LVwG-M-39/001-2024
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.05.2025 GeschäftszahlLVwG-M-39/001-2024 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen ein am 13. Juni 2024 ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Mödling), nach mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 18. Februar 2025, zu Recht erkannt:
1.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund gemäß § 35 VwGVG innerhalb von zwei Wochen Aufwendungen in der Höhe von € 887,20 zu ersetzen.Der Beschwerdeführer hat dem Bund gemäß Paragraph 35, VwGVG innerhalb von zwei Wochen Aufwendungen in der Höhe von € 887,20 zu ersetzen.
3.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die Beteiligte C, lebten zur hier maßgeblichen Zeit in einer Wohnung in der *** in ***.
Am Abend des 13. Juni 2024 erschien die Beteiligte auf der Polizeiinspektion (PI) *** und erhob Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer.
Daraufhin begaben sich Beamte der PI *** zur Wohnung. Um 23:00 Uhr sprach ein Beamter dieser PI, der nunmehrige Zeuge D, gegenüber dem Beschwerdeführer auf Grundlage des § 38a SPG ein Betretungsverbot für die Wohnung sowie ein Annäherungsverbot an die Beteiligte (samt Umkreis von 100 m) aus.Daraufhin begaben sich Beamte der PI *** zur Wohnung. Um 23:00 Uhr sprach ein Beamter dieser PI, der nunmehrige Zeuge D, gegenüber dem Beschwerdeführer auf Grundlage des Paragraph 38 a, SPG ein Betretungsverbot für die Wohnung sowie ein Annäherungsverbot an die Beteiligte (samt Umkreis von 100 m) aus.
Der Beschwerde angeschlossen war eine vom Zeugen D verfasste „Dokumentation gemäß § 38a SPG,“ aus der sich zunächst die Zeit des Ausspruchs des angefochtenen Betretungs- und Annäherungsverbotes sowie dessen Geltungsbereich ergeben.Der Beschwerde angeschlossen war eine vom Zeugen D verfasste „Dokumentation gemäß Paragraph 38 a, SPG,“ aus der sich zunächst die Zeit des Ausspruchs des angefochtenen Betretungs- und Annäherungsverbotes sowie dessen Geltungsbereich ergeben.
Nach Punkt III. dieser Dokumentation („Chronologische Darstellung des Einschreitens“) sei die Beteiligte am 13. Juni 2024 gegen 18:30 Uhr auf die PI *** gekommen und habe den Beamten geschilderte, dass sie Angst von dem Beschwerdeführer habe, dass dieser sie kontrolliere und sie sich nicht mehr aussehe.Nach Punkt römisch drei. dieser Dokumentation („Chronologische Darstellung des Einschreitens“) sei die Beteiligte am 13. Juni 2024 gegen 18:30 Uhr auf die PI *** gekommen und habe den Beamten geschilderte, dass sie Angst von dem Beschwerdeführer habe, dass dieser sie kontrolliere und sie sich nicht mehr aussehe.
Gegen 22:20 Uhr habe sich die Streife *** (bestehend aus dem Zeugen D und einem weiteren namentlich genannten Beamten) zur Wohnadresse des Beschwerdeführers, begeben, wo dieser angetroffen werden habe können. Er sei mit dem Sachverhalt konfrontiert und befragt worden, wobei er sämtliche Anschuldigungen zurückgewiesen habe. Nach der Befragung sei dem Beschwerdeführer das Betretungs- und Annäherungsverbot sowie ein vorläufiges Waffenverbot, ausgesprochen worden und er über die damit verbundenen Verpflichtungen aufgeklärt worden.
Unter Punkt IV. („Dokumentation zum Gefährder“) wird das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den einschreitenden Beamten als sehr verständnisvoll beschrieben, er habe sich kooperativ und ruhig gezeigt. Er habe keine Verletzungen oder Beschädigungen an der Kleidung aufgewiesen. Angeführt wird jedoch eine nicht näher spezifizierte „Beschädigung im Fußboden des gemeinsamen Schlafzimmers“. Waffen, Munition oder waffenrechtliche Urkunden seien nicht abgenommen worden, weil der Beschwerdeführer über solche nicht verfüge. Ihm sei ein Informationsblatt ausgefolgt worden.Unter Punkt römisch vier. („Dokumentation zum Gefährder“) wird das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den einschreitenden Beamten als sehr verständnisvoll beschrieben, er habe sich kooperativ und ruhig gezeigt. Er habe keine Verletzungen oder Beschädigungen an der Kleidung aufgewiesen. Angeführt wird jedoch eine nicht näher spezifizierte „Beschädigung im Fußboden des gemeinsamen Schlafzimmers“. Waffen, Munition oder waffenrechtliche Urkunden seien nicht abgenommen worden, weil der Beschwerdeführer über solche nicht verfüge. Ihm sei ein Informationsblatt ausgefolgt worden.
Das Verhalten der Beteiligten gegenüber den einschreitenden Beamten wird unter Punkt V. („Dokumentation zur gefährdeten Person“) als sehr aufgebracht und ängstlich beschrieben. Auch sie habe keine Verletzungen oder Beschädigungen an der Kleidung aufgewiesen. Der Beschwerdeführer und die Beteiligte seien räumlich voneinander getrennt worden und auch getrennt befragt worden. Die Beteiligte habe angegeben, sie habe seit drei Tagen mit ihrem Mann Streit. Er habe Phasen, in denen „er eskaliert“ und danach wieder eine Phase der Zutraulichkeit und Liebe. Derzeit habe ihr Mann eine Phase mit Wutausbrüchen, weshalb sie sich fürchte, nach Hause zu fahren.Das Verhalten der Beteiligten gegenüber den einschreitenden Beamten wird unter Punkt römisch fünf. („Dokumentation zur gefährdeten Person“) als sehr aufgebracht und ängstlich beschrieben. Auch sie habe keine Verletzungen oder Beschädigungen an der Kleidung aufgewiesen. Der Beschwerdeführer und die Beteiligte seien räumlich voneinander getrennt worden und auch getrennt befragt worden. Die Beteiligte habe angegeben, sie habe seit drei Tagen mit ihrem Mann Streit. Er habe Phasen, in denen „er eskaliert“ und danach wieder eine Phase der Zutraulichkeit und Liebe. Derzeit habe ihr Mann eine Phase mit Wutausbrüchen, weshalb sie sich fürchte, nach Hause zu fahren.
Unter Punkt VI. „(Gefährdungsprognose“) ist angeführt, die Beteiligte sei auf der PI *** vorstellig geworden, um anzuzeigen, dass sie Angst vor dem Beschwerdeführer habe. Sie habe angegeben, dass es bereits seit längerer Zeit immer wieder zum Streit, oder anderen Situationen komme, in welchen der Beschwerdeführer die Kontrolle verliere und mit Gegenständen durch die gemeinsame Wohnung werfe. Weiters würde er die Beteiligte ständig kontrollieren und psychischen Druck auf diese ausüben. Der durch die Verhängung des Betretungsverbots erfolgte Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei verhältnismäßig, da er zur Durchsetzung des Rechts der Beteiligten auf ein gewaltfreies Leben erforderlich sei.Unter Punkt römisch sechs. „(Gefährdungsprognose“) ist angeführt, die Beteiligte sei auf der PI *** vorstellig geworden, um anzuzeigen, dass sie Angst vor dem Beschwerdeführer habe. Sie habe angegeben, dass es bereits seit längerer Zeit immer wieder zum Streit, oder anderen Situationen komme, in welchen der Beschwerdeführer die Kontrolle verliere und mit Gegenständen durch die gemeinsame Wohnung werfe. Weiters würde er die Beteiligte ständig kontrollieren und psychischen Druck auf diese ausüben. Der durch die Verhängung des Betretungsverbots erfolgte Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei verhältnismäßig, da er zur Durchsetzung des Rechts der Beteiligten auf ein gewaltfreies Leben erforderlich sei.
Dem Beschwerdeführer wurde laut Punkt VII. („Maßnahmen“) ein Schlüssel abgenommen und ihm Gelegenheit gegeben, persönliche Gegenstände mitzunehmen. Zwangsgewalt sei nicht angewendet worden.Dem Beschwerdeführer wurde laut Punkt römisch sieben. („Maßnahmen“) ein Schlüssel abgenommen und ihm Gelegenheit gegeben, persönliche Gegenstände mitzunehmen. Zwangsgewalt sei nicht angewendet worden.
Als nicht gefährdeter Minderjähriger ist unter Punkt VIII. der am 29. Juli 2012 geborene gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und der Beteiligten angeführt. Letztere habe angegeben, die Streitigkeiten von diesem fernhalten zu wollen, was jedoch nicht immer funktioniere. Laut Punkt IX. habe es keine weiteren Zeugen des Vorfalls gegeben.Als nicht gefährdeter Minderjähriger ist unter Punkt römisch acht. der am 29. Juli 2012 geborene gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und der Beteiligten angeführt. Letztere habe angegeben, die Streitigkeiten von diesem fernhalten zu wollen, was jedoch nicht immer funktioniere. Laut Punkt römisch neun. habe es keine weiteren Zeugen des Vorfalls gegeben.
Die Behörde legte erst am 17. Februar 2025 (somit unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung) ihren Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, mit der sie die Abweisung der Beschwerde sowie den Zuspruch von Aufwandersatz beantragte. Der Stellungnahme war eine „persönliche Meldung“ des Zeugen D vom 15. Februar 2025 angeschlossen, in der er die Vorgänge rund um den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes darstellte.
In der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau als Beteiligte sowie der der Zeuge D einvernommen.
Am Schluss der Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht das vorliegende Erkenntnis mündlich verkündet.
II.römisch zwei.
Weitere Sachverhaltsfeststellung Die in der Dokumentation vom Zeugen D festgehaltenen Tatsachen sind zwar richtig, jedoch sind darin einige für den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes maßgebliche Umstände unvollständig bzw. nur stark vergröbert wiedergegeben: An konkreten von der Beteiligten C erhobenen Gewalt- bzw. Kontrollvorwürfen wird nur (unter Pkt. VI.) angeführt, der Beschwerdeführer werfe mit Gegenständen durch die Wohnung und kontrolliere den Standort der Beteiligten. An konkreten von der Beteiligten C erhobenen Gewalt- bzw. Kontrollvorwürfen wird nur (unter Pkt. römisch sechs.) angeführt, der Beschwerdeführer werfe mit Gegenständen durch die Wohnung und kontrolliere den Standort der Beteiligten.
Tatsächlich wurde die Beteiligte jedoch zumindest 1½ Stunden auf der PI *** befragt. Dort behauptete sie, der Beschwerdeführer würde mittels einer Software, die zum von der Beteiligten genutzten PKW gehört, ihren Standort ermitteln. Er habe diesen PKW nur gekauft, um das tun zu können. Auch fordere er von ihr die Zusendung von Standorten bzw. Fotos von diesen. Die Beteiligte erwähnte auch einen schon zehn Jahre zurückliegenden Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer ihr gegenüber gewalttätig geworden sei, sowie einen Vorfall vom April 2024, als ihr der Beschwerdeführer heimlich zu einem Tanzkurs gefolgt sei und danach Vorwürfe gemacht habe. Es ist nicht angeführt, welche Beamten bei der Befragung der Beteiligten auf der PI *** anwesend waren, insbesondere auch nicht, dass der Zeuge D teilweise selbst dabei war. Es ist nicht angeführt, dass der Zeuge D vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes den Chatverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Beteiligten auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gelesen hat und darin keine Anfragen des Beschwerdeführers nach Standorten der Beteiligten finden konnte. Es ist nicht angeführt, dass der einzige auf dem Fußboden im Schlafzimmer in der Wohnung des Beschwerdeführers vorgefundene Kratzer mit Staub bedecket war, was gegen die Behauptung der Beteiligten sprach, der Beschwerdeführer habe diesen Kratzer vor Kurzem verursacht, als er ihr Mobiltelefon auf den Boden warf.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus einer Gegenüberstellung der Dokumentation mit den insoweit im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen des Zeugen und der Beteiligten (was ihre Angaben auf der PI *** betrifft) bzw. des Beschwerdeführers (was die Amtshandlung bei ihm in der Wohnung unmittelbar vor Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes betrifft). Auch die „persönliche Meldung“ des Zeugen vom 15. Februar 2025 steht damit im Einklang.
III.römisch drei.
Rechtsvorschriften 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2023,, lauten: „[…] Verhandlung § 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […] Erkenntnisse § 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]
IV.römisch vier.
Rechtliche Beurteilung 1. Der Verwaltungsgerichtshof fasste seine bisherige Rechtsprechung zu Betretungsverboten nach § 38a SPG im Erkenntnis vom 4. Dezember 2020, Ra 2019/01/0163, folgendermaßen zusammen:1. Der Verwaltungsgerichtshof fasste seine bisherige Rechtsprechung zu Betretungsverboten nach Paragraph 38 a, SPG im Erkenntnis vom 4. Dezember 2020, Ra 2019/01/0163, folgendermaßen zusammen: „10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Betretungsverbot (ebenso wie eine Wegweisung) an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe.
Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl. etwa VwGH 7.9.2020, Ro 2019/01/0005, Rn. 13; 22.6.2018, Ra 2018/01/0285, Rn. 7, jeweils mwN).„10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Betretungsverbot (ebenso wie eine Wegweisung) an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des Paragraph 38 a, SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden.
Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen vergleiche etwa VwGH 7.9.2020, Ro 2019/01/0005, Rn. 13; 22.6.2018, Ra 2018/01/0285, Rn. 7, jeweils mwN).
11 Das Verwaltungsgericht hat somit die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen (vgl. zur ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mwN). Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend der in Rn. 10 dargelegten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003, mit Verweis auf VwGH 29.7.1998, 97/01/0448, zur Vertretbarkeit der Annahme der Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 35 Abs. 1 SPG, sowie VwGH 8.9.2009, 2008/17/0061).11 Das Verwaltungsgericht hat somit die Rechtmäßigkeit eines gemäß Paragraph 38 a, SPG angeordneten Betretungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen vergleiche zur ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mwN).
Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend der in Rn. 10 dargelegten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003, mit Verweis auf VwGH 29.7.1998, 97/01/0448, zur Vertretbarkeit der Annahme der Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach Paragraph 35, Absatz eins, SPG, sowie VwGH 8.9.2009, 2008/17/0061).
12 Dafür ist ein vorangegangener gefährlicher Angriff nicht notwendig, bildet aber ex lege ein Indiz für einen möglicherweise bevorstehenden gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit (arg.: „insbesondere“). Die Gefahrenprognose iSd § 38a Abs. 1 SPG setzt somit weder einen solchen Angriff voraus, noch ist allein aus dem Umstand, dass es zu keinem gefährlichen Angriff des Gefährders gekommen ist, auf das Nichtvorliegen einer hinreichenden Gefahr zu schließen. Angesichts des inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als „bestimmte Tatsachen“ iSd § 38a Abs. 1 SPG in Frage kommen können (vgl.
VwGH 24.2.2004, 2002/01/0280, mwN). So kann auch die Anwendung von Gewalt in Form „bloßer“ Misshandlungen ohne Verletzungserfolg, wie etwa Stoßen, Niederwerfen, Fußtritte, auf ein erhöhtes Aggressionspotential hinweisen und im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen (vgl. etwa Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anm. 4 und 5 zu § 38a). Bei der Gesamtsituation beim Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Ausspruch des Betretungsverbots weist der Gesetzgeber auf die maßgeblichen Umstände „Verhältnis von gefährdeter Person und Gefährder, bekannte Gefahrenmomente“ hin (vgl. die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 1151 BlgNR 25.
GP, 3).12 Dafür ist ein vorangegangener gefährlicher Angriff nicht notwendig, bildet aber ex lege ein Indiz für einen möglicherweise bevorstehenden gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit (arg.: „insbesondere“). Die Gefahrenprognose iSd Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG setzt somit weder einen solchen Angriff voraus, noch ist allein aus dem Umstand, dass es zu keinem gefährlichen Angriff des Gefährders gekommen ist, auf das Nichtvorliegen einer hinreichenden Gefahr zu schließen. Angesichts des inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als „bestimmte Tatsachen“ iSd Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG in Frage kommen können vergleiche VwGH 24.2.2004, 2002/01/0280, mwN).
So kann auch die Anwendung von Gewalt in Form „bloßer“ Misshandlungen ohne Verletzungserfolg, wie etwa Stoßen, Niederwerfen, Fußtritte, auf ein erhöhtes Aggressionspotential hinweisen und im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen vergleiche etwa Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anmerkung 4 und 5 zu Paragraph 38 a,). Bei der Gesamtsituation beim Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Ausspruch des Betretungsverbots weist der Gesetzgeber auf die maßgeblichen Umstände „Verhältnis von gefährdeter Person und Gefährder, bekannte Gefahrenmomente“ hin vergleiche die Erläuterungen zu Paragraph 38 a, SPG in Regierungsvorlage 1151 BlgNR 25.
GP, 3).
13 Bei der Gefährdungsprognose ist insbesondere zu beachten, dass nach der Intention des Gesetzgebers die sicherheitspolizeiliche Intervention bereits greifen soll, bevor eine strafrechtlich relevante Handlung gesetzt wird. Nur so kann der Zweck des § 38a SPG als vorbeugende Schutzmaßnahme Sinn ergeben (vgl. aus dem Vorblatt zur RV 252 BlgNR 20. GP, 5, sowie die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 252 BlgNR 20. GP, 11f, wobei sich der Gesetzeszweck des Schutzes vor Gewalt bereits aus dem Titel des Gesetzes „Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie - GeSchG“ ergibt; Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anm. 4 und 5 zu § 38a, mwN). Mit der - in der vorliegenden Rechtssache anzuwendenden - Präventionsnovelle 2016, BGBl.
I Nr. 61/2016, wollte der Gesetzgeber diesen wesentlichen Gesetzeszweck („in erster Linie die präventiven Instrumente im Bereich des Schutzes vor Gewalt“) zusätzlich verbessern (vgl. aus dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen RV 1151 BlgNR 25. GP, 1) und sah in § 38a SPG Neuerungen vor, „die den Schutz vor Gewalt erhöhen sollen“. So kann, sofern das Betretungsverbot nicht gemäß Abs. 6 aufzuheben ist, die Sicherheitsbehörde den Gefährder gemäß dem mit dieser Novelle in Kraft getretenen Abs. 6a während eines aufrechten Betretungsverbots vorladen, um diesen über rechtskonformes Verhalten nachweislich zu belehren, wenn dies wegen der Persönlichkeit des Gefährders (dessen Verhalten bei der Anordnung des Betretungsverbots, erkennbare Gewaltbereitschaft, Gefährdungsprognose, einschlägige Vorfälle in jüngster Vergangenheit) oder der Umstände (Gesamtsituation) beim Einschreiten (Verhältnis von gefährdeter Person und Gefährder, bekannte Gefahrenmomente) erforderlich erscheint (präventive Rechtsaufklärung; vgl. die Erläuterungen zu § 38a SPG in RV 1151 BlgNR 25.
GP, 3f). Dieses Ziel der Prävention wurde im Übrigen vom Gesetzgeber auch als (ein) Hauptgesichtspunkt des (vorliegend noch nicht zur Anwendung kommenden) Gewaltschutzgesetzes 2019 betont (vgl. die Erläuterungen in IA 970/A BlgNR 26. GP, 23).13 Bei der Gefährdungsprognose ist insbesondere zu beachten, dass nach der Intention des Gesetzgebers die sicherheitspolizeiliche Intervention bereits greifen soll, bevor eine strafrechtlich relevante Handlung gesetzt wird. Nur so kann der Zweck des Paragraph 38 a, SPG als vorbeugende Schutzmaßnahme Sinn ergeben vergleiche aus dem Vorblatt zur Regierungsvorlage 252 BlgNR 20. GP, 5, sowie die Erläuterungen zu Paragraph 38 a, SPG in Regierungsvorlage 252 BlgNR 20.
GP, 11f, wobei sich der Gesetzeszweck des Schutzes vor Gewalt bereits aus dem Titel des Gesetzes „Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie - GeSchG“ ergibt; Thanner/Vogl, SPG² [2013], Anmerkung 4 und 5 zu Paragraph 38 a,, mwN). Mit der - in der vorliegenden Rechtssache anzuwendenden - Präventionsnovelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016,, wollte der Gesetzgeber diesen wesentlichen Gesetzeszweck („in erster Linie die präventiven Instrumente im Bereich des Schutzes vor Gewalt“) zusätzlich verbessern vergleiche aus dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen Regierungsvorlage 1151 BlgNR 25. GP, 1) und sah in Paragraph 38 a, SPG Neuerungen vor, „die den Schutz vor Gewalt erhöhen sollen“.
So kann, sofern das Betretungsverbot nicht gemäß Absatz 6, aufzuheben ist, die Sicherheitsbehörde den Gefährder gemäß dem mit dieser Novelle in Kraft getretenen Absatz 6 a, während eines aufrechten Betretungsverbots vorladen, um diesen über rechtskonformes Verhalten nachweislich zu belehren, wenn dies wegen der Persönlichkeit des Gefährders (dessen Verhalten bei der Anordnung des Betretungsverbots, erkennbare Gewaltbereitschaft, Gefährdungsprognose, einschlägige Vorfälle in jüngster Vergangenheit) oder der Umstände (Gesamtsituation) beim Einschreiten (Verhältnis von gefährdeter Person und Gefährder, bekannte Gefahrenmomente) erforderlich erscheint (präventive Rechtsaufklärung; vergleiche die Erläuterungen zu Paragraph 38 a, SPG in Regierungsvorlage 1151 BlgNR 25.
GP, 3f). Dieses Ziel der Prävention wurde im Übrigen vom Gesetzgeber auch als (ein) Hauptgesichtspunkt des (vorliegend noch nicht zur Anwendung kommenden) Gewaltschutzgesetzes 2019 betont vergleiche die Erläuterungen in IA 970/A BlgNR 26. GP, 23).
14 Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist daher, ob für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes und ausgehend vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens hinreichende Gründe für das Bestehen einer vom Gefährder ausgehenden, das angeordnete Betretungsverbot rechtfertigenden Gefahr iSd § 38a SPG vorlagen. Dabei hat das Verwaltungsgericht nicht seine eigene Beurteilung des sich den einschreitenden Organen bietenden Gesamtbildes und seine[n] eigenen Wissensstand an die Stelle des Blickwinkels der Beamten zu setzen. Die Annahme der Beamten eines bevorstehenden vom Gefährder ausgehenden gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit ist somit nicht bereits dann unvertretbar und das verhängte Betretungsverbot rechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht die Gefährdungslage an Hand des sich den eingeschrittenen Beamten gebotenen Gesamtbildes anders einschätzt.“14 Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist daher, ob für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes und ausgehend vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens hinreichende Gründe für das Bestehen einer vom Gefährder ausgehenden, das angeordnete Betretungsverbot rechtfertigenden Gefahr iSd Paragraph 38 a, SPG vorlagen.
Dabei hat das Verwaltungsgericht nicht seine eigene Beurteilung des sich den einschreitenden Organen bietenden Gesamtbildes und seine[n] eigenen Wissensstand an die Stelle des Blickwinkels der Beamten zu setzen. Die Annahme der Beamten eines bevorstehenden vom Gefährder ausgehenden gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit ist somit nicht bereits dann unvertretbar und das verhängte Betretungsverbot rechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht die Gefährdungslage an Hand des sich den eingeschrittenen Beamten gebotenen Gesamtbildes anders einschätzt.“ 2. Dieser Prüfungsmaßstab entspricht nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes dem Charakter einer Prognoseentscheidung und steht mit Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG im Einklang. Das Verfahren gemäß § 38a SPG stellt jedenfalls sicher, dass die Kontrolle der vom Sicherheitsorgan verhängten Maßnahme dahingehend erfolgt, ob dessen Entscheidung dem Zweck des Gesetzes entsprechend (Gewaltprävention) und unter Einhaltung der im § 38a SPG vorgegebenen Verfahren und deren Dokumentation – also rechtmäßig – erfolgt ist (VfGH 07.12.2023, G 590, 591/2023).2. Dieser Prüfungsmaßstab entspricht nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes dem Charakter einer Prognoseentscheidung und steht mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG im Einklang. Das Verfahren gemäß Paragraph 38 a, SPG stellt jedenfalls sicher, dass die Kontrolle der vom Sicherheitsorgan verhängten Maßnahme dahingehend erfolgt, ob dessen Entscheidung dem Zweck des Gesetzes entsprechend (Gewaltprävention) und unter Einhaltung der im Paragraph 38 a, SPG vorgegebenen Verfahren und deren Dokumentation – also rechtmäßig – erfolgt ist (VfGH 07.12.2023, G 590, 591 aus 2023,).
Dass (unbestritten) der dokumentierte Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Versuch oder die Verwirklichung einer gerichtlich strafbaren Handlung und damit die Begehung eines (aktuellen oder früheren) gefährlichen Angriffs durch den Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ausspruchs des Betretungs- und Annäherungsverbotes lieferte (insbesondere nicht im Hinblick auf eine gefährliche Drohung nach § 107 oder eine beharrliche Verfolgung nach § 107a StGB, was von der PI *** an die Staatsanwaltschaft *** zur Anzeige gebracht wurde), ändert nach der zitierten Rechtsprechung daran nichts. Die vom Zeugen D nach § 38a Abs. 1 SPG erforderliche Prognoseentscheidung kann sich im vorliegenden Fall auf Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs stützen, nämlich das (von den Beamten als glaubwürdig erachtete) Umherwerfen von Gegenständen bei unkontrollierten Wutausbrüchen, ungeachtet dessen, dass die Beamten dadurch keine Beschädigungen in der Wohnung oder am Mobiltelefon der Beteiligten feststellen konnten.Dass (unbestritten) der dokumentierte Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte für den Versuch oder die Verwirklichung einer gerichtlich strafbaren Handlung und damit die Begehung eines (aktuellen oder früheren) gefährlichen Angriffs durch den Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ausspruchs des Betretungs- und Annäherungsverbotes lieferte (insbesondere nicht im Hinblick auf eine gefährliche Drohung nach Paragraph 107, oder eine beharrliche Verfolgung nach Paragraph 107 a, StGB, was von der PI *** an die Staatsanwaltschaft *** zur Anzeige gebracht wurde), ändert nach der zitierten Rechtsprechung daran nichts.
Die vom Zeugen D nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG erforderliche Prognoseentscheidung kann sich im vorliegenden Fall auf Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs stützen, nämlich das (von den Beamten als glaubwürdig erachtete) Umherwerfen von Gegenständen bei unkontrollierten Wutausbrüchen, ungeachtet dessen, dass die Beamten dadurch keine Beschädigungen in der Wohnung oder am Mobiltelefon der Beteiligten feststellen konnten.
Dennoch reichen die dokumentierten Tatsachen, auch wenn sie das festgestellte umfassende Bild des Zeugen nicht vollständig wiedergeben, aus, um den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbot zu rechtfertigen, zumal vom Zeugen keine Umstände vorgefunden wurden, die den Vorwurf des Umherwerfens mit Gegenständen im Zuge von Wutausbrüchen hätten entkräften können. Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass nicht dokumentierte Teile des „Gesamtbildes“, die zu keiner anderen Beurteilung führen würden, nicht zur Rechtswidrigkeit der Dokumentation nach § 38a Abs. 6 SPG und damit des Betretungs- und Annäherungsverbotes als Ganzes führen.Dennoch reichen die dokumentierten Tatsachen, auch wenn sie das festgestellte umfassende Bild des Zeugen nicht vollständig wiedergeben, aus, um den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbot zu rechtfertigen, zumal vom Zeugen keine Umstände vorgefunden wurden, die den Vorwurf des Umherwerfens mit Gegenständen im Zuge von Wutausbrüchen hätten entkräften können. Das Landesverwaltungsgericht geht davon aus, dass nicht dokumentierte Teile des „Gesamtbildes“, die zu keiner anderen Beurteilung führen würden, nicht zur Rechtswidrigkeit der Dokumentation nach Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG und damit des Betretungs- und Annäherungsverbotes als Ganzes führen.
Da das Betretungs- und Annäherungsverbot die auch vom Gefährder bewohnte Wohnung betraf, war von den einschreitenden Beamten nach Paragraph 38 a, Absatz 3, SPG die Verhältnismäßigkeit speziell zu prüfen. Aus der Dokumentation sind jedoch keine Umstände ersichtlich, wonach eine Unterkunftnahme außerhalb der Wohnung den Beschwerdeführer ungewöhnlich hart getroffen hätte, zumal dieser nach seinen eigenen Angaben ausdrücklich erklärte, in der nahegelegenen Wohnung seiner verreisten Eltern unterkommen zu können. Der Beschwerdeführer war auch nicht gehindert, mit seinem vom Annäherungsverbot nicht betroffenen Kind außerhalb der Wohnung regelmäßigen Kontakt zu halten. Schließlich war für die Beamten auch kein gelinderes Mittel erkennbar, durch das der Schutz der Beteiligten vor drohenden gefährlichen Angriffen im gleichen Ausmaß hätte gewährleistet werden können.
V.römisch fünf.
Zur Zulässigkeit der Revision Die (ordentliche) Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an die Dokumentation nach § 38a Abs. 6 SPG und zu den Auswirkungen einer – wie im vorliegenden Fall – unvollständigen Dokumentation fehlt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass die Dokumentation grundsätzlich eine Modalität des Betretungs- und Annäherungsverbotes darstellt und daher ihre Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit des Betretungs- und Annäherungsverbotes führt (VwGH 05.11.2024, Ra 2024/01/0128, mwN).,Die (ordentliche) Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an die Dokumentation nach Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG und zu den Auswirkungen einer – wie im vorliegenden Fall – unvollständigen Dokumentation fehlt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass die Dokumentation grundsätzlich eine Modalität des Betretungs- und Annäherungsverbotes darstellt und daher ihre Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit des Betretungs- und Annäherungsverbotes führt (VwGH 05.11.2024, Ra 2024/01/0128, mwN)., Fraglich ist freilich, wann eine Dokumentation als unvollständig bzw. unrichtig erachtet werden kann. Ginge man davon aus, dass § 38a Abs. 6 SPG eine vollständige Darstellung des „Gesamtbildes“ erfordert, die auch Umstände enthalten bzw. richtig wiedergeben muss, welche für die Rechtsmäßigkeit des Betretungs- und Annäherungsverbotes letztlich, weil die dokumentierten Umstände (Umherwerfen von Gegenständen, welches der Beschwerdeführer nicht entkräften konnte) dafür ausreichen, nicht (mehr) relevant sind (im vorliegenden Fall etwa, dass die Sichtung der Chats den Vorwurf einer Kontrolle der Beteiligten durch den Beschwerdeführer nicht erhärtete oder die dokumentierte „Beschädigung im Fußboden des gemeinsamen Schlafzimmers“ nicht der Behauptung der Beteiligten, der Beschwerdeführer habe ihr Mobiltelefon auf den Boden geworfen, zugeordnet werden konnte), so erwiese sich das angefochtene Betretungs- und Annäherungsverbote als rechtswidrig.
Dasselbe gilt, wenn es § 38a Abs. 6 SPG erfordern würde, dass sich alle am Ausspruch des Verbots beteiligten Beamten (im vorliegenden Fall auch jene, die die gefährdete Person befragten) aus der Dokumentation ergeben müssen.Fraglich ist freilich, wann eine Dokumentation als unvollständig bzw. unrichtig erachtet werden kann. Ginge man davon aus, dass Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG eine vollständige Darstellung des „Gesamtbildes“ erfordert, die auch Umstände enthalten bzw. richtig wiedergeben muss, welche für die Rechtsmäßigkeit des Betretungs- und Annäherungsverbotes letztlich, weil die dokumentierten Umstände (Umherwerfen von Gegenständen, welches der Beschwerdeführer nicht entkräften konnte) dafür ausreichen, nicht (mehr) relevant sind (im vorliegenden Fall etwa, dass die Sichtung der Chats den Vorwurf einer Kontrolle der Beteiligten durch den Beschwerdeführer nicht erhärtete oder die dokumentierte „Beschädigung im Fußboden des gemeinsamen Schlafzimmers“ nicht der Behauptung der Beteiligten, der Beschwerdeführer habe ihr Mobiltelefon auf den Boden geworfen, zugeordnet werden konnte), so erwiese sich das angefochtene Betretungs- und Annäherungsverbote als rechtswidrig.
Dasselbe gilt, wenn es Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG erfordern würde, dass sich alle am Ausspruch des Verbots beteiligten Beamten (im vorliegenden Fall auch jene, die die gefährdete Person befragten) aus der Dokumentation ergeben müssen.
Somit liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133Abs. 4 B-VG vor, deren Lösung für die vorliegende Entscheidung wesentlich ist.Somit liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133,, Absatz 4, B-VG vor, deren Lösung für die vorliegende Entscheidung wesentlich ist.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.M.39.001.2024