LVwG-AV-406/001-2025
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.04.2025 GeschäftszahlLVwG-AV-406/001-2025 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 06. Februar 2025, ***, betreffend Anpassung an den Stand der Technik nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, beschlossen:
I.römisch eins.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.römisch zwei.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: §§ 21a, 22 Abs.1, 32 Abs. 1 und 5, 105 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)Paragraphen 21 a, 22, Absatz eins, 32, Absatz eins und 5, 105 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF) § 13 Abs. 1 und 3 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBI. Nr. 51/1991 idgF)Paragraph 13, Absatz eins und 3 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBI. Nr. 51 aus 1991, idgF) § 1175 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 idgF) Paragraph 1175, ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946 aus 1811, idgF) §§ 7 Abs. 4, 9 Abs. 1, 24, 27, 28 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 idgF)Paragraphen 7, Absatz 4, 9, Absatz eins, 24, 27, 28, Absatz eins und 2, 31 Absatz eins, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins Nr. 33 aus 2013, idgF) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichthofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 idgF) Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichthofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10 aus 1985, idgF) Art. 130 Abs.1, Art. 132 Abs. 1, Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 idgF)Artikel 130, Absatz eins,, Artikel 132, Absatz eins,, Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1 aus 1930, idgF) Begründung 1.
Sachverhalt 1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 29. Juli 1977, ***, wurde den damaligen Eigentümern der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage zur mechanischen Reinigung von Abwässern von zwölf ständig anwesenden Personen und Einleitung dieser Abwässer in den *** erteilt. Die Bewilligung wurde gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 bis zur Errichtung einer zentralen Abwasserbeseitigungsanlage befristet und gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 mit den vorgenannten Liegenschaften verbunden. Gemäß Projektsbeschreibung bzw. genehmigten Einreichplänen werden die auf den drei genannten Liegenschaften anfallenden häuslichen Abwässer zu einer auf dem Grundstück Nr. *** situierten Drei-Kammer-Kläranlage geleitet.
Die mechanisch vorgereinigten Schmutzwässer sowie die ebenfalls gesammelten Regenwässer werden in der Folge über Fremdgrund in den *** eingeleitet.1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 29. Juli 1977, ***, wurde den damaligen Eigentümern der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage zur mechanischen Reinigung von Abwässern von zwölf ständig anwesenden Personen und Einleitung dieser Abwässer in den *** erteilt. Die Bewilligung wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959 bis zur Errichtung einer zentralen Abwasserbeseitigungsanlage befristet und gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 mit den vorgenannten Liegenschaften verbunden.
Gemäß Projektsbeschreibung bzw. genehmigten Einreichplänen werden die auf den drei genannten Liegenschaften anfallenden häuslichen Abwässer zu einer auf dem Grundstück Nr. *** situierten Drei-Kammer-Kläranlage geleitet. Die mechanisch vorgereinigten Schmutzwässer sowie die ebenfalls gesammelten Regenwässer werden in der Folge über Fremdgrund in den *** eingeleitet.
1.2. Nunmehrige Eigentümer der Grundstücke, mit denen das Wasserrecht verbunden wurde, sind A, die Beschwerdeführerin, (Grundstück Nr. ***), B (Grundstück Nr. ***) sowie C und D (Grundstück Nr. ***).
1.3. Ausgehend davon, dass die bloß mechanische Reinigung von Schmutzwässern nicht mehr dem Stand der Technik entspricht, und nach offensichtlich gescheiterten Versuchen einer Genossenschaftslösung (eine Anschlussmöglichkeit an eine zwischenzeitlich errichtete zentrale Abwasserreinigungsanlage besteht offenkundig nicht) wandte sich die Bezirkshauptmannschaft Krems (in der Folge: die belangte Behörde) an die betroffenen Liegenschaftseigentümer mit der Aufforderung, ein Projekt betreffend die Errichtung und den Betrieb einer dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserreinigungsanlage einzureichen oder die Abwässer künftig in einer dichten Senkgrube zu sammeln.
1.4. In der Folge wurden mehrere Besprechungen betreffend die künftige Abwasserentsorgung, unter anderem der oben angeführten Liegenschaften, durchgeführt, wobei offensichtliche Auffassungsunterschiede zwischen den gemeinsamen Wasser-berechtigten auftraten; jedenfalls kam es zu keiner von allen Beteiligten getragenen Lösung. Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte in diesem Zusammenhang zum Ausdruck, dass sie den Bestand von Gemeinschaftsanlagen auf ihrem Grundstück nicht mehr dulden wolle und auch nicht bereit sei, zusätzliche Flächen für Anpassungsmaßnahmen an der bestehenden, von den Eigentümern der genannten drei Liegenschaften genutzten Kläranlage, zur Verfügung zu stellen. Weiters wies sie auf den sanierungsbedürften Zustand von Teilen dieser Anlage hin.
1.5. Schließlich holte die belangte Behörde ein Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zur Frage des Standes der Technik und den Anpassungsbedarf der in Rede stehenden Abwasserbeseitigungsanlage ein und erließ nach Anhörung der Parteien den Bescheid vom 06. Februar 2025, ***. Mit diesem erteilte sie der Beschwerdeführerin, weiters der B sowie dem C und der *** (bzw. ***) D den Auftrag, bis spätestens 15. Mai 2025 Projektsunterlagen über die Anpassung der mit Bescheid vom 29. Juli 1977 bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage vorzulegen. Das Anpassungsziel wurde durch Vorgabe der biologischen Reinigung und dabei einzuhaltende Grenzwerte vorgegeben. Der Bescheid stützt sich auf § 21a WRG 1959.1.5. Schließlich holte die belangte Behörde ein Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zur Frage des Standes der Technik und den Anpassungsbedarf der in Rede stehenden Abwasserbeseitigungsanlage ein und erließ nach Anhörung der Parteien den Bescheid vom 06. Februar 2025, ***. Mit diesem erteilte sie der Beschwerdeführerin, weiters der B sowie dem C und der *** (bzw. ***) D den Auftrag, bis spätestens 15. Mai 2025 Projektsunterlagen über die Anpassung der mit Bescheid vom 29. Juli 1977 bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage vorzulegen. Das Anpassungsziel wurde durch Vorgabe der biologischen Reinigung und dabei einzuhaltende Grenzwerte vorgegeben. Der Bescheid stützt sich auf Paragraph 21 a, WRG 1959.
Begründend verweist die belangte Behörde auf die bestehende Bewilligung, gibt das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wieder und zitiert aus einer Stellungnahme der C. Nach Wiedergabe des § 21a WRG 1959 kommt die belangte Behörde sodann zur Schlussfolgerung, dass aus dem eingeholten Gutachten folge, dass bei der in Rede stehenden Abwasserbeseitigungsanlage die öffentlichen Interessen nicht hinreichend geschützt wären, da mit nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässergüte des *** und – in Folge teilweiser Versickerung der Abwässer – auch auf die Grundwasserqualität zu rechnen sei. Dem Stand der Technik entspräche eine biologische Reinigung. Im Hinblick auf „deutlich nachteilige Auswirkungen“ auf Gewässergüte des Vorfluters und des Grundwassers könnten die angeordneten Maßnahmen auch angesichts der bisherigen Nutzungsdauer der Anlage nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.
Das vorgegebene Anpassungsziel sei auch das gelindeste Mittel im Verhältnis zur Alternative der Einstellung der Abwassereinleitung.Begründend verweist die belangte Behörde auf die bestehende Bewilligung, gibt das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wieder und zitiert aus einer Stellungnahme der C. Nach Wiedergabe des Paragraph 21 a, WRG 1959 kommt die belangte Behörde sodann zur Schlussfolgerung, dass aus dem eingeholten Gutachten folge, dass bei der in Rede stehenden Abwasserbeseitigungsanlage die öffentlichen Interessen nicht hinreichend geschützt wären, da mit nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässergüte des *** und – in Folge teilweiser Versickerung der Abwässer – auch auf die Grundwasserqualität zu rechnen sei.
Dem Stand der Technik entspräche eine biologische Reinigung. Im Hinblick auf „deutlich nachteilige Auswirkungen“ auf Gewässergüte des Vorfluters und des Grundwassers könnten die angeordneten Maßnahmen auch angesichts der bisherigen Nutzungsdauer der Anlage nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Das vorgegebene Anpassungsziel sei auch das gelindeste Mittel im Verhältnis zur Alternative der Einstellung der Abwassereinleitung.
1.6. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zugestellt durch Hinterlegung am 13. Februar 2025, sowie weiters per E-Mail (bereits am 10. Februar 2025) übermittelt.
1.7. Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 brachte die Beschwerdeführerin einen als „Stellungnahme“ bezeichneten Schriftsatz bei der belangten Behörde ein. Darin bringt die Einschreiterin, nach der einleitenden Bemerkung, dass „bereits ausreichend bekannt“ sei, dass die Drei-Kammer-Faulanlage auf ihrem Grundstück nicht mehr dem Stand der Technik entspräche und adaptiert werden müsse, damit das öffentliche Interesse am Gewässerschutz ausreichend gegeben sei, vor, dass die Anlage sanierungsbedürftig wäre und fraglich sei, ob „diese Maßnahmen“ noch als Anpassung bezeichnet werden könnten. Es gäbe keine Rechtsgrundlage, die biologische Reinigungsstufe zwingend auf ihrem Grundstück neu zu errichten; vielmehr bestünde für „alle Liegenschaftsbesitzer“ die Alternative der Errichtung einer Senkgrube auf Eigengrund. Die Nachbarn hätten ihren Vorschlag zur Adaptierung der bestehenden Anlage abgelehnt; sie sehe sich „gezwungen“ die weiteren Schritte der Nachbarn abzuwarten und es erscheine ihr eine Projektseinreichung ihrerseits vorher „nicht zielführend“.
1.8. Die belangte Behörde forderte daraufhin die Einschreiterin zur Äußerung auf, ob diese Eingabe als Beschwerde zu betrachten sei; diese entspräche im Hinblick auf das Fehlen eines Begehrens nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG an eine Beschwerde. Die Einschreiterin werde zur Klarstellung bzw. Verbesserung aufgefordert. 1.8. Die belangte Behörde forderte daraufhin die Einschreiterin zur Äußerung auf, ob diese Eingabe als Beschwerde zu betrachten sei; diese entspräche im Hinblick auf das Fehlen eines Begehrens nicht den Anforderungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG an eine Beschwerde. Die Einschreiterin werde zur Klarstellung bzw. Verbesserung aufgefordert.
1.9. Daraufhin erklärte die Einschreiterin mit Eingabe (E-Mail) vom 13. April 2025 nach Bezugnahme auf den Inhalt des behördlichen Schreibens, den Bescheides vom 06. Februar 2025 und ihr bisheriges Vorbringen, dass es zwischen den Parteien keinerlei „gemeinsame Kommunikation“ betreffend eine Adaptierung gäbe und eine „friedliche Gemeinschaftsnutzung“ in Zukunft äußerst fraglich wäre; es gäbe keinen gemeinsamen Plan.
Sie erhebe daher Einspruch gegen die vorgegebene Frist bis zum 15. Mai 2025 zur Anpassung der bestehenden Anlage.
Aus ihrer Sicht sei die Alternative der Stilllegung der Abwassereinleitung in den *** durchaus „einleuchtend“. Eine neue Gemeinschaftsanlage käme für sie nur dann in Frage, wenn diese ihr Grundstück nicht zusätzlich sichtbar belastete; mit einem von den anderen Parteien allenfalls eingereichten Projekt, aus dem sich eine bauliche, landschaftliche Veränderung auf ihrem Grundstück ergäbe, wäre sie nicht einverstanden.
1.10. Die belangte Behörde legte daraufhin den Verwaltungsakt mit Ersuchen um Entscheidung über die „Beschwerde vom 24. Februar 2025 bzw. der ergänzenden Stellungnahme vom 13. April 2025“ vor.
2.
Beweiswürdigung Diese Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde.
3.
Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1.
Anzuwendende Rechtvorschriften WRG 1959 § 21a. (1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.Paragraph 21 a, (1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,), dass öffentliche Interessen (Paragraph 105,) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (Paragraph 12 a,) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen.
Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.
Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Absatz eins, genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.
ABGB § 1175. (1) Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks.Paragraph 1175, (1) Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks.
AVG § 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen. (…)
4.Ziffer 4 in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.in den Fällen des Artikel 132, Absatz 4, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. § 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1.Ziffer eins die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, 2.Ziffer 2 die Bezeichnung der belangten Behörde, 3.Ziffer 3 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4.Ziffer 4 das Begehren und 5.Ziffer 5 die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. (…) § 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
2.Ziffer 2 Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;
3.Ziffer 3 Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof. (…)
Rechtliche Beurteilung 3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen Bescheid zur amtswegigen Abänderung einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 21a WRG 1959 erteilt. Diese Gesetzesbestimmung ermöglicht es der Wasserrechtsbehörde, zur Wahrung des öffentlichen Interesses – auch gegen den Willen des Berechtigten - in bestehende Rechte einzugreifen, wobei der Behörde ein breites Handlungsspektrum zur Verfügung steht (vgl. VwGh 31.01.2019, Ra 2019/07/0001); dieses reicht von der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen über die Festlegung von Anpassungszielen bis – als ultima ratio - zur Untersagung der Wasserbenutzung. 3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen Bescheid zur amtswegigen Abänderung einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 21 a, WRG 1959 erteilt. Diese Gesetzesbestimmung ermöglicht es der Wasserrechtsbehörde, zur Wahrung des öffentlichen Interesses – auch gegen den Willen des Berechtigten - in bestehende Rechte einzugreifen, wobei der Behörde ein breites Handlungsspektrum zur Verfügung steht vergleiche VwGh 31.01.2019, Ra 2019/07/0001); dieses reicht von der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen über die Festlegung von Anpassungszielen bis – als ultima ratio - zur Untersagung der Wasserbenutzung.
Die belangte Behörde hat sich im vorliegenden Fall dafür entschieden, ein Anpassungsziel vorzugeben, und hat die Wasserberechtigten (dazu später) zur Vorlage einer Planung verpflichtet, es aber unterlassen, für die Erreichung des Anpassungszieles eine Frist festzulegen. Aus dem Bescheid vom 06. Februar 2025 resultiert also lediglich die Verpflichtung, bis 15. Mai 2025 Projektsunterlagen vorzulegen; die Erfüllung des Anpassungsziels selbst wurde damit nicht innerhalb dieser oder einer anderen Frist vorgeschrieben.
3.2.2. Adressat eines gewässerpolizeilichen Auftrags hat der bisherige Wasser-berechtigte zu sein (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0040). Wasserberechtigte können auch mehrere Personen gemeinsam sein, denen, zumal in einem Fall wie dem vorliegenden, wenn die Anlage unteilbar ist, die Ausübung des Wasserrechtes sowie die daraus resultierenden Rechte und Pflichten gemeinsam zukommen, wobei Verpflichtungen solidarisch bestehen. Da die zugrundeliegende wasserrechtliche Bewilligung aus dem Jahre 1977 mit dem Eigentum an mehreren Liegenschaften verbunden ist, sind die beteiligten Grundeigentümer gemeinsam Wasserberechtigte. Auf die Rechtsverhältnisse von derartigen Realgemeinschaften, bei denen die Mitgliedschaft zu ihnen mit Liegenschaftseigentum verbunden ist, sind, wenn sie keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft nach den §§ 1175 ff ABGB sinngemäß anzuwenden (vgl.
VwGH 24.02.2005, 2002/07/0051).3.2.2. Adressat eines gewässerpolizeilichen Auftrags hat der bisherige Wasser-berechtigte zu sein vergleiche VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0040). Wasserberechtigte können auch mehrere Personen gemeinsam sein, denen, zumal in einem Fall wie dem vorliegenden, wenn die Anlage unteilbar ist, die Ausübung des Wasserrechtes sowie die daraus resultierenden Rechte und Pflichten gemeinsam zukommen, wobei Verpflichtungen solidarisch bestehen. Da die zugrundeliegende wasserrechtliche Bewilligung aus dem Jahre 1977 mit dem Eigentum an mehreren Liegenschaften verbunden ist, sind die beteiligten Grundeigentümer gemeinsam Wasserberechtigte. Auf die Rechtsverhältnisse von derartigen Realgemeinschaften, bei denen die Mitgliedschaft zu ihnen mit Liegenschaftseigentum verbunden ist, sind, wenn sie keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft nach den Paragraphen 1175, ff ABGB sinngemäß anzuwenden vergleiche VwGH 24.02.2005, 2002/07/0051).
Die das bloße Innenverhältnis der gemeinsamen Wasserberechtigten betreffenden Regelungen sind jedoch für das wasserrechtliche Verfahren nicht von Relevanz; die fehlende Einigkeit über Ausübung des Wasserrechtes und allfällige künftige Dispositionen darüber haben daher keinen Einfluss auf die von Amts wegen wasserbehördlich zu treffenden Anordnungen wie die vorliegende.
3.2.3. Voraussetzung für die Erteilung eines konkreten Anpassungsauftrags nach § 21a WRG 1959 ist (abgesehen davon, dass das abzuändernde Wasserrecht überhaupt noch aufrecht ist) neben der Feststellung des Widerspruchs der Anlage zum öffentlichen Interesse und der Eignung des vorgesehenen Mittels zur Zielerreichung (Beseitigung bzw. wenigstens Abmilderung jenes Widerspruchs) die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme unter Beachtung des Grundsatzes, dass nur das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel zu wählen ist.3.2.3. Voraussetzung für die Erteilung eines konkreten Anpassungsauftrags nach Paragraph 21 a, WRG 1959 ist (abgesehen davon, dass das abzuändernde Wasserrecht überhaupt noch aufrecht ist) neben der Feststellung des Widerspruchs der Anlage zum öffentlichen Interesse und der Eignung des vorgesehenen Mittels zur Zielerreichung (Beseitigung bzw. wenigstens Abmilderung jenes Widerspruchs) die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme unter Beachtung des Grundsatzes, dass nur das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel zu wählen ist.
3.2.4. Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, bestimmte Akte der Verwaltung auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl.
Art. 130 Abs. 1 B-VG). Demgemäß kann nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Das Wesen einer im vorliegenden Zusammenhang nur in Betracht kommenden Bescheidbeschwerde (in Form einer Parteibeschwerde) besteht in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch einen Bescheid der Verwaltungsbehörde mit dem Ziel, eine Aufhebung bzw. Abänderung der behördlichen Entscheidung zu erwirken. Damit korrespondieren die Anforderungen an die Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG, eine Begründung (Z3) und ein Begehren (Z4) zu beinhalten. Daraus folgt, dass nicht jedes, auch innerhalb der Beschwerdefrist, mit Bezug auf einen Bescheid an die Behörde, die diesen erlassen hat, gerichtete Schreiben bereits eine Beschwerde im Sinne der genannten Rechtsvorschriften darstellt, selbst wenn es Kritik an der behördlichen Vorgehensweise enthält. 3.2.4.
Die Verwaltungsgerichte wurden dazu eingerichtet, bestimmte Akte der Verwaltung auf Grund einer Beschwerde auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen vergleiche Artikel 130, Absatz eins, B-VG). Demgemäß kann nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Das Wesen einer im vorliegenden Zusammenhang nur in Betracht kommenden Bescheidbeschwerde (in Form einer Parteibeschwerde) besteht in der Geltendmachung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch einen Bescheid der Verwaltungsbehörde mit dem Ziel, eine Aufhebung bzw. Abänderung der behördlichen Entscheidung zu erwirken. Damit korrespondieren die Anforderungen an die Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG, eine Begründung (Z3) und ein Begehren (Z4) zu beinhalten.
Daraus folgt, dass nicht jedes, auch innerhalb der Beschwerdefrist, mit Bezug auf einen Bescheid an die Behörde, die diesen erlassen hat, gerichtete Schreiben bereits eine Beschwerde im Sinne der genannten Rechtsvorschriften darstellt, selbst wenn es Kritik an der behördlichen Vorgehensweise enthält.
Durch Auslegung des Anbringens ist zu ermitteln, wie es in rechtlicher Hinsicht zu qualifizieren ist, namentlich, ob eine – eventuell mangelhafte – Beschwerde vorliegt oder eine Eingabe anderen Inhalts, und was der Einschreiter konkret geltend macht bzw. anstrebt.
Prozesshandlungen von Parteien sind ausschließlich nach deren objektivem Erklärungswert zu beurteilen, also wie das Anbringen nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage verstanden werden musste (z. B VwGH 6.11.2001, 97/18/0160); maßgeblich ist somit der Inhalt des Schriftsatzes (ständige Rechtsprechung, vgl. VwGH 18.9.2002, 2000/07/0086), nicht etwa die subjektive, nicht aus der Erklärung zu erschließende Absicht oder Beweggründe des Einschreiters (z. B. VwGH 29.1.1996, 94/16/0158). Ebensowenig spielt es eine Rolle, ob das vom Einschreiter Erklärte Aussicht auf Erfolg hat, weswegen eine nicht zielführende Eingabe nicht im Wege der Auslegung in eine möglicherweise aussichtsreichere abgeändert werden darf.Prozesshandlungen von Parteien sind ausschließlich nach deren objektivem Erklärungswert zu beurteilen, also wie das Anbringen nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage verstanden werden musste (z.
B VwGH 6.11.2001, 97/18/0160); maßgeblich ist somit der Inhalt des Schriftsatzes (ständige Rechtsprechung, vergleiche VwGH 18.9.2002, 2000/07/0086), nicht etwa die subjektive, nicht aus der Erklärung zu erschließende Absicht oder Beweggründe des Einschreiters (z. B. VwGH 29.1.1996, 94/16/0158). Ebensowenig spielt es eine Rolle, ob das vom Einschreiter Erklärte Aussicht auf Erfolg hat, weswegen eine nicht zielführende Eingabe nicht im Wege der Auslegung in eine möglicherweise aussichtsreichere abgeändert werden darf.
3.2.5. Die betroffenen Wasserberechtigten können mit Aussicht auf Erfolg einen Anpassungsbescheid nach § 21a WRG 1959 nur mit der Begründung anfechten, dass er den oben (3.2.3.) genannten Kriterien nicht entspricht und sie dadurch in ihrem Rechten verletzt würden.3.2.5. Die betroffenen Wasserberechtigten können mit Aussicht auf Erfolg einen Anpassungsbescheid nach Paragraph 21 a, WRG 1959 nur mit der Begründung anfechten, dass er den oben (3.2.3.) genannten Kriterien nicht entspricht und sie dadurch in ihrem Rechten verletzt würden.
Es kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die von der Einschreiterin in Reaktion auf den Anpassungsbescheid vom 06. Februar 2025, ***, innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG eingebrachte Stellungnahme vom 24. Februar 2025 als (einer Verbesserung zugängliche) Beschwerde zu werten ist oder erst infolge der – nach Ablauf dieser Frist - abgegebenen Äußerung vom 13. April 2025 zu einer, dann als verspätet eingebracht zu qualifizierenden, wurde; denn auch in Zusammenschau des Vorbringens in beiden Eingaben macht die Beschwerdeführerin in Wahrheit keine denkmögliche Verletzung ihrer Rechte durch den genannten Bescheid geltend:Es kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die von der Einschreiterin in Reaktion auf den Anpassungsbescheid vom 06. Februar 2025, ***, innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebrachte Stellungnahme vom 24. Februar 2025 als (einer Verbesserung zugängliche) Beschwerde zu werten ist oder erst infolge der – nach Ablauf dieser Frist - abgegebenen Äußerung vom 13. April 2025 zu einer, dann als verspätet eingebracht zu qualifizierenden, wurde; denn auch in Zusammenschau des Vorbringens in beiden Eingaben macht die Beschwerdeführerin in Wahrheit keine denkmögliche Verletzung ihrer Rechte durch den genannten Bescheid geltend:
Sie bestreitet nämlich in Wirklichkeit nicht das Zutreffen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 21a WRG 1959; sie bekräftig sogar die Einschätzung der belangten Behörde, dass die Anlage nicht dem Stand der Technik entspricht und Maßnahmen zum Gewässerschutz nötig sind; auch tritt sie der Auffassung der belangte Behörde betreffend Verhältnismäßigkeit und Sanierungsziel nicht substantiell entgegen und behauptet auch nicht, dass die von der belangten Behörde gesetzte Frist von mehr als drei Monaten für die Projektierung von Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend wäre.Sie bestreitet nämlich in Wirklichkeit nicht das Zutreffen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21 a, WRG 1959; sie bekräftig sogar die Einschätzung der belangten Behörde, dass die Anlage nicht dem Stand der Technik entspricht und Maßnahmen zum Gewässerschutz nötig sind; auch tritt sie der Auffassung der belangte Behörde betreffend Verhältnismäßigkeit und Sanierungsziel nicht substantiell entgegen und behauptet auch nicht, dass die von der belangten Behörde gesetzte Frist von mehr als drei Monaten für die Projektierung von Anpassungsmaßnahmen nicht ausreichend wäre.
Wenn sie die Frage stellt, ob bei einer – ihrer Meinung nach – bereits (gemeint offenkundig wegen ihres altersbedingten Bauzustandes) sanierungsbedürftigen Anlage noch von einer „Anpassung“ gesprochen werden könnte, machte sie damit eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte in Wahrheit auch nicht geltend: die Alternative wäre nämlich nach Auffassung der Beschwerdeführerin die von ihr offenbar präferierte Auflassung der Anlage; es kann aber ein Wasserberechtigter nicht in seinen Rechten verletzt sein, wenn ihm die Behörde anstelle die weitere Wasserbenutzung zu untersagen, deren Aufrechterhaltung unter Setzung von Anpassungsmaßnahmen ermöglicht.
Davon abgesehen, steht der Umstand, dass eine bewilligte Anlage instandsetzungsbedürftig wäre (solange – was hier nicht anzunehmen ist - wesentliche Anlagenteile nicht weggefallen sind; dann wäre das Wasserbenutzungsrecht nämlich nach dreijähriger Dauer dieses Zustandes gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erloschen), der Erlassung eines Bescheides nach § 21a WRG 1959 nicht entgegen; die Wasser-rechtsbehörde hätte gegebenenfalls zusätzlich einen Instandsetzungsauftrag nach § 138 Abs. 1 iVm § 50 WRG 1959 erteilen.Davon abgesehen, steht der Umstand, dass eine bewilligte Anlage instandsetzungsbedürftig wäre (solange – was hier nicht anzunehmen ist - wesentliche Anlagenteile nicht weggefallen sind; dann wäre das Wasserbenutzungsrecht nämlich nach dreijähriger Dauer dieses Zustandes gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 erloschen), der Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 21 a, WRG 1959 nicht entgegen; die Wasser-rechtsbehörde hätte gegebenenfalls zusätzlich einen Instandsetzungsauftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, WRG 1959 erteilen.
Zum Vorbringen, die Frist zur Anpassung der Anlage zu beeinspruchen, ist zu bemerken, dass - wie bereits festgehalten – die Behörde eine solche gar nicht gesetzt hat; denn sie hat bloß die Projektierung bis zum 15. Mai 2025 angeordnet.
Angesichts ihrer Stellung als Wasserberechtigter kann sich die Beschwerdeführerin ihrer damit verbundenen Verpflichtungen nicht unter Berufung auf Differenzen mit den in gleicher Weise Berechtigten – und Verpflichteten(!) – entziehen.
Dies gilt freilich umgekehrt auch für die anderen am gegenständlichen Wasserbenutzungsrecht Beteiligten. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten im Innenverhältnis (wozu auch die Frage gehört, ob und gegebenenfalls unter welchen Rahmenbedingungen die Beschwerdeführerin den anderen Beteiligten gegenüber verpflichtet ist, weitere Anlagen auf ihrem Grund zu dulden) sind nicht im Wasserrechtsverfahren sondern – als zivilrechtliche Angelegenheit – erforderlichenfalls im zivilgerichtlichen Verfahren zu klären. Fehlende „Kommunikation“ in diesem Bereich und daraus resultierende Untätigkeit kann allerdings zu den im WRG 1959 vorgesehenen Konsequenzen führen (vgl. § 21a Abs. 2 letzter Satz iVm § 27 Abs. 4 leg.cit.). Dies gilt freilich umgekehrt auch für die anderen am gegenständlichen Wasserbenutzungsrecht Beteiligten. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten im Innenverhältnis (wozu auch die Frage gehört, ob und gegebenenfalls unter welchen Rahmenbedingungen die Beschwerdeführerin den anderen Beteiligten gegenüber verpflichtet ist, weitere Anlagen auf ihrem Grund zu dulden) sind nicht im Wasserrechtsverfahren sondern – als zivilrechtliche Angelegenheit – erforderlichenfalls im zivilgerichtlichen Verfahren zu klären. Fehlende „Kommunikation“ in diesem Bereich und daraus resultierende Untätigkeit kann allerdings zu den im WRG 1959 vorgesehenen Konsequenzen führen vergleiche Paragraph 21 a, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 4, leg.cit.).
3.2.6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde der A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 06. Februar 2025, ***, als unzulässig und ist daher zurückzuweisen.
3.2.7. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grund des § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG nicht.3.2.7. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grund des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG nicht.
3.2.8. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären war, handelt es sich doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall.3.2.8. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären war, handelt es sich doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.406.001.2025