LVwG-AV-40/001-2025
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.03.2025 GeschäftszahlLVwG-AV-40/001-2025 ; LVwG-AV-41/001-2025; LVwG-AV-42/001-2025 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH in *** gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14.11.2024, ***, *** und ***, betreffend den Ausschluss der Beschwerdeführerin von der Vertretung nach § 10 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Auskunftsverfahren nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH in *** gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14.11.2024, ***, *** und ***, betreffend den Ausschluss der Beschwerdeführerin von der Vertretung nach Paragraph 10, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Auskunftsverfahren nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht:
1.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.
Verfahrensgang Mit Eingaben vom 13.08.2024, vom 20.08.2024 und vom 25.08.2024 richtete die A GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Auskunftsersuchen iSd § 47 Abs 2a KFG an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde). Ausführend gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie mit der privaten Überwachung der Liegenschaften „*** – ***“ (Eingabe vom 13.08.2024), „***, ***“ (Eingabe vom 20.08.2024) und „***, ***“ (Eingabe vom 25.08.2024) betraut und zur Einholung von Halterdaten dortig besitzstörend abgestellter Fahrzeuge beauftragt sei. Das Privatgrundstück an der Adresse in *** sei zu einem näher genannten Zeitpunkt von einem Fahrzeug mit näher genanntem Kennzeichen widerrechtlich befahren worden bzw. seien auf den Privatparkplätzen an den Adressen *** und *** in *** zu näher genannten Zeitpunkten Fahrzeuge mit näher genannten Kennzeichen widerrechtlich abgestellt worden.
Zur Einleitung von Besitzstörungsverfahren gegen die Störer durch die jeweiligen Auftraggeber der Beschwerdeführerin werde der Antrag gestellt, die belangte Behörde möge der Beschwerdeführerin Auskunft über die Namen sowie die Adressen der Zulassungsbesitzer zu genannten Kennzeichen geben.Mit Eingaben vom 13.08.2024, vom 20.08.2024 und vom 25.08.2024 richtete die A GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Auskunftsersuchen iSd Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG an die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde). Ausführend gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie mit der privaten Überwachung der Liegenschaften „*** – ***“ (Eingabe vom 13.08.2024), „***, ***“ (Eingabe vom 20.08.2024) und „***, ***“ (Eingabe vom 25.08.2024) betraut und zur Einholung von Halterdaten dortig besitzstörend abgestellter Fahrzeuge beauftragt sei.
Das Privatgrundstück an der Adresse in *** sei zu einem näher genannten Zeitpunkt von einem Fahrzeug mit näher genanntem Kennzeichen widerrechtlich befahren worden bzw. seien auf den Privatparkplätzen an den Adressen *** und *** in *** zu näher genannten Zeitpunkten Fahrzeuge mit näher genannten Kennzeichen widerrechtlich abgestellt worden. Zur Einleitung von Besitzstörungsverfahren gegen die Störer durch die jeweiligen Auftraggeber der Beschwerdeführerin werde der Antrag gestellt, die belangte Behörde möge der Beschwerdeführerin Auskunft über die Namen sowie die Adressen der Zulassungsbesitzer zu genannten Kennzeichen geben.
Den Eingaben wurden als „Bewachungsauftrag“ titulierte Schreiben angeschlossen, denen zufolge Frau B (Eigentümerin des Privatgrundstückes in *** – ***), Herr C (Pächter des Privatparkplatzes in ***, ***), und Frau D (Mieterin des Privatparkplatzes in ***, ***) als geschädigte Besitzer die Beschwerdeführerin unter dem Titel „Vollmachtserteilung und Bestätigung“ mit der Einholung der Halterdaten zu den in den Auskunftsersuchen genannten Fahrzeugen sowie der folgenden Weiterleitung an eine kooperierende Rechtsanwaltskanzlei sowie auf Anfrage an ihre Person beauftragten.
Die Auskunftsersuchen wurden von der belangten Behörde zu den Geschäftszahlen *** (Eingabe vom 13.08.2024), *** (Eingabe vom 20.08.2024) und *** (Eingabe vom 25.08.2024) protokolliert.
Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 14.11.2024, ***, *** und ***, schloss die belangte Behörde die Beschwerdeführerin von der Vertretung ihrer in den jeweiligen Auskunftsersuchen genannten Auftraggeber und Auftraggeberinnen nach § 10 Abs 3 AVG aus. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Unternehmerin kraft Rechtsform entgeltlich Personen vor Verwaltungsbehörden vertrete. Verwiesen wurde auf § 354 Abs 1 UGB, demzufolge ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, wenn in einem Geschäft kein Entgelt bestimmt ist und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart ist. Zur entgeltlichen Vertretung von Personen vor Verwaltungsbehörden fehle es der Beschwerdeführerin an der entsprechenden Berechtigung.
Nach der Judikatur des VfGH sehe die Gewerbeordnung bei jenen Berufen, deren Ausübung typischerweise mit Behördenkontakten für den Auftraggeber verbunden sei, diese Vertretungsbefugnis jeweils ausdrücklich vor. Die Gewerbeberechtigung für das Sicherheitsgewerbe gemäß §§ 129 ff GewO 1994 sei nicht ausreichend für die Stellung der verfahrensgegenständlichen Anträge in fremden Namen- Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt sei, Personen entgeltlich vor Verwaltungsbehörden zu vertreten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 14.11.2024, ***, *** und ***, schloss die belangte Behörde die Beschwerdeführerin von der Vertretung ihrer in den jeweiligen Auskunftsersuchen genannten Auftraggeber und Auftraggeberinnen nach Paragraph 10, Absatz 3, AVG aus.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Unternehmerin kraft Rechtsform entgeltlich Personen vor Verwaltungsbehörden vertrete. Verwiesen wurde auf Paragraph 354, Absatz eins, UGB, demzufolge ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, wenn in einem Geschäft kein Entgelt bestimmt ist und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart ist. Zur entgeltlichen Vertretung von Personen vor Verwaltungsbehörden fehle es der Beschwerdeführerin an der entsprechenden Berechtigung. Nach der Judikatur des VfGH sehe die Gewerbeordnung bei jenen Berufen, deren Ausübung typischerweise mit Behördenkontakten für den Auftraggeber verbunden sei, diese Vertretungsbefugnis jeweils ausdrücklich vor. Die Gewerbeberechtigung für das Sicherheitsgewerbe gemäß Paragraphen 129, ff GewO 1994 sei nicht ausreichend für die Stellung der verfahrensgegenständlichen Anträge in fremden Namen- Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt sei, Personen entgeltlich vor Verwaltungsbehörden zu vertreten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Die Bescheide wurden der Beschwerdeführerin am 14.11.2024 per E-Mail zugestellt.
2.
Zum Beschwerdevorbringen Die Beschwerdeführerin hat mit dem mit 12.11.2024 datierten Beschwerdeschriftsatz, in welchem sie ausdrücklich auf die ihr am 14.11.2024 zugestellten Bescheide Bezug nimmt, ein Rechtsmittel gegen die genannten Bescheide ergriffen. Der Beschwerdeschriftsatz wurde am 22.11.2024 zur Post gegeben und langte am 25.11.2024 bei der belangten Behörde ein.
Begründend wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass es nach § 129 Abs 1 Z 4 GewO der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Berufsdetektive bedürfe um „die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens“ vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin würde durch die Einholung behördlicher Auskünfte aus der Zulassungsevidenz Beweismittel für etwaige Besitzstörungsprozesse beschaffen. Es würde in der Natur der Sache liegen, dass die Beschwerdeführerin derartige Abfragen nicht für sich selbst, sondern im Namen Dritter durchführe. Verwiesen wurde auf die Rechtsprechung des VwGH vom 26.06.2012, 2011/11/0044-6, und wurde aus dieser abgeleitet, dass eine Vertretungsbefugnis bestehe.
Auch Grubmann würde in seinem Kommentar zum KFG die Meinung vertreten, dass Berufsdetektiven eine Vertretungsbefugnis zukomme. Die Innehabung des Gewerbes nach § 129 GewO würde auch eine Vertretungsberechtigung nach § 8 Abs 3 RAO bedingen. Der Beschwerdeführerin die Herausgabe von Halterdaten zu verweigern, obwohl dies explizit und höchstgerichtlich ausjudiziert Teil des eigenen Gewerbes der Beschwerdeführerin sei, wäre grundrechtswidrig in Hinsicht auf die Erwerbsfreiheit. Die Beschwerdeführerin würde keine Zahlungen im Namen Dritter geltend machen, sondern lediglich die entsprechenden Halterdaten an den Auftraggeber respektive deren Rechtsanwälte übermitteln. Es läge außerdem ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor, da die Behörde keinerlei Feststellungen getroffen habe, dass die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit ausübe, welche nicht von ihrer Gewerbeberechtigung gedeckt sei.
Moniert wurde weiters, dass „[d]ie von der belangten Behörde gesetzten Verhalten in Bezug auf die schlicht schlampige und unrichtige Tatsachenfeststellung“ darauf schließen lasse, dass eine Befangenheit nach § 7 Abs 1 Z 4 AVG (wohl gemeint: § 7 Abs 1 Z 3 AVG) vorliege. Es werde die gebotene Objektivität und Einzelfallbezogenheit bewusst außer Acht gelassen. Es liege willkürliches Verhalten der Behörde vor. Abschließend wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen, näher genannte Personen zur Verhandlung laden und letztlich den bekämpfen Bescheid ersatzlos beheben. Begründend wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass es nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 4, GewO der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Berufsdetektive bedürfe um „die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens“ vorzunehmen.
Die Beschwerdeführerin würde durch die Einholung behördlicher Auskünfte aus der Zulassungsevidenz Beweismittel für etwaige Besitzstörungsprozesse beschaffen. Es würde in der Natur der Sache liegen, dass die Beschwerdeführerin derartige Abfragen nicht für sich selbst, sondern im Namen Dritter durchführe. Verwiesen wurde auf die Rechtsprechung des VwGH vom 26.06.2012, 2011/11/0044-6, und wurde aus dieser abgeleitet, dass eine Vertretungsbefugnis bestehe. Auch Grubmann würde in seinem Kommentar zum KFG die Meinung vertreten, dass Berufsdetektiven eine Vertretungsbefugnis zukomme. Die Innehabung des Gewerbes nach Paragraph 129, GewO würde auch eine Vertretungsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, RAO bedingen.
Der Beschwerdeführerin die Herausgabe von Halterdaten zu verweigern, obwohl dies explizit und höchstgerichtlich ausjudiziert Teil des eigenen Gewerbes der Beschwerdeführerin sei, wäre grundrechtswidrig in Hinsicht auf die Erwerbsfreiheit. Die Beschwerdeführerin würde keine Zahlungen im Namen Dritter geltend machen, sondern lediglich die entsprechenden Halterdaten an den Auftraggeber respektive deren Rechtsanwälte übermitteln. Es läge außerdem ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor, da die Behörde keinerlei Feststellungen getroffen habe, dass die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit ausübe, welche nicht von ihrer Gewerbeberechtigung gedeckt sei. Moniert wurde weiters, dass „[d]ie von der belangten Behörde gesetzten Verhalten in Bezug auf die schlicht schlampige und unrichtige Tatsachenfeststellung“ darauf schließen lasse, dass eine Befangenheit nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG (wohl gemeint: Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG) vorliege.
Es werde die gebotene Objektivität und Einzelfallbezogenheit bewusst außer Acht gelassen. Es liege willkürliches Verhalten der Behörde vor. Abschließend wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen, näher genannte Personen zur Verhandlung laden und letztlich den bekämpfen Bescheid ersatzlos beheben.
3.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.01.2025 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde, gemeinsam mit den verwaltungsbehördlichen Akten, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die verwaltungsbehördlichen Akten zu den Geschäftszahlen ***, *** und ***. Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme in das offene Firmenbuch und das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).
4.
Feststellungen 4.1. Der unter Punkt 1. dargelegte Verfahrensgang wird als solcher festgestellt.
4.2. Die Beschwerdeführerin (FN ***) mit Sitz in der politischen Gemeinde *** ist im Standort ***, ***, ***, ***, seit 22.07.2024 zur Ausübung des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe; GISA-Zahl ***) und seit 25.07.2024 zur Ausübung des Gewerbes „Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eine Rechnung sowie ausgenommen der den Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten“ (GISA-Zahl ***) berechtigt.
4.3. Die Beschwerdeführerin führt gewerbsmäßig Halterabfragen für ihre Kunden durch.
4.4. Die Beschwerdeführerin wirbt auf ihrer Website damit, dass Sie „innovative Lösungen und umfassende Informationen rund um das Thema Besitzschutz“ biete. Ihr Ziel sei es, den Einzelnen „vor widerrechtlichen Eingriffen (also etwa einem unerlaubten Verparken)“ zu schützen.
5.
Beweiswürdigung Der unter Punkt 4.1. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der behördlichen Akten zu den Geschäftszahlen ***, *** und ***.
Die unter Punkt 4.2. festgestellten Umstände ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem Firmenbuch und den Eintragungen im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA).
Der unter Punkt 4.3. dargelegte Umstand ergibt sich aus den Vollmachtsurkunden, welche den Halteranfragen beigegeben waren. Diesen Vollmachtsurkunden zur Folge wurde die Beschwerdeführerin zur „Einholung der Halterdaten“ bevollmächtigt. Des Weiteren wurde der dahingehenden Darstellung in den angefochtenen Bescheiden nicht entgegengetreten und wurde vielmehr mit dem Beschwerdevorbringen argumentiert, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl zur gewerbsmäßigen Vertretung vor Behörden im Rahmen von Halterauskunftsabfragen berechtigt sei. Diese Feststellung erweist sich somit als unstrittig.
Die unter Punkt 4.4. angeführten Feststellungen ergaben sich aus einem durch das Gericht vorgenommenen Aufruf der laut Impressum durch die Beschwerdeführerin betriebenen Website „***“ (Abfragedatum: 28.03.2025).
Im Übrigen stellt die Klärung des Berechtigungsumfangs des Sicherheitsgewerbes gem. § 129ff GewO 1994 eine Rechtsfrage dar, welche einem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist. Der von der Beschwerdeführerin darüber hinaus ins Treffen geführten Präsentation zum „Verkehrsreferententag 13. November 2024“ kommt keine rechtserzeugende Wirkung zu, sodass auch hier die Einvernahme der Verfasserin dieser Präsentation unterbleiben konnte.Im Übrigen stellt die Klärung des Berechtigungsumfangs des Sicherheitsgewerbes gem. Paragraph 129 f, f, GewO 1994 eine Rechtsfrage dar, welche einem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist. Der von der Beschwerdeführerin darüber hinaus ins Treffen geführten Präsentation zum „Verkehrsreferententag 13. November 2024“ kommt keine rechtserzeugende Wirkung zu, sodass auch hier die Einvernahme der Verfasserin dieser Präsentation unterbleiben konnte.
6.
Rechtslage Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 (AVG) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 10.
1.Ziffer eins Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Fahrzeug- und Transportbegleitung, sofern es sich um den Transport gefährlicher Güter handelt, die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter oder aufgegebener Gepäck- oder Poststücke;
2.Ziffer 2 Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;
3.Ziffer 3 Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf;
4.Ziffer 4 Portierdienste;
5.Ziffer 5 Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;
6.Ziffer 6 Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste. […] Rechte und Pflichten der Berufsdetektive und Bewacher § 130.Paragraph 130,
Erwägungen Nach § 10 Abs 3 AVG sind Personen zur Vertretung nicht zuzulassen, sofern sie unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben und demzufolge Winkelschreiberei nach Art III Abs 1 Z 1 EGVG betreiben. Liegt eine Vertretungsbefugnis nicht vor, so hat die Behörde einen verfahrensrechtlichen Bescheid gegenüber dem Winkelschreiber zu erlassen. In welchem Umfang eine Person zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, ergibt sich aus dem jeweilig relevanten Berufsrecht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 5 (Stand 01.01.2014, rdb.at)).Nach Paragraph 10, Absatz 3, AVG sind Personen zur Vertretung nicht zuzulassen, sofern sie unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben und demzufolge Winkelschreiberei nach Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG betreiben. Liegt eine Vertretungsbefugnis nicht vor, so hat die Behörde einen verfahrensrechtlichen Bescheid gegenüber dem Winkelschreiber zu erlassen. In welchem Umfang eine Person zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, ergibt sich aus dem jeweilig relevanten Berufsrecht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 5 (Stand 01.01.2014, rdb.at)).
So hat der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 26.06.2012, 2010/09/0181, beispielsweise erkannt, dass eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH in einer Verwaltungsstrafsache wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht zur Vertretung befugt und somit nach § 10 Abs 3 AVG vorzugehen ist. Zu diesem Ergebnis kam der VwGH nachdem er sich mit den ausdrücklich normierten Vertretungsbefugnissen von Wirtschaftstreuhändern auseinandergesetzt hatte und daraus schlussfolgerte, dass Verwaltungsstrafsachen bei Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes davon nicht umfasst sind. So hat der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 26.06.2012, 2010/09/0181, beispielsweise erkannt, dass eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH in einer Verwaltungsstrafsache wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht zur Vertretung befugt und somit nach Paragraph 10, Absatz 3, AVG vorzugehen ist. Zu diesem Ergebnis kam der VwGH nachdem er sich mit den ausdrücklich normierten Vertretungsbefugnissen von Wirtschaftstreuhändern auseinandergesetzt hatte und daraus schlussfolgerte, dass Verwaltungsstrafsachen bei Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes davon nicht umfasst sind.
Verfahrensgegenständlich ist zu prüfen, ob die Gewerbeberechtigung des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) auch zur Vertretung vor Behörden bei Anfragen zu Halterauskünften aus der Zulassungsevidenz ermächtigt. Die Beschwerdeführerin argumentiert dies im Hinblick auf § 129 Abs 1 Z 3 GewO 1994. Das Einholen einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz sei als „Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens“ zu verstehen. Verfahrensgegenständlich ist zu prüfen, ob die Gewerbeberechtigung des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) auch zur Vertretung vor Behörden bei Anfragen zu Halterauskünften aus der Zulassungsevidenz ermächtigt. Die Beschwerdeführerin argumentiert dies im Hinblick auf Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994. Das Einholen einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz sei als „Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens“ zu verstehen.
In den §§ 129 sowie 130 GewO 1994 ist – anders als dies beispielsweise bei Wirtschaftstreuhändern der Fall ist – keinerlei Vertretungsbefugnis der Berufsberechtigten vorgesehen. Angesichts der Entscheidung des VwGH vom 26.06.2012, 2010/09/018, kann durch einen Größenschluss (argumentum maiore ad minus) davon ausgegangen werden, dass bei einer Berufsgruppe, welche über keinerlei Vertretungsbefugnis verfügt, von einer impliziten Befugnis nicht ohne eindeutige Hinweise darauf ausgegangen werden. Aus dem Nichtbestehen eines Vertretungsverbotes allein lässt sich demgegenüber nach der Rechtsprechung des VfGH keine Berechtigung zur Vertretung ableiten. Dies da die GewO 1994 für jene Berufe, deren Ausübung typischerweise mit Behördenkontakten für den Auftraggeber verbunden ist, diese Vertretungsbefugnis vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts jeweils ausdrücklich vorsieht (vgl.
Prankl, ZVR 2025/34 mit Verweis auf die Entscheidung des VfGH vom 15.06.2004, G 263/02).In den Paragraphen 129, sowie 130 GewO 1994 ist – anders als dies beispielsweise bei Wirtschaftstreuhändern der Fall ist – keinerlei Vertretungsbefugnis der Berufsberechtigten vorgesehen. Angesichts der Entscheidung des VwGH vom 26.06.2012, 2010/09/018, kann durch einen Größenschluss (argumentum maiore ad minus) davon ausgegangen werden, dass bei einer Berufsgruppe, welche über keinerlei Vertretungsbefugnis verfügt, von einer impliziten Befugnis nicht ohne eindeutige Hinweise darauf ausgegangen werden. Aus dem Nichtbestehen eines Vertretungsverbotes allein lässt sich demgegenüber nach der Rechtsprechung des VfGH keine Berechtigung zur Vertretung ableiten.
Dies da die GewO 1994 für jene Berufe, deren Ausübung typischerweise mit Behördenkontakten für den Auftraggeber verbunden ist, diese Vertretungsbefugnis vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts jeweils ausdrücklich vorsieht vergleiche Prankl, ZVR 2025/34 mit Verweis auf die Entscheidung des VfGH vom 15.06.2004, G 263/02).
Mangels einer ausdrücklich vorgesehenen Vertretungsbefugnis kann also nicht davon ausgegangen werden, dass die Berechtigung zur „Beschaffung von Beweismitteln“ gemäß § 129 Abs 1 Z 3 GewO 1994 zur Vertretung vor Behörden berechtigen soll.Mangels einer ausdrücklich vorgesehenen Vertretungsbefugnis kann also nicht davon ausgegangen werden, dass die Berechtigung zur „Beschaffung von Beweismitteln“ gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zur Vertretung vor Behörden berechtigen soll.
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur VwGH Entscheidung 2011/11/0044 dahingehend, dass hier implizit eine Vertretungsbefugnis bejaht worden sei, kann nicht gefolgt werden, da nach Ansicht des Gerichts hier vorrangig eine andere Voraussetzung für die Auskunftserteilung – nämlich das Vorliegen eines rechtlichen Interesses – thematisiert wurde (vgl. Prankl in ZVR 2025/34). Die durch die Beschwerdeführerin als besonders relevant hervorgehobene Stelle kann sich überdies der Formulierung nach auch auf Rechtsanwälte beziehen. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur VwGH Entscheidung 2011/11/0044 dahingehend, dass hier implizit eine Vertretungsbefugnis bejaht worden sei, kann nicht gefolgt werden, da nach Ansicht des Gerichts hier vorrangig eine andere Voraussetzung für die Auskunftserteilung – nämlich das Vorliegen eines rechtlichen Interesses – thematisiert wurde vergleiche Prankl in ZVR 2025/34). Die durch die Beschwerdeführerin als besonders relevant hervorgehobene Stelle kann sich überdies der Formulierung nach auch auf Rechtsanwälte beziehen.
Die zitierte Lehrmeinung von Grubmann, welche sich auf eine nicht näher definierte „Auskunft der Gewerbebehörde“ stützt, kann ebenfalls nicht gefolgt werden, da die dargelegte gewerberechtliche Rechtslage zu einem anderen Ergebnis führt. Zu vermerken ist, dass weder Lehrmeinungen noch Auskünfte einer Gewerbebehörde für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bindende Rechtsnormen darstellen.
Vielmehr von Relevanz ist verfahrensgegenständlich die Entscheidung des OGH vom 25.01.2024, 4 Ob 5/24z, derzufolge in einer ähnlichen Konstellation davon ausgegangen wurde, dass eine Rechtsdurchsetzung im Fall von Besitzstörungen zu den typischerweise von Rechtsanwälten ausgeübten Tätigkeiten gehört und eine nachgelagerte Einschaltung von Rechtsanwälten für die klagsweise Durchsetzung daran auch nichts ändert. Auch die Beschwerdeführerin wirbt damit – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – ihre Kunden außergerichtlich dabei zu unterstützen, ihren Besitz zu schützen. Eine Vertretungsbefugnis von Berufsdetektiven gegenüber Gerichten sowie Behörden würde daher nach Ansicht des Gerichts in die Befugnis der Rechtsanwälte zur umfassenden berufsmäßigen Vertretung nach § 8 Abs 2 RAO eingreifen.
Da in den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts keine Vertretungsbefugnis von Berufsdetektiven eingeräumt wird liegt auch keine Ausnahme nach § 8 Abs 3 RAO vor. Vielmehr von Relevanz ist verfahrensgegenständlich die Entscheidung des OGH vom 25.01.2024, 4 Ob 5/24z, derzufolge in einer ähnlichen Konstellation davon ausgegangen wurde, dass eine Rechtsdurchsetzung im Fall von Besitzstörungen zu den typischerweise von Rechtsanwälten ausgeübten Tätigkeiten gehört und eine nachgelagerte Einschaltung von Rechtsanwälten für die klagsweise Durchsetzung daran auch nichts ändert. Auch die Beschwerdeführerin wirbt damit – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – ihre Kunden außergerichtlich dabei zu unterstützen, ihren Besitz zu schützen.
Eine Vertretungsbefugnis von Berufsdetektiven gegenüber Gerichten sowie Behörden würde daher nach Ansicht des Gerichts in die Befugnis der Rechtsanwälte zur umfassenden berufsmäßigen Vertretung nach Paragraph 8, Absatz 2, RAO eingreifen. Da in den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts keine Vertretungsbefugnis von Berufsdetektiven eingeräumt wird liegt auch keine Ausnahme nach Paragraph 8, Absatz 3, RAO vor.
Aufgrund dieser Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
8.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Eine mündliche Verhandlung konnte trotz Beantragung durch die Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Dies insbesondere, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig war und eine reine Rechtsfrage vorlag. Eine mündliche Verhandlung konnte trotz Beantragung durch die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Dies insbesondere, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig war und eine reine Rechtsfrage vorlag.
9.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung beruft auf dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut des AVG sowie der GewO und der sich darauf beziehenden Judikatur des VwGH und des VfGH. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung beruft auf dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut des AVG sowie der GewO und der sich darauf beziehenden Judikatur des VwGH und des VfGH.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.40.001.2025.