LVwG-AV-1063/001-2023
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.01.2024 GeschäftszahlLVwG-AV-1063/001-2023 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der Frau A gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 28. November 2022, Zl. ***, betreffend die Erteilung eines Abbruchauftrages nach der NÖ Bauordnung 2014 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abbruchfrist für die drei verfahrensgegenständlichen konsenslos errichteten Gebäude mit vier Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung neu festgesetzt wird. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Abbruchfrist für die drei verfahrensgegenständlichen konsenslos errichteten Gebäude mit vier Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung neu festgesetzt wird.
2.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Im Zuge einer am 29. März 2022 durchgeführten baubehördlichen Überprüfung der auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, ***, welches sich im Eigentum der Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) befindet, errichteten Bauwerke stellte die Baubehörde drei konsenslos errichtete Bauwerke in Form von Gebäuden fest.
In der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der Baubehörde I. Instanz vom 4. April 2022 bestätigte diese die fehlenden Baubewilligungen, sodass der Magistrat der Stadt St. Pölten als Baubehörde I. Instanz in seinem baupolizeilichen Auftrag vom 12. April 2022, Zl. ***, gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 (im Folgenden: NÖ BO 2014) anordnete, die drei auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück konsenslos errichteten Gebäude bis zum 31. Juli 2022 abzubrechen, nämlichIn der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der Baubehörde römisch eins. Instanz vom 4. April 2022 bestätigte diese die fehlenden Baubewilligungen, sodass der Magistrat der Stadt St. Pölten als Baubehörde römisch eins. Instanz in seinem baupolizeilichen Auftrag vom 12. April 2022, Zl. ***, gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 (im Folgenden: NÖ BO 2014) anordnete, die drei auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück konsenslos errichteten Gebäude bis zum 31. Juli 2022 abzubrechen, nämlich ● das konsenslose eingeschossige Gebäude in Ziegelkonstruktion westlich des bestehenden Wohngebäudes, welches auf dem in diesem Bescheid enthaltenen Luftbild blau dargestellt ist, welches ein Ausmaß von rund 5 m x 11 m aufweist und vor rund 50 oder 60 Jahren errichtet wurde und welches als Holzlagerraum, als Tierstall für vier Hühner und eine Ente sowie als ein mit Schimmel befallener Abstellraum genutzt wird. Dieses Gebäude besitzt ein Pultdach mit einer Welleterniteindeckung, wird nicht beheizt und ist auch nicht an das öffentliche Wassernetz angeschlossen, wobei die Niederschlagswässer auf Eigengrund versickern; ● das konsenslose eingeschossige Nebengebäude in Ziegelkonstruktion im Ausmaß von rund 3,50 m x 8,50 m an der südlichen Grundstücksgrenze, welches auf dem in diesem Bescheid enthaltenen Luftbild gelb dargestellt ist, welches vor ca. 50 oder 60 Jahren konsenslos errichtet wurde und welches ursprünglich als Garage und Waschküche und nunmehr als Lager genutzt wird. Dieses Nebengebäude wird nicht beheizt, ist nicht an das öffentliche Wassernetz angeschlossen und die Niederschlagswässer versickern auf Eigengrund; zwischen den beiden konsenslosen Bauwerken befindet sich eine ebenfalls nicht bewilligte Überdachung; ● das konsenslose Nebengebäude in Form einer Blechgarage an der nördlichen Grundstücksgrenze, welches auf dem in diesem Bescheid enthaltenen Luftbild grün dargestellt ist, welches vor ca. 15 Jahren konsenslos errichtet wurde.
Da für die Errichtung dieser drei Gebäude keine baubehördlichen Bewilligungen erteilt wurden, war deren Abbruch anzuordnen.
Die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies der Stadtsenat der Stadt St. Pölten als Baubehörde II. Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) mit seinem Berufungsbescheid vom 28. November 2022, Zl. ***, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 als unbegründet ab, wobei der Abbruch der verfahrensgegenständlichen Gebäude sofort durchzuführen und der erstinstanzlichen Baubehörde bis zum 28. Februar 2023 zu melden ist.Die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies der Stadtsenat der Stadt St. Pölten als Baubehörde römisch zwei. Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) mit seinem Berufungsbescheid vom 28. November 2022, Zl. ***, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 als unbegründet ab, wobei der Abbruch der verfahrensgegenständlichen Gebäude sofort durchzuführen und der erstinstanzlichen Baubehörde bis zum 28. Februar 2023 zu melden ist.
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften wird im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche baupolizeiliche Abbruchauftrag nur an die Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Bauwerke zu erteilen ist. Ob hierbei ein Fruchtgenussrecht zugunsten der Mutter der Beschwerdeführerin besteht, ist sohin für die Erlassung des verfahrensgegenständlichen baupolizeilichen Auftrages nicht relevant. Da die Erlassung des verfahrensgegenständlichen baupolizeilichen Auftrages an die Beschwerdeführerin rechtens war, war ihre Berufung als unbegründet abzuweisen.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen und sie behauptete im Wesentlichen, dass ihre Eltern bis zum 11. Juli 2007 Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes waren. Mit Notariatsakt vom 11. Juli 2007 wurde ihr das verfahrensgegenständliche Grundstück geschenkt. Vereinbart wurde dabei nicht nur ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, sondern auch ein umfangreiches Fruchtgenussrecht für ihre Mutter. Sie ist zwar grundbücherliche Eigentümerin, der Abbruchauftrag hätte jedoch an die Fruchtgenussberechtigte ergehen müssen, da nur diese entscheidungsbefugt ist. Darüber hinaus ist die Behauptung der Baubehörde, dass mehr als die Hälfte des voll ausgebauten Raumes der jeweiligen Gebäude durch Baugebrechen unbenützbar wurden, unrichtig.
Schließlich beantragte sie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte sodann am 30. Jänner 2024 die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der die belangte Behörde auch teilnahm.
In dieser Verhandlung verwies die belangte Behörde auf die Ausführungen in ihrem angefochtenen Berufungsbescheid.
Gemäß § 4 Z. 6 NÖ BO 2014 sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.Gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BO 2014 sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.
Gemäß § 4 Z. 7 NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.Gemäß Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Gemäß § 4 Z. 15 NÖ BO 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten.Gemäß Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten.
Gemäß § 14 Z. 1 NÖ BO 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.Gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.
Gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wennGemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn 1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat odermehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder 2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.
Bei den drei verfahrensgegenständlichen Bauwerken im Sinne des § 4 Z. 7 NÖ BO 2014 handelt es sich um Gebäude im Sinne des § 4 Z. 15 NÖ BO 2014, zumal diese jeweils vier Wände und jeweils ein Dach aufweisen, wobei diese jeweils von Menschen betreten werden können und dazu bestimmt sind, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.Bei den drei verfahrensgegenständlichen Bauwerken im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 handelt es sich um Gebäude im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014, zumal diese jeweils vier Wände und jeweils ein Dach aufweisen, wobei diese jeweils von Menschen betreten werden können und dazu bestimmt sind, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
Diese Gebäude bedurften sowohl nach § 16 der Bauordnung für Niederösterreich 1883 als auch nach § 92 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1969 und nach § 92 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1976 sowie nach § 14 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 und nach § 14 Z. 1 NÖ BO 2014 jeweils einer baubehördlichen Bewilligung. Diese Gebäude bedurften sowohl nach Paragraph 16, der Bauordnung für Niederösterreich 1883 als auch nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1969 und nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1976 sowie nach Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 und nach Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 jeweils einer baubehördlichen Bewilligung.
Für diese drei verfahrensgegenständlichen Gebäude liegen auch aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin am 4. April 2022 vor der Baubehörde I. Instanz unbestrittener Maßen keine Baubewilligungen vor, sodass diese konsenslos errichtet wurden.Für diese drei verfahrensgegenständlichen Gebäude liegen auch aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin am 4. April 2022 vor der Baubehörde römisch eins. Instanz unbestrittener Maßen keine Baubewilligungen vor, sodass diese konsenslos errichtet wurden.
Der verfahrensgegenständliche geschilderte Sachverhalt und diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30. Jänner 2024 verlesenen Verwaltungsaktes sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30. Jänner 2024 selbst.
Aufgrund der konsenslosen Errichtung der drei verfahrensgegenständlichen Gebäude durfte die belangte Behörde daher den verfahrensgegenständlichen Abbruchauftrag erlassen, wobei seitens des erkennenden Gerichtes in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass der verfahrensgegenständliche baupolizeiliche Auftrag auf die Bestimmung des § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014, und nicht auf die Z. 1 dieser Bestimmung gestützt wurde, sodass das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen baupolizeilichen Auftrages aufzuzeigen vermochte.Aufgrund der konsenslosen Errichtung der drei verfahrensgegenständlichen Gebäude durfte die belangte Behörde daher den verfahrensgegenständlichen Abbruchauftrag erlassen, wobei seitens des erkennenden Gerichtes in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass der verfahrensgegenständliche baupolizeiliche Auftrag auf die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014, und nicht auf die Ziffer eins, dieser Bestimmung gestützt wurde, sodass das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen baupolizeilichen Auftrages aufzuzeigen vermochte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 24. Oktober 2000, Zl. 2000/05/0020, sowie VwGH vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0633, sowie VwGH vom 24. Oktober 2006, Zl. 2003/06/0171, sowie VwGH vom 29. März 2017, Zl. Ro 2014/05/0009 mwN, sowie VwGH vom 25. September 2019, Zl. Ra 2019/05/0056) ist der verfahrensgegenständliche baupolizeiliche Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 mangels anders lautender gesetzlicher Regelung ausschließlich dem Eigentümer des vom Abbruchauftrag betroffenen Gebäudes zu erteilen, wobei ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk als Zugehör gemäß § 297 ABGB grundsätzlich in das Eigentum des Grundeigentümers nach dem Grundsatz superficies solo cedit fällt (vgl. dazu u.a. auch VwGH vom 8.
April 2014, Zl. 2012/05/0057, sowie VwGH vom 24. Juni 2014, Zl. 2012/05/0166, sowie VwGH vom 29. März 2017, Zl. Ro 2014/05/0009); dies ist auch im gegenständlichen Fall gegeben, zumal auch die Beschwerdeführerin ein Sondereigentum (z.B. Superädifikate [§ 435 ABGB] sowie für Räume und Bauwerke unter der Erdoberfläche [§ 300 ABGB]) an den drei verfahrensgegenständlichen Bauwerken weder behauptet noch bewiesen hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 24. Oktober 2000, Zl. 2000/05/0020, sowie VwGH vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0633, sowie VwGH vom 24. Oktober 2006, Zl. 2003/06/0171, sowie VwGH vom 29. März 2017, Zl. Ro 2014/05/0009 mwN, sowie VwGH vom 25. September 2019, Zl. Ra 2019/05/0056) ist der verfahrensgegenständliche baupolizeiliche Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 mangels anders lautender gesetzlicher Regelung ausschließlich dem Eigentümer des vom Abbruchauftrag betroffenen Gebäudes zu erteilen, wobei ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk als Zugehör gemäß Paragraph 297, ABGB grundsätzlich in das Eigentum des Grundeigentümers nach dem Grundsatz superficies solo cedit fällt vergleiche dazu u.a. auch VwGH vom 8.
April 2014, Zl. 2012/05/0057, sowie VwGH vom 24. Juni 2014, Zl. 2012/05/0166, sowie VwGH vom 29. März 2017, Zl. Ro 2014/05/0009); dies ist auch im gegenständlichen Fall gegeben, zumal auch die Beschwerdeführerin ein Sondereigentum (z.B. Superädifikate [§ 435 ABGB] sowie für Räume und Bauwerke unter der Erdoberfläche [§ 300 ABGB]) an den drei verfahrensgegenständlichen Bauwerken weder behauptet noch bewiesen hat.
In diesem Zusammenhang ist seitens des erkennenden Gerichtes auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/06/0177, sowie VwSlg. 16.852 A/2006, sowie VwGH vom 27. August 2013, Zl. 2011/06/0089, sowie VwGH vom 27. September 2013, Zl. 2013/05/0133) zu verweisen, wonach nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 (vgl. u.a. § 6 NÖ BO 2014) dinglich Berechtigte, wie etwa ein Fruchtgenussberechtigter, weder in einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren noch in einem baupolizeilichen Überprüfungs- und Auftragsverfahren nach den §§ 34 und 35 NÖ BO 2014 Parteistellung besitzen, weswegen diese, wie etwa auch Mieter oder Pächter, kein Adressat des verfahrensgegenständlichen baupolizeilichen Abbruchauftrages sein können, weshalb das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Erteilung des verfahrensgegenständlichen baupolizeilichen Abbruchauftrages an die Fruchtgenussberechtigte an der Rechtslage vorbeigeht.
In diesem Zusammenhang ist seitens des erkennenden Gerichtes auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 13. Dezember 1990, Zl. 90/06/0177, sowie VwSlg. 16.852 A/2006, sowie VwGH vom 27. August 2013, Zl. 2011/06/0089, sowie VwGH vom 27. September 2013, Zl. 2013/05/0133) zu verweisen, wonach nach den Bestimmungen der NÖ BO 2014 vergleiche u.a. Paragraph 6, NÖ BO 2014) dinglich Berechtigte, wie etwa ein Fruchtgenussberechtigter, weder in einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren noch in einem baupolizeilichen Überprüfungs- und Auftragsverfahren nach den Paragraphen 34 und 35 NÖ BO 2014 Parteistellung besitzen, weswegen diese, wie etwa auch Mieter oder Pächter, kein Adressat des verfahrensgegenständlichen baupolizeilichen Abbruchauftrages sein können, weshalb das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Erteilung des verfahrensgegenständlichen baupolizeilichen Abbruchauftrages an die Fruchtgenussberechtigte an der Rechtslage vorbeigeht.
Die Baubehörde I. Instanz dieses baupolizeilichen Abbruchverfahrens hat als Leistungsfrist für den Abbruch einen Zeitraum von etwas mehr als 3 Monaten festgesetzt; dagegen hat auch die Beschwerdeführerin keinen Einwand erhoben. Auch das erkennende Gericht vertritt die Ansicht, dass der Abbruch der drei verfahrensgegenständlichen Gebäude innerhalb dieses Zeitraumes durchgeführt werden kann, weshalb das erkennende Gericht die Leistungsfrist mit vier Monaten festgesetzt hat; dies war erforderlich, da die von der belangten Behörde festgesetzte sofortige Abbruchfrist bereits vor Erlassung dieses Erkenntnisses endete. Die Baubehörde römisch eins. Instanz dieses baupolizeilichen Abbruchverfahrens hat als Leistungsfrist für den Abbruch einen Zeitraum von etwas mehr als 3 Monaten festgesetzt; dagegen hat auch die Beschwerdeführerin keinen Einwand erhoben. Auch das erkennende Gericht vertritt die Ansicht, dass der Abbruch der drei verfahrensgegenständlichen Gebäude innerhalb dieses Zeitraumes durchgeführt werden kann, weshalb das erkennende Gericht die Leistungsfrist mit vier Monaten festgesetzt hat; dies war erforderlich, da die von der belangten Behörde festgesetzte sofortige Abbruchfrist bereits vor Erlassung dieses Erkenntnisses endete.
Zu Spruchpunkt I.2.:Zu Spruchpunkt römisch eins.2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der verfahrensgegenständliche Abbruchauftrag betreffend die drei verfahrensgegenständlichen Gebäude gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht erlassen werden durfte, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der verfahrensgegenständliche Abbruchauftrag betreffend die drei verfahrensgegenständlichen Gebäude gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht erlassen werden durfte, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt und folgen die Erwägungen des erkennenden Gerichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage (vgl. zu letzterem u.a. VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, sowie VwGH vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062 mwN, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0095). Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt und folgen die Erwägungen des erkennenden Gerichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage vergleiche zu letzterem u.a. VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, sowie VwGH vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062 mwN, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0095).
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1063.001.2023