LVwG-AV-1499/003-2021
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.03.2022 GeschäftszahlLVwG-AV-1499/003-2021 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Steger über die Anträge des Herrn A, ***, ***, vom 28. Februar 2022 auf Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich von 25. Oktober 2021, GZ. LVwG-AV-1499/001-2021, abgeschlossenen Verfahrens, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), sowie auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nachstehenden BESCHLUSS:
1.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes wird gemäß § 8a Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
3.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 19.08.2021, GZ. ***, wurde dem nunmehrigen Antragsteller A die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.10.2021, GZ. LVwG-AV-1499/001-2021 wurde die dagegen vom Antragsteller fristgerecht erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis als für nicht zulässig erklärt.
Begründend führte darin das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zusammengefasst aus, dass sich aus dem in diesem Erkenntnis festgestellten Sachverhalt ergebe, dass zur Erstattung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten amtsärztlichen Gutachtens eine im Beisein der dann auch das Gutachten erstattenden Amtsärztin und im Beisein eines kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen durchgeführte Beobachtungsfahrt erfolgt sei und sich daraus ergeben habe, dass der Antragsteller nicht mehr über die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und vor allem auch nicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 FSG-GV verfüge, die für das sichere Beherrschen eines Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften erforderlich sei, dies auch trotz der dem Antragsteller schon alleine aufgrund seines langjährigen Besitzes einer Lenkberechtigung attestierten Routine und Erfahrung.
Diesem Gutachten, das von den Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar erstellt worden sei, sei vom Antragsteller nicht auf gleicher fachlicher Ebene, insbesondere nicht durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten worden. Soweit sich der Antragsteller darauf berufen habe, dass er unter Hinweis auf die bislang vorgelegten fachärztlichen Befunde in medizinischer Hinsicht gesund sei, sei dem entgegenzuhalten, dass das amtsärztliche Gutachten und demnach auch der angefochtene Bescheid nicht darauf begründet sei, dass der Antragsteller nicht mehr die nötige körperliche und/oder psychische Gesundheit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 FSG-GV besitze, sondern darauf, dass er eben nicht mehr über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfüge.
Darüber würden jedoch die vorgelegten fachärztlichen Befunde keine Auskunft geben. Somit sei eine Erteilungsvoraussetzung beim Antragsteller weggefallen, nämlich in Folge des Wegfalls der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und der fehlenden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht mehr gesundheitlich geeignet zu sein, ein Kraftfahrzeug zu lenken, sodass die Bezirkshauptmannschaft Mödling zu Recht die Entziehung der Lenkberechtigung in den angeführten Klassen ausgesprochen habe.Begründend führte darin das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zusammengefasst aus, dass sich aus dem in diesem Erkenntnis festgestellten Sachverhalt ergebe, dass zur Erstattung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten amtsärztlichen Gutachtens eine im Beisein der dann auch das Gutachten erstattenden Amtsärztin und im Beisein eines kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen durchgeführte Beobachtungsfahrt erfolgt sei und sich daraus ergeben habe, dass der Antragsteller nicht mehr über die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und vor allem auch nicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, FSG-GV verfüge, die für das sichere Beherrschen eines Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften erforderlich sei, dies auch trotz der dem Antragsteller schon alleine aufgrund seines langjährigen Besitzes einer Lenkberechtigung attestierten Routine und Erfahrung.
Diesem Gutachten, das von den Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar erstellt worden sei, sei vom Antragsteller nicht auf gleicher fachlicher Ebene, insbesondere nicht durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten worden. Soweit sich der Antragsteller darauf berufen habe, dass er unter Hinweis auf die bislang vorgelegten fachärztlichen Befunde in medizinischer Hinsicht gesund sei, sei dem entgegenzuhalten, dass das amtsärztliche Gutachten und demnach auch der angefochtene Bescheid nicht darauf begründet sei, dass der Antragsteller nicht mehr die nötige körperliche und/oder psychische Gesundheit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, FSG-GV besitze, sondern darauf, dass er eben nicht mehr über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfüge.
Darüber würden jedoch die vorgelegten fachärztlichen Befunde keine Auskunft geben. Somit sei eine Erteilungsvoraussetzung beim Antragsteller weggefallen, nämlich in Folge des Wegfalls der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und der fehlenden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht mehr gesundheitlich geeignet zu sein, ein Kraftfahrzeug zu lenken, sodass die Bezirkshauptmannschaft Mödling zu Recht die Entziehung der Lenkberechtigung in den angeführten Klassen ausgesprochen habe.
Mit am 01.03.2022 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangtem Schreiben vom 28.02.2022 beantragte der Antragsteller A einerseits die Wiederaufnahme des Verfahrens, andererseits die Bewilligung der Verfahrenshilfe insbesondere durch die Beigebung eines Rechtsanwaltes.
Begründend führte dazu der Antragsteller zusammengefasst aus, dass er bei der amtsärztlichen Untersuchung am 12.01.2021 der Amtsärztin B die Befunde von C und von D übergeben habe und die Amtsärztin daraufhin nur mehr ein Gutachten für Innere Medizin verlangt habe. Eben dieser Befund von E vom 12.02.2021 sei B mit Schreiben vom 16.02.2021 übergeben worden. Von der Notwendigkeit einer Beobachtungsfahrt sei keine Rede gewesen, sondern habe die Amtsärztin in einem Gespräch vom 09.03.2021 betont, dass sie diese drei Gutachten akzeptiere und weitere Gutachten nicht notwendig seien. Eben dies habe sie auch am 14.05.2021 nochmals bestätigt. Es könne nunmehr nicht behauptet werden, dass diese drei Gutachten nicht mehr gültig seien. Der Antragsteller sei aufgrund dessen auch in regelmäßigem Kontakt mit dem Büro der Landeshauptfrau, insbesondere auch nach Vorschreibung der Beobachtungsfahrt trotz des positiven Ausgangs der amtsärztlichen Untersuchung. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling habe das Verfahren schuldhaft verschleppt, was unannehmbar und unzumutbar sei.
Der Neuropsychiater D habe eindeutig festgestellt, dass aus seiner Sicht der Antragsteller im Besitz der vollen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sei und aus psychiatrisch fachärztlicher Sicht kein Einwand gegen die unbegrenzte Belassung der Lenkberechtigung bestehe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Bezirkshauptmannschaft Mödling eben dieses fachärztliche Gutachten ausschalten wolle, obwohl der Antragsteller 45 Minuten in *** und auf der Autobahn im Kolonnenverkehr gefahren sei.
Das Fahrzeug des Antragsstellers sei im Dezember 2019 beim F untersucht worden und seien dabei keine Mängel festgestellt worden. Der Antragsteller sei dann ab Jänner 2020 kaum mehr gefahren und habe man nicht annehmen können, dass im Juni 2020 drei Lager schon geschädigt gewesen wären, die erst bei Geräuschen zu tauschen wären. Anfang November 2020 sei beim F festgestellt worden, dass die Lager zu tauschen wären, womit diese zwar beim Unfall schon defekt gewesen wären, die aber erst im November ein Geräusch verursacht hätten. Es habe ein großes Spiel in der Lenkung geherrscht und sei daher der Unfall ausschließlich auf höhere Gewalt zurückzuführen. Bei einem solchen Mangel könne nicht einmal mehr der beste Fahrer in einer Kurve exakt lenken und sei auch deshalb die Anordnung einer Beobachtungsfahrt völlig überflüssig und rechtswidrig gewesen.
Auch gegen die falsche Beurteilung der Beobachtungsfahrt habe der Antragsteller eine Beschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling eingebracht. Diese habe in weiterer Folge nicht diese Beschwerde, sondern ihren Bescheid vom 15.09.2021 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geschickt. Somit habe die Bezirkshauptmannschaft Mödling vermutlich rechtswidrig verhindert, dass der Antragsteller selbst seinen Einspruch beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einbringe und seine Gründe selbst angebe. Erst aus dem zweiten Urteil des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.10.2021 habe der Antragsteller erfahren, dass das Gutachten von D und der Augenbefund von C dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gar nicht übermittelt worden wären, sondern nur das Gutachten von E. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling habe daher das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in die Irre geführt, weil die entscheidende Richterin davon ausgegangen sei, dass das Gutachten von E das einzige Gutachten sei. Die Richterin habe extra betont, dass sie nicht anders urteilen könne, weil es keine anderen Gutachten gebe, die aus ärztlicher Sicht die nötige körperliche und geistige Gesundheit sowie die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit beweisen würden.
Es sei daher davon auszugehen, dass wegen der Unterdrückung der tatsächlichen, guten neurologischen und psychisch-psychiatrischen Gesundheit des Beschwerdeführers die zuständigen Referentinnen der Bezirkshauptmannschaft Mödling nach § 263 StGB – wegen Vortäuschung falscher Tatsachen – eine Straftat begangen hätten.Es sei daher davon auszugehen, dass wegen der Unterdrückung der tatsächlichen, guten neurologischen und psychisch-psychiatrischen Gesundheit des Beschwerdeführers die zuständigen Referentinnen der Bezirkshauptmannschaft Mödling nach Paragraph 263, StGB – wegen Vortäuschung falscher Tatsachen – eine Straftat begangen hätten.
Nicht zuletzt führte der Antragsteller aus, dass er noch in jungen Jahren in *** den Führerschein erworben habe, 1971 nach Österreich gekommen sei, seit 1976 Mitglied des F sei und wegen Unfallfreiheit 1979 der ungarische Führerschein in einen österreichischen umgeschrieben worden sei. Der Antragsteller fahre seit fast 50 Jahren unfallfrei. Es stelle sich zudem die Frage, ob man bei einer Beobachtungsfahrt die gesamten theoretischen Regeln einer österreichischen Fahrschule wissen müsse, wenn man die Fahrprüfung nicht in Österreich absolviert habe. 1979 sei das Wichtigste gewesen, dass der Antragsteller damals seit 7 Jahren unfallfrei gefahren sei. Außerdem habe der Antragsteller bei der Beobachtungsfahrt die Fahrtstrecke nicht gekannt und könne dies das fehlerlose Fahren erschweren, weil der Antragsteller kein Chauffeur sei.
Der Antragsteller habe vor 2 Wochen erkannt, dass die Bezirkshauptmannschaft Mödling womöglich rechtswidrig gehandelt habe, sodass er die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang und die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantrage. Es handle sich hier vermutlich um einen Kriminalfall.
Mit diesem Schreiben legte der Antragsteller eine Vielzahl von näher bezeichneten Urkunden vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundlegung des festgestellten Verfahrensganges in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Zum Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wennGemäß Paragraph 32, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn 1. das Erkenntnis durch Fälschen einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst irgendwie erschlichen worden ist, oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder 3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkt anders entschieden wurde, oderdas Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkt anders entschieden wurde, oder 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist zudem der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist zudem der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Vorrausetzung für die Stellung eine Wiederaufnahmeantrages gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist demnach zunächst ein durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenes Verfahren (siehe auch VwGH 28.04.2015, Ro 2015/18/0001). Aus dem festgestellten Verfahrensgang ergibt sich, dass das gegenständliche vom Wiederaufnahmeantrag betroffene Verfahren mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.10.2021 abgeschlossen wurde.Vorrausetzung für die Stellung eine Wiederaufnahmeantrages gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist demnach zunächst ein durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenes Verfahren (siehe auch VwGH 28.04.2015, Ro 2015/18/0001). Aus dem festgestellten Verfahrensgang ergibt sich, dass das gegenständliche vom Wiederaufnahmeantrag betroffene Verfahren mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.10.2021 abgeschlossen wurde.
Der Antragsteller stützt seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter Zugrundelegung seines umfassenden Vorbringens erkennbar auf den Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling habe als belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht den vollständigen Akt, in concreto nicht „das Gutachten von D vom 02.12.2020 und den Augenbefund von C vom 15.12.2020“ vorgelegt, sodass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dadurch „in die Irre geführt“ worden sei und dieses deshalb davon ausgegangen sei, dass das „Gutachten von E das einzige Gutachten“ sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe somit gar nicht anders urteilen können, weil für das erkennende Gericht kein anderes Gutachten bekannt gewesen sei, das die nötige körperliche und psychische Gesundheit und die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit des Antragstellers bewiesen hätte.
Daher sei davon auszugehen, dass wegen Unterdrückung dieser beiden angesprochenen „Gutachten“ die zuständigen Bearbeiterinnen der Bezirkshauptmannschaft Mödling eine Straftat in Form des § 263 StGB wegen Vortäuschung falscher Tatsachen begangen hätten.Der Antragsteller stützt seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter Zugrundelegung seines umfassenden Vorbringens erkennbar auf den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling habe als belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht den vollständigen Akt, in concreto nicht „das Gutachten von D vom 02.12.2020 und den Augenbefund von C vom 15.12.2020“ vorgelegt, sodass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dadurch „in die Irre geführt“ worden sei und dieses deshalb davon ausgegangen sei, dass das „Gutachten von E das einzige Gutachten“ sei.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe somit gar nicht anders urteilen können, weil für das erkennende Gericht kein anderes Gutachten bekannt gewesen sei, das die nötige körperliche und psychische Gesundheit und die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit des Antragstellers bewiesen hätte. Daher sei davon auszugehen, dass wegen Unterdrückung dieser beiden angesprochenen „Gutachten“ die zuständigen Bearbeiterinnen der Bezirkshauptmannschaft Mödling eine Straftat in Form des Paragraph 263, StGB wegen Vortäuschung falscher Tatsachen begangen hätten.
Mit der Bestimmung des § 32 Abs.1 Z 1 VwGVG wird vom Gesetzgeber vorausgesetzt, dass einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach dieser Ziffer nur dann stattgegeben werden kann, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes durch Fälschung einer Urkunde, durch ein falsches Zeugnis oder durch eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Eine strafbare Handlung ist gegenständlich jedoch nicht erkennbar, insbesondere nicht eine solche auf Basis des Vorbringens des Antragstellers und auch keine solche, die zum angesprochenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.10.2021 führte.Mit der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG wird vom Gesetzgeber vorausgesetzt, dass einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach dieser Ziffer nur dann stattgegeben werden kann, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes durch Fälschung einer Urkunde, durch ein falsches Zeugnis oder durch eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Eine strafbare Handlung ist gegenständlich jedoch nicht erkennbar, insbesondere nicht eine solche auf Basis des Vorbringens des Antragstellers und auch keine solche, die zum angesprochenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.10.2021 führte.
Dazu ist voranzustellen, dass von der Bezirkshauptmannschaft Mödling sehr wohl der gesamte Verwaltungsakt, so auch die beiden vom Antragsteller angesprochenen Befunde bzw. Gutachten des D vom 02.12.2020 und der C vom 15.12.2020 vorgelegt wurden und sich diese demnach auch zur Entscheidungsfindung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Verwaltungsakt befanden. Anzumerken ist zudem, dass auch der Antragsteller selbst unter anderem diese beiden Schriftstücke mit seiner damaligen Beschwerde nochmals vorgelegte. Eine Straftat, auch nicht die „Vortäuschung falscher Tatsachen“ liegt nicht vor, aufgrund dessen von vornherein der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht vorliegt und auch nicht vorliegen kann.Dazu ist voranzustellen, dass von der Bezirkshauptmannschaft Mödling sehr wohl der gesamte Verwaltungsakt, so auch die beiden vom Antragsteller angesprochenen Befunde bzw.
Gutachten des D vom 02.12.2020 und der C vom 15.12.2020 vorgelegt wurden und sich diese demnach auch zur Entscheidungsfindung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Verwaltungsakt befanden. Anzumerken ist zudem, dass auch der Antragsteller selbst unter anderem diese beiden Schriftstücke mit seiner damaligen Beschwerde nochmals vorgelegte. Eine Straftat, auch nicht die „Vortäuschung falscher Tatsachen“ liegt nicht vor, aufgrund dessen von vornherein der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht vorliegt und auch nicht vorliegen kann.
Der Vollständigkeit halber ist außerdem festzuhalten, dass auch sonst auf Basis des Antragsvorbringens kein Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 2, 3 und 4 VwGVG denkbar ist. Die Ziffern 3 und 4 scheiden unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens ohnehin von vornherein aus. Betreffend die Z 2 ist festzuhalten, dass darin zwei Fälle zusammengefasst werden, nämlich das nachträgliche Hervorkommen neuer Tatsachen oder das nachträgliche Hervorkommen neuer Beweismittel. Maßgeblich für die Tauglichkeit als Wiederaufnahmegrund sowohl bezüglich der Tatsachen als auch bezüglich der Beweismittel ist, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes schon existiert haben, aber von der Partei unverschuldet nicht im Verfahren eingebracht werden konnten, weil sie erst nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hervorgekommen sind.
Eben diese neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten voraussichtlich zudem zu einer anderslautenden Entscheidung durch das Verwaltungsgericht führen müssen, was vom Antragsteller nachzuweisen ist.Der Vollständigkeit halber ist außerdem festzuhalten, dass auch sonst auf Basis des Antragsvorbringens kein Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 VwGVG denkbar ist. Die Ziffern 3 und 4 scheiden unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens ohnehin von vornherein aus. Betreffend die Ziffer 2, ist festzuhalten, dass darin zwei Fälle zusammengefasst werden, nämlich das nachträgliche Hervorkommen neuer Tatsachen oder das nachträgliche Hervorkommen neuer Beweismittel. Maßgeblich für die Tauglichkeit als Wiederaufnahmegrund sowohl bezüglich der Tatsachen als auch bezüglich der Beweismittel ist, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes schon existiert haben, aber von der Partei unverschuldet nicht im Verfahren eingebracht werden konnten, weil sie erst nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hervorgekommen sind.
Eben diese neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten voraussichtlich zudem zu einer anderslautenden Entscheidung durch das Verwaltungsgericht führen müssen, was vom Antragsteller nachzuweisen ist.
Auf Basis des bereits Gesagten scheidet somit auch dieser Wiederaufnahmegrund aus, zumal gerade die vom Antragsteller angesprochenen beiden Beweismittel in Form der beiden Befunde bzw. Gutachten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bereits nicht nur existiert haben, sondern auch im Verfahren eingebracht wurden und sich im der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zugrunde gelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Mödling befunden haben.
Nochmals ist der Antragsteller gerade in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus den im Erkenntnis vom 25.10.2021 detailliert angeführten Gründen zum Ergebnis kam, dass dem Gutachten der Amtsärztin G entgegen oder auch unter Zugrundelegung der Ausführungen des D und der C zu folgen ist, zumal insbesondere auf Basis der durchgeführten Beobachtungsfahrt nicht vom Vorliegen der erforderlichen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit beim Antragsteller auszugehen war bzw. ist. Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu den Ausführungen der beiden Ärzte, auf die sich der Antragsteller zum wiederholten Male stützt, zumal in diesen beiden Gutachten zwar zumindest eine Aussage zur Frage der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Antragstellers erschlossen werden kann, dieses Gutachtensergebnis aber (naturgemäß und richtig) nur auf das jeweils eigene Fachgebiet bezogen ist und keine Aussage zur kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit auf Basis der Erkenntnisse der Beobachtungsfahrt getroffen wurde.
Im Ergebnis ergibt sich sohin aus der Begründung des Antragstellers für seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, dass kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 VwGVG, insbesondere nicht jener der Z 1 leg. cit. vorliegen kann bzw. kein tauglicher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wurde. Es war deshalb auch nicht ergänzend darauf einzugehen, ob der Antrag auf Wiederaufnahme vom Antragsteller rechtszeitig im Sinne des § 32 Abs. 2 VwGVG gestellt wurde.Im Ergebnis ergibt sich sohin aus der Begründung des Antragstellers für seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, dass kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG, insbesondere nicht jener der Ziffer eins, leg. cit. vorliegen kann bzw. kein tauglicher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wurde. Es war deshalb auch nicht ergänzend darauf einzugehen, ob der Antrag auf Wiederaufnahme vom Antragsteller rechtszeitig im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG gestellt wurde.
Zum Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl.
Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
Gemäß § 63 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei die Verfahrenshilfe soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei die Verfahrenshilfe soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.
Gemäß § 64 Abs. 1 ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:
Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen Anklage zu entscheiden hat. Weiters muss nach dieser Vorschrift das Urteil öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigten würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.Gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen Anklage zu entscheiden hat.
Weiters muss nach dieser Vorschrift das Urteil öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigten würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Abs. 3 normiert schließlich, dass Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.Gemäß Artikel 47, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
Nach Absatz 2, dieser Bestimmung hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Absatz 3, normiert schließlich, dass Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Die mit 01.01.2017 in das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgenommene Bestimmung des § 8a VwGVG orientiert sich an den Bestimmungen der §§ 63 Abs. 1 und 64 Abs. 1 Z 3 ZPO. Aus diesem Grunde ist die ständige Judikatur der Höchstgerichte auf den jetzt in Geltung stehenden § 8a VwGVG übertragbar.Die mit 01.01.2017 in das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgenommene Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG orientiert sich an den Bestimmungen der Paragraphen 63, Absatz eins und 64 Absatz eins, Ziffer 3, ZPO. Aus diesem Grunde ist die ständige Judikatur der Höchstgerichte auf den jetzt in Geltung stehenden Paragraph 8 a, VwGVG übertragbar.
Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe ist zum einen der Umstand, dass die Kosten eines Verteidigers seitens des Antragstellers auf Grund seiner finanziellen Verhältnisse nicht selbst getragen werden können und zum anderen, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung unter Berücksichtigung besonderer Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage und der besonderen Tragweite des Rechtsfalles erforderlich ist. Für die Bewilligung eines Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen (VwGH 28.03.2003, 2003/02/0061; VwGH 03.06.2004, 2001/09/0003).
Als notwendiger Unterhalt ist gemäß § 61 Abs. 1 zweiter Satz ZPO jener Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und für ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Bei der Beurteilung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers ist sowohl auf das Einkommen als auch auf das sonstige Vermögen und bestehende Verbindlichkeiten Bedacht zu nehmen. Der notwendige Unterhalt liegt über dem Existenzminimum, jedoch unter dem standesgemäßen Unterhalt. Dabei ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen, wie etwa auf den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers. Der maßgebliche, dem Antragsteller verbleibende Geldbetrag muss diesem eine seine Bedürfnisse berücksichtigende, bescheidene Lebensführung gestatten (vgl.
M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO³ II/1, § 63 Rz 2 f. [Stand: 01.09.2014, rdb.at]). Als notwendiger Unterhalt ist gemäß Paragraph 61, Absatz eins, zweiter Satz ZPO jener Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und für ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Bei der Beurteilung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers ist sowohl auf das Einkommen als auch auf das sonstige Vermögen und bestehende Verbindlichkeiten Bedacht zu nehmen. Der notwendige Unterhalt liegt über dem Existenzminimum, jedoch unter dem standesgemäßen Unterhalt. Dabei ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen, wie etwa auf den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers.
Der maßgebliche, dem Antragsteller verbleibende Geldbetrag muss diesem eine seine Bedürfnisse berücksichtigende, bescheidene Lebensführung gestatten vergleiche M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO³ II/1, Paragraph 63, Rz 2 f. [Stand: 01.09.2014, rdb.at]).
Vom Antragsteller wurden seine persönlichen finanziellen Verhältnisse mit seinem Antrag nicht bekanntgegeben, sodass eine Beurteilung, ob der Antragsteller insbesondere die Kosten eines Verteidigers auf Grund seiner finanziellen Verhältnisse nicht selbst tragen kann, unter Zugrundelegung seines Antragsvorbringens nicht möglich ist.
Als weitere Voraussetzungen normiert § 8a Abs. 1 VwGVG, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Offenbar mutwillig ist eine beabsichtigte Rechtsverfolgung dann, wenn die Partei sich der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist und sich dennoch in ein Verfahren einlässt, etwa weil sie dadurch einen durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zweck verfolgt, wie z.B. eine Verfahrensverzögerung (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO³ II/1, § 63 Rz 19). Auch die Aussichtslosigkeit muss offenbar sein, damit diese der Gewährung einer Verfahrenshilfe entgegensteht (vgl. vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO³ II/1, § 63 Rz 18).
Offenbare Aussichtslosigkeit ist dann gegeben, wenn eine Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung als erfolglos erkannt werden kann. Im Umkehrschluss muss somit der Erfolg zwar nicht gewiss sein, jedoch nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu große) Wahrscheinlichkeit für sich haben. Dieses Kriterium ist von einem objektiven Standpunkt aus zu beurteilen (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO³ II/1, § 63 Rz 20).Als weitere Voraussetzungen normiert Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Offenbar mutwillig ist eine beabsichtigte Rechtsverfolgung dann, wenn die Partei sich der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist und sich dennoch in ein Verfahren einlässt, etwa weil sie dadurch einen durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zweck verfolgt, wie z.B. eine Verfahrensverzögerung vergleiche M.
Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO³ II/1, Paragraph 63, Rz 19). Auch die Aussichtslosigkeit muss offenbar sein, damit diese der Gewährung einer Verfahrenshilfe entgegensteht vergleiche vergleiche M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO³ II/1, Paragraph 63, Rz 18). Offenbare Aussichtslosigkeit ist dann gegeben, wenn eine Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung als erfolglos erkannt werden kann. Im Umkehrschluss muss somit der Erfolg zwar nicht gewiss sein, jedoch nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu große) Wahrscheinlichkeit für sich haben. Dieses Kriterium ist von einem objektiven Standpunkt aus zu beurteilen vergleiche M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO³ II/1, Paragraph 63, Rz 20).
Gemäß § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO umfasst die Verfahrenshilfe und insbesondere die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes nur solche Fälle, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint. Eine Erforderlichkeit ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt. Dabei kommt es einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers an, wie etwa über den Grad von Verständnis und Intelligenz bzw. an Rechtskenntnissen dieser verfügt. Weiters kommt es auch auf die Komplexität der Rechtssache an (vgl. dazu M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO³ II/1, § 64 Rz 16 [Stand: 01.09.2014, rdb.at].Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO umfasst die Verfahrenshilfe und insbesondere die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes nur solche Fälle, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint.
Eine Erforderlichkeit ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt. Dabei kommt es einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers an, wie etwa über den Grad von Verständnis und Intelligenz bzw. an Rechtskenntnissen dieser verfügt. Weiters kommt es auch auf die Komplexität der Rechtssache an vergleiche dazu M. Bydlinski in Fasching/Konecny, ZPO³ II/1, Paragraph 64, Rz 16 [Stand: 01.09.2014, rdb.at].
Dies entspricht auch den vom Verwaltungsgerichtshof zur Beurteilung der in § 40 Abs. 1 VwGVG normierten „Erforderlichkeit im Interesse der Rechtspflege“ entwickelten Kriterien. Demnach ist ein solches Interesse dann gegeben, wenn die Sach- oder Rechtslage durch besondere Schwierigkeiten gekennzeichnet oder dies durch besondere persönliche Verhältnisse des Antragstellers (etwa im Hinblick auf die Trageweite des Rechtsfalles für den Antragsteller) indiziert ist. Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist deshalb auch dann zu verwehren, wenn lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und mit der Sache keinerlei schwierige Rechtsfragen verbunden sind (vgl. VwGH 08.09.2009, 2009/17/0095).
Das Gericht hat dazu eine Prognose hinsichtlich der Schwierigkeit des zu erwartenden Verfahrens zu erstellen (VwGH 26.1.2001, 2001/02/0012).Dies entspricht auch den vom Verwaltungsgerichtshof zur Beurteilung der in Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG normierten „Erforderlichkeit im Interesse der Rechtspflege“ entwickelten Kriterien. Demnach ist ein solches Interesse dann gegeben, wenn die Sach- oder Rechtslage durch besondere Schwierigkeiten gekennzeichnet oder dies durch besondere persönliche Verhältnisse des Antragstellers (etwa im Hinblick auf die Trageweite des Rechtsfalles für den Antragsteller) indiziert ist. Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist deshalb auch dann zu verwehren, wenn lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und mit der Sache keinerlei schwierige Rechtsfragen verbunden sind vergleiche VwGH 08.09.2009, 2009/17/0095).
Das Gericht hat dazu eine Prognose hinsichtlich der Schwierigkeit des zu erwartenden Verfahrens zu erstellen (VwGH 26.1.2001, 2001/02/0012).
Somit entspricht die „Erforderlichkeit“ im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO im Wesentlichen jener des § 40 VwGVG, weswegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zweitgenannten Bestimmung auch auf die Prüfung der Erforderlichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers nach § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO zu übertragen ist.Somit entspricht die „Erforderlichkeit“ im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO im Wesentlichen jener des Paragraph 40, VwGVG, weswegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zweitgenannten Bestimmung auch auf die Prüfung der Erforderlichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zu übertragen ist.
In der gegenständlichen Rechtssache ist daher nicht erkennbar, welche tatsächlichen oder insbesondere rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Verteidigung des Antragstellers bestehen sollen, die eine anwaltliche Vertretung zwingend erforderlich machen. Vielmehr ist zu erwarten, dass im konkreten Fall jedermann ohne weiteres im Stande ist, zur notwendigen Sachverhaltsermittlung beizutragen und die daraus resultierenden Rechtsfolgen zu verstehen. Tatsächlich zeigte der Antragsteller auch bereits durch sein umfassendes Vorbringen in seinem Antrag, dass er dazu im Stande ist und ist ebendies auch im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt und die anzuwendenden Rechtsvorschriften zu erwarten.
Da somit bereits eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch unentgeltliche Beistellung eines Rechtsanwaltes im gegenständlichen Fall ohne jeden Zweifel nicht vorliegt, erübrigt sich eine allenfalls weitere notwendige Prüfung insbesondere der Frage der Mittellosigkeit des Antragstellers, weshalb sein Antrag spruchgemäß abzuweisen war.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden und waren beide Anträge als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Es wurde zudem vom Antragsteller auch keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Es wurde zudem vom Antragsteller auch keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt.
Die ordentliche Revision schließlich ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtfrage zu lösen war, die im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlicher Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Insbesondere kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und steht die Entscheidung auch vollinhaltlich im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung.Die ordentliche Revision schließlich ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtfrage zu lösen war, die im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzlicher Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Insbesondere kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu und steht die Entscheidung auch vollinhaltlich im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1499.003.2021