LVwG-AV-751/001-2024
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.11.2024 GeschäftszahlLVwG-AV-751/001-2024 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde von A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 06.06.2024, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrag auf Ungültigerklärung eines Rückstandsausweises nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft ***, ***, ***), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der von der Wassergenossenschaft ***, ***, ***, ausgestellte Rückstandsausweis vom 31.3.2024 betreffend A, ***, ***, im Umfang der vorgeschriebenen Mahnspesen in Höhe von gesamt 40,-- Euro für ungültig erklärt wird. Im Übrigen bleibt der Rückstandsausweis in der Höhe von 719,50 Euro unberührt. Dahingehend wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der von der Wassergenossenschaft ***, ***, ***, ausgestellte Rückstandsausweis vom 31.3.2024 betreffend A, ***, ***, im Umfang der vorgeschriebenen Mahnspesen in Höhe von gesamt 40,-- Euro für ungültig erklärt wird. Im Übrigen bleibt der Rückstandsausweis in der Höhe von 719,50 Euro unberührt. Dahingehend wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.
Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6.6.2024 wies die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (im Folgenden: Belangte Behörde) unter Anwendung von § 85 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) den Antrag der Beschwerdeführerin auf „Ungültigerklärung des Rückstandsausweises der Wassergenossenschaft *** vom 24.11.2023 bzw. 31.03.2024 als unbegründet ab.“Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6.6.2024 wies die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (im Folgenden: Belangte Behörde) unter Anwendung von Paragraph 85, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) den Antrag der Beschwerdeführerin auf „Ungültigerklärung des Rückstandsausweises der Wassergenossenschaft *** vom 24.11.2023 bzw. 31.03.2024 als unbegründet ab.“ Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2020 ein in die Wassergenossenschaft *** einbezogenes Grundstück erworben habe und somit rechtmäßiges Mitglied der mitbeteiligten Partei sei, welche mit Bescheid der belangten Behörde vom 3.9.1991, Zl. ***, anerkannt worden sei. Bei der Mitgliederversammlung der mitbeteiligten Partei am 22.4.2022 sei einstimmig beschlossen worden, dass der Grundbetrag pro Anschluss mit € 400,- pro Jahr und der m³-Preis mit € 0,40 festzulegen sei sowie pro Anschluss monatlich 6 m³ Freimenge zur Verfügung stünden. Am 7.4.2023 hätte eine weitere Mitgliederversammlung stattgefunden, in der der Beschluss gefasst worden sei, dass der Grundbetrag zur Rückzahlung der Kreditkosten von € 400,- pro Anschluss bis 30.4.2023 an alle Anschlüsse verrechnet werde. Für 2023 werde der Mitgliedsbeitrag mit € 300,- festgesetzt. Dieser Betrag würde im Juni 2023 verrechnet werden. Bezüglich der Verbrauchskosten sei für 2023 ein Freibetrag von 0,2 m³ pro Mitglied und Tag beschlossen worden. Die über den Freibetrag hinausgehenden Verbräuche würden 2023 mit einem Betrag von € 0,40 pro m³ verrechnet werden. Die Beschwerdeführerin habe an den Mitgliederversammlungen nicht teilgenommen.
Am 25.8.2023 habe die mitbeteiligte Partei ein Schlichtungsverfahren betreffend der für das Jahr 2022 offenen Wassergenossenschaftsgebühren, welche die Beschwerdeführerin nicht bezahlt hätte, durchgeführt, welches zu keinem Ergebnis geführt hätte. Die belangte Behörde habe am 21.3.2024 eine Besprechung mit der Beschwerdeführerin und Vertretern der mitbeteiligten Parteien durchgeführt. Da die Beschwerdeführerin die Gebühren der mitbeteiligten Partei grundsätzlich als zu hoch ansehe, sei von den Parteien im Zuge dieser Besprechung erklärt worden, von einem weiteren Schlichtungsverfahren betreffend die Gebühren für das Jahr 2023 Abstand zu nehmen. Die mitbeteiligte Partei legte in Folge einen aktualisierten Rückstandsausweis vom 31.3.2024 vor, welcher offene Forderungen von insgesamt € 759,50 ausweise. Die Verfahrensparteien hätten dazu erklärt, dass die offenen Forderungen für das Jahr 2023 Gegenstand des Schlichtungsgespräches vom 25.8.2023 gewesen wären.
Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die mitbeteiligte Partei zu den Mitgliederversammlungen vom 22.4.2022 und 7.4.2023 ordnungsgemäß geladen hätte. Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse seien jeweils mit der dafür erforderlichen Mehrheit angenommen worden, sodass keine formellen Fehler bei der Beschlussfassung vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin sei aufrechtes Mitglied der mitbeteiligten Partei, der ausgestellte Rückstandsausweis vom 31.3.2024 über die Forderung in Höhe von € 759,50 sei deshalb zu Recht ergangen, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ungültigerklärung des Rückstandsausweises abzuweisen gewesen wäre.
2.
Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Bescheid lediglich damit befasse, dass die mitbeteiligte Partei berechtigt sei, Preisfestsetzungen für Trinkwasser vorzunehmen. Inhaltlich setze sich der Bescheid jedoch nicht damit auseinander, dass de facto ein Wasser-Kubikmeter-Preis von ca. € 8,- festgesetzt werde. Unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten sei ein Preis in dieser Höhe nicht nachvollziehbar, sondern wucherisch. § 934 ABGB würde hier eindeutig Anwendung finden. Die Höhe des Wasserpreises werde von der mitbeteiligten Partei damit gerechtfertigt, dass für die Sanierung der Wasserleitung ein Kredit hätte aufgenommen werden müssen, welcher über einen Zeitraum von 10 Jahren abzubezahlen wäre.
Genossenschaftsmitglieder, welcher in diesem Zeitraum Mitglieder seien, würden über Gebühr zur Kasse gebeten. Die Kosten für die Finanzierung müssten auf Grund sachlicher Überlegungen auf die Nutzungsdauer des so sanierten Kanalsystems aufgeteilt werden, was die Belastung auf alle jene Mitglieder gleichmäßig verteile, welche die Anlagen in diesem Zeitraum auch nutzen würden. Der Rückstandsausweis sei deshalb aufzuheben.Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Bescheid lediglich damit befasse, dass die mitbeteiligte Partei berechtigt sei, Preisfestsetzungen für Trinkwasser vorzunehmen. Inhaltlich setze sich der Bescheid jedoch nicht damit auseinander, dass de facto ein Wasser-Kubikmeter-Preis von ca. € 8,- festgesetzt werde.
Unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten sei ein Preis in dieser Höhe nicht nachvollziehbar, sondern wucherisch. Paragraph 934, ABGB würde hier eindeutig Anwendung finden. Die Höhe des Wasserpreises werde von der mitbeteiligten Partei damit gerechtfertigt, dass für die Sanierung der Wasserleitung ein Kredit hätte aufgenommen werden müssen, welcher über einen Zeitraum von 10 Jahren abzubezahlen wäre. Genossenschaftsmitglieder, welcher in diesem Zeitraum Mitglieder seien, würden über Gebühr zur Kasse gebeten. Die Kosten für die Finanzierung müssten auf Grund sachlicher Überlegungen auf die Nutzungsdauer des so sanierten Kanalsystems aufgeteilt werden, was die Belastung auf alle jene Mitglieder gleichmäßig verteile, welche die Anlagen in diesem Zeitraum auch nutzen würden.
Der Rückstandsausweis sei deshalb aufzuheben.
3.
Feststellungen:
3.1. Die Beschwerdeführerin A ist seit Oktober 2020 Eigentümerin des Grundstückes Nr. .***, KG ***, Adresse ***, ***. Dieses Grundstück ist in die Wassergenossenschaft ***, in *** (im Folgenden: Wassergenossenschaft), einbezogen.
Die Wassergenossenschaft wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 3.9.1991, Zl. ***, anerkannt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5.11.2004, Zl. ***, wurde die aktuell gültige Satzung genehmigt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.3.2013, Zl. ***, wurde die Änderung von § 14 Abs. 1 der Satzung der mitbeteiligten Partei genehmigt.Die Wassergenossenschaft wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 3.9.1991, Zl. ***, anerkannt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5.11.2004, Zl. ***, wurde die aktuell gültige Satzung genehmigt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.3.2013, Zl. ***, wurde die Änderung von Paragraph 14, Absatz eins, der Satzung der mitbeteiligten Partei genehmigt.
Die Wassergenossenschaft ist Inhaberin des zur Wasserbuchpostzahl *** eingetragenen Wasserbenutzungsrechts. Zunächst mit Bescheid vom 29.10.1954, Zl. ***, wurde der Wassergenossenschaft die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Anlage zur Versorgung des Ortes *** mit Trink- und Nutzwasser erteilt. Die Wassergenossenschaft ist Instandhaltungsverpflichtete der mit Bescheid vom 29.10.1954 in der Fassung des Bescheides vom 19.8.2020, ***, bewilligten Anlagen. Die Wassergenossenschaft versorgt ihre Mitglieder mit Trink- und Nutzwasser.
3.2. Die Satzung hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „[…] § 3Paragraph 3 Zweck der Genossenschaft Zweck der Genossenschaft ist (§ 73 WRG 1959):Zweck der Genossenschaft ist (Paragraph 73, WRG 1959):
Wasserversorgung der Ortschaft *** § 4Paragraph 4 Mitgliedschaft
Mitglieder der Genossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer jener Grundstücke der Katastralgemeinde ***, die sich an der Genossenschaftsanlage bzw. dem Genossenschaftszweck beteiligten wollen und entweder an der Gründung der Wassergenossenschaft als Gründungsmitglieder beteiligt waren oder nachträglich in die Wassergenossenschaft einbezogen wurden. […] § 8Paragraph 8 Rechte der Mitglieder Die Mitglieder der Genossenschaft sind berechtigt, 1. an der genossenschaftlichen Verwaltung satzungsgemäß teilzunehmen, 2. das satzungsgemäß gewährleistete Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben, 3. das satzungsgemäß gewährleistete Anrufungsrecht auszuüben (bei einer Miteigentümergemeinschaft durch ihren Bevollmächtigten), 4. Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen, 5. alle sonstigen ihnen auf Grund des Wasserrechtsgesetzes 1959 und dieser Satzung zukommenden Rechte auszuüben. § 9Paragraph 9 Pflichten der Mitglieder
Ihr obliegen insbesondere:
Auf diesen Umstand muss bei der zweiten Einberufung bei sonstigem Wegfall der Beschlussfähigkeit - es sei denn, es ist dann bei der Sitzung eine beschlussfähige Mehrheit nach Abs. 1 anwesend - ausdrücklich hingewiesen werden.Auf diesen Umstand muss bei der zweiten Einberufung bei sonstigem Wegfall der Beschlussfähigkeit - es sei denn, es ist dann bei der Sitzung eine beschlussfähige Mehrheit nach Absatz eins, anwesend - ausdrücklich hingewiesen werden.
Sind bei einer solchen Sitzung die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, so können auch andere Gegenstände durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.Sind bei einer solchen Sitzung die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt, so können auch andere Gegenstände durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Diese Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam. […] § 34Paragraph 34 Voranschlag
Nach Festlegung eines Grundbetrages erfolgt die restliche Aufteilung aufgrund einer Schätzung des Wasserverbrauches (Personen, Großvieheinheiten, Gewerbe,). Die Festlegung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Mit Schreiben vom 16.2.2023 lud der Obmann der mitbeteiligten Partei unter Angabe der geplanten Tagesordnung zur Mitgliederversammlung der mitbeteiligten Partei am 7.4.2023. Die Tagesordnung enthielt den Punkt 5. „Beschlussfassung über die weitere Finanzierung.“ An der am 7.4.2023 abgehaltenen Mitgliederversammlung nahmen acht Mitglieder (i.e. Eigentümer der in die Wassergenossenschaft einbezogenen Eigentümer) teil (bei 13 insgesamt einbezogenen Liegenschaften). Dem Protokoll der Mitgliederversammlung ist auszugsweise zu entnehmen wie folgt: „Top 3 – Information der derzeitigen finanziellen Situation der Wassergenossenschaft Die Wassergenossenschaft *** hat mit Stand 31.03.2023 folgende Verbindlichkeiten:
Kommunalkredit: -32.500,-- EUR Geschäftskonto: -3.437,-- EUR […] Top 5 – Beschlussfassung über die weitere Finanzierung: „Der Grundbetrag zur Rückzahlung der Kreditkosten von EUR 400,-- pro Anschluss wird bis 30.04.23 an alle Anschlüsse verrechnet.
Der Mitgliedsbeitrag wird für 2023 mit EUR 300,-- festgesetzt. Dieser Betrag wird im Rahmen der jährlichen Verbrauchskostenverrechnung nach der Zählerstandsablesung im Juni 2023 verrechnet. Der Mitgliedsbeitrag 2024 wird in der Gen. Versammlung 2024 neu festgelegt.
Bezüglich der Verbrauchskosten wurde für 2023 ein Freibetrag von 0,2 m³ pro Mitglied und Tag beschlossen. Die über den Freibetrag hinausgehenden Verbräuche werden in 2023 mit einem Betrag von 0,4 EUR pro m³ verrechnet.“ 3.4. Die mitbeteiligte Partei stellte gegenüber der Beschwerdeführerin am 31.3.2024 einen Rückstandsausweis über eine bis dato nicht bezahlte Forderung von insgesamt € 759,50 aus. Diese betrifft die Rechnung *** vom 23.4.2023 mit einem Rechnungsbetrag von € 400,-, Verzugszinsen (4 %) in Höhe von € 16,- und Mahnspesen von € 20,-. Ferner die Rechnung *** vom 9.8.2023 mit einem Rechnungsbetrag von € 300,-, Verzugszinsen (4 %) von € 3,50 und Mahnspesen von € 20,-. Die Rechnung *** betrifft den „Grundbetrag für Infrastrukturkosten, Kreditrate 2023“. Die Rechnung *** betrifft den Mitgliedbeitrag „Abrechnungsperiode 2023“ für die Position „Betriebskosten“.
3.5. Die mitbeteiligte Partei ließ im Jahr 2019 Sanierungsarbeiten an ihrem Rohrleitungsnetz („Neuverlegung des Hauptstranges entlang der Straße inklusive Hausanschlüssen, Schieber und Wasseruhr“) durchführen. Dafür nahm sie bei der C im Jahr 2018 einen Kredit in Höhe von € 50.000,- mit einer Laufzeit von 10 Jahren und einer Verzinsung von 1,97 % auf. Zusätzlich überzog sie ihr Geschäftskonto um den Betrag von € 25.000 bei einer Verzinsung von 10,75 %.
Die Wassergenossenschaft erhielt am 30.3.2023 eine Förderung der Republik Österreich in Höhe von € 15.684,00 (21 % des Grundbetrages) für die Sanierung der Wasserleitungen. Dieser Förderbetrag wurde zum Ausgleich des Geschäftskontos verwendet.
3.6. Am 25.8.2023 fand im Beisein der Beschwerdeführerin vor der am 10.7.2023 konstituierten Schlichtungsstelle der mitbeteiligten Partei ein Schlichtungsversuch statt.
4.
Beweiswürdigung:
4.1. Das erkennende Gericht führte am 24.9.2024 eine mündliche Verhandlung durch, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der belangten Behörde, Zl. *** und ***, welche verlesen wurden, sowie Einsichtnahme in den Gerichtsakt. Mit Schreiben vom 25.9.2024 erfolgte eine Urkundenvorlage der mitbeteiligten Partei, welche den Verfahrensparteien ins Parteiengehör gegeben wurde. Dazu brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.10.2024 eine Stellungnahme ein.
4.2. Die Feststellungen zu Pkt. 3.1. ergeben sich durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch und das Wasserbuch und wurden von den Parteien im Verfahren auch nicht bestritten.
4.3. Die Feststellungen zu Pkt. 3.2. ergeben sich aus der rechtskräftig genehmigten Satzung der Wassergenossenschaft.
4.4. Die Feststellungen zu Pkt. 3.3. waren anhand der im Verwaltungsakt aufliegenden Einladungen zu den Mitgliederversammlungen sowie den Protokollen der Mitgliederversammlungen vom 22.4.2022 und 7.4.2023 zu treffen. Bedenken gegen die Richtigkeit der Protokolle der Mitgliederversammlungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen, solche hat auch die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Dass sie an den zwei genannten Mitgliederversammlungen nicht teilgenommen hat, hat sie in der mündlichen Verhandlung selbst zugestanden.
4.5. Die Feststellungen zu Pkt. 3.4. waren anhand des im Verwaltungsakt aufliegenden Rückstandsausweises sowie der angeführten Rechnungen zu treffen. Die Existenz und Echtheit dieser Dokumente wurden nicht in Zweifel gezogen.
4.6. Dass die Wassergenossenschaft im Jahre 2019 Sanierungsarbeiten an ihrer Wasserleitung durchführen musste, ergibt sich zum einen aus der Aussage des Vertreters der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung, der auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck machte. Zumal die Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen selbst auf die Rohrleitungssanierung Bezug nimmt, stellt sie deren tatsächliche Durchführung nicht in Zweifel. Zur Frage, ob und in welcher Höhe von der mitbeteiligten Partei ein Kredit für diese Sanierungsarbeiten aufgenommen wurde, ist zum einen wiederum auf die Aussage des Obmanns der Wassergenossenschaft in der mündlichen Verhandlung zu verweisen. Seine Aussage wird auch durch die Protokolle der Mitgliederversammlungen der Wassergenossenschaft gestützt, in denen über mehrere Jahre die Notwendigkeit der Sanierung der Rohrleitung thematisiert wurde und dafür von der Wassergenossenschaft ein Kredit aufzunehmen sei (s. z.B. Protokoll der Mitgliederversammlung vom 22.11.2018, Pkt. 2 und Pkt. 4). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es liege kein Kreditvertrag vor, weshalb nicht sicher sei, dass ein Kredit aufgenommen worden sei, ist demnach als widerlegt anzusehen.
Die erhaltene Förderung ergibt sich aus der mitbeteiligten Partei vorgelegten Einnahmen-/Ausgabenübersicht für das Jahr 2023 und korrespondiert mit der Aussage des Obmanns der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung.
5.
Rechtslage:
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise wie folgt: „Satzungen.§ 77.Paragraph 77,
Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung.Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen.
Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (Paragraphen 50, Absatz 7, sowie 105) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; Paragraph 120, findet sinngemäß Anwendung.
Erwägungen:
6.1. Ein Ausfluss der in § 85 Abs 1 erster Satz WRG 1959 normierten aufsichtsbehördlichen Funktion der Wasserrechtsbehörde ist die Aufgabe, über alle Streitfälle, die aus dem Genossenschaftsverhältnis und aus wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringen, zu entscheiden, sofern sie nicht durch ein Schlichtungsverfahren im Sinne des § 77 Abs 3 lit. i WRG 1959 beigelegt werden konnten. Hinsichtlich der Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern der Wassergenossenschaft oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstanden sind, ist es somit ein negatives Zuständigkeitsmerkmal der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde, dass der Streitfall nicht nach § 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959 gütlich beigelegt werden konnte.
Erst bei Nichtzustandekommen einer internen Schlichtung des von ihm begonnenen Streites steht es einem Genossenschaftsmitglied frei, die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu begehren (vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2021/07/0021 mHa VwGH 20.2.2014, 2013/07/0253; 25.10.2017, Ro 2016/07/0014).6.1. Ein Ausfluss der in Paragraph 85, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 normierten aufsichtsbehördlichen Funktion der Wasserrechtsbehörde ist die Aufgabe, über alle Streitfälle, die aus dem Genossenschaftsverhältnis und aus wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringen, zu entscheiden, sofern sie nicht durch ein Schlichtungsverfahren im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG 1959 beigelegt werden konnten.
Hinsichtlich der Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern der Wassergenossenschaft oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstanden sind, ist es somit ein negatives Zuständigkeitsmerkmal der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde, dass der Streitfall nicht nach Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG 1959 gütlich beigelegt werden konnte. Erst bei Nichtzustandekommen einer internen Schlichtung des von ihm begonnenen Streites steht es einem Genossenschaftsmitglied frei, die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu begehren vergleiche VwGH 10.12.2021, Ra 2021/07/0021 mHa VwGH 20.2.2014, 2013/07/0253; 25.10.2017, Ro 2016/07/0014).
6.2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Ungültigerklärung des Rückstandsausweises vom 24.11.2023 in der Fassung vom 31.3.2024, ausgestellt von der mitbeteiligten Partei. Rückstandsausweise dienen der Eintreibung ausständiger Genossenschaftsbeiträge, somit von Beiträgen, die ihre Grundlage im Genossenschaftsverhältnis selbst haben. Daraus folgt, dass Streitigkeiten über den Inhalt eines Rückstandsausweises Streitsachen aus dem Genossenschaftsverhältnis sind (VwGH 25.7.2013, 2010/07/0204).
Einem Genossenschaftsmitglied steht es frei, bei Nichtzustandekommen einer internen Schlichtung des von ihm begonnenen Streites die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu begehren, die über die Streitfragen mit Bescheid abzusprechen hat. Hiebei ist die Entscheidungsbefugnis auf den vom Genossenschaftsmitglied zur Streitschlichtung an das nach den Satzungen vorgesehene Schiedsorgan herangetragenen Sachantrag und die von ihm damit geltend gemachten Gründe beschränkt. Das Genossenschaftsmitglied hat somit (bereits) in seinem Streitschlichtungsbegehren darzulegen, welchem von ihm gestellten, von der Wassergenossenschaft in gesetz- oder satzungswidriger Weise abgelehnten Antrag zum Durchbruch verholfen werden soll, und konkret dazulegen, welche Entscheidung begehrt wird (VwGH 20.2.2014, 2013/07/0253).
Der Inhalt des hier in Rede stehenden Rückstandsausweises betrifft die Rechnungen der Wassergenossenschaft Nr. *** vom 23.4.2023 und *** vom 9.8.2023. Die Rechnung *** betrifft den Grundbetrag für Infrastrukturkosten („Kreditrate 2023“) für das Abrechnungsjahr 2023, die Rechnung *** den Mitgliedsbeitrag für die Abrechnungsperiode 2023 in Höhe von € 300,-. Diese beruhen auf den Beschlüssen, die die Wassergenossenschaft in ihren Mitgliederversammlungen am 22.4.2022 und 7.4.2023 gefasst hat. Konkret handelt es sich dabei um die Beschlüsse zum Tagesordnungspunkt (TOP) 4 der Mitgliederversammlung vom 22.4.2022 und zu TOP 3 und 5 der Mitgliederversammlung vom 7.4.2023, deren Gültigkeit von der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen werden.
Da sich die Beschwerdeführerin weigerte, die oben genannten Rechnungen zu bezahlen, wurde am 25.8.2023 ein Schlichtungsversuch vor der genossenschaftsinternen Schlichtungsstelle durchgeführt. Dem Protokoll der Schlichtungsstelle vom 25.8.2023 in Zusammenschau mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde vom 21.5.2024 wie auch der Beschwerde gegen den Bescheid vom 6.6.2024 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den von der Wassergenossenschaft verrechneten Wasserpreis als viel zu hoch, nicht marktüblich und wucherisch ansieht. Ebenso würden Genossenschaftsmitglieder, welche im Zeitraum der Rückzahlungen der Wassergenossenschaft für den Sanierungskredit Mitglied seien, über Gebühr zur Kasse gebeten. Die Finanzierungskosten müssten aus sachlichen Überlegungen auf die Nutzungsdauer des sanierten Rohrleitungsnetzes ausgedehnt werden.
In ihrem – hier ausschließlich relevanten – Sachantrag samt geltend gemachten Gründen wendet sich die Beschwerdeführerin im Ergebnis somit gegen die Beschlüsse zu TOP 4 der Mitgliederversammlung vom 22.4.2022 und zu TOP 3 und 5 der Mitgliederversammlung vom 7.4.2023, welche die Grundlage der oben genannten Rechnungen sind, deren Nichtbegleichung wiederum im angefochtenen Rückstandsausweis mündet. Dieser Sachantrag grenzt die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens insofern ab, als zum einen der angefochtene Bescheid dahingehend zu überprüfen ist und davon außerhalb liegendes Vorbringen zum anderen nicht Gegenstand dieses Verfahren ist.
6.3.1. Mit dem in § 85 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 normierten Instrument der Streitentscheidung soll einem Genossenschaftsmitglied nicht die Möglichkeit gegeben werden, Entscheidungen der Wassergenossenschaft, die weder an einem formellen Fehler leiden noch gegen das WRG 1959 oder auf diesem beruhende Rechtsakte verstoßen, durch die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu ersetzen. Dies wäre mit dem Grundsatz der Autonomie und Selbstverwaltung der Genossenschaften nicht vereinbar (VwGH 7.7.2005, 2002/07/0008; 20.2.2014, 2013/07/0253).6.3.1. Mit dem in Paragraph 85, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 normierten Instrument der Streitentscheidung soll einem Genossenschaftsmitglied nicht die Möglichkeit gegeben werden, Entscheidungen der Wassergenossenschaft, die weder an einem formellen Fehler leiden noch gegen das WRG 1959 oder auf diesem beruhende Rechtsakte verstoßen, durch die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu ersetzen. Dies wäre mit dem Grundsatz der Autonomie und Selbstverwaltung der Genossenschaften nicht vereinbar (VwGH 7.7.2005, 2002/07/0008; 20.2.2014, 2013/07/0253).
Aus § 85 Abs. 1 WRG 1959 ergibt sich, dass in jenen Fällen, in denen sich ein Mitglied durch den Beschluss einer Genossenschaft in seinen Rechten verletzt erachtet, zu prüfen ist, ob die formellen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses gegeben waren und, falls dies zutrifft, ob der Beschluss den Wirkungsbereich der Genossenschaft bzw. des namens der Genossenschaft tätig gewordenen Organs überschreitet oder ob der Beschluss gegen bestehende Vorschriften der Satzung oder des WRG 1959 verstößt (VwGH 23.9.2004, 2003/07/0086; 20.2.2014, 2013/07/0253).Aus Paragraph 85, Absatz eins, WRG 1959 ergibt sich, dass in jenen Fällen, in denen sich ein Mitglied durch den Beschluss einer Genossenschaft in seinen Rechten verletzt erachtet, zu prüfen ist, ob die formellen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines gültigen Beschlusses gegeben waren und, falls dies zutrifft, ob der Beschluss den Wirkungsbereich der Genossenschaft bzw. des namens der Genossenschaft tätig gewordenen Organs überschreitet oder ob der Beschluss gegen bestehende Vorschriften der Satzung oder des WRG 1959 verstößt (VwGH 23.9.2004, 2003/07/0086; 20.2.2014, 2013/07/0253).
6.3.2. Zur Frage der Gültigkeit der in Rede stehenden Beschlüsse ist zunächst auszuführen, dass gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung der Wassergenossenschaft *** (im Folgenden: Satzung) „alle Genossenschaftsmitglieder unter Bekanntgabe der Gegenstände der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag nachweislich einzuladen“ sind. Die Einladung zur Mitgliederversammlung am 22.4.2022 erfolgte mit Schreiben des Obmanns vom 28.3.2022, jene zur Mitgliederversammlung vom 7.4.2023 mit Schreiben des Obmanns vom 16.2.2023. Auf beiden Einladungsschreiben waren die abzuhandelnden TOP, u.a. „Beratung und Beschlussfassung zum genossenschaftlichen Ausgleich, z.B. Wasserpreis über der Grundfreimenge“; „Information der derzeitigen finanziellen Situation der Wassergenossenschaft“ und „Beschlussfassung über die weitere Finanzierung“, hinreichend konkret angeführt.
Aus den angeführten TOP ergab sich für das erkennende Gericht demnach zweifelsfrei, dass in den durchzuführenden Mitgliederversammlungen Themen der Finanzierung (Mittelaufbringung und Mittelverwendung) der Wassergenossenschaft angesprochen werden sollten, war denn sogar darüber bereits eine Beschlussfassung (s. TOP 5 betreffend die Mitgliederversammlung vom 7.4.2023) angekündigt.6.3.2. Zur Frage der Gültigkeit der in Rede stehenden Beschlüsse ist zunächst auszuführen, dass gemäß Paragraph 14, Absatz 2, der Satzung der Wassergenossenschaft *** (im Folgenden: Satzung) „alle Genossenschaftsmitglieder unter Bekanntgabe der Gegenstände der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag nachweislich einzuladen“ sind.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung am 22.4.2022 erfolgte mit Schreiben des Obmanns vom 28.3.2022, jene zur Mitgliederversammlung vom 7.4.2023 mit Schreiben des Obmanns vom 16.2.2023. Auf beiden Einladungsschreiben waren die abzuhandelnden TOP, u.a. „Beratung und Beschlussfassung zum genossenschaftlichen Ausgleich, z.B. Wasserpreis über der Grundfreimenge“; „Information der derzeitigen finanziellen Situation der Wassergenossenschaft“ und „Beschlussfassung über die weitere Finanzierung“, hinreichend konkret angeführt. Aus den angeführten TOP ergab sich für das erkennende Gericht demnach zweifelsfrei, dass in den durchzuführenden Mitgliederversammlungen Themen der Finanzierung (Mittelaufbringung und Mittelverwendung) der Wassergenossenschaft angesprochen werden sollten, war denn sogar darüber bereits eine Beschlussfassung (s.
TOP 5 betreffend die Mitgliederversammlung vom 7.4.2023) angekündigt.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung obliegt der Mitgliederversammlung unter anderem die Beschlussfassung über den Voranschlag oder Nachtragsvoranschlag (Z 1 lit. b), den Maßstab über die Aufteilung der Kosten (Z 1 lit. h) und über die Aufnahme von Darlehen (Z 1 lit. k). In Zusammenschau mit den Bestimmungen über den Voranschlag (vgl. § 34 der Satzung) kann somit nicht erkannt werden, dass die Mitgliederversammlung der Wassergenossenschaft bei der Festlegung der Mitgliedsbeiträge eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hätte, die ihr nach der Satzung nicht zukommen würde, zumal sich die auf die einzelnen Genossenschaftsmitglieder entfallenden Mitgliedsbeiträge gemäß § 40 Abs. 1 der Satzung aus dem im Voranschlag bestimmten Einnahmeansatz in Verbindung mit der Einstufung nach § 39 Abs. 4 der Satzung (i.e. der Maßstab zur Aufteilung der Kosten) ergeben.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, der Satzung obliegt der Mitgliederversammlung unter anderem die Beschlussfassung über den Voranschlag oder Nachtragsvoranschlag (Ziffer eins, Litera b,), den Maßstab über die Aufteilung der Kosten (Ziffer eins, Litera h,) und über die Aufnahme von Darlehen (Ziffer eins, Litera k,).
In Zusammenschau mit den Bestimmungen über den Voranschlag vergleiche Paragraph 34, der Satzung) kann somit nicht erkannt werden, dass die Mitgliederversammlung der Wassergenossenschaft bei der Festlegung der Mitgliedsbeiträge eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hätte, die ihr nach der Satzung nicht zukommen würde, zumal sich die auf die einzelnen Genossenschaftsmitglieder entfallenden Mitgliedsbeiträge gemäß Paragraph 40, Absatz eins, der Satzung aus dem im Voranschlag bestimmten Einnahmeansatz in Verbindung mit der Einstufung nach Paragraph 39, Absatz 4, der Satzung (i.e. der Maßstab zur Aufteilung der Kosten) ergeben.
Die oben genannten Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Wassergenossenschaft wurden ferner mit den dafür erforderlichen Mehrheiten gefasst.
Der Mitgliedsbeitrag im Sinne des § 40 Abs. 1 der Satzung setzte sich für das Jahr 2023 aus einem Teil „Betriebskosten“ und einem Teil „Infrastrukturkosten“ zusammen. Die Vorschreibung dieser Kosten findet in den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen vom 22.4.2022 und 7.4.2023, wie oben ausgeführt, Deckung. Dadurch, dass der Kostenaufteilungsschlüssel des § 39 Abs. 1 der Satzung neben einem verbrauchsabhängigen Betrag auch einen „Grundbetrag“ vorsieht, welcher von allen Mitgliedern der Wassergenossenschaft zu tragen ist, entspricht die gewählte Vorgangsweise der Wassergenossenschaft bei der Festlegung des Mitgliedsbeitrages auch § 39 der Satzung, zumal alle Mitglieder der Wassergenossenschaft denselben Grundbetrag zu bezahlen haben.
Insofern wird diesbezüglich nicht zwischen den einzelnen Mitgliedern differenziert, sodass etwa ein Mitglied einen Vorteil daraus zöge, einen im Vergleich zu den übrigen Mitgliedern geringeren Grundbetrag verrechnet zu bekommen.Der Mitgliedsbeitrag im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, der Satzung setzte sich für das Jahr 2023 aus einem Teil „Betriebskosten“ und einem Teil „Infrastrukturkosten“ zusammen. Die Vorschreibung dieser Kosten findet in den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen vom 22.4.2022 und 7.4.2023, wie oben ausgeführt, Deckung. Dadurch, dass der Kostenaufteilungsschlüssel des Paragraph 39, Absatz eins, der Satzung neben einem verbrauchsabhängigen Betrag auch einen „Grundbetrag“ vorsieht, welcher von allen Mitgliedern der Wassergenossenschaft zu tragen ist, entspricht die gewählte Vorgangsweise der Wassergenossenschaft bei der Festlegung des Mitgliedsbeitrages auch Paragraph 39, der Satzung, zumal alle Mitglieder der Wassergenossenschaft denselben Grundbetrag zu bezahlen haben.
Insofern wird diesbezüglich nicht zwischen den einzelnen Mitgliedern differenziert, sodass etwa ein Mitglied einen Vorteil daraus zöge, einen im Vergleich zu den übrigen Mitgliedern geringeren Grundbetrag verrechnet zu bekommen.
6.3.3. Dass diese Beschlüsse somit den Wirkungsbereich der Genossenschaft bzw. ihrer Mitgliederversammlung überschritten oder gegen bestehende Vorschriften der Satzung verstoßen hätten, war nicht festzustellen.
6.4. Ferner ist die Wassergenossenschaft als Wasserbenutzungsberechtigte Instandhaltungsverpflichtete im Sinne des § 50 WRG 1959. Sie trifft demnach die Pflicht, die der Wasserbenutzung dienenden Anlagen in einem konsensgemäßen Zustand zu erhalten und sanierungsbedürftige Anlagen(teile) zu reparieren bzw. auszutauschen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Wassergenossenschaft dazu auch von der Wasserrechtsbehörde verhalten werden kann (s. § 84 Abs. 2 bis 4 WRG 1959). Zur Aufgabe der Wassergenossenschaft zählt nach dem Satzungszweck die Wasserversorgung. Die Wassergenossenschaft hat ihrem Zweck nach also die Wasserversorgung ihrer Mitglieder sicherzustellen. In Zusammenschau mit der Instandhaltungsverpflichtung ist nun das Vorgehen der Wassergenossenschaft, eine sanierungsbedürftige Wasserleitung im Rahmen der sie treffenden Instandhaltungspflicht zu tauschen, nicht außerhalb des Genossenschaftszwecks.6.4.
Ferner ist die Wassergenossenschaft als Wasserbenutzungsberechtigte Instandhaltungsverpflichtete im Sinne des Paragraph 50, WRG 1959. Sie trifft demnach die Pflicht, die der Wasserbenutzung dienenden Anlagen in einem konsensgemäßen Zustand zu erhalten und sanierungsbedürftige Anlagen(teile) zu reparieren bzw. auszutauschen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Wassergenossenschaft dazu auch von der Wasserrechtsbehörde verhalten werden kann (s. Paragraph 84, Absatz 2 bis 4 WRG 1959). Zur Aufgabe der Wassergenossenschaft zählt nach dem Satzungszweck die Wasserversorgung. Die Wassergenossenschaft hat ihrem Zweck nach also die Wasserversorgung ihrer Mitglieder sicherzustellen.
In Zusammenschau mit der Instandhaltungsverpflichtung ist nun das Vorgehen der Wassergenossenschaft, eine sanierungsbedürftige Wasserleitung im Rahmen der sie treffenden Instandhaltungspflicht zu tauschen, nicht außerhalb des Genossenschaftszwecks.
Dass die Wasserleitung der Wassergenossenschaft sanierungsbedürftig war, steht fest (s.o.) und wird im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Wie festgestellt, hat die Wassergenossenschaft zur Finanzierung der Sanierung der Wasserleitung zum einen einen Kredit in Höhe von insgesamt € 50.000,- aufgenommen – zur Zulässigkeit einer Darlehensaufnahme durch die Wassergenossenschaft s. § 13 Abs. 1 lit. k der Satzung – und zum anderen ihr Geschäftskonto um ca. € 25.000,- überzogen. Diese Finanzierungsbeträge für die Rohrleitungssanierung müssen von der Wassergenossenschaft nun zurückbezahlt werden. Sofern dazu keine Förderungen oder Mittel von dritter Seite der Wassergenossenschaft zur Verfügung gestellt werden, sind die Kosten, die der Wassergenossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, auf die Mitglieder umzulegen (s. § 39 Abs. 1 der Satzung).Dass die Wasserleitung der Wassergenossenschaft sanierungsbedürftig war, steht fest (s.o.) und wird im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Wie festgestellt, hat die Wassergenossenschaft zur Finanzierung der Sanierung der Wasserleitung zum einen einen Kredit in Höhe von insgesamt € 50.000,- aufgenommen – zur Zulässigkeit einer Darlehensaufnahme durch die Wassergenossenschaft s. Paragraph 13, Absatz eins, Litera k, der Satzung – und zum anderen ihr Geschäftskonto um ca. € 25.000,- überzogen. Diese Finanzierungsbeträge für die Rohrleitungssanierung müssen von der Wassergenossenschaft nun zurückbezahlt werden. Sofern dazu keine Förderungen oder Mittel von dritter Seite der Wassergenossenschaft zur Verfügung gestellt werden, sind die Kosten, die der Wassergenossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, auf die Mitglieder umzulegen (s.
Paragraph 39, Absatz eins, der Satzung).
Es ist nicht als unverhältnismäßig zu beurteilen, wenn die Wassergenossenschaft die für den Sanierungskredit aufzuwendenden Tilgungsraten über den Zeitraum von zehn Jahren – der Laufzeit des Kredits – im Ergebnis auf ihre Mitglieder überwälzt. Die Forderung der Beschwerdeführerin, die Wassergenossenschaft hätte einen Kredit mit einer Laufzeit der Dauer der Haltbarkeit der erneuerten Wasserleitung aufnehmen müssen, würde bedeuten, dass die Wassergenossenschaft eine Tilgungsdauer von rund 50 bis 60 Jahren hätte in Kauf nehmen müssen. Dies würde aber schon auf Grund der viel höheren Zinsbelastung (bei einer fünf- bis sechsfachen Kreditlaufzeit) zu (um einiges) höheren Tilgungskosten führen. Würden im Gegenzug – bei einer Kreditlaufzeit von zehn Jahren – die Mitgliedsbeiträge für Infrastrukturkosten auf einen Zeitraum von 50 Jahren gestreckt, entstünde der Wassergenossenschaft womöglich eine Finanzierungslücke, weil der Kredit wiederum in zehn Jahren zu bedienen wäre. Diese Lücke müsste dann allenfalls mit einem weiteren Kredit ausgeglichen werden, sodass daraus nichts gewonnen wäre, weil diese Kreditkosten wiederum auf die Mitglieder umgelegt würden.
Schließlich hat die Wassergenossenschaft nach § 34 Abs. 5 der Satzung „auf die Bildung entsprechender Rücklagen Bedacht zu nehmen“. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 84 Abs. 3 WRG 1959 zu verweisen: Unterlässt es die Genossenschaft, für die Aufbringung der zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte oder der zur Erfüllung ihres satzungsgemäßen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, so kann die Leistung der erforderlichen Beiträge den Genossenschaftsmitgliedern unter sinngemäßer Anwendung des § 78 WRG 1959 durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde aufgetragen werden.Schließlich hat die Wassergenossenschaft nach Paragraph 34, Absatz 5, der Satzung „auf die Bildung entsprechender Rücklagen Bedacht zu nehmen“. In diesem Zusammenhang ist auch auf Paragraph 84, Absatz 3, WRG 1959 zu verweisen: Unterlässt es die Genossenschaft, für die Aufbringung der zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegen Dritte oder der zur Erfüllung ihres satzungsgemäßen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, so kann die Leistung der erforderlichen Beiträge den Genossenschaftsmitgliedern unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 78, WRG 1959 durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde aufgetragen werden.
6.5. Wie sich aus den vorliegenden Rechnungen ergibt, betreffen diese den Mitgliedsbeitrag und den Infrastrukturbeitrag (für das Jahr 2023), die – wie oben ausgeführt – auf gültigen Beschlüssen der Mitgliederversammlung beruhen und als „Grundbetrag“ im Sinne des § 39 Abs. 1 der Satzung anzusehen sind. Die mitbeteiligte Partei hat demnach der Beschwerdeführerin den „Grundbetrag“ in der Höhe von insgesamt € 700,- verrechnet und nicht den Preis für einen bestimmten Wasserverbrauch zu einem Kubikmeterpreis von rund € 8,-. Im Übrigen verrechnet die Wassergenossenschaft ihren Mitgliedern – nach Verbrauch der Freimenge – einen m3 Wasser um € 0,40.6.5. Wie sich aus den vorliegenden Rechnungen ergibt, betreffen diese den Mitgliedsbeitrag und den Infrastrukturbeitrag (für das Jahr 2023), die – wie oben ausgeführt – auf gültigen Beschlüssen der Mitgliederversammlung beruhen und als „Grundbetrag“ im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, der Satzung anzusehen sind. Die mitbeteiligte Partei hat demnach der Beschwerdeführerin den „Grundbetrag“ in der Höhe von insgesamt € 700,- verrechnet und nicht den Preis für einen bestimmten Wasserverbrauch zu einem Kubikmeterpreis von rund € 8,-. Im Übrigen verrechnet die Wassergenossenschaft ihren Mitgliedern – nach Verbrauch der Freimenge – einen m3 Wasser um € 0,40.
Insofern kann auch dem Argument, die mitbeteiligte Partei verrechne einen wucherischen Wasserpreis, der gegen § 934 ABGB verstoße, nicht gefolgt werden. Zum einen sind Beschlüsse einer Wassergenossenschaft, wie oben ausgeführt, nach der Rechtsprechung am Maßstab der Satzung oder des WRG 1959 zu messen. Zusätzlich hat der VwGH ausgesprochen, dass für Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis einer Wassergenossenschaft eine Heranziehung der Verjährungsbestimmungen des ABGB nicht in Betracht komme (VwGH 20.5.2009, 2007/07/0119). Daraus ist abzuleiten, dass im Sinne der Rechtsprechung auch eine analoge Anwendung von § 934 ABGB nicht geboten ist.Insofern kann auch dem Argument, die mitbeteiligte Partei verrechne einen wucherischen Wasserpreis, der gegen Paragraph 934, ABGB verstoße, nicht gefolgt werden. Zum einen sind Beschlüsse einer Wassergenossenschaft, wie oben ausgeführt, nach der Rechtsprechung am Maßstab der Satzung oder des WRG 1959 zu messen. Zusätzlich hat der VwGH ausgesprochen, dass für Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis einer Wassergenossenschaft eine Heranziehung der Verjährungsbestimmungen des ABGB nicht in Betracht komme (VwGH 20.5.2009, 2007/07/0119). Daraus ist abzuleiten, dass im Sinne der Rechtsprechung auch eine analoge Anwendung von Paragraph 934, ABGB nicht geboten ist.
6.6. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die hier in Rede stehenden Beschlüsse der mitbeteiligten Partei, die im Rahmen der Mitgliederversammlung am 22.4.2022 und 7.4.2023 gefasst wurden, weder den Wirkungsbereich der Wassergenossenschaft oder deren Mitgliederversammlung überschritten haben noch an einem formellen Fehler leiden. Ebenso verstoßen diese Beschlüsse nicht gegen Vorschriften der Satzung oder des WRG 1959. Ein Eingriff in diese genannten Beschlüsse, wie von der Beschwerdeführerin begehrt, verstieße wiederum gegen den Grundsatz der Autonomie und Selbstverwaltung der Genossenschaft.
Soweit der im beanstandeten Rückstandsausweis ausgewiesene Mitgliedsbeitrag und Infrastrukturbeitrag für das Jahr 2023 in Höhe von gesamt € 700,- betroffen ist, erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
6.7. Im Rückstandsausweis schrieb die mitbeteiligte Partei Mahnspesen in Höhe von insgesamt € 40,- vor. Diese finden in der Satzung jedoch keine Deckung, denn es fehlt dafür eine Rechtsgrundlage. Dass Mahnspesen etwa auf Grundlage des § 41 Abs. 5 der Satzung vorgeschrieben werden könnten, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. In diesem Umfang war der Rückstandsausweis somit für ungültig zu erklären.6.7. Im Rückstandsausweis schrieb die mitbeteiligte Partei Mahnspesen in Höhe von insgesamt € 40,- vor. Diese finden in der Satzung jedoch keine Deckung, denn es fehlt dafür eine Rechtsgrundlage. Dass Mahnspesen etwa auf Grundlage des Paragraph 41, Absatz 5, der Satzung vorgeschrieben werden könnten, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. In diesem Umfang war der Rückstandsausweis somit für ungültig zu erklären.
7.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.751.001.2024