LVwG-S-2258/001-2024
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.09.2025 GeschäftszahlLVwG-S-2258/001-2024 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 16. September 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem KFG 1967, durch Verkündung am Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2025 zu Recht erkannt:
1.
Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der im Spruch angeführten verletzten Verwaltungsvorschrift des § 106 Abs. 2 KFG 1967 der Zusatz „erster Satz“ angeschlossen wird.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der im Spruch angeführten verletzten Verwaltungsvorschrift des Paragraph 106, Absatz 2, KFG 1967 der Zusatz „erster Satz“ angeschlossen wird.
2.
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 15,– zu leisten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 15,– zu leisten.
3.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 100,– und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG bereits fällig.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 100,– und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG bereits fällig.
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt 1. Mit Strafverfügung vom 1. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe am 26. Juni 2024 um 14:15 Uhr im Gemeindegebiet von ***, ***, Fahrtrichtung ***, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm dies angeboten wurde.1. Mit Strafverfügung vom 1. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe am 26. Juni 2024 um 14:15 Uhr im Gemeindegebiet von ***, ***, Fahrtrichtung ***, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm dies angeboten wurde.
Dadurch habe er § 134 Abs. 3d Z 1 iVm § 106 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. 267, zuletzt geändert durch BGBl. I 35/2023, verletzt. Dafür wurde über ihn gemäß § 134 Abs. 3d KFG 1967 in der vorzitierten Fassung eine Geldstrafe von € 75,– (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Dadurch habe er Paragraph 134, Absatz 3 d, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz 2, KFG 1967, BGBl. 267, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2023,, verletzt. Dafür wurde über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz 3 d, KFG 1967 in der vorzitierten Fassung eine Geldstrafe von € 75,– (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Die Streife habe auf Grund der Örtlichkeit und Verkehrssituation entschieden, die Fahrt in Richtung *** fortzusetzen, um in weiterer Folge in die Landesbahnstraße einzubiegen und die Fahrt auf der *** fortzusetzen. Dabei sei der Beschwerdeführer mit seinem PKW erneut bei den Beamten vorbeigefahren, weshalb die Streife hinter ihm nachfuhr. Wegen des hohen Verkehrsaufkommens auf der *** sei die Streife dem Tatfahrzeug in Richtung *** bzw. *** gefolgt, dieses sei in den Parkplatz des D eingebogen. Im Anschluss habe sich die Streife mit dem Dienstfahrzeug hinter das Tatfahrzeug gestellt und es sei eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt schon außerhalb seines Fahrzeuges befunden.
Nachdem dieser auf die Übertretung aufmerksam gemacht und ihm die Bezahlung eines Organmandates an Ort und Stelle in der Höhe von € 50,– angeboten worden sei, habe der Beschwerdeführer dem zunächst zugestimmte. Er habe im Zuge der Amtshandlung die beiden Zeugen mehrmals bezüglich einer älteren Amtshandlung angesprochen und habe abermals die Dienstnummer des Zeugen C verlangt, welche ihm auch mitgeteilt wurde.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Geldbörse nach Bargeld gesucht und gesagt, er habe kein solches dabei. Ihm sei angeboten worden, am Bankomaten des D Geld abzuheben. Dem habe der Beschwerdeführer zugestimmt, worauf die Zeugen den Beschwerdeführer zum Bankomaten begleitet hätten. Auf dem Weg dorthin habe der Beschwerdeführer angegeben, etwas vergessen zu haben, weshalb er zum Tatfahrzeug zurückkehrte. Als er wieder zu den Beamten zurückgekommen sei, habe er erklärt, das Organmandat nicht zu bezahlen und „die Anzeige postalisch zu wünschen“.
Während der Amtshandlung habe sich der Beschwerdeführer gegenüber den Beamten belehrend, jedoch einsichtig verhalten. Er habe die Übertretung nicht abgestritten.
In der Begründung verwies die belangte Behörde zunächst auf die verfahrensein-leitende Anzeige der Polizeiinspektion (PI) *** vom 26. Juni 2024, den Einspruch des Beschwerdeführers vom 8. August 2024, die Stellungnahme der Zeugin B vom 18. August 2024 sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. September 2024.
Die Behörde stellte auf Grundlage dieser Beweismittel fest, der Beschwerdeführer beziehe ein monatliches Einkommen von € 1.500,–, habe keine Schulden und be-sitze kein nennenswertes Vermögen. Er weise eine nicht einschlägige Vorstrafe auf.
Er habe als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festge-stellt worden. Er habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm eine solche angeboten wurde. Er habe die Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er nach den Umständen verpflichtet und befähigt gewesen und die ihm zuzumuten sei.Er habe als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dies sei bei einer Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 festge-stellt worden. Er habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm eine solche angeboten wurde. Er habe die Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er nach den Umständen verpflichtet und befähigt gewesen und die ihm zuzumuten sei.
Zur Beweiswürdigung führte die Behörde aus, die Feststellung zur Vorstrafe beruhe auf dem Verwaltungsstrafregister. Zu seinen persönlichen Verhältnissen habe der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, daher sei von einem Durchschnittseinkommen, keinem Vermögen und keinen Schulden auszugehen gewesen. Die Feststellungen zur äußeren Tatseite würden sich auf die schlüssigen Angaben der (nunmehrigen) Zeugen stützen. Die Angaben des Beschwerdeführers würden hingegen als unglaubwürdige Schutzbehauptungen gewertet, mit denen er einer Verwaltungsstrafe zu entgehen versuche.
Die Feststellungen zur inneren Tatseite seien aus dem äußeren Geschehen abzuleiten.
Nach wörtlicher Wiedergabe des § 106 Abs. 2 KFG 1967 hielt die Behörde fest, der Beschwerdeführer habe entsprechend den getroffenen Feststellungen den Tatbestand erfüllt.Nach wörtlicher Wiedergabe des Paragraph 106, Absatz 2, KFG 1967 hielt die Behörde fest, der Beschwerdeführer habe entsprechend den getroffenen Feststellungen den Tatbestand erfüllt.
Zum Verschulden verwies die Behörde auf § 5 Abs. 1 VStG, wonach fahrlässiges Handeln für die Strafbarkeit ausreiche und Fahrlässigkeit bei Ungehorsamsdelikten ohne weiteres anzunehmen sei. Dem Beschwerdeführer sei der dort geforderte Entlastungsbeweis nicht gelungen.Zum Verschulden verwies die Behörde auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG, wonach fahrlässiges Handeln für die Strafbarkeit ausreiche und Fahrlässigkeit bei Ungehorsamsdelikten ohne weiteres anzunehmen sei. Dem Beschwerdeführer sei der dort geforderte Entlastungsbeweis nicht gelungen.
Zur Strafbemessung hielt die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 19 VStG fest, es seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die verhängte Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen angemessen.Zur Strafbemessung hielt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Paragraph 19, VStG fest, es seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die verhängte Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen angemessen.
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt dem zugehörigen Verwaltungsstrafakt am 22. Oktober 2024 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 24. Oktober 2024 einlangte.
Der Beschwerdeführer wurde als Beschuldigter einvernommen, B und C als Zeugen. Weiters wurde das Tatfahrzeug besichtigt.
Am Schluss der Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht das vorliegende Erkenntnis mündlich verkündet.
Die Verhandlungsschrift wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2025 zugestellt. Am 3. August 2025 beantragte er eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Weiters erklärte er, ein Missverständnis in der schriftlichen Ausfertigung des Tonbandprotokolls klarstellen zu wollen. Er beziehe 14-mal jährlich eine ASVG-Pension. Durch Engagements als Kleindarsteller bei Film- und Fernsehproduktionen könne sich sein Einkommen je nach Auftragslage auf € 2.000,– monatlich erhöhen.
Der Antrag auf Vollausfertigung wurde am 4. September 2025 der belangten Behörde übermittelt.
II.römisch zwei.
Weitere Sachverhaltsfeststellungen 1. Der Beschwerdeführer lenkte das Tatfahrzeug, ohne den Sicherheitsgurt angelegt zu haben.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus den beiden Zeugenaussagen sowie der Begutachtung des Tatfahrzeugs in der mündlichen Verhandlung. Für das Landesverwaltungsgericht ist kein Grund zu erkennen, die beiden unter Wahrheitspflicht getätigten Zeugenaussagen (denen das Beschwerdevorbringen bzw. die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung entgegenstehen) für unglaubwürdig zu halten:
Die Zeugin B sagte aus, den nicht angelegten Sicherheitsgurt als Beifahrerin bei der damaligen Streife im Vorbeifahren am Tatort wahrgenommen zu haben. Dass dies nicht möglich gewesen wäre, ergibt sich weder aus dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die im Bereich des Tatorts befindlichen Sträucher, die auch bei stärkerer Belaubung als auf dem in der Verhandlung erörterten Bild vom Tatort (Screenshot ./2 zur Verhandlungsschrift) jedenfalls ein ausreichendes Sichtfeld zum Tatort freihalten, noch aus der Begutachtung des Tatfahrzeugs, bei der sich lediglich zeigte, dass die Qualität der Sicht in das Tatfahrzeug durch die Windschutzscheibe von der aktuellen Lichtsituation abhängt.
Der Zeuge C sagte hingegen aus, als Fahrer der Streife am Tatort den fehlenden Gurt noch nicht eindeutig wahrgenommen zu haben, was bei einem Lenker, dessen Aufmerksamkeit in erster Linie dem Verkehr zu gelten hat, naheliegend scheint. Erst als bei der Kreuzung der *** mit der *** auch dieser Zeuge den nicht angelegten Gurt mit Sicherheit wahrnahm (hier war sich die Zeugin B hingegen nicht sicher, den fehlenden Gurt wahrgenommen zu haben), folgte er mit dem Streifenwagen dem Tatfahrzeug.
Die Zeugenaussagen wirkten authentisch und nicht aufeinander abgestimmt, gerade weil sich aus ihnen nicht ergibt, dass beide Zeugen im genau gleichen Zeitpunkt die Tat wahrnahmen. Die Aussage des Zeugen C wirkte auch insoweit sehr lebensnah, als er, eben weil er den fehlenden Gurt noch nicht gesehen hatte (jedenfalls nicht mit Sicherheit), nicht sogleich dem Beschwerdeführer folgte bzw. vor diesem anhielt, sondern – wohl entsprechend dem ursprünglichen Plan der Streifenfahrt – in die *** einbog.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, zu denen damals keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorlagen. Das erst nach Verkündung der Entscheidung erstattete Vorbringen, wonach sich das Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner Pension nur durch die Einnahmen aus seiner Beschäftigung gelegentlich auf bis zu €2.000,– erhöhen würden, konnten keine Berücksichtigung mehr finden (vgl. dazu noch unten IV.4.).Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, zu denen damals keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorlagen. Das erst nach Verkündung der Entscheidung erstattete Vorbringen, wonach sich das Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner Pension nur durch die Einnahmen aus seiner Beschäftigung gelegentlich auf bis zu €2.000,– erhöhen würden, konnten keine Berücksichtigung mehr finden vergleiche dazu noch unten römisch vier.4.).
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem im Verwaltungsstrafakt einliegenden Vorstrafenregisterauszug der belangten Behörde sowie aus dem Akt LVwG-S-470/001-2024 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.
III.römisch drei.
Rechtsvorschriften 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2023,, lauten: „[…] Anzuwendendes Recht § 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung § 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44, (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […] Erkenntnisse § 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. […] Kosten § 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52, (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.(7) Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Absatz 2,, die Feststellung, daß für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben.
Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden. § 15. Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.“Paragraph 15, Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß Paragraph 14, aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.“ 5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. 267 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I 129/2023, lauten:5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. 267 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 129 aus 2023,, lauten: „[…] Personenbeförderung § 106. […]Paragraph 106, […]
Rechtliche Beurteilung 1. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er mangels Aufforderung zum Anhalten durch die einschreitenden Organe der Straßenaufsicht (die Zeugen B und C) nicht nach § 97 Abs. 5 StVO 1960 angehalten worden sei, sondern am Parkplatz des D aus Eigenem angehalten habe, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2004, 2003/02/0293, zu verweisen, das noch zu Art. III Abs. 5 der 3. KFG-Novelle, der Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 134 Abs. 3d Z 1 KFG 1967, ergangen ist. Demnach umfasst die Wortfolge „bei einer Anhaltung“ dem Sinn der Bestimmung – nämlich die Ahndung des in § 106 Abs. 2 KFG 1967 umschriebenen strafbaren Verhaltens durch Normierung einer Strafdrohung – entsprechend jedenfalls auch alle jene Feststellungen, die Organe der Straßenaufsicht im Zuge einer eine Anhaltung einschließenden Amtshandlung, die mit der Anhaltung in einem engen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang steht, gemacht haben; also auch solche Vorgänge, die sie während des vorangegangenen Lenkens noch kurz vor dem ersten dem Lenker gegebenen Zeichen der Aufforderung zum Anhalten beobachtet haben.1.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er mangels Aufforderung zum Anhalten durch die einschreitenden Organe der Straßenaufsicht (die Zeugen B und C) nicht nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 angehalten worden sei, sondern am Parkplatz des D aus Eigenem angehalten habe, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2004, 2003/02/0293, zu verweisen, das noch zu Artikel römisch drei, Absatz 5, der 3. KFG-Novelle, der Vorgängerbestimmung des nunmehrigen Paragraph 134, Absatz 3 d, Ziffer eins, KFG 1967, ergangen ist. Demnach umfasst die Wortfolge „bei einer Anhaltung“ dem Sinn der Bestimmung – nämlich die Ahndung des in Paragraph 106, Absatz 2, KFG 1967 umschriebenen strafbaren Verhaltens durch Normierung einer Strafdrohung – entsprechend jedenfalls auch alle jene Feststellungen, die Organe der Straßenaufsicht im Zuge einer eine Anhaltung einschließenden Amtshandlung, die mit der Anhaltung in einem engen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang steht, gemacht haben; also auch solche Vorgänge, die sie während des vorangegangenen Lenkens noch kurz vor dem ersten dem Lenker gegebenen Zeichen der Aufforderung zum Anhalten beobachtet haben.
Daraus folgt zunächst, dass die (erstmalige) Wahrnehmung der dem Beschwerdeführer angelasteten nicht bestimmungsgemäßen Verwendung des Sicherheitsgurtes etwa 1 km vom Anhalteort entfernt einer Bestrafung nicht entgegensteht. Mit seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer aber auch, dass ein eigenständiges Anhalten ohne Aufforderung durch Organe der Straßenaufsicht nicht dazu führt, dass die Amtshandlung nicht als Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 zu deuten wäre, handelt es sich dabei doch um eine Ermächtigung zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die diesen Organen nicht nur erlaubt, ein in Bewegung befindliches Fahrzeug zum Anhalten zu bringen, sondern auch das Wegfahren eines bereits angehaltenen Fahrzeugs bis zum Ende der Amtshandlung (erforderlichenfalls durch Gewalteinsatz) zu verhindern (vgl. dazu insbesondere VwGH 15.11.1989, 87/03/056, mwN aus der Rechtsprechung des VfGH).
Daher ist auch eine Kontrolle durch Organe der Straßenaufsicht, die lediglich das neuerliche Lenken des bereits unaufgefordert angehaltenen Fahrzeugs verhindert, als Anhaltung iSd § 97 Abs. 5 StVO 1960 zu qualifizieren.Daraus folgt zunächst, dass die (erstmalige) Wahrnehmung der dem Beschwerdeführer angelasteten nicht bestimmungsgemäßen Verwendung des Sicherheitsgurtes etwa 1 km vom Anhalteort entfernt einer Bestrafung nicht entgegensteht. Mit seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer aber auch, dass ein eigenständiges Anhalten ohne Aufforderung durch Organe der Straßenaufsicht nicht dazu führt, dass die Amtshandlung nicht als Anhaltung gemäß Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 zu deuten wäre, handelt es sich dabei doch um eine Ermächtigung zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die diesen Organen nicht nur erlaubt, ein in Bewegung befindliches Fahrzeug zum Anhalten zu bringen, sondern auch das Wegfahren eines bereits angehaltenen Fahrzeugs bis zum Ende der Amtshandlung (erforderlichenfalls durch Gewalteinsatz) zu verhindern vergleiche dazu insbesondere VwGH 15.11.1989, 87/03/056, mwN aus der Rechtsprechung des VfGH).
Daher ist auch eine Kontrolle durch Organe der Straßenaufsicht, die lediglich das neuerliche Lenken des bereits unaufgefordert angehaltenen Fahrzeugs verhindert, als Anhaltung iSd Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 zu qualifizieren.
Somit ist die Tat dem Beschwerdeführer auch subjektiv vorwerfbar.
Mangels entgegenstehender Anhaltpunkte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dieses Rechtsgut durch sein Verhalten im deliktstypischen Ausmaß beeinträchtigt hat.4. Entscheidend für die Beurteilung des Unrechtsgehalts der Tat im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist nicht die abstrakte Wertigkeit des geschützten Rechtsguts – diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens – sondern das Ausmaß, in dem das Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde vergleiche VwGH 07.12.2021, Ra 2021/09/0243, mwN). Das von Paragraph 106, Absatz 2, erster Satz KFG 1967 geschützte Rechtsgut ist der Schutz von Verkehrsteilnehmern vor den Gefahren, die durch die nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Sicherheitsgurtes entstehen (das sind vor allem schwere, allenfalls tödliche Verletzungen, die durch Trägheitskräfte im Falle eines abrupten Anhaltens bewirkt werden).
Mangels entgegenstehender Anhaltpunkte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dieses Rechtsgut durch sein Verhalten im deliktstypischen Ausmaß beeinträchtigt hat.
Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis ist die schon von der belangten Behörde festgestellte Vorstrafe als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend iSd § 33 Abs. 1 Z 2 StGB (also als „einschlägig“) anzusehen, handelte es sich doch auch dabei um eine Übertretung von Bestimmungen KFG 1967 (konkret des § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5), die letztlich dem Schutz von Gesundheit und Leben von Menschen durch von Kraftfahrzeugen ausgehende Gefahren dienen. Somit liegt ein Erschwerungsgrund vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte für ein bloß geringes Verschulden (leichte Fahrlässigkeit) des Beschwerdeführers.Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis ist die schon von der belangten Behörde festgestellte Vorstrafe als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend iSd Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (also als „einschlägig“) anzusehen, handelte es sich doch auch dabei um eine Übertretung von Bestimmungen KFG 1967 (konkret des Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e und Paragraph 57 a, Absatz 5,), die letztlich dem Schutz von Gesundheit und Leben von Menschen durch von Kraftfahrzeugen ausgehende Gefahren dienen. Somit liegt ein Erschwerungsgrund vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte für ein bloß geringes Verschulden (leichte Fahrlässigkeit) des Beschwerdeführers.
Im Hinblick darauf erscheint die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von € 75,– die den Strafrahmen des § 134 Abs. 3d KFG 1967 zu 75 % ausschöpft, nicht überhöht. Eine Geldstrafe in geringerer Höhe würde in der vorliegenden Situation spezial- und generalpräventiven Überlegungen nicht gerecht. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wurde im selben Ausmaß von der vorgesehenen Höchststrafe von 24 Stunden bemessen.Im Hinblick darauf erscheint die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von € 75,– die den Strafrahmen des Paragraph 134, Absatz 3 d, KFG 1967 zu 75 % ausschöpft, nicht überhöht. Eine Geldstrafe in geringerer Höhe würde in der vorliegenden Situation spezial- und generalpräventiven Überlegungen nicht gerecht. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wurde im selben Ausmaß von der vorgesehenen Höchststrafe von 24 Stunden bemessen.
Die Berücksichtigung der festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ändert an der Angemessenheit der Geldstrafe nichts.
Die vom Beschwerdeführer erst nachträglich „berichtigten“ Einkommensverhältnisse wären schon deshalb für eine geänderte Beurteilung ungeeignet, weil der Beschwerdeführer nicht vorbringt, wie hoch sein monatliches (Pensions-) Nettoeinkommen ohne die gelegentlichen Einnahmen aus seiner (zusätzlichen) Erwerbstätigkeit sind. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer die Zustellung einer Ausfertigung der Verhandlungsniederschrift gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG sowie § 14 Abs. 3 und 7 AVG nicht beantragt, sodass ihm die Erhebung von Einwendungen dagegen nicht offensteht. Die Niederschrift begründet somit gemäß § 15 erster Satz AVG vollen Beweis über die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Einkommen.
Ein Gegenbeweis gemäß § 15 zweiter Satz AVG (etwa durch Vorlage von Unterlagen über die Pensionshöhe) wurde nicht erbracht. Aus diesen Gründen erübrigte es sich, eine Deutung des Vorbringens des Beschwerdeführers vom 3. August 2025 als Antrag auf Wiederaufnahme (hinsichtlich der Strafbemessung) in Erwägung zu ziehen.Die vom Beschwerdeführer erst nachträglich „berichtigten“ Einkommensverhältnisse wären schon deshalb für eine geänderte Beurteilung ungeeignet, weil der Beschwerdeführer nicht vorbringt, wie hoch sein monatliches (Pensions-) Nettoeinkommen ohne die gelegentlichen Einnahmen aus seiner (zusätzlichen) Erwerbstätigkeit sind. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer die Zustellung einer Ausfertigung der Verhandlungsniederschrift gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG sowie Paragraph 14, Absatz 3 und 7 AVG nicht beantragt, sodass ihm die Erhebung von Einwendungen dagegen nicht offensteht.
Die Niederschrift begründet somit gemäß Paragraph 15, erster Satz AVG vollen Beweis über die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Einkommen. Ein Gegenbeweis gemäß Paragraph 15, zweiter Satz AVG (etwa durch Vorlage von Unterlagen über die Pensionshöhe) wurde nicht erbracht. Aus diesen Gründen erübrigte es sich, eine Deutung des Vorbringens des Beschwerdeführers vom 3. August 2025 als Antrag auf Wiederaufnahme (hinsichtlich der Strafbemessung) in Erwägung zu ziehen.
V.römisch fünf.
Zur Unzulässigkeit der Revision Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.
Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut der §§ 106 Abs. 2 erster Satz und 134 Abs. 3d KFG 1967, des § 97 Abs. 5 erster und zweiter Satz StVO 1960, der §§ 5 Abs. 1, 19, und 64 VStG, des §§ 33 Abs. 1 Z 2 StGB sowie des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG im Zusammenhalt mit der zitierten Rechtsprechung (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. zB VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; 03.03.2023, Ra 2022/10/0094). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen – wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (VwGH 19.01.2018, Ra 2018/02/0022, mwN).
Ebenso stellen Fragen der Beweiswürdigung nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, wenn diese vom Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen wurde (VwGH 05.05.2020, Ra 2018/06/0283, mwN).Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut der Paragraphen 106, Absatz 2, erster Satz und 134 Absatz 3 d, KFG 1967, des Paragraph 97, Absatz 5, erster und zweiter Satz StVO 1960, der Paragraphen 5, Absatz eins, 19,, und 64 VStG, des Paragraphen 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB sowie des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG im Zusammenhalt mit der zitierten Rechtsprechung (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vergleiche zB VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; 03.03.2023, Ra 2022/10/0094).
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen – wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (VwGH 19.01.2018, Ra 2018/02/0022, mwN). Ebenso stellen Fragen der Beweiswürdigung nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, wenn diese vom Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen wurde (VwGH 05.05.2020, Ra 2018/06/0283, mwN).
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2258.001.2024