LVwG-AV-1432/001-2024
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.11.2024 GeschäftszahlLVwG-AV-1432/001-2024 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A und Frau B, beide ***, ***, vom 6. November 2024 gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** vom 23. Oktober 2024, Zl. ***, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** vom 23. April 2024 betreffend die Verpflichtung, an der öffentlichen Abfallentsorgung teilzunehmen, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, zu Recht:
1.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2.
Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.Eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.
Sachverhalt:
1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
1.1.1.
Mit (Zuteilungs-)Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** vom 23. April 2024, Kundennummer ***, wurden Herrn A und Frau B (in der Folge: Beschwerdeführer) mit Wirkung 1. Mai 2024 für das in ihrem Eigentum befindliche Grundstück Nr. *** (Anschrift: ***, ***), eine 80 Liter Restmülltonne bei 13 Abfuhren zugewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Bestimmungen des §§ 9, 11 und 12 NÖ AWG die Eigentümer von im Abfuhrbereich gelegenen Grundstücken verpflichtet seien, den Abfall, getrennt nach Restmüll, Sperrmüll, Altstoffen und kompostierbaren Abfällen in den beigestellten Behältern bzw. bei den Wertstoffinseln zu lagern und durch die Einrichtungen des Gemeindeverbandes abführen zu lassen.
Da das gegenständliche Grundstück in dem in der Abfallwirtschaftsverordnung bestimmten Abfuhrbereich gelegen sei, wäre die Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr auszusprechen. Die Art und Anzahl der aufzustellenden Müllbehälter werde nach dem Bedarf und dem erfahrungsgemäß innerhalb eines Abfuhrzeitraumes anfallenden Müll festgesetzt.Mit (Zuteilungs-)Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** vom 23. April 2024, Kundennummer ***, wurden Herrn A und Frau B (in der Folge: Beschwerdeführer) mit Wirkung 1. Mai 2024 für das in ihrem Eigentum befindliche Grundstück Nr. *** (Anschrift: ***, ***), eine 80 Liter Restmülltonne bei 13 Abfuhren zugewiesen.
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Bestimmungen des Paragraphen 9, 11 und 12 NÖ AWG die Eigentümer von im Abfuhrbereich gelegenen Grundstücken verpflichtet seien, den Abfall, getrennt nach Restmüll, Sperrmüll, Altstoffen und kompostierbaren Abfällen in den beigestellten Behältern bzw. bei den Wertstoffinseln zu lagern und durch die Einrichtungen des Gemeindeverbandes abführen zu lassen. Da das gegenständliche Grundstück in dem in der Abfallwirtschaftsverordnung bestimmten Abfuhrbereich gelegen sei, wäre die Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr auszusprechen. Die Art und Anzahl der aufzustellenden Müllbehälter werde nach dem Bedarf und dem erfahrungsgemäß innerhalb eines Abfuhrzeitraumes anfallenden Müll festgesetzt.
1.1.2.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2024 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und legten Lichtbilder des verfahrensgegenständlichen Objektes (Presshaus) bei: [Abweichend vom Original … Bilder nicht wiedergegeben] 1.1.3.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** vom 23. Oktober 2024, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass im Zuge eines Ortsaugenscheines am 10. Juli 2024 festgestellt worden sei, dass das Presshaus für betriebliche Zwecke genutzt werden kann. Das Dachgeschoß sei ausgebaut, worin sich ein Kellerstüberl mit Küche und zwei Toiletten befinde, eine Heizmöglichkeit sei ebenfalls vorhanden.
Das Grundstück der Beschwerdeführer befinde sich somit eindeutig im Pflichtbereich. Eine Ausnahmemöglichkeit gemäß § 11 Abs. 7 des NÖ AWG 1992 von der Verpflichtung, an der öffentlichen Müllabfuhr teilzunehmen, scheide somit aus. Da das Kellergebäude für betriebliche Zwecke genutzt werden könne und auch in geringen Mengen Restmüll und Altstoffe anfallen können, sei die kleinstmögliche Restmülltonne mit einem Volumen von 80 I zugeteilt worden.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** vom 23. Oktober 2024, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass im Zuge eines Ortsaugenscheines am 10. Juli 2024 festgestellt worden sei, dass das Presshaus für betriebliche Zwecke genutzt werden kann. Das Dachgeschoß sei ausgebaut, worin sich ein Kellerstüberl mit Küche und zwei Toiletten befinde, eine Heizmöglichkeit sei ebenfalls vorhanden. Das Grundstück der Beschwerdeführer befinde sich somit eindeutig im Pflichtbereich. Eine Ausnahmemöglichkeit gemäß Paragraph 11, Absatz 7, des NÖ AWG 1992 von der Verpflichtung, an der öffentlichen Müllabfuhr teilzunehmen, scheide somit aus. Da das Kellergebäude für betriebliche Zwecke genutzt werden könne und auch in geringen Mengen Restmüll und Altstoffe anfallen können, sei die kleinstmögliche Restmülltonne mit einem Volumen von 80 römisch eins zugeteilt worden.
1.2. Beschwerdeverfahren:
Mit Schreiben vom 6. November 2024 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründeten diese wie folgt: „Unser Presshaus in der Kellergasse ist ein traditionelles, altes Gebäude und wird nicht für betriebliche Zwecke genutzt. Vielmehr dient es der Familie ausschließlich für gelegentliche, private Treffen in sehr kleinem Rahmen. Die Annahme der Möglichkeit einer betrieblichen Nutzung gemäß den vorgebrachten Erkenntnissen des Ortsaugenscheins ist daher unzutreffend und entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Darüber hinaus fällt dort kein Abfall an, der eine regelmäßige Müllentsorgung erforderlich machen würde - das wenige anfallende Material wird privat entsorgt. Hierfür bietet die Marktgemeinde *** den Verkauf von Restmüllsäcken an, welche für die gelegentliche Abfallentsorgung dienlich sind und dieses Service auch entsprechend genutzt wird.
Der Bescheid und die einhergehende Vorschreibung einer ständigen Restmülltonne in einer traditionellen Kellergasse bezieht sich auf eine falsche Angabe in einem Datenblatt, welches in der Annahme ausgefüllt wurde, es handle sich um unser Wohnhaus unter der Adresse *** und nicht um das Presshaus in der Kellergasse. Die Verpflichtung zur Müllentsorgung auf Basis dieses Versehens ist völlig unverhältnismäßig und für ein ungenutztes Gebäude nicht gerechtfertigt.
Beschwerdegründe:
Wir beantragen daher die Aufhebung des Bescheids vom 23.10.2024 und die Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Müllabfuhr für das Presshaus im Grundstück ***, KG *** besteht. Alternativersuchen wir um eine Feststellung, dass in vergleichbaren Fällen, in denen die Nutzung rein privat und unregelmäßig ist, eine solche Verpflichtung nicht erforderlich ist.“ 1.3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:
Mit Schreiben vom 20. November 2024 legte der Gemeindeverband für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** und durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
1.4. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, welches eine Fläche von rund 13.686 m² aufweist. Auf dem Grundstück ist ein Presshaus errichtet, welches nach dem im Akt der belangten Behörde aufliegenden Fotos über ein ausgebautes Dachgeschoß sowie ein Kellerstüberl mit Küche und zwei Toiletten verfügt, eine Heizmöglichkeit ist ebenfalls vorhanden. Im Presshaus befindet sich eine offenkundig funktionsfähige Weinpresse.
Das zweigeschoßige Presshaus kann für betriebliche Zwecke genutzt werden und weist straßenseitig die Beschriftung „Weinbau C“ auf.
Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist im Pflichtbereich des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** gelegen.
1.5. Beweiswürdigung:
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
2.
Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idF BGBl. I Nr. 88/2023:2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 88/2023: § 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
2.2. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 idF LGBl. 46/2022:2.2. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 in der Fassung LGBl. 46/2022: § 9. (1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der §§ 11, 12 und 14 nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.Paragraph 9, (1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der Paragraphen 11, 12 und 14 nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.
Teilgebiet 18: Marktgemeinde *** Teilbereich a: alle Grundstücke, die nicht im Teilbereich b liegen Teilbereich b: die Grundstücke in ***, Kellergasse „***“…Teilbereich b: die Grundstücke in ***, Kellergasse „***“, … § 3 Behandlung von AbfällenParagraph 3, Behandlung von Abfällen
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 88/2023:2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 88/2023: § 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.
Würdigung:
3.1.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
3.1.1. Grundsätzliches:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** in dem von der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** definierten Pflichtbereich ***, Teilbereich a gelegen ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 waren daher die Beschwerdeführer als Eigentümer dem Grunde nach verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden Abfälle durch Einrichtungen der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 waren daher die Beschwerdeführer als Eigentümer dem Grunde nach verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden Abfälle durch Einrichtungen der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen.
Im Pflichtbereich und in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung sind zumindest 13 Abfuhren von Restmüll vorgesehen. Die 80 Liter Restmülltonne ist dabei das kleinstmögliche Müllbehältnis.
Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens - und insoweit unstrittig - kann davon ausgegangen werden, dass auf dem gegenständlichen Grundstück Müll anfällt (vgl. VwGH 95/07/0197). Auf einem Grundstück, auf dem sich ein Betriebsgebäude (im Zuge eines Weinbaubetriebes) befindet, fällt somit bei widmungsgemäßer Verwendung erfahrungsgemäß Müll auch dann an, wenn das Betriebsobjekt nur äußerst sporadisch benützt wird (vgl. VwGH 99/07/0038 zur sporadischen Nutzung eines Wohngebäudes). Weder im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 noch in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung des mitbeteiligten Gemeindeverbandes ist für die bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes eine Ausnahme oder Beschränkung der Teilnahmeverpflichtung an der öffentlichen Abfallentsorgung (etwa durch die Reduzierung der Zahl der Abfuhren) vorgesehen.
Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens - und insoweit unstrittig - kann davon ausgegangen werden, dass auf dem gegenständlichen Grundstück Müll anfällt vergleiche VwGH 95/07/0197). Auf einem Grundstück, auf dem sich ein Betriebsgebäude (im Zuge eines Weinbaubetriebes) befindet, fällt somit bei widmungsgemäßer Verwendung erfahrungsgemäß Müll auch dann an, wenn das Betriebsobjekt nur äußerst sporadisch benützt wird vergleiche VwGH 99/07/0038 zur sporadischen Nutzung eines Wohngebäudes). Weder im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 noch in der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung des mitbeteiligten Gemeindeverbandes ist für die bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes eine Ausnahme oder Beschränkung der Teilnahmeverpflichtung an der öffentlichen Abfallentsorgung (etwa durch die Reduzierung der Zahl der Abfuhren) vorgesehen.
Bei der Zuteilung eines Müllgefäßes ist überdies keine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt anfallenden Mülls anzustellen (vgl. VwGH 95/07/0091). Für eine solche verwaltungstechnisch und kostenmäßig aufwändige Anordnung findet sich in den Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 keinerlei Anhaltspunkt (vgl. das zur vergleichbaren Rechtslage im Burgenland ergangene Erkenntnis des VwGH 2000/07/0018). Das hat zur Folge, dass auch eine bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes - wie im vorliegenden Fall - keine Ausnahme oder Beschränkung der Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr oder Abfallbehandlung begründet. Dies deshalb, weil - wie angeführt - auch bei einer nur zeitweiligen Benützung eines Grundstückes (erfahrungsgemäß) Müll anfällt (vgl.
VwGH 2004/07/0110). Bei der Zuteilung eines Müllgefäßes ist überdies keine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt anfallenden Mülls anzustellen vergleiche VwGH 95/07/0091). Für eine solche verwaltungstechnisch und kostenmäßig aufwändige Anordnung findet sich in den Bestimmungen des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 keinerlei Anhaltspunkt vergleiche das zur vergleichbaren Rechtslage im Burgenland ergangene Erkenntnis des VwGH 2000/07/0018). Das hat zur Folge, dass auch eine bloß zeitweilige Benützung eines Grundstückes - wie im vorliegenden Fall - keine Ausnahme oder Beschränkung der Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Müllabfuhr oder Abfallbehandlung begründet. Dies deshalb, weil - wie angeführt - auch bei einer nur zeitweiligen Benützung eines Grundstückes (erfahrungsgemäß) Müll anfällt vergleiche VwGH 2004/07/0110).
3.1.2. Zum Betriebsbegriff des NÖ AWG 1992:
Im Lichte der maßgeblichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2020, Zl. Ro 2020/05/0014, ist hervorzuheben, dass die Rechtslage insofern eindeutig ist, als § 11 Abs. 6a NÖ AWG 1992 seinem Wortlaut nach keinerlei Hinweis darauf enthält, dass nur gewerbliche Betriebe bzw. Betriebe, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, von dieser Regelung erfasst sind. Die Frage, ob eine bestimmte Anlage ein Betrieb im Sinne des § 11 Abs. 6a NÖ AWG 1992 ist, ist eine solche des Einzelfalles. Sie ist stets anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Diese Frage unterliegt somit - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung - grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes.Im Lichte der maßgeblichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2020, Zl.
Ro 2020/05/0014, ist hervorzuheben, dass die Rechtslage insofern eindeutig ist, als Paragraph 11, Absatz 6 a, NÖ AWG 1992 seinem Wortlaut nach keinerlei Hinweis darauf enthält, dass nur gewerbliche Betriebe bzw. Betriebe, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen, von dieser Regelung erfasst sind. Die Frage, ob eine bestimmte Anlage ein Betrieb im Sinne des Paragraph 11, Absatz 6 a, NÖ AWG 1992 ist, ist eine solche des Einzelfalles. Sie ist stets anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Diese Frage unterliegt somit - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung - grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes.
Bei diesem Begriffsbild konnte daher - wie auch zur Umschreibung dieses Begriffes in allen arbeitsrechtlichen Zusammenhängen - auf die Rechtsprechung zu § 34 Abs. 1 ArbVG zurückgegriffen werden (vgl. VwGH 2012/08/0253, mwN). Demnach ist unter einem Betrieb jede organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln der Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt erfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.Bei diesem Begriffsbild konnte daher - wie auch zur Umschreibung dieses Begriffes in allen arbeitsrechtlichen Zusammenhängen - auf die Rechtsprechung zu Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG zurückgegriffen werden vergleiche VwGH 2012/08/0253, mwN). Demnach ist unter einem Betrieb jede organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln der Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt erfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.
Im vorliegenden Fall ist die Tätigkeit der Beschwerdeführer selbst als Betreiber eines Weinbaubetriebes unzweifelhaft als „betriebliche“ Tätigkeiten iSd NÖ Abfallwirtschaftsgesetztes 1992 zu werten.
Diesen Überlegungen folgt, dass sich somit auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zum einen ein baubehördlich genehmigtes Objekt befinden, das eine betriebliche Nutzung aufweist. Zum anderen fällt bei dem ausgebauten Presshaus (mit Küche, Weinpresse, WC-Anlage und Verköstigungsraum) erfahrungsgemäß Müll an, zumal das Objekt nach Aussage der Beschwerdeführer zumindest sporadisch genutzt wird.
3.1.3.
Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde erfolgte Zuteilung der Müllbehälter – angesichts des erhobenen und vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebenen Behältervolumens – nicht zu beanstanden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.1.4.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1432.001.2024