LVwG-S-773/001-2024
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.08.2024 GeschäftszahlLVwG-S-773/001-2024 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 4. März 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, durch Verkündung nach Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. August 2024 zu Recht erkannt:
1.
Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Bestimmung der StVO 1960 (übertretene Verwaltungsvorschrift bzw. Strafnorm gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG) auf die im Tatzeitpunkt geltende Fassung BGBl. I 122/2022 beziehen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Bestimmung der StVO 1960 (übertretene Verwaltungsvorschrift bzw. Strafnorm gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 2 und 3 VStG) auf die im Tatzeitpunkt geltende Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2022, beziehen.
2.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,– zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,– zu leisten.
3.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 60,– und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 60,– und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 19. Jänner 2023 zwischen 08:10 und 08:21 Uhr in der ***, ***, als Fahrzeuglenker das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** geparkt zu haben, obwohl auf dieser Fahrbahn mit Gegenverkehr keine zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblieben seien.
Dadurch habe er § 24 Abs. 3 lit. d iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 übertreten, wofür über ihn gemäß der letztgenannten Bestimmung eine Geldstrafe von € 40,– sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt wurde.Dadurch habe er Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 übertreten, wofür über ihn gemäß der letztgenannten Bestimmung eine Geldstrafe von € 40,– sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt wurde.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges (Strafverfügung vom 15.05., Einspruch vom 30.05, Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 31.07. und 02.11. sowie der Polizeiinspektion *** vom 15.10.2023) und Wiedergabe der im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer zur angelasteten Tatzeit das Tatfahrzeug am angelasteten Tatort abgestellt habe. Bei der gegenständlichen Straße handle es sich um eine solche mit Gegenverkehr, die Straßenbreite betrage 4,92 m. Es stehe fest, dass durch das Abstellen des Fahrzeuges keine zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblieben seien. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs. 3 lit. d StVO 1960 sei es nicht erforderlich, dass durch das geparkte Fahrzeug der fließende Verkehr konkret behindert werde.
Weiters verwies die Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2018, Ra 2017/02/0272, wonach es – auf das Wesentliche zusammengefasst – für das Vorliegen einer Fahrbahn mit Gegenverkehr nicht darauf ankomme, ob zwei Fahrbahnstreifen mit einer gewissen Fahrbahnbreite vorhanden sind.In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges (Strafverfügung vom 15.05., Einspruch vom 30.05, Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 31.07. und 02.11. sowie der Polizeiinspektion *** vom 15.10.2023) und Wiedergabe der im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen aus, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer zur angelasteten Tatzeit das Tatfahrzeug am angelasteten Tatort abgestellt habe.
Bei der gegenständlichen Straße handle es sich um eine solche mit Gegenverkehr, die Straßenbreite betrage 4,92 m. Es stehe fest, dass durch das Abstellen des Fahrzeuges keine zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblieben seien. Für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 sei es nicht erforderlich, dass durch das geparkte Fahrzeug der fließende Verkehr konkret behindert werde. Weiters verwies die Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2018, Ra 2017/02/0272, wonach es – auf das Wesentliche zusammengefasst – für das Vorliegen einer Fahrbahn mit Gegenverkehr nicht darauf ankomme, ob zwei Fahrbahnstreifen mit einer gewissen Fahrbahnbreite vorhanden sind.
Bezüglich des Verschuldens berief sich die belangte Behörde auf § 5 Abs. 1 VStG. Der dort geforderte Entlastungsbeweis sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen.Bezüglich des Verschuldens berief sich die belangte Behörde auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Der dort geforderte Entlastungsbeweis sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen.
Zur Strafbemessung wurde eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung erschwerend gewertet, sowie auf general- und spezialpräventive Gründe verwiesen. Es sei von einem monatlichen Einkommen von ca. € 1.200,– monatlich ausgegangen worden.
In der Begründung bestreitet der Beschwerdeführer nicht, das Tatfahrzeug am angelasteten Tatort zur angelasteten Tatzeit abgestellt zu haben. Jedoch habe die belangte Behörde das Tatbestandsmerkmal der Straße mit Gegenverkehr falsch ausgelegt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt – im Hinblick auf § 4 Abs. 6 Z 2 KFG 1967 – eine Fahrbahn mit Gegenverkehr nämlich nur dann vor, wenn diese zwei Fahrbahnstreifen mit einer Gesamtbreite von 5,20 m aufweise. Durch eigene Messungen sei allerdings ermittelt worden, dass die Fahrbahnbreite an der verfahrensgegenständlichen Stelle lediglich 4,46 bis 4,75 m betrage, mangels der Einhaltung der geforderten Mindestbreite von 5,20 m für zwei Fahrbahnstreifen sei es daher nicht möglich, Gegenverkehr abzuwickeln, sodass keine Fahrbahn mit Gegenverkehr vorliege.
Vielmehr handle es sich um eine einspurige Fahrbahn, bei der das Parken erlaubt sei, wenn die Restfahrbahnbreite 2,60 m betrage. Im konkreten Fall sei nach Abzug der Breite seines Fahrzeuges eine Restfahrbahnbreite von 3,26 m verblieben, weshalb der Beschwerdeführer nicht gegen § 24 Abs. 3 lit. d StVO 1960 verstoßen habe. Darüber hinaus werde eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer bestritten. Schlussendlich wurde auch die Strafbemessung der belangten Behörde bekämpft, zumal diese etliche Milderungsgründe nicht berücksichtigt, dagegen aber eine nicht einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung als erschwerend gewertet habe.In der Begründung bestreitet der Beschwerdeführer nicht, das Tatfahrzeug am angelasteten Tatort zur angelasteten Tatzeit abgestellt zu haben.
Jedoch habe die belangte Behörde das Tatbestandsmerkmal der Straße mit Gegenverkehr falsch ausgelegt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt – im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, KFG 1967 – eine Fahrbahn mit Gegenverkehr nämlich nur dann vor, wenn diese zwei Fahrbahnstreifen mit einer Gesamtbreite von 5,20 m aufweise. Durch eigene Messungen sei allerdings ermittelt worden, dass die Fahrbahnbreite an der verfahrensgegenständlichen Stelle lediglich 4,46 bis 4,75 m betrage, mangels der Einhaltung der geforderten Mindestbreite von 5,20 m für zwei Fahrbahnstreifen sei es daher nicht möglich, Gegenverkehr abzuwickeln, sodass keine Fahrbahn mit Gegenverkehr vorliege. Vielmehr handle es sich um eine einspurige Fahrbahn, bei der das Parken erlaubt sei, wenn die Restfahrbahnbreite 2,60 m betrage.
Im konkreten Fall sei nach Abzug der Breite seines Fahrzeuges eine Restfahrbahnbreite von 3,26 m verblieben, weshalb der Beschwerdeführer nicht gegen Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 verstoßen habe. Darüber hinaus werde eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer bestritten. Schlussendlich wurde auch die Strafbemessung der belangten Behörde bekämpft, zumal diese etliche Milderungsgründe nicht berücksichtigt, dagegen aber eine nicht einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung als erschwerend gewertet habe.
Am 4. April 2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
In der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer als Beschuldigter sowie C (Meldungsleger) als Zeuge einvernommen. Am Schluss der Verhandlung wurde das vorliegende Erkenntnis mündlich verkündet. Der Beschwerdeführer beantragte sogleich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
II.römisch zwei.
Sachverhaltsfeststellungen 1. Der Beschwerdeführer hat am 19. Jänner 2023 im Zeitraum zwischen 08:10 und 08:21 Uhr das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** am Fahrbahnrand vor dem Haus mit der Adresse ***, ***, geparkt.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus der im Verwaltungsstrafakt einliegenden, vom Zeugen C am 21. Jänner 2023 verfassten Anzeige samt angeschlossenem Foto. Der Beschwerdeführer hat diese Angaben während des gesamten Verfahrens, so auch bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung, nicht bestritten.
Die Straßenbreite am Tatort beträgt jedenfalls weniger als 5,20 m.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungsstraf-akt einliegenden Angaben im (vom Zeugen C verfassten) Bericht der Polizeiinspektion *** vom 15. Oktober 2023, ***, die der Zeuge in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Auch diesen Angaben ist der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht entgegengetreten. Vielmehr behauptet er in der Beschwerde sogar eine noch geringere Straßenbreite als die vom Zeugen ermittelten 4,92 m, die die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat.
Beweiswürdigung: Bei diesem Betrag handelt es sich um ein durchschnittliches österreichisches Nettovermögen im Jahr 2022 (Quelle: ***). Da der Beschwerdeführer zu seinen Vermögensverhältnissen im gesamten Verfahren keine Angaben tätigte und auch die belangte Behörde hierzu keine Feststellungen getroffen hat, wird dieser Durchschnittswert zu Grunde gelegt.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf der Angabe des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung, die mit der im angefochtenen Straferkenntnis getroffenen Feststellung der belangten Behörde im Einklang steht.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus einem im Verwaltungsstrafakt einliegenden Vorstrafenauszug, dem der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten ist. Er bekämpft n der Beschwerde lediglich, dass die belangte Behörde diese Vorstrafe als „einschlägig“ angesehen hat.
III.römisch drei.
Rechtsvorschriften 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2023,, lauten: „[…] Anzuwendendes Recht § 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstraf-sachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstraf-sachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung § 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44, (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […] Erkenntnisse § 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. […] Kosten § 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52, (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung 1. Für die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 3 lit. d StVO 1960 müssen kumulativ zwei Tatbestandsmerkmale erfüllt sein: Es muss sich zunächst um eine „Fahrbahn mit Gegenverkehr“ handeln, damit unter der Bedingung (arg. wenn), dass durch das Abstellen eines Fahrzeuges nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, ein Parkverbot besteht. Sohin ist ein Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr nur dann erlaubt, wenn mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben (VwGH 19.12.2018, Ra 2017/02/0272, mwN).1. Für die Anwendbarkeit des Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 müssen kumulativ zwei Tatbestandsmerkmale erfüllt sein: Es muss sich zunächst um eine „Fahrbahn mit Gegenverkehr“ handeln, damit unter der Bedingung (arg. wenn), dass durch das Abstellen eines Fahrzeuges nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, ein Parkverbot besteht. Sohin ist ein Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr nur dann erlaubt, wenn mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben (VwGH 19.12.2018, Ra 2017/02/0272, mwN).
Hinsichtlich der Prüfung dieser beiden Tatbestandsmerkmale sind sodann unterschiedliche Kriterien heranzuziehen. Zwar ist bei (wie im vorliegenden Fall) geradem Straßenverlauf die Mindestbreite eines Fahrstreifens (§ 2 Z 5 StVO 1960) im Hinblick auf § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a KFG 1967 nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit 2,60 m samt zusätzlichem Sicherheitsabstand anzunehmen, sodass von einem Freibleiben zweier Fahrstreifen nicht die Rede sein kann, wenn nicht nach Abzug der Breite des parkenden Fahrzeuges eine Restfahrbahnbreite von 5,20 m samt Sicherheitsabstand verbleibt (VwGH 21.11.2003, 2003/02/0240, mwN).Hinsichtlich der Prüfung dieser beiden Tatbestandsmerkmale sind sodann unterschiedliche Kriterien heranzuziehen. Zwar ist bei (wie im vorliegenden Fall) geradem Straßenverlauf die Mindestbreite eines Fahrstreifens (Paragraph 2, Ziffer 5, StVO 1960) im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, KFG 1967 nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit 2,60 m samt zusätzlichem Sicherheitsabstand anzunehmen, sodass von einem Freibleiben zweier Fahrstreifen nicht die Rede sein kann, wenn nicht nach Abzug der Breite des parkenden Fahrzeuges eine Restfahrbahnbreite von 5,20 m samt Sicherheitsabstand verbleibt (VwGH 21.11.2003, 2003/02/0240, mwN).
Für die Beurteilung, ob eine Fahrbahn mit Gegenverkehr vorliegt, ist jedoch nicht ausschlaggebend, ob eine konkrete Mindestbreite vorliegt, sondern ausschließlich, ob tatsächlich Gegenverkehr stattfindet und ob es Umstände gibt, die einen solchen verbieten würden. Auf das Vorhandensein von jeweils einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung für den fließenden Verkehr kommt es hingegen für das Vorliegen einer Fahrbahn mit Gegenverkehr nicht an. So führt etwa auch eine geringere Fahrbahnbreite als 4,83 m (diese Breite lag dem Erkenntnis des VwGH vom 31.07.1998, 97/02/0489, zu Grunde) nicht dazu, dass keine Fahrbahn mit Gegenverkehr im Sinne des § 24 Abs. 3 lit. d StVO 1960 vorliegen würde. Vielmehr verlangt das Gesetz das Freibleiben mindestens zweier Fahrstreifen für den fließenden Verkehr, um parken zu dürfen.
Auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, die bereits ohne parkende Fahrzeuge so eng sind, dass nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, darf – sofern sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht etwas anderes ergibt – gemäß § 24 Abs. 3 lit. d StVO keinesfalls geparkt werden (so wiederum das vorzitierte Erkenntnis vom 19.12.2018).Für die Beurteilung, ob eine Fahrbahn mit Gegenverkehr vorliegt, ist jedoch nicht ausschlaggebend, ob eine konkrete Mindestbreite vorliegt, sondern ausschließlich, ob tatsächlich Gegenverkehr stattfindet und ob es Umstände gibt, die einen solchen verbieten würden. Auf das Vorhandensein von jeweils einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung für den fließenden Verkehr kommt es hingegen für das Vorliegen einer Fahrbahn mit Gegenverkehr nicht an.
So führt etwa auch eine geringere Fahrbahnbreite als 4,83 m (diese Breite lag dem Erkenntnis des VwGH vom 31.07.1998, 97/02/0489, zu Grunde) nicht dazu, dass keine Fahrbahn mit Gegenverkehr im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 vorliegen würde. Vielmehr verlangt das Gesetz das Freibleiben mindestens zweier Fahrstreifen für den fließenden Verkehr, um parken zu dürfen. Auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, die bereits ohne parkende Fahrzeuge so eng sind, dass nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, darf – sofern sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht etwas anderes ergibt – gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO keinesfalls geparkt werden (so wiederum das vorzitierte Erkenntnis vom 19.12.2018).
Da im vorliegenden Fall einerseits Gegenverkehr (mangels eines Verbots) zulässig war und andererseits die Fahrbahnbreite am Tatort (schon ohne das parkende Fahrzeug) weniger als 5,20 m betrug, hat der Beschwerdeführer durch das festgestellte Parken des Tatfahrzeugs den objektiven Tatbestand einer Übertretung des § 24 Abs. 3 lit. d iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 erfüllt.Da im vorliegenden Fall einerseits Gegenverkehr (mangels eines Verbots) zulässig war und andererseits die Fahrbahnbreite am Tatort (schon ohne das parkende Fahrzeug) weniger als 5,20 m betrug, hat der Beschwerdeführer durch das festgestellte Parken des Tatfahrzeugs den objektiven Tatbestand einer Übertretung des Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 erfüllt.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, aus dem auf der anderen Straßenseite aufgestellten Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ ergebe sich, dass das Parkverbot gemäß § 24 Abs. 3 lit. d StVO 1960 nicht zur Anwendung gelange, ist zunächst entgegenzuhalten, dass dieses Zeichen nach dem klaren Wortlaut des § 52 lit. a Z 13b StVO 1960 nur für die Straßenseite gilt, auf der sich das Zeichen befindet. Außerdem unterscheidet sich auch der Inhalt der beiden Verbote: Während das Vorschriftszeichen das Halten (§ 2 Z 27 StVO 1960) und Parken (§ 2 Z 28 StVO 1960) verbietet, ist nach § 24 Abs. 3 lit. d StVO 1960 nur das Parken verboten.Die Argumentation des Beschwerdeführers, aus dem auf der anderen Straßenseite aufgestellten Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ ergebe sich, dass das Parkverbot gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 nicht zur Anwendung gelange, ist zunächst entgegenzuhalten, dass dieses Zeichen nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 b, StVO 1960 nur für die Straßenseite gilt, auf der sich das Zeichen befindet. Außerdem unterscheidet sich auch der Inhalt der beiden Verbote: Während das Vorschriftszeichen das Halten (Paragraph 2, Ziffer 27, StVO 1960) und Parken (Paragraph 2, Ziffer 28, StVO 1960) verbietet, ist nach Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 nur das Parken verboten.
Aus der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behaupteten langjährigen Duldung des Parkens am Tatort kann ein Verbotsirrtum iSd § 5 Abs. 2 VStG nicht abgeleitet werden. Vielmehr ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es am Beschwerdeführer gelegen wäre, sich bei Unklarheiten über die Geltung des Verbots des § 24 Abs. 3 lit. d StVO 1960 bei der zuständigen Behörde zu erkundigen (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/02/0142, mwN).Aus der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung behaupteten langjährigen Duldung des Parkens am Tatort kann ein Verbotsirrtum iSd Paragraph 5, Absatz 2, VStG nicht abgeleitet werden. Vielmehr ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es am Beschwerdeführer gelegen wäre, sich bei Unklarheiten über die Geltung des Verbots des Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 bei der zuständigen Behörde zu erkundigen (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/02/0142, mwN).
Damit liegen die Voraussetzungen für eine Bestrafung des Beschwerdeführers vor.
Das durch Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt einerseits in der Verkehrssicherheit und andererseits in der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der Fahrbahn. Dessen Bedeutung hat der Gesetzgeber mit dem bis € 726,– reichenden Strafrahmen des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 zum Ausdruck gebracht. Dieses Rechtsgut hat der Beschwerdeführer in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt, wenn man die vom Beschwerdeführer selbst angeführte Restfahrbahnbreite von 3,26 m für den fließenden Verkehr zu Grunde legt. In zeitlicher Hinsicht ist hingegen die Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter eher als geringfügig anzusehen, wird doch dem Beschwerdeführer lediglich ein Tatzeitraum von 11 min (somit bloß eine Minute über der Untergrenze für das Parken von 10 min gemäß Paragraph 2, Ziffer 28, StVO 1960) zur Last gelegt.
Zu Recht hat die belangte Behörde die Verwaltungsstrafvormerkung des Beschwerdeführers wegen einer (bereits zur Tatzeit rechtskräftigen) Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 (Geschwindigkeitsüberschreitung, für die der Beschwerdeführer mit der Strafverfügung vom 20.07.2022 bestraft wurde) gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 33 Abs. 1 Z 2 StGB als erschwerend gewertet, dient doch auch § 20 Abs. 2 StVO 1960 dem Schutz des Rechtsguts der Verkehrssicherheit, sodass diese Übertretung iSd § 71 StGB auf der gleichen schädlichen Neigung beruhte. Damit steht gleichzeitig fest, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB, der absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit voraussetzt (VwGH 20.09.2019, Ra 2019/02/0097, mwN), nicht vorliegt.Zu Recht hat die belangte Behörde die Verwaltungsstrafvormerkung des Beschwerdeführers wegen einer (bereits zur Tatzeit rechtskräftigen) Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 (Geschwindigkeitsüberschreitung, für die der Beschwerdeführer mit der Strafverfügung vom 20.07.2022 bestraft wurde) gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB als erschwerend gewertet, dient doch auch Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 dem Schutz des Rechtsguts der Verkehrssicherheit, sodass diese Übertretung iSd Paragraph 71, StGB auf der gleichen schädlichen Neigung beruhte.
Damit steht gleichzeitig fest, dass der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, der absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit voraussetzt (VwGH 20.09.2019, Ra 2019/02/0097, mwN), nicht vorliegt.
Da es sich bei einer Übertretung des § 24 Abs. 3 lit. d StVO 1960 um ein Ungehorsamsdelikt handelt, kommt auch eine sinngemäße Heranziehung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs. 1 Z 13 StGB nicht in Betracht (VwGH 31.03.2000, 99/02/0352, mwN). Zum Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 18 StGB ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst ein Zeitraum des Wohlverhaltens von vier Jahren nicht ausreicht, um diesen zu verwirklichen (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/02/0190, mwN). Schließlich ist zum – in der Beschwerde nicht angesprochenen – Milderungsgrund des § 34 Abs. 2 StGB festzuhalten, dass seit Zustellung der Strafverfügung vom 15.05.2023 am 17.05.2023 erst gut 15 Monate verstrichen sind, sodass von einer unverhältnismäßigen Dauer des Strafverfahrens keine Rede sein kann (vgl. sowohl zur Berechnung der Verfahrensdauer als auch zu den Kriterien der Unverhältnismäßigkeit insbesondere VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013, mwN).Da es sich bei einer Übertretung des Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 um ein Ungehorsamsdelikt handelt, kommt auch eine sinngemäße Heranziehung des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB nicht in Betracht (VwGH 31.03.2000, 99/02/0352, mwN).
Zum Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst ein Zeitraum des Wohlverhaltens von vier Jahren nicht ausreicht, um diesen zu verwirklichen (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/02/0190, mwN). Schließlich ist zum – in der Beschwerde nicht angesprochenen – Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz 2, StGB festzuhalten, dass seit Zustellung der Strafverfügung vom 15.05.2023 am 17.05.2023 erst gut 15 Monate verstrichen sind, sodass von einer unverhältnismäßigen Dauer des Strafverfahrens keine Rede sein kann vergleiche sowohl zur Berechnung der Verfahrensdauer als auch zu den Kriterien der Unverhältnismäßigkeit insbesondere VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013, mwN).
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann die verhängte Geldstrafe, mit der der Strafrahmen des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 lediglich zu 5,5 % ausgeschöpft werden, keinesfalls als überhöht angesehen werden. Dies gilt auch für die Ersatzfreiheitsstrafe, die im gleichen Verhältnis zur Höchststrafe von zwei Wochen bemessen worden ist. Eine Berücksichtigung der festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse ändert an diesem Ergebnis nichts.Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann die verhängte Geldstrafe, mit der der Strafrahmen des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 lediglich zu 5,5 % ausgeschöpft werden, keinesfalls als überhöht angesehen werden. Dies gilt auch für die Ersatzfreiheitsstrafe, die im gleichen Verhältnis zur Höchststrafe von zwei Wochen bemessen worden ist. Eine Berücksichtigung der festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse ändert an diesem Ergebnis nichts.
V.römisch fünf.
Zur Unzulässigkeit der Revision Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche noch ist die vorliegende Rechtsprechung als uneinheitlich anzusehen.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche noch ist die vorliegende Rechtsprechung als uneinheitlich anzusehen.
Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 3 lit. d StVO 1960 bzw. zu § 19 Abs. 2 VStG iVm § 34 Abs. 2 Z 2, 13 und 18 StGB sowie aus dem klaren Wortlaut des § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 71 StGB (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN). Bei der Strafbemessung handelt es sich außerdem um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen – wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (VwGH 19.01.2018, Ra 2018/02/0022, mwN).Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO 1960 bzw. zu Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, 13 und 18 StGB sowie aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 71, StGB vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN). Bei der Strafbemessung handelt es sich außerdem um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen – wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (VwGH 19.01.2018, Ra 2018/02/0022, mwN).
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.773.001.2024