LVwG-AV-364/001-2025
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.07.2025 GeschäftszahlLVwG-AV-364/001-2025 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch Rechtsanwältin C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25. Februar 2025, Zl. ***, betreffend Ersatz von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) und Sozialhilfeleistungen dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben., 2.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.02.2025, Zl. **, wurde Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wie folgt zum Kostenersatz verpflichtet: „I. A, geb. ***, ist verpflichtet, die Kosten, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, vom 24.10.2019, ***, zugunsten des Landes Niederösterreich als Träger der Mindestsicherung an der Liegenschaft EZ. ***, Grundbuch ***, grundbücherlich sichergestellten worden sind, in Höhe von € 11.819,82 zu ersetzen.
II. A, geb. ***, ist verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, vom 15.07.2022, ***, für die Zeit von 06.07.2022 bis 31.12.2022 gewährten Geldleistungen zur Unterstützung des notwendigen Lebensunterhaltes und wohnen in der Höhe von € 1.279,38 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. römisch zwei. A, geb. ***, ist verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, vom 15.07.2022, ***, für die Zeit von 06.07.2022 bis 31.12.2022 gewährten Geldleistungen zur Unterstützung des notwendigen Lebensunterhaltes und wohnen in der Höhe von € 1.279,38 dem Land Niederösterreich zu ersetzen.
III. A, geb. ***, ist verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, vom 05.01.2023, ***, für die Zeit von 01.01.2023 bis 31.12.2023 gewährten Geldleistungen zur Unterstützung des notwendigen Lebensunterhaltes und wohnen in der Höhe von € 3.324,72 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. römisch drei. A, geb. ***, ist verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, vom 05.01.2023, ***, für die Zeit von 01.01.2023 bis 31.12.2023 gewährten Geldleistungen zur Unterstützung des notwendigen Lebensunterhaltes und wohnen in der Höhe von € 3.324,72 dem Land Niederösterreich zu ersetzen.
IV. A, geb. ***, ist verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, vom 17.01.2024, ***, für die Zeit von 01.01.2024 bis 30.11.2024 gewährten Geldleistungen zur Unterstützung des notwendigen Lebensunterhaltes und wohnen in der Höhe von € 2.887,28 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. römisch vier. A, geb. ***, ist verpflichtet, die Kosten der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, vom 17.01.2024, ***, für die Zeit von 01.01.2024 bis 30.11.2024 gewährten Geldleistungen zur Unterstützung des notwendigen Lebensunterhaltes und wohnen in der Höhe von € 2.887,28 dem Land Niederösterreich zu ersetzen.
Der Betrag in Höhe von insgesamt € 19.311,20 ist bis 31.05.2025 an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Fachgebiet Soziale Verwaltung, auf das nachstehende Konto zu überweisen:
B AG, IBAN: *** ***, BIC: *** Hinweis:
Bitte verwenden Sie den beiliegenden Zahlschein.
Bei einer Überweisung ist die Geschäftsfallnummer *** unbedingt im Kundendatenfeld anzuführen.
Rechtsgrundlage Ad I: §§ 6 Abs. 3 und Abs. 4, 26 Abs. 1 Z 1., 28 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), LGBl. 9205 iVm § 50 Abs. 4 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), LGBl. 70/2019 idgF Ad I: Paragraphen 6, Absatz 3 und Absatz 4, 26, Absatz eins, Ziffer eins Punkt , 28, Absatz 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), LGBl. 9205 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), Landesgesetzblatt 70 aus 2019, idgF Ad II bis III: §§ 7 Abs. 2 und Abs. 3, 32 Abs. 1 Z 1 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), LGBl. 70/2019 idgF“Ad römisch zwei bis III: Paragraphen 7, Absatz 2 und Absatz 3, 32, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), Landesgesetzblatt 70 aus 2019, idgF“ Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Liegenschaft EZ *** KG *** ist, welche bis 26.11.2024 als Wohnsitz und zur Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Beschwerdeführerin diente. Seit 27.11.2024 ist die Beschwerdeführerin aufgrund des erhöhten Pflegebedarfs im Pflegeheim D aufhältig. Unterhaltsberechtigte Angehörige seien keine vorhanden. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der im Spruch genannten Bescheide Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung und Leistungen nach dem Sozialhilfe-Ausführungsgesetz zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes erhalten.
Infolge der Pflegebedürftigkeit sei der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Pflegeheim notwendig und sei sie nicht mehr auf ihren Wohnsitz an der Liegenschaft EZ *** KG *** angewiesen, um damit ihren Wohnbedarf abzudecken. Aufgrund dieser Tatsache sei aus ihrem unverwertbaren Vermögen ein verwertbares Vermögen geworden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2019, ***, sei an der Liegenschaft EZ *** KG *** die Summe in Höhe von € 11.819,82 bereits grundbücherlich sichergestellt worden. Infolge des grundbücherlich sichergestellten Ersatzanspruch unterliege diese Forderung nicht der Verjährung. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin Leistungen in Höhe von € 19.311,20 zu ersetzen. Angesichts der Tatsache, dass A im Pflegeheim untergebracht sei, stelle die Vorschreibung auch keine soziale Härte dar.
Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin wie folgt Beschwerde: „B E S C H W E R D E Die Beschwerdeführerin hat C, Rechtsanwältin ***, *** mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt.
Gegen den Bescheid vom 25.2.2025 der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten *** Fachgebiet Soziale Verwaltung wird innerhalb offener Frist erstattet nachstehende B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht St. Pölten Der gegenständliche Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seinem Inhalt nach angefochten.
A) Sachverhaltsdarstellung:
Die Beschwerdeführerin ist pflegebedürftig und stationär im Pflegeheim D untergebracht. Die Beschwerdeführerin bezieht Pflegegeld der Stufe 4 aufgrund körperlicher Gebrechen.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nunmehr die Beschwerdeführerin verpflichtet I) die Kosten, welche mit Bescheid der BH St. Pölten vom 24.10.2019 zugunsten des Landes Niederösterreich grundbücherlich sichergestellt wurden, in Höhe von € 11.819,82 zu ersetzen. römisch eins) die Kosten, welche mit Bescheid der BH St. Pölten vom 24.10.2019 zugunsten des Landes Niederösterreich grundbücherlich sichergestellt wurden, in Höhe von € 11.819,82 zu ersetzen.
II) Die Kosten der mit Bescheid der BH St. Pölten vom 15.7.2022 *** für die Zeit von 6.7.2022 bis 31.12.2022 gewährten Geldleistungen zur Unterstützung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnen in der Höhe von € 1.279,38 dem Land NÖ zu ersetzen römisch zwei) Die Kosten der mit Bescheid der BH St. Pölten vom 15.7.2022 *** für die Zeit von 6.7.2022 bis 31.12.2022 gewährten Geldleistungen zur Unterstützung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnen in der Höhe von € 1.279,38 dem Land NÖ zu ersetzen III) Die Kosten der mit Bescheid der BH St. Pölten vom 5.1.2023 *** für die Zeit von 1.1.2023 bis 31.12.2023 gewährten Geldleistungen zur Unterstützung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnen in der Höhe von 3.324,72 zu ersetzen. römisch drei) Die Kosten der mit Bescheid der BH St. Pölten vom 5.1.2023 *** für die Zeit von 1.1.2023 bis 31.12.2023 gewährten Geldleistungen zur Unterstützung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnen in der Höhe von 3.324,72 zu ersetzen.
IV) die Kosten der mit Bescheid der BH St. Pölten vom 17.1.2024 *** für die Zeit von 1.1.2024 bis 30.11.2024 gewährten Geldleistungen zur Unterstützung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnen in der Höhe von 2.887,28 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. römisch vier) die Kosten der mit Bescheid der BH St. Pölten vom 17.1.2024 *** für die Zeit von 1.1.2024 bis 30.11.2024 gewährten Geldleistungen zur Unterstützung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnen in der Höhe von 2.887,28 dem Land Niederösterreich zu ersetzen.
Der Gesamtbetrag in Höhe von € 19.311,20 sei bis 31.05.2025 an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu überweisen.
B) Dieser Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten, wegen Vorliegens des Beschwerdegrundes der materiellen Rechtswidrigkeit seinem Inhalt nach sowie aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften C) Zur materiellen Rechtswidrigkeit Die Beschwerdeführerin ist pflegebedürftig und lebt im Pflegeheim D ( vgl Die Beschwerdeführerin ist pflegebedürftig und lebt im Pflegeheim D ( vergleiche Begründung des Bescheides Hierzu ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit VfGH-Entscheidung vom 11.10.2018 (E 229/ 2018) klargestellt hat, dass ein Zugriff auf das Vermögen von betroffenen PatientInnen in stationären Einrichtungen, der Angehörigen, deren ErbInnen oder von Beschenkten jedenfalls unzulässig ist, dies auch dann, wenn ein derartiger Zugriff vor dem 1.1.2018 bereits rechtskräftig entschieden war.
Damit ist ein Zugriff auf das Vermögen von -in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen -deren Angehörigen -deren ErbInnen -sowie Geschenknehmerinnen und Geschenknehmern im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten seit 1. Jänner 2018 unzulässig ist. Das Verbot des Pflegeregresses gilt für ganz Österreich.
Offenbar beabsichtigt nunmehr die belangte Behörde, das grundbücherliche Vermögen der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes ( NÖ MSG) und des § 50 Abs 4 NÖ Sozialhilfe -Ausführungsgesetz zu verwerten, was den vorgenannten bundesweiten Regelungen widerspricht Offenbar beabsichtigt nunmehr die belangte Behörde, das grundbücherliche Vermögen der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes ( NÖ MSG) und des Paragraph 50, Absatz 4, NÖ Sozialhilfe -Ausführungsgesetz zu verwerten, was den vorgenannten bundesweiten Regelungen widerspricht Nachdem im konkreten Sachverhalt das Verbot des Pflegeregresses gem § 330a ASVG greift, hätte der gegenständliche Bescheid vollinhaltlich nicht erlassen werden dürfen. Nachdem im konkreten Sachverhalt das Verbot des Pflegeregresses gem Paragraph 330 a, ASVG greift, hätte der gegenständliche Bescheid vollinhaltlich nicht erlassen werden dürfen.
Seit 1. Jänner 2018 dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
Laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Demnach ist auch der Bescheid, der nunmehr entgegen § 330a ASVG erlassen wurde, unzulässig. Die Betroffene ist im Pflegeheim untergebracht, demnach ist die persönliche Haftungsinanspruchnahme der Beschwerdeführerin unter Missachtung des § 330a ASVG rechtswidrigerweise erlassen worden. Laufende Verfahren müssen bzw. mussten eingestellt werden. Demnach ist auch der Bescheid, der nunmehr entgegen Paragraph 330 a, ASVG erlassen wurde, unzulässig. Die Betroffene ist im Pflegeheim untergebracht, demnach ist die persönliche Haftungsinanspruchnahme der Beschwerdeführerin unter Missachtung des Paragraph 330 a, ASVG rechtswidrigerweise erlassen worden.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2018, E 229/2018 folgendes ausgesprochen: Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2018, E 229 aus 2018, folgendes ausgesprochen: „Dessen ungeachtet ist gemäß § 330a ASVG ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe – selbst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem 1. Jänner 2018 ergangen ist – jedenfalls unzulässig.“ „Dessen ungeachtet ist gemäß Paragraph 330 a, ASVG ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe – selbst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem 1. Jänner 2018 ergangen ist – jedenfalls unzulässig.“ Dem folgend wurden auch bereits vom OGH mehrfach ausgesprochen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 707a ASVG die Verfahren einzustellen sind. Dem folgend wurden auch bereits vom OGH mehrfach ausgesprochen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 707 a, ASVG die Verfahren einzustellen sind.
Der betriebene Anspruch daran anknüpfend sind die erforderlichen Voraussetzungen für die Einstellung nach § 707a ASVG gegeben. Der Verpflichteten war es im Titelverfahren (wegen der erst später erfolgten Rechtsänderung) naturgemäß nicht möglich, das Verbot des Pflegeregresses geltend zu machen. Der betriebene Anspruch daran anknüpfend sind die erforderlichen Voraussetzungen für die Einstellung nach Paragraph 707 a, ASVG gegeben. Der Verpflichteten war es im Titelverfahren (wegen der erst später erfolgten Rechtsänderung) naturgemäß nicht möglich, das Verbot des Pflegeregresses geltend zu machen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Ro 2018/10/0035 erwogen:
9 Die Revision ist im Hinblick auf ihr Zulässigkeitsvorbringen zulässig.
10 § 330a (Verfassungsbestimmung) des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes (SV-ZG), BGBl. I Nr. 125/2017, lautet: 10 Paragraph 330 a, (Verfassungsbestimmung) des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung des Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetzes (SV-ZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017,, lautet: "ABSCHNITT II a Verbot des Pflegeregresses "ABSCHNITT römisch zwei a , Verbot des Pflegeregresses § 330a. (Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig." Paragraph 330 a, (Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig." , 11 Die Erläuterungen zu dem Abänderungsantrag AA-225 XXV. GP, auf welchen die Einfügung unter anderem des § 330a ASVG zurückzuführen ist, führen zu dieser Bestimmung aus: 11 Die Erläuterungen zu dem Abänderungsantrag AA-225 römisch 25 . GP, auf welchen die Einfügung unter anderem des Paragraph 330 a, ASVG zurückzuführen ist, führen zu dieser Bestimmung aus: "Die in den landesgesetzlichen Vorschriften verankerten Regelungen, die einen Zugriff auf das Vermögen pflegebedürftiger Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen betreut werden, bzw. ihrer GeschenknehmerInnen ermöglichen, führen beim betroffenen Personenkreis oftmals zur gänzlichen Verwertung sämtlicher oft mühsam erworbener Vermögenswerte, wie etwa eines Eigenheimes oder Sparguthabens.
Dadurch kann die im Rahmen des Österreichischen Pflegevorsorgesystems intendierte Wahlmöglichkeit für die Betroffenen insofern eingeschränkt werden, als dadurch ein allfällig sachlich gebotener oder von der betroffenen Person gewünschter Umzug in eine stationäre Pflegeeinrichtung oftmals nicht realisierbar ist.
Durch die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung soll der Pflegeregress verboten werden." (…) 13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. November 2018, Ra 2018/10/0062, bereits ausgesprochen, dass zum einen der Begriff der "stationären Pflegeeinrichtung" iSd § 330a ASVG schon nach seinem Wortlaut nicht auf Pflegeheime für betagte oder kranke Personen beschränkt ist und zum anderen von einer Aufnahme in einer solchen Einrichtung nur gesprochen werden kann, wenn die davon betroffenen Personen dort dauernd (Tag und Nacht) untergebracht sind 13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. November 2018, Ra 2018/10/0062, bereits ausgesprochen, dass zum einen der Begriff der "stationären Pflegeeinrichtung" iSd Paragraph 330 a, ASVG schon nach seinem Wortlaut nicht auf Pflegeheime für betagte oder kranke Personen beschränkt ist und zum anderen von einer Aufnahme in einer solchen Einrichtung nur gesprochen werden kann, wenn die davon betroffenen Personen dort dauernd (Tag und Nacht) untergebracht sind und Pflege- und Betreuungsleistungen erhalten.
14 Der Verfassungsgerichtshof hat sich jüngst in seinem Erkenntnis vom 12. März 2019, G 276/2018, mit den Bestimmungen der §§ 330a und 707a Abs. 2 ASVG beschäftigt. Er ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich das Verbot des Pflegeregresses nach § 330a ASVG unter seinen übrigen Voraussetzungen auch auf stationäre Pflegeleistungen, die Menschen mit Behinderung erbracht werden, bezieht. Weiters hat er Maßnahmen der "Hilfe zur sozialen Betreuung" im Sinn von § 10a Salzburger Behindertengesetz 1981 als vom Pflegebegriff des § 330a ASVG erfasst qualifiziert, sodass er die Rechtsgrundlage für den Kostenersatz (§ 17 Abs. 2 Salzburger Behindertengesetz) für die Unterbringung in der dort verfahrensgegenständlichen Einrichtung gemäß § 707a Abs. 2 ASVG als mit Wirkung vom 1.
Jänner 2018 außer Kraft getreten beurteilte. (…) 14 Der Verfassungsgerichtshof hat sich jüngst in seinem Erkenntnis vom 12. März 2019, G 276 aus 2018,, mit den Bestimmungen der Paragraphen 330 a und 707 a Absatz 2, ASVG beschäftigt. Er ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich das Verbot des Pflegeregresses nach Paragraph 330 a, ASVG unter seinen übrigen Voraussetzungen auch auf stationäre Pflegeleistungen, die Menschen mit Behinderung erbracht werden, bezieht. Weiters hat er Maßnahmen der "Hilfe zur sozialen Betreuung" im Sinn von Paragraph 10 a, Salzburger Behindertengesetz 1981 als vom Pflegebegriff des Paragraph 330 a, ASVG erfasst qualifiziert, sodass er die Rechtsgrundlage für den Kostenersatz (Paragraph 17, Absatz 2, Salzburger Behindertengesetz) für die Unterbringung in der dort verfahrensgegenständlichen Einrichtung gemäß Paragraph 707 a, Absatz 2, ASVG als mit Wirkung vom 1.
Jänner 2018 außer Kraft getreten beurteilte. (…) 17 Ausgehend davon hat das VwG im gegenständlichen Fall eine Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung zu Recht angenommen, zumal - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - von einer "stationären Pflegeeinrichtung" im Sinn des § 330a ASVG auch dann ausgegangen werden kann, wenn den dort untergebrachten Personen Pflegepersonal in der Nacht lediglich über eine bestehende Rufbereitschaft zur Verfügung steht.(…) 17 Ausgehend davon hat das VwG im gegenständlichen Fall eine Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung zu Recht angenommen, zumal - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - von einer "stationären Pflegeeinrichtung" im Sinn des Paragraph 330 a, ASVG auch dann ausgegangen werden kann, wenn den dort untergebrachten Personen Pflegepersonal in der Nacht lediglich über eine bestehende Rufbereitschaft zur Verfügung steht.(…) 19 Liegt aber eine Unterbringung der Mitbeteiligten in einer stationären Pflegeeinrichtung vor, so greift das Verbot des Pflegeregresses des § 330a ASVG, der auch einen Vermögenszugriff auf so greift das Verbot des Pflegeregresses des Paragraph 330 a, ASVG, der auch einen Vermögenszugriff auf die Geschenknehmer zur Abdeckung der Pflegekosten für unzulässig erklärt, (…) Wie in den vorgenannten Entscheidungen bezieht auch die Beschwerdeführerin Pflegegeld der Stufe 4 und ist ganztags aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigungen - starke Sehbehinderung und massive Mobilitätseinschränkung – auf stationäre Pflege angewiesen. Somit scheidet auch in diesem Fall eine Haftung der Beschwerdeführerin aus. Der Bescheid bedeutet und bewirkt, dass die Beschwerdeführerin als Person haften soll. Das Vermögen der Beschwerdeführerin soll der Exekution durch die belangte Behörde unterzogen werden soll. Auch dieser Vermögenszugriff ist aber seit der vorgenannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes während der Dauer der stationären Pflege jedenfalls unzulässig. Würde man nunmehr vermeinen, dass ein Vermögenszugriff nach den Bestimmungen des NÖ dennoch zulässig ist, würde dies zu einer Verletzung der einfachgesetzlichen Rechte der Beschwerdeführerin (§ 330a ASVG, § 707a Abs 2 ASVG) und zu einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechts auf Eigentum Art 5 STGG sowie auf der Beschwerdeführerin auf ihr Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz führen.
Wie in den vorgenannten Entscheidungen bezieht auch die Beschwerdeführerin Pflegegeld der Stufe 4 und ist ganztags aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigungen - starke Sehbehinderung und massive Mobilitätseinschränkung – auf stationäre Pflege angewiesen. Somit scheidet auch in diesem Fall eine Haftung der Beschwerdeführerin aus. Der Bescheid bedeutet und bewirkt, dass die Beschwerdeführerin als Person haften soll. Das Vermögen der Beschwerdeführerin soll der Exekution durch die belangte Behörde unterzogen werden soll. Auch dieser Vermögenszugriff ist aber seit der vorgenannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes während der Dauer der stationären Pflege jedenfalls unzulässig. Würde man nunmehr vermeinen, dass ein Vermögenszugriff nach den Bestimmungen des NÖ dennoch zulässig ist, würde dies zu einer Verletzung der einfachgesetzlichen Rechte der Beschwerdeführerin (Paragraph 330 a, ASVG, Paragraph 707 a, Absatz 2, ASVG) und zu einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechts auf Eigentum Artikel 5, STGG sowie auf der Beschwerdeführerin auf ihr Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz führen.
Aus Sicht der Beschwerdeführerin fehlen auch einfachgesetzliche Regelungen im NÖ Mindestsicherungsgesetz bzw. im NÖ Sozialhilfe – Ausführungsgesetz, die den Regelungen des § 330a ASVG ausreichend Rechnung tragen, insbesondere fehlt in § 7 Abs 3 NÖ Sozialhilfeausführungsgesetz und § 6 Mindestsicherungsgesetz eine ausdrückliche Integration der Regelungen des § 330a ASVG bzw. stehen die einfachgesetzlichen Bestimmungen im teilweisen Widerspruch zu § 330 a ASVG, da der Ausschluss des Regresses bei Pflegebedürftigkeit nicht einfachgesetzlich normiert wurde. Aus Sicht der Beschwerdeführerin fehlen auch einfachgesetzliche Regelungen im NÖ Mindestsicherungsgesetz bzw. im NÖ Sozialhilfe – Ausführungsgesetz, die den Regelungen des Paragraph 330 a, ASVG ausreichend Rechnung tragen, insbesondere fehlt in Paragraph 7, Absatz 3, NÖ Sozialhilfeausführungsgesetz und Paragraph 6, Mindestsicherungsgesetz eine ausdrückliche Integration der Regelungen des Paragraph 330 a, ASVG bzw. stehen die einfachgesetzlichen Bestimmungen im teilweisen Widerspruch zu Paragraph 330, a ASVG, da der Ausschluss des Regresses bei Pflegebedürftigkeit nicht einfachgesetzlich normiert wurde.
D) Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens Im Bescheid vom 25.2.2025 wird zugrundegelegt, dass die Beschwerdeführerin über verwertbares Vermögen nämlich der EZ *** KG *** verfügt. Tatsächlich wurde mit Übergabsvertrag vom 18.2.2025 die Liegenschaft EZ *** KG *** übergeben, sodass der Bescheid auch unrichtige Feststellungen enthält. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung war die Beschwerdeführerin nicht mehr Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft.
Der gegenständliche Bescheid ist ergangen, ohne die Beschwerdeführerin anzuhören. Wäre diese einbezogen worden in die geplante Bescheiderlassung, wäre der Behörde die Tatsache des Eigentumsübergangs selbstverständlich bereits mitgeteilt worden. Da somit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Beschwerdeführerin über kein Vermögen mehr verfügt hat, ist somit auch aus diesem Grund der Bescheid verfehlt.
Wäre die Beschwerdeführerin gehört worden, hätte sie vorgebracht, dass sie nur ein Einkommen von € 400—von der Pension Ihres geschiedenen Gatten und € 191,51 Eigenpension hat, wovon 80 % als Sozialhilfebeitrag für die Unterbringung im Pflegeheim einbehalten werden. Ebenso wird vom Pflegegeld ein Betrag von 692,10 an das Pflegeheim überwiesen und nur 57,70 an die Beschwerdeführerin ausbezahlt. Die Beschwerdeführerin hat somit kein Vermögen und kein pfändbares Einkommen.
Beweis: vorzulegende Pflegegeld- und Pensionsbescheide Offenes Grundbuch Übergabsvertrag vom 18.02.2025 Aus all diesen Gründen werden erstattet nachstehenden Anträge Das Landesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben
An der Verhandlung nahmen auch die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teil.
Zu Beginn der Verhandlung wurden die Beilagen ./1 bis ./3 (Anweisung von Pflegegeld der Beschwerdeführerin, Beilage ./1, Protokoll betreffend Unterhaltszahlungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin an die Beschwerdeführerin, Beilage ./2 und Information der PVA betreffend eine Nachzahlung in Höhe von € 1.692,20 an die Beschwerdeführerin, Beilage ./3) von der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin vorgelegt und zum Akt genommen.
Entscheidungswesentliche Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2019, Zl. *, wurden die der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 01.10.2016 bis 30.09.2019 gewährten Mindestsicherungsleistungen an der Liegenschaft EZ ***, Grundbuch ***, grundbücherliche sichergestellt in Höhe von € 11.819,82.
Die Beschwerdeführerin erhielt weiters aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 15.07.2022, Zl. ***, für den Zeitraum von 06.07.2022 bis 31.12.2022 Geldleistungen zur Unterstützung des notwendigen Lebensunterhaltes in Höhe von € 1.279,38.
Die Beschwerdeführerin erhielt aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 05.01.2023, Zl. ***, für den Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 Geldleistungen zur Unterstützung des notwendigen Lebensunterhaltes in Höhe von € 3.324,72.
Die Beschwerdeführerin erhielt weiters mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2024, Zl. ***, für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.12.2024 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes in Höhe von insgesamt € 3.849,67.
Die Beschwerdeführerin ist sehr stark sehbehindert, Diabetikerin und bezieht Pflegegeld der Pflegestufe 4. Die Beschwerdeführerin hat ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 400,00 an Unterhaltsleistungen sowie monatlich für Jänner und Februar 2025 € 191,51 aus einer deutschen Rentenversicherung.
Die Beschwerdeführerin hat kein Vermögen und zum Zeitpunkt der Erlassung des Kostenersatzbescheides war es der Beschwerdeführerin nicht möglich und zumutbar bisher unverwertbares Vermögen verwertbar zu machen.
Die Beschwerdeführerin ist seit 27.11.2024 im Pflegeheim D in *** untergebracht.
Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Beziehung von Leistungen nach der bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie Sozialhilfeleistungen Eigentümerin der Liegenschaft mit der Einlagezahl EZ *** KG ***. Diese Liegenschaft diente der Beschwerdeführerin bis zum Eintritt in das Pflegeheim D in *** als Wohnaufenthalt.
Die gegenständliche Liegenschaft ist nicht an eine Kanalisation angebunden und darüber hinaus sehr schlecht an den Verkehr angebunden. Zur Liegenschaft muss über einen asphaltierten Güterweg zugefahren werden. Es gibt weiters keinen Anschluss an die öffentlichen Versorgungseinrichtungen, weshalb es kein Wasser auf dem Grundstück gibt, Strom ist vorhanden. Die Liegenschaft wurde zum Zeitpunkt des Aufenthalts der Beschwerdeführerin auf der Liegenschaft nur mit einem Holzofen beheizt.
Die Beschwerdeführerin verschenkte am 18.02.2025 die Liegenschaft an Herrn E (im Folgenden: Zeuge).
Betreffend die Schenkung wurde am 18.02.2025 ein Übergabsvertrag gemacht, welcher u.a. zu den Punkten III. und IV. wie folgt vorsieht:Betreffend die Schenkung wurde am 18.02.2025 ein Übergabsvertrag gemacht, welcher u.a. zu den Punkten römisch drei. und römisch vier. wie folgt vorsieht: „3.1. Die Übergeberin sichert ausdrücklich zu, dass das Übergabsobjekt abgesehen von den grundbücherlich ersichtlichen Belastungen unbelastet ist. Die Parteien halten fest, dass ein Übergabspreis nicht vereinbart und das Rechtsgeschäft unentgeltlich ist.
3.2. Hinsichtlich des zu C-LNR 10a einverleibten Pfandrechtes sichert der Übernehmer zu, dieses in seine weitere Duldung und Zahlungspflicht zu übernehmen und die Übergeberin vollumgänglich Schad- und Klaglos zu halten.
3.3 Hinsichtlich des unter C-LNR 7a grundbücherlich eingetragen Wohnungsgebrauchsrechtes erklärt die Übergeberin ausdrücklich hierauf zu verzichten. Der Übernehmer E teilt die Annahme. Die Übergeberin A erteilt ausdrücklich die Zustimmung zur Löschung des zu ihren Gunsten einverleibten Wohnungsgebrauchsrechtes. […] IV., römisch vier.
4.1 Die vertragsgegenständliche Liegenschaft wurde dem Geschenknehmer bereits vor Unterfertigung dieses Vertrages außerbücherlich im Sinne einer wirklichen Übergabe gemäß § 943 ABGB übergeben (Ausführung der Zuwendung). Dies mit allen Rechten und Pflichten, mit denen die Geschenkgeberin die vertragsgegenständliche Liegenschaft besessen und benützt hat oder zu besitzen oder benützen berechtigt war.[…]“ 4.1 Die vertragsgegenständliche Liegenschaft wurde dem Geschenknehmer bereits vor Unterfertigung dieses Vertrages außerbücherlich im Sinne einer wirklichen Übergabe gemäß Paragraph 943, ABGB übergeben (Ausführung der Zuwendung). Dies mit allen Rechten und Pflichten, mit denen die Geschenkgeberin die vertragsgegenständliche Liegenschaft besessen und benützt hat oder zu besitzen oder benützen berechtigt war., […]“ Zu einem nicht mehr genau festgestellten Zeitraum vor dem Übergabsvertrag wurde die gegenständliche Liegenschaft dem Zeugen bereits außerbücherlich übergeben. Bereits seit Jänner 2025 betreut der Zeuge gegenständliche Liegenschaft und sanierte auch den Hang, welcher infolge des Hochwassers 2024 aufgrund einer damit verbundenen Rutschung wieder neu befestigt werden muss. Der Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Übergabe kann nicht festgestellt werden. Die belangte Behörde hat kein Liegenschaftsbewertungsgutachten eingeholt.
Gegenleistungen betreffend die Schenkung, ausgenommen die in Punkt III. zu Unterpunkt 3.2. Schad- und Klagloshaltung betreffend das einverleibte Pfandrecht der belangten Behörde, wurden keine vereinbart.Gegenleistungen betreffend die Schenkung, ausgenommen die in Punkt römisch drei. zu Unterpunkt 3.2. Schad- und Klagloshaltung betreffend das einverleibte Pfandrecht der belangten Behörde, wurden keine vereinbart.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 25.02.2025 wurde die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz in Höhe von insgesamt € 19.311,20 verpflichtet.
Der Beschwerdeführerin war es zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, am 25.02.2025 weder möglich noch zumutbar die gegenständliche Liegenschaft zu verwerten.
Beweiswürdigung:
Die entscheidungswesentlichen Feststellungen gründen auf den Akteninhalt des von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie aufgrund der Beschwerde.
Betreffend das Einkommen der Beschwerdeführerin wurde in die Kontoauszüge sowie in den Anweisungsauszug betreffend das Pflegegeld Einsicht genommen. Darüber hinaus wurden Angaben betreffend die Einbehaltung des Pflegegeldes des Heimes vorgebracht, welche unstrittig waren.
Betreffend die Unterhaltszahlungen des Ehemannes an die Beschwerdeführerin wurden sowohl Unterlagen (Kontoauszüge) übermittelt als auch glaubwürdige und nachvollziehbare Aussagen betreffend die Einbehaltung eines gewissen Beitrages des Unterhaltsbeitrages vorgebracht.
Betreffend die Schenkung wurde in den Übergabsvertrag vom 18.02.2025 Einsicht genommen.
Betreffend den Zustand des Hauses zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. auch schon vorher mit Jänner 2025 wurde aufgrund der glaubwürdigen Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen der Zustand in der Form festgestellt.
Dass die Beschwerdeführerin sowohl Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie Sozialhilfeleistungen in den festgestellten Zeitraum erhalten hat, ergibt sich aus den bezughabenden Bewilligungsbescheiden sowie aus den Angaben der Vertreterin der belangten Behörde, dass diese Leistungen auch tatsächlich zur Anweisung gebracht wurden und wurden darüber hinaus von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Betreffend die grundbücherliche Sicherstellung der Forderung in Höhe von € 11.819,82 sowohl ins Grundbuch Einsicht genommen. Darüber hinaus ist dieses Pfandrecht unstrittig.
Die weiteren festgestellten wesentlichen Feststellungen sind unstrittig.
Folgende rechtlichen Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): § 27: Paragraph 27 :, „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.“ NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG): § 6: Paragraph 6 :, „(1) Die Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem 3. Abschnitt hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
Die Sache des Beschwerdeverfahrens wird einerseits durch den Spruch des angefochtenen Bescheides, andererseits durch das Beschwerdevorbringen bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges – als Sache eines vor dem Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. dazu VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001 u.a.).Die Sache des Beschwerdeverfahrens wird einerseits durch den Spruch des angefochtenen Bescheides, andererseits durch das Beschwerdevorbringen bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges – als Sache eines vor dem Verwaltungsgericht zu führenden Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat vergleiche dazu VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001 u.a.).
Die belangte Behörde verpflichtete die Beschwerdeführerin mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid, die Kosten in Höhe von € 19.311,20 dem Land NÖ als Träger der Mindestsicherung und Sozialhilfeleistung zu Ersetzen. Dieser Ausspruch erfolgte betreffend die Leistungen nach der bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Anwendung von § 50 Abs. 4 NÖ SAG.Die belangte Behörde verpflichtete die Beschwerdeführerin mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid, die Kosten in Höhe von € 19.311,20 dem Land NÖ als Träger der Mindestsicherung und Sozialhilfeleistung zu Ersetzen. Dieser Ausspruch erfolgte betreffend die Leistungen nach der bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Anwendung von Paragraph 50, Absatz 4, NÖ SAG.
Wie festgestellt erhielt die Beschwerdeführerin für die jeweils festgestellten Zeiträume sowohl bedarfsorientierte Leistungen nach der bedarfsorientierten Mindestsicherung als auch Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG.
Die belangte Behörde stützt ihren Bescheid auf die Bestimmungen des § 32 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG (betreffend Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf §§ 26, 28 NÖ MSG) und begründet ihre Entscheidung damit, dass aufgrund ihrer Unterbringung im Pflegeheim für die Beschwerdeführer die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar geworden ist.Die belangte Behörde stützt ihren Bescheid auf die Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ SAG (betreffend Leistungen nach der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Paragraphen 26, 28, NÖ MSG) und begründet ihre Entscheidung damit, dass aufgrund ihrer Unterbringung im Pflegeheim für die Beschwerdeführer die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar geworden ist.
Weitere Ausführungen finden sich dazu im angefochtenen Bescheid nicht.
Zu den Behauptungen der Beschwerdeführerin betreffend die Bestimmungen der §§ 330a und 707a Abs. 2 ASVG hält das erkennende Gericht vorweg wie folgt fest:Zu den Behauptungen der Beschwerdeführerin betreffend die Bestimmungen der Paragraphen 330 a und 707 a Absatz 2, ASVG hält das erkennende Gericht vorweg wie folgt fest:
Gemäß § 330a ASVG (Verfassungsbestimmung) ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/innen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig.Gemäß Paragraph 330 a, ASVG (Verfassungsbestimmung) ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/innen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig.
Gemäß § 707a Abs. 2 ASVG (Verfassungsbestimmung) tritt § 330a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1025/2017 mit 01.01.2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden. Durchführungsverordnungen zu einem aufgrund dieser Bestimmung ergehenden Bundesgesetze sind vom Bund zu erlassen.Gemäß Paragraph 707 a, Absatz 2, ASVG (Verfassungsbestimmung) tritt Paragraph 330 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1025 aus 2017, mit 01.01.2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden. Durchführungsverordnungen zu einem aufgrund dieser Bestimmung ergehenden Bundesgesetze sind vom Bund zu erlassen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH vom 29.11.2018, Ra 2018/10/0062 u.a.) stellt die Bestimmung des § 330a ASVG idF BGBl. I Nr. 125/2017 auf „stationäre Pflegeeinrichtung“ ab, wobei eine Legaldefinition dieses Begriffes dem Gesetz nicht zu entnehmen ist. Jedenfalls ist für eine angesprochene Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung erforderlich, dass die davon etwa auch wegen einer Behinderung betroffene Person dort dauernd Tag und Nacht stationär untergebracht sind und dort auch dauernd Pflege- und Betreuungsleistungen erhalten, sodass bereits die Inanspruchnahme eines teilstationären Dienstes für die Anwendung dieser Bestimmungen ausscheidet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu VwGH vom 29.11.2018, Ra 2018/10/0062 u.a.) stellt die Bestimmung des Paragraph 330 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, auf „stationäre Pflegeeinrichtung“ ab, wobei eine Legaldefinition dieses Begriffes dem Gesetz nicht zu entnehmen ist. Jedenfalls ist für eine angesprochene Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung erforderlich, dass die davon etwa auch wegen einer Behinderung betroffene Person dort dauernd Tag und Nacht stationär untergebracht sind und dort auch dauernd Pflege- und Betreuungsleistungen erhalten, sodass bereits die Inanspruchnahme eines teilstationären Dienstes für die Anwendung dieser Bestimmungen ausscheidet.
Die Beschwerdeführerin wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht zum Ersatz von Kosten betreffend die Abdeckung ihrer Pflegekosten verpflichtet, sondern vielmehr zum Ersatz von gewährten Sozialhilfeleistungen, welche sie zu bestimmten Zeiträumen aufgrund ihrer sozialen Notlage sowohl zum Leben als auch für das Wohnen erhalten hat. Zu diesem Zeitpunkt wohnte die Beschwerdeführerin in ihrem Eigenheim, wurde in keiner Pflegeeinrichtung betreut und war zu diesem Zeitpunkt wegen des Wohnbedarfes der Beschwerdeführerin die Verwertung der Liegenschaft nicht möglich.
Erst mit 27.11.2024 kam die Beschwerdeführerin in das Pflegeheim D in *** und ist seitdem dort auf Dauer aufhältig.
Das erkennende Gericht vertritt daher die Ansicht, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente in Bezug auf § 330a ASVG im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen kommen, weil es sich um einen Kostenersatz für Sozialhilfeleistungen in einem Zeitraum handelt, in welchem die Beschwerdeführerin eben gerade nicht Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten erhalten hat. Das erkennende Gericht vertritt daher die Ansicht, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente in Bezug auf Paragraph 330 a, ASVG im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen kommen, weil es sich um einen Kostenersatz für Sozialhilfeleistungen in einem Zeitraum handelt, in welchem die Beschwerdeführerin eben gerade nicht Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten erhalten hat.
Dennoch kommt der Beschwerde im gegenständlichen Fall Berechtigung zu:
Die Beschwerdeführerin hat am 18.02.2025 die gegenständliche Liegenschaft dem Zeugen unentgeltlich übergeben und somit verschenkt.
Für eine Entscheidung über den Ersatz für geleistete Mindestsicherungsleistungen bzw. Sozialhilfeleistungen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich, zumal es nicht um den Abspruch geht, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war, sondern um die aktuelle Begründung einer Zahlungsverpflichtung des Ersatzpflichtigen (vgl. dazu etwa VwGH vom 28.02.2018, Ra 2016/10/0055 u.a.).Für eine Entscheidung über den Ersatz für geleistete Mindestsicherungsleistungen bzw. Sozialhilfeleistungen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich, zumal es nicht um den Abspruch geht, was zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war, sondern um die aktuelle Begründung einer Zahlungsverpflichtung des Ersatzpflichtigen vergleiche dazu etwa VwGH vom 28.02.2018, Ra 2016/10/0055 u.a.).
Zu Recht wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kostenersatzverpflichtung nicht mehr Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft war. Hiezu ist auszuführen, dass die belangte Behörde ihren Kostenersatz auf die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z 3 iVm. § 7 Abs. 3 NÖ SAG (bzw. die inhaltsgleichen Bestimmungen nach dem NÖ MSG) stützte. Zu prüfen war daher nunmehr, ob der Beschwerdeführerin am 25.02.2025 – den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar war. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 27.11.2024 im Pflegeheim. Bereits zu diesem Zeitpunkt gab es Gespräche betreffend die Schenkung der ggst.
Liegenschaft. Seit Jänner 2025 kümmert sich der Zeuge um die Liegenschaft und hat etwa zu diesem Zeitpunkt die Liegenschaft auch bereits außerbücherlich erhalten. Jedenfalls mit Übergabsvertrag vom 18.02.2025 wurde die außerbücherliche Eigentümereigenschaft des Zeugen auch vertragsmäßig festgehalten. Mit 18.02.2025 war es der Beschwerdeführerin weder zumutbar noch möglich die ggst. Liegenschaft zu verwerten. Einerseits konnte die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr einseitig von dem Schenkungsvertrag zurücktreten und andererseits war der Titel bereits mit diesem Vertrag bindend vereinbart. Daran ändert auch die erst mit 21.03.2025 vorgenommene grundbücherliche Einverleibung des Eigentums an den Zeugen nichts.
Die Beschwerdeführerin hatte am 25.02.2025 nicht mehr die alleinige Verfügungsgewalt über die gegenständliche Liegenschaft und somit nicht mehr die Möglichkeit der Verwertung.Zu Recht wurde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kostenersatzverpflichtung nicht mehr Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft war. Hiezu ist auszuführen, dass die belangte Behörde ihren Kostenersatz auf die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, NÖ SAG (bzw. die inhaltsgleichen Bestimmungen nach dem NÖ MSG) stützte. Zu prüfen war daher nunmehr, ob der Beschwerdeführerin am 25.02.2025 – den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar war.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 27.11.2024 im Pflegeheim. Bereits zu diesem Zeitpunkt gab es Gespräche betreffend die Schenkung der ggst. Liegenschaft. Seit Jänner 2025 kümmert sich der Zeuge um die Liegenschaft und hat etwa zu diesem Zeitpunkt die Liegenschaft auch bereits außerbücherlich erhalten. Jedenfalls mit Übergabsvertrag vom 18.02.2025 wurde die außerbücherliche Eigentümereigenschaft des Zeugen auch vertragsmäßig festgehalten. Mit 18.02.2025 war es der Beschwerdeführerin weder zumutbar noch möglich die ggst. Liegenschaft zu verwerten. Einerseits konnte die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr einseitig von dem Schenkungsvertrag zurücktreten und andererseits war der Titel bereits mit diesem Vertrag bindend vereinbart.
Daran ändert auch die erst mit 21.03.2025 vorgenommene grundbücherliche Einverleibung des Eigentums an den Zeugen nichts. Die Beschwerdeführerin hatte am 25.02.2025 nicht mehr die alleinige Verfügungsgewalt über die gegenständliche Liegenschaft und somit nicht mehr die Möglichkeit der Verwertung.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Einschränkung (z.B. mittels Vereinbarung oder Vertrages) der Dispositionsbefugnis hindert die Möglichkeit der Person, deren Dispositionsbefugnis eingeschränkt wurde, rechtlich über das Vermögen zu verfügen, weshalb es nicht verwertbar ist (vgl. VwGH vom 08.01.2014, 2013/10/0099 u.a.). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Einschränkung (z.B. mittels Vereinbarung oder Vertrages) der Dispositionsbefugnis hindert die Möglichkeit der Person, deren Dispositionsbefugnis eingeschränkt wurde, rechtlich über das Vermögen zu verfügen, weshalb es nicht verwertbar ist vergleiche VwGH vom 08.01.2014, 2013/10/0099 u.a.).
Unter sinngemäßer Anwendung dieser Judikatur war es der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt 25.02.2025 auch nicht mehr möglich die Liegenschaft nachträglich zu verwerten.
Verfahrensgegenständlich nicht zu prüfen, weil außerhalb der „Sache“ liegend, war die Frage, ob durch die Schenkung der ggst. Liegenschaft an den Zeugen der Tatbestand des § 26a NÖ MSG bzw. § 33 NÖ SAG verwirklicht worden ist und ein Kostenersatzverfahren gegen den Schenkungsnehmer zu führen ist. Dies hat die Behörde in einem eigenen neuen Verfahren zu prüfen. Verfahrensgegenständlich nicht zu prüfen, weil außerhalb der „Sache“ liegend, war die Frage, ob durch die Schenkung der ggst. Liegenschaft an den Zeugen der Tatbestand des Paragraph 26 a, NÖ MSG bzw. Paragraph 33, NÖ SAG verwirklicht worden ist und ein Kostenersatzverfahren gegen den Schenkungsnehmer zu führen ist. Dies hat die Behörde in einem eigenen neuen Verfahren zu prüfen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und darüber hinaus der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.364.001.2025