LVwG-AV-342/001-2023
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.12.2023 GeschäftszahlLVwG-AV-342/001-2023 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde der A AG, ***, ***, vertreten durch B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 1.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950) für den Dienstnehmer C, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.2.2023, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde der A AG, ***, ***, vertreten durch B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 1.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950) für den Dienstnehmer C, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.2.2023, zu Recht:
1.
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides wie folgt lauten:Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides wie folgt lauten: „I. Dem Antrag wird in der Höhe von EUR *** stattgegeben.
II. Das Mehrbegehren in Höhe von EUR *** wird abgewiesen.“römisch zwei. Das Mehrbegehren in Höhe von EUR *** wird abgewiesen.“ 2.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG;Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG; § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG,Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz – B-VG Entscheidungsgründe:
1.
Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (idF: belangte Behörde) wurde dem Antrag der A AG (idF: Beschwerdeführerin) vom 31.3.2022 auf Vergütung des Verdienstentganges für den Dienstnehmer C, geb. ***, für den Zeitraum von 2.2.2022 bis 17.2.2022 in einer Höhe von EUR *** stattgegeben. Das Mehrbegehren in der Höhe von EUR *** wurde abgewiesen.1.1. Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden in der Fassung, belangte Behörde) wurde dem Antrag der A AG in der Fassung, Beschwerdeführerin) vom 31.3.2022 auf Vergütung des Verdienstentganges für den Dienstnehmer C, geb. ***, für den Zeitraum von 2.2.2022 bis 17.2.2022 in einer Höhe von EUR *** stattgegeben. Das Mehrbegehren in der Höhe von EUR *** wurde abgewiesen.
1.2. Die belangte Behörde ging in der Begründung des bekämpften Bescheides davon aus, dass das regelmäßige Bruttoentgelt (inkl. regelmäßig anfallender Überstunden, Zulagen, etc.) für Februar 2022 EUR *** betrage. Die vergütungsfähigen jährlichen Sonderzahlungen hätten sich auf EUR *** belaufen. Die vergütungsfähige Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung (hier: 17,53%) betrage für das regelmäßige Bruttoentgelt EUR *** und für die Sonderzahlungen EUR ***. Auf der Grundlage dieser Ausgangsbeträge ermittelte die belangte Behörde – ohne Darlegung ihres Rechenweges – einen Vergütungsbetrag in der Höhe von EUR *** und wies das Mehrbegehren ab.
1.3. Die Beschwerdeführerin erhielt den bekämpften Bescheid am 1.12.2022 durch eine E-Mail der belangten Behörde zugestellt. Am 12.12.2022 langte wiederum die vorliegende Beschwerde (vom 7.12.2022) bei der belangten Behörde ein.
2.
Zum Beschwerdevorbringen:
2.1. Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Teilabweisung und zielt auf die Zuerkennung des Mehrbegehrens ab.
2.2. Die Beschwerde bringt – unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung und im Rahmen eines standardisierten Vorbringens anlässlich mehrerer Beschwerden – inhaltlich vor, dass die belangte Behörde den Vergütungsbetrag für die Tage der Absonderung unrichtig berechnet habe, indem sie nur auf Zahlungen im Absonderungsmonat abgestellt habe. Die belangte Behörde sei damit von einem falschen „Monatsbrutto“ ausgegangen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde auch die nicht nach Zeiträumen bemessenen Entgeltbestandteile (z.B. die Überstundenentgelte) im Sinne von § 3 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) zu berücksichtigen gehabt, dies analog zu § 3 Abs. 4 EFZG über einen Zeitraum von 13 Wochen vor der Absonderung (ggf. kürzer).
Insofern wären die auf dem Antragsbeiblatt angeführte Position „Schnitte Ausfallsentgelt lfd. (Lohnart 4320 am Lohnkonto)“ von EUR *** und der darauf entfallende Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung als separate Beträge und nicht beim (auf die Tage der Absonderung zu aliquotierenden) Monatsbetrag zu berücksichtigen gewesen. Da die belangte Behörde die gebotene Hinzurechnung von Entgeltbestandteilen im Sinne des § 3 Abs. 2 EFZG damit unterlassen habe und somit von einer unrichtigen Bemessungsgrundlage ausgegangen sei, habe sie den bekämpften Bescheid im Ergebnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.2.2. Die Beschwerde bringt – unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung und im Rahmen eines standardisierten Vorbringens anlässlich mehrerer Beschwerden – inhaltlich vor, dass die belangte Behörde den Vergütungsbetrag für die Tage der Absonderung unrichtig berechnet habe, indem sie nur auf Zahlungen im Absonderungsmonat abgestellt habe.
Die belangte Behörde sei damit von einem falschen „Monatsbrutto“ ausgegangen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde auch die nicht nach Zeiträumen bemessenen Entgeltbestandteile (z.B. die Überstundenentgelte) im Sinne von Paragraph 3, Absatz 2, Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) zu berücksichtigen gehabt, dies analog zu Paragraph 3, Absatz 4, EFZG über einen Zeitraum von 13 Wochen vor der Absonderung (ggf. kürzer). Insofern wären die auf dem Antragsbeiblatt angeführte Position „Schnitte Ausfallsentgelt lfd. (Lohnart 4320 am Lohnkonto)“ von EUR *** und der darauf entfallende Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung als separate Beträge und nicht beim (auf die Tage der Absonderung zu aliquotierenden) Monatsbetrag zu berücksichtigen gewesen.
Da die belangte Behörde die gebotene Hinzurechnung von Entgeltbestandteilen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, EFZG damit unterlassen habe und somit von einer unrichtigen Bemessungsgrundlage ausgegangen sei, habe sie den bekämpften Bescheid im Ergebnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
2.3. Die Beschwerde beantragt deswegen, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst erkennen und das Mehrbegehren zuerkennen, in eventu den Bescheid im Umfang der Anfechtung aufheben und an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen.
3.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 12.1.2023 zur Entscheidung darüber vor.
3.2. Mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.2.2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den hier maßgeblichen Kollektivvertrag sowie die Monatslohnnachweise von C zu übermitteln.
3.3. Am 10.2.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin den Kollektivvertrag, dem C im Absonderungszeitraum unterlag.
3.4. Auf Aufforderung vom 22.2.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin am 24.2.2023 eine auf Excel-Berechnungen (und SAP-Ausdrucken) basierende Aufstellung der Antragssumme, die insbesondere auch eine konkrete Berechnung des beantragten „Ausfallsentgelts“ zeigt.
3.5. Das Landesverwaltungsgericht hat am 27.2.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit einer Vertreterin der Beschwerdeführerin durchgeführt und u.a. Beweis erhoben durch (Verzicht auf) die Verlesung der Akten.
3.6. Auf Aufforderung vom 31.8.2023 teilte die Beschwerdeführerin am 19.9.2023 dem Landesverwaltungsgericht mit, dass es sich nach ihrer Auffassung bei den in das „Ausfallsentgelt“ eingerechneten Überstundenvergütungen, Erschwerniszulagen (Paket), Geldverkehrszulagen, Überstundenpauschalen (DO) und Mittagsstundenpauschale (DO) um (überwiegend pauschalierte) Nebengebühren gemäß § 15 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) handele, wobei sie auch eine nähere Zuordnung derselben vornahm. Der Stellungnahme angehängt war u.a. die zwischen dem Vorstand und dem Zentralausschuss der Beschwerdeführerin abgeschlossene Betriebsvereinbarung („BV-IST-ZEIT“) vom 5.9.2012. 3.6. Auf Aufforderung vom 31.8.2023 teilte die Beschwerdeführerin am 19.9.2023 dem Landesverwaltungsgericht mit, dass es sich nach ihrer Auffassung bei den in das „Ausfallsentgelt“ eingerechneten Überstundenvergütungen, Erschwerniszulagen (Paket), Geldverkehrszulagen, Überstundenpauschalen (DO) und Mittagsstundenpauschale (DO) um (überwiegend pauschalierte) Nebengebühren gemäß Paragraph 15, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) handele, wobei sie auch eine nähere Zuordnung derselben vornahm. Der Stellungnahme angehängt war u.a. die zwischen dem Vorstand und dem Zentralausschuss der Beschwerdeführerin abgeschlossene Betriebsvereinbarung („BV-IST-ZEIT“) vom 5.9.2012.
3.7. Auf Aufforderung vom 4.10.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin am 12.10.2023 dem Landesverwaltungsgericht einen Teil des Dienstvertrages von C („Nachtrag zum Dienstvertrag“ vom 4.10.2012), weiters die Kopie einer „Nebengebührenvorschrift“ sowie nochmals die „BV-IST-ZEIT“ (wobei die Beschwerdeführerin mitteilte, dass Anhang 2 Teil der damaligen Verhandlungsführung und lediglich ein internes Betriebspapier sei).
3.8. Auf Aufforderung vom 3.10.2023 und vom 19.12.2023 übermittelte die belangte Behörde noch an den jeweils genannten Tagen ein Stammblatt aus dem Epidemiologischen Meldesystem bzw. die Absonderungsbescheide vom 31.1.2022 und vom 5.2.2022, jeweils zu Zl. ***.
4.
Feststellungen:
4.1. C, geb. ***, ist seit dem 1.3.1994 bei der Beschwerdeführerin als Zusteller beschäftigt. Er unterliegt als „Angestellter der A AG vor 1.5.1996“ dem Kollektivvertrag „Dienstordnung 2009“.
4.2. Aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) wurde er von 31.1.2022 bis 17.2.2022 behördlich abgesondert und war an der Dienstverrichtung bei der Beschwerdeführerin verhindert. C war im Zeitraum der Absonderung weder in „Kurzarbeit“ beim Arbeitsmarkt Service (AMS) gemeldet noch arbeitete er im „Home-Office“.
4.3. Mit Antrag vom 31.3.2022 begehrte die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 2.2.2022 bis 17.2.2022 einen Vergütungsbetrag von EUR ***, der sich wie folgt aufgeschlüsselt darstellte:
Monatswert Aliquot Bruttogehalt (lfd.) *** EUR *** EUR Sonderzahlung *** EUR *** EUR Schnitte Ausfallsentgelt lfd. *** EUR DG-Beitrag KV lfd. %-Satz 3,78 % DG-Beitrag UV lfd. %-Satz 1,20 % DG-Beitrag PV lfd. %-Satz 12,55 % DG-Beitrag laufend aliquoter Betrag *** EUR DG-Beitrag SZ aliquoter Betrag *** EUR Gesamterstattungsbetrag: *** EUR 4.4. C hatte im Februar 2022 nach der DO 2009 einen Anspruch auf das Monatsgehalt und allfällige Zulagen gegenüber der Beschwerdeführerin.
4.5. Aufgrund dieses Anspruches wurde ihm am 15.2.2022 ein Grundgehalt von EUR *** zuzüglich einer Dienstzulage von EUR *** ausbezahlt. Das Monatsgehalt betrug im Februar 2022 damit insgesamt EUR ***.
Ihm gebührte nach der DO 2009 auch eine vierteljährliche Sonderzahlung in der Höhe von 50% dieses Monatsgehaltes, die ihm die Beschwerdeführerin für das 1. Quartal am 15.3.2022 mit EUR *** ausbezahlte. Den Antragsbetrag für die Sonderzahlung von EUR *** ermittelte die Beschwerdeführerin dadurch, dass sie 1/6 des Monatsgehaltes heranzog (EUR ***) und 16 Absonderungstage im Februar 2022 aliquot herausrechnete (÷ 28 Tage x 16 Tage).
4.6. Für die Dauer der Absonderung wurde C auf der Grundlage von 3 Gehaltsabrechnungen (November und Dezember 2021, Januar 2022), welche die letzten 13 „vollen Wochen“ vor der Absonderung wiederspiegelten, ein „Ausfallsentgelt“ von EUR *** ermittelt und ausbezahlt. In dieses Ausfallsentgelt wurden die folgenden Gehaltsbestandteile miteinbezogen: Erschwerniszulage (Paketdienst): EUR *** Geldverkehrszulage SV: EUR *** Überstundengrundbezug: EUR *** Überstundenzuschläge 50 % pfl.: EUR *** Überstundenzuschläge § 68/2: EUR *** Überstundengrundbezug: EUR *** Überstundenzuschläge 100% §68/1: EUR *** Mittagspausenpauschale DO: EUR *** Überstundenpauschale DO: EUR *** Summe: EUR *** Die Summe von EUR *** wurde sodann durch 90 Tage (30 Tage pro Monat) geteilt, was einen Tagessatz von EUR *** ergibt, welcher mit 16 Absonderungstagen multipliziert wurde, sodass dies EUR *** ergibt.
4.7. Die Beschwerdeführerin entrichtete auch die Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung. Der Beitragssatz belief sich zum Auszahlungszeitpunkt auf 17,53% (Krankenversicherung 3,78%, Unfallversicherung 1,20%, Pensionsversicherung 12,55%). Ausgehend von ihren Antragsbeträgen ermittelte die Beschwerdeführerin mit den Beitragssätzen von zusammen 17,53% eine aliquote SV-Beitragsgrundlage von gesamt EUR *** ((EUR *** + EUR *** + EUR ***) x 17,53%).
In diesem Antragsbetrag von EUR *** ist bereits der (im Antrag separat dargestellte) Dienstgeberbeitrag für die Sonderzahlung von EUR *** enthalten.
4.8. Für die Berechnung der Vergütungssumme durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich waren schließlich folgende Werte festzustellen: Bruttomonatsgehalt: EUR *** Sonderzahlung: EUR *** „Ausfallsentgelt“: EUR *** 5.
Beweiswürdigung:
5.1. Die Feststellungen zum Absonderungszeitraum ergeben sich aus den im Akt erliegenden Absonderungsbescheiden vom 31.1.2022, 5.2.2022 und 16.2.2022, je zu Zl. *** sowie aus dem Auszug aus dem Epidemiologischen Meldesystem des Landes Niederösterreich vom 19.12.2023 und sind unstrittig.
5.2. Die Antragspositionen ergeben sich ohne Weiteres aus dem Antrag. Ihre konkrete Aufschlüsselung ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin am 24.2.2023 vorgelegten Excel-Berechnungsblatt. Für die Ermittlung des „Ausfallsentgeltes“ wurden die letzten 13 vollen Wochen (vgl. Verhandlungsschrift S. 14) vor der Absonderung herangezogen und durch einen Auszug aus dem persönlichen Anwesenheitskalender des Dienstnehmers unterlegt, um „repräsentative Werte“ zu erlangen. Das Landesverwaltungsgericht erachtet die auf diese Weise ermittelten Werte als ausreichend und nachvollziehbar belegt, um sie in der Folge seiner eigenen Berechnung zu Grunde legen zu können. Daher konnte das „Ausfallsentgelt“ in der oben ersichtlichen Höhe (wie im Antrag) festgestellt werden. 5.2.
Die Antragspositionen ergeben sich ohne Weiteres aus dem Antrag. Ihre konkrete Aufschlüsselung ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin am 24.2.2023 vorgelegten Excel-Berechnungsblatt. Für die Ermittlung des „Ausfallsentgeltes“ wurden die letzten 13 vollen Wochen vergleiche Verhandlungsschrift S. 14) vor der Absonderung herangezogen und durch einen Auszug aus dem persönlichen Anwesenheitskalender des Dienstnehmers unterlegt, um „repräsentative Werte“ zu erlangen. Das Landesverwaltungsgericht erachtet die auf diese Weise ermittelten Werte als ausreichend und nachvollziehbar belegt, um sie in der Folge seiner eigenen Berechnung zu Grunde legen zu können. Daher konnte das „Ausfallsentgelt“ in der oben ersichtlichen Höhe (wie im Antrag) festgestellt werden.
5.3. Die Auszahlungsbeträge (Monatsgehalt, Sonderzahlung, „Ausfallsentgelt“, Sozialversicherungsbeiträge) sowie die Auszahlungszeitpunkte ergeben sich aus den Lohn(konto)unterlagen sowie aus dem von der Beschwerdeführerin am 24.2.2023 vorgelegten Excel-Berechnungsblatt.
5.4. Die übrigen Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem ansonsten unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Antrag und dem Antragsbeiblatt samt den beigeschlossenen Lohn(konto)unterlagen; schließlich sind auch in der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2023 keine gegenteiligen Beweisergebnisse hervorgekommen.
6.
Rechtslage:
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), StF: BGBl. I 33/2013 (§ 17) bzw. idF BGBl. I Nr. 138/2017 (§ 28), lauten (auszugsweise):6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (Paragraph 17,) bzw. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (Paragraph 28,), lauten (auszugsweise): „Anzuwendendes Recht § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Erkenntnisse § 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet. […] Vergütung für den Verdienstentgang.§ 32.Paragraph 32,
1.Ziffer eins in der Krankenversicherung a)Litera a für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2, Z 2a oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13 für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88 aus 1920,, oder Theaterarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,, geregelt ist oder die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 2 a, oder Absatz 4, zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, 9, 10, 12 und 13 7,65% b)Litera b für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Artikel römisch zwei,, römisch drei oder römisch vier des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter 7,65% c)Litera c für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,, unterliegt für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287,, unterliegt 7,65% d)Litera d für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung Paragraph 1154 b, ABGB anzuwenden ist 7,65% e)Litera e für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4 für Vollversicherte gemäß Paragraph 4, Absatz 4, 7,65% f)Litera f für die übrigen Vollversicherten 7,65%, g)Litera g für Lehrlinge 3,35% der allgemeinen Beitragsgrundlage;
2.Ziffer 2 in der Unfallversicherung 1,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage;
3.Ziffer 3 in der Pensionsversicherung 22,8% der allgemeinen Beitragsgrundlage.
1.Ziffer eins In der Krankenversicherung a)Litera a der in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (§ 474 Abs. 1 zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (Paragraph 474, Absatz eins, zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%, b)Litera b der in Abs. 1 Z 1 lit. b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%, c)Litera c der in Abs. 1 Z 1 lit. c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%, d)Litera d der in Abs. 1 Z 1 lit. g genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68%der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68% der allgemeinen Beitragsgrundlage.
2.Ziffer 2 in der Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil des (der) Versicherten ………………………. auf 10,25%, des Dienstgebers ……………………………. auf 12,55% der allgemeinen Beitragsgrundlage. […]“ 6.5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Poststrukturgesetzes (PTSG), StF: BGBl. Nr. 201/1996 (§ 18) bzw. idF BGBl. I Nr. 10/2001 (§ 19) lauten (auszugsweise):6.5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Poststrukturgesetzes (PTSG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, (Paragraph 18,) bzw. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2001, (Paragraph 19,) lauten (auszugsweise): „Dienstrecht für Vertragsbedienstete§ 18.Paragraph 18,
Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete§ 19.Paragraph 19,
Nicht anwendbar ist die Dienstordnung für Urlaubsersatzkräfte nach § 19 Abs 5 PTSG.Nicht anwendbar ist die Dienstordnung für Urlaubsersatzkräfte nach Paragraph 19, Absatz 5, PTSG. […] Bezüge§ 13. (1) Dem Bediensteten gebühren das Monatsgehalt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen,Paragraph 13, (1) Dem Bediensteten gebühren das Monatsgehalt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Ergänzungszulagen, Kinderzulage, Teuerungszulage). Soweit in dieser Dienstordnung Ansprüche nach dem Monatsgehalt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen und Ergänzungszulagen dem Monatsgehalt zuzuzählen. […]
Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
Erwägungen:
7.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist nach § 32 Abs. 3 erster Satz EpiG 1950 die gemäß § 32 Abs. 2 EpiG 1950 für jeden Tag, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG 1950 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zu bemessen. Dem Gesetz ist demnach unmissverständlich zu entnehmen, dass die Bemessung des für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütungsbetrages nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG vorzunehmen ist (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2023/07/0079 unter Verweis auf VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0204).7.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist nach Paragraph 32, Absatz 3, erster Satz EpiG 1950 die gemäß Paragraph 32, Absatz 2, EpiG 1950 für jeden Tag, der von der in Paragraph 32, Absatz eins, EpiG 1950 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zu bemessen. Dem Gesetz ist demnach unmissverständlich zu entnehmen, dass die Bemessung des für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütungsbetrages nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG vorzunehmen ist vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2023/07/0079 unter Verweis auf VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0204).
Gemäß § 3 Abs. 3 EFZG gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinne des § 2 Abs. 2 EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg 11388 A/1984). Das regelmäßige Entgelt kann dabei neben dem Grundlohn noch weitere Bestandteile - wie etwa (anteilige) Sonderzahlungen - umfassen (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094). Der Begriff des regelmäßigen Entgelts in § 3 Abs. 3 EFZG ist darüber hinaus weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an.
Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen (vgl. dazu VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0204), Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, mHa OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, EFZG gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre vergleiche VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg 11388 A/1984).
Das regelmäßige Entgelt kann dabei neben dem Grundlohn noch weitere Bestandteile - wie etwa (anteilige) Sonderzahlungen - umfassen vergleiche VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094). Der Begriff des regelmäßigen Entgelts in Paragraph 3, Absatz 3, EFZG ist darüber hinaus weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen vergleiche dazu VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0204), Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden vergleiche VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, mHa OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z).
Auch variable regelmäßige Entgeltbestandteile (z.B. Zulagen und regelmäßige Überstunden) sind daher bei der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs zu berücksichtigen und sind diese im Sinne des Ausfallsprinzips in jener Höhe zu gewähren, die gebührt hätte, wenn die Dienstverhinderung (hier: behördliche Absonderung) nicht eingetreten wäre (vgl. VwGH 5.3.1991, 88/08/0239 u.a.). Die nach dem Ausfallsprinzip zu stellende Frage, ob Arbeiten, für die dies nicht im Vorhinein feststeht in der Ausfallszeit zu erbringen gewesen wären, ist im Zweifel – in Anlehnung an die Regelung für Leistungslöhne – danach zu prüfen, ob in den letzten (grundsätzlich) 13 Wochen ihre Regelmäßigkeit bejaht werden kann; ist dies der Fall, so ist, bei Entgeltschwankungen, – vorbehaltlich anderer bindender Regelungen (wie KollV) – für denselben Zeitraum ein Durchschnittsentgelt zu berechnen ("Durchschnittsprinzip").
Wenn aus besonderen Gründen der Zeitraum von 13 Wochen für die Beurteilung der Regelmäßigkeit von Entgeltbestandteilen nicht ausreicht, ist ein dem Gedanken der Kontinuität des Entgelts besser entsprechender längerer Zeitraum heranzuziehen (vgl. VwGH 5.3.1991, 88/08/0239; VwGH 14.2.2013, 2011/08/0074).Auch variable regelmäßige Entgeltbestandteile (z.B. Zulagen und regelmäßige Überstunden) sind daher bei der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs zu berücksichtigen und sind diese im Sinne des Ausfallsprinzips in jener Höhe zu gewähren, die gebührt hätte, wenn die Dienstverhinderung (hier: behördliche Absonderung) nicht eingetreten wäre vergleiche VwGH 5.3.1991, 88/08/0239 u.a.). Die nach dem Ausfallsprinzip zu stellende Frage, ob Arbeiten, für die dies nicht im Vorhinein feststeht in der Ausfallszeit zu erbringen gewesen wären, ist im Zweifel – in Anlehnung an die Regelung für Leistungslöhne – danach zu prüfen, ob in den letzten (grundsätzlich) 13 Wochen ihre Regelmäßigkeit bejaht werden kann; ist dies der Fall, so ist, bei Entgeltschwankungen, – vorbehaltlich anderer bindender Regelungen (wie KollV) – für denselben Zeitraum ein Durchschnittsentgelt zu berechnen ("Durchschnittsprinzip").
Wenn aus besonderen Gründen der Zeitraum von 13 Wochen für die Beurteilung der Regelmäßigkeit von Entgeltbestandteilen nicht ausreicht, ist ein dem Gedanken der Kontinuität des Entgelts besser entsprechender längerer Zeitraum heranzuziehen vergleiche VwGH 5.3.1991, 88/08/0239; VwGH 14.2.2013, 2011/08/0074).
Bei dem nach § 32 Abs. 3 vierter Satz zu ersetzenden „Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung“ handelt es sich um einen bestimmten Prozentsatz des „Entgelts“ bzw. der Sonderzahlungen (vgl. etwa §§ 44, 49, 51 und 54 ASVG), sodass dieser untrennbar mit der Ermittlung des regelmäßigen Entgelts verknüpft ist (vgl. VwGH 3.2.2022, Ra 2021/09/0230). Bei dem nach Paragraph 32, Absatz 3, vierter Satz zu ersetzenden „Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung“ handelt es sich um einen bestimmten Prozentsatz des „Entgelts“ bzw. der Sonderzahlungen vergleiche etwa Paragraphen 44, 49, 51 und 54 ASVG), sodass dieser untrennbar mit der Ermittlung des regelmäßigen Entgelts verknüpft ist vergleiche VwGH 3.2.2022, Ra 2021/09/0230).
7.2. C wurde gemäß § 7 EpiG vom 31.1.2022 bis 17.2.2022 für 16 Tage behördlich abgesondert, wodurch er einen Verdienstentgang erlitt. Am 15.2.2022 bzw. 15.3.2022 zahlte die Beschwerdeführerin C das ihm kollektivvertraglich gebührende Monatsgehalt und ein „Ausfallsentgelt“ bzw. die vierteljährlich gebührende Sonderzahlung aus, wodurch dessen Anspruch auf Vergütung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG grundsätzlich auf sie übergegangen ist. Weiters entrichtete die Beschwerdeführerin die darauf entfallenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung. Mit dem Antrag vom 31.3.2021 hat die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 2.2.2022 bis 17.2.2022 ihren Anspruch gegenüber dem Bund innerhalb der in § 49 Abs. 1 EpiG 1950 vorgegebenen, dreimonatigen Frist rechtzeitig geltend gemacht (siehe § 49 EpiG 1950 idF BGBl.
I Nr. 103/2022; siehe auch § 50 Abs. 37 EpiG 1950).7.2. C wurde gemäß Paragraph 7, EpiG vom 31.1.2022 bis 17.2.2022 für 16 Tage behördlich abgesondert, wodurch er einen Verdienstentgang erlitt. Am 15.2.2022 bzw. 15.3.2022 zahlte die Beschwerdeführerin C das ihm kollektivvertraglich gebührende Monatsgehalt und ein „Ausfallsentgelt“ bzw. die vierteljährlich gebührende Sonderzahlung aus, wodurch dessen Anspruch auf Vergütung gemäß Paragraph 32, Absatz 3, Satz 3 EpiG grundsätzlich auf sie übergegangen ist. Weiters entrichtete die Beschwerdeführerin die darauf entfallenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung. Mit dem Antrag vom 31.3.2021 hat die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 2.2.2022 bis 17.2.2022 ihren Anspruch gegenüber dem Bund innerhalb der in Paragraph 49, Absatz eins, EpiG 1950 vorgegebenen, dreimonatigen Frist rechtzeitig geltend gemacht (siehe Paragraph 49, EpiG 1950 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2022,; siehe auch Paragraph 50, Absatz 37, EpiG 1950).
7.3. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist das von der Beschwerdeführerin beantragte „Ausfallsentgelt“ gemäß § 22 DO 2009 – in Anlehnung an das Dienstrecht der Postbeamten – zutreffend als ein Durchschnitt von einzelnen, ausbezahlten Nebengebühren im Sinne des § 15 GehG qualifiziert worden. 7.3. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist das von der Beschwerdeführerin beantragte „Ausfallsentgelt“ gemäß Paragraph 22, DO 2009 – in Anlehnung an das Dienstrecht der Postbeamten – zutreffend als ein Durchschnitt von einzelnen, ausbezahlten Nebengebühren im Sinne des Paragraph 15, GehG qualifiziert worden.
Vor der Berechnung des Verdienstentganges sind deswegen folgende Überlegungen zur Frage der Vergütungsfähigkeit des „Ausfallsentgeltes“ vorauszuschicken:
Der vorliegende Sachverhalt hat sich bereits im Jahr 2021 zugetragen. Bis zum 30.6.2022 war § 32 EpiG 1950 noch in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2021 anzuwenden, ehe sich der Gesetzgeber aufgrund des zu Abs. 3 leg. cit. ergangenen Beschlusses des VwGH vom 21.3.2022, Ra 2021/09/0235, veranlasst sah, mit der Novelle BGBl. I Nr. 89/2022, einen aus seiner Sicht klarstellenden Abs. 3a einzufügen. In diesem Beschluss sprach der VwGH – anlässlich einer von der Beschwerdeführerin wegen Vergütungsansprüchen erhobenen Revision – aus, dass „für [ihr zur Dienstleistung zugewiesene] Beamte nur dann ein Anspruch gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 EpiG 1950 in Betracht kommt, wenn tatsächlich ein Entgeltausfall eingetreten ist“, weil Beamte „gemäß § 12c des Gehaltsgesetzes 1956 GehG […] auch während einer Absonderung gemäß den §§ 7 oder 17 EpiG weiterhin Anspruch auf ihre Bezüge haben, […] bei ihnen deswegen kein Verdienstentgang eintritt und daher auch kein Anspruch nach § 32 EpiG besteht“ (vgl.
AB 1503 BlgNR 27. GP 4).Der vorliegende Sachverhalt hat sich bereits im Jahr 2021 zugetragen. Bis zum 30.6.2022 war Paragraph 32, EpiG 1950 noch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021, anzuwenden, ehe sich der Gesetzgeber aufgrund des zu Absatz 3, leg. cit. ergangenen Beschlusses des VwGH vom 21.3.2022, Ra 2021/09/0235, veranlasst sah, mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2022,, einen aus seiner Sicht klarstellenden Absatz 3 a, einzufügen. In diesem Beschluss sprach der VwGH – anlässlich einer von der Beschwerdeführerin wegen Vergütungsansprüchen erhobenen Revision – aus, dass „für [ihr zur Dienstleistung zugewiesene] Beamte nur dann ein Anspruch gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, EpiG 1950 in Betracht kommt, wenn tatsächlich ein Entgeltausfall eingetreten ist“, weil Beamte „gemäß Paragraph 12 c, des Gehaltsgesetzes 1956 GehG […] auch während einer Absonderung gemäß den Paragraphen 7, oder 17 EpiG weiterhin Anspruch auf ihre Bezüge haben, […] bei ihnen deswegen kein Verdienstentgang eintritt und daher auch kein Anspruch nach Paragraph 32, EpiG besteht“ vergleiche Ausschussbericht 1503 BlgNR 27.
Gesetzgebungsperiode 4).
Im Beschluss ging der VwGH auch explizit auf die in § 15 GehG normierten Nebengebühren ein (Rn. 38), zu denen er festhielt, dass „ein Verdienstentgang bei Bundesbeamten nur insoweit denkbar [ist], als der Beamte nicht pauschalierte Nebengebühren (vgl. § 15 Abs. 5 GehG) bezieht. Soweit diese nämlich „streng verwendungsabhängig“ sind, entfällt mit dem Ende der Leistung auch die Gebührlichkeit einer Zulage (vgl. z.B. VwGH 16.9.2010, 2009/12/0187).“ Für den vorliegenden Fall ist dies insofern von Bedeutung, als dass erstens der VwGH auch im Falle von privatrechtlichen Dienstverhältnissen den „tatsächlichen Verdienstentgang“ als anspruchsbegründende Voraussetzung erachtet (Rn. 37) und weil zweitens § 22 DO 2009 im Umgang mit Nebengebühren vorsieht, dass für diese Kollektivvertragsgruppe die für Postbeamten einschlägigen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.
Im Beschluss ging der VwGH auch explizit auf die in Paragraph 15, GehG normierten Nebengebühren ein (Rn. 38), zu denen er festhielt, dass „ein Verdienstentgang bei Bundesbeamten nur insoweit denkbar [ist], als der Beamte nicht pauschalierte Nebengebühren vergleiche Paragraph 15, Absatz 5, GehG) bezieht. Soweit diese nämlich „streng verwendungsabhängig“ sind, entfällt mit dem Ende der Leistung auch die Gebührlichkeit einer Zulage vergleiche z.B. VwGH 16.9.2010, 2009/12/0187).“ Für den vorliegenden Fall ist dies insofern von Bedeutung, als dass erstens der VwGH auch im Falle von privatrechtlichen Dienstverhältnissen den „tatsächlichen Verdienstentgang“ als anspruchsbegründende Voraussetzung erachtet (Rn. 37) und weil zweitens Paragraph 22, DO 2009 im Umgang mit Nebengebühren vorsieht, dass für diese Kollektivvertragsgruppe die für Postbeamten einschlägigen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.
Mit der Kundmachung von Abs. 3a in § 32 EpiG 1950 am 30.6.2022 wollte der Gesetzgeber (auch in Bezug auf die Nebengebühren) bewirken, dass „der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund unabhängig davon gegeben ist, ob privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts oder des Bezugs bestehen. […] In Hinkunft besteht ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang somit auch dann, wenn z.B. kein Entfall der Bezüge (s § 12c GehG) vorgesehen ist“ (vgl. AB 1503 BlgNR 27. GP 4; vgl. jedoch die zu den dienstzugewiesenen Postbeamten ergangenen Erkenntnisse VwGH 29.6.2023, Ra 2023/07/0017; VwGH 25.05.2023, Ra 2023/09/0040; u.a.). Mit der Kundmachung von Absatz 3 a, in Paragraph 32, EpiG 1950 am 30.6.2022 wollte der Gesetzgeber (auch in Bezug auf die Nebengebühren) bewirken, dass „der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund unabhängig davon gegeben ist, ob privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts oder des Bezugs bestehen. […] In Hinkunft besteht ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang somit auch dann, wenn z.B. kein Entfall der Bezüge (s Paragraph 12 c, GehG) vorgesehen ist“ vergleiche Ausschussbericht 1503 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 4; vergleiche jedoch die zu den dienstzugewiesenen Postbeamten ergangenen Erkenntnisse VwGH 29.6.2023, Ra 2023/07/0017; VwGH 25.05.2023, Ra 2023/09/0040; u.a.).
Entsprechend stellt sich die Frage, ob § 32 Abs. 3a EpiG 1950 auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist, was sich nun aus dem Erkenntnis des VwGH vom 6.9.2023, Ro 2022/03/0046, ergibt. In diesem Erkenntnis sprach der VwGH aus, dass „§ 32 EpiG 1950 keine zeitraumbezogenen Ansprüche an sich regelt und dass [diese Bestimmung] daher, sofern nichts Abweichendes geregelt ist, in der im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden ist“ (vgl. dazu schon VwGH 19.6.2023, Ra 2023/09/0023, Rn 34). § 50 Abs. 31 EpiG 1950 regelte tatsächlich nichts Abweichendes über das Inkrafttreten von Abs. 3a; dieser trat mit 1.7.2022 in Kraft. Daraus resultiert die Anwendbarkeit des Abs. 3a im vorliegenden Fall.Entsprechend stellt sich die Frage, ob Paragraph 32, Absatz 3 a, EpiG 1950 auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist, was sich nun aus dem Erkenntnis des VwGH vom 6.9.2023, Ro 2022/03/0046, ergibt. In diesem Erkenntnis sprach der VwGH aus, dass „§ 32 EpiG 1950 keine zeitraumbezogenen Ansprüche an sich regelt und dass [diese Bestimmung] daher, sofern nichts Abweichendes geregelt ist, in der im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden ist“ vergleiche dazu schon VwGH 19.6.2023, Ra 2023/09/0023, Rn 34). Paragraph 50, Absatz 31, EpiG 1950 regelte tatsächlich nichts Abweichendes über das Inkrafttreten von Absatz 3 a,; dieser trat mit 1.7.2022 in Kraft. Daraus resultiert die Anwendbarkeit des Absatz 3 a, im vorliegenden Fall.
Im Ergebnis bedeutet das, dass gemäß § 32 Abs. 3a EpiG 1950 ein Vergütungsanspruch für das von der Beschwerdeführerin beantragte „Ausfallsentgelt“ (als ein Schnitt von Nebengebühren) jedenfalls und unabhängig davon besteht, ob die darin enthaltenen Nebengebühren gemäß § 22 DO 2009 iVm § 15 Abs. 2 GehG als (dem Verdienstentgang entgegenstehende) „pauschalierte Nebengebühren“ anzusehen und daher gemäß § 15 Abs. 5 GehG fortzuzahlen gewesen wären oder nicht und entbehrte sich insofern auch eine nähere rechtliche Auseinandersetzung mit diesem kollektivvertraglichen Verweis.Im Ergebnis bedeutet das, dass gemäß Paragraph 32, Absatz 3 a, EpiG 1950 ein Vergütungsanspruch für das von der Beschwerdeführerin beantragte „Ausfallsentgelt“ (als ein Schnitt von Nebengebühren) jedenfalls und unabhängig davon besteht, ob die darin enthaltenen Nebengebühren gemäß Paragraph 22, DO 2009 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GehG als (dem Verdienstentgang entgegenstehende) „pauschalierte Nebengebühren“ anzusehen und daher gemäß Paragraph 15, Absatz 5, GehG fortzuzahlen gewesen wären oder nicht und entbehrte sich insofern auch eine nähere rechtliche Auseinandersetzung mit diesem kollektivvertraglichen Verweis.
7.4. Anhand der angeführten Rechtsprechung ergibt sich im Falle der Absonderung von C daher nun folgende, taggenaue Berechnung des Verdienstentganges:
Februar 2022 (16 Tage) Bruttomonatsgehalt Februar 2022: 16 Tage aliquot EUR ***
EUR *** Rechenschritte im Einzelnen:
Die lediglich geringfügige Diskrepanz zum Antragsbetrag von EUR *** ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass das Landesverwaltungsgericht die hier maßgeblichen Monats- und Quartalszeiträume stets auf den Tag genau berechnete (z.B. 92 Tage anstatt 90 Tage) und berücksichtigte, dass die Sonderzahlungen gemäß § 13 Abs. 3 DO 2009 quartalsweise ausbezahlt werden.Die lediglich geringfügige Diskrepanz zum Antragsbetrag von EUR *** ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass das Landesverwaltungsgericht die hier maßgeblichen Monats- und Quartalszeiträume stets auf den Tag genau berechnete (z.B. 92 Tage anstatt 90 Tage) und berücksichtigte, dass die Sonderzahlungen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, DO 2009 quartalsweise ausbezahlt werden.
Die belangte Behörde ging demgegenüber schon von nicht restlos nachvollziehbaren Monatsbeträgen aus, sodass es an dieser Stelle genügt, auf die gerichtliche Berechnung der Vergütungssumme zu verweisen.
Im Hinblick auf den Umfang der Beschwerde (Teilanfechtung, siehe Punkt 2.1.) ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht nur über den gesamten Vergütungsanspruch entscheiden konnte (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2022/09/0067; siehe auch VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, wonach trennbare Absprüche nur hinsichtlich verschiedener (Absonderungs-)Zeiträume oder verschiedener Dienstnehmer vorliegen könnten).Im Hinblick auf den Umfang der Beschwerde (Teilanfechtung, siehe Punkt 2.1.) ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht nur über den gesamten Vergütungsanspruch entscheiden konnte vergleiche VwGH 1.9.2022, Ra 2022/09/0067; siehe auch VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, wonach trennbare Absprüche nur hinsichtlich verschiedener (Absonderungs-)Zeiträume oder verschiedener Dienstnehmer vorliegen könnten).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist im Spruch des Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist im Spruch des Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da in der vorliegenden Beschwerdesache keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist in seiner Entscheidung nicht von der unter Punkt 7.1. dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Die rechnerische Richtigkeit der geltend gemachten Beträge unterlag zudem nur einer konkreten Einzelfallberechnung. Da diese Einzelfallberechnung im Ergebnis nicht von den unter Punkt 7.3. angestellten Erwägungen zu § 22 DO 2009 (der im Umgang mit Nebengebühren die sinngemäße Anwendbarkeit der Bestimmungen für Postbeamte vorsieht) abhing, stellen auch sie keinen Grund für die Zulässigkeit der Revision dar (vgl.
VwGH 24.05.2023, Ra 2022/11/0127; VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181).Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da in der vorliegenden Beschwerdesache keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist in seiner Entscheidung nicht von der unter Punkt 7.1. dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Die rechnerische Richtigkeit der geltend gemachten Beträge unterlag zudem nur einer konkreten Einzelfallberechnung. Da diese Einzelfallberechnung im Ergebnis nicht von den unter Punkt 7.3. angestellten Erwägungen zu Paragraph 22, DO 2009 (der im Umgang mit Nebengebühren die sinngemäße Anwendbarkeit der Bestimmungen für Postbeamte vorsieht) abhing, stellen auch sie keinen Grund für die Zulässigkeit der Revision dar vergleiche VwGH 24.05.2023, Ra 2022/11/0127;
VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181).
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.342.001.2023