LVwG-AV-638/004-2020
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.09.2024 GeschäftszahlLVwG-AV-638/004-2020 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des Landes Niederösterreich (Abteilung ***), vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 8. Mai 2020, Zl. ***, betreffend Kosten für die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (mitbeteiligte Partei: B AG in ***, vertreten durch C Rechtsanwälte OG, in ***, ***), durch mündliche Verkündung am Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. September 2024 zu Recht erkannt:
1.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass sein Spruch zu lauten hat:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass sein Spruch zu lauten hat: „1. Das Land Niederösterreich hat gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 EisbG die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km *** der Strecke *** – *** – *** zur Hälfte zu tragen.„1. Das Land Niederösterreich hat gemäß Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, EisbG die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km *** der Strecke *** – *** – *** zur Hälfte zu tragen.
2.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG hat die B AG die auf das vorliegende Verfahren entfallenden Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen D als Barauslagen zu tragen. Die Bestimmung der Höhe dieser Gebühren sowie der Leistungsfrist hiefür bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat die B AG die auf das vorliegende Verfahren entfallenden Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen D als Barauslagen zu tragen. Die Bestimmung der Höhe dieser Gebühren sowie der Leistungsfrist hiefür bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.
3.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt 1. Die Eisenbahnkreuzung in km *** der von der mitbeteiligten Gesellschaft betriebenen Strecke *** – *** – *** mit der Landesstraße ***, die vom beschwerdeführenden Land erhalten wird, war zunächst auf Grund eines mündlich erlassenen Bescheides der belangten Behörde vom 23. September 1993 durch eine Lichtzeichenanlage gesichert, die bis zum 23. September 1996 auszuführen war. Im Spruch dieses Bescheides ist auch festgehalten, dass eine Festsetzung der Kosten für die Errichtung, künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der die Eisenbahnkreuzung sichernden Einrichtungen entfällt, da zwischen den Verkehrsträgern eine Einigung erzielt worden ist.
Als Herstellungskosten war in diesem Antrag ein Betrag von € 397.431,02, als Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten ein Betrag von € 213.857,06 angeführt, wobei die Ermittlung dieser Beträge durch Beilagen näher aufgeschlüsselt war.
Am 29. August 2019 erstattete das Land schließlich eine Stellungnahme zum Antrag, in der es im Wesentlichen vorbrachte, es hätten bisher noch keine Gespräche mit der mitbeteiligten Gesellschaft und dem Land stattgefunden. Daher sei die belangte Behörde derzeit für ein Verfahren nach § 48 Abs. 2 EisbG nicht zuständig. Weiters wurde – ohne nähere Begründung, die für einen späteren Zeitpunkt „vorbehalten“ wurde – vorgebracht, die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Kostentragung lägen nicht vor. Das Land beantragte eine Zurückweisung, in eventu eine Abweisung, der Anträge der Gesellschaft.Am 29. August 2019 erstattete das Land schließlich eine Stellungnahme zum Antrag, in der es im Wesentlichen vorbrachte, es hätten bisher noch keine Gespräche mit der mitbeteiligten Gesellschaft und dem Land stattgefunden. Daher sei die belangte Behörde derzeit für ein Verfahren nach Paragraph 48, Absatz 2, EisbG nicht zuständig. Weiters wurde – ohne nähere Begründung, die für einen späteren Zeitpunkt „vorbehalten“ wurde – vorgebracht, die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Kostentragung lägen nicht vor. Das Land beantragte eine Zurückweisung, in eventu eine Abweisung, der Anträge der Gesellschaft.
Die Errichtungskosten (€ 397.431,02) könnten im Vergleich mit anderen gleichartigen Eisenbahnkreuzungen als plausibel und angemessen beurteilt werden. Hinsichtlich der Kosten der künftigen Erhaltung und Inbetriebhaltung werde seitens der Sachverständigen des Eisenbahnwesens festgehalten, dass der Basiswert von € 9.582,– gemäß den Erfahrungen der Kommission im Vergleich mit anderen gleichartigen Eisenbahnkreuzungen im Lichte des erhöhten Wartungsaufwandes von Schrankenanlagen nachvollziehbar sei. Nicht wirklich nachvollziehbar sei jedoch die Indexierung von 3 %. Daher werde vorgeschlagen, dem beschwerdeführenden Land keine einmalige Vorauszahlung des gesamten Betrages, sondern jährliche Zahlungen unter Zugrundelegung des von der mitbeteiligten Gesellschaft angegebenen Basiswertes unter Heranziehung eines betriebswirtschaftlich üblichen einschlägigen Technikindizes vorzuschreiben.
Zur Kostenaufteilung schlug die Kommission mit näherer Begründung vor, von der gesetzlich vorgesehenen Kostenteilung (Kostentragung zu jeweils 50 %) nicht abzugehen.
Am 11. März 2020 gewährte die belangte Behörde den Parteien rechtliches Gehör zu diesem Gutachten.
Das beschwerdeführende Land habe der mitbeteiligten Gesellschaft entweder jeweils bis zum 31. Jänner des Folgejahres auf die Dauer von 25 Jahren jährlich € 4.791,30 valorisiert mit einem Index von 3 %, oder innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides den halben Barwert in der Höhe von € 106.928,53 bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt IV.).10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Mai 2020 setzte die belangte Behörde die Kosten der Errichtung einer Lichtzeichenanlage mit Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume an der Eisenbahnkreuzung mit € 397.431,02 fest (Spruchpunkt römisch eins.) und ordnete an, dass diese von den Parteien jeweils zu 50 % zu tragen seien (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das beschwerdeführende Land wurde zur Zahlung der Hälfte des Betrages (€ 198.715,51) innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides bei sonstiger Exekution verpflichtet (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurden die Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlage mit einem Barwert von € 213.857,36 festgesetzt. Auch diese Kosten seien von den Parteien jeweils zu 50 % zu tragen. Das beschwerdeführende Land habe der mitbeteiligten Gesellschaft entweder jeweils bis zum 31. Jänner des Folgejahres auf die Dauer von 25 Jahren jährlich € 4.791,30 valorisiert mit einem Index von 3 %, oder innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides den halben Barwert in der Höhe von € 106.928,53 bei sonstiger Exekution zu ersetzen (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Begründung ging die belangte Behörde zunächst davon aus, dass der Antrag innerhalb der dreijährigen Frist ab Rechtskraft der Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG eingebracht und kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen den Parteien erzielt worden sei. In weiterer Folge hielt die belangte Behörde fest, sie habe in einem Verfahren nach § 48 Abs. 3 EisbG die Kostenteilungsmasse zu ermitteln und das Ausmaß festzusetzen, in welchem die insgesamt einbezogenen Kosten jeweils vom Eisenbahnunternehmen oder dem Träger der Straßenbaulast zu tragen seien.In der Begründung ging die belangte Behörde zunächst davon aus, dass der Antrag innerhalb der dreijährigen Frist ab Rechtskraft der Entscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG eingebracht und kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen den Parteien erzielt worden sei. In weiterer Folge hielt die belangte Behörde fest, sie habe in einem Verfahren nach Paragraph 48, Absatz 3, EisbG die Kostenteilungsmasse zu ermitteln und das Ausmaß festzusetzen, in welchem die insgesamt einbezogenen Kosten jeweils vom Eisenbahnunternehmen oder dem Träger der Straßenbaulast zu tragen seien.
Sodann gab die Behörde § 102 Abs. 1 EisbKrV und Aussagen aus dem dazu ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2018, ***, wieder. Im rechtskräftigen Sicherungsbescheid vom 3. März 2016 sei ausschließlich eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken (und keine Beibehaltung der bisherigen Sicherung) festgelegt worden.Sodann gab die Behörde Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV und Aussagen aus dem dazu ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2018, ***, wieder. Im rechtskräftigen Sicherungsbescheid vom 3. März 2016 sei ausschließlich eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken (und keine Beibehaltung der bisherigen Sicherung) festgelegt worden.
Hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der Kosten und der Festlegung des Aufteilungsverhältnisses stützte sich die Behörde auf das Gutachten der Sachverständigenkommission, dem das beschwerdeführende Land hinsichtlich der Höhe der Kosten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei. Hinsichtlich der Errichtungskosten sei eine vierwöchige Leistungsfrist angemessen. Die Kosten für die Erhaltung/Instandhaltung seien auf 25 Jahre verteilt worden, da die Entrichtung der gesamten Kosten einer Vorauszahlung durch das Land gleichkommen würde.
Die Beschwerde wurde am 18. Juni 2020 samt dem elektronischen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.
Am 17. September 2020 legte die Gesellschaft zusätzlich Unterlagen vor, die von ihr mit dem beschwerdeführenden Land geführte Verhandlungen dokumentieren. Das Land habe jedoch Kostenbeiträge für den Betrieb und die Erhaltung kategorisch abgelehnt, weshalb die Anrufung der belangten Behörde erforderlich geworden sei.
Am Schluss dieser Verhandlung verkündete das Gericht eine Entscheidung, mit der bestimmt wurde, dass das Land die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung zur Hälfte zu trage habe, die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Höhe der Kosten jedoch wegen Unzuständigkeit aufgehoben wurde. Weiters wurde eine Klarstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Stellungnahme vom 14. September 2020, wonach sie nunmehr auch die Bestimmung der Höhe der Kosten begehre, wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
Dieses Erkenntnis wurde dem Landesverwaltungsgericht am 22. Februar 2022 zugestellt.
Weiters begründete das Land, warum es die von der Gesellschaft veranschlagten Kosten auch nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen vom 12. April 2022 nach wie vor nicht als plausibel erachte. Insbesondere wurde vorgebracht, dass einige Bestellungen bzw. Positionen mehrere Eisenbahnkreuzungen betreffen würden und nicht klar sei, wie daraus die Kosten für die vorliegende Kreuzung errechnet worden seien. Auch seien die Eigenleistungen der Gesellschaft (anders als bei anderen Kreuzungen) nicht dargestellt worden.
Am 20. Juli 2022 legte das eisenbahnfachliche Mitglied der Kommission („technische Fachperson des Eisenbahnwesens“) die Gutachtensergänzung (datiert mit 15.07.2022) vor.
Mit Schreiben vom 2. August 2022 ersuchte das Gericht den Sachverständigen um Beantwortung der Fragen, ob die Kalkulation der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten im Hinblick auf den von der mitbeteiligten Gesellschaft herangezogenen „Basissatz“ von € 9.380,– sowie diverse Zuschläge sowie die Ermittlung des Barwerts dieser Kosten (zum Fälligkeitszeitpunkt 31.03.2018) nachvollziehbar sei.
Hievon verständigte das Gericht am 3. bzw. 8. August 2022 die Parteien und übermittelte ihnen gleichzeitig das ergänzte Gutachten der Sachverständigenkommission vom 15. Juli 2022.
Das Ersuchen an den Sachverständigen betraf nicht nur die vorliegende Eisenbahnkreuzung, sondern auch eine weitere an derselben Eisenbahnstrecke, wo jedoch das beschwerdeführende Land nicht Träger der Straßenbaulast ist.
In einem Schreiben vom 13. Oktober 2022 verwies das Gericht das Land auf den Gutachtensauftrag an den nichtamtlichen Sachverständigen, der im Wesentlichen der Klärung der vom Land aufgezeigten offenen Fragen dienen solle, sowie (soweit geltend gemacht wurde, die Befundgrundlagen seien dem Land nicht bekannt) auf die Möglichkeit zur Akteneinsicht.
Am 12. Jänner 2023 begehrte die mitbeteiligte Gesellschaft die Bestellung eines anderen Sachverständigen für Kalkulation und Finanzwirtschaft (im Wesentlichen mit der Begründung, dieser habe mit den Trägern der Straßenbaulast in Abwesenheit der Gesellschaft Gespräche geführt), weiters eine Beschränkung des Gutachtensauftrages auf den Zinssatz für die Indexierung bei der Bestimmung der Errichtungs- und Inbetriebhaltungskosten und ein Unterbleiben eines Kostenzuspruches für Besprechungen des Sachverständigen mit dem Land Niederösterreich und der Stadtgemeinde *** (die Trägerin der Straßenbaulast an anderen vom Sachversständigen zu behandelnden Eisenbahnkreuzungen an dieser Strecke ist).
In einem Schreiben vom 13. Jänner 2023 teilte das Gericht mit Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesellschaft mit, dass es keinen Grund für eine Enthebung des Sachverständigen erkennen könne und die Ausdehnung des Gutachtensauftrages im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit liege.
Das Gericht ersuchte ihn am 3. Juli 2023 um Ergänzung in drei konkret bezeichneten Punkten, von denen zwei für die vorliegende Kreuzung von Relevanz sind (Herausrechnung von Gleiseindeckungen, Verdeutlichung des Gutachtens zu den Errichtungskosten). Diese wurde vom Sachverständigen am 3. August 2023 vorgelegt.
Das Gericht übermittelte das Gutachten samt der Ergänzung am 25. August 2023 den Parteien.
Ergebnis der Verhandlung war die Erforderlichkeit einer weiteren Ergänzung des Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit von von der mitbeteiligten Gesellschaft kalkulierten Leistungen bei den Errichtungskosten sowie die Überprüfung einer von der Gesellschaft vorgelegten neuen Barwertberechnung der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten. Das eisenbahnfachliche Mitglied sollte bei dieser Ergänzung eingebunden werden.
Das Land erstattete am 22. November 2023 eine Stellungnahme, mit aus seiner Sicht bei der ergänzenden Befundaufnahme bzw. im ergänzten Gutachten zu klärenden Fragen.
Am 28. Februar 2024 erstattete das Land eine weitere Stellungnahme, in der es auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. November 2023, W225 2200534-2/97E, hinwies. Daraus ergebe sich, dass sämtliche vom Sachverständigen als nicht nachvollziehbar angesehenen Positionen aus der Kostenmasse ausgeschieden worden seien.
Dazu erstattete die Gesellschaft am 5. März 2024 eine Replik.
Weiters korrigierte der Sachverständige die Barwertberechnung aus dem Ergänzungsgutachten auf Grund eines von ihm eingeräumten Fehlers (nach unten).
Nach Schluss der Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht das vorliegende Erkenntnis mündlich verkündet. Das beschwerdeführende Land beantragte sogleich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
Am 16. September 2024 beantragte auch die belangte Behörde eine schriftliche Ausfertigung.
II.römisch zwei.
Weitere Sachverhaltsfeststellungen 1. Die Höhe der Kosten, die der mitbeteiligten Gesellschaft für die Errichtung einer dem Bescheid vom 3. März 2016 entsprechenden Lichtzeichen- und Schrankenanlage am 8. Juli 2015 erwachsen sind, beträgt € 397.431,02.
Dieser Betrag enthält schon deshalb keine Kosten einer Gleiseindeckung, weil die bestehende Eindeckung von der mitbeteiligten Gesellschaft weiterverwendet und dementsprechend nicht in ihre Kalkulation der Errichtungskosten miteinbezogen wurde.
Der Betrag enthält auch keine Kosten, die auf aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht vertretbare unternehmerische Entscheidungen der mitbeteiligten Gesellschaft zurückgehen. Dies gilt insbesondere für die Errichtung eines Schalthauses anstelle eines bisher hiefür verwendeten Raumes in der nahgelegenen Haltestelle ***.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den von der mitbeteiligten Gesellschaft vorgelegten Abrechnungsunterlagen, die sowohl dem Gutachten der Sachverständigenkommission vom 9. März 2020 als auch jenem des nichtamtlichen Sachverständigen vom 16. Juni 2023 (jeweils samt Ergänzungen) zu Grunde liegen. Beide Gutachten wurden in den mündlichen Verhandlungen vom 6. November 2023 und vom 9. September 2024 erörtert und gelangten grundsätzlich zur Nachvollziehbarkeit der von der Gesellschaft kalkulierten Errichtungskosten.
Die Sachverständigenkommission betrachtete lediglich kritisch, warum das bestehende Schalthaus in der Haltestelle *** nicht weiterverwendet wurde. Der nichtamtliche Sachverständige erachtete diese Entscheidung der Gesellschaft jedoch im Hinblick auf den Ablauf der wirtschaftlichen Nutzungsdauer dieses Wirtschaftsgutes als aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht zu beanstanden, weshalb auch die Kosten für die Neuerrichtung des Schalthauses in die Kostenteilungsmasse miteinzubeziehen sind (zum Kostenbegriff des § 48 Abs. 2 und 3 EisbG, den diese Feststellung vor Augen hat, unten IV.). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für aus betriebswirtschaftlicher Sicht unvertretbare unternehmerische Entscheidungen der mitbeteiligten Gesellschaft hervorgekommen.Die Sachverständigenkommission betrachtete lediglich kritisch, warum das bestehende Schalthaus in der Haltestelle *** nicht weiterverwendet wurde.
Der nichtamtliche Sachverständige erachtete diese Entscheidung der Gesellschaft jedoch im Hinblick auf den Ablauf der wirtschaftlichen Nutzungsdauer dieses Wirtschaftsgutes als aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht zu beanstanden, weshalb auch die Kosten für die Neuerrichtung des Schalthauses in die Kostenteilungsmasse miteinzubeziehen sind (zum Kostenbegriff des Paragraph 48, Absatz 2 und 3 EisbG, den diese Feststellung vor Augen hat, unten römisch vier.). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte für aus betriebswirtschaftlicher Sicht unvertretbare unternehmerische Entscheidungen der mitbeteiligten Gesellschaft hervorgekommen.
Sofern das beschwerdeführende Land eine nicht hinreichend genaue Zurechenbarkeit von Mitarbeiterstundenaufzeichnungen der Gesellschaft behauptet, sind ihm das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen sowie insbesondere die Ergebnisse der Erörterung des Gutachtens in der Verhandlung vom 9. September 2024 entgegenzuhalten. Dort konnte klargestellt werden, dass die vorliegende Kreuzung durch die Gesellschaft (anders als die drei anderen im Gutachten behandelten Kreuzungen) als eigenständiges SAP-Projekt angelegt wurde und dementsprechend eine Zurechnung der Stunden zu anderen Kreuzungen ausgeschlossen werden kann.
Den entsprechenden (jedenfalls nach den Erörterungen in den mündlichen Verhandlungen) schlüssigen Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen bzw. den (abgesehen vom Schalthaus) damit übereinstimmenden schlüssigen Ausführungen der Sachverständigenkommission ist keine Partei auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Beweiswürdigung: Vorweg ist festzuhalten, dass die erwartete technische Nutzungsdauer von 25 Jahren weder von den Parteien noch von der Sachverständigenkommission in Frage gestellt wurde.
Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen vom 16. Juni 2023 samt Ergänzungen. Darin hat er dargelegt, dass die von der mitbeteiligten Gesellschaft gewählte Methode, die Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten auf Grund eines Basissatzes, der auf tatsächlich an Eisenbahnkreuzungen in den Jahren 2011 bis 2013 angefallenen Kosten beruht, trotz Kritikpunkten an der Berechnungsmethode im Ergebnis aus kalkulatorischer Sicht im Ergebnis vertretbar ist.
Der errechnete Wert beruht auf dem (wie im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen näher ausgeführt) für das Jahr 2018 anzunehmenden „Basissatz“ von € 9.380,–, in dem jedoch noch Kosten für die Erhaltung von 6 m Gleiseindeckung enthalten waren. Die Herausrechnung dieser Kosten (€ 101,30 pro m, somit insgesamt € 607,80) führt zu einem Wert von € 8.772,20.
Für jährliche Kostensteigerungen (Wachstum) wurde vom Sachverständigen ein Prozentsatz von 2,57 % (somit weniger als die von der mitbeteiligten Gesellschaft angenommenen 3 %) als plausibelster Wert angesehen. Weiters wurde für die Diskontierung für Zwecke der Barwertberechnung zu den angeführten Fertigstellungsdaten ein Zinssatz von 4,15 % (etwas mehr als die von der Gesellschaft im Hinblick auf § 1000 ABGB angenommenen 4 %) als angemessen erachtet. Die Herleitung des Anpassungsfaktors bzw. Zinssatzes wurde im Gutachten ausführlich erörtert. Das Gericht vermag (nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2024, wo der Sachverständige klarstellte, dass in der Gutachtensergänzung vom 03.08.2023 irrtümlich die Gleiseindeckungen nicht vollständig herausgerechnet worden waren und in der Ergänzung vom 15.05.2024 irrtümlich eine Nutzungsdauer von 26 Jahren zu Grunde gelegt worden war) keinen Grund für eine Unschlüssigkeit dieser Ausführungen zu erkennen.
Die Parteien sind diesen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.Für jährliche Kostensteigerungen (Wachstum) wurde vom Sachverständigen ein Prozentsatz von 2,57 % (somit weniger als die von der mitbeteiligten Gesellschaft angenommenen 3 %) als plausibelster Wert angesehen. Weiters wurde für die Diskontierung für Zwecke der Barwertberechnung zu den angeführten Fertigstellungsdaten ein Zinssatz von 4,15 % (etwas mehr als die von der Gesellschaft im Hinblick auf Paragraph 1000, ABGB angenommenen 4 %) als angemessen erachtet. Die Herleitung des Anpassungsfaktors bzw. Zinssatzes wurde im Gutachten ausführlich erörtert. Das Gericht vermag (nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2024, wo der Sachverständige klarstellte, dass in der Gutachtensergänzung vom 03.08.2023 irrtümlich die Gleiseindeckungen nicht vollständig herausgerechnet worden waren und in der Ergänzung vom 15.05.2024 irrtümlich eine Nutzungsdauer von 26 Jahren zu Grunde gelegt worden war) keinen Grund für eine Unschlüssigkeit dieser Ausführungen zu erkennen.
Die Parteien sind diesen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die ebenfalls auf den vorgenannten Prozentsätzen beruhende (auch in Pkt. 3.2. der Gutachtensergänzung vom 15. Mai 2024 wiedergegebene) geänderte Barwertberechnung der mitbeteiligten Gesellschaft geht offenbar vom (um die Kosten der Gleiseindeckung verminderten) Basissatz für das Jahr 2016 bzw. 2017 aus und gelangt aus diesem Grund zu einem niedrigeren Betrag als die Berechnung des Sachverständigen.
Beweiswürdigung: Die Zeit der tatsächlichen Inbetriebnahme ergibt sich aus dem Vorbringen der mitbeteiligten Gesellschaft im verfahrenseinleitenden Antrag und ist unbestritten. Der für diesen Zeitpunkt errechnete Barwert ergibt sich aus der von der Gesellschaft im Beschwerdeverfahren vorgelegten Berechnung (s. schon soeben oben 2.). Diese weicht von jener des nichtamtlichen Sachverständigen lediglich hinsichtlich der Höhe des Basissatzes ab, die wiederum vom Zeitpunkt abhängt, für den der Barwert berechnet wird.
Die Errichtungskosten wurden nicht prognostiziert, sondern nach tatsächlich angefallenen Kosten bestimmt, weshalb sich die Divergenz zwischen tatsächlicher und vorgeschriebener Fertigstellung der Sicherungsanlage auf sie nicht auswirkt.
III.römisch drei.
Rechtsvorschriften 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2023,, lauten: „[…] Anzuwendendes Recht § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung § 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […] Erkenntnisse § 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig.
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentragungsregelung.2. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen, und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben.
Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Absatz eins, zulässig.
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Absatz 2, festgelegte Kostentragungsregelung.
IV.römisch vier.
Rechtliche Beurteilung 1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Sicherungsbescheid vom 3. März 2016 sowohl gegenüber dem beschwerdeführenden Land als auch gegenüber der mitbeteiligten Gesellschaft mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. zur Parteistellung des Landes als Straßenerhalter VfGH 26.02.2020, G 187/2019 ua.). Daher entfaltet sein Spruch im Kostenverfahren nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG – wie dies § 38 AVG voraussetzt – Bindungswirkung (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 38, Rz 21 ff, Stand 01.04.2021, rdb.at). Dies gilt auf Grund des § 17 VwGVG ebenso im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Sicherungsbescheid vom 3. März 2016 sowohl gegenüber dem beschwerdeführenden Land als auch gegenüber der mitbeteiligten Gesellschaft mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche zur Parteistellung des Landes als Straßenerhalter VfGH 26.02.2020, G 187 aus 2019, ua.). Daher entfaltet sein Spruch im Kostenverfahren nach Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisbG – wie dies Paragraph 38, AVG voraussetzt – Bindungswirkung vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38,, Rz 21 ff, Stand 01.04.2021, rdb.at). Dies gilt auf Grund des Paragraph 17, VwGVG ebenso im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.
Daher war eine Antragstellung auf behördliche Entscheidung über die Kosten der Sicherung nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG innerhalb der dreijährigen Frist des § 48 Abs. 3 EisbG möglich (vgl. auch VwGH 23.06.2021, Ra 2021/03/0033, mwN).2. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass der Sicherungsbescheid keinen Ausspruch nach Paragraph 102, EisbKrV enthält, wonach die bisherige Lichtzeichenanlage im Rahmen der neuen Sicherung beibehalten werden könnte. Vielmehr wurde in Spruchpunkt römisch zwei. des Sicherungsbescheides entsprechend dem ersten Fall des Paragraph 102, Absatz eins, letzter Satz EisbKrV für die Ausführung der gesamten Sicherung eine Ausführungsfrist bis 31. März 2018 festgelegt.
Somit wurde mit dem Bescheid im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. April 2020, Ra 2019/03/0161, eine (neue) Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall getroffen. Daher war eine Antragstellung auf behördliche Entscheidung über die Kosten der Sicherung nach Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisbG innerhalb der dreijährigen Frist des Paragraph 48, Absatz 3, EisbG möglich vergleiche auch VwGH 23.06.2021, Ra 2021/03/0033, mwN).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es für die Zulässigkeit einer solchen Entscheidung nicht erforderlich, dass zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast versucht wurde, eine Einigung herbeizuführen. Lediglich wenn eine solche Einigung tatsächlich vorläge, was unbestritten nicht der Fall ist, wäre eine behördliche Kostenentscheidung nicht zulässig (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2018/03/0050, 0051 zum sogenannten „Primat der vertraglichen Einigung“). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es für die Zulässigkeit einer solchen Entscheidung nicht erforderlich, dass zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast versucht wurde, eine Einigung herbeizuführen. Lediglich wenn eine solche Einigung tatsächlich vorläge, was unbestritten nicht der Fall ist, wäre eine behördliche Kostenentscheidung nicht zulässig vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2018/03/0050, 0051 zum sogenannten „Primat der vertraglichen Einigung“).
Der Antrag der mitbeteiligten Gesellschaft vom 22. Februar 2019 war daher zulässig.
Eine Antragstellung nach § 48 Abs. 3 EisbG durch das beschwerdeführende Land erfolgte hingegen nicht.Eine Antragstellung nach Paragraph 48, Absatz 3, EisbG durch das beschwerdeführende Land erfolgte hingegen nicht.
Die Abänderung der durch Paragraph 48, Absatz 2, EisbG subsidiär (zu einer vertraglichen Einigung) festgelegten Kostentragungsregel setze einen entsprechenden rechtzeitigen Antrag eines Verkehrsträgers voraus, an dem es im Revisionsfall fehle. Hinsichtlich der Höhe der Kosten stehe der entscheidende Sachverhalt aber noch nicht fest. […] 39 Kommt es also nicht zu der entsprechend § 48 Abs. 2 erster Halbsatz EisbG im Vordergrund stehenden einvernehmlichen Regelung der Kostenfrage und will sich einer der beteiligten Verkehrsträger nicht mit der subsidiären gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 2 zweiter Halbsatz EisbG ‚begnügen‘, die eine Kostenaufteilung je zur Hälfte vorsieht, obliegt es ihm, durch rechtzeitige Antragstellung nach § 48 Abs. 3 EisbG eine andere (ihn begünstigende) Kostenaufteilung zu erwirken. Erfolgt aber keine solche Antragstellung innerhalb der dreijährigen Frist des § 48 Abs. 3 vorletzter Satz EisbG, besteht kein Recht auf eine solche Festlegung, und zwar auch dann nicht, wenn der „gegenbeteiligte“ Verkehrsträger seinerseits einen Antrag nach § 48 Abs. 3 EisbG mit dem Ziel gestellt hat, selbst weniger als die – vom Gesetz subsidiär vorgesehene – Hälfte der Kosten tragen zu müssen.
Die gegenteilige Sichtweise wäre weder mit der dargestellten Gesetzessystematik in Einklang zu bringen, die für ein Abgehen von der subsidiären gesetzlichen Aufteilungsregel eine rechtzeitige Antragstellung fordert, noch mit dem durch das Deregulierungsgesetz 2001 verfolgten Ziel einer Verwaltungsentlastung bzw. Verfahrensvereinfachung.39 Kommt es also nicht zu der entsprechend Paragraph 48, Absatz 2, erster Halbsatz EisbG im Vordergrund stehenden einvernehmlichen Regelung der Kostenfrage und will sich einer der beteiligten Verkehrsträger nicht mit der subsidiären gesetzlichen Regelung des Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Halbsatz EisbG ‚begnügen‘, die eine Kostenaufteilung je zur Hälfte vorsieht, obliegt es ihm, durch rechtzeitige Antragstellung nach Paragraph 48, Absatz 3, EisbG eine andere (ihn begünstigende) Kostenaufteilung zu erwirken.
Erfolgt aber keine solche Antragstellung innerhalb der dreijährigen Frist des Paragraph 48, Absatz 3, vorletzter Satz EisbG, besteht kein Recht auf eine solche Festlegung, und zwar auch dann nicht, wenn der „gegenbeteiligte“ Verkehrsträger seinerseits einen Antrag nach Paragraph 48, Absatz 3, EisbG mit dem Ziel gestellt hat, selbst weniger als die – vom Gesetz subsidiär vorgesehene – Hälfte der Kosten tragen zu müssen. Die gegenteilige Sichtweise wäre weder mit der dargestellten Gesetzessystematik in Einklang zu bringen, die für ein Abgehen von der subsidiären gesetzlichen Aufteilungsregel eine rechtzeitige Antragstellung fordert, noch mit dem durch das Deregulierungsgesetz 2001 verfolgten Ziel einer Verwaltungsentlastung bzw.
Verfahrensvereinfachung.
40 Einem Verkehrsträger, der (wie im Revisionsfall die mitbeteiligte Stadtgemeinde) keinen rechtzeitigen Antrag auf Kostenentscheidung gestellt hat, kommt in dem auf Grund des Antrags des anderen Verkehrsträgers (hier: Ö) eingeleiteten Verfahren daher kein subjektiv-öffentliches Recht auf Abänderung des subsidiären gesetzlichen Aufteilungsschlüssels zu seinen Gunsten zu.“ Daraus folgt auch für den vorliegenden Fall, dass der Aufteilungsschlüssel nicht anders als mit 50 % festgelegt werden kann. Hinsichtlich des Aufteilungsschlüssels erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.
Hinsichtlich der Kostenteilungsmasse ist zunächst festzuhalten, dass das Gutachten der Sachverständigenkommission auch nach der Ergänzung vom 20. Juli 2022 Fragen wirtschaftlicher Natur offen ließen, zu denen der Sachverständigenkommission schon auf Grund ihrer durch Paragraph 48, Absatz 4, EisbG geregelten Zusammensetzung die Fachkunde fehlt, sodass die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen für Fragen der Kalkulation und Finanzwirtschaft geboten war vergleiche hierzu im speziellen Kontext des Verfahrens nach Paragraph 48, Absatz 3, EisbG das vorzitierte Erkenntnis des VwGH vom 21.05.2019; im vorliegenden Fall umfassten die wirtschaftlichen Fragestellungen ebenfalls die Frage der Verzinsung bzw. der Indexierung der Basissätze und die daraus resultierende Barwertberechnung, gingen aber noch darüber hinaus; insbesondere betrafen sie etwa die korrekte Kalkulation von Leistungen – speziell Eigenleistungen – der mitbeteiligten Gesellschaft, Fragen der ausreichenden Transparenz kalkulierter Positionen sowie die Aufteilung von Leistungen auf die unterschiedlichen Kreuzungen).
Soweit das beschwerdeführende Land die Auffassung vertritt, die Kosten hätten insbesondere durch die Einholung von Vergleichsangeboten auf ihre Angemessenheit geprüft werden müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass in § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG von „Kosten“ bzw. einer „Kostenfestsetzung“ die Rede ist.Soweit das beschwerdeführende Land die Auffassung vertritt, die Kosten hätten insbesondere durch die Einholung von Vergleichsangeboten auf ihre Angemessenheit geprüft werden müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass in Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisbG von „Kosten“ bzw. einer „Kostenfestsetzung“ die Rede ist.
Der nichtamtliche Sachverständige führte in seinem Gutachten unter Punkt 5.1. zusammengefasst aus, dass unter „Kosten“ tatsächliche Aufwendungen für eine Sache (im vorliegenden Fall die vorgeschriebene Sicherungseinrichtung) zu verstehen sind. In der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2023 ergänzte er dazu, dass die Entscheidung darüber, welche Aufwendungen getätigt werden und damit welche Kosten anfallen, grundsätzlich eine unternehmerische ist und somit dem Unternehmer obliegt, wobei er freilich Fremdüblichkeit bzw. ein „wirtschaftliches Vertretbarkeitskalkül“ im Hinblick auf die Frage, ob Kosten als erforderlich angesehen werden können, bejahte.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass ein solcher der üblichen wirtschaftlichen Terminologie entsprechender Kostenbegriff auch § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG zu Grunde liegt. Auch § 3 EisbKrV, der die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (und damit deren Herstellung, Erhaltung Inbetriebhaltung) unabhängig von der Frage der Kostentragung alleine dem Eisenbahnunternehmen überantwortet, spricht dafür, dass unter Kosten in diesem Zusammenhang wirtschaftlich vertretbarer Aufwand des Eisenbahnunternehmens für die Sicherung zu verstehen ist. Somit kann dann nicht mehr von „Kosten“ im Sinne des § 48 Abs. 2bis 4 EisbG (bzw. des § 3 EisbKrV) gesprochen werden, wenn ein Aufwand, mag er auch für die Sicherung getätigt worden sein, als wirtschaftlich nicht vertretbar anzusehen ist.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass ein solcher der üblichen wirtschaftlichen Terminologie entsprechender Kostenbegriff auch Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisbG zu Grunde liegt.
Auch Paragraph 3, EisbKrV, der die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (und damit deren Herstellung, Erhaltung Inbetriebhaltung) unabhängig von der Frage der Kostentragung alleine dem Eisenbahnunternehmen überantwortet, spricht dafür, dass unter Kosten in diesem Zusammenhang wirtschaftlich vertretbarer Aufwand des Eisenbahnunternehmens für die Sicherung zu verstehen ist. Somit kann dann nicht mehr von „Kosten“ im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2,, bis 4 EisbG (bzw. des Paragraph 3, EisbKrV) gesprochen werden, wenn ein Aufwand, mag er auch für die Sicherung getätigt worden sein, als wirtschaftlich nicht vertretbar anzusehen ist.
Dass ein derartiger wirtschaftlich unvertretbarer Aufwand in die vorliegende Kalkulation der Herstellungskosten der Sicherungsanlage eingeflossen wäre, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Dies gilt insbesondere für die – von der Sachverständigenkommission in Frage gestellte – Neuerrichtung eines Schalthauses anstelle der weiteren Nutzung eines bisher hiefür verwendeten Raumes in der nahgelegenen Haltestelle ***.
Somit erweist sich die Beschwerde auch im Hinblick auf die Errichtungskosten als unbegründet.
Dem Gesetz ist kein Anhaltspunkt für eine frühere oder spätere Fälligkeit des nach § 48 Abs. 2 und 3 EisbG aufzuteilenden Betrages zu entnehmen.7. Im Sicherungsbescheid wurde für die Herstellung der Sicherung eine Ausführungsfrist bis zum 31. März 2018 festgesetzt. Dieser Tag ist somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – da zwischen dem beschwerdeführenden Land und der mitbeteiligten Gesellschaft nichts anderes vereinbart ist – auch als Fälligkeitstermin für den Anteil des Landes anzusehen, und zwar im Hinblick auf das im vorliegenden Fall bestehende Einvernehmen über die Abgeltung des Anteils an den Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten als Einmalzahlung auch für diese vergleiche zum Charakter des Kostenbescheides als vertragsersetzender Bescheid noch näher unten 8., sodass diesem ein auch nur teilweises Einvernehmen der Parteien zu Grunde gelegt werden kann).
Dem Gesetz ist kein Anhaltspunkt für eine frühere oder spätere Fälligkeit des nach Paragraph 48, Absatz 2 und 3 EisbG aufzuteilenden Betrages zu entnehmen.
Daraus folgt außerdem, dass der Barwert der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten für diesen Zeitpunkt zu bestimmen ist und die erwartete technische Nutzungsdauer erst dann zu laufen beginnt. Eine tatsächliche abweichende Errichtung und Inbetriebnahme der Sicherungsanlage durch das Eisenbahnunternehmen, wie sie im vorliegenden Fall etwa zwei Jahre vor Ablauf der Leistungsfrist des Sicherungsbescheides erfolgt ist, ändert daran nichts. Würde man diese berücksichtigen, so wäre nämlich der – auch im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen erörterte – Charakter der Barwertberechnung als pauschale Kostenermittlung vorab (dh als Prognose der für die Nutzungsdauer anfallenden Kosten; diese Methode hat der VwGH im vorzitierten Erkenntnis vom 21.05.2019 als § 48 Abs. 3 EisbG entsprechend angesehen) nicht mehr gewahrt, weil die tatsächlich abweichende Nutzungsperiode in die Berechnung einfließt und somit Elemente der tatsächlichen Nutzung der Anlage mit einer Pauschalierung vermischt werden.
Eine solche Art der Kostenbestimmung, die am tatsächlichen Nutzungsbeginn an Stelle des durch die Leistungsfrist bestimmten ansetzt, kann der Gesetzgeber auch deshalb nicht vor Augen gehabt haben, weil ein Antrag nach § 48 Abs. 3 EisbG und eine Entscheidung hierüber ab Erlassung des Sicherungsbescheides möglich sind. Zu diesem Zeitpunkt wird aber das Datum der tatsächlichen Inbetriebnahme (anders als die im Sicherungsbescheid vorzuschreibende Leistungsfrist) regelmäßig noch unbekannt sein.Daraus folgt außerdem, dass der Barwert der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten für diesen Zeitpunkt zu bestimmen ist und die erwartete technische Nutzungsdauer erst dann zu laufen beginnt. Eine tatsächliche abweichende Errichtung und Inbetriebnahme der Sicherungsanlage durch das Eisenbahnunternehmen, wie sie im vorliegenden Fall etwa zwei Jahre vor Ablauf der Leistungsfrist des Sicherungsbescheides erfolgt ist, ändert daran nichts.
Würde man diese berücksichtigen, so wäre nämlich der – auch im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen erörterte – Charakter der Barwertberechnung als pauschale Kostenermittlung vorab (dh als Prognose der für die Nutzungsdauer anfallenden Kosten; diese Methode hat der VwGH im vorzitierten Erkenntnis vom 21.05.2019 als Paragraph 48, Absatz 3, EisbG entsprechend angesehen) nicht mehr gewahrt, weil die tatsächlich abweichende Nutzungsperiode in die Berechnung einfließt und somit Elemente der tatsächlichen Nutzung der Anlage mit einer Pauschalierung vermischt werden. Eine solche Art der Kostenbestimmung, die am tatsächlichen Nutzungsbeginn an Stelle des durch die Leistungsfrist bestimmten ansetzt, kann der Gesetzgeber auch deshalb nicht vor Augen gehabt haben, weil ein Antrag nach Paragraph 48, Absatz 3, EisbG und eine Entscheidung hierüber ab Erlassung des Sicherungsbescheides möglich sind.
Zu diesem Zeitpunkt wird aber das Datum der tatsächlichen Inbetriebnahme (anders als die im Sicherungsbescheid vorzuschreibende Leistungsfrist) regelmäßig noch unbekannt sein.
Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Vorschreibung jährlicher Beträge der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten erübrigt sich im Hinblick auf das bestehende Einvernehmen über die Einmalzahlung (oben 7.). da es sich bei einem Bescheid nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 2019 um einen vertragsersetzenden Bescheid handelt, sodass das Einvernehmen im Rahmen des der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens der Kostenbestimmung zu Grunde gelegt werden kann.Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Vorschreibung jährlicher Beträge der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten erübrigt sich im Hinblick auf das bestehende Einvernehmen über die Einmalzahlung (oben 7.). da es sich bei einem Bescheid nach Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 3, EisbG nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 2019 um einen vertragsersetzenden Bescheid handelt, sodass das Einvernehmen im Rahmen des der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens der Kostenbestimmung zu Grunde gelegt werden kann.
Die gebotenen Änderungen waren iSd (gemäß § 17 VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht anzuwendenden) § 59 Abs. 1 AVG in einer Neufassung des Spruchs des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck zu bringen.Die gebotenen Änderungen waren iSd (gemäß Paragraph 17, VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht anzuwendenden) Paragraph 59, Absatz eins, AVG in einer Neufassung des Spruchs des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck zu bringen.
Die von der Behörde auf Grundlage des § 59 Abs. 2 AVG festgelegte vierwöchige Leistungsfrist wurde von keiner Partei in Frage gestellt. Sie erscheint auch dem Landesverwaltungsgericht angemessen und blieb daher unverändert.Die von der Behörde auf Grundlage des Paragraph 59, Absatz 2, AVG festgelegte vierwöchige Leistungsfrist wurde von keiner Partei in Frage gestellt. Sie erscheint auch dem Landesverwaltungsgericht angemessen und blieb daher unverändert.
Die Auferlegung der Gebühren der Höhe nach wird nach deren Bestimmung gemäß den Bestimmungen des GebAG durch gesonderten Beschluss erfolgen.
V.römisch fünf.
Zur Zulässigkeit der Revision Die Revision ist im Hinblick auf die Rechtsfrage, wann die nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG zu bestimmenden Kosten für den Träger der Straßenbaulast fällig sind, zulässig. Eine Antwort darauf ergibt sich weder aus dem Wortlaut dieser Bestimmung noch liegt dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Das Landesver-waltungsgericht Niederösterreich ging im Hinblick darauf, dass sich aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 2 und 3 EisbG kein Anhaltspunkt für einen anderen Fälligkeitszeitpunkt ergibt und im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG das Datum der tatsächlichen Fertigstellung und Inbetriebnahme noch nicht fest-stehen muss, von einer Fälligkeit mit Ablauf der im Sicherungsbescheid festgelegten Leistungsfrist aus.
Es wäre jedoch auch eine Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen vorstellbar, wonach ein im Zeitpunkt der Kostenentscheidung bekannter abweichender Fertigstellungszeitpunkt für die Fälligkeit des Kostenanteils des Trägers der Straßenbaulast maßgeblich ist.Die Revision ist im Hinblick auf die Rechtsfrage, wann die nach Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 3, EisbG zu bestimmenden Kosten für den Träger der Straßenbaulast fällig sind, zulässig. Eine Antwort darauf ergibt sich weder aus dem Wortlaut dieser Bestimmung noch liegt dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Das Landesver-waltungsgericht Niederösterreich ging im Hinblick darauf, dass sich aus dem Wortlaut des Paragraph 48, Absatz 2 und 3 EisbG kein Anhaltspunkt für einen anderen Fälligkeitszeitpunkt ergibt und im Zeitpunkt der Antragstellung nach Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 3, EisbG das Datum der tatsächlichen Fertigstellung und Inbetriebnahme noch nicht fest-stehen muss, von einer Fälligkeit mit Ablauf der im Sicherungsbescheid festgelegten Leistungsfrist aus.
Es wäre jedoch auch eine Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen vorstellbar, wonach ein im Zeitpunkt der Kostenentscheidung bekannter abweichender Fertigstellungszeitpunkt für die Fälligkeit des Kostenanteils des Trägers der Straßenbaulast maßgeblich ist.
Diese Frage ist speziell für die Bestimmung der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung von Relevanz, da deren Höhe jedenfalls dann, wenn die Kosten wie im vorliegenden Fall als Einmalzahlung vorzuschreiben sind und somit eine Barwertberechnung vorzunehmen ist, grundsätzlich vom Fälligkeitszeitpunkt des Barwerts abhängt. Wie die oben unter II.3. getroffene Feststellung zeigt, würde im vorliegenden Fall eine Fälligkeit der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten bereits im (erheblich früheren) Zeitpunkt der Fertigstellung zu niedrigeren Kosten führen.Diese Frage ist speziell für die Bestimmung der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung von Relevanz, da deren Höhe jedenfalls dann, wenn die Kosten wie im vorliegenden Fall als Einmalzahlung vorzuschreiben sind und somit eine Barwertberechnung vorzunehmen ist, grundsätzlich vom Fälligkeitszeitpunkt des Barwerts abhängt. Wie die oben unter römisch zwei.3. getroffene Feststellung zeigt, würde im vorliegenden Fall eine Fälligkeit der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten bereits im (erheblich früheren) Zeitpunkt der Fertigstellung zu niedrigeren Kosten führen.
Es wäre auch eine Auslegung denkbar, wonach der Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung für die Nutzungsdauer maßgeblich ist, der Barwert aber dennoch erst zum im Sicherungsbescheid vorgeschriebenen späteren Datum fällig wird. Die jährlichen Kosten wären dann von der (früheren) tatsächlichen Fertigstellung bis zur Fälligkeit zunächst aufzuzinsen und erst danach abzuzinsen.
Somit liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133Abs. 4 B-VG vor.Somit liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133,, Absatz 4, B-VG vor.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.638.004.2020