LVwG-AV-1602/001-2022
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.04.2023 GeschäftszahlLVwG-AV-1602/001-2022; LVwG-AV-1636/001-2022; LVwG-AV-1638/001-2022; LVwG-AV-1771/001-2022 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag.a Strasser, LL.M., über die Beschwerden der A, p.A. B GmbH in ***, ***, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld jeweils vom 19. November 2022 zu den Zahlen *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1602/001-2022), *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1636/001-2022), *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1638/001-2022) sowie *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1771/001-2022), jeweils betreffend Teilstattgebung von Anträgen auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag.a Strasser, LL.M., über die Beschwerden der A, p.A. B GmbH in ***, ***, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld jeweils vom 19. November 2022 zu den Zahlen *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1602/001-2022), *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1636/001-2022), *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1638/001-2022) sowie *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1771/001-2022), jeweils betreffend Teilstattgebung von Anträgen auf Vergütung des Verdienstentganges nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG), den BESCHLUSS:
1.
Die Verfahren LVwG-AV-1602/001-2022, LVwG-AV-1636/001-2022, LVwG-AV-1638/001-2022 und LVwG-AV-1771/001-2022 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2.
Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.
3.
Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVGParagraph 39, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VGArtikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG Begründung:
1.
Feststellungen und maßgeblicher Verfahrensgang 1.1. Mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (in der Folge: „belangte Behörde“) jeweils vom 19. November 2022 zu den Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1602/001-2022), Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1636/001-2022), Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1638/001-2022) sowie Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1771/001-2022) wurde den Anträgen der B GmbH (in der Folge: „Gesellschaft“) auf Vergütung des Verdienstentganges der dort genannten Dienstnehmer nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG) teilweise stattgegeben.
1.2. Dagegen hat Frau A (in der Folge: „Beschwerdeführerin“), eine Mitarbeiterin in der Personalabteilung der Gesellschaft, fristgerecht mit E-Mail-Eingaben die verfahrensgegenständlichen Beschwerden erhoben. Eine ausdrückliche Berufung auf ein Einschreiten namens der Gesellschaft enthielten die Beschwerden demgegenüber nicht.
1.3. Diese Beschwerden hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 29. November 2022 (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1602/001-2022), vom 30. November 2022, (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1636/001-2022), vom 30. November 2022 (LVwG-AV-1638/001-2022) und vom 6. Dezember 2022 (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1771/001-2022) dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
1.4. Mit Schreiben vom 24. Februar 2023 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführerin mit, dass den Beschwerden jeweils eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 AVG erforderliche schriftliche Vollmacht fehle, aus der sich ihre Berechtigung zur Beschwerdeerhebung im Namen der Gesellschaft ergebe. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 AVG bzw. § 13 Abs. 3 AVG wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die schriftliche Vollmacht innerhalb von zwei Wochen nachzureichen, widrigenfalls die Beschwerden zurückzuweisen wären.1.4. Mit Schreiben vom 24. Februar 2023 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführerin mit, dass den Beschwerden jeweils eine gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AVG erforderliche schriftliche Vollmacht fehle, aus der sich ihre Berechtigung zur Beschwerdeerhebung im Namen der Gesellschaft ergebe. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AVG bzw. Paragraph 13, Absatz 3, AVG wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die schriftliche Vollmacht innerhalb von zwei Wochen nachzureichen, widrigenfalls die Beschwerden zurückzuweisen wären.
1.5. Mit E-Mail-Eingabe vom 9. März 2023 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mit 9. März 2023 datierte Vollmacht zu den hg. Verfahrenszahlen vorgelegt. Dieses Schreiben enthält (auszugsweise) folgenden Inhalt: „[…] Wie in Ihrem Schreiben vom 24. Februar 2023 gewünscht, bevollmächtigen wir, B GesmbH, hiermit Frau A, geb. ***, im Namen von B GesmbH, Beschwerden betreffend der og. Verfahren einlegen zu dürfen.“ Dieses Schreiben war nur von C unterfertigt.
1.6. Neben D und E kann C als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen die Gesellschaft vertreten.
Die Feststellung, wonach Frau A eine Mitarbeiterin in der Personalabteilung der Gesellschaft ist, ergibt sich konkret aus der in den Beschwerden jeweils verwendeten „E-Mail-Signatur“, also einem standardmäßig dem E-Mail angeschlossenen Anhang mit Kontaktdaten der Absenderin.
Die Feststellung, wonach C als handelsrechtlicher Geschäftsführer die Gesellschaft nur gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen vertreten kann, ergibt sich aus dem Firmenbuch (Auszüge mit Stichtag 9. März 2023 und Stichtag 7. April 2023 zur B GmbH mit der Firmenbuchnummer ***).
3.
Rechtsvorschriften 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten (auszugsweise):3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2021,, lauten (auszugsweise): „3. AbschnittVerfahren vor dem VerwaltungsgerichtAnzuwendendes Recht§ 17.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung§ 24.Paragraph 24,
Vertreter § 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10, (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.
Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Die Entscheidung, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden oder sie wieder zu trennen, stellt, soweit sie von einer Verwaltungsbehörde getroffen wird, gemäß § 39 Abs. 2 AVG eine (nicht gesondert bekämpfbare) Verfahrensanordnung (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 2004, B 406/04), die keiner Begründung bedarf, und, soweit sie vom Verwaltungsgericht getroffen wird, einen (ebenfalls nicht gesondert anfechtbaren und nicht zu begründenden) verfahrensleitenden Beschluss iSd § 31 Abs. 2 VwGVG dar (vgl. VwGH 17.7.2017, Ra 2017/11/0156, Rn. 9).Die Entscheidung, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden oder sie wieder zu trennen, stellt, soweit sie von einer Verwaltungsbehörde getroffen wird, gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG eine (nicht gesondert bekämpfbare) Verfahrensanordnung vergleiche , dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 2004, B 406/04), die keiner Begründung bedarf, und, soweit sie vom Verwaltungsgericht getroffen wird, einen (ebenfalls nicht gesondert anfechtbaren und nicht zu begründenden) verfahrensleitenden Beschluss iSd Paragraph 31, Absatz 2, VwGVG dar vergleiche , VwGH 17.7.2017, Ra 2017/11/0156, Rn. 9).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sah sich aufgrund des engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs der vorliegenden Beschwerdeverfahren veranlasst, diese gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sah sich aufgrund des engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs der vorliegenden Beschwerdeverfahren veranlasst, diese gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
4.2. Zur Zurückweisung der Beschwerden (Spruchpunkt 2.):
Auf Grund des § 9 AVG sind auch im Verwaltungsverfahren juristische Personen nicht prozessfähig und können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln. Eine gewillkürte Vertretung ist nur möglich, wenn dieser gemäß § 10 Abs. 1 AVG vom gesetzlichen Vertreter bestellt wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 1.1.2014] § 9 Rz 13 und 16, mwN). Nichts anderes gilt auf Grund des § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.Auf Grund des Paragraph 9, AVG sind auch im Verwaltungsverfahren juristische Personen nicht prozessfähig und können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln. Eine gewillkürte Vertretung ist nur möglich, wenn dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG vom gesetzlichen Vertreter bestellt wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 1.1.2014] Paragraph 9, Rz 13 und 16, mwN). Nichts anderes gilt auf Grund des Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Im Falle einer GmbH sind die gesetzlichen Vertreter gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 GmbH die Geschäftsführer, allenfalls (sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist) ein Geschäftsführer mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen. Eine gewillkürte Vertretung gemäß § 10 Abs. 1 AVG muss sich daher auf diese Organe rückführen lassen.Im Falle einer GmbH sind die gesetzlichen Vertreter gemäß Paragraph 18, Absatz eins bis 3 GmbH die Geschäftsführer, allenfalls (sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist) ein Geschäftsführer mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen. Eine gewillkürte Vertretung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG muss sich daher auf diese Organe rückführen lassen.
4.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beschwerdelegitimation nach Art. 132 Abs. 1 B-VG unter anderem voraus, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt bereits aus dieser verfassungsgesetzlichen Regelung des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. VwGH 6.12.2021, Ra 2020/03/0067, Rn. 10 ff, mwN).4.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beschwerdelegitimation nach Artikel 132, Absatz eins, B-VG unter anderem voraus, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt bereits aus dieser verfassungsgesetzlichen Regelung des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann vergleiche VwGH 6.12.2021, Ra 2020/03/0067, Rn. 10 ff, mwN).
Die belangte Behörde ging – entsprechend den Angaben in den verfahrenseinleitenden Anträgen, jedoch ohne nähere Prüfung der Grundlage – davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Vertreterin der Gesellschaft eingeschritten ist und adressierte die angefochtenen Bescheide an die Gesellschaft zu Handen der Beschwerdeführerin. Im Spruch der angefochtenen Bescheide und deren Inhalt nach wird in den Bescheiden ausschließlich über Anträge der Gesellschaft (und nicht etwa der Beschwerdeführerin selbst) abgesprochen. Somit kann auch nur die Gesellschaft beschwerdelegitimiert sein, nicht jedoch die Beschwerdeführerin.
4.2.2. Im Hinblick darauf ging auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zunächst davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerden namens der GmbH erhoben habe. Da die Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Kreis der im Firmenbuch angeführten Geschäftsführer zählt und keine entsprechende Vollmacht vorgelegt hat, forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sie gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 AVG zur Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht auf.4.2.2. Im Hinblick darauf ging auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zunächst davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerden namens der GmbH erhoben habe. Da die Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Kreis der im Firmenbuch angeführten Geschäftsführer zählt und keine entsprechende Vollmacht vorgelegt hat, forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sie gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht auf.
4.2.3. Diesem Verbesserungsauftrag ist die Beschwerdeführerin allerdings nicht hinreichend nachgekommen:
Nach Maßgabe der getroffenen Feststellungen kann C nur gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen die Gesellschaft vertreten, weshalb ihm die rechtliche Eigenschaft eines „gesamtvertretungsbefugten Geschäftsführers“ zukommt. Bei gesamtvertretungsbefugten Geschäftsführern einer GmbH muss der Wille beider Geschäftsführer nach außen zum Ausdruck kommen (vgl. OGH 7.11.2002, 8 ObA 209/02x). Eine solche Gesamtvertretung bedeutet, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen der Gesellschaft grundsätzlich erst dann wirksam werden, wenn sich sämtliche oder die nach der Satzung erforderliche Zahl von Geschäftsführern an ihnen beteiligen (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/09/0018, mwH auf die Rechtsprechung des OGH).
Liegt dabei die Nichtigkeit auch nur einer einzigen Erklärung vor, wird der ganze Vertretungsakt unwirksam.Nach Maßgabe der getroffenen Feststellungen kann C nur gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen die Gesellschaft vertreten, weshalb ihm die rechtliche Eigenschaft eines „gesamtvertretungsbefugten Geschäftsführers“ zukommt. Bei gesamtvertretungsbefugten Geschäftsführern einer GmbH muss der Wille beider Geschäftsführer nach außen zum Ausdruck kommen vergleiche OGH 7.11.2002, 8 ObA 209/02x). Eine solche Gesamtvertretung bedeutet, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen der Gesellschaft grundsätzlich erst dann wirksam werden, wenn sich sämtliche oder die nach der Satzung erforderliche Zahl von Geschäftsführern an ihnen beteiligen (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/09/0018, mwH auf die Rechtsprechung des OGH).
Liegt dabei die Nichtigkeit auch nur einer einzigen Erklärung vor, wird der ganze Vertretungsakt unwirksam.
Das übermittelte Schreiben weist vorliegend bloß die Unterschrift eines einzelnen Geschäftsführers auf, obwohl dieser nur gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft berufen ist.
Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde somit – trotz entsprechendem Verbesserungsauftrag – schon aus diesem Grund keine wirksame Vollmacht übermittelt.
4.2.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war in der Folge aber nicht verpflichtet, einem Einschreiter, der zunächst keine und nach Erteilung eines erstmaligen Verbesserungsauftrags eine nicht ausreichende Vollmachtsurkunde vorgelegt hat, neuerlich einen Verbesserungsauftrag zu erteilen (vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 1.1.2014] § 10 Rz 9, mwN).4.2.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war in der Folge aber nicht verpflichtet, einem Einschreiter, der zunächst keine und nach Erteilung eines erstmaligen Verbesserungsauftrags eine nicht ausreichende Vollmachtsurkunde vorgelegt hat, neuerlich einen Verbesserungsauftrag zu erteilen vergleiche zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 1.1.2014] Paragraph 10, Rz 9, mwN).
4.2.5. Vor diesem Hintergrund sind die Beschwerden daher der Beschwerdeführerin persönlich zuzurechnen und gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Beschwerdelegitimation mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (vgl. erneut Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 9, mwN).4.2.5. Vor diesem Hintergrund sind die Beschwerden daher der Beschwerdeführerin persönlich zuzurechnen und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mangels Beschwerdelegitimation mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen vergleiche erneut Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 9, mwN).
4.2.6. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerden zurückzuweisen waren. Zudem wurde von keiner der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt und es waren für die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerden zurückzuweisen waren. Zudem wurde von keiner der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt und es waren für die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären.
4.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt 3.):
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.
Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen beruht vorliegend vielmehr auf dem klaren Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, der §§ 9, 10 Abs. 1 und 2 sowie 13 Abs. 3 AVG, des § 17 VwGVG sowie des § 18 Abs. 1 bis 3 GmbHG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 22.9.2022, Ra 2022/11/0149).Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen beruht vorliegend vielmehr auf dem klaren Wortlaut des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, der Paragraphen 9, 10, Absatz eins und 2 sowie 13 Absatz 3, AVG, des Paragraph 17, VwGVG sowie des Paragraph 18, Absatz eins bis 3 GmbHG vergleiche zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 22.9.2022, Ra 2022/11/0149).
Darüber hinaus liegt dazu die zitierte – einheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der die Entscheidung nicht abweicht.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1602.001.2022