LVwG-AV-1193/001-2023
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum22.06.2023 GeschäftszahlLVwG-AV-1193/001-2023 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, in ***, vertreten durch B GmbH & Co KG, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 6. Jänner 2023, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch , Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, in ***, vertreten durch B GmbH & Co KG, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 6. Jänner 2023, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen., 2.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
1.
Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in Folge: belangte Behörde) vom 5. Jänner 2023, Zl. ***, wurde der Antrag der A GmbH (in Folge: Beschwerdeführerin), auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich des Dienstnehmers C für den Zeitraum von 9. März 2022 bis 13. März 2022 zurückgewiesen.
1.2 Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vergütung gemäß § 32 Abs. 3 EpiG gestellt habe. 1.2 Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vergütung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, EpiG gestellt habe.
Dem Antrag beigelegt war die Gehaltsabrechnung für März 2022, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der A GmbH ist und wurde der Beschwerdeführer im Antrag als Dienstnehmer angegeben.
Der Beschwerdeführer sei als Antragsteller jedoch Alleingesellschafter der A GmbH und halte damit Anteile über 25%, weshalb der Beschwerdeführer als selbständig erwerbstätige Person zu beurteilen sei.
Da er über 25 % der Anteile der GmbH halte, sei er als selbstständig erwerbstätige Person zu beurteilen. Daher sei die Beschwerdeführerin nicht zur Antragstellung legitimiert gewesen und es bestehe kein Anspruch auf Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis.
2.
Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführervertretung rechtzeitig Beschwerde. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die A GmbH den Antrag auf Vergütung für den Zeitraum der behördlichen Absonderung von Herrn C von 9.3.2022 bis 13.3.2022 gestellt habe. Der Geschäftsführerbezug sei für Herrn C weiterbezahlt worden, weshalb die A GmbH die Entgeltfortzahlung beantragt habe, da der Anspruch auf den Dienstgeber übergehe. Die Gesellschaft mache den Bezug geltend, der ausbezahlt worden sei.
Ersucht wurde, dass diese Argumentation berücksichtigt werde, der Bescheid behoben werde und der beantragte Vergütungsbetrag ausbezahlt werde.
3.
Feststellungen:
3.1. Die A GmbH ist eine im Firmenbuch zur Firmenbuchnummer *** eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung und hat ihren Sitz in ***.3.2. C wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 2022, Zl. ***, aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) beginnend mit 9. März 2022 bis einschließlich 13. März 2022 abgesondert.3.3. C vertrat die beschwerdeführende GmbH seit 27. August 2016 selbstständig. Er war (jedenfalls) im Zeitraum von 9. März 2022 (Beginn der Absonderung) bis 13. März 2023 zu 100 % an der beschwerdeführenden GmbH beteiligt.3.4. Am 13. Juni 2022 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vergütung für die Entgeltfortzahlung von C – dieser explizit als Dienstnehmer bezeichnet – unter Berufung auf § 32 Abs. 3 EpiG ein.
Beantragt wurde eine Vergütungssumme in Höhe von Euro *** für den Absonderungszeitraum 9. bis 13. März 2022.3.1. Die A GmbH ist eine im Firmenbuch zur Firmenbuchnummer *** eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung und hat ihren Sitz in ***., , 3.2. C wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 2022, Zl. ***, aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) beginnend mit 9. März 2022 bis einschließlich 13. März 2022 abgesondert., , 3.3. C vertrat die beschwerdeführende GmbH seit 27. August 2016 selbstständig. Er war (jedenfalls) im Zeitraum von 9. März 2022 (Beginn der Absonderung) bis 13. März 2023 zu 100 % an der beschwerdeführenden GmbH beteiligt., , 3.4.
Am 13. Juni 2022 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vergütung für die Entgeltfortzahlung von C – dieser explizit als Dienstnehmer bezeichnet – unter Berufung auf Paragraph 32, Absatz 3, EpiG ein. Beantragt wurde eine Vergütungssumme in Höhe von Euro *** für den Absonderungszeitraum 9. bis 13. März 2022.
4.
Beweiswürdigung:
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, darin inliegend insbesondere der Absonderungsbescheid des C, der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges, der angefochtene Bescheid, die Beschwerde sowie ein Auszug aus dem Lohnkonto und ein Firmenbuchauszug. Darüber hinaus nahm das Landesverwaltungsgericht am 21. Juni 2023 Einsicht in das Firmenbuch. Der festgestellte Sachverhalt erwies sich im Ergebnis als unstrittig und konnte auf Grund des Akteninhalts getroffen werden.
5.
Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 lauten auszugsweise: „Absonderung Kranker. § 7.Paragraph 7,
In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet. […] Vergütung für den Verdienstentgang. § 32.Paragraph 32,
Erwägungen:
6.1. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags (VwGH 29. September 2022, Zl. Ra 2021/15/0052).6.2. Um die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG zu beurteilen, ist zunächst zu klären, wer zur Antragstellung legitimiert war:6.3. Es ist zwischen den Ansprüchen nach § 32 Abs. 4 EpiG und jenen nach § 32 Abs. 3 EpiG zu unterscheiden. Während der erstgenannte Vermögensnachteil unmittelbar im Vermögen des selbständig Erwerbstätigen eintritt, tritt der zweitgenannte Verdienstentgang zunächst im Vermögen der unselbständig Beschäftigten ein.
Nach § 32 Abs. 3 zweiter Satz EpiG haben die Arbeitgeber ihnen (d.h. den in einem Arbeitsverhältnis stehenden Personen) den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Nach § 32 Abs. 3 dritter Satz EpiG geht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeber macht insoweit einen Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Bund geltend, den er – aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung – eingelöst hat. Hier ist die Vergütung daher am Anspruch des Dienstnehmers zu prüfen (vgl. VwGH 16. Dezember 2021, Zl. Ra 2021/09/0214).6.1. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags (VwGH 29.
September 2022, Zl. Ra 2021/15/0052)., , 6.2. Um die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß Paragraph 32, EpiG zu beurteilen, ist zunächst zu klären, wer zur Antragstellung legitimiert war:, , 6.3. Es ist zwischen den Ansprüchen nach Paragraph 32, Absatz 4, EpiG und jenen nach Paragraph 32, Absatz 3, EpiG zu unterscheiden. Während der erstgenannte Vermögensnachteil unmittelbar im Vermögen des selbständig Erwerbstätigen eintritt, tritt der zweitgenannte Verdienstentgang zunächst im Vermögen der unselbständig Beschäftigten ein. Nach Paragraph 32, Absatz 3, zweiter Satz EpiG haben die Arbeitgeber ihnen (d.h. den in einem Arbeitsverhältnis stehenden Personen) den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen.
Nach Paragraph 32, Absatz 3, dritter Satz EpiG geht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeber macht insoweit einen Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Bund geltend, den er – aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung – eingelöst hat. Hier ist die Vergütung daher am Anspruch des Dienstnehmers zu prüfen vergleiche VwGH 16. Dezember 2021, Zl. Ra 2021/09/0214).
6.4. Die beschwerdeführende GmbH hat einen Vergütungsantrag gemäß § 32 Abs. 3 EpiG wegen der behördlich verfügten Absonderung des im Antrag als Dienstnehmer bezeichneten C eingebracht. Entscheidend ist daher, ob C als „Person, die in einem Arbeitsverhältnis steht“ im Sinne des § 32 Abs. 3 EpiG qualifiziert werden kann, sodass der beschwerdeführenden GmbH als Arbeitgeberin ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs. 3 EpiG zustehen kann.6.5. Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Arbeitsvertrag im Sinne des § 1151 ABGB in erster Linie und entscheidend durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle – nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit – äußert.
Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, der in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist (RIS-Justiz RS0021332).6.6. Die Arbeitnehmereigenschaft eines Geschäftsführers, der gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist, wird durch das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit bestimmt, die wiederum vom Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft abhängig ist. Zu prüfen ist, inwieweit die Anteile des Gesellschafter-Geschäftsführers einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglichen. Ein derartiger Einfluss ist dabei nicht nur dann zu bejahen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügt, sondern auch, wenn die Beteiligung zwar geringer als 50 Prozent ist, dem Geschäftsführer jedoch aufgrund des Gesellschaftsvertrages eine Sperrminorität zusteht, die ihn befähigt, Beschlüsse der Generalversammlung in den für seine persönliche Abhängigkeit wesentlichen Angelegenheiten zu verhindern.
Die Tatsache, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft hat, schließt seine Qualifikation als Arbeitnehmer aus (vgl. OGH 17. Oktober 2002, Zl. 8 ObA 68/02m)., 6.4. Die beschwerdeführende GmbH hat einen Vergütungsantrag gemäß Paragraph 32, Absatz 3, EpiG wegen der behördlich verfügten Absonderung des im Antrag als Dienstnehmer bezeichneten C eingebracht. Entscheidend ist daher, ob C als „Person, die in einem Arbeitsverhältnis steht“ im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, EpiG qualifiziert werden kann, sodass der beschwerdeführenden GmbH als Arbeitgeberin ein Vergütungsanspruch gemäß Paragraph 32, Absatz 3, EpiG zustehen kann., , 6.5. Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Arbeitsvertrag im Sinne des Paragraph 1151, ABGB in erster Linie und entscheidend durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle – nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit – äußert.
Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, der in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist (RIS-Justiz RS0021332)., , 6.6. Die Arbeitnehmereigenschaft eines Geschäftsführers, der gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist, wird durch das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit bestimmt, die wiederum vom Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft abhängig ist. Zu prüfen ist, inwieweit die Anteile des Gesellschafter-Geschäftsführers einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglichen. Ein derartiger Einfluss ist dabei nicht nur dann zu bejahen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügt, sondern auch, wenn die Beteiligung zwar geringer als 50 Prozent ist, dem Geschäftsführer jedoch aufgrund des Gesellschaftsvertrages eine Sperrminorität zusteht, die ihn befähigt, Beschlüsse der Generalversammlung in den für seine persönliche Abhängigkeit wesentlichen Angelegenheiten zu verhindern.
Die Tatsache, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft hat, schließt seine Qualifikation als Arbeitnehmer aus vergleiche OGH 17. Oktober 2002, Zl. 8 ObA 68/02m).
6.7. Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner ständigen Rechtsprechung klar, dass jemand, der in einem Unternehmen in rechtlicher Hinsicht (sei es als Mehrheitsgesellschafter einer juristischen Person, sei es als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft) einen beherrschenden Einfluss ausübt, kein Dienstnehmer sein kann. (vgl. VwGH 4. Oktober 2018, Zl. Ra 2018/22/0038; VwGH 19. Oktober 2015, Zl. 2013/08/0185; vgl auch Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG, Rz 147 [Stand 1.7.2020, rdb], mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).6.8. Im gegenständlichen Fall war C im Zeitraum seiner behördlich verfügten Absonderung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung Geschäftsführer und gleichzeitig zu 100 % an der beschwerdeführenden GmbH beteiligt.
Damit hatte er wesentlichen Einfluss auf die beschwerdeführende GmbH und war nicht als Arbeitnehmer derselben, sondern vielmehr als selbständig erwerbstätige Person anzusehen. C war daher im relevanten Zeitraum keine „Person, die in einem Arbeitsverhältnis steht“ iSd § 32 Abs. 3 EpiG. Die beschwerdeführende GmbH war somit nicht legitimiert, den verfahrenseinleitenden Antrag zu stellen, weshalb die belangte Behörde diesen zu Recht zurückgewiesen hat. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.6.7. Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner ständigen Rechtsprechung klar, dass jemand, der in einem Unternehmen in rechtlicher Hinsicht (sei es als Mehrheitsgesellschafter einer juristischen Person, sei es als persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft) einen beherrschenden Einfluss ausübt, kein Dienstnehmer sein kann. vergleiche VwGH 4.
Oktober 2018, Zl. Ra 2018/22/0038; VwGH 19. Oktober 2015, Zl. 2013/08/0185; vergleiche auch Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG, Rz 147 [Stand 1.7.2020, rdb], mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung)., , 6.8. Im gegenständlichen Fall war C im Zeitraum seiner behördlich verfügten Absonderung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung Geschäftsführer und gleichzeitig zu 100 % an der beschwerdeführenden GmbH beteiligt. Damit hatte er wesentlichen Einfluss auf die beschwerdeführende GmbH und war nicht als Arbeitnehmer derselben, sondern vielmehr als selbständig erwerbstätige Person anzusehen. C war daher im relevanten Zeitraum keine „Person, die in einem Arbeitsverhältnis steht“ iSd Paragraph 32, Absatz 3, EpiG.
Die beschwerdeführende GmbH war somit nicht legitimiert, den verfahrenseinleitenden Antrag zu stellen, weshalb die belangte Behörde diesen zu Recht zurückgewiesen hat. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen., 7.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
8.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1193.001.2023