LVwG-S-1592/001-2022
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.07.2023 GeschäftszahlLVwG-S-1592/001-2022 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des B, vertreten durch die C Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB, diese wiederum vertreten durch A Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 25. März 2022, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Luftfahrtgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I.römisch eins.
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Rechtsvorschriften lauten: Strafnorm: § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 151/2021Übertretungsnorm: Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 8 Abs.1 lit. a und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Rechtsvorschriften lauten: , Strafnorm: Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021,, Übertretungsnorm: Artikel 5, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins, Litera a und Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 II.römisch zwei.
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 200,- zu leisten.
III.römisch drei.
Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. 151/2021Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021, Art. 5 Abs. 1 lit. a und c, Art. 7 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 lit.a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004Artikel 5, Absatz eins, Litera a und c, Artikel 7, Absatz 3,, Artikel 8, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 §§ 907a Abs. 1, 1420 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, JGS Nr. 946/1811 i.d.g.F.) Paragraphen 907 a, Absatz eins, 1420, ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, JGS Nr. 946 aus 1811, i.d.g.F.) §§ 5 Abs. 1, 9, 19, 22 Abs. 2, 25, 27 Abs. 1, 31 Abs. 1 sowie 64 Abs. 1 und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 5, Absatz eins, 9, 19, 22, Absatz 2, 25, 27, Absatz eins, 31, Absatz eins, sowie 64 Absatz eins und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBI. Nr. 60/1974 i.d.g.F.)Paragraphen 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBI. Nr. 60 aus 1974, i.d.g.F.) §§ 27, 44 Abs. 1, 50 sowie 52 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 27, 44, Absatz eins, 50, sowie 52 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBI. römisch eins Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F) Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.300,- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.300,- und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe 1.
Sachverhalt 1.1. B (in der Folge: der Beschwerdeführer) war wenigstens im Zeitraum vom 15. April 2021 bis zum 23. August 2021 als Chief Executive Officer (CEO) der D, einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in ***, VAE, (in der Folge: das Luftfahrtunternehmen) zur Vertretung dieses Unternehmens nach außen berufen.
Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt zu mindestens € 10.000,-.
Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Vorschriften des Luftfahrtgesetzes bzw. der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 im oben angeführten Zeitraum wurde weder konkret behauptet noch nachgewiesen. Ebensowenig wurde dargetan, dass der Beschwerdeführer im Luftfahrtunternehmen ein wirksames Kontrollsystem durch Maßnahmen eingerichtet hatte, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der hier einschlägigen Rechtsvorschriften, konkret im Zusammenhang mit dem nachstehend beschriebenen Vorfall, erwarten ließen:Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Vorschriften des Luftfahrtgesetzes bzw. der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, im oben angeführten Zeitraum wurde weder konkret behauptet noch nachgewiesen. Ebensowenig wurde dargetan, dass der Beschwerdeführer im Luftfahrtunternehmen ein wirksames Kontrollsystem durch Maßnahmen eingerichtet hatte, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der hier einschlägigen Rechtsvorschriften, konkret im Zusammenhang mit dem nachstehend beschriebenen Vorfall, erwarten ließen:
1.2. Die im Verwaltungsbezirk Tulln (Stadt ***) wohnhafte E (in der Folge: der Fluggast) hatte für 24. Oktober 2020 einen Flug mit der Nr. *** von *** (***) nach *** (***) und am 2. November 2020 den Rückflug (***) von *** (***) nach *** (***) gebucht; beide vom Luftfahrtunternehmen auszuführende Flüge wurden annulliert. Obwohl der Fluggast umgehend die Erstattung der Ticketkosten begehrte, wurden diese erst - nach Intervention der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) - am 19. September 2021 erstattet.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, dass ihm die unverzügliche (bzw. wenigstens bis zum 15. April 2021) Rückerstattung der Ticketkosten nicht möglich gewesen wäre.
Das Luftfahrtunternehmen hatte mit Email vom 22. Februar 2021 dem Fluggast (lediglich) eine Gutschrift in Höhe der Ticketkosten, einlösbar nur auf Flügen des Luftfahrtunternehmens angeboten. In einem Email vom 26. Mai 2021, gerichtet an die Adresse der apf, wurde ein „cash refund“ angeboten, da dem Luftfahrtunternehmen die Rückbuchung mittels „the same method of payment“ nicht möglich gewesen wäre.
1.3. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln (in der Folge: die belangte Behörde) vom 25.März 2022 wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: seit 15.4.2021 (Schlichtungsverfahren) bis zumindest 23.8.2021 (Datum der Anzeige) Ort: ***, *** Tatbeschreibung:
Sie haben als Geschäftsführer (CEO) und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma D mit dem Sitz im ***, ***, *** in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu verantworten, dass diese Firma als ausführendes Luftfahrunternehmen seit 15.4.2021 bis zumindest 23.8.2021 (Datum der Anzeige) Frau E, wohnhaft in ***, ***, ein von der Annulierung der Flüge *** von *** (***) nach *** (***) am 24.10.2020 und *** von *** (***) nach *** (***) am 2.11.2020 betroffener Fluggast, kein Anspruch auf Unterstützungsleistungen (Ersatz der Flugscheinkosten) eingeräumt hat, obwohl gemäß Art. 5, Absatz 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom ausführenden Luftfahrunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten werden. Sie haben als Geschäftsführer (CEO) und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma D mit dem Sitz im ***, ***, *** in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu verantworten, dass diese Firma als ausführendes Luftfahrunternehmen seit 15.4.2021 bis zumindest 23.8.2021 (Datum der Anzeige) Frau E, wohnhaft in ***, ***, ein von der Annulierung der Flüge *** von *** (***) nach *** (***) am 24.10.2020 und *** von *** (***) nach *** (***) am 2.11.2020 betroffener Fluggast, kein Anspruch auf Unterstützungsleistungen (Ersatz der Flugscheinkosten) eingeräumt hat, obwohl gemäß Artikel 5,, Absatz 1 Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, vom ausführenden Luftfahrunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten werden.
Das am 15.4.2021 eröffnete Schlichtungsverfahren blieb mangels ihrer Mitwirkung erfolglos und wurde daher am 30.6.2021 geschlossen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
Art. 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. § 169 Abs. 1 Z. 3 lit. s Artikel 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s, Luftfahrtgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von € 1.000,00 18 Stunden § 169 Abs. 1 Luftfahrtgesetz€ 1.000,00 18 Stunden Paragraph 169, Absatz eins, Luftfahrtgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 100,00 Gesamtbetrag: € 1.100,00“ In der Begründung finden sich zunächst Darlegungen zum Sachverhalt, im Wesentlichen entsprechend der Anzeige der apf, die Wiedergabe der Äußerungen des Beschwerdeführers bzw. des Luftfahrtunternehmens sowie für maßgeblich erachteter Rechtsvorschriften. Weiters setzt sich die belangte Behörde mit der Verantwortung des Beschwerdeführers als „CEO“, dem Einwand der Doppelbestrafung angesichts eines Strafverfahrens wegen Nichtmitwirkung am Schlichtungsverfahren und dem Unzuständigkeitseinwand auseinander, zitiert aus einem Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht NÖ, tätigt Ausführungen zur Frage, weshalb die angenommene Übertretung vorliege, und schließt mit Ausführungen zur Strafbemessung.
1.4. Dagegen richtet sich die Beschwerde des B; dieser macht – auf das Wesentliche zusammengefasst - folgendes geltend:
Schließlich wird die Aufhebung des Straferkenntnisses begehrt.
1.5. Die belangte Behörde legte Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Gericht vor. Dieses forderte den Beschwerdeführer zu einem klarstellenden und ergänzenden Vorbringen auf und führte am 4. Juli 2023, nachdem eine weitere Äußerung des Beschwerdeführers erfolgt war, eine mündliche Verhandlung durch, bei der der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weiteres Vorbringen erstattete, und verkündete sodann seine Entscheidung. Der Beschwerdeführer begehrte in der Folge fristgerecht die Vollausfertigung des Erkenntnisses.
2.
Beweiswürdigung Die Sachverhaltsfeststellungen zum Verfahrensverlauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten des Gerichts und der belangten Behörde und sind unstrittig.
Unbestritten sind auch die Feststellungen betreffend den Fluggast, die Buchung sowie die Annullierung der beiden Flüge und Tatsache und Zeitpunkt der Rückzahlung der Ticketkosten. Dass dem Luftfahrtunternehmen bereits vor Beginn des vorgeworfenen Tatzeitraums die Forderung des Fluggastes bekannt war, resultiert aus dem Email vom 22. Februar 2021, auf das sich der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung bezog.
Auch die Position des Beschwerdeführers als „CEO“ und seine Außenvertretungs-befugnis sind – jedenfalls seit der mündlichen Verhandlung – in Wahrheit nicht strittig. Schon mit dem Beschwerdevorbringen, die genaue Funktion des Beschwerdeführers sei nicht ermittelt worden, wurde in Wahrheit nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer das Luftfahrtunternehmen nach außen vertritt, ist doch offenkundig mit all den angebotenen Varianten (offenbar so wörtlich aus „Wikipedia“ abgeschrieben) eine Vertretungsbefugnis verbunden. Im übrigen ist in dem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (zB 16.04.2009, 2006/11/0227), wonach bei Sachverhaltselementen mit Wurzeln im Ausland eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei, die über die entsprechenden Informationen verfügt, besteht). Die Weigerung des Beschwerdeführers trotz Aufforderung des Gerichts, in diesem Zusammenhang konkretere Angaben zu seiner Funktion zu machen, ist so zu werten, dass er der Annahme der belangten Behörde, er sei zur Vertretung des Luftfahrtunternehmens nach außen berufen, nichts entgegenzusetzen hat.
Das Vorbringen, er sei der „falsche Beschuldigte“ läuft erkennbar darauf hinaus, dass der Beschwerdeführer eben selbst nicht mit konkreten Flugbuchungen, Abwicklung von Kundengeschäften oder konkret Rückforderungen bzw.-zahlungen und dergleichen beschäftigt ist. Das wäre auch nicht von einer Person in leitender Funktion eines international tätigen Luftfahrtunternehmens zu erwarten. Allerdings war mit diesem Vorbringen weder die Behauptung – und noch weniger der zu fordernde Nachweis – der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG noch der Etablierung eines wirksamen Kontrollsystems (vgl. dazu zB VwGH 12.11.2019, Ra 2019/02/0166; 02.02.2021, Ro 2019/04/0007) verbunden.
Der allgemeine Hinweis auf die Pandemiesituation und die daraus resultierenden Herausforderungen sind nicht geeignet, darzutun, weshalb das Luftfahrtunternehmen, für welches der Beschwerdeführer einzustehen hat, konkret nicht in der Lage gewesen sein sollte, der Ticketpreisrückforderung des Fluggastes im konkreten Fall kurzfristig, wenigstens aber bis zum Beginn des vorgeworfenen Tatzeitraumes (welcher erst mehr als fünf Monate nach dem annullierten Flug liegt), nachzukommen.Das Vorbringen, er sei der „falsche Beschuldigte“ läuft erkennbar darauf hinaus, dass der Beschwerdeführer eben selbst nicht mit konkreten Flugbuchungen, Abwicklung von Kundengeschäften oder konkret Rückforderungen bzw.-zahlungen und dergleichen beschäftigt ist.
Das wäre auch nicht von einer Person in leitender Funktion eines international tätigen Luftfahrtunternehmens zu erwarten. Allerdings war mit diesem Vorbringen weder die Behauptung – und noch weniger der zu fordernde Nachweis – der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG noch der Etablierung eines wirksamen Kontrollsystems vergleiche dazu zB VwGH 12.11.2019, Ra 2019/02/0166; 02.02.2021, Ro 2019/04/0007) verbunden. Der allgemeine Hinweis auf die Pandemiesituation und die daraus resultierenden Herausforderungen sind nicht geeignet, darzutun, weshalb das Luftfahrtunternehmen, für welches der Beschwerdeführer einzustehen hat, konkret nicht in der Lage gewesen sein sollte, der Ticketpreisrückforderung des Fluggastes im konkreten Fall kurzfristig, wenigstens aber bis zum Beginn des vorgeworfenen Tatzeitraumes (welcher erst mehr als fünf Monate nach dem annullierten Flug liegt), nachzukommen.
Das Einkommen des Beschwerdeführers hat das Gericht geschätzt, wobei als allgemein bekannt anzusehen ist, dass in der ersten Managementebene international tätiger Konzerne deutlich höhere Gehälter bezahlt werden, sodass die angenommenen € 10.000,- ohnedies weit untertrieben sein werden. Der Hinweis des Beschwerdeführervertreters auf ein möglicherweise niedrigeres Lohnniveau im arabischen Raum mag für durchschnittliche Arbeitnehmer gelten, vermag in Bezug auf einen „CEO“ einer international tätigen Fluglinie nicht zu überzeugen. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang kein konkretes Vorbringen erstattet hat.
3.
Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1.
Anzuwendende Rechtsvorschriften Luftfahrtgesetz § 139a. (1)Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fluggäste Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17.2.2004 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.Paragraph 139 a, (1)Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fluggäste Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, Amtsblatt Nummer L 46 vom 17.2.2004 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vorlegen.
Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach Paragraph 102, erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben beim Verdacht des widerrechtlichen Betriebes von unbemannten Luftfahrzeugen die Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu unterstützen.
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, Artikel 5
ABGB § 907a. (1) Eine Geldschuld ist am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen, indem der Geldbetrag dort übergeben oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto überwiesen wird. Haben sich nach der Entstehung der Forderung der Wohnsitz oder die Niederlassung des Gläubigers oder dessen Bankverbindung geändert, so trägt der Gläubiger eine dadurch bewirkte Erhöhung der Gefahr und der Kosten für die Erfüllung.Paragraph 907 a, (1) Eine Geldschuld ist am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen, indem der Geldbetrag dort übergeben oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto überwiesen wird. Haben sich nach der Entstehung der Forderung der Wohnsitz oder die Niederlassung des Gläubigers oder dessen Bankverbindung geändert, so trägt der Gläubiger eine dadurch bewirkte Erhöhung der Gefahr und der Kosten für die Erfüllung. (…) § 1420. Wenn der Ort und die Art der Leistung nicht bestimmt sind, so müssen die oben (§ 905 Abs. 1 und 2, § 906, § 907a Abs. 1, § 907b) aufgestellten Vorschriften angewendet werden.Paragraph 1420, Wenn der Ort und die Art der Leistung nicht bestimmt sind, so müssen die oben (Paragraph 905, Absatz eins und 2, Paragraph 906,, Paragraph 907 a, Absatz eins,, Paragraph 907 b,) aufgestellten Vorschriften angewendet werden.
VStG § 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5, (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. (…) § 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9, (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
2.der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3.Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4.die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5.die Strafverfolgung nicht möglich ist;
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. (…) § 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 64, (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
2.Ziffer 2 schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
3.Ziffer 3 einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
4.Ziffer 4 der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
5.Ziffer 5 aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;
5a.Ziffer 5 a aus religiös motivierten extremistischen Beweggründen gehandelt hat;
6.Ziffer 6 heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
7.Ziffer 7 bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;
8.Ziffer 8 die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.
3.Ziffer 3 unter Missbrauch einer Autoritätsstellung;
4.Ziffer 4 gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;
5.Ziffer 5 unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;
6.Ziffer 6 unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe begangen hat.
2.Ziffer 2 bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3.Ziffer 3 die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4.Ziffer 4 die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5.Ziffer 5 sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6.Ziffer 6 an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7.Ziffer 7 die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8.Ziffer 8 sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9.Ziffer 9 die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;
10.Ziffer 10 durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
11.Ziffer 11 die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
12.Ziffer 12 die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13.Ziffer 13 trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14.Ziffer 14 sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15.Ziffer 15 sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16.Ziffer 16 sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;
17.Ziffer 17 ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18.Ziffer 18 die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19.Ziffer 19 dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
VwGVG § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44, (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
1.Ziffer eins im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2.Ziffer 2 im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
Rechtliche Beurteilung 3.2.1. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde dafür bestraft, dass er (im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG) als zur Vertretung des Luftfahrtunternehmens nach außen berufenes Organ zu verantworten hätte, dass das Luftfahrtunternehmen dem näher genannten Fluggast keinen „Anspruch auf Unterstützungsleistungen“ eingeräumt hätte, wobei die belangte Behörde letztere mit „Ersatz der Flugscheinkosten“ näher präzisiert. Mit der daraus resultierenden Übertretung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 8 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wird dem Beschwerdeführer zweifellos eine Unterlassung, konkret die Nichterbringung von Geldleistungen vorgeworfen, welche gemäß § 1420 iVm § 907a Abs. 1 ABGB durch Übergabe am Wohnort des Gläubigers zu erfüllen sind.
Der maßgebliche Tatort für ein Unterlassungsdelikt ist der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen (zB VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0173).3.2.1. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde dafür bestraft, dass er (im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG) als zur Vertretung des Luftfahrtunternehmens nach außen berufenes Organ zu verantworten hätte, dass das Luftfahrtunternehmen dem näher genannten Fluggast keinen „Anspruch auf Unterstützungsleistungen“ eingeräumt hätte, wobei die belangte Behörde letztere mit „Ersatz der Flugscheinkosten“ näher präzisiert. Mit der daraus resultierenden Übertretung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, wird dem Beschwerdeführer zweifellos eine Unterlassung, konkret die Nichterbringung von Geldleistungen vorgeworfen, welche gemäß Paragraph 1420, in Verbindung mit Paragraph 907 a, Absatz eins, ABGB durch Übergabe am Wohnort des Gläubigers zu erfüllen sind.
Der maßgebliche Tatort für ein Unterlassungsdelikt ist der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen (zB VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0173).
Im Hinblick auf den Wohnsitz des Fluggastes im Verwaltungsbezirk Tulln war die belangte Behörde somit gemäß § 27 Abs.1 VStG zur Entscheidung über die von ihr angenommene Tat zuständig.Im Hinblick auf den Wohnsitz des Fluggastes im Verwaltungsbezirk Tulln war die belangte Behörde somit gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG zur Entscheidung über die von ihr angenommene Tat zuständig.
Die Funktion der apf, ihre allfälligen Parteienrechte und die mit der Ausgestaltung der Schlichtungsregelung zusammenhängenden Fragen berühren weder die Zuständigkeit der Behörde noch das Vorliegen einer Übertretung, welche gemäß § 25 Abs. 1 VStG von Amts wegen zu verfolgen ist (sodass es auch auf die Anzeige der apf nicht ankommt).Die Funktion der apf, ihre allfälligen Parteienrechte und die mit der Ausgestaltung der Schlichtungsregelung zusammenhängenden Fragen berühren weder die Zuständigkeit der Behörde noch das Vorliegen einer Übertretung, welche gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VStG von Amts wegen zu verfolgen ist (sodass es auch auf die Anzeige der apf nicht ankommt).
3.2.2. Unter der Voraussetzung, dass das inkriminierte Verhalten mit Strafe bedroht ist, liegt also ein Unterlassungsdelikt vor, und zwar in Form eines Dauerdelikts, bei dem das verpönte Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört (vgl. z.B. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/05/0043). Die Verjährungsfrist beginnt daher in in der Regel in jenem Zeitpunkt, in dem die gebotene Maßnahme nachgeholt wird (vgl. z.B. VwGH 14.11.2019, Ro 2019/22/0002). Dies war erst am 19. September 2021 der Fall; die Verfolgungsverjährung endete daher gemäß § 31 Abs.1 VStG erst ein Jahr danach, innerhalb welchem die belangte Behörde nicht nur eine entsprechende Verfolgungshandlung durch Aufforderung zur Rechtfertigung gesetzt, sondern auch das Straferkenntnis erlassen hatte.
Verjährung ist damit nicht eingetreten.3.2.2. Unter der Voraussetzung, dass das inkriminierte Verhalten mit Strafe bedroht ist, liegt also ein Unterlassungsdelikt vor, und zwar in Form eines Dauerdelikts, bei dem das verpönte Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört vergleiche z.B. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/05/0043). Die Verjährungsfrist beginnt daher in in der Regel in jenem Zeitpunkt, in dem die gebotene Maßnahme nachgeholt wird vergleiche z.B. VwGH 14.11.2019, Ro 2019/22/0002). Dies war erst am 19. September 2021 der Fall; die Verfolgungsverjährung endete daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG erst ein Jahr danach, innerhalb welchem die belangte Behörde nicht nur eine entsprechende Verfolgungshandlung durch Aufforderung zur Rechtfertigung gesetzt, sondern auch das Straferkenntnis erlassen hatte.
Verjährung ist damit nicht eingetreten.
3.2.3. Auch der Einwand der unzulässigen Doppelbestrafung verfängt nicht:
Beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG gilt - anders als im gerichtlichen Strafverfahren - das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen (vgl. VwGH 23.3.2022, Ra 2020/06/0156, mwN) - wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Zu prüfen ist somit, ob die herangezogenen Strafdrohungen einander ausschließen bzw. insoweit eine Scheinkonkurrenz gegeben ist (vgl. VwGH 3.3.2020, Ro 2019/04/0012). Zu den Fällen der Scheinkonkurrenz zählen die Subsidiarität, die Spezialität und die Konsumtion (vgl.
VwGH 2.9.2019, Ra 2018/02/0213, mwN). Es ist offensichtlich, dass keiner dieser Fälle im Verhältnis von der angewendeten Strafbestimmung hinsichtlich der in Betracht kommenden Übertretung des § 139a Abs. 1 Luftfahrtgesetz vorliegt, vielmehr handelt es sich um verschiedene Delikte mit unterschiedlichen einander weder aus- noch einschließenden Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Arten des Fehlverhaltens pönalisieren, wobei der Unwert der einen Tat nicht auch gleichzeitig den Unwert der anderen abdeckt.Beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz VStG gilt - anders als im gerichtlichen Strafverfahren - das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen vergleiche VwGH 23.3.2022, Ra 2020/06/0156, mwN) - wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.
Zu prüfen ist somit, ob die herangezogenen Strafdrohungen einander ausschließen bzw. insoweit eine Scheinkonkurrenz gegeben ist vergleiche VwGH 3.3.2020, Ro 2019/04/0012). Zu den Fällen der Scheinkonkurrenz zählen die Subsidiarität, die Spezialität und die Konsumtion vergleiche VwGH 2.9.2019, Ra 2018/02/0213, mwN). Es ist offensichtlich, dass keiner dieser Fälle im Verhältnis von der angewendeten Strafbestimmung hinsichtlich der in Betracht kommenden Übertretung des Paragraph 139 a, Absatz eins, Luftfahrtgesetz vorliegt, vielmehr handelt es sich um verschiedene Delikte mit unterschiedlichen einander weder aus- noch einschließenden Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Arten des Fehlverhaltens pönalisieren, wobei der Unwert der einen Tat nicht auch gleichzeitig den Unwert der anderen abdeckt.
Auch von einem Verbrauch des Strafanspruchs durch eine andere Verfolgungshandlung kann keine Rede sein.
3.2.4. Da der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung des Luftfahrtunternehmens nach außen berufen war, ist er Adressat der Norm und damit auch der Verwaltungsstrafe. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Behörde den „falschen Beschuldigten“ herangezogen hat, auch zumal ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 leg. cit. nicht bestellt war (der diesbezügliche Nachweis wäre dem Beschwerdeführer oblegen; er wurde nicht erbracht). Sohin geht die Berufung auf § 9 Abs. 6 leg. cit. ins Leere, die eine Strafbarkeit trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorsieht.3.2.4. Da der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung des Luftfahrtunternehmens nach außen berufen war, ist er Adressat der Norm und damit auch der Verwaltungsstrafe. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Behörde den „falschen Beschuldigten“ herangezogen hat, auch zumal ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. nicht bestellt war (der diesbezügliche Nachweis wäre dem Beschwerdeführer oblegen; er wurde nicht erbracht). Sohin geht die Berufung auf Paragraph 9, Absatz 6, leg. cit. ins Leere, die eine Strafbarkeit trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorsieht.
3.2.5. Der vorgeworfene Tatbestand wurde auch erfüllt: Unbestrittenermaßen wurde ein Flug annulliert, woraus dem Fluggast die Rechte nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zustehen. Diese umfassen auch das Recht auf Erstattung der Ticketkosten binnen sieben Tagen (Abs. 1 lit. a), welche der Fluggast unbestrittenermaßen begehrt hat. Auch wenn in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 von einem „Anbieten“ die Rede ist, kann dies vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass auch die Leistung zu erbringen ist. Es wäre nämlich völlig absurd, müsste das Luftfahrtunternehmen ein Angebot machen, brauchte aber in Wahrheit nichts zu leisten. Ganz klar folgt dieses Verständnis aus Art. 7 Abs. 3 leg. cit., auf den auch Art. 8 leg. cit. verweist, wo ausdrücklich von einer Leistung durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen, die Rede ist.3.2.5.
Der vorgeworfene Tatbestand wurde auch erfüllt: Unbestrittenermaßen wurde ein Flug annulliert, woraus dem Fluggast die Rechte nach Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, zustehen. Diese umfassen auch das Recht auf Erstattung der Ticketkosten binnen sieben Tagen (Absatz eins, Litera a,), welche der Fluggast unbestrittenermaßen begehrt hat. Auch wenn in Artikel 5, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, von einem „Anbieten“ die Rede ist, kann dies vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass auch die Leistung zu erbringen ist. Es wäre nämlich völlig absurd, müsste das Luftfahrtunternehmen ein Angebot machen, brauchte aber in Wahrheit nichts zu leisten. Ganz klar folgt dieses Verständnis aus Artikel 7, Absatz 3, leg. cit., auf den auch Artikel 8, leg. cit. verweist, wo ausdrücklich von einer Leistung durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen, die Rede ist.
Da die Erstattung im vorliegenden Fall binnen der vorgesehenen sieben Tage nicht erfolgt ist, wurde die durch § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s Luftfahrtgesetz pönalisierte Übertretung der genannten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verwirklicht. Da es sich, wie bereits gesagt, um ein Dauerdelikt handelt und dieses erst am 19. September 2021 endete, liegt der vorgeworfene Tatzeitraum innerhalb des Begehungszeitraums, wobei freilich dem Gericht eine Ausdehnung, welche zulasten des Beschwerdeführers ginge, verwehrt ist.Da die Erstattung im vorliegenden Fall binnen der vorgesehenen sieben Tage nicht erfolgt ist, wurde die durch Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s, Luftfahrtgesetz pönalisierte Übertretung der genannten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, verwirklicht. Da es sich, wie bereits gesagt, um ein Dauerdelikt handelt und dieses erst am 19. September 2021 endete, liegt der vorgeworfene Tatzeitraum innerhalb des Begehungszeitraums, wobei freilich dem Gericht eine Ausdehnung, welche zulasten des Beschwerdeführers ginge, verwehrt ist.
Mit dem Hinweis auf das Anbot vom 22. Februar 2021 ist demgegenüber für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da einerseits das bloße Anbieten nach dem zuvor Gesagten nicht ausreicht, andererseits die Leistung in Form eines Gutscheins (darum handelt es sich hier in Wahrheit) nur mit Zustimmung des Fluggastes zulässig wäre, deren Vorliegen der Beschwerdeführer nicht zu behaupten vermag.
Schließlich ist anzumerken, dass dem Gesetzgeber bei Vorliegen eines entsprechenden öffentlichen Interesses nicht verwehrt ist, die Nichterfüllung im Zivilrecht wurzelnder Verpflichtungen auch strafrechtlich zu pönalisieren.
3.2.6. Auch die subjektive Tatseite, wofür gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit genügt, ist erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwirklichung der Übertretung kein Verschulden traf: es mag sein, dass die damals herrschende Pandemie auch für das gegenständliche Luftfahrtunternehmen besonders herausfordernd war, und es mag noch angehen, dass sich eine gebührende Leistung in einem solchen Fall um einige Tage oder vielleicht auch Wochen verzögern mag. Eine mehrmonatige Verzögerung (von der vorgesehenen Fälligkeit bis zum Beginn des vorgeworfenen Tatzeitraums vergingen etwa fünf Monate) erscheint demgegenüber nicht tolerabel, muss doch einem Luftfahrtunternehmen zugetraut werden, derart einfache Geschäftsfälle wie die Rückzahlung eines Geldbetrages auch unter schwierigen Bedingungen zügig abzuwickeln.
Die Pandemie war zu diesem Zeitpunkt schon längere Zeit im Gange, sodass zu verlangen ist, dass sich das Unternehmen darauf einstellt und entsprechende, auch personelle Vorkehrungen trifft. Auch angebliche Schwierigkeiten mit der Rückbuchung auf das Kreditkartenkonto des Fluggastes vermögen nicht zu exkulpieren, zumal auch andere Zahlungsmöglichkeiten offenstanden, etwa im Sinne des oben zitierten Art. 7 Abs. 3 die Übersendung eines Schecks.3.2.6. Auch die subjektive Tatseite, wofür gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit genügt, ist erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwirklichung der Übertretung kein Verschulden traf: es mag sein, dass die damals herrschende Pandemie auch für das gegenständliche Luftfahrtunternehmen besonders herausfordernd war, und es mag noch angehen, dass sich eine gebührende Leistung in einem solchen Fall um einige Tage oder vielleicht auch Wochen verzögern mag.
Eine mehrmonatige Verzögerung (von der vorgesehenen Fälligkeit bis zum Beginn des vorgeworfenen Tatzeitraums vergingen etwa fünf Monate) erscheint demgegenüber nicht tolerabel, muss doch einem Luftfahrtunternehmen zugetraut werden, derart einfache Geschäftsfälle wie die Rückzahlung eines Geldbetrages auch unter schwierigen Bedingungen zügig abzuwickeln. Die Pandemie war zu diesem Zeitpunkt schon längere Zeit im Gange, sodass zu verlangen ist, dass sich das Unternehmen darauf einstellt und entsprechende, auch personelle Vorkehrungen trifft. Auch angebliche Schwierigkeiten mit der Rückbuchung auf das Kreditkartenkonto des Fluggastes vermögen nicht zu exkulpieren, zumal auch andere Zahlungsmöglichkeiten offenstanden, etwa im Sinne des oben zitierten Artikel 7, Absatz 3, die Übersendung eines Schecks.
3.2.7. Die Tat wurde daher in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht begangen. Der dafür verantwortliche Beschwerdeführer war daher zu bestrafen. Dies hat die belangte Behörde auch getan, wobei trotz der – überflüssigen – Bezugnahme auf das Schlichtungsverfahren hinreichend klar und konkret ist, wofür der Beschwerdeführer belangt wurde.
3.2.8. Wie durch die Strafdrohung (Geldstrafe bis zu € 22.000,- , bei zusätzlichen erschwerenden Umständen überdies eine Freiheitsstrafe) indiziert und durch die Statuierung der Verpflichtung im Gemeinschaftsrecht bestätigt, handelt es sich beim geschützten (der Wahrung der Rechte von durch Flugausfällen betroffenen Fluggästen) um ein hoch einzuschätzendes Rechtsgut, sodass das Absehen von der Bestrafung oder die bloße Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. letzter Satz VStG nicht in Betracht kommt.3.2.8. Wie durch die Strafdrohung (Geldstrafe bis zu € 22.000,- , bei zusätzlichen erschwerenden Umständen überdies eine Freiheitsstrafe) indiziert und durch die Statuierung der Verpflichtung im Gemeinschaftsrecht bestätigt, handelt es sich beim geschützten (der Wahrung der Rechte von durch Flugausfällen betroffenen Fluggästen) um ein hoch einzuschätzendes Rechtsgut, sodass das Absehen von der Bestrafung oder die bloße Erteilung einer Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. letzter Satz VStG nicht in Betracht kommt.
3.2.9. Unter Zugrundelegung der Strafzumessungsregeln des § 19 Abs. 2 VStG ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 1.000,- und die dazu proportionale Ersatzfreiheitsstrafe von bloß 18 Stunden nicht zu beanstanden: Vom Strafrahmen hat die Behörde nicht einmal 5 % ausgeschöpft, was auch bei einem unbescholtenen Täter auch bei Annahme bloß fahrlässigem Verhaltens und ohne Vorliegens besonderer Erschwerungsgründe (hier könnte immerhin die lange Begehungsdauer, auch unter Zugrundelegung der Einschränkung durch den Tatvorwurf, angeführt werden, vgl. § 33 Abs. 1 Z1 StGB) nicht als unangemessen zu erachten ist, dies auch bei wesentlich bescheideneren Einkommensverhältnissen als nach der Schätzung des Gerichts oder den Annahmen der Behörde (diese war unwidersprochen von einem Monatseinkommen von € 4.000,- ausgegangen).
Bei einem Delikt wie dem gegenständlichen ist nach Auffassung des Gerichts auf Präventionsgesichtspunkte besonders Bedacht zu nehmen, muss doch sowohl dem Beschwerdeführer und seinem Unternehmen wie auch anderen Normadressaten vor Augen geführt werden, dass die Missachtung von Fahrgastrechten nicht zu tolerieren ist und entsprechend effektive Strafen zu erwarten sind, sodass es sich auch ökonomisch nicht lohnt, den Fluggästen die ihnen zustehenden Leistungen zu verweigern bzw. deren Erbringung zu verschleppen. Im Lichte dieser Überlegungen erachtet das Gericht eine Strafe von bloß € 1.000,- als am unteren Bereich des Vertretbaren, sodass auch die längere Verfahrensdauer nicht zu einer weiteren Reduktion führen kann.
Ebensowenig vermag sich die schließlich doch erbrachte Leistung noch als strafmildernd auszuwirken; das Gleiche gilt aus den obgenannten Gründen auch für die besonderen Verhältnisse der Pandemie.3.2.9. Unter Zugrundelegung der Strafzumessungsregeln des Paragraph 19, Absatz 2, VStG ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 1.000,- und die dazu proportionale Ersatzfreiheitsstrafe von bloß 18 Stunden nicht zu beanstanden: Vom Strafrahmen hat die Behörde nicht einmal 5 % ausgeschöpft, was auch bei einem unbescholtenen Täter auch bei Annahme bloß fahrlässigem Verhaltens und ohne Vorliegens besonderer Erschwerungsgründe (hier könnte immerhin die lange Begehungsdauer, auch unter Zugrundelegung der Einschränkung durch den Tatvorwurf, angeführt werden, vergleiche Paragraph 33, Absatz eins, Z1 StGB) nicht als unangemessen zu erachten ist, dies auch bei wesentlich bescheideneren Einkommensverhältnissen als nach der Schätzung des Gerichts oder den Annahmen der Behörde (diese war unwidersprochen von einem Monatseinkommen von € 4.000,- ausgegangen).
Bei einem Delikt wie dem gegenständlichen ist nach Auffassung des Gerichts auf Präventionsgesichtspunkte besonders Bedacht zu nehmen, muss doch sowohl dem Beschwerdeführer und seinem Unternehmen wie auch anderen Normadressaten vor Augen geführt werden, dass die Missachtung von Fahrgastrechten nicht zu tolerieren ist und entsprechend effektive Strafen zu erwarten sind, sodass es sich auch ökonomisch nicht lohnt, den Fluggästen die ihnen zustehenden Leistungen zu verweigern bzw. deren Erbringung zu verschleppen. Im Lichte dieser Überlegungen erachtet das Gericht eine Strafe von bloß € 1.000,- als am unteren Bereich des Vertretbaren, sodass auch die längere Verfahrensdauer nicht zu einer weiteren Reduktion führen kann.
Ebensowenig vermag sich die schließlich doch erbrachte Leistung noch als strafmildernd auszuwirken; das Gleiche gilt aus den obgenannten Gründen auch für die besonderen Verhältnisse der Pandemie.
3.2.10. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass der Beschwerde ein Erfolg nicht beschieden sein konnte. Neben den Verfahrenskosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG waren dem Beschwerdeführer in Anwendung der Bestimmungen des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit 20% der verhängten Geldstrafe, sohin € 200,- aufzuerlegen.3.2.10. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass der Beschwerde ein Erfolg nicht beschieden sein konnte. Neben den Verfahrenskosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG waren dem Beschwerdeführer in Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit 20% der verhängten Geldstrafe, sohin € 200,- aufzuerlegen.
3.2.11. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer (in Bezug auf die aus der anzuwendenden VO (EG) resultierenden Fluggastrechte) klaren und eindeutigen bzw. sonst durch die Judikatur hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall bzw. grundsätzlich nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.3.2.11. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer (in Bezug auf die aus der anzuwendenden VO (EG) resultierenden Fluggastrechte) klaren und eindeutigen bzw. sonst durch die Judikatur hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall bzw. grundsätzlich nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1592.001.2022