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LVwG-AV-546/001-2023

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.03.2023 GeschäftszahlLVwG-AV-546/001-2023 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 07.12.2022, ***, betreffend Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950, den BESCHLUSS:

1.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig.

Begründung:

1.

Sachverhalt und Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über einen Antrag der B Gesellschaft m.b.H. auf Vergütung des durch die Absonderung einer Dienstnehmerin dieser Gesellschaft entstanden Verdienstentganges. Dem Antrag wurde teilweise stattgegeben, zum anderen Teil wurde er abgewiesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14.12.2022 per E-Mail Beschwerde. Aus der „E-Mail-Signatur ergibt sich, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Mitarbeiterin der B Gesellschaft m.b.H. handelt.

Mit Verbesserungsauftrag vom 15.03.2023 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeführerin unter Vorhalt ihrer gemäß dem Firmenbuch fehlenden Vertretungsbefugnis für die B Gesellschaft m.b.H. auf, bis spätestens 20.03.2023 einlangend die gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 AVG erforderliche Vollmacht zur Beschwerdeerhebung im Namen der B Gesellschaft m.b.H. nachzuweisen, ansonsten würde die Beschwerde zurückgewiesen.Mit Verbesserungsauftrag vom 15.03.2023 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeführerin unter Vorhalt ihrer gemäß dem Firmenbuch fehlenden Vertretungsbefugnis für die B Gesellschaft m.b.H. auf, bis spätestens 20.03.2023 einlangend die gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AVG erforderliche Vollmacht zur Beschwerdeerhebung im Namen der B Gesellschaft m.b.H. nachzuweisen, ansonsten würde die Beschwerde zurückgewiesen.

Am 17.03.2023 legte die Beschwerdeführerin eine mit 15.03.2023 datierte, als Vollmacht bezeichnete Urkunde vor, wonach die B Gesellschaft m.b.H. die Beschwerdeführerin mit dieser Urkunde zur Erhebung der Beschwerde im Verwaltungsverfahren nach dem Epidemiegesetz bevollmächtige.

Diese Urkunde ist von C und D unterfertigt.

Wie sich aus dem Firmenbuch ergibt, wird die B Gesellschaft m.b.H. entweder durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen vertreten. Die Beschwerdeführerin ist weder Geschäftsführerin noch Prokuristin der GmbH. C und D sind Geschäftsführer der GmbH.

Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ist auf Grund des Inhalts der Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten sowie des Firmenbuchauszuges offenkundig.

2.

Rechtsvorschriften Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, idF BGBl. I 109/2021, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2021,, lauten: „Anzuwendendes Recht § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.[…]Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.[…] Verhandlung § 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 58/2018, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2018,, lauten: „Rechts- und Handlungsfähigkeit § 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Paragraph 9, Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Vertreter §10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.[…](2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.[…] Anbringen § 13. (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.[…]“Paragraph 13, (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.[…]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. 58/1906 idF BGBl. I 186/2022, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. 58 aus 1906, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 186 aus 2022,, lauten: „§ 11. Die Eintragung der Gesellschaft wird durch Eintragung des Gesellschaftsvertrags in das Firmenbuch vorgenommen. Bei der Eintragung sind […] Name und Geburtsdatum der Geschäftsführer anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben. […] § 18.Paragraph 18,
(1)Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2)Zu Willenserklärungen, insbesondere zur Zeichnung der Geschäftsführer für die Gesellschaft bedarf es der Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer, wenn im Gesellschaftsvertrage nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift hinzufügen.
(3)Der Gesellschaftsvertrag kann, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, zur Vertretung der Gesellschaft auch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, der zur Mitzeichnung der Firma berechtigt ist (§ 48 Abs. 2 UGB), berufen.(3) Der Gesellschaftsvertrag kann, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, zur Vertretung der Gesellschaft auch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, der zur Mitzeichnung der Firma berechtigt ist (Paragraph 48, Absatz 2, UGB), berufen.
(4)Die Abgabe einer Erklärung und die Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft geschieht mit rechtlicher Wirkung an jede Person, die zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist.[…]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897 idF BGBl. I 120/2005, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2005,, lauten: „Erteilung der Prokura § 48. (1) Die Prokura kann nur von einem in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.Paragraph 48, (1) Die Prokura kann nur von einem in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
(2)Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).

Umfang der Prokura § 49. (1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Für diese bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach § 1008 ABGB.[…]Paragraph 49, (1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Für diese bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach Paragraph 1008, ABGB.[…] Eintragung der Prokura § 53. (1) Die Erteilung der Prokura ist vom Unternehmer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muß auch dies zur Eintragung angemeldet werden.[…]“Paragraph 53, (1) Die Erteilung der Prokura ist vom Unternehmer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muß auch dies zur Eintragung angemeldet werden.[…]“ 3.

Rechtliche Beurteilung Auf Grund des § 9 AVG sind auch im Verwaltungsverfahren juristische Personen nicht prozessfähig und können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln. Eine gewillkürte Vertretung ist nur möglich, wenn dieser gemäß § 10 Abs. 1 AVG vom gesetzlichen Vertreter bestellt wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG §9, Rz 13 und 16, mwN; Stand 01.01.2014, rdb.at). Nichts anderes gilt auf Grund des § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.Auf Grund des Paragraph 9, AVG sind auch im Verwaltungsverfahren juristische Personen nicht prozessfähig und können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln. Eine gewillkürte Vertretung ist nur möglich, wenn dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG vom gesetzlichen Vertreter bestellt wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG §9, Rz 13 und 16, mwN; Stand 01.01.2014, rdb.at). Nichts anderes gilt auf Grund des Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Im Falle einer GmbH sind die gesetzlichen Vertreter gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 GmbHG die Geschäftsführer, allenfalls (sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist) ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Eine gewillkürte Vertretung muss sich daher auf diese Organe rückführen lassen.Im Falle einer GmbH sind die gesetzlichen Vertreter gemäß Paragraph 18, Absatz eins bis 3 GmbHG die Geschäftsführer, allenfalls (sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist) ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Eine gewillkürte Vertretung muss sich daher auf diese Organe rückführen lassen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beschwerdelegitimation nach Art. 132 Abs. 1 B-VG unter anderem voraus, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen. Bereits aus dieser verfassungsgesetzlichen Regelung folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (VwGH 06.12.2021, Ra 2020/03/0067, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beschwerdelegitimation nach Artikel 132, Absatz eins, B-VG unter anderem voraus, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen. Bereits aus dieser verfassungsgesetzlichen Regelung folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (VwGH 06.12.2021, Ra 2020/03/0067, mwN).

Die belangte Behörde ging – entsprechend den Angaben in den verfahrenseinleitenden Anträgen, jedoch ohne nähere Prüfung der Grundlage – davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Vertreterin der B Gesellschaft m.b.H. einschreite und adressierte den angefochtenen Bescheid an die Beschwerdeführerin in Vertretung dieser Gesellschaft. Auch dem Inhalt nach wird ausschließlich über den Antrag der Gesellschaft (und nicht etwa der Beschwerdeführerin selbst) abgesprochen. Somit kann auch nur die Gesellschaft beschwerdelegitimiert sein, nicht jedoch die Beschwerdeführerin.

Im Hinblick darauf ging auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zunächst davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde namens der B Gesellschaft m.b.H. erhoben habe. Da die Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Kreis der gesetzlichen Vertreterinnen bzw. der im Firmenbuch angeführten (Gesamt-)Prokuristinnen (bei denen schon auf Grund der Anordnungen der §§ 48 ff UGB von einer § 10 Abs. 1 AVG entsprechenden gewillkürten Vertretungsbefugnis auszugehen wäre) zählt, forderte das Gericht sie gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 AVG zur Vorlage einer entsprechenden Vollmacht auf.Im Hinblick darauf ging auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zunächst davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde namens der B Gesellschaft m.b.H. erhoben habe. Da die Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Kreis der gesetzlichen Vertreterinnen bzw. der im Firmenbuch angeführten (Gesamt-)Prokuristinnen (bei denen schon auf Grund der Anordnungen der Paragraphen 48, ff UGB von einer Paragraph 10, Absatz eins, AVG entsprechenden gewillkürten Vertretungsbefugnis auszugehen wäre) zählt, forderte das Gericht sie gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Vorlage einer entsprechenden Vollmacht auf.

Diesem Verbesserungsauftrag ist die Beschwerdeführerin nicht hinreichend nachgekommen: Zwar hat sie nunmehr eine Vollmachtsurkunde vorgelegt, jedoch weist diese die Erteilung der Vollmacht nicht für den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nach.

Die Beschwerde ist daher der Beschwerdeführerin ad personam zuzurechnen und gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Beschwerdelegitimation mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (vgl. schon oben 3. sowie Hengstschäger/Leeb, AVG § 10, Rz 9, mwN; Stand 01.01.2014, rdb.at).Die Beschwerde ist daher der Beschwerdeführerin ad personam zuzurechnen und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mangels Beschwerdelegitimation mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen vergleiche schon oben 3. sowie Hengstschäger/Leeb, AVG Paragraph 10,, Rz 9, mwN; Stand 01.01.2014, rdb.at).

Eine mündliche Verhandlung war nicht beantragt und kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung war nicht beantragt und kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

4.

Zur Unzulässigkeit der Revision Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.

Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen beruht vielmehr auf dem klaren Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, der §§ 9, 10 Abs. 1 und 2 sowie 13 Abs. 3 AVG, des § 17 VwGVG sowie des § 18 Abs. 1 bis 3 GmbHG sowie der §§ 48 ff UGB (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) im Zusammenhalt mit der zitierten bzw. den angeführten Kommentarstellen entnehmbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen beruht vielmehr auf dem klaren Wortlaut des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, der Paragraphen 9, 10, Absatz eins und 2 sowie 13 Absatz 3, AVG, des Paragraph 17, VwGVG sowie des Paragraph 18, Absatz eins bis 3 GmbHG sowie der Paragraphen 48, ff UGB vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) im Zusammenhalt mit der zitierten bzw. den angeführten Kommentarstellen entnehmbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.546.001.2023

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.