LVwG-AV-596/001-2025
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.09.2025 GeschäftszahlLVwG-AV-596/001-2025 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn B, geb. ***, StA: Bosnien & Herzegowina, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe (***), Gruppe *** – Referat ***, ***, **, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 05.05.2025, Zl. ***, zu Recht:
1.
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als abgewiesen, als der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft anstatt abgewiesen, zurückgewiesen wird.
2.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 20.05.2023 (richtig 30.05.2023) abgewiesen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines im angefochtenen Bescheid festgestellten Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen würde, weshalb der Versagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorläge.Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines im angefochtenen Bescheid festgestellten Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen würde, weshalb der Versagungsgrund nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG vorläge.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am 30.05.2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde samt dem verfahrensgegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 07.08.2025 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass aus dem Akteninhalt hervorgehe, dass seine Mutter, Frau A, geb. ***, am 16.03.2011 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und gleichzeitige die Erstreckung der Verleihung an ihn, B, geb. ***, beantragt habe.
Mit Bescheid der Landesregierung Wien vom 26.06.2014 sei die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Mutter und die Erstreckung der Verleihung an den Beschwerdeführer für den Fall zugesichert worden, dass der Nachweis der Entlassung der Genannten aus dem Staatsverband Bosnien & Herzegowina binnen zwei Jahren nachgewiesen werde.
Ein entsprechender Nachweis sei nicht erbracht worden.
Mit Schreiben vom 30.05.2023 habe die Wiener Kinder- und Jugendhilfe, welcher mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 26.04.2023, AZ ***, die Obsorge für den Beschwerdeführer im Bereich der Vertretung im Staatsbürgerschaftsverfahren übertragen worden sei, den Erstreckungsantrag dahingehend abgeändert, dass dieser im eigenen Namen und nicht mehr als Erstreckungsantrag geführt werden möge.
Das Staatsbürgerschaftsverfahren der Mutter sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen.
Der abgeänderte Erstreckungsantrag sei von der Landesregierung Wien mit Bescheid vom 02.04.2024, ***, abgewiesen worden.
Mit Erkenntnis des VGW vom 22.08.2024, GZ: ***, sei dieser Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben worden. Das VGW habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Niederösterreich habe.
Mit Schreiben vom 03.12.2024 habe die Landesregierung Wien den Staatsbürgerschaftsakt zuständigkeitshalber gemäß § 39 StbG an die belangte Behörde weitergeleitet, wo er am selben Tag eingelangt sei.Mit Schreiben vom 03.12.2024 habe die Landesregierung Wien den Staatsbürgerschaftsakt zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 39, StbG an die belangte Behörde weitergeleitet, wo er am selben Tag eingelangt sei.
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG könne der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung dürfe die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG könne der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung dürfe die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Gemäß § 39 Abs. 2 StbG sei jene Landesregierung örtlich zuständig, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) liegt. Die Zuständigkeit zur Erstreckung der Verleihung richte sich nach der Zuständigkeit zur Verleihung der Staatsbürgerschaft.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, StbG sei jene Landesregierung örtlich zuständig, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (Paragraph 49, Absatz 2,) liegt. Die Zuständigkeit zur Erstreckung der Verleihung richte sich nach der Zuständigkeit zur Verleihung der Staatsbürgerschaft.
Gegenständlich habe der Beschwerdeführer im Jahr 2018 seinen Hauptwohnsitz in den Zuständigkeitsbereich der NÖ Landesregierung verlegt. Auf den Erstreckungsantrag hätte dies gemäß § 39 Abs. 2 StbG keinen Einfluss.Gegenständlich habe der Beschwerdeführer im Jahr 2018 seinen Hauptwohnsitz in den Zuständigkeitsbereich der NÖ Landesregierung verlegt. Auf den Erstreckungsantrag hätte dies gemäß Paragraph 39, Absatz 2, StbG keinen Einfluss.
Durch den Abänderungsantrag vom 30.05.2023 sei jedoch die örtliche Zuständigkeit in Bezug auf den verfahrensleitenden Antrag im Sinne des § 13 Abs. 8, zweiter Satz AVG berührt worden, da nunmehr die NÖ Landesregierung zuständig ist, weshalb der Abänderungsantrag als neuer Antrag zu bewerten sei.Durch den Abänderungsantrag vom 30.05.2023 sei jedoch die örtliche Zuständigkeit in Bezug auf den verfahrensleitenden Antrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8,, zweiter Satz AVG berührt worden, da nunmehr die NÖ Landesregierung zuständig ist, weshalb der Abänderungsantrag als neuer Antrag zu bewerten sei.
Anträge auf Verleihung bei der Staatsbürgerschaft seien bei der im Zeitpunkt der Antragstellung zuständigen Behörde persönlich zu stellen (§ 19 Abs. 1 StbG).Anträge auf Verleihung bei der Staatsbürgerschaft seien bei der im Zeitpunkt der Antragstellung zuständigen Behörde persönlich zu stellen (Paragraph 19, Absatz eins, StbG).
Der Beschwerdeführer wurde daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 19 Abs. 1 StbG und § 3 Staatsbürgerschaftsverordnung aufgefordert, die persönliche Antragstellung bei der zuständigen Behörde, der NÖ Landesregierung, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzuholen, andernfalls der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird.Der Beschwerdeführer wurde daher gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, StbG und Paragraph 3, Staatsbürgerschaftsverordnung aufgefordert, die persönliche Antragstellung bei der zuständigen Behörde, der NÖ Landesregierung, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzuholen, andernfalls der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird.
Bei der Antragstellung seien die in § 2 Staatsbürgerschaftsverordnung genannten Urkunden vorzulegen.Bei der Antragstellung seien die in Paragraph 2, Staatsbürgerschaftsverordnung genannten Urkunden vorzulegen.
Der Beschwerdeführer wurde weiters aufgefordert, die Nachweise gemäß § 10a Abs. 1 StbG bzw. Nachweise über das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 10a. Abs. 2 StbG oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 10a Abs. 3, 4 und 4a StbG binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln.Der Beschwerdeführer wurde weiters aufgefordert, die Nachweise gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, StbG bzw. Nachweise über das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gemäß Paragraph 10 a, Absatz 2, StbG oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 10 a, Absatz 3, 4 und 4 a StbG binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln.
Binnen derselben Frist sind Nachweise über den gesicherten Lebensunterhalt nach § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG vorzulegen.Binnen derselben Frist sind Nachweise über den gesicherten Lebensunterhalt nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG vorzulegen.
Dieses Schreiben wurde am 08.08.2025 zugestellt.
Mit Schreiben vom 18.08.2025 hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme durch seine Vertretung abgegeben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass aus Sicht der *** keine neuerliche persönliche Antragstellung notwendig sei. Es liege keine Antragsänderung im Sinn des § 13 Abs. 8 AVG vor. Andernfalls müsse jede Verlegung des Hauptwohnsitzes zwingend einen neuerlichen Antrag zur Folge haben.Mit Schreiben vom 18.08.2025 hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme durch seine Vertretung abgegeben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass aus Sicht der *** keine neuerliche persönliche Antragstellung notwendig sei. Es liege keine Antragsänderung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, AVG vor. Andernfalls müsse jede Verlegung des Hauptwohnsitzes zwingend einen neuerlichen Antrag zur Folge haben.
Eine Zurückweisung des Antrags sei nicht zulässig, da es sich um eine Beschwerde handle. Vielmehr wäre der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Frau A, geb. ***, hat am 16.03.2011 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an sie und die gleichzeitige Erstreckung der Verleihung an ihren Sohn, B, geb. ***, beantragt.
Mit Bescheid der Landesregierung Wien vom 26.06.2014, Zahl ***, wurde die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an Frau A und die Erstreckung der Verleihung an den nunmehrigen Beschwerdeführer für den Fall zugesichert, dass der Nachweis der Entlassung der Genannten aus dem Staatsverband Bosnien & Herzegowina binnen zwei Jahren nachgewiesen werde.
Ein entsprechender Nachweis wurde nicht erbracht.
Mit Schreiben vom 30.05.2023 hat die Wiener Kinder- und Jugendhilfe, welcher mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 26.04.2023, AZ ***, die Obsorge für den Beschwerdeführer im Bereich der Vertretung im Staatsbürgerschaftsverfahren übertragen wurde, den Erstreckungsantrag dahingehend abgeändert, dass dieser im eigenen Namen und nicht mehr als Erstreckungsantrag geführt werden möge.
Das Staatsbürgerschaftsverfahren der Mutter war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.
Der Beschwerdeführer hatte in der Zeit von 22.02.2018 bis 29.04.2024 und ab 27.11.2024 in ***, ***, seinen ordentlichen Wohnsitz.
Der abgeänderte Erstreckungsantrag wurde von der Landesregierung Wien mit Bescheid vom 02.04.2024, ***, abgewiesen.
Mit Erkenntnis des VGW vom 22.08.2024, GZ: ***, wurde dieser Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben. Das VGW hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Niederösterreich hat.
Mit Schreiben vom 03.12.2024 hat die Landesregierung Wien den Staatsbürgerschaftsakt zuständigkeitshalber gemäß § 39 StbG an die belangte Behörde weitergeleitet, wo er am selben Tag eingelangt ist.Mit Schreiben vom 03.12.2024 hat die Landesregierung Wien den Staatsbürgerschaftsakt zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 39, StbG an die belangte Behörde weitergeleitet, wo er am selben Tag eingelangt ist.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreibend des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 07.08.2025 gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 19 Abs. 1 StbG und § 3 Staatsbürgerschaftsverordnung aufgefordert, die persönliche Antragstellung bei der zuständigen Behörde, der NÖ Landesregierung, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzuholen, andernfalls der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werde.Der Beschwerdeführer wurde mit Schreibend des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 07.08.2025 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, StbG und Paragraph 3, Staatsbürgerschaftsverordnung aufgefordert, die persönliche Antragstellung bei der zuständigen Behörde, der NÖ Landesregierung, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzuholen, andernfalls der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werde.
Dieses Schreiben wurde am 08.08.2025 an die Vertretung des Beschwerdeführers zugestellt.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich darüber hinaus unzweifelhaft aus dem Inhalt des von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegten Aktes sowie dem gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts.
Rechtsgrundlagen:
Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhalts maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG) und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten auszugsweise wie folgt: § 17 Abs. 1 StbGParagraph 17, Absatz eins, StbG
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:
Der Beschwerdeführer hat zunächst einen Antrag auf Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 17 StbG beantragt.Der Beschwerdeführer hat zunächst einen Antrag auf Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 17, StbG beantragt.
Anschließend wurde dieser Erstreckungsantrag auf einen eigenständigen Verleihungsantrag abgeändert.
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Auch wenn eine Änderung eines Erstreckungsantrages in einen selbständigen Verleihungsantrag grundsätzlich keine Änderung der Sache ihrem Wesen nach darstellen sollte, ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Änderung des Antrags seinen ordentlichen Wohnsitz nicht mehr im Zuständigkeitsbereich der für den Erstreckungsantrag zuständigen Wiener Landesregierung hatte, sondern in Niederösterreich.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18.08.2025 nunmehr vorbringt, dass ein Wechsel des Hauptwohnsitzes keine wesentliche Antragsänderung darstelle, weil dann bei jedem Wohnsitzwechsel § 13 Abs. 8 AVG einschlägig wäre, so verkennt er, dass nicht der Wohnsitzwechsel an sich den Zuständigkeitsübergang begründet hat, sondern erst die Änderung des verfahrensleitenden Antrags (Erstreckungsantrag) auf einen selbständigen Verleihungsantrag. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18.08.2025 nunmehr vorbringt, dass ein Wechsel des Hauptwohnsitzes keine wesentliche Antragsänderung darstelle, weil dann bei jedem Wohnsitzwechsel Paragraph 13, Absatz 8, AVG einschlägig wäre, so verkennt er, dass nicht der Wohnsitzwechsel an sich den Zuständigkeitsübergang begründet hat, sondern erst die Änderung des verfahrensleitenden Antrags (Erstreckungsantrag) auf einen selbständigen Verleihungsantrag.
Gemäß § 39 Abs. 2 StbG hätte der Wohnsitzwechsel an der Zuständigkeit der Wiener Landesregierung nichts geändert, da das Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers noch immer in *** anhängig war.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, StbG hätte der Wohnsitzwechsel an der Zuständigkeit der Wiener Landesregierung nichts geändert, da das Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers noch immer in *** anhängig war.
Erst durch den Abänderungsantrag wurde die NÖ Landesregierung zuständig.
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG darf aber durch die Änderung des Antrags die örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG darf aber durch die Änderung des Antrags die örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Somit liegt mit dem Schreiben vom 30.05.2023 ein neuer, eigenständiger Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor.
Gemäß § 19 Abs. 1 StbG sind Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft persönlich bei der Behörde zu stellen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, StbG sind Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft persönlich bei der Behörde zu stellen.
Gemeint ist dabei das persönliche Erscheinen bei der sachlich und örtlich zuständigen Behörde § 19 Abs. 1 erster Satz StbG begründet ein Formalerfordernis (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0044).Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz StbG begründet ein Formalerfordernis (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0044).
Mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 07.08.2025 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 iVm § 19 Abs. 1 StbG und § 3 Staatsbürgerschaftsverordnung aufgefordert, die persönliche Antragstellung bei der zuständigen Behörde, der NÖ Landesregierung, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzuholen, andernfalls der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird.Mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 07.08.2025 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, StbG und Paragraph 3, Staatsbürgerschaftsverordnung aufgefordert, die persönliche Antragstellung bei der zuständigen Behörde, der NÖ Landesregierung, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzuholen, andernfalls der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird.
Dieses Schreiben wurde an die Vertretung des Beschwerdeführers am 08.08.2025 zugestellt.
Bis dato hat der Beschwerdeführer die persönliche Antragsstellung nicht nachgeholt.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 18.08.2025 auch ausgeführt, dass eine neuerliche Antragstellung nicht erforderlich sei.
Da der Beschwerdeführer den Formmangel der persönlichen Antragstellung trotz Aufforderung und Belehrung über die Rechtsfolgen nicht behoben hat, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zurückzuweisen ist.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens eines neuen, eigenständigen Antrags mit dem genannten Schreiben vom 07.08.2025 auch aufgefordert wurde, Nachweise gemäß § 10a Abs. 1 StbG bzw. Nachweise über das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 10a. Abs. 2 StbG oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 10a Abs. 3, 4 und 4a StbG binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln.Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens eines neuen, eigenständigen Antrags mit dem genannten Schreiben vom 07.08.2025 auch aufgefordert wurde, Nachweise gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, StbG bzw. Nachweise über das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gemäß Paragraph 10 a, Absatz 2, StbG oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 10 a, Absatz 3, 4 und 4 a StbG binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln.
Binnen derselben Frist waren auch Nachweise über den gesicherten Lebensunterhalt nach § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG vorzulegen.Binnen derselben Frist waren auch Nachweise über den gesicherten Lebensunterhalt nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG vorzulegen.
Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer ebenso nicht nachgekommen, weshalb der Antrag, wäre er nicht schon mangels Erfüllung eines Formerfordernisses zurückzuweisen, auch inhaltlich abzuweisen wäre.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Unterlassen einer beantragten Verhandlung wiederholt dann nicht beanstandet, wenn ein unstrittiger entscheidungswesentlicher Sachverhalt zugrunde lag und auch keine komplexen Rechtsfragen zu lösen waren (vgl. etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0013, Pkt. 5.2.; VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0067, Rn. 10, jeweils mwN) (VwGH 06.09.2023, Ra 2020/22/0083).Der Verwaltungsgerichtshof hat das Unterlassen einer beantragten Verhandlung wiederholt dann nicht beanstandet, wenn ein unstrittiger entscheidungswesentlicher Sachverhalt zugrunde lag und auch keine komplexen Rechtsfragen zu lösen waren vergleiche etwa VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0013, Pkt. 5.2.; VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0067, Rn. 10, jeweils mwN) (VwGH 06.09.2023, Ra 2020/22/0083).
Der gegenständlich festgestellte Sachverhalt ist unstrittig, beruht er doch im Wesentlichen auf dem unstrittigen Akteninhalt bzw. dem nicht erfüllten Verbesserungsauftrag.
Es sind gegenständlich auch keine komplexen Rechtsfragen gegeben, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.596.001.2025