LVwG-AV-661/006-2019
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.10.2024 GeschäftszahlLVwG-AV-661/006-2019; LVwG-AV-146/006-2020; LVwG-AV-165/006-2020 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der Stadtgemeinde ***, vertreten durch die A Rechtsanwälte, in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 10. Mai 2019, Zl. *** (protokolliert zu LVwG-AV-661-2019), sowie die Beschwerden der B AG in ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen die Bescheide der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18. Dezember 2019, Zl. *** (protokolliert zu LVwG-AV-146-2020), und vom 10. Jänner 2020, Zl. *** (protokolliert zu LVwG-AV-165-2020), jeweils betreffend Kosten für die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (mitbeteiligte Partei im Verfahren LVwG-AV-661-2019: B AG in ***; mitbeteiligte Partei in den übrigen beiden Verfahren: Stadtgemeinde ***), durch Verkündung am Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. September 2024 zu Recht erkannt:
1.
Der zu LVwG-AV-661-2019 protokollierten Beschwerde der Stadtgemeinde *** wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass sein Spruch zu lauten hat:Der zu LVwG-AV-661-2019 protokollierten Beschwerde der Stadtgemeinde *** wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass sein Spruch zu lauten hat: „1. Die Stadtgemeinde *** hat gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 EisbG die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km *** der Strecke *** – *** – *** zur Hälfte zu tragen.„1. Die Stadtgemeinde *** hat gemäß Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, EisbG die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km *** der Strecke *** – *** – *** zur Hälfte zu tragen.
Der zu LVwG-AV-146-2020 protokollierten Beschwerde der B AG wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass sein Spruch zu lauten hat:Der zu LVwG-AV-146-2020 protokollierten Beschwerde der B AG wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass sein Spruch zu lauten hat: „1. Die Stadtgemeinde *** hat gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 EisbG die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km *** der Strecke *** – *** – *** zur Hälfte zu tragen.„1. Die Stadtgemeinde *** hat gemäß Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, EisbG die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km *** der Strecke *** – *** – *** zur Hälfte zu tragen.
Der zu LVwG-AV-165-2020 protokollierten Beschwerde der B AG wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass sein Spruch zu lauten hat:Der zu LVwG-AV-165-2020 protokollierten Beschwerde der B AG wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass sein Spruch zu lauten hat: „1. Die Stadtgemeinde *** hat gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 EisbG die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km *** der Strecke *** – *** – *** zur Hälfte zu tragen.„1. Die Stadtgemeinde *** hat gemäß Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, EisbG die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km *** der Strecke *** – *** – *** zur Hälfte zu tragen.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG hat die B AG die auf die vorliegenden Verfahren entfallenden Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen D als Barauslagen zu tragen. Die Bestimmung der Höhe dieser Gebühren sowie der Leistungsfrist hiefür bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat die B AG die auf die vorliegenden Verfahren entfallenden Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen D als Barauslagen zu tragen. Die Bestimmung der Höhe dieser Gebühren sowie der Leistungsfrist hiefür bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.
5.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt 1. Die drei zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren betreffen die Kostenbestimmung und -aufteilung für die Eisenbahn-kreuzungen in km ***, km *** bzw. km *** der von der B AG betriebenen Strecke *** – *** – *** mit Gemeindestraßen, die von der Stadtgemeinde *** erhalten werden.
Bereits zuvor waren die Kreuzungen auf Grund von Bescheiden der belangten Behörde vom 26. Juli 2006 (km ***) bzw. vom 22. April 2002 (km *** und ***) durch Vollschrankenanlagen mit Lichtzeichen und elektronischen Läutwerken gesichert.
Als Errichtungskosten war in diesem Antrag für jede der drei Kreuzungen ein Betrag von € 18.899,64 angeführt, als Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten für die Kreuzung in km *** ein Betrag von € 118.287,32, für die Kreuzung in km *** ein Betrag von € 115.147,16 und für die Kreuzung in km *** ein Betrag von € 117.012,48, wobei die Ermittlung dieser Beträge durch Beilagen näher aufgeschlüsselt war.
Weiters vertrat die Kommission mit näherer Begründung die Ansicht, dass die Kosten zu 50 % vom Eisenbahnunternehmen und zu 50 % vom Träger der Straßenbaulast zu tragen seien.
Am 22. Jänner 2019 gewährte die belangte Behörde den Parteien rechtliches Gehör zu diesen Gutachten.
In der Begründung stützte sich die belangte Behörde bei der von ihr gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG vorzunehmenden Beurteilung zunächst auf das Gutachten der Sachverständigenkommission. Zum Vorbringen der Stadtgemeinde führte sie aus, das von dieser für ihre Argumentation ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2015, Ro 2014/03/0007, beziehe sich auf einen Fall, in dem nach der EKVO 1961 ausgesprochen worden sei, dass die bisherige Sicherungsart beibehalten werden könne. Im vorliegenden Fall sei aber mit dem Bescheid vom 26. Februar 2015 erstmalig über die nach der EisbKrV erforderliche Sicherung abgesprochen worden. Daher liege eine erstmalige Antragstellung nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG, gestützt auf die Vorgaben der EisbKrV, vor.In der Begründung stützte sich die belangte Behörde bei der von ihr gemäß Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 3, EisbG vorzunehmenden Beurteilung zunächst auf das Gutachten der Sachverständigenkommission.
Zum Vorbringen der Stadtgemeinde führte sie aus, das von dieser für ihre Argumentation ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2015, Ro 2014/03/0007, beziehe sich auf einen Fall, in dem nach der EKVO 1961 ausgesprochen worden sei, dass die bisherige Sicherungsart beibehalten werden könne. Im vorliegenden Fall sei aber mit dem Bescheid vom 26. Februar 2015 erstmalig über die nach der EisbKrV erforderliche Sicherung abgesprochen worden. Daher liege eine erstmalige Antragstellung nach Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 3, EisbG, gestützt auf die Vorgaben der EisbKrV, vor.
Diese Beschwerde wurde am 13. Juni 2019 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt, das sie am 24. Juni 2019 der B AG zur Stellungnahme übermittelte.
Diese erstattete am 18. Juli 2019 eine Stellungnahme, mit der sie beantragte, die Beschwerde abzuweisen.
Die Kostenaufteilungsmasse nahm die Kommission in beiden Fällen mit € 115.147,16 an, wobei dieser Betrag ausschließlich aus Instandhaltungskosten (also keinen Errichtungskosten) bestand. Die Kommission hielt dazu fest, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten Kostenaufstellungen als plausibel angesehen würden, wobei anzumerken sei, dass diese nur für eine Restnutzungsdauer von 13 Jahren berechnet worden seien. Dies könne dadurch begründet sein, dass es bei den Sicherungseinrichtungen faktisch zu keiner Änderung gekommen sei.
Hinsichtlich der Kostenaufteilung gelangte die Kommission in ähnlicher Weise wie bei den ersten beiden Kreuzungen zu einem Aufteilungsschlüssel von 50:50.
Am 17. Juli 2019 gewährte die belangte Behörde beiden Parteien rechtliches Gehör zu den Gutachten.
Außerdem wurde die Gesellschaft – in beiden Verfahren – unter Hinweise auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 2019, Ro 2018/03/0050, und vom 26. Juni 2019, Ra 2019/03/0012, um Bekanntgabe ersucht, ob sie die verfahrenseinleitenden Anträge aufrechterhalte.
Diese Beschwerden wurden dem Landesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 29. Jänner bzw. am 4. Februar 2020 jeweils samt dem zugehörigen Verwaltungsakt vorgelegt.
Mit am 21. Juli 2020 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht sämtlichen Beschwerden teilweise Folge und sprach aus, dass die B AG und die Stadtgemeinde die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung zur Hälfte zu tragen hätten. Es ging jedoch davon aus, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 18. Mai 2018 nur auf die Festlegung des subsidiären gesetzlichen Aufteilungsschlüssels nach § 48 Abs. 2 EisbG gerichtet gewesen sei und nicht auf die Höhe der Kosten, weshalb die Bestimmung und Auferlegung der Kosten im Bescheid vom 10. Mai 2019 aufgehoben wurde.Mit am 21. Juli 2020 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht sämtlichen Beschwerden teilweise Folge und sprach aus, dass die B AG und die Stadtgemeinde die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung zur Hälfte zu tragen hätten. Es ging jedoch davon aus, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 18. Mai 2018 nur auf die Festlegung des subsidiären gesetzlichen Aufteilungsschlüssels nach Paragraph 48, Absatz 2, EisbG gerichtet gewesen sei und nicht auf die Höhe der Kosten, weshalb die Bestimmung und Auferlegung der Kosten im Bescheid vom 10. Mai 2019 aufgehoben wurde.
Dieses Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2020, ***, auf Grund von Revisionen sowohl der Stadtgemeinde *** als auch der B AG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat darin zusammengefasst die Auffassung, dass der Antrag vom 18. Mai 2018 als solcher nach § 48 Abs. 3 EisbG zu verstehen und dahingehend zu lesen sei, dass die B AG in jedem Fall auch die Klärung des Umfangs der relevanten Kosten (und nicht nur der Kostenaufteilung) angestrebt hat.Dieses Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2020, ***, auf Grund von Revisionen sowohl der Stadtgemeinde *** als auch der B AG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat darin zusammengefasst die Auffassung, dass der Antrag vom 18. Mai 2018 als solcher nach Paragraph 48, Absatz 3, EisbG zu verstehen und dahingehend zu lesen sei, dass die B AG in jedem Fall auch die Klärung des Umfangs der relevanten Kosten (und nicht nur der Kostenaufteilung) angestrebt hat.
In der Verhandlung selbst, die am 30. März 2021 stattfand, stellte ein Vertreter der Gesellschaft klar, dass bei den vorliegenden Kreuzungen lediglich die sogenannte Vorleuchtdauer (also die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Schließen der Schrankenbäume) angepasst worden sei.
Mit am 5. Mai 2021 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde der Beschwerde der Stadtgemeinde gegen den Bescheid vom 10. Mai 2019 stattgegeben und dem verfahrenseinleitenden Antrag der B AG mit der Begründung keine Folge gegeben, dass mit den Sicherungsbescheiden vom 25. Februar bzw. 22. März 2016 keine neuen Entscheidungen über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung der Eisenbahnkreuzung iSd Rz 27 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2020 getroffen worden sei, sodass dieser Bescheid keine Kostenentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisbG rechtfertige. Die Beschwerden der B AG gegen die Bescheide vom 13. bzw. 24. Jänner 2020 wurden mit derselben Begründung als unbegründet abgewiesen.
Dieses Erkenntnis wurde mit (auf Grund einer Revision der B AG ergangenem) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. September 2021, *** wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Darin verwies der Gerichtshof zunächst auf sein Erkenntnis vom 23. Juni 2021, Ra 2021/03/0033, das vergleichbare Fälle betroffen habe. Die Sicherungsbescheide vom 25. Februar bzw. vom 22. März 2016 hätten keine Bezugnahme auf Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV enthalten und aus ihrem Spruch lasse sich keine Beibehaltung der bestehenden Anlagen (die das LVwG angenommen habe) ableiten. In einem solchen Fall sei nach dem Erkenntnis vom 23. Juni 2021 von einer neuen Sicherungsentscheidung auszugehen, die es auch ermöglicht, die Kostentragung nach Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisbG neu zu regeln.
Das letztgenannte Erkenntnis wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 14. September 2021 zugestellt.
Darauf reagierte die Gesellschaft mit einem Schreiben vom 17. Jänner 2022. Darin führte sie zunächst aus, dass die prognostizierte Nutzungsdauer mit Ablauf des Jahres 2028 enden werde. Die durchschnittlichen Erhaltungskosten (Stand 2018) würden sich auf Basis einer Referenzanlage gem. § 4 Abs. 1 Z 4 (Gleiseindeckung 6 m breit, 2 Schrankenantriebe, 4 Lichtzeichen mit Andreaskreuzen, 1 Schaltstation) und zuzüglich bzw. abzüglich von Komponenten der konkreten Anlage ergeben. Im gegenständlichen Fall seien zwei Lichtzeichen mit Andreaskreuzen und 2 m Gleiseindeckung zusätzlich berücksichtigt worden.Darauf reagierte die Gesellschaft mit einem Schreiben vom 17. Jänner 2022. Darin führte sie zunächst aus, dass die prognostizierte Nutzungsdauer mit Ablauf des Jahres 2028 enden werde. Die durchschnittlichen Erhaltungskosten (Stand 2018) würden sich auf Basis einer Referenzanlage gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Gleiseindeckung 6 m breit, 2 Schrankenantriebe, 4 Lichtzeichen mit Andreaskreuzen, 1 Schaltstation) und zuzüglich bzw. abzüglich von Komponenten der konkreten Anlage ergeben. Im gegenständlichen Fall seien zwei Lichtzeichen mit Andreaskreuzen und 2 m Gleiseindeckung zusätzlich berücksichtigt worden.
Die Kostenangaben für Bautechnik und Elektro-Dienst seien bei den durchgeführten Anpassungsmaßnahmen nicht zu berücksichtigen.
Die Kostenangaben zum Sicherungsdienst würden die Änderung der Vorleuchtdauer und die Anpassung der Signalabhängigkeiten in den Stellwerken *** und *** beinhalten.
Angeschlossen sei eine korrigierte Version der Beilage 2.2 zum Antrag vom 18. Mai 2018. Die dargestellten Herstellungskosten würden sich damit auf € 16.061,17 reduzieren.
Hinsichtlich der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten brachte die B AG vor, dass die dafür veranschlagten Beträge auf von einer ***-internen Arbeitsgruppe erarbeiteten Parametern beruhen würde.
Die Gesellschaft sagte sowohl eine nachvollziehbare Darlegung der Herstellungskosten als auch der Ermittlung der Parameter für die Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten zu.
Das Mitglied legte das entsprechende Gutachten am 17. Juni 2022 vor und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die von der B AG hinsichtlich der Eisenbahnkreuzung in km *** nunmehr veranschlagten Kosten (Herstellungs- ebenso wie Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten) angemessen seien.
Mit Schreiben vom selben Tag ersuchte das Gericht den Sachverständigen um Beantwortung der Fragen, ob die Kalkulation der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungs-kosten im Hinblick auf den von der mitbeteiligten Gesellschaft herangezogenen „Basissatz“ von € 9.380,–, diverse Zuschläge sowie die Ermittlung des Barwerts dieser Kosten (zum Fälligkeitszeitpunkt 29.03.2016) nachvollziehbar sei.
Hievon verständigte das Gericht am 3. August 2022 die Parteien und übermittelte ihnen gleichzeitig das ergänzte Gutachten der Sachverständigenkommission vom 15. Juli 2022.
Das Ersuchen an den Sachverständigen betraf zunächst nur die Eisenbahnkreuzung in km *** (Verfahren LVwG-AV-661-2019) und eine weitere Kreuzung an derselben Eisenbahnstrecke, wo jedoch die beschwerdeführende Stadtgemeinde nicht Trägerin der Straßenbaulast ist (Verfahren LVwG-AV-638-2020).
Am 1. September 2022 legte die B AG auch zur Kreuzung in km *** ergänzende Unterlagen zur Kostenermittlung vor, die am 8. September 2022 der Sachverständigenkommission mit dem Ersuchen um Ergänzung des Gutachtens vom 11. Juli 2019 (mit derselben Fragestellung, die am 10.05.2022 an das eisenbahnfachliche Mitglied gerichtet worden war) übermittelt wurden.
Am 14. Oktober 2022 folgten Abrechnungsunterlagen zur Kreuzung in km ***, die am 17. Oktober 2022 der Sachverständigenkommission übermittelt wurden.
Am 12. Jänner 2023 begehrte die B AG die Bestellung eines anderen Sachverständigen für Kalkulation und Finanzwirtschaft (im Wesentlichen mit der Begründung, dieser habe mit den Trägern der Straßenbaulast in Abwesenheit der Gesellschaft Gespräche geführt), weiters eine Beschränkung des Gutachtensauftrages auf den Zinssatz für die Indexierung bei der Bestimmung der Errichtungs- und Inbetriebhaltungskosten und ein Unterbleiben eines Kostenzuspruches für Besprechungen des Sachverständigen mit dem Land Niederösterreich und der Stadtgemeinde ***.
In einem Schreiben vom 13. Jänner 2023 teilte das Gericht mit Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesellschaft mit, dass es keinen Grund für eine Enthebung des Sachverständigen erkennen könne und die Ausdehnung des Gutachtensauftrages im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit liege.
Das Gericht ersuchte ihn am 3. Juli 2023 um Ergänzung in drei konkret bezeichneten Punkten, von denen zwei für die vorliegende Kreuzung von Relevanz sind (Herausrechnung von Gleiseindeckungen, Klarstellung zu den Aussagen zur Verteilung der Herstellungskosten auf die drei Kreuzungen). Diese wurde vom Sachverständigen am 3. August 2023 vorgelegt.
Das Gericht übermittelte das Gutachten samt der Ergänzung am 25. August 2023 den Parteien.
Ergebnis dieser Verhandlung war die Erforderlichkeit einer weiteren Ergänzung des Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen im Hinblick auf die sowohl im (ergänzten) Gutachten der Sachverständigenkommission als auch im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen aufgezeigten Fragen der Zurechnung der Errichtungskosten des Gesamtprojekts (von dem mehrere Kreuzungen, bei denen bloß die Vorleuchtdauer anzupassen war, umfasst waren). Das eisenbahnfachliche Mitglied sollte bei dieser Ergänzung eingebunden werden.
Im Anschluss daran legte die B AG am 24. Jänner 2024 die Rechnungen für die im Zusammenhang mit den Änderungen bei drei Unternehmen in Auftrag gegebenen Leistungen vor.
Nach Schluss der Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht das vorliegende Erkenntnis mündlich verkündet. Die B AG beantragte sogleich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
Am 16. bzw. am 23. September 2024 beantragten auch die belangte Behörde und die Stadtgemeinde *** eine schriftliche Ausfertigung.
II.römisch zwei.
Weitere Sachverhaltsfeststellungen 1. Die Höhe der Kosten, die der B AG für die Herstellung von den Bescheiden vom 25. Februar bzw. vom 22. März 2016 entsprechenden Lichtzeichen- und Schrankenanlagen (dh im vorliegenden Fall Anpassung der bestehenden Anlagen) erwachsen sind, beträgt bei der Kreuzung in km ***: € 22.572,67 und bei den Kreuzungen in km *** sowie *** jeweils € 16.061,17.
Diese Beträge enthalten schon deshalb keine Kosten einer Gleiseindeckung, weil die bestehenden Eindeckungen von der Gesellschaft weiterverwendet und dementsprechend nicht in ihre Kalkulation der Errichtungskosten (= Anpassungskosten) miteinbezogen wurden.
Beweiswürdigung: Hinsichtlich der erstgenannten Kreuzung entspricht der festgestellte Betrag der von der B AG am 12. April 2022 vorgelegten Berechnung, die nach der ergänzenden Befundaufnahme vom 10. Jänner 2024 nunmehr sowohl von der Sachverständigenkommission (also aus eisenbahntechnischer Sicht) als auch vom nichtamtlichen Sachverständigen (also aus wirtschaftlicher Sicht) als nachvollziehbar angesehen wurde.
Der hinsichtlich der anderen beiden Kreuzungen festgestellte Betrag beruht grundsätzlich auf den am 1. September bzw. am 14. Oktober 2022 vorgelegten Berechnungen der B AG, unterscheidet sich von diesen jedoch entsprechend dem (ergänzten) Gutachten der Sachverständigenkommission insoweit, als diese die Positionen „Bautechnik“ (€ 429,83) und „Elektro-Dienst“ (€ 2.408,64) in den Kalkulationsunterlagen aus eisenbahntechnischer Sicht im Hinblick auf die bereits bestehenden Anlagen als nicht nachvollziehbar ansah. Diese beiden Kostenpositionen waren daher von dem von der Gesellschaft kalkulierten Betrag von € 18.899,64 in Abzug zu bringen.
Den entsprechenden (jedenfalls nach den Erörterungen in den mündlichen Verhandlungen) schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen(-kommission) ist keine Partei auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Beweiswürdigung: Vorweg ist festzuhalten, dass die erwartete technische (Rest-)Nutzungsdauer der Anlagen von jeweils 13 Jahren (ab den angeführten Daten) weder von den Parteien noch von der Sachverständigenkommission in Frage gestellt wurde.
Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen vom 16. Juni 2023 samt Ergänzungen.
Die errechneten Werte ergeben sich aus dem (wie im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen näher ausgeführt) für das Jahr 2016 anzunehmenden „Basissatz“ von € 8.800,–, in dem jedoch noch Kosten für die Erhaltung von 6 m Gleiseindeckung enthalten waren. Die Herausrechnung dieser Kosten (€ 95,– pro m, somit insgesamt € 570,–) führt zu einem Wert von € 8.230,– zu dem nur im Fall der Kreuzung in km *** noch Kosten für zwei zusätzliche Signalgeber à € 25,– (somit insgesamt € 50,–) zu addieren waren.
Für jährliche Kostensteigerungen (Wachstum) wurde vom Sachverständigen ein Prozentsatz von 2,57 % (somit weniger als die von der B AG angenommenen 3 %) als plausibelster Wert angesehen. Weiters wurde für die Diskontierung für Zwecke der Barwertberechnung zu den angeführten Fertigstellungsdaten ein Zinssatz von 4,01 % (geringfügig mehr als die von der Gesellschaft im Hinblick auf § 1000 ABGB angenommenen 4 %) als angemessen erachtet. Die Herleitung des Anpassungsfaktors bzw. Zinssatzes wurde im Gutachten ausführlich erörtert. Das Gericht vermag (nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2024, wo der Sachverständige klarstellte, dass in der Gutachtensergänzung vom 03.08.2023 irrtümlich die Gleiseindeckungen nicht vollständig herausgerechnet worden waren) keinen Grund für eine Unschlüssigkeit dieser Ausführungen zu erkennen.
Die Parteien sind diesen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.Für jährliche Kostensteigerungen (Wachstum) wurde vom Sachverständigen ein Prozentsatz von 2,57 % (somit weniger als die von der B AG angenommenen 3 %) als plausibelster Wert angesehen. Weiters wurde für die Diskontierung für Zwecke der Barwertberechnung zu den angeführten Fertigstellungsdaten ein Zinssatz von 4,01 % (geringfügig mehr als die von der Gesellschaft im Hinblick auf Paragraph 1000, ABGB angenommenen 4 %) als angemessen erachtet. Die Herleitung des Anpassungsfaktors bzw. Zinssatzes wurde im Gutachten ausführlich erörtert. Das Gericht vermag (nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2024, wo der Sachverständige klarstellte, dass in der Gutachtensergänzung vom 03.08.2023 irrtümlich die Gleiseindeckungen nicht vollständig herausgerechnet worden waren) keinen Grund für eine Unschlüssigkeit dieser Ausführungen zu erkennen.
Die Parteien sind diesen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Soweit die Stadtgemeinde die Zulässigkeit einer Ermittlung der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten auf Grundlage einer in die Zukunft gerichteten Kalkulation bestreitet (und stattdessen eine Kalkulation auf Grundlage tatsächlich angefallener Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten fordert), ist ihr auf der Tatsachenebene entgegenzuhalten, dass der nichtamtliche Sachverständige diese von der B AG gewählte Berechnungsmethode, die auf dem „Basissatz“ und somit einer Pauschalierung auf Grundlage von in der Vergangenheit (konkret in den Jahren 2011 bis 2013 mit einem Schwerpunkt im letztgenannten Jahr) ermittelten Werten der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten beruht, jedenfalls für den vorliegenden Zeitraum grundsätzlich als wirtschaftlich vertretbar ansah und in der Verhandlung vom 6. November 2023 einen – grundsätzlich möglichen – Umstieg bei der Kalkulation auf tatsächlich bisher bei den drei Kreuzungen angefallene Kosten nicht als vertretbar erachtete, weil die Kostenrechnung der Gesellschaft hierauf nicht ausgelegt sei.
Darüber hinaus spricht dagegen auch das vom eisenbahnfachlichen Mitglied in dieser Verhandlung bestätigte Vorbringen der Gesellschaft, dass der Basissatz auch die (technische) Erfahrungstatsache berücksichtigt, wonach die tatsächlichen Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten typischerweise am Anfang der Nutzungsdauer geringer ausfallen als am Ende. Somit führt eine Vermischung dieser beiden Kalkulationsmöglichkeiten – wie wiederum der nichtamtliche Sachverständige bestätigte – wirtschaftlich nicht zu sinnvollen Ergebnissen. Im Hinblick darauf, dass die technische Nutzungsdauer sämtlicher Kreuzungen noch nicht abgelaufen ist und somit die tatsächlich anfallenden Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten für die gesamte Nutzungsperiode noch nicht feststehen, erachtet daher das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die auf dem „Basissatz“ als pauschaliertem Jahreswert beruhende Berechnungsmethode, derzeit als die einzig sinnvolle.
III.römisch drei.
Rechtsvorschriften 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2023,, lauten: „[…] Anzuwendendes Recht § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung § 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […] Erkenntnisse § 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig.
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentragungsregelung.2. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen, und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben.
Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Absatz eins, zulässig.
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Absatz 2, festgelegte Kostentragungsregelung.
IV.römisch vier.
Rechtliche Beurteilung 1. Die Verbindung der vorliegenden drei Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung beruht auf § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG.1. Die Verbindung der vorliegenden drei Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung beruht auf Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG.
Vorauszuschicken ist, dass die B AG und die Stadtgemeinde *** Parteien der Sicherungsverfahren nach Paragraph 49, Absatz 2, erster Halbsatz EisbG waren vergleiche dazu das Erkenntnis des VfGH vom 26.02.2020, oben römisch eins.18.) und die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide vom 25. Februar bzw. vom 22. März 2016 ihnen unbestritten zugestellt wurden. Mangels Erhebung von Rechtsmitteln sind diese Bescheide in Rechtskraft erwachsen. Daher entfaltet ihr Spruch im Kostenverfahren nach Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisbG – wie dies Paragraph 38, AVG voraussetzt – Bindungswirkung vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38,, Rz 21 ff, Stand 01.04.2021, rdb.at).
Dies gilt auf Grund des Paragraph 17, VwGVG ebenso in den nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.
Der Antrag der B AG vom 18. Mai 2018 war daher hinsichtlich aller drei in den Beschwerdeverfahren gegenständlichen Kreuzungen zulässig, was die belangte Behörde hinsichtlich der Kreuzung in km *** richtig, hinsichtlich der übrigen beiden Kreuzungen jedoch (wenngleich sie auch hier zunächst Gutachten der Sachverständigenkommission einholte und den Antrag insoweit abwies, also inhaltlich über diesen entschied; vgl. dazu VwGH 18.02.2022, Ro 2021/03/0016) unrichtig beurteilte. Wie sich aus dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2020 ergibt, ist dieser Antrag so auszulegen, dass er sich sowohl auf die – ausdrücklich angesprochene – prozentuelle Aufteilung der Kosten als auch auf deren Höhe bezieht.Der Antrag der B AG vom 18. Mai 2018 war daher hinsichtlich aller drei in den Beschwerdeverfahren gegenständlichen Kreuzungen zulässig, was die belangte Behörde hinsichtlich der Kreuzung in km *** richtig, hinsichtlich der übrigen beiden Kreuzungen jedoch (wenngleich sie auch hier zunächst Gutachten der Sachverständigenkommission einholte und den Antrag insoweit abwies, also inhaltlich über diesen entschied; vergleiche dazu VwGH 18.02.2022, Ro 2021/03/0016) unrichtig beurteilte. Wie sich aus dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2020 ergibt, ist dieser Antrag so auszulegen, dass er sich sowohl auf die – ausdrücklich angesprochene – prozentuelle Aufteilung der Kosten als auch auf deren Höhe bezieht.
Eine Antragstellung nach § 48 Abs. 3 EisbG durch die Stadtgemeinde *** erfolgte hingegen für keine der drei Kreuzungen.Eine Antragstellung nach Paragraph 48, Absatz 3, EisbG durch die Stadtgemeinde *** erfolgte hingegen für keine der drei Kreuzungen.
Die Abänderung der durch Paragraph 48, Absatz 2, EisbG subsidiär (zu einer vertraglichen Einigung) festgelegten Kostentragungsregel setze einen entsprechenden rechtzeitigen Antrag eines Verkehrsträgers voraus, an dem es im Revisionsfall fehle. Hinsichtlich der Höhe der Kosten stehe der entscheidende Sachverhalt aber noch nicht fest. […] 39 Kommt es also nicht zu der entsprechend § 48 Abs. 2 erster Halbsatz EisbG im Vordergrund stehenden einvernehmlichen Regelung der Kostenfrage und will sich einer der beteiligten Verkehrsträger nicht mit der subsidiären gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 2 zweiter Halbsatz EisbG ‚begnügen‘, die eine Kostenaufteilung je zur Hälfte vorsieht, obliegt es ihm, durch rechtzeitige Antragstellung nach § 48 Abs. 3 EisbG eine andere (ihn begünstigende) Kostenaufteilung zu erwirken. Erfolgt aber keine solche Antragstellung innerhalb der dreijährigen Frist des § 48 Abs. 3 vorletzter Satz EisbG, besteht kein Recht auf eine solche Festlegung, und zwar auch dann nicht, wenn der „gegenbeteiligte“ Verkehrsträger seinerseits einen Antrag nach § 48 Abs. 3 EisbG mit dem Ziel gestellt hat, selbst weniger als die – vom Gesetz subsidiär vorgesehene – Hälfte der Kosten tragen zu müssen.
Die gegenteilige Sichtweise wäre weder mit der dargestellten Gesetzessystematik in Einklang zu bringen, die für ein Abgehen von der subsidiären gesetzlichen Aufteilungsregel eine rechtzeitige Antragstellung fordert, noch mit dem durch das Deregulierungsgesetz 2001 verfolgten Ziel einer Verwaltungsentlastung bzw. Verfahrensvereinfachung.39 Kommt es also nicht zu der entsprechend Paragraph 48, Absatz 2, erster Halbsatz EisbG im Vordergrund stehenden einvernehmlichen Regelung der Kostenfrage und will sich einer der beteiligten Verkehrsträger nicht mit der subsidiären gesetzlichen Regelung des Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Halbsatz EisbG ‚begnügen‘, die eine Kostenaufteilung je zur Hälfte vorsieht, obliegt es ihm, durch rechtzeitige Antragstellung nach Paragraph 48, Absatz 3, EisbG eine andere (ihn begünstigende) Kostenaufteilung zu erwirken.
Erfolgt aber keine solche Antragstellung innerhalb der dreijährigen Frist des Paragraph 48, Absatz 3, vorletzter Satz EisbG, besteht kein Recht auf eine solche Festlegung, und zwar auch dann nicht, wenn der „gegenbeteiligte“ Verkehrsträger seinerseits einen Antrag nach Paragraph 48, Absatz 3, EisbG mit dem Ziel gestellt hat, selbst weniger als die – vom Gesetz subsidiär vorgesehene – Hälfte der Kosten tragen zu müssen. Die gegenteilige Sichtweise wäre weder mit der dargestellten Gesetzessystematik in Einklang zu bringen, die für ein Abgehen von der subsidiären gesetzlichen Aufteilungsregel eine rechtzeitige Antragstellung fordert, noch mit dem durch das Deregulierungsgesetz 2001 verfolgten Ziel einer Verwaltungsentlastung bzw.
Verfahrensvereinfachung.
40 Einem Verkehrsträger, der (wie im Revisionsfall die mitbeteiligte Stadtgemeinde) keinen rechtzeitigen Antrag auf Kostenentscheidung gestellt hat, kommt in dem auf Grund des Antrags des anderen Verkehrsträgers (hier: ***) eingeleiteten Verfahren daher kein subjektiv-öffentliches Recht auf Abänderung des subsidiären gesetzlichen Aufteilungsschlüssels zu seinen Gunsten zu.“ Daraus folgt auch für den vorliegenden Fall, dass der Aufteilungsschlüssel nicht anders als mit 50 % festgelegt werden kann. Der zu LVwG-AV-661-2019 angefochtene Bescheid erweist sich daher im Hinblick auf den Aufteilungsschlüssel im Ergebnis als rechtmäßig, während die zu LVwG-AV-146-2020 und LVwG-AV-165-2020 angefochtenen Bescheide zunächst dahingehend abzuändern sind, dass ihnen jeweils ein Aufteilungsschlüssel von 50 % zu Grunde zu legen ist.
Die an den Sachverständigen gerichteten wirtschaftlichen Fragestellungen erwiesen sich allesamt als entscheidungsrelevant.5. Hinsichtlich der Kostenteilungsmassen ist zunächst festzuhalten, dass die Gutachten der Sachverständigenkommission auch nach den Ergänzungen vom 17. Juni 2022 bzw. vom 13. Jänner 2023 Fragen wirtschaftlicher Natur offen ließen, zu denen der Sachverständigenkommission schon auf Grund ihrer durch Paragraph 48, Absatz 4, EisbG geregelten Zusammensetzung die Fachkunde fehlt, sodass die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen für Fragen der Kalkulation und Finanzwirtschaft geboten war vergleiche hierzu im speziellen Kontext des Verfahrens nach Paragraph 48, Absatz 3, EisbG VwGH 21.05.2019, Ro 2018/03/0050, mwN; im vorliegenden Fall umfassten die wirtschaftlichen Fragestellungen ebenfalls die Frage der Verzinsung bzw. der Indexierung der Basissätze und die daraus resultierende Barwertberechnung, gingen aber noch darüber hinaus; insbesondere betrafen sie etwa die korrekte Kalkulation von Eigenleistungen der B AG, Fragen der ausreichenden Transparenz kalkulierter Positionen sowie die Aufteilung von Leistungen auf die unterschiedlichen Kreuzungen).
Die an den Sachverständigen gerichteten wirtschaftlichen Fragestellungen erwiesen sich allesamt als entscheidungsrelevant.
Gründe für die von der B AG am 12. Jänner 2023 behauptete Befangenheit des Sachverständigen sind nicht zu erkennen. Insbesondere kann eine solche nicht darin erblickt werden, dass er für Zwecke der Befundaufnahme (zunächst) ein Gespräch mit der Stadtgemeinde ohne Beiziehung der (später umfassend eingebundenen) Gesellschaft führte. Vielmehr besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme. Dies gilt auf Grund des § 17 VwGVG in gleicher Weise für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Die Garantien des Art. 6 EMRK (insbesondere die Waffengleichheit) sind im vorliegenden Fall jedenfalls dadurch gewahrt, dass die Ergebnisse der Beweisaufnahmen durch den Sachverständigen mit sämtlichen (anwesenden) Parteien in den beiden danach durchgeführten mündlichen Verhandlungen erörtert wurden (VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0092, mwN).
Gründe für die von der B AG am 12. Jänner 2023 behauptete Befangenheit des Sachverständigen sind nicht zu erkennen. Insbesondere kann eine solche nicht darin erblickt werden, dass er für Zwecke der Befundaufnahme (zunächst) ein Gespräch mit der Stadtgemeinde ohne Beiziehung der (später umfassend eingebundenen) Gesellschaft führte. Vielmehr besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme. Dies gilt auf Grund des Paragraph 17, VwGVG in gleicher Weise für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Die Garantien des Artikel 6, EMRK (insbesondere die Waffengleichheit) sind im vorliegenden Fall jedenfalls dadurch gewahrt, dass die Ergebnisse der Beweisaufnahmen durch den Sachverständigen mit sämtlichen (anwesenden) Parteien in den beiden danach durchgeführten mündlichen Verhandlungen erörtert wurden (VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0092, mwN).
Mangels der Festlegung einer Leistungsfrist in den Sicherungsbescheiden waren die vorgeschriebenen Sicherungen von der B AG sogleich herzustellen (VwGH 15.06.2011, 2011/05/0077, mwN), also am 29. Februar 2016 bei der Kreuzung in km *** und am 29. März 2016 bei den übrigen beiden Kreuzungen. Diese Tage sind somit auch als Fälligkeitstermine für den jeweiligen Anteil der Stadtgemeinde anzusehen, und zwar im Hinblick auf das im vorliegenden Fall vorliegende Einvernehmen über die Abgeltung der Anteile an den Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten als Einmalzahlungen auch für diese. Dem Gesetz ist kein Anhaltspunkt für eine frühere oder spätere Fälligkeit des nach Paragraph 48, Absatz 2 und 3 EisbG aufzuteilenden Betrages zu entnehmen, zumal die Sicherungsanlagen in der vorgeschriebenen Form zu diesen Zeitpunkten auch bereits tatsächlich in Betrieb waren.
Dem Vorbringen der Stadtgemeinde, wonach eine pauschale Ermittlung der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten vorab nicht zulässig sei, ist in rechtlicher Hinsicht entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis vom 21. Mai 2019 einer derartigen Kalkulationsmethode vor dem Hintergrund des § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG nicht entgegengetreten ist.Dem Vorbringen der Stadtgemeinde, wonach eine pauschale Ermittlung der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten vorab nicht zulässig sei, ist in rechtlicher Hinsicht entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis vom 21. Mai 2019 einer derartigen Kalkulationsmethode vor dem Hintergrund des Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 3, EisbG nicht entgegengetreten ist.
Die in dem die Kreuzung in km *** betreffenden Bescheid enthaltene Vorschreibung jährlicher Beträge der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten erübrigt sich im Hinblick auf das bestehende Einvernehmen über die Einmalzahlung (oben 7.). da es sich bei einem Bescheid nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 2019 um einen vertragsersetzenden Bescheid handelt, sodass das Einvernehmen im Rahmen des der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens der Kostenbestimmung zu Grunde gelegt werden kann.Die in dem die Kreuzung in km *** betreffenden Bescheid enthaltene Vorschreibung jährlicher Beträge der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten erübrigt sich im Hinblick auf das bestehende Einvernehmen über die Einmalzahlung (oben 7.). da es sich bei einem Bescheid nach Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 3, EisbG nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 2019 um einen vertragsersetzenden Bescheid handelt, sodass das Einvernehmen im Rahmen des der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens der Kostenbestimmung zu Grunde gelegt werden kann.
Sowohl die Errichtungs- als auch die Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten dieser Kreuzung und dementsprechend auch die Leistungen der Stadtgemeinde hat die Behörde zu niedrig festgelegt. Im Rahmen der Verpflichtung des Landesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung in der Sache selbst nach § 28 Abs. 2 VwGVG waren daher die Kosten mit den vom Gericht ermittelten Beträgen zu bestimmen und der Stadtgemeinde eine ihrem Hälfteanteil entsprechende Leistungsverpflichtung aufzuerlegen. Dass die festgestellten Errichtungskosten höher sind als von der B AG im verfahrenseinleitenden Antrag beziffert, ändert daran nichts. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich im vorzitierten Erkenntnis vom 18. April 2023 klargestellt, dass § 48 Abs. 3 EisbG eine Bezifferung der Kosten im verfahrenseinleitenden Antrag nicht erfordert und daher auch allenfalls entgegen einem schlüssigen Sachverständigengutachten vom Antragsteller zu niedrig bezifferte Kosten für die von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht zu treffende Entscheidung nicht relevant sind.
Hinsichtlich der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten war das über die festgestellten Kosten hinausgehende Mehrbegehren der Gesellschaft im verfahrenseinleitenden Antrag abzuweisen.Sowohl die Errichtungs- als auch die Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten dieser Kreuzung und dementsprechend auch die Leistungen der Stadtgemeinde hat die Behörde zu niedrig festgelegt. Im Rahmen der Verpflichtung des Landesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung in der Sache selbst nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG waren daher die Kosten mit den vom Gericht ermittelten Beträgen zu bestimmen und der Stadtgemeinde eine ihrem Hälfteanteil entsprechende Leistungsverpflichtung aufzuerlegen. Dass die festgestellten Errichtungskosten höher sind als von der B AG im verfahrenseinleitenden Antrag beziffert, ändert daran nichts.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich im vorzitierten Erkenntnis vom 18. April 2023 klargestellt, dass Paragraph 48, Absatz 3, EisbG eine Bezifferung der Kosten im verfahrenseinleitenden Antrag nicht erfordert und daher auch allenfalls entgegen einem schlüssigen Sachverständigengutachten vom Antragsteller zu niedrig bezifferte Kosten für die von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht zu treffende Entscheidung nicht relevant sind. Hinsichtlich der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten war das über die festgestellten Kosten hinausgehende Mehrbegehren der Gesellschaft im verfahrenseinleitenden Antrag abzuweisen.
Hinsichtlich der übrigen beiden Kreuzungen hatte an die Stelle der von der belangten Behörde insoweit ausgesprochenen gänzlichen Abweisungen des Antrages vom 18. Mai 2018 jeweils die Bestimmung der Kosten den getroffenen Feststellungen entsprechend, wiederum verbunden mit einer dem Hälfteanteil der Stadtgemeinde entsprechenden Leistungsverpflichtung, zu treten. Da die festgestellten Kosten hier allesamt niedriger sind als von der B AG im verfahrenseinleitenden Antrag geltend gemacht, war der Antrag im Übrigen abzuweisen. Den Beschwerden der Gesellschaft wurde damit teilweise Folge gegeben.
Die gebotenen Änderungen waren iSd (gemäß § 17 VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht anzuwendenden) § 59 Abs. 1 AVG in einer Neufassung der Sprüche der angefochtenen Bescheide zum Ausdruck zu bringen.Die gebotenen Änderungen waren iSd (gemäß Paragraph 17, VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht anzuwendenden) Paragraph 59, Absatz eins, AVG in einer Neufassung der Sprüche der angefochtenen Bescheide zum Ausdruck zu bringen.
Die im Bescheid betreffend die Eisenbahnkreuzung in km *** von der Behörde auf Grundlage des § 59 Abs. 2 AVG festgelegte vierwöchige Leistungsfrist wurde von keiner Partei in Frage gestellt. Sie erscheint dem Landesverwaltungsgericht ebenfalls angemessen und wird daher auch in den abgeänderten Sprüchen der beiden anderen Bescheide in gleicher Länge festgelegt.Die im Bescheid betreffend die Eisenbahnkreuzung in km *** von der Behörde auf Grundlage des Paragraph 59, Absatz 2, AVG festgelegte vierwöchige Leistungsfrist wurde von keiner Partei in Frage gestellt. Sie erscheint dem Landesverwaltungsgericht ebenfalls angemessen und wird daher auch in den abgeänderten Sprüchen der beiden anderen Bescheide in gleicher Länge festgelegt.
V.römisch fünf.
Zur Unzulässigkeit der Revision Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche noch ist die vorliegende Rechtsprechung als uneinheitlich anzusehen. Vielmehr sind die maßgeblichen Rechtsfragen einerseits durch den klaren Gesetzeswortlaut des § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG sowie des § 76 Abs. 1 und 3 AVG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei klarem Gesetzeswortlaut etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) und andererseits durch die zitierte, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche noch ist die vorliegende Rechtsprechung als uneinheitlich anzusehen. Vielmehr sind die maßgeblichen Rechtsfragen einerseits durch den klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 49, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisbG sowie des Paragraph 76, Absatz eins und 3 AVG vergleiche zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei klarem Gesetzeswortlaut etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) und andererseits durch die zitierte, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.661.006.2019