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LVwG-AV-962/001-2023

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.02.2023 GeschäftszahlLVwG-AV-962/001-2023 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der A, p.A. C GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 24. November 2022, Zl. ***, betreffend Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950, den BESCHLUSS:

1.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm§ 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz iVm, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4,, und 9 B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig.

Begründung:

I.römisch eins.

Sachverhalt und Verfahrensgang 1. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über einen Antrag der D GmbH auf Vergütung des durch die Absonderung eines Dienstnehmers dieser Gesellschaft entstanden Verdienstentganges. Dem Antrag wurde teilweise stattgegeben, zum anderen Teil wurde er abgewiesen.

2.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig per E-Mail Beschwerde. Aus dieser (konkret der „E-Mail-Signatur“, also einem standardmäßig dem E-Mail angeschlossenen Anhang mit Kontaktdaten der Absenderin) ergibt sich, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Mitarbeiterin der C GmbH handelt. Eine ausdrückliche Berufung auf ein Einschreiten namens der D GmbH (oder auch der C GmbH) enthielt die Beschwerde nicht.

Die belangte Behörde legte diese samt dem zugehörigen elektronischen Verwaltungsakt am 31. Jänner 2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

3.Mit Schreiben vom 20. Jänner 2023 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführerin mit, dass der Beschwerde eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 AVG erforderliche schriftliche Vollmacht fehle, aus der sich ihre Berechtigung zur Beschwerdeerhebung im Namen der D GmbH ergebe. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 AVG wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die schriftliche Vollmacht innerhalb von zwei Wochen nachzureichen, ansonsten würde die Beschwerde zurückgewiesen.3. Mit Schreiben vom 20. Jänner 2023 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführerin mit, dass der Beschwerde eine gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AVG erforderliche schriftliche Vollmacht fehle, aus der sich ihre Berechtigung zur Beschwerdeerhebung im Namen der D GmbH ergebe. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 3, AVG wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die schriftliche Vollmacht innerhalb von zwei Wochen nachzureichen, ansonsten würde die Beschwerde zurückgewiesen.
4.Bis heute langte keine Vollmacht ein.
5.Wie sich aus dem Firmenbuch (Stand 21.02.2023) ergibt, wird die D GmbH durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Weiters ist eine (Gesamt-)Vertretung durch zwei Prokuristen möglich. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich weder um die Geschäftsführerin noch um eine Prokuristin der GmbH.
6.Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ist auf Grund des Inhalts des Verwaltungs- bzw. Gerichtsaktes sowie des Firmenbuchauszuges vom 21. Februar 2023 offenkundig.6. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ist auf Grund des Inhalts des Verwaltungs- bzw. Gerichtsaktes sowie des Firmenbuchauszuges vom , 21. Februar 2023 offenkundig.

II.römisch zwei.

Rechtsvorschriften 1. Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1. Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

2.Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, idF BGBl. I 109/2021, lauten:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2021,, lauten: „[…] Anzuwendendes Recht § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung § 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist […] […] Erkenntnisse § 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […] Beschlüsse § 31.(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31 Punkt (, eins,) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […]“ 3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 58/2018, lauten:3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018,, lauten: „[…] Rechts- und Handlungsfähigkeit § 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Paragraph 9, Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Vertreter §10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen. (2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen. […] Anbringen § 13. […] Paragraph 13, […]
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. […]“ 4. Die maßgeblichen Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. 58/1906 idF BGBl. I 186/2022, lauten:4. Die maßgeblichen Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. 58 aus 1906, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 186 aus 2022,, lauten: „[…] § 11. Die Eintragung der Gesellschaft wird durch Eintragung des Gesellschaftsvertrags in das Firmenbuch vorgenommen. Bei der Eintragung sind […] Name und Geburtsdatum der Geschäftsführer anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben. […] Paragraph 11, Die Eintragung der Gesellschaft wird durch Eintragung des Gesellschaftsvertrags in das Firmenbuch vorgenommen. Bei der Eintragung sind […] Name und Geburtsdatum der Geschäftsführer anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben. […] […] § 18.Paragraph 18,
(1)Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2)Zu Willenserklärungen, insbesondere zur Zeichnung der Geschäftsführer für die Gesellschaft bedarf es der Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer, wenn im Gesellschaftsvertrage nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift hinzufügen.
(3)Der Gesellschaftsvertrag kann, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, zur Vertretung der Gesellschaft auch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, der zur Mitzeichnung der Firma berechtigt ist (§ 48 Abs. 2 UGB), berufen. (3) Der Gesellschaftsvertrag kann, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, zur Vertretung der Gesellschaft auch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, der zur Mitzeichnung der Firma berechtigt ist (Paragraph 48, Absatz 2, UGB), berufen.
(4)Die Abgabe einer Erklärung und die Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft geschieht mit rechtlicher Wirkung an jede Person, die zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist. […]“ 5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897 idF BGBl. I 120/2005, lauten:5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2005,, lauten: „[…] Erteilung der Prokura § 48. (1) Die Prokura kann nur von einem in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.Paragraph 48, (1) Die Prokura kann nur von einem in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
(2)Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).

Umfang der Prokura § 49. (1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Für diese bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach § 1008 ABGB.Paragraph 49, (1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Für diese bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach Paragraph 1008, ABGB. […] Eintragung der Prokura § 53. (1) Die Erteilung der Prokura ist vom Unternehmer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muß auch dies zur Eintragung angemeldet werden.Paragraph 53, (1) Die Erteilung der Prokura ist vom Unternehmer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muß auch dies zur Eintragung angemeldet werden. […]“ III.römisch drei.

Rechtliche Beurteilung 1. Auf Grund des § 9 AVG sind (auch) im Verwaltungsverfahren juristische Personen nicht prozessfähig und können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln. Eine gewillkürte Vertretung ist nur möglich, wenn dieser gemäß § 10 Abs. 1 AVG vom gesetzlichen Vertreter bestellt wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 9, Rz 13 und 16, mwN; Stand 01.01.2014, rdb.at). Nichts anderes gilt auf Grund des § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. 1. Auf Grund des Paragraph 9, AVG sind (auch) im Verwaltungsverfahren juristische Personen nicht prozessfähig und können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln. Eine gewillkürte Vertretung ist nur möglich, wenn dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG vom gesetzlichen Vertreter bestellt wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9,, Rz 13 und 16, mwN; Stand 01.01.2014, rdb.at). Nichts anderes gilt auf Grund des Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Im Falle eine GmbH sind die gesetzlichen Vertreter gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 GmbH die Geschäftsführer, allenfalls (sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist) ein Geschäftsführer mit einem Gesamtprokuristen. Eine gewillkürte Vertretung muss sich daher auf diese Organe rückführen lassen. Im Falle eine GmbH sind die gesetzlichen Vertreter gemäß Paragraph 18, Absatz eins bis 3 GmbH die Geschäftsführer, allenfalls (sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist) ein Geschäftsführer mit einem Gesamtprokuristen. Eine gewillkürte Vertretung muss sich daher auf diese Organe rückführen lassen.

2.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beschwerdelegitimation nach Art. 132 Abs. 1 B-VG unter anderem voraus, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen. Bereits aus dieser verfassungsgesetzlichen Regelung folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (VwGH 06.12.2021, Ra 2020/03/0067, mwN).2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beschwerdelegitimation nach Artikel 132, Absatz eins, B-VG unter anderem voraus, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen. Bereits aus dieser verfassungsgesetzlichen Regelung folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (VwGH 06.12.2021, Ra 2020/03/0067, mwN).

Die belangte Behörde ging – entsprechend den Angaben in den verfahrenseinleitenden Anträgen, jedoch ohne nähere Prüfung der Grundlage – davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Vertreterin der D GmbH einschreite und adressierte den angefochtenen Bescheid entsprechend. Auch dem Inhalt nach wird in dem Bescheid ausschließlich über einen Antrag der Gesellschaft (und nicht etwa der Beschwerdeführerin selbst) abgesprochen. Somit kann auch nur die Gesellschaft beschwerdelegitimiert sein, nicht jedoch die Beschwerdeführerin.

3.Im Hinblick darauf ging auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zunächst davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde namens der D GmbH erhoben habe. Da die Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Kreis der gesetzlichen Vertreterinnen bzw. der im Firmenbuch angeführten (Gesamt-)Prokuristen (bei denen schon auf Grund der Anordnungen der §§ 48 ff UGB von einer § 10 Abs. 1 AVG entsprechenden gewillkürten Vertretungsbefugnis auszugehen wäre) zählt, forderte das Gericht sie gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 AVG zur Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht auf.3. Im Hinblick darauf ging auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zunächst davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde namens der D GmbH erhoben habe. Da die Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Kreis der gesetzlichen Vertreterinnen bzw. der im Firmenbuch angeführten (Gesamt-)Prokuristen (bei denen schon auf Grund der Anordnungen der Paragraphen 48, ff UGB von einer Paragraph 10, Absatz eins, AVG entsprechenden gewillkürten Vertretungsbefugnis auszugehen wäre) zählt, forderte das Gericht sie gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht auf.

Diesem Verbesserungsauftrag ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.

4.Die Beschwerde ist daher der Beschwerdeführerin ad personam zuzurechnen und gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Beschwerdelegitimation mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (vgl. schon oben 2. sowie Hengstschäger/Leeb, AVG § 10, Rz 9, mwN; Stand 01.01.2014, rdb.at).4. Die Beschwerde ist daher der Beschwerdeführerin ad personam zuzurechnen und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mangels Beschwerdelegitimation mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen vergleiche schon oben 2. sowie Hengstschäger/Leeb, AVG Paragraph 10,, Rz 9, mwN; Stand 01.01.2014, rdb.at).
5.Eine mündliche Verhandlung war nicht beantragt und kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.5. Eine mündliche Verhandlung war nicht beantragt und kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

IV.römisch vier.

Zur Unzulässigkeit der Revision Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen beruht vielmehr auf dem klaren Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, der §§ 9, 10 Abs. 1 und 2 sowie 13 Abs. 3 AVG, des § 17 VwGVG, des § 18 Abs. 1 bis 3 GmbHG sowie der §§ 48 ff UGB (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) im Zusammenhalt mit der zitierten bzw. den angeführten Kommentarstellen entnehmbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen beruht vielmehr auf dem klaren Wortlaut des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, der Paragraphen 9, 10, Absatz eins und 2 sowie 13 Absatz 3, AVG, des Paragraph 17, VwGVG, des Paragraph 18, Absatz eins bis 3 GmbHG sowie der Paragraphen 48, ff UGB vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) im Zusammenhalt mit der zitierten bzw. den angeführten Kommentarstellen entnehmbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.962.001.2023

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.