LVwG-AV-1485/002-2022
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.04.2023 GeschäftszahlLVwG-AV-1485/002-2022 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, ***, in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 21. September 2022, Zl. ***, betreffend Kostenersatz nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.
Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau (in der Folge: belangte Behörde), ***, vom 28. März 2022, wurde dem Antrag der Frau C, der Mutter von A (in der Folge: Beschwerdeführerin), auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum *** ab dem 21. März 2022 stattgegeben.
1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. September 2022, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 2022, ***, bewilligten Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege ab dem 21. März 2022 in der Höhe von € 581,38 dem Land Niederösterreich zu ersetzen, woraus sich eine Gesamtsumme in Höhe von € 3.701,45 ergebe.
Begründend wurde dargelegt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter am 29. Mai 2001 ein Übergabevertrag, GZ ***, abgeschlossen worden sei, in welchem sich die Beschwerdeführerin zur Leistung einer monatlichen Versorgungsrente in Höhe von Schilling 8.000,-- bzw. € 581,38 verpflichtet habe. Entgegen dem Vorbringen in der dazu ergangenen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. März 2022, wonach ihre Mutter mit dem der belangten Behörde vorgelegten Schreiben vom Juli 2019 auf die Auszahlung des im Übergabevertrag vereinbarten Ausgedinges zu Gunsten der Beschwerdeführerin ab 01. August 2019 verzichtete habe, liege ein Verstoß gegen die guten Sitten vor und sei diese Verzichtserklärung deshalb als nichtig anzusehen, weil auf die Ansprüche rechtsmissbräuchlich verzichtet worden sei, um die Leistungslast eines Schuldners auf die öffentliche Hand abzuwälzen. Die belangte Behörde verwies dabei insbesondere auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10. November 2020, LVwG 47.35-655/2020-20.
2.
Zum Beschwerdevorbringen:
In ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Verzichtserklärung vom Juli 2019 rechtswirksam zustande gekommen sei, zumal weder für sie noch für ihre Mutter absehbar gewesen sei, dass sie jemals Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen würde. Darüber hinaus werde der angefochtene Bescheid vom 21. September 2022, Zl. ***, mit einer näher bezeichneten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark begründet, der ein „völlig anders gelagerter Sachverhalt“ zugrunde liege. Im Übrigen sei die von der Beschwerdeführerin an ihre Mutter zu leistende Kaufpreisrente nicht der Einkommenssteuerpflicht unterlegen, weshalb es auch kein Einkommen dargestellt, sondern zum Vermögen der Mutter gehört habe.
In diesem Zusammenhang werde auf die Verfassungsbestimmung des § 330a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verwiesen, wonach ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben und Geschenknehmern im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig sei. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde führe hingehen zu dem Ergebnis, dass das Liegenschaftsvermögen der Mutter deshalb herangezogen werden könne, weil es zuvor an die Beschwerdeführerin übergeben worden sei. Diese Gesetzesauslegung widerspreche allerdings dem Regelungsinhalt des § 330a ASVG und sei somit verfassungswidrig.In ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Verzichtserklärung vom Juli 2019 rechtswirksam zustande gekommen sei, zumal weder für sie noch für ihre Mutter absehbar gewesen sei, dass sie jemals Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen würde.
Darüber hinaus werde der angefochtene Bescheid vom 21. September 2022, Zl. ***, mit einer näher bezeichneten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark begründet, der ein „völlig anders gelagerter Sachverhalt“ zugrunde liege. Im Übrigen sei die von der Beschwerdeführerin an ihre Mutter zu leistende Kaufpreisrente nicht der Einkommenssteuerpflicht unterlegen, weshalb es auch kein Einkommen dargestellt, sondern zum Vermögen der Mutter gehört habe. In diesem Zusammenhang werde auf die Verfassungsbestimmung des Paragraph 330 a, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verwiesen, wonach ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben und Geschenknehmern im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig sei.
Die Rechtsauffassung der belangten Behörde führe hingehen zu dem Ergebnis, dass das Liegenschaftsvermögen der Mutter deshalb herangezogen werden könne, weil es zuvor an die Beschwerdeführerin übergeben worden sei. Diese Gesetzesauslegung widerspreche allerdings dem Regelungsinhalt des Paragraph 330 a, ASVG und sei somit verfassungswidrig.
Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Bescheides, Zl. ***, in eventu die Abänderung des Bescheides, Zl. ***, wonach die auferlegte Verpflichtung ersatzlos entfalle, sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren Mit Schreiben vom 21. November 2022 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde zur Vorbereitung auf die öffentliche mündliche Verhandlung vom 21. März 2023 jeweils ein Auszug aus dem Hauptbuch des Grundbuches betreffend die Liegenschaften mit der Einlagezahl (EZ) ***, Katastralgemeinde (KG) ***, EZ ***, KG ***, EZ ***, KG *** und der EZ ***, KG *** eingeholt.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21. März 2023 wurde durch Verlesung der Verwaltungsakten, Einvernahme der Beschwerdeführerin und Einvernahme einer Zeugin Beweis erhoben.
4.
Feststellungen:
4.1. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 21. März 2022 im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum *** aufgenommen. Die belangte Behörde gab mit Bescheid vom 28. März 2022, ***, ihrem Antrag auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen ab dem 21. März 2022 statt.
4.2. Mit Notariatsakt vom 29. Mai 2001, GZ ***, wurde ein Übergabevertrag zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern abgeschlossen. Dabei wurde u.a. vereinbart, dass der Beschwerdeführerin das Eigentum an den Grundstücken „***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, je Weingarten, *** und *** je Wald, ***, *** und ***, je Weingarten, derzeit in Einlagezahl *** Grundbuch ***, die Grundstücke ***, *** und ***, je Weingarten, derzeit in Einlagezahl *** Grundbuch ***, sowie die Liegenschaften Einlagezahlen *** Grundbuch *** und *** Grundbuch ***“ übertragen werde. Als Gegenleistung wurde die Zusicherung von monatlichen Versorgungsrenten in Höhe von Schilling 4.000,-- je Elternteil (insgesamt somit Schilling 8.000,--, wobei festgehalten wurde, dass im Todesfalle einer der beiden Elternteile, die monatlich an diesen zu leistende Versorgungsrente auf den anderen Elternteil übergehe) sowie die Gewährung von Naturalleistungen (die freie Entnahme des aus dem der Beschwerdeführerin gehörenden Weinbaubetrieb erzeugten Weines für den eigenen Bedarf) vereinbart. Die Gegenleistungen wurden laut dem Übergabevertrag, GZ ***, als Reallasten der zuvor genannten und näher bezeichneten Liegenschaften, mit Ausnahme des Grundstückes ***, im Grundbuch einverleibt.
4.3. Am *** verstarb der Vater der Beschwerdeführerin. Die zu leistende monatliche Versorgungsrente in Höhe von Schilling 4.000,-- ging somit gemäß dem Übergabevertrag vom 29. Mai 200, GZ ***, auf die Mutter der Beschwerdeführerin über, sodass die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt eine monatliche Versorgungsrente in Höhe von Schilling 8.000,-- bzw. € 581,38 an ihre Mutter mittels eines Dauerauftrages leistete.
4.4. Die Mutter der Beschwerdeführerin setzte im Juli 2019 ein Schreiben auf, mit welchem sie beginnend mit 1. August 2019 „auf die Auszahlung des im Übergabevertrages vereinbarte Ausgedinge zu Gunsten meiner Tochter […]“ verzichtete. Begründend wurde angeführt, dass ihre Tochter ihre „Verpflegung, Pflege und Betreuung übernommen [habe]“ und ihr jederzeit zur Seite stehe und sie bei allen Angelegenheiten unterstütze.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin – obwohl sie zum Zeitpunkt der Aufsetzung der Verzichtserklärung im Juli 2019 Leistungen aus der Pflegestufe 2 bezogen habe –, in einem solchen gesundheitlichen Zustand befunden habe, dass sie im Juli 2019 bereits geschäftsunfähig gewesen sei und die Verzichtserklärung schon aus diesem Grund als nichtig anzusehen wäre (siehe § 865 ABGB).Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin – obwohl sie zum Zeitpunkt der Aufsetzung der Verzichtserklärung im Juli 2019 Leistungen aus der Pflegestufe 2 bezogen habe –, in einem solchen gesundheitlichen Zustand befunden habe, dass sie im Juli 2019 bereits geschäftsunfähig gewesen sei und die Verzichtserklärung schon aus diesem Grund als nichtig anzusehen wäre (siehe Paragraph 865, ABGB).
Die monatliche Versorgungsrente wurde zuletzt am 17. Juni 2019 durch die Beschwerdeführerin an ihre Mutter geleistet. Die gemäß dem Übergabevertrag vom 29. Mai 2001, GZ ***, einverleibten Reallasten wurden aufgrund der Verzichtserklärung vom Juli 2019 nicht aus dem Grundbuch gelöscht.
4.5. Die Mutter der Beschwerdeführerin verstarb am *** im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum ***.
4.6. Die Ansprüche auf Kostenersatz für die ihrer Mutter bewilligte Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege ab dem 21. März 2022 in Höhe von € 581,38 sind noch nicht gemäß § 40 Abs. 1 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) verjährt.4.6. Die Ansprüche auf Kostenersatz für die ihrer Mutter bewilligte Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege ab dem 21. März 2022 in Höhe von € 581,38 sind noch nicht gemäß Paragraph 40, Absatz eins, des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) verjährt.
4.7. Es ist im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Mutter bestanden hat.
5.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen waren auf Grundlage des Inhalts des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21. März 2023 zu treffen. Dass die Löschung der Reallasten im Grundbuch nicht einverleibt wurden, ergibt sich aus den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Auszügen aus dem Grundbuch zur EZ ***, KG *** (betrifft die Grundstücke mit der Nummer ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***), EZ ***, KG *** (betrifft die Grundstücke mit der Nummer *** und ***) sowie zur EZ ***, KG *** (betrifft die Grundstücksnummer ***) vom 14. März 2023, die im Einklang zu den Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung stehen, wonach über die „Einwilligung zur Löschung des Ausgedinges im Grundbuch nicht gesprochen“ und eine solche auch nicht vorgenommen wurde.
6.
Rechtslage:
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (§ 28) bzw. BGBl. I 109/2021 (§ 13) lauten:6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (Paragraph 28,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2021, (Paragraph 13,) lauten: „Aufschiebende Wirkung § 13.Paragraph 13,
Revision § 25a.Paragraph 25 a,
6.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ SHG, LGBl. 9200-13, idF LGBl. 9200-12 (§ 39) bzw. LGBl. Nr. 40/2018 (§§ 37, 40) lauten:6.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ SHG, LGBl. 9200-13, in der Fassung LGBl. 9200-12 (Paragraph 39,) bzw. Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, (Paragraphen 37, 40,) lauten: „Abschnitt 5 Kostenersatz und Anspruchsübertragung § 37Paragraph 37 Kostenersatzverpflichtete
Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen. § 136.Paragraph 136,
Erwägungen:
7.1. Gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 NÖ SHG iVm § 39 Abs. 1 NÖ SHG haben Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten. Aus § 39 Abs. 2 NÖ SHG ergibt sich, dass Kinder, sofern sie eine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft, aus diesem Rechtstitel nicht zur Ersatzleistung herangezogen werden können.7.1. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ SHG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, NÖ SHG haben Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten. Aus Paragraph 39, Absatz 2, NÖ SHG ergibt sich, dass Kinder, sofern sie eine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft, aus diesem Rechtstitel nicht zur Ersatzleistung herangezogen werden können.
Gemäß § 40 Abs. 1 NÖ SHG verjährt der Anspruch auf Kostenersatz, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, NÖ SHG verjährt der Anspruch auf Kostenersatz, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, ABGB).
7.2. Betreffend den Übergabevertrag und der sich daraus ergebenden monatlich zu leistenden Versorgungsrente:
7.2.1. Mit Übergabevertrag vom 29. Mai 2001, GZ ***, wurde ein Übergabevertrag zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern geschlossen, wonach der Beschwerdeführerin das Eigentum der unter Punkt 4.2. näher bezeichneten Grundstücke übertragen und im Grundbuch einverleibt wurde. Als Gegenleistung wurde u.a. die Zusicherung von monatlichen Versorgungsrenten je Elternteil in Höhe von Schilling 4.000,-- (insgesamt somit Schilling 8.000,-- bzw. € 581,38) vereinbart, wobei diese Renten laut dem Übergabevertrag, GZ ***, als Reallasten der näher bezeichneten Liegenschaften einverleibt wurden.
7.2.2. Bei einer Reallast handelt es sich um die Belastung eines Grundstückes mit der Haftung des jeweiligen Eigentümers für die Leistungen (RIS-Justiz RS0012180; siehe auch § 12 GBG). Das Ausgedinge hingegen ist die auf einer Liegenschaft ruhende dingliche Verpflichtung zu Naturalleistungen, Geldleistungen und Arbeitsleistungen zum Zwecke des Unterhalts des früheren Eigentümers (RIS-Justiz RS0022423). Soweit solche Ansprüche auf positive Leistungen – wie im konkreten Fall – sichergestellt werden, sind die Grundsätze der Reallast heranzuziehen [vgl. Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht I15 (2018) Rz 1382], sodass dahingestellt bleiben kann, ob mit dem Übergabevertrag vom 29. Mai 2001, GZ 2099/2001 eine Reallast oder ein Ausgedinge vereinbart wurde.7.2.2.
Bei einer Reallast handelt es sich um die Belastung eines Grundstückes mit der Haftung des jeweiligen Eigentümers für die Leistungen (RIS-Justiz RS0012180; siehe auch Paragraph 12, GBG). Das Ausgedinge hingegen ist die auf einer Liegenschaft ruhende dingliche Verpflichtung zu Naturalleistungen, Geldleistungen und Arbeitsleistungen zum Zwecke des Unterhalts des früheren Eigentümers (RIS-Justiz RS0022423). Soweit solche Ansprüche auf positive Leistungen – wie im konkreten Fall – sichergestellt werden, sind die Grundsätze der Reallast heranzuziehen [vgl. Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht I15 (2018) Rz 1382], sodass dahingestellt bleiben kann, ob mit dem Übergabevertrag vom 29. Mai 2001, GZ 2099 aus 2001, eine Reallast oder ein Ausgedinge vereinbart wurde.
7.2.3. Wie bereits unter Punkt 4.7. ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Mutter gemäß § 234 ABGB bestanden habe, sodass kein Fall des § 39 Abs. 2 NÖ SHG vorliegt. Allerdings wurde mit Übergabevertrag vom 29. Mai 2001, GZ ***, wegen der zu leistenden monatlichen (und somit wiederkehrenden) Versorgungsrente, jedenfalls eine vertragliche Unterhaltspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Mutter im Sinne der § 37 Abs. 1 Z 3 NÖ SHG iVm § 39 Abs. 1 NÖ SHG begründet (siehe auch VwGH 17.11.1992, 92/08/0136).7.2.3. Wie bereits unter Punkt 4.7. ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Mutter gemäß Paragraph 234, ABGB bestanden habe, sodass kein Fall des Paragraph 39, Absatz 2, NÖ SHG vorliegt. Allerdings wurde mit Übergabevertrag vom 29. Mai 2001, GZ ***, wegen der zu leistenden monatlichen (und somit wiederkehrenden) Versorgungsrente, jedenfalls eine vertragliche Unterhaltspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Mutter im Sinne der Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ SHG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, NÖ SHG begründet (siehe auch VwGH 17.11.1992, 92/08/0136).
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde handelt es sich nicht „um die vereinbarte Gegenleistung für das […] übergebene Liegenschaftsvermögen, sohin um eine Kaufpreisrente“, die nicht zum Einkommen, sondern zum Vermögen der Mutter zähle, auf dessen Vermögen gemäß § 330a ASVG nicht zugegriffen werden könne. Vielmehr ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter Ausgedinge das Einkommen zu verstehen ist, dass der Besitzer eines Gutes - gewöhnlich eines Bauerngutes - bei Abtretung desselben an einen Rechtsnachfolger sich oder einer dritten Person auf Lebensdauer oder auf eine bestimmte Zeit ausbedingt […]. Es kann neben dem Anspruch auf freie Wohnung periodische Materialleistungen - oder Geldleistungen umfassen, die entweder in absoluter Höhe festgesetzt sind oder in einem Anteil der Erträgnisse des übergebenen Gutes bestehen […]“ (VwGH 16.12.1955, 3277/53).
Im Hinblick auf die genannte Rechtsprechung der Höchstgerichte ist somit davon auszugehen, dass die monatlich geleistete Versorgungsrente Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin darstellte, welche zum Zwecke des Unterhaltes als frühere (Mit-)Eigentümerin der näher bezeichneten Liegenschaften vereinbart wurde.Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde handelt es sich nicht „um die vereinbarte Gegenleistung für das […] übergebene Liegenschaftsvermögen, sohin um eine Kaufpreisrente“, die nicht zum Einkommen, sondern zum Vermögen der Mutter zähle, auf dessen Vermögen gemäß Paragraph 330 a, ASVG nicht zugegriffen werden könne. Vielmehr ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter Ausgedinge das Einkommen zu verstehen ist, dass der Besitzer eines Gutes - gewöhnlich eines Bauerngutes - bei Abtretung desselben an einen Rechtsnachfolger sich oder einer dritten Person auf Lebensdauer oder auf eine bestimmte Zeit ausbedingt […].
Es kann neben dem Anspruch auf freie Wohnung periodische Materialleistungen - oder Geldleistungen umfassen, die entweder in absoluter Höhe festgesetzt sind oder in einem Anteil der Erträgnisse des übergebenen Gutes bestehen […]“ (VwGH 16.12.1955, 3277/53). Im Hinblick auf die genannte Rechtsprechung der Höchstgerichte ist somit davon auszugehen, dass die monatlich geleistete Versorgungsrente Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin darstellte, welche zum Zwecke des Unterhaltes als frühere , (Mit-)Eigentümerin der näher bezeichneten Liegenschaften vereinbart wurde.
7.2.4. Die Ansprüche auf Kostenersatz für die ihrer Mutter bewilligte Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege ab dem 21. März 2022 in Höhe von € 581,38 sind noch nicht gemäß § 40 Abs. 1 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) verjährt, weil seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, noch nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind (die Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum *** wurden ab dem 21. März 2022 übernommen).7.2.4. Die Ansprüche auf Kostenersatz für die ihrer Mutter bewilligte Sozialhilfe für Hilfe bei stationärer Pflege ab dem 21. März 2022 in Höhe von € 581,38 sind noch nicht gemäß Paragraph 40, Absatz eins, des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) verjährt, weil seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, noch nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind (die Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen im NÖ Pflege- und Betreuungszentrum *** wurden ab dem 21. März 2022 übernommen).
7.2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach dem bisher Gesagten ein Kostenersatzanspruch der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 NÖ SHG iVm § 39 Abs. 1 NÖ SHG dem Grunde nach besteht.7.2.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach dem bisher Gesagten ein Kostenersatzanspruch der belangten Behörde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ SHG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, NÖ SHG dem Grunde nach besteht.
7.3. Betreffend die Auswirkungen der Verzichtserklärung vom Juli 2019 auf den Kostenersatzanspruch der belangten Behörde:
7.3.1. Wie unter Punkt 4.4. bereits näher ausgeführt, haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, wonach sich die Mutter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Aufsetzung der Verzichtserklärung „auf die Auszahlung des im Übergabevertrages vereinbarte Ausgedinge zu Gunsten meiner Tochter […]“ in einem solchen gesundheitlichen Zustand befunden habe, dass sie im Juli 2019 bereits geschäftsunfähig gewesen und die Verzichtserklärung schon aus diesem Grund als nichtig anzusehen gewesen wäre (siehe § 865 ABGB). Insbesondere konnte die belangte Behörde diesen Beweis auch nicht damit erbringen, dass sie im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen ärztlichen Befund vom 4. März 2022 vorlegte, aus dem hervorgeht, dass die Mutter der Beschwerdeführerin an Demenz gelitten habe, weil diese Untersuchung über zweieinhalb Jahre nach dem Aufsetzen der Verzichtserklärung durchgeführt wurde.
Aus der Tatsache allein, dass die Mutter der Beschwerdeführerin zu dem fraglichen Zeitraum Leistungen aus der Pflegestufe 2 bezogen habe, könne ebenso wenig geschlossen werden, dass sie sich den Folgen ihres Handelns gänzlich nicht (mehr) bewusst war. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Zeugin (die Schwester der Beschwerdeführerin) darlegten, dass bezüglich ihrer Mutter „leichtes Rheuma und leichtes Parkinson“ bzw. bloße „Anzeichen einer beginnenden Demenz“ vorhanden waren.7.3.1. Wie unter Punkt 4.4. bereits näher ausgeführt, haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, wonach sich die Mutter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Aufsetzung der Verzichtserklärung „auf die Auszahlung des im Übergabevertrages vereinbarte Ausgedinge zu Gunsten meiner Tochter […]“ in einem solchen gesundheitlichen Zustand befunden habe, dass sie im Juli 2019 bereits geschäftsunfähig gewesen und die Verzichtserklärung schon aus diesem Grund als nichtig anzusehen gewesen wäre (siehe Paragraph 865, ABGB).
Insbesondere konnte die belangte Behörde diesen Beweis auch nicht damit erbringen, dass sie im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen ärztlichen Befund vom 4. März 2022 vorlegte, aus dem hervorgeht, dass die Mutter der Beschwerdeführerin an Demenz gelitten habe, weil diese Untersuchung über zweieinhalb Jahre nach dem Aufsetzen der Verzichtserklärung durchgeführt wurde. Aus der Tatsache allein, dass die Mutter der Beschwerdeführerin zu dem fraglichen Zeitraum Leistungen aus der Pflegestufe 2 bezogen habe, könne ebenso wenig geschlossen werden, dass sie sich den Folgen ihres Handelns gänzlich nicht (mehr) bewusst war. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Zeugin (die Schwester der Beschwerdeführerin) darlegten, dass bezüglich ihrer Mutter „leichtes Rheuma und leichtes Parkinson“ bzw. bloße „Anzeichen einer beginnenden Demenz“ vorhanden waren.
7.3.2. Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid vom 21. September 2022, Zl. ***, auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10. November 2020, LVwG 47.35-655/2020-20, wonach entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe von einem rechtsmissbräuchlichen Handeln gesprochen werde, wenn ein Verzicht auf Ansprüche mit Einkommenscharakter oder auf Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes offenbar deshalb erfolgt ist, um die Leistungslast eines Schuldners auf die öffentliche Hand abzuwälzen. Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass bei der Verzichtserklärung auf das vereinbarte Ausgedinge ein Verstoß gegen die guten Sitten anzunehmen und diese daher als nichtig anzusehen sei (§ 879 Abs. 1 ABGB).7.3.2.
Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid vom 21. September 2022, Zl. ***, auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10. November 2020, LVwG 47.35-655/2020-20, wonach entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe von einem rechtsmissbräuchlichen Handeln gesprochen werde, wenn ein Verzicht auf Ansprüche mit Einkommenscharakter oder auf Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes offenbar deshalb erfolgt ist, um die Leistungslast eines Schuldners auf die öffentliche Hand abzuwälzen. Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass bei der Verzichtserklärung auf das vereinbarte Ausgedinge ein Verstoß gegen die guten Sitten anzunehmen und diese daher als nichtig anzusehen sei (Paragraph 879, Absatz eins, ABGB).
Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ein solcher Rechtsmissbrauch nicht festgestellt werden: Wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist darauf abzustellen, ob nur oder zumindest primär die Herbeiführung der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers beabsichtigt war (VwGH 1.7.1997, 95/08/0326). Auch der Oberste Gerichtshof geht davon aus, dass sich aus einem Verzicht auf Ansprüche mit Einkommenscharakter noch kein Beweis des ersten Anscheins (Prima-Facie-Beweis) für ein unlauteres Motiv des Verzichts oder für ein eindeutiges Überwiegen solcher Motive ergebe. Vielmehr könnten konkrete Anhaltspunkte für einen offenbaren Rechtsmissbrauch etwa der enge zeitliche Zusammenhang oder der Umstand sein, dass für den Verzicht anscheinend keine allgemein verständlichen lauteren Motive vorgelegen seien (OGH 30.3.1993, 10 ObS 233/92).
Zudem müssten auch die die unlauteren Motive des Verzichts die lauteren Motive eindeutig überwiegen und werden solche auch nicht vermutet, sondern sind von demjenigen darzutun und zu beweisen, der sich darauf beruft (OGH 23.7.2013, 10 ObS 77/2013).Aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ein solcher Rechtsmissbrauch nicht festgestellt werden: Wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist darauf abzustellen, ob nur oder zumindest primär die Herbeiführung der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers beabsichtigt war (VwGH 1.7.1997, 95/08/0326). Auch der Oberste Gerichtshof geht davon aus, dass sich aus einem Verzicht auf Ansprüche mit Einkommenscharakter noch kein Beweis des ersten Anscheins (Prima-Facie-Beweis) für ein unlauteres Motiv des Verzichts oder für ein eindeutiges Überwiegen solcher Motive ergebe.
Vielmehr könnten konkrete Anhaltspunkte für einen offenbaren Rechtsmissbrauch etwa der enge zeitliche Zusammenhang oder der Umstand sein, dass für den Verzicht anscheinend keine allgemein verständlichen lauteren Motive vorgelegen seien (OGH 30.3.1993, 10 ObS 233/92). Zudem müssten auch die die unlauteren Motive des Verzichts die lauteren Motive eindeutig überwiegen und werden solche auch nicht vermutet, sondern sind von demjenigen darzutun und zu beweisen, der sich darauf beruft (OGH 23.7.2013, 10 ObS 77 aus 2013,).
Zunächst ist festzuhalten, dass kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Verzichtserklärung vom Juli 2019 und dem Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin vom 8. März 2022 auf Hilfe bei stationärer Pflege durch Übernahme der Kosten für die Betreuungs- und Pflegemaßnahmen vorliegt, weil dazwischen ein Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren liegt. Zudem ist im Verfahren, insbesondere im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hervorgekommen, dass zum Zeitpunkt der Aufsetzung der Verzichtserklärung im Juli 2019 nicht absehbar war, dass die Mutter der Beschwerdeführerin wegen ihres gesundheitlichen Zustandes in naher Zukunft in einem Pflege- und Betreuungszentrum aufgenommen werden sollte, sodass weder ihre Mutter noch die Beschwerdeführerin die Absicht hatten, eine Leistungspflicht der Sozialhilfe herbeizuführen.
Aus Zusammenschau der Aussagen der Beschwerdeführerin bzw. der Zeugin und der Begründung, die der Verzichtserklärung aus dem Jahr 2019 zu entnehmen ist, kann darauf geschlossen werden, dass auf die monatlich zu leistende Versorgungsrente verzichtet wurde, weil die Beschwerdeführerin ihre Mutter vor ihrer Aufnahme in das NÖ Pflege- und Betreuungszentrum *** gepflegt und mehrmals täglich nach ihr gesehen und sie mit Essen versorgt habe. Aus diesem Grund ist jedenfalls nicht von einem – von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderten – Überwiegen der unlauteren Motive auszugehen, zumal die belangte Behörde auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides, Zl. ***, unterlassen hat näher darzulegen, weshalb sie von einem solchen ausgeht.
Die Verzichtserklärung ist somit nach dem zuvor Gesagten weder mangels Geschäftsfähigkeit noch wegen Widerspruch zu den guten Sitten gemäß § 879 ABGB nichtig. Die Beurteilung der Frage, ob es anhand des Zwecks der Formvorschrift (Schutz vor Übereilung bzw. Schutz besonders hilfsbedürftiger Personen) für die Verzichtserklärung der Notariatsaktform bedurft hätte, kann jedoch aufgrund nachstehender Überlegungen in Punkt 7.3.3. dahingestellt bleiben.Die Verzichtserklärung ist somit nach dem zuvor Gesagten weder mangels Geschäftsfähigkeit noch wegen Widerspruch zu den guten Sitten gemäß Paragraph 879, ABGB nichtig. Die Beurteilung der Frage, ob es anhand des Zwecks der Formvorschrift (Schutz vor Übereilung bzw. Schutz besonders hilfsbedürftiger Personen) für die Verzichtserklärung der Notariatsaktform bedurft hätte, kann jedoch aufgrund nachstehender Überlegungen in Punkt 7.3.3. dahingestellt bleiben.
7.3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt zu dem Ergebnis, dass die Verzichtserklärung vom Juli 2019 zwar nicht nichtig, aber dennoch auf die Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin keine rechtlich relevanten Auswirkungen hat:
Wie unter Punkt 7.2.2. ausgeführt, sind Ausgedinge wie Reallasten zu behandeln, sodass dahingestellt bleiben kann, welche Form im konkreten Fall durch den Übergabevertrag vom 29. Mai 2001, GZ ***, vereinbart wurde. Die Reallastberechtigung wird gemäß § 4 GBG durch Eintragung im C-Blatt der belasteten Liegenschaft erworben, wobei aus den am 14. März 2023 seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eingeholten Grundbuchsauszügen hervorgeht, dass die Eintragung betreffend die näher bezeichneten Liegenschaften vorgenommen wurde.Wie unter Punkt 7.2.2. ausgeführt, sind Ausgedinge wie Reallasten zu behandeln, sodass dahingestellt bleiben kann, welche Form im konkreten Fall durch den Übergabevertrag vom 29. Mai 2001, GZ ***, vereinbart wurde. Die Reallastberechtigung wird gemäß Paragraph 4, GBG durch Eintragung im C-Blatt der belasteten Liegenschaft erworben, wobei aus den am 14. März 2023 seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eingeholten Grundbuchsauszügen hervorgeht, dass die Eintragung betreffend die näher bezeichneten Liegenschaften vorgenommen wurde.
Für Reallasten kommen alle Erlöschensgründe in Betracht, die auch für Dienstbarkeiten gelten. Jene Endigungsgründe, die nicht schon ihrer Natur nach die Aufhebung der Reallast ohne Rücksicht auf die bücherliche Eintragung herbeiführen (wie der Untergang des belasteten Gutes oder die Enteignung), stellen nur einen Löschungstitel dar, wobei – wie jedes dingliche Recht – die Reallast in diesen Fällen nur durch Löschung im Grundbuch aufgehoben werden kann (siehe dazu Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 530 [Stand 1.2.2020, rdb.at].Für Reallasten kommen alle Erlöschensgründe in Betracht, die auch für Dienstbarkeiten gelten. Jene Endigungsgründe, die nicht schon ihrer Natur nach die Aufhebung der Reallast ohne Rücksicht auf die bücherliche Eintragung herbeiführen (wie der Untergang des belasteten Gutes oder die Enteignung), stellen nur einen Löschungstitel dar, wobei – wie jedes dingliche Recht – die Reallast in diesen Fällen nur durch Löschung im Grundbuch aufgehoben werden kann (siehe dazu Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 Paragraph 530, [Stand 1.2.2020, rdb.at].
Reallasten können somit nach dem zuvor Gesagten zwar gemäß § 524 ABGB durch Verzicht beendet werden, allerdings geht insbesondere weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung noch aus den am 13. März 2023 eingeholten Grundbuchsauszügen der näher bezeichneten belasteten Liegenschaften hervor, dass eine Löschung der Reallasten im Grundbuch vorgenommen worden wäre. Der Oberste Gerichtshof hat dazu judiziert, dass ein Verzicht auf Ausübung einer im Grundbuch eingetragenen Servitut zulässig ist, aber Dritten gegenüber erst mit der Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch wirksam wird (OGH 15.7.2021, 5 Ob 113/21k), sodass sich die Beschwerdeführerin mangels Löschung der monatlich zu leistenden Versorgungsrente im C-Blatt der näher bezeichneten belasteten Liegenschaften nicht gegenüber der belangten Behörde darauf berufen konnte.
Diese Auslegung entspricht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch dem Ausdruck des (materiellen) Publizitätsprinzips, wonach sich ein redlicher Dritter auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs verlassen darf. Ferner gab die Beschwerdeführerin auch vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an, dass „mit ihrer Mutter nicht über die Einwilligung zur Löschung des Ausgedinges im Grundbuch gesprochen wurde“, sodass es auch an der Aufsandungserklärung fehlte. Dass um eine Berichtigung des Grundbuches gemäß § 136 Abs. 1 iVm Abs. 3 GBG angesucht wurde, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und scheidet im konkreten Fall ohnehin mangels Vorliegens der Voraussetzungen aus.Reallasten können somit nach dem zuvor Gesagten zwar gemäß Paragraph 524, ABGB durch Verzicht beendet werden, allerdings geht insbesondere weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung noch aus den am 13.
März 2023 eingeholten Grundbuchsauszügen der näher bezeichneten belasteten Liegenschaften hervor, dass eine Löschung der Reallasten im Grundbuch vorgenommen worden wäre. Der Oberste Gerichtshof hat dazu judiziert, dass ein Verzicht auf Ausübung einer im Grundbuch eingetragenen Servitut zulässig ist, aber Dritten gegenüber erst mit der Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch wirksam wird (OGH 15.7.2021, 5 Ob 113/21k), sodass sich die Beschwerdeführerin mangels Löschung der monatlich zu leistenden Versorgungsrente im C-Blatt der näher bezeichneten belasteten Liegenschaften nicht gegenüber der belangten Behörde darauf berufen konnte. Diese Auslegung entspricht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch dem Ausdruck des (materiellen) Publizitätsprinzips, wonach sich ein redlicher Dritter auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs verlassen darf.
Ferner gab die Beschwerdeführerin auch vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an, dass „mit ihrer Mutter nicht über die Einwilligung zur Löschung des Ausgedinges im Grundbuch gesprochen wurde“, sodass es auch an der Aufsandungserklärung fehlte. Dass um eine Berichtigung des Grundbuches gemäß Paragraph 136, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, GBG angesucht wurde, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und scheidet im konkreten Fall ohnehin mangels Vorliegens der Voraussetzungen aus.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Beendigung von Reallasten auch durch Verjährung möglich ist, wobei sie sich wiederum nach den für Servituten geltenden Grundsätzen richtet (siehe OGH 14.3.2002, 6 Ob 30/02h). Gemäß § 1479 ABGB verjährt eine Dienstbarkeit durch Nichtausübung des Rechtes erst nach 30 Jahren. Da erst mit Verzichtserklärung vom Juli 2019 auf die Leistung der monatlichen Versorgungsrente verzichtet wurde, liegt keine Verjährung vor. Dasselbe gilt auch für die Freiheitsersitzung gemäß § 1488 ABGB, weil sich die Beschwerdeführerin nicht (aktiv) der Leistung der monatlichen Versorgungsrente widersetzte, sondern vielmehr von ihrer Mutter darauf verzichtet wurde und sie aus diesem Grund keine Leistungen mehr an sie erbrachte.
Da aber auch die Verjährung einen bloßen Löschungstitel dargestellt hätte, ist wiederum auf die Ausführungen der fehlenden Löschung im Lastenblatt der näher bezeichneten Liegenschaften zu verweisen.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Beendigung von Reallasten auch durch Verjährung möglich ist, wobei sie sich wiederum nach den für Servituten geltenden Grundsätzen richtet (siehe OGH 14.3.2002, 6 Ob 30/02h). Gemäß Paragraph 1479, ABGB verjährt eine Dienstbarkeit durch Nichtausübung des Rechtes erst nach 30 Jahren. Da erst mit Verzichtserklärung vom Juli 2019 auf die Leistung der monatlichen Versorgungsrente verzichtet wurde, liegt keine Verjährung vor. Dasselbe gilt auch für die Freiheitsersitzung gemäß Paragraph 1488, ABGB, weil sich die Beschwerdeführerin nicht (aktiv) der Leistung der monatlichen Versorgungsrente widersetzte, sondern vielmehr von ihrer Mutter darauf verzichtet wurde und sie aus diesem Grund keine Leistungen mehr an sie erbrachte.
Da aber auch die Verjährung einen bloßen Löschungstitel dargestellt hätte, ist wiederum auf die Ausführungen der fehlenden Löschung im Lastenblatt der näher bezeichneten Liegenschaften zu verweisen.
7.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 21. September 2022, Zl. ***, zwar mangelhaft war, im Ergebnis aber die Beschwerde dennoch gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen ist, weil im Juli 2019 keine – für die konkrete Fragestellung rechtlich relevante – Verzichtserklärung seitens der Mutter der Beschwerdeführerin mangels Löschung ihrer Rechte im Grundbuch abgegeben wurde und die belangte Behörde somit darauf vertrauen durfte, dass über den 01. August 2019 hinaus weiterhin eine vertragliche Unterhaltspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Mutter und somit eine Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 NÖ SHG iVm § 39 Abs. 1 NÖ SHG bestand.7.4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 21. September 2022, Zl. ***, zwar mangelhaft war, im Ergebnis aber die Beschwerde dennoch gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen ist, weil im Juli 2019 keine – für die konkrete Fragestellung rechtlich relevante – Verzichtserklärung seitens der Mutter der Beschwerdeführerin mangels Löschung ihrer Rechte im Grundbuch abgegeben wurde und die belangte Behörde somit darauf vertrauen durfte, dass über den 01. August 2019 hinaus weiterhin eine vertragliche Unterhaltspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Mutter und somit eine Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ SHG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz eins, NÖ SHG bestand.
7.5. Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war nicht gesondert abzusprechen, weil gemäß § 13 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung hat, sofern die belangte Behörde – wie im konkreten Fall – diese nicht mit dem angefochtenen Bescheid, Zl. ***, ausgeschlossen hat.7.5. Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war nicht gesondert abzusprechen, weil gemäß Paragraph 13, VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung hat, sofern die belangte Behörde – wie im konkreten Fall – diese nicht mit dem angefochtenen Bescheid, Zl. ***, ausgeschlossen hat.
8.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1485.002.2022