LVwG-AV-174/006-2019
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.10.2022 GeschäftszahlLVwG-AV-174/006-2019 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der A AG in ***, vertreten durch B Rechtsanwälte OG in ***, ***, und 2. der Stadtgemeinde ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 7. Jänner 2019, ***, betreffend Kosten für die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung, durch mündliche Verkündung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung am 26. September 2022 zu Recht erkannt:
1.
Der Beschwerde der A AG wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG zur Gänze und der Beschwerde der Stadtgemeinde *** teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides folgendermaßen abgeändert:Der Beschwerde der A AG wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG zur Gänze und der Beschwerde der Stadtgemeinde *** teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides folgendermaßen abgeändert: „1. Die Stadtgemeinde *** hat gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 EisbG die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km *** der Strecke *** – *** –*** zur Hälfte zu tragen.„1. Die Stadtgemeinde *** hat gemäß Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, EisbG die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km *** der Strecke *** – *** –*** zur Hälfte zu tragen.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Stadtgemeinde *** als unbegründet abgewiesen.
3.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG hat die A AG die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen D als Barauslagen zu tragen. Die Bestimmung der Höhe sowie der Leistungsfrist bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat die A AG die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen D als Barauslagen zu tragen. Die Bestimmung der Höhe sowie der Leistungsfrist bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.
4.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt 1. Die Eisenbahnkreuzung in km *** der von der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft (in der Folge nur: Gesellschaft) betriebenen Eisenbahnstrecke *** - *** - *** mit einem von der zweitbeschwerdeführenden Stadtgemeinde (in der Folge nur: Stadtgemeinde) erhaltenen öffentlichen Gehweg war zunächst auf Grund eines Bescheides aus dem Jahr 1963 durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes gesichert.
Diese erfolgte am 10. Juli 2013.2. Mit mündlich verkündetem Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 2013 wurde für die Eisenbahnkreuzung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 38, der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken vorgeschrieben und für die Herstellung eine Frist von zwei Jahren bestimmt. Bei der Verkündung waren laut der darüber angefertigten Niederschrift sowohl ein Vertreter der Gesellschaft als auch eine Vertreterin der Stadtgemeinde anwesend (darüber hinaus auch ein Vertreter des damaligen Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz – Verkehrsarbeitsinspektorat), wobei nur der Vertreter der Gesellschaft sogleich nach der Verkündung die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung verlangte.
Diese erfolgte am 10. Juli 2013.
Dem Antrag angeschlossen war eine Tabelle, in der Kosten für die Planung der Sicherungsanlage in der Höhe von € 17.160,– und Baukosten in der Höhe von € 520.757,31 ausgewiesen waren, weiters € 8.755,25 für die Erneuerung der Gleiseindeckung. Die Kosten der Erhaltung und Instandhaltung benannte die Gesellschaft mit € 189.696,43. Eine nähere Darstellung der Errechnung dieser Beträge enthielt der Antrag nicht.
Die Gesellschaft erstattete dazu am 4. Oktober 2016 eine Gegenäußerung, in der sie nähere Ausführungen zur Errechnung der in der Beilage zum verfahrenseinleitenden Antrag angeführten Beträge, speziell zu den Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung machte. Letzterer liege eine im Jahr 2014 erarbeitete Matrix „Erhaltungskosten Eisenbahnkreuzungen Version 02“ zu Grunde, wo die Basiskosten einer Referenz-Eisenbahnkreuzung mit € 8.800,– angenommen würden. Eine solche Anlage bestehe aus einer Lichtzeichenanlage mit vier Straßensignalen, zwei Schranken und einer Gleiseindeckung mit einer Länge von 6 m. Von diesem Betrag sei im Hinblick darauf, dass bei der vorliegenden Kreuzung die Länge der Gleiseindeckung nur 3,60 m betrage ein Betrag von (gerundet) € 300,– in Abschlag gebracht worden, sodass jährliche Kosten von € 8.500,– anfielen, die valorisiert gemäß Zinsberechnung bis zum Erneuerungszeitpunkt zur Verrechnung gebracht würden. Der angeführte Erhaltungskostenpauschalbetrag von € 189.696,43 ergebe sich auf Grund der Zinsberechnung auf 25 Jahre (gemeint von der Gesellschaft angenommene jährliche Kostensteigerungen in der Höhe von 3 %) abzüglich der buchhalterischen Abzinsung von 4 % p.A. bei Einmalzahlung. In weiterer Folge wurden auch noch jene Arbeiten dargestellt, auf denen der genannte Referenzbetrag beruht. Dazu gehören auch Arbeiten zur Überprüfung der Gleiseindeckung (Ebenflächigkeit, Höhenlage zur Schienenoberkante).
Die Kommission erstattete ihr Gutachten am 28. August 2018. Darin bezifferte sie die Kostenaufteilungsmasse entsprechend dem Antrag der A AG, sohin in Summe mit € 736.368,99, und machte zunächst Ausführungen zur Kostenaufteilung. Zur Höhe der Kosten führte sie lediglich aus, dass diese, wie auch die Stadtgemeinde moniert habe, im Vergleich zu anderen Eisenbahnkreuzungen sehr hoch erschienen. Dies könne sich hinsichtlich der Baukosten daraus erklären, dass sich an diesem Standort bis zur Änderung der Sicherung keine technische Sicherungsanlage befunden habe, sondern ausschließlich Andreaskreuze aufgestellt gewesen seien, weshalb sämtliche technische Infrastruktur völlig neu errichtet werden musste. Die von der Stadtgemeinde hinterfragten Instandhaltungskosten seien von der Gesellschaft in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2016 plausibilisiert worden.
Am 13. September 2018 gewährte die belangte Behörde den Parteien rechtliches Gehör zu diesem Gutachten.
Am 30. Oktober 2018 gewährte die belangte Behörde den Parteien zur jeweils anderen Äußerung nochmals rechtliches Gehör. Die Stadtgemeinde *** erstattete daraufhin am 13. November 2018 eine weitere Stellungnahme.
Weiters wurden die jährlichen Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken mit € 7.587,86 und mit einem Barwert von € 189.696,43, gerechnet auf eine Betriebsdauer von 25 Jahren, festgesetzt. Diese seien von den Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Stadtgemeinde habe der Gesellschaft ab Rechtskraft des Bescheides jeweils bis zum 31. Jänner des Folgejahres € 3.793,93 zu zahlen (Spruchpunkt 2.).
Dieses Ergebnis begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit dem Gutachten der Sachverständigenkommission, wobei die Behörde die veranschlagten Kosten der Erneuerung der Gleiseindeckung (entgegen der offenbar dem Gutachten zu Grunde liegenden Annahme) nicht in kausalem Zusammenhang mit der Sicherung der Kreuzung stehend wertete und daher nicht in die Errichtungskosten miteinbezog. Weiters komme die Vorschreibung des von der Kommission ermittelten halben Barwerts der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten einer Kreditierung gleich und sei daher nicht angezeigt. Aus diesem Grund seien insoweit die für die Barwertberechnung herangezogenen jährlichen Kosten als maßgeblich anzusehen. Diese ermittelte die Behörde durch eine Teilung des Barwerts durch die Nutzungsdauer.
Dies begründet die Gesellschaft damit, dass es sich beim Barwert um einen buchhalterisch abgezinsten Betrag handle. Diesen durch 25 geteilt als Grundlage der jährlich zu leistenden Beträge vorzuschreiben, sei wirtschaftlich nicht korrekt. Der Beschwerde angeschlossen war eine Tabelle, in der die Ermittlung des Barwerts bzw. die Höhe der jährlich valorisierten Erhaltungskosten zu entnehmen war. Der Barwertberechnung wurde dabei ein Zinssatz von 4 %, der Valorisierung eine jährliche Preissteigerung (Index) von 3 % zu Grunde gelegt.
Die Stadtgemeinde begründet ihre Beschwerde zusammengefasst damit, die belangte Behörde habe bei der Ermittlung der Kostenteilungsmasse jede Ermittlungstätigkeit unterlassen. Nachweise für behauptete Kosten seien nie verlangt worden. Außerdem sei die mit dem Bescheid vom 8. Juni 2013 vorgeschriebene Sicherungsart technisch nicht notwendig. Mangels Parteistellung habe die Stadtgemeinde keine Möglichkeit gehabt, die Entscheidung zu kontrollieren. Die Gesellschaft habe es unterlassen, gegen die Vorschreibung vorzugehen. Die Stadtgemeinde als Trägerin der Straßenbaulast könne nur mit Kosten belastet werden, die tatsächlich notwendig seien. Auch die gesetzlichen Aufteilungskriterien seien von der belangten Behörde völlig falsch angewendet worden. Bei richtiger Anwendung hätte sie zu einem Anteil zwischen 0 und 4 % gelangen müssen. Schließlich habe die belangte Behörde ihre Begründungspflicht und den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt.
In der Begründung des Erkenntnisses gelangte der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die mit der fehlenden Parteistellung des Trägers der Straßenbaulast im Verfahren nach § 49 Abs. 2 erster Halbsatz EisbG (also im Verfahren über die Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung) begründeten gleichheitsrechtlichen Bedenken des Landesverwaltungsgerichts in den Rz 43 ff zu der Schlussfolgerung, dass (entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) auf Grund einer verfassungskonformen Interpretation auch dem Träger der Straßenbaulast im Verfahren nach § 49 Abs. 2 EisbG über die die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung der Eisenbahnkreuzung Parteistellung zukomme.In der Begründung des Erkenntnisses gelangte der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die mit der fehlenden Parteistellung des Trägers der Straßenbaulast im Verfahren nach Paragraph 49, Absatz 2, erster Halbsatz EisbG (also im Verfahren über die Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung) begründeten gleichheitsrechtlichen Bedenken des Landesverwaltungsgerichts in den Rz 43 ff zu der Schlussfolgerung, dass (entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) auf Grund einer verfassungskonformen Interpretation auch dem Träger der Straßenbaulast im Verfahren nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG über die die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung der Eisenbahnkreuzung Parteistellung zukomme.
Die erhobenen Einwendungen wurden von der belangten Behörde mit (rechtskräftig gewordenem) Bescheid vom 20. Mai 2020 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig der Eventualantrag abgewiesen.
Die eventualiter erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2020, LVwG-AV-427/002-2020, als verspätet zurückgewiesen.
Dieses Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2020, *** (dem Landesverwaltungsgericht zugestellt am 11.11.2020), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Am 13. Dezember 2021 wiederholte die Sachverständigenkommission im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem ursprünglichen Gutachten und teilte mit, dass sie mangels Vorliegens einer detaillierten Kostenaufstellung keinen Anlass sehe, von der ursprünglich angenommenen Kostenteilungsmasse abzugehen. Das Einholen einer solchen Aufstellung sei nicht Sache der Kommission.
Daraufhin übermittelte ihr das Gericht am 30. Dezember 2021 die von der Gesellschaft am 17. März 2021 vorgelegten Abrechnungsunterlagen und ersuchte sie neuerlich um Ergänzung des Gutachtens. Dies lehnte die Kommission jedoch mit Schreiben vom 25. Jänner 2022 ab.
Der Sachverständige übermittelte dem Gericht am 28. Februar 2022 eine Fragenliste im Hinblick auf Ergänzungsbedarf zu den bisher durch die Gesellschaft vorgelegten Unterlagen.
Die Gesellschaft übermittelte am 13. Mai 2022 nochmals ergänzende Abrechnungsunterlagen, die dem Sachverständigen vorgelegt wurden. Nachdem dieser noch weitere Rückfragen an die Gesellschaft gerichtet und darauf Antworten erhalten hatte, erstattete er am 27. Juli 2022 sein Gutachten. Dieses wurde den Parteien am 1. August 2022 übermittelt.
Die Vertreter der Stadtgemeinde erklärten in der Verhandlung, dass die Gemeinde – insoweit im Einklang mit dem Begehren der Gesellschaft – eine einmalige Zahlung der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten wünsche.
Am Schluss der Verhandlung hat das Gericht das vorliegende Erkenntnis mündlich verkündet. Die anwesenden Parteienvertreter begehrten solgleich eine schriftliche Ausfertigung.
II.römisch zwei.
Weitere Sachverhaltsfeststellungen 1. Die Höhe der Kosten, die aus technisch-wirtschaftlicher Sicht für die Errichtung einer dem Bescheid vom 8. Juli 2013 entsprechenden Lichtzeichen- und Schrankenanlage am 8. Juli 2015 erforderlich waren, betrug € 473.148,52. Dieser Betrag umfasst nicht die Kosten einer an der Kreuzung einige Monate nach Inbetriebnahme der Anlage errichteten Gleiseindeckung in Form einer Betonschalenplatte, die anstelle der bis dahin vorhandenen Eindeckung aus Holz trat und von der Lichtzeichen- und Schrankenanlage technisch unabhängig ist.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen vom 27. Juli 2022 (in der Fassung der Korrektur vom 26. September 2022), das in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde.
Den vom Sachverständigen errechneten Beträgen liegen grundsätzlich die von der Gesellschaft vorgelegten Abrechnungsunterlagen zu Grunde. Aus den Errichtungskosten wurden jedoch einige doppelt bzw. irrtümlich verrechnete Positionen (im Bereich der Planungskosten) gestrichen. Hinsichtlich der (Errichtungs-)Kosten für Kabel, die aus den Unterlagen nicht nachvollziehbar erschienen, erstellte der Sachverständige Kostenschätzungen. Im Übrigen erklärt sich der Unterschied zum von der Gesellschaft geforderten Betrag (sowohl für die Errichtungs- als auch für die Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten) aus der Nichteinbeziehung der Gleiseindeckung, die der Sachverständige damit begründete, dass diese erst Monate nach der Fertigstellung der Anlage erneuert worden sei.
Den Ausführungen des Sachverständigen ist – abgesehen von der Gleiseindeckung (dazu unten IV.) – keine in der Verhandlung anwesende Partei entgegengetreten. Dies gilt insbesondere auch für den vom Sachverständigen mit näherer Begründung zur Anwendung gebrachten Diskontierungszinssatz (vgl. dazu VwGH 21.05.2019, Ro 2018/03/0050, Rz 29). Außerdem erklärten auch die Vertreter der Gesellschaft, dass das Funktionieren der errichteten Sicherungsanlage mit der Gleiseindeckung in keinem technischen Zusammenhang steht.Den Ausführungen des Sachverständigen ist – abgesehen von der Gleiseindeckung (dazu unten römisch vier.) – keine in der Verhandlung anwesende Partei entgegengetreten. Dies gilt insbesondere auch für den vom Sachverständigen mit näherer Begründung zur Anwendung gebrachten Diskontierungszinssatz vergleiche dazu VwGH 21.05.2019, Ro 2018/03/0050, Rz 29). Außerdem erklärten auch die Vertreter der Gesellschaft, dass das Funktionieren der errichteten Sicherungsanlage mit der Gleiseindeckung in keinem technischen Zusammenhang steht.
III. Rechtsvorschriftenrömisch drei. Rechtsvorschriften 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2021,, lauten: „[…] Anzuwendendes Recht § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung § 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […] Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Erkenntnisse § 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.
Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig.
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentragungsregelung.2. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen, und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben.
Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Absatz eins, zulässig.
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Absatz 2, festgelegte Kostentragungsregelung.
Zusatztafeln § 11. Ergänzend zu den Sicherungseinrichtungen gemäß § 10 sind in den in dieser Verordnung bestimmten Fällen folgende Zusatztafeln anzubringen:Paragraph 11, Ergänzend zu den Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 10, sind in den in dieser Verordnung bestimmten Fällen folgende Zusatztafeln anzubringen:
Zusatzeinrichtungen § 12. (1) Soll zur Erhöhung der Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs eine zusätzliche Hinderniswirkung oder eine Erhöhung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer bewirkt werden oder ist die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung barrierefrei auszugestalten, hat die Behörde die Anbringung von elektrischen oder elektronischen Läutewerken, Drehkreuzen, Toren, Umlaufsperren an Eisenbahnkreuzungen mit Gehwegen oder Geh- und Radwegen, Hängegittern oder die erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen für die barrierefreie Ausgestaltung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung anzuordnen. Diese sind vom Eisenbahnunternehmen anzubringen. Die akustischen Zeichen der elektrischen oder elektronischen Läutewerke sind bei Lichtzeichen vom Beginn des Anhaltegebotes bis zur Ausschaltung der Lichtzeichen zu geben.
Bei Lichtzeichen mit Schranken sind diese vom Beginn des Anhaltegebotes bis zum Erreichen der geschlossenen Endlage der Schrankenbäume zu geben.Paragraph 12, (1) Soll zur Erhöhung der Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs eine zusätzliche Hinderniswirkung oder eine Erhöhung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer bewirkt werden oder ist die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung barrierefrei auszugestalten, hat die Behörde die Anbringung von elektrischen oder elektronischen Läutewerken, Drehkreuzen, Toren, Umlaufsperren an Eisenbahnkreuzungen mit Gehwegen oder Geh- und Radwegen, Hängegittern oder die erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen für die barrierefreie Ausgestaltung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung anzuordnen.
Diese sind vom Eisenbahnunternehmen anzubringen. Die akustischen Zeichen der elektrischen oder elektronischen Läutewerke sind bei Lichtzeichen vom Beginn des Anhaltegebotes bis zur Ausschaltung der Lichtzeichen zu geben. Bei Lichtzeichen mit Schranken sind diese vom Beginn des Anhaltegebotes bis zum Erreichen der geschlossenen Endlage der Schrankenbäume zu geben.
Rechtliche Beurteilung 1. Vorauszuschicken ist, dass die Gesellschaft und die Stadtgemeinde Parteien des Sicherungsverfahrens nach § 49 Abs. 2 erster Halbsatz EisbG waren (vgl. dazu das Erkenntnis des VfGH vom 26.02.2020, oben I.13.) und der Bescheid vom 8. Juli 2013 in Gegenwart ihrer Vertreter mündlich verkündet bzw. die von der Gesellschaft begehrte schriftliche Ausfertigung dieser zugestellt wurde. Mangels Erhebung von Rechtsmitteln ist dieser Bescheid – wie das Landesverwaltungsgericht bereits ausführlich gegenüber allen nunmehrigen Parteien in seinem unbekämpft gebliebenen Beschluss vom 25. Juni 2020 (oben I.14.) dargelegt hat – in Rechtskraft erwachsen. Daher entfaltet sein Spruch im Kostenverfahren nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG – wie dies § 38 AVG voraussetzt – Bindungswirkung (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 38, Rz 21 ff, Stand 01.07.2005, rdb.at).
Dies gilt auf Grund des § 17 VwGVG ebenso im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.1. Vorauszuschicken ist, dass die Gesellschaft und die Stadtgemeinde Parteien des Sicherungsverfahrens nach Paragraph 49, Absatz 2, erster Halbsatz EisbG waren vergleiche dazu das Erkenntnis des VfGH vom 26.02.2020, oben römisch eins.13.) und der Bescheid vom 8. Juli 2013 in Gegenwart ihrer Vertreter mündlich verkündet bzw. die von der Gesellschaft begehrte schriftliche Ausfertigung dieser zugestellt wurde. Mangels Erhebung von Rechtsmitteln ist dieser Bescheid – wie das Landesverwaltungsgericht bereits ausführlich gegenüber allen nunmehrigen Parteien in seinem unbekämpft gebliebenen Beschluss vom 25. Juni 2020 (oben römisch eins.14.) dargelegt hat – in Rechtskraft erwachsen.
Daher entfaltet sein Spruch im Kostenverfahren nach Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisbG – wie dies Paragraph 38, AVG voraussetzt – Bindungswirkung vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38,, Rz 21 ff, Stand 01.07.2005, rdb.at). Dies gilt auf Grund des Paragraph 17, VwGVG ebenso im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.
Ein solcher Antrag wurde jedoch fristgerecht (nämlich am 23.06.2016) nur von der Gesellschaft gestellt. Wie der Verwaltungsgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis vom 21. Oktober 2020 (oben I.15.) festhielt, ist dieser Antrag so auszulegen, dass er sich sowohl auf die – ausdrücklich angesprochene – prozentuelle Aufteilung der Kosten als auch auf deren Höhe bezieht.Ein solcher Antrag wurde jedoch fristgerecht (nämlich am 23.06.2016) nur von der Gesellschaft gestellt. Wie der Verwaltungsgerichtshof im aufhebenden Erkenntnis vom 21. Oktober 2020 (oben römisch eins.15.) festhielt, ist dieser Antrag so auszulegen, dass er sich sowohl auf die – ausdrücklich angesprochene – prozentuelle Aufteilung der Kosten als auch auf deren Höhe bezieht.
Eine Antragstellung durch die Stadtgemeinde erfolgte hingegen erst am 5. August 2016 und somit nach Ablauf der dreijährigen Frist des § 48 Abs. 3 EisbG.Eine Antragstellung durch die Stadtgemeinde erfolgte hingegen erst am 5. August 2016 und somit nach Ablauf der dreijährigen Frist des Paragraph 48, Absatz 3, EisbG.
Die Abänderung der durch Paragraph 48, Absatz 2, EisbG subsidiär (zu einer vertraglichen Einigung) festgelegten Kostentragungsregel setze einen entsprechenden rechtzeitigen Antrag eines Verkehrsträgers voraus, an dem es im Revisionsfall fehle. Hinsichtlich der Höhe der Kosten stehe der entscheidende Sachverhalt aber noch nicht fest. […] 39 Kommt es also nicht zu der entsprechend § 48 Abs. 2 erster Halbsatz EisbG im Vordergrund stehenden einvernehmlichen Regelung der Kostenfrage und will sich einer der beteiligten Verkehrsträger nicht mit der subsidiären gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 2 zweiter Halbsatz EisbG ‚begnügen‘, die eine Kostenaufteilung je zur Hälfte vorsieht, obliegt es ihm, durch rechtzeitige Antragstellung nach § 48 Abs. 3 EisbG eine andere (ihn begünstigende) Kostenaufteilung zu erwirken. Erfolgt aber keine solche Antragstellung innerhalb der dreijährigen Frist des § 48 Abs. 3 vorletzter Satz EisbG, besteht kein Recht auf eine solche Festlegung, und zwar auch dann nicht, wenn der ‚gegenbeteiligte‘ Verkehrsträger seinerseits einen Antrag nach § 48 Abs. 3 EisbG mit dem Ziel gestellt hat, selbst weniger als die – vom Gesetz subsidiär vorgesehene – Hälfte der Kosten tragen zu müssen.
Die gegenteilige Sichtweise wäre weder mit der dargestellten Gesetzessystematik in Einklang zu bringen, die für ein Abgehen von der subsidiären gesetzlichen Aufteilungsregel eine rechtzeitige Antragstellung fordert, noch mit dem durch das Deregulierungsgesetz 2001 verfolgten Ziel einer Verwaltungsentlastung bzw. Verfahrensvereinfachung.39 Kommt es also nicht zu der entsprechend Paragraph 48, Absatz 2, erster Halbsatz EisbG im Vordergrund stehenden einvernehmlichen Regelung der Kostenfrage und will sich einer der beteiligten Verkehrsträger nicht mit der subsidiären gesetzlichen Regelung des Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Halbsatz EisbG ‚begnügen‘, die eine Kostenaufteilung je zur Hälfte vorsieht, obliegt es ihm, durch rechtzeitige Antragstellung nach Paragraph 48, Absatz 3, EisbG eine andere (ihn begünstigende) Kostenaufteilung zu erwirken.
Erfolgt aber keine solche Antragstellung innerhalb der dreijährigen Frist des Paragraph 48, Absatz 3, vorletzter Satz EisbG, besteht kein Recht auf eine solche Festlegung, und zwar auch dann nicht, wenn der ‚gegenbeteiligte‘ Verkehrsträger seinerseits einen Antrag nach Paragraph 48, Absatz 3, EisbG mit dem Ziel gestellt hat, selbst weniger als die – vom Gesetz subsidiär vorgesehene – Hälfte der Kosten tragen zu müssen. Die gegenteilige Sichtweise wäre weder mit der dargestellten Gesetzessystematik in Einklang zu bringen, die für ein Abgehen von der subsidiären gesetzlichen Aufteilungsregel eine rechtzeitige Antragstellung fordert, noch mit dem durch das Deregulierungsgesetz 2001 verfolgten Ziel einer Verwaltungsentlastung bzw.
Verfahrensvereinfachung.
40 Einem Verkehrsträger, der (wie im Revisionsfall die mitbeteiligte Stadtgemeinde) keinen rechtzeitigen Antrag auf Kostenentscheidung gestellt hat, kommt in dem auf Grund des Antrags des anderen Verkehrsträgers (hier: Ö) eingeleiteten Verfahren daher kein subjektiv-öffentliches Recht auf Abänderung des subsidiären gesetzlichen Aufteilungsschlüssels zu seinen Gunsten zu.“ Daraus folgt auch für den vorliegenden Fall, dass der Aufteilungsschlüssel nicht anders als mit 50 % festgelegt werden kann. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher im Hinblick auf den Aufteilungsschlüssel im Ergebnis als rechtmäßig.
Eine – deshalb notwendige – Ergänzung des Gutachtens lehnte die Kommission am 25. Jänner 2022 ab. Somit war es erforderlich, einen nichtamtlichen Sachverständigen für Verkehrsplanung mit der Ermittlung der Kosten zu betrauen (zur entsprechenden Befugnis bzw. Verpflichtung des Gerichts VwGH 24.01.2018, Fr 2017/03/0009; 06.10.2021, Ra 2021/03/0142, mwN).4. Hinsichtlich der Kostenteilungsmasse ist zunächst festzuhalten, dass die Sachverständigenkommission weder im Gutachten vom 28. August 2018 noch in der Ergänzung vom 13. Dezember 2021 die von der Gesellschaft geltend gemachte Höhe der Kosten – unter Verweis auf zunächst fehlende Abrechnungsunterlagen – geprüft, sondern sich auf die Aussage beschränkt hat, die Errichtungskosten seien zwar ungewöhnlich hoch, dies könne aber möglicherweise durch die komplett neue Errichtung einer Lichtzeichenanlage mit Schranken erklärt werden.
Diese Aussage ist zur Beurteilung, ob Kosten in dieser Höhe rechtmäßigerweise veranschlagt wurden, nicht ausreichend. Ebensowenig erfüllt der bloße Verweis der Kommission auf die Stellungnahme der Gesellschaft vom 4. Oktober 2016 die Anforderungen an ein Gutachten vergleiche hierzu im speziellen Kontext des Verfahrens nach Paragraph 48, Absatz 3, EisbG VwGH 21.05.2019, Ro 2018/03/0050, mwN). Eine – deshalb notwendige – Ergänzung des Gutachtens lehnte die Kommission am 25. Jänner 2022 ab. Somit war es erforderlich, einen nichtamtlichen Sachverständigen für Verkehrsplanung mit der Ermittlung der Kosten zu betrauen (zur entsprechenden Befugnis bzw. Verpflichtung des Gerichts VwGH 24.01.2018, Fr 2017/03/0009; 06.10.2021, Ra 2021/03/0142, mwN).
Dazu ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 49 Abs. 2 EisbG im Anschluss an eine neue Sicherungsentscheidung nur „Kosten der Sicherungseinrichtungen“, nicht aber darüber hinausgehender Teile der Eisenbahnkreuzung zu bestimmen sind. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung schon mehrfach ausgeführt, dass im Anwendungsbereich des § 49 EisbG von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht der Umfang der Kosten für die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung festzulegen ist (vgl. etwa das vorzitierte Erkenntnis vom 21.05.2019, Rz 23, mwN). Gegenstand einer Kostenentscheidung nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG können daher nur die Kosten für Sicherungseinrichtungen iSd § 10 EisbKrV (allenfalls auch noch von Zusatztafeln und Zusatzeinrichtungen iSd §§ 11 f leg.cit.) sein, die der Herstellung des in der Sicherungsentscheidung vorgeschriebenen Zustandes dienen, nicht aber Kosten sonstiger Bauten an der Kreuzung, insbesondere von Gleisen, Schotter oder einer Gleiseindeckung.
Dass § 48 Abs. 3 EisbG andere Inhalte der Kostenteilungsmasse bestimmt, erklärt sich aus seinem unmittelbaren Anwendungsbereich, der Auflassung oder baulichen Umgestaltung von Eisenbahnkreuzungen. Im Hinblick auf die insoweit eindeutige Regelung in § 49 Abs. 2 EisbG bleibt aber (entgegen der Ansicht der Gesellschaft in ihrer Stellungnahme vom 12.08.2022, die sie auch in der mündlichen Verhandlung am 26.09.2022 aufrechterhielt) für eine unmittelbare (wörtliche) Anwendung des § 48 Abs. 3 EisbG kein Raum.Dazu ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 49, Absatz 2, EisbG im Anschluss an eine neue Sicherungsentscheidung nur „Kosten der Sicherungseinrichtungen“, nicht aber darüber hinausgehender Teile der Eisenbahnkreuzung zu bestimmen sind.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung schon mehrfach ausgeführt, dass im Anwendungsbereich des Paragraph 49, EisbG von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht der Umfang der Kosten für die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung festzulegen ist vergleiche etwa das vorzitierte Erkenntnis vom 21.05.2019, Rz 23, mwN). Gegenstand einer Kostenentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 3, EisbG können daher nur die Kosten für Sicherungseinrichtungen iSd Paragraph 10, EisbKrV (allenfalls auch noch von Zusatztafeln und Zusatzeinrichtungen iSd Paragraphen 11, f leg.cit.) sein, die der Herstellung des in der Sicherungsentscheidung vorgeschriebenen Zustandes dienen, nicht aber Kosten sonstiger Bauten an der Kreuzung, insbesondere von Gleisen, Schotter oder einer Gleiseindeckung.
Dass Paragraph 48, Absatz 3, EisbG andere Inhalte der Kostenteilungsmasse bestimmt, erklärt sich aus seinem unmittelbaren Anwendungsbereich, der Auflassung oder baulichen Umgestaltung von Eisenbahnkreuzungen. Im Hinblick auf die insoweit eindeutige Regelung in Paragraph 49, Absatz 2, EisbG bleibt aber (entgegen der Ansicht der Gesellschaft in ihrer Stellungnahme vom 12.08.2022, die sie auch in der mündlichen Verhandlung am 26.09.2022 aufrechterhielt) für eine unmittelbare (wörtliche) Anwendung des Paragraph 48, Absatz 3, EisbG kein Raum.
Daher entspricht es dem Gesetz, wenn bei der Ermittlung der festgestellten Kostenteilungsmasse durch den Sachverständigen nur Kosten berücksichtigt (und dementsprechend festgestellt) wurden, für die die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der mit dem Sicherungsbescheid vorgeschriebenen Sicherungsart kausal war. Das ist einerseits bei jenen Kosten nicht der Fall, für die überhaupt kein Konnex zur Errichtung der Sicherungsanlage festgestellt werden konnte (Kosten nicht verwendeter Kabel) und andererseits bei den Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der an der Kreuzung befindlichen Gleiseindeckung (wie hinsichtlich letzterer bereits die belangte Behörde zutreffend erkannte, allerdings nur bei den Errichtungskosten berücksichtigte). Dass nur einmal angefallene Kosten nicht doppelt verrechnet werden können, versteht sich von selbst und wurde auch von der Gesellschaft in der Verhandlung nicht bestritten.
Zur Bestimmung des Barwerts der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten ist festzuhalten, dass die Gesellschaft in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag insoweit nur Kosten in der Höhe von € 189.696,43 geltend gemacht hat. Daher kann das Verwaltungsgericht trotz des vom Sachverständigen ermittelten höheren Betrages über diesen Betrag nicht hinausgehen (VwGH 26.02.1996, 94/10/0147, mwN). Die von der Gesellschaft erst in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2022 vorgenommene Antragsausdehnung war auf Grund der Befristung des Anspruches nach Paragraph 48, Absatz 3, EisbG im Lichte des Paragraph 13, Absatz 8, AVG bzw. des Paragraph 27, VwGVG nicht zulässig vergleiche jüngst zum ebenfalls befristeten Anspruch nach Paragraph 32, EpiG VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309; 18.03.2022, Ra 2022/03/0005).
Die Begrenzung der der Gesellschaft für die Erhaltung und Inbetriebhaltung zuzuerkennenden Kosten mit dem im verfahrenseinleitenden Antrag geltend gemachten Betrag führt auch dazu, dass die Nichtberücksichtigung der Gleiseindeckung sich auf den (dennoch antragsgemäß) zuerkannten Betrag nicht auswirkt.
Zur Bestimmung des Barwerts zum Datum des Ablaufs der mit dem Sicherungsbescheid bestimmten Leistungsfrist (und nicht etwa zum Entscheidungsdatum oder zum Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung) ist festzuhalten, dass als Fälligkeitsdatum einer (hier von beiden Verkehrsträgern gewünschten) Einmalzahlung nur die nach dem Sicherungsbescheid gebotene späteste Fertigstellung der Sicherung in Betracht kommt. Dem Gesetz ist kein Anhaltspunkt für eine frühere oder spätere Fälligkeit des nach § 48 Abs. 2 und 3 EisbG aufzuteilenden Betrages zu entnehmen. Im Fall einer verspäteten Leistung durch den Träger der Straßenbaulast hätte dieser nach § 1000 ABGB Verzugszinsen (nicht aber den Barwert zu einem späteren Zeitpunkt) zu leisten, die jedoch im vorliegenden Fall nicht beantragt wurden.Zur Bestimmung des Barwerts zum Datum des Ablaufs der mit dem Sicherungsbescheid bestimmten Leistungsfrist (und nicht etwa zum Entscheidungsdatum oder zum Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung) ist festzuhalten, dass als Fälligkeitsdatum einer (hier von beiden Verkehrsträgern gewünschten) Einmalzahlung nur die nach dem Sicherungsbescheid gebotene späteste Fertigstellung der Sicherung in Betracht kommt.
Dem Gesetz ist kein Anhaltspunkt für eine frühere oder spätere Fälligkeit des nach Paragraph 48, Absatz 2 und 3 EisbG aufzuteilenden Betrages zu entnehmen. Im Fall einer verspäteten Leistung durch den Träger der Straßenbaulast hätte dieser nach Paragraph 1000, ABGB Verzugszinsen (nicht aber den Barwert zu einem späteren Zeitpunkt) zu leisten, die jedoch im vorliegenden Fall nicht beantragt wurden.
Die Beschwerde der Gesellschaft war zur Gänze berechtigt. Die von ihr erst im Beschwerdeverfahren vorgenommene Antragsausdehnung auf ursprünglich der Höhe nach nicht geltend gemachte Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten war jedoch unzulässig und daher zurückzuweisen.
Dies war in einer Neufassung des Spruches des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck zu bringen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass zwar auch die Stadtgemeinde einen auf § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG gestützten Antrag gestellt hat. Da dieser jedoch verspätet war, wäre nur zur Erledigung dieses Antrages die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen nicht erforderlich gewesen. Selbst wenn man eine grundsätzliche Ersatzpflicht der Stadtgemeinde nach § 76 Abs. 1 AVG annähme, führte daher die Anwendung des § 76 Abs. 3 AVG zu dem Ergebnis, dass der Stadtgemeinde kein Anteil an den Sachverständigengebühren aufzuerlegen war.In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass zwar auch die Stadtgemeinde einen auf Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 3, EisbG gestützten Antrag gestellt hat. Da dieser jedoch verspätet war, wäre nur zur Erledigung dieses Antrages die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen nicht erforderlich gewesen. Selbst wenn man eine grundsätzliche Ersatzpflicht der Stadtgemeinde nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG annähme, führte daher die Anwendung des Paragraph 76, Absatz 3, AVG zu dem Ergebnis, dass der Stadtgemeinde kein Anteil an den Sachverständigengebühren aufzuerlegen war.
Die Auferlegung der Gebühren der Höhe nach wird nach deren Bestimmung gemäß den Bestimmungen des GebAG durch gesonderten Beschluss erfolgen.
V.römisch fünf.
Zur Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche noch ist die vorliegende Rechtsprechung als uneinheitlich anzusehen. Vielmehr sind die maßgeblichen Rechtsfragen einerseits durch den klaren Gesetzeswortlaut des § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG, des § 10 EisbKrV sowie des § 76 Abs. 1 und 3 AVG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei klarem Gesetzeswortlaut etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) und andererseits durch die zitierte, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (mittlerweile) klargestellt.Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche noch ist die vorliegende Rechtsprechung als uneinheitlich anzusehen. Vielmehr sind die maßgeblichen Rechtsfragen einerseits durch den klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisbG, des Paragraph 10, EisbKrV sowie des Paragraph 76, Absatz eins und 3 AVG vergleiche zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei klarem Gesetzeswortlaut etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) und andererseits durch die zitierte, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (mittlerweile) klargestellt.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.174.006.2019