LVwG-AV-317/001-2023
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.03.2023 GeschäftszahlLVwG-AV-317/001-2023 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 22.11.2022, ***, betreffend Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950, den BESCHLUSS:
1.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz in Verbindung mit , Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig.
Begründung:
1.
Sachverhalt und Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über einen Antrag der B GmbH & CO KG auf Vergütung des durch die Absonderung eines Dienstnehmers dieser Gesellschaft entstanden Verdienstentganges im Umfang der Sonderzahlung. Der Antrag wurde abgewiesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23.11.2022 per E-Mail Beschwerde. Aus der „E-Mail-Signatur ergibt sich, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Mitarbeiterin der B GmbH & CO KG handelt.
Mit Verbesserungsauftrag vom 15.03.2023 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeführerin unter Vorhalt ihrer gemäß dem Firmenbuch fehlenden Vertretungsbefugnis für die B GmbH & CO KG auf, bis spätestens 20.03.2023 einlangend die gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 AVG erforderliche Vollmacht zur Beschwerdeerhebung im Namen der B GmbH & CO KG nachzuweisen, ansonsten würde die Beschwerde zurückgewiesen.Mit Verbesserungsauftrag vom 15.03.2023 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeführerin unter Vorhalt ihrer gemäß dem Firmenbuch fehlenden Vertretungsbefugnis für die B GmbH & CO KG auf, bis spätestens 20.03.2023 einlangend die gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AVG erforderliche Vollmacht zur Beschwerdeerhebung im Namen der B GmbH & CO KG nachzuweisen, ansonsten würde die Beschwerde zurückgewiesen.
Dieses Schreiben blieb innerhalb der gesetzten Frist unbeantwortet.
Wie sich aus dem Firmenbuch ergibt, vertritt die Beschwerdeführerin weder die B GmbH & CO KG noch die deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin, die C GmbH.
Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ist auf Grund des Inhalts der Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten sowie des Firmenbuchauszuges offenkundig.
2.
Rechtsvorschriften Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, idF BGBl. I 109/2021, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2021,, lauten: „Anzuwendendes Recht § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.[…]Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.[…] Verhandlung § 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Vertreter §10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Umfang der Prokura § 49. (1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Für diese bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach § 1008 ABGB.[…]Paragraph 49, (1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Für diese bedarf es keiner besonderen Vollmacht nach Paragraph 1008, ABGB.[…] Eintragung der Prokura § 53. (1) Die Erteilung der Prokura ist vom Unternehmer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muß auch dies zur Eintragung angemeldet werden.[…]“Paragraph 53, (1) Die Erteilung der Prokura ist vom Unternehmer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muß auch dies zur Eintragung angemeldet werden.[…]“ 3.
Rechtliche Beurteilung Auf Grund des § 9 AVG sind auch im Verwaltungsverfahren juristische Personen nicht prozessfähig und können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln. Eine gewillkürte Vertretung ist nur möglich, wenn dieser gemäß § 10 Abs. 1 AVG vom gesetzlichen Vertreter bestellt wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG §9, Rz 13 und 16, mwN; Stand 01.01.2014, rdb.at). Nichts anderes gilt auf Grund des § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.Auf Grund des Paragraph 9, AVG sind auch im Verwaltungsverfahren juristische Personen nicht prozessfähig und können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln. Eine gewillkürte Vertretung ist nur möglich, wenn dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG vom gesetzlichen Vertreter bestellt wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG §9, Rz 13 und 16, mwN; Stand 01.01.2014, rdb.at). Nichts anderes gilt auf Grund des Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Im Falle einer GmbH sind die gesetzlichen Vertreter gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 GmbHG die Geschäftsführer, allenfalls (sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist) ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Eine gewillkürte Vertretung muss sich daher auf diese Organe rückführen lassen.Im Falle einer GmbH sind die gesetzlichen Vertreter gemäß Paragraph 18, Absatz eins bis 3 GmbHG die Geschäftsführer, allenfalls (sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist) ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Eine gewillkürte Vertretung muss sich daher auf diese Organe rückführen lassen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beschwerdelegitimation nach Art. 132 Abs. 1 B-VG unter anderem voraus, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen. Bereits aus dieser verfassungsgesetzlichen Regelung folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (VwGH 06.12.2021, Ra 2020/03/0067, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beschwerdelegitimation nach Artikel 132, Absatz eins, B-VG unter anderem voraus, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen. Bereits aus dieser verfassungsgesetzlichen Regelung folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (VwGH 06.12.2021, Ra 2020/03/0067, mwN).
Die belangte Behörde ging – entsprechend den Angaben in den verfahrenseinleitenden Anträgen, jedoch ohne nähere Prüfung der Grundlage – davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Vertreterin der B GmbH & CO KG einschreite und adressierte den angefochtenen Bescheid an die Beschwerdeführerin in Vertretung dieser Gesellschaft. Auch dem Inhalt nach wird ausschließlich über den Antrag der Gesellschaft (und nicht etwa der Beschwerdeführerin selbst) abgesprochen. Somit kann auch nur die Gesellschaft beschwerdelegitimiert sein, nicht jedoch die Beschwerdeführerin.
Im Hinblick darauf ging auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zunächst davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde namens der B GmbH & CO KG erhoben habe. Da die Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Kreis der gesetzlichen Vertreterinnen bzw. der im Firmenbuch angeführten (Gesamt-)Prokuristinnen (bei denen schon auf Grund der Anordnungen der §§ 48 ff UGB von einer § 10 Abs. 1 AVG entsprechenden gewillkürten Vertretungsbefugnis auszugehen wäre) zählt, forderte das Gericht sie gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 AVG zur Vorlage einer entsprechenden Vollmacht auf.Im Hinblick darauf ging auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zunächst davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde namens der B GmbH & CO KG erhoben habe. Da die Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Kreis der gesetzlichen Vertreterinnen bzw. der im Firmenbuch angeführten (Gesamt-)Prokuristinnen (bei denen schon auf Grund der Anordnungen der Paragraphen 48, ff UGB von einer Paragraph 10, Absatz eins, AVG entsprechenden gewillkürten Vertretungsbefugnis auszugehen wäre) zählt, forderte das Gericht sie gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Vorlage einer entsprechenden Vollmacht auf.
Diesem Verbesserungsauftrag ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen:
Die Beschwerde ist daher der Beschwerdeführerin ad personam zuzurechnen und gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Beschwerdelegitimation mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (vgl. schon oben 3. sowie Hengstschäger/Leeb, AVG § 10, Rz 9, mwN; Stand 01.01.2014, rdb.at).Die Beschwerde ist daher der Beschwerdeführerin ad personam zuzurechnen und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mangels Beschwerdelegitimation mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen vergleiche schon oben 3. sowie Hengstschäger/Leeb, AVG Paragraph 10,, Rz 9, mwN; Stand 01.01.2014, rdb.at).
Eine mündliche Verhandlung war nicht beantragt und kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung war nicht beantragt und kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
4.
Zur Unzulässigkeit der Revision Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.
Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen beruht vielmehr auf dem klaren Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, der §§ 9, 10 Abs. 1 und 2 sowie 13 Abs. 3 AVG, des § 17 VwGVG sowie des § 18 Abs. 1 bis 3 GmbHG sowie der §§ 48 ff UGB (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) im Zusammenhalt mit der zitierten bzw. den angeführten Kommentarstellen entnehmbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen beruht vielmehr auf dem klaren Wortlaut des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, der Paragraphen 9, 10, Absatz eins und 2 sowie 13 Absatz 3, AVG, des Paragraph 17, VwGVG sowie des Paragraph 18, Absatz eins bis 3 GmbHG sowie der Paragraphen 48, ff UGB vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) im Zusammenhalt mit der zitierten bzw. den angeführten Kommentarstellen entnehmbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.317.001.2023