Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

LVwG-AV-2606/001-2023

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.09.2024 GeschäftszahlLVwG-AV-2606/001-2023 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde der Frau A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 28. September 2023, Zl. ***, betreffend Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG), zu Recht:

1.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nahc Art. 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nahc Artikel 133, Absatz 4, Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.

Bisheriger Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 28. September 2023, Zl. ***, wurde ein Antrag der Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Änderung des Familiennamens von „B“ in „C“ abgewiesen. Begründend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass eine Änderung des Familiennamens dann nicht bewilligt werden darf, wenn der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass ihr die antragsgegenständlichen Gesetzesstellen bekannt wären, der angefochtene Bescheid jedoch keine Begründung sondern lediglich bloße Verweise auf Gesetzesstellen beinhalten würde. Es wäre daher in keinster Weise ihrem Begehren entsprochen worden und räume sie Verfahrensmängel ein.

Mit Anschreiben vom 30.10.2023 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

2.

Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorgelegten Verwaltungsakt.

3.

Bereits aufgrund dieses Akteninhaltes steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

Mit schriftlichem Antrag vom 20. September 2023 begehrte die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsbürgerin, bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten die Änderung ihres Familiennamens „B“ auf „C“.

Dieser Antrag beruht auf familiären Gründen und möchte die Beschwerdeführerin den von ihrer Familie abgeleiteten Namen „E“ fortführen. Auch als Zeichen der Verbundenheit mit ihrer Großmutter, die ebenso den Namen E trug, begehrte die Beschwerdeführerin eine Nachnamensänderung gemäß § 2 Abs. 11 Namensänderungsgesetz (NÄG). Dieser Antrag beruht auf familiären Gründen und möchte die Beschwerdeführerin den von ihrer Familie abgeleiteten Namen „E“ fortführen. Auch als Zeichen der Verbundenheit mit ihrer Großmutter, die ebenso den Namen E trug, begehrte die Beschwerdeführerin eine Nachnamensänderung gemäß Paragraph 2, Absatz 11, Namensänderungsgesetz (NÄG).

Diesem Antrag waren die Geburtsurkunde, ein Staatsbürgerschaftsnachweis und ein Meldezettel angeschlossen.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 20. September 2023 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aufgrund des § 2 Abs 1 Z. 11 iVm § 3 Abs. 1 Z. 4 NÄG beabsichtigt ist, den Antrag abzuweisen und wurde ihr die Möglichkeit geboten binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 20. September 2023 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aufgrund des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, NÄG beabsichtigt ist, den Antrag abzuweisen und wurde ihr die Möglichkeit geboten binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Von dieser Möglichkeit nahm die Beschwerdeführerin Gebrauch und führte sie aus, dass sie ersuche, die Abweisung ihres Antrags fundiert zu begründen. Eine bloße Verweisung auf den Gesetzestext würde ihrer Meinung nach nicht reichen und erscheine Reparaturbedarf des Gesetztes vorhanden zu sein Sodann wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. September 2023 der Antrag seitens der Bezirkshauptmannschaft abgewiesen und auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 11 iVm § 3 Abs. 1 Z. 4 NÄG verwiesen.Sodann wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. September 2023 der Antrag seitens der Bezirkshauptmannschaft abgewiesen und auf die gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 11, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, NÄG verwiesen.

Ein Tatbestand des § 3 Abs 2 NÄG liegt gegenständlich nicht vor.Ein Tatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, NÄG liegt gegenständlich nicht vor.

4.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist insgesamt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich im Konkreten aus den jeweils bezughabenden Urkunden, die im Verwaltungsakt einliegen, so aus dem verfahrenseinleitenden Antrag, der Geburtsurkunde der Antragstellerin sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.

5.

Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 28.Paragraph 28,

(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 1 Abs. 1 Z. 1 NÄGParagraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NÄG § 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Eine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifftEine Änderung des Namens (Paragraph 38, Absatz 2, PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des Paragraph 2, vorliegt, Paragraph 3, der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft 1.Ziffer eins einen österreichischen Staatsbürger; … § 2 Abs. NÄGParagraph 2, Abs. NÄG § 2.Paragraph 2,
(1)Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn … 5. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat;
7.der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 93b ABGB) einen Familiennamen nach §§ 93 bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811 erhalten will;7. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (Paragraph 93 b, ABGB) einen Familiennamen nach Paragraphen 93, bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811, erhalten will; (Anm.: Z 7a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)Anmerkung, Ziffer 7 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,) 8. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 157 Abs. 1 ABGB) einen Familiennamen nach § 155 ABGB erhalten will;8. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (Paragraph 157, Absatz eins, ABGB) einen Familiennamen nach Paragraph 155, ABGB erhalten will;
9.der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;9. der Antragsteller einen Paragraph 155, ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;

9a. der Antragsteller, der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, einen Familiennamen erhalten will, den er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt und Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen;

11.der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht. § 3 Abs. 1 Z. 4 NÄGParagraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, NÄG § 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn 4.Ziffer 4 Der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist; § 3 Abs. 2 NÄGParagraph 3, Absatz 2, NÄG § 3.Paragraph 3,
(2)Absatz 2,Die Namensänderung ist jedoch zulässig, wenn 1.Ziffer eins im Fall des Abs. 1 Z 4 eine Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5, 7 bis 9a beantragt wird;im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, eine Namensänderung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, 7 bis 9 a beantragt wird;

2.Ziffer 2 im Fall des Abs. 1 Z 5 der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht.im Fall des Absatz eins, Ziffer 5, der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht.

6.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmung in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Die Beschwerdeführerin trägt derzeit den Familiennamen „B“. Als österreichische Staatsbürgerin stellte sie die Änderung ihres Familiennamens auf „C“. Dieser Antrag wird auf das Namensänderungsgesetz 1988 (NÄG) gestützt. Dem zufolge besteht bei österreichischen Staatsbürgern die Möglichkeit eine Änderung des Namens auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund für die Änderung des Familiennamens iSd § 2 Abs. 1 NÄG vorliegt. Die Beschwerdeführerin trägt derzeit den Familiennamen „B“. Als österreichische Staatsbürgerin stellte sie die Änderung ihres Familiennamens auf „C“. Dieser Antrag wird auf das Namensänderungsgesetz 1988 (NÄG) gestützt. Dem zufolge besteht bei österreichischen Staatsbürgern die Möglichkeit eine Änderung des Namens auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund für die Änderung des Familiennamens iSd Paragraph 2, Absatz eins, NÄG vorliegt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 11 NÄG ist ein möglicher Grund für eine Bewilligung der Namensänderung, wenn der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht. Wie die Beschwerdeführerin ausführlich darlegte, begehrt sie aus familiären Gründen den Familiennamen „C“. Das Vorliegen eines sonstigen Grundes im Sinne dieser zitierten Gesetzesbestimmung wurde von der Beschwerdeführerin auch nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NÄG ist ein möglicher Grund für eine Bewilligung der Namensänderung, wenn der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht. Wie die Beschwerdeführerin ausführlich darlegte, begehrt sie aus familiären Gründen den Familiennamen „C“. Das Vorliegen eines sonstigen Grundes im Sinne dieser zitierten Gesetzesbestimmung wurde von der Beschwerdeführerin auch nachvollziehbar und glaubwürdig dargelegt.

Wie die belangte Behörde treffend ausführte, ist die Bewilligung einer Namensänderung jedoch dann zu versagen, wenn Versagungsgründe iSd § 3 Abs. 1 NÄG vorliegen. Ein solcher Versagungsgrund gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 NÄG ist dann gegeben, wenn der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist. Dies ist beim gegenständlichen Antrag der Fall, wünscht die Beschwerdeführerin nunmehr den Familiennamen „C. Wie die belangte Behörde treffend ausführte, ist die Bewilligung einer Namensänderung jedoch dann zu versagen, wenn Versagungsgründe iSd Paragraph 3, Absatz eins, NÄG vorliegen. Ein solcher Versagungsgrund gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, NÄG ist dann gegeben, wenn der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist. Dies ist beim gegenständlichen Antrag der Fall, wünscht die Beschwerdeführerin nunmehr den Familiennamen „C.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 NÄG ist im Fall des § 3 Abs1 Z. 4 leg.cit. die Namensänderung – auch auf einen zusammengesetzten Namen - jedoch zulässig, wenn einer der in § 2 Abs 1 Z 5, 7 bis 9a NÄG angeführten Fälle vorliegt. Die Beschwerdeführerin kann sich jedoch laut Aktenlage auf keinen Anwendungsfall des § 3 Abs. 2 NÄG stützen und wird auch in der Beschwerde keiner dieser Gründe vorgebracht.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, NÄG ist im Fall des Paragraph 3, Abs1 Ziffer 4, leg.cit. die Namensänderung – auch auf einen zusammengesetzten Namen - jedoch zulässig, wenn einer der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, 7 bis 9 a NÄG angeführten Fälle vorliegt. Die Beschwerdeführerin kann sich jedoch laut Aktenlage auf keinen Anwendungsfall des Paragraph 3, Absatz 2, NÄG stützen und wird auch in der Beschwerde keiner dieser Gründe vorgebracht.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach § 3 Abs. 1 Z. 4 NÄG in Widerspruch zu § 2 Abs. 1 Z. 11 NÄG stehe, ist nicht zielführend. Aus der Regelung des § 3 NÄG ergibt sich ohne Ausnahme, dass ein aus mehreren Namen zusammengesetzter Familienname nur dann zulässig ist, wenn einer der Fälle des § 3 Abs. 2 Z. 1 NÄG vorliegt. Das NÄG – wie aus den Regelungen der §§ 2 und 3 abzuleiten ist – geht grundsätzlich von einem Familiennamen aus und möchte zusammengesetzte Namen nur im Rahmen des § 3 Abs. 2 NÄG zulassen. Diese Überlegungen sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gleichheitsrechtlich nicht bedenklich. Wie sich auch aus den Gesetzesmaterialien zum Stammgesetz des NÄG ergibt, soll durch diese Regelungen das Entstehen von neuen zusammengesetzten Namen – wie dies auch den Regelungen betreffen das Ehenamensrecht gemäß § 93 ABGB durch die Novelle des ABGB entspricht – grundsätzlich vermieden werden (vgl.

VwGH vom 23.09.2010 Zl. 2010/06/0064). Zutreffend hat die belangte Behörde daher die Ansicht vertreten, dass eine Änderung des beantragten Namens rechtlich nicht möglich ist und daher zurecht - gestützt auf § 3 Abs. 1 Z. 4 iVm Abs. 2 NÄG – die beantragte Namensänderung versagt.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, NÄG in Widerspruch zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NÄG stehe, ist nicht zielführend. Aus der Regelung des Paragraph 3, NÄG ergibt sich ohne Ausnahme, dass ein aus mehreren Namen zusammengesetzter Familienname nur dann zulässig ist, wenn einer der Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, NÄG vorliegt. Das NÄG – wie aus den Regelungen der Paragraphen 2 und 3 abzuleiten ist – geht grundsätzlich von einem Familiennamen aus und möchte zusammengesetzte Namen nur im Rahmen des Paragraph 3, Absatz 2, NÄG zulassen.

Diese Überlegungen sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gleichheitsrechtlich nicht bedenklich. Wie sich auch aus den Gesetzesmaterialien zum Stammgesetz des NÄG ergibt, soll durch diese Regelungen das Entstehen von neuen zusammengesetzten Namen – wie dies auch den Regelungen betreffen das Ehenamensrecht gemäß Paragraph 93, ABGB durch die Novelle des ABGB entspricht – grundsätzlich vermieden werden vergleiche VwGH vom 23.09.2010 Zl. 2010/06/0064). Zutreffend hat die belangte Behörde daher die Ansicht vertreten, dass eine Änderung des beantragten Namens rechtlich nicht möglich ist und daher zurecht - gestützt auf Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, NÄG – die beantragte Namensänderung versagt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und mit einer Abweisung der Beschwerde vorzugehen.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Erklärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) noch Art. 47 der Grundrechte der europäischen Union (GRC) entgegen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Erklärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) noch Artikel 47, der Grundrechte der europäischen Union (GRC) entgegen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2606.001.2023

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.