LVwG-AV-2028/001-2023
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.09.2023 GeschäftszahlLVwG-AV-2028/001-2023 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 22. Mai 2023, Zl. ***, betreffend Anordnung der Unterlassung gemäß ÄrzteG 1998, zu Recht:
1.
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
2.
Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Bestätigung eines Mandatsbescheids vom 19. April 2023 Folgendes ausgesprochen (Ausführungen in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht): „1. Das Mandat, verfügt mit Bescheid vom 19.04.2023, bleibt aufrecht:
Der Bürgermeister der Stadt *** ordnet [der Beschwerdeführerin] mit sofortiger Wirkung die Unterlassung der IHHT Therapie bzw. Behandlung, im Institut […], welche eine Gefahr für die Gesundheit von Patientinnen mit sich bringen kann, an.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und diverser Rechtsvorschriften wie folgt aus: „Bei der am 30.3.2023 durchgeführten Überprüfung des [Instituts der Beschwerdeführerin] durch die Amtsärztin [der belangten Behörde] wurde festgestellt, dass einerseits hygienische Missstände bei der Durchführung der „IHHT-Anwendung“ vorliegen, andererseits hierbei eine Tätigkeit ausgeübt wird, welche nach § 2 Abs 2 Ärztegesetz 1998 idgF ausschließlich ÄrztInnen vorbehalten ist. Dies ist unter anderem darin begründet, dass eine nicht lege artis vorgenommene Durchführung der ‚IHHT-Anwendung‘ eine ernste Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Patientinnen mit sich bringen kann. In diversen Internetauftritten stellt [die Beschwerdeführerin] außerdem einen positiven Effekt auf den Gesundheitszustand bei ‚Long-Covid‘ und anderen Krankheitsbildern in Aussicht.
Alleine die Bezeichnung der Anwendung als ‚Training‘ führt zu keiner Legitimation als nicht ärztliche Tätigkeit, sobald eine Verbesserung des Gesundheitszustandes in Aussicht gestellt wird.“„Bei der am 30.3.2023 durchgeführten Überprüfung des [Instituts der Beschwerdeführerin] durch die Amtsärztin [der belangten Behörde] wurde festgestellt, dass einerseits hygienische Missstände bei der Durchführung der „IHHT-Anwendung“ vorliegen, andererseits hierbei eine Tätigkeit ausgeübt wird, welche nach Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 idgF ausschließlich ÄrztInnen vorbehalten ist. Dies ist unter anderem darin begründet, dass eine nicht lege artis vorgenommene Durchführung der ‚IHHT-Anwendung‘ eine ernste Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Patientinnen mit sich bringen kann.
In diversen Internetauftritten stellt [die Beschwerdeführerin] außerdem einen positiven Effekt auf den Gesundheitszustand bei ‚Long-Covid‘ und anderen Krankheitsbildern in Aussicht. Alleine die Bezeichnung der Anwendung als ‚Training‘ führt zu keiner Legitimation als nicht ärztliche Tätigkeit, sobald eine Verbesserung des Gesundheitszustandes in Aussicht gestellt wird.“ 1.2. Dagegen richtet sich die näher begründete Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
In der Beschwerde wird insbesondere (erkennbar) bestritten, dass die Beschwerdeführerin eine dem „Ärztevorbehalt“ unterliegende Tätigkeit ausgeübt hat.
2.
Rechtliche Erwägungen:
2.1.1. Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.2.1.1. Gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. §§ 2 und 3 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der geltenden Fassung lauten:Paragraphen 2 und 3 ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der geltenden Fassung lauten:
Der Beruf des Arztes§ 2.Paragraph 2,
2.Ziffer 2 die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
3.Ziffer 3 die Behandlung solcher Zustände (Z 1);die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,);
4.Ziffer 4 die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
5.Ziffer 5 die Vorbeugung von Erkrankungen;
6.Ziffer 6 die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
6a.Ziffer 6 a die Schmerztherapie und Palliativmedizin;
7.Ziffer 7 die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
8.Ziffer 8 die Vornahme von Leichenöffnungen.
Unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 entfällt die Anleitung und Aufsicht über Turnusärztinnen/Turnusärzte, die an Einsätzen im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste teilnehmen.unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärztinnen/Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit einer Fachärztin/eines Facharztes erfordern, können Turnusärztinnen/Turnusärzte vorübergehend auch ohne Aufsicht einer/eines für die Ausbildung verantwortlichen Fachärztin/Facharztes an einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit für ein Sonderfach tätig werden, sofern sie bereits im Rahmen des Turnus in dem betreffenden Sonderfach hinreichend ausgebildet worden sind, und über die für ein vorübergehendes Tätigwerden ohne Aufsicht entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, wobei ein gleichzeitiges Tätigwerden für mehr als eine Abteilung oder Organisationseinheit unzulässig ist.
Unter den Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 5, entfällt die Anleitung und Aufsicht über Turnusärztinnen/Turnusärzte, die an Einsätzen im Rahmen krankenanstaltenangebundener organisierter Notarztdienste teilnehmen.
Nun ist aber dem – seitens der belangten Behörde als Grundlage ihres Bescheids herangezogenen – ÄrzteG 1998 eine Ermächtigung für Bezirksverwaltungsbehörden zur Erlassung eines Bescheids, mit welchem eine bestimmte Therapie oder Behandlung wegen Verstoß gegen den „Ärztevorbehalt“ iSd §§ 2 und 3 ÄrzteG 1998 untersagt werden könnte, nicht zu entnehmen.Nun ist aber dem – seitens der belangten Behörde als Grundlage ihres Bescheids herangezogenen – ÄrzteG 1998 eine Ermächtigung für Bezirksverwaltungsbehörden zur Erlassung eines Bescheids, mit welchem eine bestimmte Therapie oder Behandlung wegen Verstoß gegen den „Ärztevorbehalt“ iSd Paragraphen 2 und 3 ÄrzteG 1998 untersagt werden könnte, nicht zu entnehmen.
Als Sanktionen bei Verstößen gegen den „Ärztevorbehalt“ sind vielmehr die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung gemäß § 199 ÄrzteG 1998, die strafgerichtliche Verfolgung gemäß § 184 StGB („Kurpfuscherei“), Unterlassungs- und Schadenersatzklagen nach dem UWG sowie Schadenersatzklagen durch Geschädigte denkbar (vgl. zB Wallner in Neumayer/Resch/Wallner [Hrsg.], Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht2 [2022], § 3 Rz 23; Stögerl/Zahrl in Stögerl/Zahrl [Hrsg.], ÄrzteG [2023], § 2 Rz 11).Als Sanktionen bei Verstößen gegen den „Ärztevorbehalt“ sind vielmehr die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung gemäß Paragraph 199, ÄrzteG 1998, die strafgerichtliche Verfolgung gemäß Paragraph 184, StGB („Kurpfuscherei“), Unterlassungs- und Schadenersatzklagen nach dem UWG sowie Schadenersatzklagen durch Geschädigte denkbar vergleiche zB Wallner in Neumayer/Resch/Wallner [Hrsg.], Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht2 [2022], Paragraph 3, Rz 23; Stögerl/Zahrl in Stögerl/Zahrl [Hrsg.], ÄrzteG [2023], Paragraph 2, Rz 11).
Sollte die belangte Behörde ihre Zuständigkeit aufgrund der Wendung „bei Gefahr in Verzug“ in § 57 Abs. 1 AVG angenommen haben, ist darauf zu verweisen, dass die Möglichkeit eines „Mandatsbescheids“ gemäß § 57 AVG eine grundsätzliche Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheids voraussetzt, für sich selbst aber keine (eigenständige) Rechtsgrundlage zur Erlassung eines „Mandatsbescheids“ zur Abwehr aller denkbaren Gefahren bildet.Sollte die belangte Behörde ihre Zuständigkeit aufgrund der Wendung „bei Gefahr in Verzug“ in Paragraph 57, Absatz eins, AVG angenommen haben, ist darauf zu verweisen, dass die Möglichkeit eines „Mandatsbescheids“ gemäß Paragraph 57, AVG eine grundsätzliche Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung eines Bescheids voraussetzt, für sich selbst aber keine (eigenständige) Rechtsgrundlage zur Erlassung eines „Mandatsbescheids“ zur Abwehr aller denkbaren Gefahren bildet.
Auch eine andere, im Bescheid nicht genannte Rechtsgrundlage ist nicht erkennbar.
Bei diesem Ergebnis braucht die Frage, ob die in Rede stehende Tätigkeit tatsächlich dem „Ärztevorbehalt“ unterliegt oder nicht, nicht geklärt werden, zumal der angefochtene Bescheid schon mangels einer ihn tragenden Rechtsgrundlage aufzuheben ist.
2.1.3. Es ist daher – gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall einer mündlichen Verhandlung – spruchgemäß zu entscheiden.2.1.3. Es ist daher – gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall einer mündlichen Verhandlung – spruchgemäß zu entscheiden.
2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2028.001.2023