LVwG-AV-1530/001-2022
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.04.2023 GeschäftszahlLVwG-AV-1530/001-2022 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag.a Strasser, LL.M., über die Beschwerde der A, p.A. *** GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12. November 2022, Zl. ***, betreffend Teilstattgebung eines Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag.a Strasser, LL.M., über die Beschwerde der A, p.A. *** GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12. November 2022, Zl. ***, betreffend Teilstattgebung eines Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges nach Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG), den BESCHLUSS:
1.
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2.
Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVGParagraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VGArtikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG Begründung:
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 12. November 2022, Zl. *** wurde dem Antrag der B GmbH (in der Folge: „Gesellschaft“) auf Vergütung des Verdienstentganges des dort genannten Dienstnehmers nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG) teilweise stattgegeben.
1.2. Dagegen hat Frau A (in der Folge: „Beschwerdeführerin“), eine Personalverrechnerin in der Gesellschaft, fristgerecht mit E-Mail-Eingabe vom 22. November 2022 die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. Eine ausdrückliche Berufung auf ein Einschreiten namens der Gesellschaft enthielt die Beschwerde nicht.
1.3. Diese Beschwerde hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 23. November 2022 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
1.4. Mit Schreiben vom 1. März 2023 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführerin mit, dass der Beschwerde eine erforderliche schriftliche Vollmacht fehle. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 AVG bzw. § 13 Abs. 3 AVG wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Vollmacht, aus der sich ihre Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde im Namen der Gesellschaft ergibt, nachzureichen, widrigenfalls die Beschwerde zurückzuweisen wäre.1.4. Mit Schreiben vom 1. März 2023 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführerin mit, dass der Beschwerde eine erforderliche schriftliche Vollmacht fehle. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AVG bzw. Paragraph 13, Absatz 3, AVG wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Vollmacht, aus der sich ihre Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde im Namen der Gesellschaft ergibt, nachzureichen, widrigenfalls die Beschwerde zurückzuweisen wäre.
1.5. Postalisch wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Vollmacht zu der hg. Verfahrenszahl vorgelegt. Dieses Schreiben enthält (auszugsweise) folgenden Inhalt: „[…] Hiermit bevollmächtigt B Gesellschaft m.b.H. […] A […] im Namen von B Gesellschaft m.b.H. in der Rechtssache LVwG-AV-1530/001-2022 zu vertreten. […]“ Diese Vollmacht ist mit dem 7. März 2023 datiert und wurde von C, dem handelsrechtlichen Geschäftsführer und selbstständigen Vertreter der Gesellschaft, unterfertigt.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin eine Mitarbeiterin in der Personalverrechnung der Gesellschaft ist, ergibt sich konkret aus der in der Beschwerde verwendeten „E-Mail-Signatur“, also einem standardmäßig dem E-Mail angeschlossenen Anhang mit Kontaktdaten der Absenderin.
Die Feststellung, wonach C als handelsrechtlicher Geschäftsführer die Gesellschaft selbstständig vertreten kann, ergibt sich aus dem Firmenbuch (Auszug mit Stichtag 12. April 2023 zur B GmbH mit der Firmenbuchnummer ***).
3.
Rechtsvorschriften 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten (auszugsweise):3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2021,, lauten (auszugsweise): „3. AbschnittVerfahren vor dem VerwaltungsgerichtAnzuwendendes Recht§ 17.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung§ 24.Paragraph 24,
Vertreter § 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10, (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.
Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Im Falle einer GmbH – wie auch vorliegend bei der B GmbH – sind die gesetzlichen Vertreter gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 GmbHG die Geschäftsführer, allenfalls (sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist) ein Geschäftsführer mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen. Eine gewillkürte Vertretung gemäß § 10 Abs. 1 AVG muss sich daher auf diese Organe rückführen lassen.Im Falle einer GmbH – wie auch vorliegend bei der B GmbH – sind die gesetzlichen Vertreter gemäß Paragraph 18, Absatz eins bis 3 GmbHG die Geschäftsführer, allenfalls (sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist) ein Geschäftsführer mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen. Eine gewillkürte Vertretung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG muss sich daher auf diese Organe rückführen lassen.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beschwerdelegitimation nach Art. 132 Abs. 1 B-VG unter anderem voraus, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt bereits aus der verfassungsgesetzlichen Regelung des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. VwGH 6.12.2021, Ra 2020/03/0067, Rn. 10 ff, mwN).4.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beschwerdelegitimation nach Artikel 132, Absatz eins, B-VG unter anderem voraus, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten durch den angefochtenen Bescheid möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt bereits aus der verfassungsgesetzlichen Regelung des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann vergleiche VwGH 6.12.2021, Ra 2020/03/0067, Rn. 10 ff, mwN).
Die belangte Behörde ging – entsprechend den Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag, jedoch ohne nähere Prüfung der Grundlage – davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Vertreterin der Gesellschaft eingeschritten ist und adressierte den angefochtenen Bescheid an die Gesellschaft zu Handen der Beschwerdeführerin. Im Spruch des angefochtenen Bescheids und dessen Inhalt nach wird im Bescheid ausschließlich über den Antrag der Gesellschaft (und nicht etwa der Beschwerdeführerin selbst) abgesprochen. Somit kann auch nur die Gesellschaft beschwerdelegitimiert sein, nicht jedoch die Beschwerdeführerin.
4.2. Im Hinblick darauf ging auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zunächst davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerden namens der Gesellschaft erhoben habe. Da die Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Kreis der im Firmenbuch angeführten Geschäftsführer zählt und keine entsprechende Vollmacht vorgelegt hat, forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sie gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 AVG zur Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht, aus der sich die Berechtigung von der Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde im Namen der Gesellschaft ergibt, auf.4.2. Im Hinblick darauf ging auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zunächst davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerden namens der Gesellschaft erhoben habe. Da die Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Kreis der im Firmenbuch angeführten Geschäftsführer zählt und keine entsprechende Vollmacht vorgelegt hat, forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sie gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht, aus der sich die Berechtigung von der Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde im Namen der Gesellschaft ergibt, auf.
4.2.1. Diesem Verbesserungsauftrag ist die Beschwerdeführerin allerdings aus folgenden Gründen nicht hinreichend nachgekommen:
Nach Maßgabe der getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde am 22. November 2022 erhoben. Aus der übermittelten Vollmacht geht jedoch die Bevollmächtigung der Beschwerdeführerin für die Vertretung der Gesellschaft in der vorliegenden Rechtsache explizit erst ab dem 7. März 2023 hervor (arg. „Hiermit bevollmächtigt B Gesellschaft m.b.H. […] A […] zu vertreten. 07.03.2023“).
Zwar könnte in Entsprechung eines Verbesserungsauftrags prinzipiell auch eine nachträgliche Beurkundung vorgenommen werden, jedoch müsste sich aus einem solchen Schreiben die Bestätigung über das Bestehen einer Vollmacht der Beschwerdeführerin zur Erhebung der Berufung ergeben (vgl. etwa VwGH 22.2.2023, Ra 2023/05/0010, mwN). Dies ist vorliegend jedoch auch nicht der Fall, weshalb gesamthaft davon auszugehen war, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde über keine Vollmacht verfügte.Zwar könnte in Entsprechung eines Verbesserungsauftrags prinzipiell auch eine nachträgliche Beurkundung vorgenommen werden, jedoch müsste sich aus einem solchen Schreiben die Bestätigung über das Bestehen einer Vollmacht der Beschwerdeführerin zur Erhebung der Berufung ergeben vergleiche etwa VwGH 22.2.2023, Ra 2023/05/0010, mwN). Dies ist vorliegend jedoch auch nicht der Fall, weshalb gesamthaft davon auszugehen war, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde über keine Vollmacht verfügte.
Entscheidend ist dabei nicht die – möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende – Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat. Das bedeutet aber gleichzeitig, dass nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar ist. Das Vollmachtsverhältnis selbst muss daher vor Ablauf der materiellrechtlichen Frist oder der Frist für eine Verfahrenshandlung begründet oder die Verfahrenshandlung innerhalb der Frist nachträglich genehmigt worden sein. Ist dies nicht der Fall, so kann der vom „(Schein-)Vertreter“ gesetzte Akt der Partei selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn die Bevollmächtigung innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgt und damit die nachträgliche Genehmigung dieser Verfahrenshandlung bezweckt wird (vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 1.1.2014] § 10 Rz 9, mwN).Entscheidend ist dabei nicht die – möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende – Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat.
Das bedeutet aber gleichzeitig, dass nur der Mangel des Nachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung selbst behebbar ist. Das Vollmachtsverhältnis selbst muss daher vor Ablauf der materiellrechtlichen Frist oder der Frist für eine Verfahrenshandlung begründet oder die Verfahrenshandlung innerhalb der Frist nachträglich genehmigt worden sein. Ist dies nicht der Fall, so kann der vom „(Schein-)Vertreter“ gesetzte Akt der Partei selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn die Bevollmächtigung innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgt und damit die nachträgliche Genehmigung dieser Verfahrenshandlung bezweckt wird vergleiche zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 1.1.2014] Paragraph 10, Rz 9, mwN).
Eine nachträgliche Genehmigung der vollmachtlos eingebrachten Beschwerde ist dem Schreiben jedoch vorliegend auch nicht zu entnehmen.
Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde daher der Beschwerdeführerin persönlich zuzurechnen.
4.2.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war in der Folge aber nicht verpflichtet, einer Beschwerdeführerin, die zunächst keine und nach Erteilung eines erstmaligen Verbesserungsauftrags eine nicht ausreichende Vollmacht vorgelegt hat, neuerlich einen Verbesserungsauftrag zu erteilen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 1.1.2014] § 10 Rz 9, mwN).4.2.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war in der Folge aber nicht verpflichtet, einer Beschwerdeführerin, die zunächst keine und nach Erteilung eines erstmaligen Verbesserungsauftrags eine nicht ausreichende Vollmacht vorgelegt hat, neuerlich einen Verbesserungsauftrag zu erteilen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 1.1.2014] Paragraph 10, Rz 9, mwN).
4.3. Mangels Beschwerdelegitimation war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (vgl. erneut Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 9, mwN).4.3. Mangels Beschwerdelegitimation war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen vergleiche erneut Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 9, mwN).
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zudem wurde von keiner der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zudem wurde von keiner der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen beruht vorliegend vielmehr auf dem klaren Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, der §§ 9, 10 Abs. 1 und 2 sowie 13 Abs. 3 AVG, des § 17 VwGVG sowie des § 18 Abs. 1 bis 3 GmbHG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 22.9.2022, Ra 2022/11/0149).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen beruht vorliegend vielmehr auf dem klaren Wortlaut des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, der Paragraphen 9, 10, Absatz eins und 2 sowie 13 Absatz 3, AVG, des Paragraph 17, VwGVG sowie des Paragraph 18, Absatz eins bis 3 GmbHG vergleiche zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 22.9.2022, Ra 2022/11/0149).
Darüber hinaus liegt dazu die zitierte – einheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der die Entscheidung nicht abweicht.
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