LVwG-AV-1675/001-2022
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.04.2023 GeschäftszahlLVwG-AV-1675/001-2022; LVwG-AV-1679/001-2022; LVwG-AV-1987/001-2022; LVwG-AV-2028/001-2022 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag.a Strasser, LL.M., über die Beschwerden der A, p.A. B GmbH in ***, ***, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. November 2022, Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1675/001-2022), vom 8. Dezember 2022, Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1979/001-2022), vom 2. Dezember 2022, Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1987/001-2022) sowie vom 18. Dezember 2022, Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-2028/001-2022), jeweils betreffend Teilstattgebung von Anträgen auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag.a Strasser, LL.M., über die Beschwerden der A, p.A. B GmbH in ***, ***, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. November 2022, Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1675/001-2022), vom 8. Dezember 2022, Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1979/001-2022), vom 2. Dezember 2022, Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1987/001-2022) sowie vom 18. Dezember 2022, Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-2028/001-2022), jeweils betreffend Teilstattgebung von Anträgen auf Vergütung des Verdienstentganges nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG), den BESCHLUSS:
1.
Die Verfahren LVwG-AV-1675/001-2022, LVwG-AV-1979/001-2022, LVwG-AV-1987/001-2022 und LVwG-AV-2028/001-2022 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2.
Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.
3.
Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVGParagraph 39, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VGArtikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG Begründung:
1.
Feststellungen und maßgeblicher Verfahrensgang 1.1. Mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 23. November 2022, Zl. *** (hg. protokolliert zuLVwG-AV-1675/001-2022), vom 8. Dezember 2022, Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1979/001-2022), vom 2. Dezember 2022, Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1987/001-2022) sowie vom 18. Dezember 2022, Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-2028/001-2022) wurde den Anträgen der B GmbH (in der Folge: „Gesellschaft“) auf Vergütung des Verdienstentganges der dort genannten Dienstnehmer nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG) teilweise stattgegeben.1.1. Mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 23. November 2022, Zl. *** (hg. protokolliert zu, LVwG-AV-1675/001-2022), vom 8. Dezember 2022, Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1979/001-2022), vom 2. Dezember 2022, Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1987/001-2022) sowie vom 18. Dezember 2022, Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-AV-2028/001-2022) wurde den Anträgen der B GmbH (in der Folge: „Gesellschaft“) auf Vergütung des Verdienstentganges der dort genannten Dienstnehmer nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG) teilweise stattgegeben.
1.2. Dagegen hat Frau A (in der Folge: „Beschwerdeführerin“), eine Mitarbeiterin in der Lohnverrechnung der Gesellschaft jeweils fristgerecht mit E-Mail-Eingaben vom 30. November 2022 betreffend den Bescheid zur Zl. ***, jeweils vom 15. Dezember 2022 betreffend die Bescheide zur Zl. *** und Zl. ***, sowie vom 20. Dezember 2022 betreffend den Bescheid zur Zl. ***, die verfahrensgegenständlichen Beschwerden erhoben. Eine ausdrückliche Berufung auf ein Einschreiten namens der Gesellschaft enthielten die Beschwerden nicht.
1.3. Diese Beschwerden hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1675/001-2022), vom 18. Dezember 2022, (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1979/001-2022), vom 18. Dezember 2022, (hg. protokolliert zu LVwG-AV-1987/001-2022) und vom 21. Dezember 2022 (hg. protokolliert zu LVwG-AV-2028/001-2022) dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
1.4. Mit Schreiben vom 24. Februar 2023 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführerin mit, dass den Beschwerden jeweils eine erforderliche schriftliche Vollmacht fehle. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 AVG bzw. § 13 Abs. 3 AVG wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Vollmacht, aus der sich ihre – bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerden vorliegende – Berechtigung zur Erhebung der Beschwerden im Namen der Gesellschaft ergibt, nachzureichen, widrigenfalls die Beschwerden zurückzuweisen wären.1.4. Mit Schreiben vom 24. Februar 2023 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführerin mit, dass den Beschwerden jeweils eine erforderliche schriftliche Vollmacht fehle. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AVG bzw. Paragraph 13, Absatz 3, AVG wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Vollmacht, aus der sich ihre – bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerden vorliegende – Berechtigung zur Erhebung der Beschwerden im Namen der Gesellschaft ergibt, nachzureichen, widrigenfalls die Beschwerden zurückzuweisen wären.
1.5. Mit E-Mail-Eingabe vom 8. März 2023 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Vollmacht zu den hg. Verfahrenszahlen vorgelegt. Dieses Schreiben enthält (auszugsweise) folgenden Inhalt: „[…] Die Firma B GmbH […] bevollmächtigt Frau A in folgender Angelegenheit/in folgenden Angelegenheiten zu vertreten: Beschwerden in allen Verwaltungsverfahren betreffend Rückvergütungen nach dem Epidemiegesetz.“ Diese Vollmacht ist mit dem 7. März 2023 datiert und wurde von C, dem handelsrechtlichen Geschäftsführer und selbstständigen Vertreter der Gesellschaft, unterfertigt.
Die Feststellung, wonach Frau A eine Mitarbeiterin in der Lohnverrechnung der Gesellschaft ist, ergibt sich konkret aus der in den Beschwerden verwendeten „E-Mail-Signatur“, also einem standardmäßig dem E-Mail angeschlossenen Anhang mit Kontaktdaten der Absenderin.
Die Feststellung, wonach C als handelsrechtlicher Geschäftsführer die Gesellschaft selbstständig vertreten kann, ergibt sich aus dem Firmenbuch (Auszug mit Stichtag 11. April 2023 zur B GmbH mit der Firmenbuchnummer 96527 b).
3.
Rechtsvorschriften 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten (auszugsweise):3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2021,, lauten (auszugsweise): „3. AbschnittVerfahren vor dem VerwaltungsgerichtAnzuwendendes Recht§ 17.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung§ 24.Paragraph 24,
Vertreter § 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10, (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.
Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Die Entscheidung, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden oder sie wieder zu trennen, stellt, soweit sie von einer Verwaltungsbehörde getroffen wird, gemäß § 39 Abs. 2 AVG eine (nicht gesondert bekämpfbare) Verfahrensanordnung (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 2004, B 406/04), die keiner Begründung bedarf, und, soweit sie vom Verwaltungsgericht getroffen wird, einen (ebenfalls nicht gesondert anfechtbaren und nicht zu begründenden) verfahrensleitenden Beschluss iSd § 31 Abs. 2 VwGVG dar (vgl. VwGH 17.7.2017, Ra 2017/11/0156, Rn. 9).Die Entscheidung, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden oder sie wieder zu trennen, stellt, soweit sie von einer Verwaltungsbehörde getroffen wird, gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG eine (nicht gesondert bekämpfbare) Verfahrensanordnung vergleiche , dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 2004, B 406/04), die keiner Begründung bedarf, und, soweit sie vom Verwaltungsgericht getroffen wird, einen (ebenfalls nicht gesondert anfechtbaren und nicht zu begründenden) verfahrensleitenden Beschluss iSd Paragraph 31, Absatz 2, VwGVG dar vergleiche , VwGH 17.7.2017, Ra 2017/11/0156, Rn. 9).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sah sich aufgrund des engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs der vorliegenden Beschwerdeverfahren veranlasst, diese gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sah sich aufgrund des engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs der vorliegenden Beschwerdeverfahren veranlasst, diese gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
4.2. Zur Zurückweisung der Beschwerden (Spruchpunkt 2.):
Auf Grund des § 9 AVG sind auch im Verwaltungsverfahren juristische Personen nicht prozessfähig und können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln. Eine gewillkürte Vertretung ist nur möglich, wenn dieser gemäß § 10 Abs. 1 AVG vom gesetzlichen Vertreter bestellt wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 1.1.2014] § 9 Rz 13 und 16, mwN). Nichts anderes gilt auf Grund des § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.Auf Grund des Paragraph 9, AVG sind auch im Verwaltungsverfahren juristische Personen nicht prozessfähig und können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln. Eine gewillkürte Vertretung ist nur möglich, wenn dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG vom gesetzlichen Vertreter bestellt wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 1.1.2014] Paragraph 9, Rz 13 und 16, mwN). Nichts anderes gilt auf Grund des Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Im Falle einer GmbH – wie auch vorliegend bei der B GmbH – sind die gesetzlichen Vertreter gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 GmbHG die Geschäftsführer, allenfalls (sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist) ein Geschäftsführer mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen. Eine gewillkürte Vertretung gemäß § 10 Abs. 1 AVG muss sich daher auf diese Organe rückführen lassen.Im Falle einer GmbH – wie auch vorliegend bei der B GmbH – sind die gesetzlichen Vertreter gemäß Paragraph 18, Absatz eins bis 3 GmbHG die Geschäftsführer, allenfalls (sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist) ein Geschäftsführer mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen. Eine gewillkürte Vertretung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG muss sich daher auf diese Organe rückführen lassen.
4.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beschwerdelegitimation nach Art. 132 Abs. 1 B-VG unter anderem voraus, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt bereits aus der verfassungsgesetzlichen Regelung des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. VwGH 6.12.2021, Ra 2020/03/0067, Rn. 10 ff, mwN).4.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beschwerdelegitimation nach Artikel 132, Absatz eins, B-VG unter anderem voraus, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt bereits aus der verfassungsgesetzlichen Regelung des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann vergleiche VwGH 6.12.2021, Ra 2020/03/0067, Rn. 10 ff, mwN).
Die belangte Behörde ging – entsprechend den Angaben in den verfahrenseinleitenden Anträgen, jedoch ohne nähere Prüfung der Grundlage – davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Vertreterin der Gesellschaft eingeschritten ist und adressierte die angefochtenen Bescheide an die Gesellschaft zu Handen der Beschwerdeführerin. Im Spruch der angefochtenen Bescheide und deren Inhalt nach wird in den Bescheiden ausschließlich über Anträge der Gesellschaft (und nicht etwa der Beschwerdeführerin selbst) abgesprochen. Somit kann auch nur die Gesellschaft beschwerdelegitimiert sein, nicht jedoch die Beschwerdeführerin.
4.2.2. Im Hinblick darauf ging auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zunächst davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerden namens der Gesellschaft erhoben habe. Da die Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Kreis der im Firmenbuch angeführten Geschäftsführer zählt und keine entsprechende Vollmacht vorgelegt hat, forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sie gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 AVG zur Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht auf. Dem Verbesserungsauftrag ist zudem der explizite Hinweis zu entnehmen, dass sich aus dieser Vollmacht bzw. dem Schreiben ihre – bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerden vorliegende – Berechtigung zur Erhebung der Beschwerden im Namen der Gesellschaft ergeben müsse.4.2.2.
Im Hinblick darauf ging auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zunächst davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerden namens der Gesellschaft erhoben habe. Da die Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Kreis der im Firmenbuch angeführten Geschäftsführer zählt und keine entsprechende Vollmacht vorgelegt hat, forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sie gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht auf. Dem Verbesserungsauftrag ist zudem der explizite Hinweis zu entnehmen, dass sich aus dieser Vollmacht bzw. dem Schreiben ihre – bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerden vorliegende – Berechtigung zur Erhebung der Beschwerden im Namen der Gesellschaft ergeben müsse.
4.2.3. Diesem Verbesserungsauftrag ist die Beschwerdeführerin allerdings aus folgenden Gründen nicht hinreichend nachgekommen:
Nach Maßgabe der getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin die Beschwerden am 30. November 2022, am 15. Dezember 2022 sowie am 20. Dezember 2022 erhoben. Aus der übermittelten Vollmacht geht jedoch die Bevollmächtigung der Beschwerdeführerin für die Erhebung von Beschwerden explizit erst ab dem 7. März 2023 hervor (arg. „Die B GmbH […] bevollmächtigt […] ***, 07.03.2023“).
Zwar könnte in Entsprechung eines Verbesserungsauftrags prinzipiell auch eine nachträgliche Beurkundung vorgenommen werden, jedoch müsste sich aus einem solchen Schreiben die Bestätigung über das Bestehen einer Vollmacht der Beschwerdeführerin zur Erhebung der Berufung ergeben (vgl. etwa VwGH 22.2.2023, Ra 2023/05/0010, mwN). Dies ist vorliegend jedoch auch nicht der Fall, weshalb gesamthaft davon auszugehen war, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerden über keine Vollmacht verfügte.Zwar könnte in Entsprechung eines Verbesserungsauftrags prinzipiell auch eine nachträgliche Beurkundung vorgenommen werden, jedoch müsste sich aus einem solchen Schreiben die Bestätigung über das Bestehen einer Vollmacht der Beschwerdeführerin zur Erhebung der Berufung ergeben vergleiche etwa VwGH 22.2.2023, Ra 2023/05/0010, mwN). Dies ist vorliegend jedoch auch nicht der Fall, weshalb gesamthaft davon auszugehen war, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerden über keine Vollmacht verfügte.
Entscheidend ist dabei nicht die – möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende – Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat. Das bedeutet aber gleichzeitig, dass nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar ist. Das Vollmachtsverhältnis selbst muss daher vor Ablauf der materiellrechtlichen Frist oder der Frist für eine Verfahrenshandlung begründet oder die Verfahrenshandlung innerhalb der Frist nachträglich genehmigt worden sein. Ist dies nicht der Fall, so kann der vom „(Schein-)Vertreter“ gesetzte Akt der Partei selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn die Bevollmächtigung innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgt und damit die nachträgliche Genehmigung dieser Verfahrenshandlung bezweckt wird (vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 1.1.2014] § 10 Rz 9, mwN).Entscheidend ist dabei nicht die – möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende – Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat.
Das bedeutet aber gleichzeitig, dass nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar ist. Das Vollmachtsverhältnis selbst muss daher vor Ablauf der materiellrechtlichen Frist oder der Frist für eine Verfahrenshandlung begründet oder die Verfahrenshandlung innerhalb der Frist nachträglich genehmigt worden sein. Ist dies nicht der Fall, so kann der vom „(Schein-)Vertreter“ gesetzte Akt der Partei selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn die Bevollmächtigung innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgt und damit die nachträgliche Genehmigung dieser Verfahrenshandlung bezweckt wird vergleiche zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 1.1.2014] Paragraph 10, Rz 9, mwN).
Eine nachträgliche Genehmigung der vollmachtlos eingebrachten Beschwerden ist dem Schreiben jedoch vorliegend auch nicht zu entnehmen.
Vor diesem Hintergrund sind die Beschwerden daher der Beschwerdeführerin persönlich zuzurechnen.
4.2.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war in der Folge aber nicht verpflichtet, einer Beschwerdeführerin, die zunächst keine und nach Erteilung eines erstmaligen Verbesserungsauftrags eine nicht ausreichende Vollmacht vorgelegt hat, neuerlich einen Verbesserungsauftrag zu erteilen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 1.1.2014] § 10 Rz 9, mwN).4.2.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war in der Folge aber nicht verpflichtet, einer Beschwerdeführerin, die zunächst keine und nach Erteilung eines erstmaligen Verbesserungsauftrags eine nicht ausreichende Vollmacht vorgelegt hat, neuerlich einen Verbesserungsauftrag zu erteilen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 1.1.2014] Paragraph 10, Rz 9, mwN).
4.2.5. Mangels Beschwerdelegitimation waren die Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (vgl. erneut Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 9, mwN).4.2.5. Mangels Beschwerdelegitimation waren die Beschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen vergleiche erneut Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 9, mwN).
4.2.6. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerden zurückzuweisen waren. Zudem wurde von keiner der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerden zurückzuweisen waren. Zudem wurde von keiner der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt.
4.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt 3.):
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen beruht vorliegend vielmehr auf dem klaren Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, der §§ 9, 10 Abs. 1 und 2 sowie 13 Abs. 3 AVG, des § 17 VwGVG sowie des § 18 Abs. 1 bis 3 GmbHG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 22.9.2022, Ra 2022/11/0149).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen beruht vorliegend vielmehr auf dem klaren Wortlaut des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, der Paragraphen 9, 10, Absatz eins und 2 sowie 13 Absatz 3, AVG, des Paragraph 17, VwGVG sowie des Paragraph 18, Absatz eins bis 3 GmbHG vergleiche zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 22.9.2022, Ra 2022/11/0149).
Darüber hinaus liegt dazu die zitierte – einheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der die Entscheidung nicht abweicht.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1675.001.2022