LVwG-M-2/010-2019
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.06.2025 GeschäftszahlLVwG-M-2/010-2019 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter in der Beschwerdesache des A, vertreten durch Rechtsanwältin B, ***, ***, als gerichtlich bestellte Abwesenheitskuratorin, gegen seine Verbringung und Anhaltung in einer Betreuungseinrichtung zur Grundversorgung unbegleiteter minderjähriger Fremder in *** (belangte Behörde: Niederösterreichische Landesregierung, vertreten durch C Rechtsanwälte OG, ***, ***) den BESCHLUSS:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die (als Anhaltung erachtete) Unterbringung des Beschwerdeführers in der Betreuungseinrichtung *** im Zeitraum von 26. bis 30. November 2018 richtet, gemäß § 28 Abs. 1 und 6 (jeweils erster Halbsatz) iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die (als Anhaltung erachtete) Unterbringung des Beschwerdeführers in der Betreuungseinrichtung *** im Zeitraum von 26. bis 30. November 2018 richtet, gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 (jeweils erster Halbsatz) in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 829,80 innerhalb von zwei Wochen zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
3.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine Revision nicht zulässig.
Begründung:
I.römisch eins.
Unstrittiger Sachverhalt und Verfahrensgang 1. Der am *** geborene Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Ghana. Er stellte am 11. Februar 2018 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und befand sich in weiterer Folge in Grundversorgung durch das Land Niederösterreich. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer auf Grundlage des § 13 Abs. 2 AsylG 2005 der Verlust seines Aufenthaltsrechts wegen Straffälligkeit sowie der Einbringung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, mitgeteilt. Mit Bescheid des BFA vom 27. November 2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen.1.
Der am *** geborene Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Ghana. Er stellte am 11. Februar 2018 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und befand sich in weiterer Folge in Grundversorgung durch das Land Niederösterreich. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 7. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer auf Grundlage des Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 der Verlust seines Aufenthaltsrechts wegen Straffälligkeit sowie der Einbringung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, mitgeteilt. Mit Bescheid des BFA vom 27. November 2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Mit Verfügung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses des Landesverwaltungsgerichtes vom 9. April 2020 wurde die Beschwerdesache der ursprünglich zuständigen Richterin abgenommen und neu zugewiesen. Der daraufhin zuständig gewordene Richter führte am 3. Juni 2020 eine weitere mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung beantragte auch die belangte Behörde Zuerkennung von Kostenersatz.
Dieser Beschluss wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2021, ***, aufgehoben, wobei der Gerichtshof in Spruchpunkt I. in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes betreffend die Verbringung des Beschwerdeführers nach *** eine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG) erblickte.Dieser Beschluss wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2021, ***, aufgehoben, wobei der Gerichtshof in Spruchpunkt römisch eins. in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes betreffend die Verbringung des Beschwerdeführers nach *** eine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) erblickte.
Durch die Entscheidung über die Unterbringung in der Einrichtung *** erachtete der Gerichtshof in Spruchpunkt II. seines Erkenntnisses hingegen das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung) verletzt. Den letztgenannten Spruchpunkt begründete der Verfassungsgerichtshof zusammengefasst damit, dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes würden jegliche Elemente einer Begründung fehlen, die dem Verfassungsgerichtshof eine Nachprüfung seiner Rechtmäßigkeit ermöglichen würde.Durch die Entscheidung über die Unterbringung in der Einrichtung *** erachtete der Gerichtshof in Spruchpunkt römisch zwei. seines Erkenntnisses hingegen das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung) verletzt. Den letztgenannten Spruchpunkt begründete der Verfassungsgerichtshof zusammengefasst damit, dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes würden jegliche Elemente einer Begründung fehlen, die dem Verfassungsgerichtshof eine Nachprüfung seiner Rechtmäßigkeit ermöglichen würde.
Die Entscheidung zu Spruchpunkt II. begründete der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst damit, das Landesverwaltungsgericht habe die aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gemäß § 87 Abs. 2 VfGG resultierende Bindungswirkung nicht beachtet, weil es keine Ermittlungen zur Beantwortung der zunächst maßgeblichen Rechtsfrage angestellt habe, ob ein einseitig hoheitliches (obrigkeitliches) Verwaltungshandeln vorliege. Das Verwaltungsgericht habe auch in dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis keine diesbezüglichen, auf beweiswürdigenden Überlegungen beruhenden Feststellungen getroffen, sondern lediglich auf nicht konkretisierte „zeugenschaftliche Angaben“, „Aussagen von Auskunftspersonen“ und „der Richtigkeit unwidersprochene mediale Berichterstattung“ verwiesen, ohne diese darzulegen sowie mit anderen Beweismitteln – insbesondere weiteren Erhebungen – einer Beweiswürdigung zu unterziehen.
Im verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis fänden sich keine, die Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung oder zur rechtlichen Beurteilung.Die Entscheidung zu Spruchpunkt römisch zwei. begründete der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst damit, das Landesverwaltungsgericht habe die aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG resultierende Bindungswirkung nicht beachtet, weil es keine Ermittlungen zur Beantwortung der zunächst maßgeblichen Rechtsfrage angestellt habe, ob ein einseitig hoheitliches (obrigkeitliches) Verwaltungshandeln vorliege. Das Verwaltungsgericht habe auch in dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis keine diesbezüglichen, auf beweiswürdigenden Überlegungen beruhenden Feststellungen getroffen, sondern lediglich auf nicht konkretisierte „zeugenschaftliche Angaben“, „Aussagen von Auskunftspersonen“ und „der Richtigkeit unwidersprochene mediale Berichterstattung“ verwiesen, ohne diese darzulegen sowie mit anderen Beweismitteln – insbesondere weiteren Erhebungen – einer Beweiswürdigung zu unterziehen.
Im verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis fänden sich keine, die Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung oder zur rechtlichen Beurteilung.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 25. August 2023 zugestellt.
Die Zeugin D übermittelte am 22. August 2024 (nachdem sie in der Verhandlung die Übermittlung einer Übertragung der Niederschrift verlangt hatte) Korrekturen und Ergänzungen zu ihrer Zeugenaussage.
Der Beschwerdeführervertreterin wurde (im Hinblick auf die Teilnahme mittels Videokonferenz) anschließend Gelegenheit gegeben, zu den in der Verhandlung vom Zeugen G und der Zeugin I vorgelegten Unterlagen Stellung zu nehmen. Davon machte sie am 23. September 2024 Gebrauch.Der Beschwerdeführervertreterin wurde (im Hinblick auf die Teilnahme mittels Videokonferenz) anschließend Gelegenheit gegeben, zu den in der Verhandlung vom Zeugen G und der Zeugin römisch eins vorgelegten Unterlagen Stellung zu nehmen. Davon machte sie am 23. September 2024 Gebrauch.
II.römisch zwei.
Weitere Sachverhaltsfeststellungen 1. Der damals für die Grundversorgung zuständige Landesrat (vgl. schon oben I.10.) fasste 2018 den Entschluss, eine spezielle Grundversorgungseinrichtung für „schwierige“ (insbesondere bereits straffällig gewordene) unbegleitete minderjährige Asylwerber zu schaffen. Er erteilte entsprechende Anordnungen an die zu dieser Zeit im Amt der NÖ Landesregierung eingerichtete „Koordinierungsstelle unbegleitete minderjährige Fremde“.1. Der damals für die Grundversorgung zuständige Landesrat vergleiche schon oben römisch eins.10.) fasste 2018 den Entschluss, eine spezielle Grundversorgungseinrichtung für „schwierige“ (insbesondere bereits straffällig gewordene) unbegleitete minderjährige Asylwerber zu schaffen. Er erteilte entsprechende Anordnungen an die zu dieser Zeit im Amt der NÖ Landesregierung eingerichtete „Koordinierungsstelle unbegleitete minderjährige Fremde“.
Diese (im Zuge der Flüchtlingskrise 2015 geschaffene und heute nicht mehr bestehende) Koordinierungsstelle war organisatorisch in der für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Abteilung *** des Amtes der Landesregierung angesiedelt (GS steht für die Gruppe Gesundheit und Soziales des Amtes). Dementsprechend erhielten etwa von der Koordinierungsstelle angelegte Akten eine Geschäftszahl dieser Abteilung und hatten die Mitarbeiter der Koordinierungsstelle auch elektronisch Zugriff auf alle Akten der Abteilung. Die funktionelle Zu- bzw. Unterordnung der Koordinierungsstelle war unklar, sie nahm jedenfalls auch unmittelbar Anfragen und Anordnungen von Landesrätinnen und Landesräten entgegen, nicht nur von dem für die Grundversorgung zuständigen Landesrat, sondern auch von der für die Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Landesrätin.
Zu den Aufgaben der Koordinierungsstelle zählte insbesondere die vertragliche Betrauung privater Rechtsträger mit Aufgaben der Grundversorgung für unbegleitete minderjährige Fremde. Mit diesen Verträgen wurde den Einrichtungen auch die Pflege und Erziehung der dort untergebrachten Minderjährigen übertragen. Insoweit nahm die Koordinierungsstelle Aufgaben der an sich den Bezirksverwaltungsbehörden obliegenden Kinder- und Jugendhilfe wahr, wobei letztere in unterschiedlichem Ausmaß bei diesen Minderjährigen weiterhin zusätzlich zur Koordinierungsstelle Kinder- und Jugendhilfeaufgaben wahrnahmen. Die Zuweisung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu einer Betreuungseinrichtung oblag alleine dem Leiter der Koordinierungsstelle.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus der Aussage der Zeugin D in der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2024 (in der Fassung ihrer schriftlichen Korrekturen vom 22.08.2024), der die Parteien insoweit nicht entgegengetreten sind. Einige ergänzende Details, die mit der Zeugenaussage im Einklang stehen, sind den Niederschriften der Hauptverhandlung im Verfahren *** des Landesgerichtes *** entnommen. Auf die Verlesung dieser Niederschriften haben die Parteien in der Verhandlung vom 8. August 2024 verzichtet, sie sind ihnen auch in keiner Weise entgegengetreten.
Der Leiter der Koordinierungsstelle (der in der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2019 als Auskunftsperson einvernommen worden ist) kannte den Zeugen G auf Grund von dessen früherer Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Fremden in einem Unternehmen, das Grundversorgungseinrichtungen betrieb. Der Zeuge bot dem Leiter an, das Gebäude in ***, wo bereits einmal eine Grundversorgungseinrichtung für „gewöhnliche“ Asylwerber eingerichtet gewesen war, samt einem Teil der Liegenschaft, auf der es sich befand (oben römisch eins.12.) von der F als Grundstückseigentümerin für die politisch gewünschte Betreuungseinrichtung für „schwierige“ Jugendliche anzumieten und diese dort zu betreiben. Am 9. November 2018 besichtigten der Leiter, die Zeugin D und der Zeuge G das Gebäude erstmals, wobei der Zeuge G eine Eröffnung am 1. Jänner 2019 für möglich hielt.
Auf politischen Wunsch hin erfolgte die Eröffnung jedoch bereits am 26. November 2018. Mit diesem Tag wurden auch der vom Land mit der vom Zeugen G für den Betrieb der Betreuungseinrichtung gegründeten E GmbH abgeschlossene Vertrag sowie der Vertrag zwischen der F und der E GmbH wirksam.
Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (Abteilung ***) wurde von der Eröffnung der Einrichtung einige Tage vorher informiert, ebenso über die dort untergebrachten Minderjährigen, insbesondere den Beschwerdeführer.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den Aussagen der Zeugen D und G in den mündlichen Verhandlungen vom 8. August bzw. vom 11. September 2024. Einige ergänzende Details, die mit den Zeugenaussagen im Einklang stehen, sind wiederum den Niederschriften der Hauptverhandlung im Verfahren *** des Landesgerichtes *** sowie außerdem der Niederschrift der Verhandlung vom 9. April 2019 (dort insbesondere der Aussage des Leiters der Koordinierungsstelle) entnommen.
In einem „Sideletter“ zu diesem Vertrag war im Hinblick auf das Erfordernis besonderer Sicherheitsvorkehrungen auf Grund der besonderen Herausforderungen bei der Betreuung der Zielgruppe eine Aufzahlung zum im Vertrag bestimmten Tagsatz pro Jugendlichem vorgesehen. Insbesondere wurde der Einsatz von Personal für die Sicherheit, konkret zur Verhinderung von Selbst- und Fremdgefährdung sowie strafbaren Handlungen, vereinbart. Dieses sollte 24 Stunden anwesend sein. Es sollten höchstens 25 Minderjährige betreut werden.
Die Hausordnung sah etwa eine Anwesenheitsverpflichtung in der Einrichtung ab 21:00 und eine Nachtruhe um 22:00 Uhr sowie Durchsuchungen der Taschen auf Drogen und Waffen vor dem Betreten des Gebäudes vor und verpflichtete die Minderjährigen zum selbständigen Waschen ihrer Wäsche, zur Teilnahme am tagesfüllenden Programm sowie an den Mahlzeiten. Ausgänge waren nur in den Pausen erlaubt und in ein Ein- und Ausgangsbuch einzutragen. Für den Fall der Nichtbeachtung der Hausordnung waren auch Sanktionen (etwa die Verpflichtung zu Sozialstunden oder Taschengeldentzug) vorgesehen.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde bzw. vom Zeugen G vorgelegten entsprechenden Urkunden, deren Echtheit und Richtigkeit keine Partei entgegengetreten ist.
Weiters konnten die Fenster in den Zimmern der Minderjährigen nicht geöffnet werden.
Beweiswürdigung: Die Feststellungen unter den Punkten 4. bis. 6. ergeben sich aus den Aussagen der Zeugen D, G, H und I in den mündlichen Verhandlungen vom 8. August und vom 11. September 2024, die insoweit miteinander und mit dem Beschwerdevorbringen im Einklang stehen. Auch Zeugenaussagen in den früheren Verhandlungen bzw. im Verfahren *** des Landesgerichtes *** stehen damit im Einklang. Die Parteien sind ihnen insoweit nicht entgegengetreten.Beweiswürdigung: Die Feststellungen unter den Punkten 4. bis. 6. ergeben sich aus den Aussagen der Zeugen D, G, H und römisch eins in den mündlichen Verhandlungen vom 8. August und vom 11. September 2024, die insoweit miteinander und mit dem Beschwerdevorbringen im Einklang stehen. Auch Zeugenaussagen in den früheren Verhandlungen bzw. im Verfahren *** des Landesgerichtes *** stehen damit im Einklang. Die Parteien sind ihnen insoweit nicht entgegengetreten.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus einer von der belangten Behörde am 15. April 2019 vorgelegten Meldung einer Beamtin der des Stadtpolizeikommandos *** der Landespolizeidirektion Wien vom 29. November 2018, der der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, sowie der Aussage des Zeugen G in der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2024.
III.römisch drei.
Rechtsvorschriften 1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Dasselbe gilt gemäß § 87 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG), BGBl. 85 idF BGBl. I 122/2013, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat.Dasselbe gilt gemäß Paragraph 87, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG), BGBl. 85 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat.
5.1. Unterstützung der Erziehung;
5.2. Volle Erziehung; […] 6. Abschnitt Erziehungshilfen […] 4. Kapitel Volle Erziehung Allgemeines § 49Paragraph 49 Volle Erziehung ist zu gewähren, wenn auf Grund der Gefährdungseinschätzung eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und diese nur durch Betreuung des betroffenen Kindes und Jugendlichen außerhalb der Familie oder der sonstigen bisherigen Lebenswelt durch die im Folgenden definierten Maßnahmen abgewendet werden kann. § 50Paragraph 50 Formen
Von dem Personen-Rechte. […] Drittes Hauptstück Rechte zwischen Eltern und Kindern […] Vierter Abschnitt Obsorge Inhalt der Obsorge § 158. (1) Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.Paragraph 158, (1) Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen. […] Pflege, Erziehung und Bestimmung des Aufenthalts des Kindes § 160. (1) Die Pflege des minderjährigen Kindes umfasst besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.Paragraph 160, (1) Die Pflege des minderjährigen Kindes umfasst besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf. […] § 161. Das minderjährige Kind hat die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen.Paragraph 161, Das minderjährige Kind hat die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen. § 162. (1) Soweit die Pflege und Erziehung es erfordern, hat der hierzu berechtigte Elternteil auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Hält sich das Kind woanders auf, so haben die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils bei der Ermittlung des Aufenthalts, notfalls auch bei der Zurückholung des Kindes mitzuwirken.Paragraph 162, (1) Soweit die Pflege und Erziehung es erfordern, hat der hierzu berechtigte Elternteil auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Hält sich das Kind woanders auf, so haben die Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils bei der Ermittlung des Aufenthalts, notfalls auch bei der Zurückholung des Kindes mitzuwirken.
Rechtliche Beurteilung 1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich vom 11. Mai 2021 hinsichtlich der Überstellung und Verbringung des Beschwerdeführers in die Betreuungseinrichtung *** in Rechtskraft erwachsen ist. Verfahrensgegenständlich ist somit nunmehr alleine die Unterbringung bzw. behauptete Anhaltung des Beschwerdeführers in dieser Betreuungseinrichtung, hinsichtlich derer das vorgenannte Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. August 2023 aufgehoben wurde (oben I.6.).1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich vom 11. Mai 2021 hinsichtlich der Überstellung und Verbringung des Beschwerdeführers in die Betreuungseinrichtung *** in Rechtskraft erwachsen ist. Verfahrensgegenständlich ist somit nunmehr alleine die Unterbringung bzw. behauptete Anhaltung des Beschwerdeführers in dieser Betreuungseinrichtung, hinsichtlich derer das vorgenannte Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. August 2023 aufgehoben wurde (oben römisch eins.6.).
Hoheitliche Verwaltung liegt vor, wenn die Verwaltungsorgane mit „imperium“, also unter Einsatz spezifischer staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt auftreten. Sie handeln dabei in jenen Rechtssatzformen, die das öffentliche Recht für die Ausübung von behördlichen Befugnissen zur, Verfügung stellt. Auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit kommt es nicht an, entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger mit keinen Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liegt keine Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten. Das Recht auf Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde setzt jedoch nicht das Handeln eines Verwaltungsorgans im organisatorischen Sinn voraus. Für die Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde genügt vielmehr die funktionelle Zuordnung des handelnden Organs zur Hoheitsverwaltung.
In diesem Sinne kommen auch Akte von Organen beliehener oder in Dienst (in Pflicht) genommener privater Rechtsträger als Anfechtungsgegenstand nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG in Betracht.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten. Das Recht auf Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde setzt jedoch nicht das Handeln eines Verwaltungsorgans im organisatorischen Sinn voraus.
Für die Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde genügt vielmehr die funktionelle Zuordnung des handelnden Organs zur Hoheitsverwaltung. In diesem Sinne kommen auch Akte von Organen beliehener oder in Dienst (in Pflicht) genommener privater Rechtsträger als Anfechtungsgegenstand nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Betracht.
Hiefür sprechen auch die zahlreichen Bestimmungen im Vertrag zwischen dem Land und der E GmbH, die einerseits typische Pflege- und Erziehungsmaßnahmen iSd §§ 158 ff ABGB und andererseits Verständigungspflichten und Kontrollrechte des Kinder- und Jugendhilfeträgers vorsehen.3. Aus den nunmehr getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Betreuungseinrichtung *** einerseits als Gewährung (spezieller) Grundversorgung gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, NÖ GVG zu deuten ist. Andererseits ist sie aber im Lichte der Paragraphen 4, Ziffer 5, 16, Ziffer 5 Punkt 2 und 50 Absatz 2, NÖ KJHG auch als Erziehungshilfe, nämlich als Gewährung der vollen Erziehung auf Grund der Betrauung des Landes mit der Obsorge für den Beschwerdeführer durch den Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 19. Juni 2018 zu deuten.
Die demonstrative Aufzählung der Formen der vollen Erziehung in Paragraph 50, Absatz eins, NÖ KJHG schließt nicht aus, dass im Einzelfall diese auch in einer Grundversorgungseinrichtung erfolgt (worauf Paragraph 6, Absatz eins, NÖ GVG mit der Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes“ auch Bedacht nimmt). Hiefür sprechen auch die zahlreichen Bestimmungen im Vertrag zwischen dem Land und der E GmbH, die einerseits typische Pflege- und Erziehungsmaßnahmen iSd Paragraphen 158, ff ABGB und andererseits Verständigungspflichten und Kontrollrechte des Kinder- und Jugendhilfeträgers vorsehen.
Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass durch die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Betreuungseinrichtung *** zumindest seine Bewegungsfreiheit und wohl – insbesondere im Hinblick darauf, dass er während der Nacht die Betreuungseinrichtung nicht verlassen durfte, auch wenn dies nicht konsequent durchgesetzt wurde – auch seine persönliche Freiheit eingeschränkt war. Für derartige Beschränkungen findet sich jedenfalls im NÖ GVG (abgesehen von dem Verweis auf das NÖ KJHG in § 6 Abs. 1) keinerlei Grundlage.Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass durch die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Betreuungseinrichtung *** zumindest seine Bewegungsfreiheit und wohl – insbesondere im Hinblick darauf, dass er während der Nacht die Betreuungseinrichtung nicht verlassen durfte, auch wenn dies nicht konsequent durchgesetzt wurde – auch seine persönliche Freiheit eingeschränkt war. Für derartige Beschränkungen findet sich jedenfalls im NÖ GVG (abgesehen von dem Verweis auf das NÖ KJHG in Paragraph 6, Absatz eins,) keinerlei Grundlage.
Eine Grundlage für derartige Beschränkungen liefern freilich einerseits § 209 iVm den §§ 158 ff ABGB bzw. der auf die erstgenannte Bestimmung gestützte Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 19. Juni 2018 und andererseits § 50 Abs. 1 und 2 NÖ KJHG. Aus den Feststellungen ergeben sich im Zusammenhang mit der Unterbringung keine Befehls- oder Zwangsakte, die über den typischen Charakter von Obsorgemaßnahmen hinausgehen. Dies gilt insbesondere für das Verbot, die Unterkunft über Nacht zu verlassen sowie die Einhaltung einer Hausordnung, zählt doch auch die Bestimmung des Aufenthaltsortes eines Kindes nach § 162 Abs. 1 ABGB zum Inhalt der Obsorge.Eine Grundlage für derartige Beschränkungen liefern freilich einerseits Paragraph 209, in Verbindung mit den Paragraphen 158, ff ABGB bzw. der auf die erstgenannte Bestimmung gestützte Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 19. Juni 2018 und andererseits Paragraph 50, Absatz eins und 2 NÖ KJHG. Aus den Feststellungen ergeben sich im Zusammenhang mit der Unterbringung keine Befehls- oder Zwangsakte, die über den typischen Charakter von Obsorgemaßnahmen hinausgehen. Dies gilt insbesondere für das Verbot, die Unterkunft über Nacht zu verlassen sowie die Einhaltung einer Hausordnung, zählt doch auch die Bestimmung des Aufenthaltsortes eines Kindes nach Paragraph 162, Absatz eins, ABGB zum Inhalt der Obsorge.
Dass einzelne der dabei eingesetzten (zum Teil nicht schriftlich vereinbarten, sondern als Wunsch des Landes[-rates] nur mündlich der E GmbH kommunizierten) Maßnahmen – insbesondere die Aufstellung eines mit Stacheldraht versetzten mobilen Zaunes sowie der gleichzeitige Einsatz von mehreren Security-Mitarbeitern unter teilweiser Beiziehung eines Hundes – pädagogisch fragwürdig erscheinen mögen, ändert an der Qualifikation der Unterbringung als Obsorgemaßnahme nichts. Zur allfälligen Prüfung und Beendigung solcher Maßnahmen ist nach § 181 ABGB das zuständige (Pflegschafts-)Gericht berufen.Dass einzelne der dabei eingesetzten (zum Teil nicht schriftlich vereinbarten, sondern als Wunsch des Landes[-rates] nur mündlich der E GmbH kommunizierten) Maßnahmen – insbesondere die Aufstellung eines mit Stacheldraht versetzten mobilen Zaunes sowie der gleichzeitige Einsatz von mehreren Security-Mitarbeitern unter teilweiser Beiziehung eines Hundes – pädagogisch fragwürdig erscheinen mögen, ändert an der Qualifikation der Unterbringung als Obsorgemaßnahme nichts. Zur allfälligen Prüfung und Beendigung solcher Maßnahmen ist nach Paragraph 181, ABGB das zuständige (Pflegschafts-)Gericht berufen.
Auch dass im vorliegenden Fall die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Betreuungseinrichtung *** nicht die nach § 7 Abs. 2, 4 und 6 NÖ KJHG für die Ausübung der Obsorge zuständige Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, sondern die Niederösterreichische Landesregierung veranlasste und in weiterer Folge durch die ihr nach § 1 Abs. 4 NÖ GVG bzw. § 1 Abs. 4 NÖ KJHG zuzurechnende E GmbH durchführen ließ (weshalb die Landesregierung auch belangte Behörde iSd § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist), führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, entfalten doch die genannten Zuständigkeitsregelungen des NÖ KJHG als bloße Selbstbindungsgesetze keinerlei Außenwirkung (vgl. VwGH 23.05.2007, 2007/04/0074, unter Verweis auf VfSlg. 17.550/2005).
Die beim Amt der Landesregierung eingerichtete „Koordinierungsstelle unbegleitete minderjährige Fremde“ verfolgte – wie auf Grund ihrer organisatorischen Eingliederung in die für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Abteilung GS6 offenkundig ist – gerade das Ziel einer gebündelten Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversorgung einerseits und der Kinder- und Jugendhilfe andererseits für diese Personengruppe durch das – grundsätzlich der Landesregierung zuzurechnende – Amt.Auch dass im vorliegenden Fall die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Betreuungseinrichtung *** nicht die nach Paragraph 7, Absatz 2, 4 und 6 NÖ KJHG für die Ausübung der Obsorge zuständige Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, sondern die Niederösterreichische Landesregierung veranlasste und in weiterer Folge durch die ihr nach Paragraph eins, Absatz 4, NÖ GVG bzw.
Paragraph eins, Absatz 4, NÖ KJHG zuzurechnende E GmbH durchführen ließ (weshalb die Landesregierung auch belangte Behörde iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG ist), führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, entfalten doch die genannten Zuständigkeitsregelungen des NÖ KJHG als bloße Selbstbindungsgesetze keinerlei Außenwirkung vergleiche VwGH 23.05.2007, 2007/04/0074, unter Verweis auf VfSlg. 17.550 aus 2005,). Die beim Amt der Landesregierung eingerichtete „Koordinierungsstelle unbegleitete minderjährige Fremde“ verfolgte – wie auf Grund ihrer organisatorischen Eingliederung in die für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Abteilung GS6 offenkundig ist – gerade das Ziel einer gebündelten Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversorgung einerseits und der Kinder- und Jugendhilfe andererseits für diese Personengruppe durch das – grundsätzlich der Landesregierung zuzurechnende – Amt.
Wie aus den Bestimmungen des ABGB über die Obsorge (insbesondere § 177) klar hervorgeht, handelt es sich dabei um ein grundsätzlich den Eltern zustehendes Recht bzw. eine Pflicht, das einerseits gesetzlich auf andere Personen übergehen kann (zB nach § 178 oder teilweise auch nach § 211) und andererseits im Interesse des Kindeswohls auch auf andere Personen übertragen werden kann. Die in § 209 ABGB geregelte Übertragung auf den Kinder- und Jugendhilfeträger (also im Fall Niederösterreichs gemäß § 1 Abs. 2 NÖ KJHG auf das Land) ist nur ein (als ultima ratio vorgesehener) Sonderfall einer solchen Übertragung. Mit der Obsorge wird dem Land somit keine spezifische staatliche Befugnis übertragen, sondern ein grundsätzlich Privatpersonen zukommendes Recht bzw.
Pflicht.Wie aus den Bestimmungen des ABGB über die Obsorge (insbesondere Paragraph 177,) klar hervorgeht, handelt es sich dabei um ein grundsätzlich den Eltern zustehendes Recht bzw. eine Pflicht, das einerseits gesetzlich auf andere Personen übergehen kann (zB nach Paragraph 178, oder teilweise auch nach Paragraph 211,) und andererseits im Interesse des Kindeswohls auch auf andere Personen übertragen werden kann. Die in Paragraph 209, ABGB geregelte Übertragung auf den Kinder- und Jugendhilfeträger (also im Fall Niederösterreichs gemäß Paragraph eins, Absatz 2, NÖ KJHG auf das Land) ist nur ein (als ultima ratio vorgesehener) Sonderfall einer solchen Übertragung. Mit der Obsorge wird dem Land somit keine spezifische staatliche Befugnis übertragen, sondern ein grundsätzlich Privatpersonen zukommendes Recht bzw.
Pflicht.
Dementsprechend erfolgen nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes sowie nunmehr auch des Obersten Gerichtshofes Obsorgemaßnahmen des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe grundsätzlich (sofern nicht Besonderes angeordnet ist) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (VwGH 26.06.2012, 2011/11/005, mwN; VfSlg. 18.154/2007 zu vorläufigen Maßnahmen nach dem damaligen § 215 Abs. 2 ABGB; in seinem Beschluss vom 23.04.2023, 1 Ob 46/23 f stellte der OGH klar, dass dies erst recht nach gerichtlicher Obsorgeübertragung gelten muss).Dementsprechend erfolgen nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes sowie nunmehr auch des Obersten Gerichtshofes Obsorgemaßnahmen des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe grundsätzlich (sofern nicht Besonderes angeordnet ist) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (VwGH 26.06.2012, 2011/11/005, mwN; VfSlg. 18.154 aus 2007, zu vorläufigen Maßnahmen nach dem damaligen Paragraph 215, Absatz 2, ABGB; in seinem Beschluss vom 23.04.2023, 1 Ob 46/23 f stellte der OGH klar, dass dies erst recht nach gerichtlicher Obsorgeübertragung gelten muss).
Festgehalten sei an dieser Stelle nochmals, dass durch dieses Ergebnis allfällige dem Kindeswohl entgegenstehende Erziehungsmaßnahmen, die auf Anordnung oder mit Zustimmung des obsorgeberechtigten Kinder- und Jugendhilfeträgers in einer privaten Grundversorgungseinrichtung (§ 1 Abs. 4 iVm § 2 Abs. 1 Z 5 NÖ GVG) stattfinden, nicht einer gerichtlichen Kontrolle entzogen sind. Diese obliegt jedoch nach § 181 ABGB den nach § 1 JN für Obsorgeangelegenheiten (bei denen es sich um bürgerliche Rechtssachen handelt) zuständigen Zivilgerichten.Festgehalten sei an dieser Stelle nochmals, dass durch dieses Ergebnis allfällige dem Kindeswohl entgegenstehende Erziehungsmaßnahmen, die auf Anordnung oder mit Zustimmung des obsorgeberechtigten Kinder- und Jugendhilfeträgers in einer privaten Grundversorgungseinrichtung (Paragraph eins, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ GVG) stattfinden, nicht einer gerichtlichen Kontrolle entzogen sind. Diese obliegt jedoch nach Paragraph 181, ABGB den nach Paragraph eins, JN für Obsorgeangelegenheiten (bei denen es sich um bürgerliche Rechtssachen handelt) zuständigen Zivilgerichten.
Weiters sei festgehalten, dass es sich bei der Obsorgeübertragung an das Land Niederösterreich durch den Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 19. Juni 2018 um ein Sachverhaltselement handelt, das in den Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Juli 2020 und vom 11. Mai 2021 nicht festgestellt wurde. Dieses lag somit auch den aufhebenden höchstgerichtlichen Entscheidungen vom 10. März 2021 bzw. vom 18. August 2023 nicht zugrunde.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, wobei auch auf die – zunächst zum früheren Paragraph 79 a, AVG entwickelte und dann auf Paragraph 35, VwGVG übertragene –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen ist, wonach es für den Ersatzanspruch darauf ankommt, wie viele Verwaltungsakte der Beschwerdeführer mit einer Maßnahmen-beschwerde angefochten hat vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014, mwN). Dies sind im vorliegenden Fall zwei Verwaltungsakte, wobei dem Beschwerdeführer für die von ihm (rechtskräftig) erfolgreich angefochtene Verbringung nach *** bereits im Erkenntnis vom 11. Mai 2021 Aufwandersatz zuerkannt wurde.
Dieser Kostenzuspruch blieb durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. August 2023 unberührt.
Somit ist dem hinsichtlich der behaupteten Anhaltung obsiegenden Land nunmehr der einfache Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (€ 368,80 + € 461,– = € 829,80) zuzuerkennen. Der (in der Verhandlung vom 03.06.2020 ausdrücklich beantragte) Vorlageaufwand ist hingegen nicht zuzuerkennen, weil jedenfalls zur behaupteten Anhaltung (Unterbringung) des Beschwerdeführers in der Betreuungseinrichtung *** kein Verwaltungsakt vorgelegt wurde. Insoweit ist das Kostenbegehren abzuweisen.
V.römisch fünf.
Zur Unzulässigkeit der Revision Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.
Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, der §§ 158, 177 und 209 ABGB, der §§ 1 Abs. 2, 4 Z 5, 16 Z 5.2. und 50 Abs. 2 NÖ KJHG, der §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 NÖ GVG und (hinsichtlich der Kostenentscheidung) des § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) im Zusammenhalt mit der zitierten Rechtsprechung (insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes).Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, der Paragraphen 158, 177 und 209 ABGB, der Paragraphen eins, Absatz 2, 4, Ziffer 5, 16, Ziffer 5 Punkt 2 und 50 Absatz 2, NÖ KJHG, der Paragraphen 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, NÖ GVG und (hinsichtlich der Kostenentscheidung) des Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) im Zusammenhalt mit der zitierten Rechtsprechung (insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes).
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.M.2.010.2019