LVwG-AV-986/001-2022
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.09.2022 GeschäftszahlLVwG-AV-986/001-2022 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den RichterMag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13.07.2022, GZ. *** (mitbeteiligte Partei: C, ***, ***, als gesetzliche Vertreterin der mj. D) betreffend Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG), Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter, Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13.07.2022, GZ. *** (mitbeteiligte Partei: C, ***, ***, als gesetzliche Vertreterin der mj. D) betreffend Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG), zu Recht:
1.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.
Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit schriftlichem Antrag vom 23.06.2022 beantragte Frau C als gesetzliche Vertreterin der mj. D, geb. am ***, bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln, den Familiennamen der Antragstellerin von „E“ auf „F“ zu ändern.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 23.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer als Kindesvater die Möglichkeit gegeben, sich zu diesem Antrag zu äußern.
Mit E-Mail vom 11.07.2022 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er sich gegen die Änderung des Familiennamens seines Kindes ausspreche, zumal eine Vereinbarung bestehe, dass das Kind den Familiennamen des Beschwerdeführers erhalte und behalte.
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13.07.2022, GZ. *** wurde der Familienname der Antragstellerin von „E“ in „F“ unter Zugrundelegung des § 1 und des § 2 Abs. 1 Z 9 NÄG geändert. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13.07.2022, GZ. *** wurde der Familienname der Antragstellerin von „E“ in „F“ unter Zugrundelegung des Paragraph eins und des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NÄG geändert.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Tulln zusammengefasst aus, dass die Antragstellerin Konventionsflüchtling sei und den Familiennamen ihrer Mutter, der die alleinige Obsorge- und Vertretungsbefugnis für die Antragstellerin zukomme und die im selben Haushalt lebe, erhalten solle, sodass ein Bewilligungsgrund nach § 2 Abs. 1 Z 9 NÄG vorliege. Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Tulln zusammengefasst aus, dass die Antragstellerin Konventionsflüchtling sei und den Familiennamen ihrer Mutter, der die alleinige Obsorge- und Vertretungsbefugnis für die Antragstellerin zukomme und die im selben Haushalt lebe, erhalten solle, sodass ein Bewilligungsgrund nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NÄG vorliege.
Als nicht obsorgeberechtigter Vater habe der Beschwerdeführer im Namensänderungsverfahren zwar Parteistellung und damit ein Äußerungsrecht, eine Zustimmung des Kindesvaters für eine Bewilligung des gegenständlichen Antrages sei jedoch nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer habe mit seinen getroffenen Äußerungen auch keinerlei aussagekräftige Beweismittel vorgelegt, in denen er Gesichtspunkte aufgezeigt hätte, die auf eine Gefährdung des Kindeswohles schließen ließe. Den Einwänden seien nicht einmal ansatzweise glaubhafte Versagungsgründe für die beantragte Namensänderung zu entnehmen. Es seien auch im Namensänderungsverfahren nicht die Interessen des Kindesvaters, sondern ausschließlich jene des Kindes zu prüfen. Die Bezirkshauptmannschaft Tulln vertrete auch die Auffassung, dass die beantragte Namensänderung keinen Einfluss auf die Qualität der Vater-Tochter-Beziehung haben werde.
Zumal somit gegen die Genehmigung der Namensänderung kein Versagungsgrund vorliege, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
2.
Zum Beschwerdevorbringen:
In seiner durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 25.07.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Abänderung auf Abweisung des Antrages auf Namensänderung.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer sehr wohl ausgeführt habe, dass zwischen den Parteien vereinbart worden sei, dass das Kind den Familiennamen des Beschwerdeführers behalten solle. Dass die Mutter nun aus Gründen einer Rachenahme sich anders entschieden habe, stelle gerade eben einen solchen Ausnahmegrund dar. Es seien damals nämlich mehrere Streitpunkte zwischen den Parteien besprochen worden und habe man sich in den strittigen Punkten geeinigt, insbesondere eben auch dahingehend, dass das Kind den Namen „E“ behalten würde. Dafür habe der Beschwerdeführer in anderen Punkten nachgegeben.
Diese Vereinbarung sei nun zu ehren und liege daher sehr wohl ein Ausnahmegrund vor. Soweit die Behörde darauf verweise, dass dies nicht nachgewiesen worden sei, wäre die mündliche Befragung ein taugliches Beweismittel dafür gewesen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit des Vorgebrachten seien die Parteien eben einzuvernehmen.
3.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 12.08.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Tulln dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Tulln vorgelegten Verwaltungsakt.
4.
Feststellungen:
Die mj. D, geb. am *** in ***, ist die Tochter des Beschwerdeführers A sowie der C. Das Kind und ihre Eltern sind Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974. Die mj. D, geb. am *** in ***, ist die Tochter des Beschwerdeführers A sowie der C. Das Kind und ihre Eltern sind Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,.
Der Beschwerdeführer lebt von der Kindesmutter getrennt; die alleinige Obsorge und die alleinige gesetzliche Vertretung über die mj. D kommt der Kindesmutter zu, die auch mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt in der *** in *** lebt.
Mit Antrag vom 23.06.2022 wurde von der mj. D, vertreten durch ihre Mutter als deren gesetzliche Vertreterin, die Änderung ihres Familiennamens von „E“ auf „F“, sohin den Familiennamen der Kindesmutter, begehrt. Der Beschwerdeführer sprach sich gegen die Änderung des Familiennamens im begehrten Sinne aus, da diese Änderung einer mit der Kindesmutter getroffenen Vereinbarung widersprechen würde, wonach das Kind den Familiennamen des Vaters behalte.
5.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist insgesamt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich im Konkreten aus den jeweils Bezug habenden Urkunden, die im Verwaltungsakt erliegen, so aus dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 23.06.2022, der Geburtsurkunde der Antragstellerin vom 10.10.2018, dem Reisepass der Antragstellerin, der Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 09.08.2021, der Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes *** vom 14.02.2022, dem E-Mail des Beschwerdeführers vom 11.07.2022, sowie dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in seiner Beschwerde..
6.
Rechtslage:
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Eine Äußerung nach Z 1 ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.“Eine Äußerung nach Ziffer eins, ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.“ 7.
Erwägungen:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Vom Beschwerdeführer wurde als Kindesvater die gegenständliche Beschwerde eingebracht. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Diese subjektiv-öffentlichen Parteirechte, welche sich aus dem jeweils anwendbaren Materiengesetz ergeben, ermöglichen schließlich eine Parteistellung im Verwaltungsverfahren gemäß § 8 AVG.Vom Beschwerdeführer wurde als Kindesvater die gegenständliche Beschwerde eingebracht. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Diese subjektiv-öffentlichen Parteirechte, welche sich aus dem jeweils anwendbaren Materiengesetz ergeben, ermöglichen schließlich eine Parteistellung im Verwaltungsverfahren gemäß , Paragraph 8, AVG.
Die Parteistellung im Zusammenhang mit einer Namensänderung ergibt sich zunächst aus § 8 Abs. 1 NÄG, wobei dem Wortlaut entsprechend diese Regelung keine abschließende ist (arg. „jedenfalls“). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt im Falle einer Namensänderung eines außerehelichen Kindes selbst einem nicht obsorgeberechtigten Elternteil in einem solchen Verfahren Parteistellung zu (vgl. VwGH 17.12.2013, 2013/01/0015; VwGH 20.03.2013, 2012/01/0054; siehe auch OGH 28.01.1999, 6 Ob 246/98i). Die Parteistellung im Zusammenhang mit einer Namensänderung ergibt sich zunächst aus Paragraph 8, Absatz eins, NÄG, wobei dem Wortlaut entsprechend diese Regelung keine abschließende ist (arg. „jedenfalls“). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt im Falle einer Namensänderung eines außerehelichen Kindes selbst einem nicht obsorgeberechtigten Elternteil in einem solchen Verfahren Parteistellung zu vergleiche VwGH 17.12.2013, 2013/01/0015; VwGH 20.03.2013, 2012/01/0054; siehe auch OGH 28.01.1999, 6 Ob 246/98i).
Seitens der Bezirkshauptmannschaft Tulln wurde eben diese Parteistellung auch insofern beachtet, als dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Äußerung zum verfahrenseinleitenden Antrag gegeben wurde, wovon der Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht hat. Unter Zugrundelegung der zitierten Rechtsprechung kommt dem Beschwerdeführer auch eine Beschwerdelegitimation im konkreten Fall zu.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 NÄG ist eine Änderung des Familiennamens eines Konventionsflüchtlings auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinne des § 2 vorliegt und die Bestimmung des § 3 einer Bewilligung nicht entgegensteht. Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NÄG bereits dann vor, wenn der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt. Eine darauf gestützte Änderung des Familiennamens darf allerdings in einem Fall wie dem vorliegenden unter anderem gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 NÄG dann nicht bewilligt werden, wenn die beantragte Änderung des Familiennamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist.
Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, NÄG ist eine Änderung des Familiennamens eines Konventionsflüchtlings auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinne des Paragraph 2, vorliegt und die Bestimmung des Paragraph 3, einer Bewilligung nicht entgegensteht. Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NÄG bereits dann vor, wenn der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt. Eine darauf gestützte Änderung des Familiennamens darf allerdings in einem Fall wie dem vorliegenden unter anderem gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, NÄG dann nicht bewilligt werden, wenn die beantragte Änderung des Familiennamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist.
Der eingeschränkten Parteistellung des nicht obsorgeberechtigten Elternteiles entspricht, dass eben dieser nicht obsorgeberechtigte Elternteil mit Aussicht auf Erfolg solche Gründe gegen die beantragte Namensänderung vorbringen kann, aus denen sich ergibt, dass die Führung des bisherigen Namens dem Wohl des Kindes besser entspricht und daher die Änderung des Namens dem Kindeswohl „abträglich“ wäre (vgl. VwGH 20.03.2013, 2012/01/0054; VwGH 17.09.2002, 2002/01/0377). Der eingeschränkten Parteistellung des nicht obsorgeberechtigten Elternteiles entspricht, dass eben dieser nicht obsorgeberechtigte Elternteil mit Aussicht auf Erfolg solche Gründe gegen die beantragte Namensänderung vorbringen kann, aus denen sich ergibt, dass die Führung des bisherigen Namens dem Wohl des Kindes besser entspricht und daher die Änderung des Namens dem Kindeswohl „abträglich“ wäre vergleiche VwGH 20.03.2013, 2012/01/0054; VwGH 17.09.2002, 2002/01/0377).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Kindesmutter eben die alleinige Obsorge über die Antragstellerin zukommt. Dies bedeutet, dass unter Zugrundelegung des § 7 Abs. 2 iVm § 189 Abs. 1 Z 1 ABGB die Zustimmung des Beschwerdeführers für die beantragte Namensänderung nicht Voraussetzung ist (VwGH 24.02.2004, 2002/01/0444). Der Beschwerdeführer war eben nur anzuhören, was auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren erfolgt ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Kindesmutter eben die alleinige Obsorge über die Antragstellerin zukommt. Dies bedeutet, dass unter Zugrundelegung des Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB die Zustimmung des Beschwerdeführers für die beantragte Namensänderung nicht Voraussetzung ist (VwGH 24.02.2004, 2002/01/0444). Der Beschwerdeführer war eben nur anzuhören, was auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer brachte sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch in der Beschwerde ausschließlich vor, dass die nunmehr begehrte Namensänderung einer Vereinbarung zwischen den Kindeseltern widersprechen würde; man hätte in Zusammenhang mit der Anerkennung der Vaterschaft vereinbart, dass das Kind den Namen des Kindesvaters erhalten und auch behalten solle. Diese Vereinbarung sei Teil einer Gesamtvereinbarung mit der Kindesmutter gewesen.
Unabhängig davon, ob nun tatsächlich diese Vereinbarung getroffen wurde oder nicht und welchen Inhalt sie hatte, ja auch selbst dann, wenn diese Vereinbarung tatsächlich so getroffen wurde, wie sie vom Beschwerdeführer aufgezeigt wurde, wird damit kein Grund aufgezeigt, weshalb es dem Kindeswohl entspreche, dass die Antragstellerin weiterhin den Familiennamen des Kindesvaters führen solle. Es ist offenkundig, dass das Beschwerdevorbringen ausschließlich darauf hinzielt, dass der Beschwerdeführer aus eigenen Gründen darauf Wert legt, dass das Kind weiterhin seinen Familiennamen führt, demnach dieses Vorbringen ausschließlich auf ein eigenes Begehren des Beschwerdeführers gründet. Ebenso ist aber offenkundig, dass es dem Kindeswohl entspricht, dass das minderjährige Kind den gleichen Familiennamen wie seine Mutter führt, der die alleinige Obsorge über die Antragstellerin zukommt und mit der das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben hat, auch zum Ausdruck gebracht, allenfalls mit einer solchen Namensänderung erwachsende psychische Belastungen des Kindes jedenfalls im Regelfall nicht als derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte (vgl. VwGH 20.03.2013, 2012/01/0054). Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben hat, auch zum Ausdruck gebracht, allenfalls mit einer solchen Namensänderung erwachsende psychische Belastungen des Kindes jedenfalls im Regelfall nicht als derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte vergleiche VwGH 20.03.2013, 2012/01/0054).
Zumal sohin insgesamt kein Versagungsgrund nach § 3 Abs. 1 NÄG vorliegt, ein solcher Versagungsgrund vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird und sich auch aus seinem Vorbringen nicht erschließt, und im Gegenteil die Änderung des Familiennamens im begehrten Sinne dem Kindeswohl entspricht, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zumal sohin insgesamt kein Versagungsgrund nach Paragraph 3, Absatz eins, NÄG vorliegt, ein solcher Versagungsgrund vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird und sich auch aus seinem Vorbringen nicht erschließt, und im Gegenteil die Änderung des Familiennamens im begehrten Sinne dem Kindeswohl entspricht, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte ungeachtet des darauf gerichteten Antrages des Beschwerdeführers von einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte ungeachtet des darauf gerichteten Antrages des Beschwerdeführers von einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
8.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird in diesem Zusammenhang auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (vgl. auch VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) sowie darauf, dass gegenständlich eine Einzelfallentscheidung vorliegt (vgl. dazu etwa VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033; VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). Es wird in diesem Zusammenhang auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen vergleiche auch VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) sowie darauf, dass gegenständlich eine Einzelfallentscheidung vorliegt vergleiche dazu etwa VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033; VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.986.001.2022