LVwG-M-64/001-2025
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.11.2025 GeschäftszahlLVwG-M-64/001-2025 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, betreffend „sicherheitsbehördliche Maßnahmen“ und Feststellung, den BESCHLUSS:
1.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 6 (jeweils erster Halbsatz) iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen, und zwar Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 (jeweils erster Halbsatz) in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen, und zwar - hinsichtlich der Anträge 1. und 2. als mangelhaft (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG) hinsichtlich der Anträge 1. und 2. als mangelhaft (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG) - hinsichtlich der Anträge 3. und 4. wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 5 B-VG iVm § 1 ABGB und § 1 JN). hinsichtlich der Anträge 3. und 4. wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 132, Absatz 5, B-VG in Verbindung mit Paragraph eins, ABGB und Paragraph eins, JN).
2.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig.
Begründung:
I.römisch eins.
Verfahrensgang 1. In seiner am 9. Oktober 2025 erhobenen Beschwerde, die er auf „Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 88 AVG“ stützt, erklärt der Beschwerdeführer, er erhebe Maßnahmenbeschwerde gegen das Vorgehen von Frau B, da er durch ihr Verhalten sowie die daraufhin gesetzten sicherheitsbehördlichen Maßnahmen in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei. Frau B habe ihn an seiner Wohnadresse in *** aufgesucht und belästigt. Während des Vorfalls sei sie handgreiflich geworden und habe ihm die Brille vom Gesicht gerissen. In dieser Situation habe er in Selbstverteidigung gehandelt und Frau B leicht in einen ihrer Finger gebissen. Dennoch sei es dieser gelungen, seine Brille zu zerstören. Die Beschwerde enthält wörtlich die folgenden Anträge:1.
In seiner am 9. Oktober 2025 erhobenen Beschwerde, die er auf „"Art". 130 Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, AVG“ stützt, erklärt der Beschwerdeführer, er erhebe Maßnahmenbeschwerde gegen das Vorgehen von Frau B, da er durch ihr Verhalten sowie die daraufhin gesetzten sicherheitsbehördlichen Maßnahmen in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei. Frau B habe ihn an seiner Wohnadresse in *** aufgesucht und belästigt. Während des Vorfalls sei sie handgreiflich geworden und habe ihm die Brille vom Gesicht gerissen. In dieser Situation habe er in Selbstverteidigung gehandelt und Frau B leicht in einen ihrer Finger gebissen. Dennoch sei es dieser gelungen, seine Brille zu zerstören.
Die Beschwerde enthält wörtlich die folgenden Anträge: „1. festzustellen, dass ich durch die gegen mich gerichteten sicherheitsbehördlichen Maßnahmen in meinen Rechten verletzt worden bin, 2. die gegen mich verhängten Maßnahmen (Gewaltpräventionskurs) aufzuheben 3. die Verantwortung für das aggressive Verhalten und den Schaden Frau B zuzurechnen, 4. festzustellen, dass die von mir erlittene Sachbeschädigung (zerstörte Brille, Schaden in Höhe mehrerer Hundert Euro) von Frau B verursacht wurde.“ 2. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 belehrte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer darüber, dass Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nur verwaltungsbehördliche Gewaltausübung sein könne, weshalb die Punkte 3. und 4. seines Begehrens, mit denen er privatrechtliche Ansprüche geltend mache, wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts nicht zulässig erscheinen würden.2. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 belehrte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer darüber, dass Gegenstand einer Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG nur verwaltungsbehördliche Gewaltausübung sein könne, weshalb die Punkte 3. und 4. seines Begehrens, mit denen er privatrechtliche Ansprüche geltend mache, wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts nicht zulässig erscheinen würden.
Demgegenüber erschienen die Anträge 1. und 2. grundsätzlich zulässig, insofern sei die Beschwerde jedoch mangelhaft, weil ihr folgende Inhalte fehlen würden: - die die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG) die die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG) - die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (§ 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, VwGVG) - eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, bzw. eine Begründung, warum eine solche Angabe unzumutbar ist (§ 9 Abs. 4 VwGVG).eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, bzw. eine Begründung, warum eine solche Angabe unzumutbar ist (Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG).
Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben, die Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen entsprechend zu verbessern, andernfalls müsste diese auch hinsichtlich der Anträge 1. und 2. zurückgewiesen werden. Hinsichtlich der Anträge 3. und 4. sei jedenfalls mit einer Zurückweisung zu rechnen, sofern sie nicht zurückgezogen werden.Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, die Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen entsprechend zu verbessern, andernfalls müsste diese auch hinsichtlich der Anträge 1. und 2. zurückgewiesen werden. Hinsichtlich der Anträge 3. und 4. sei jedenfalls mit einer Zurückweisung zu rechnen, sofern sie nicht zurückgezogen werden.
Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag per E-Mail übermittelt. Nachdem er den Erhalt nicht bestätigt hatte, erfolgte eine neuerliche Zustellung mit elektronischem Zustellnachweis. Demnach hat der Beschwerdeführer das Schreiben am 29. Oktober 2025 übernommen.
II.römisch zwei.
Rechtsvorschriften 1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Parteien § 18. Partei ist auch die belangte Behörde.Paragraph 18, Partei ist auch die belangte Behörde. […] Verhandlung § 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
III.römisch drei.
Rechtliche Beurteilung 1. Die Beschwerde enthält lediglich die Behauptung, der Beschwerdeführer sei durch „sicherheitsbehördliche Maßnahmen“ in seinen Rechten verletzt worden, jedoch keine konkrete Bezeichnung einer Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die mit der Beschwerde bekämpft werden soll. Ebensowenig enthält sie Angaben zur Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit (insbesondere keine Angabe einer Zeit, zu der unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt wurde), und schließlich auch keine Bezeichnung eines Organs, das den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt hat bzw. eine Begründung, warum dem Beschwerdeführer diese Bezeichnung nicht zumutbar sein sollte.
Somit entspricht die Beschwerde hinsichtlich der Anträge 1. und 2., mit denen die Erklärung der bekämpften (jedoch nicht konkretisierten) „sicherheitsbehördlichen Maßnahmen“ als rechtswidrig und die Aufhebung dieser Maßnahmen begehrt wird, nicht § 9 Abs. 1 Z 1 und 5 sowie § 9 Abs. 4 VwGVG. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zunächst ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0503, mwN).Somit entspricht die Beschwerde hinsichtlich der Anträge 1. und 2., mit denen die Erklärung der bekämpften (jedoch nicht konkretisierten) „sicherheitsbehördlichen Maßnahmen“ als rechtswidrig und die Aufhebung dieser Maßnahmen begehrt wird, nicht Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 5 sowie Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zunächst ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0503, mwN).
Der Beschwerdeführer ist dem Verbesserungsauftrag bis heute nicht nachgekommen. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich der darin gestellten Anträge 1. und 2. auf Grundlage der soeben genannten Bestimmungen als mangelhaft zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Anträge 3. und 4. ist die Beschwerde somit auf Grundlage dieser Bestimmungen wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen.
IV.römisch vier.
Zur Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen ist, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich nämlich aus dem klaren Wortlaut des Art. 130 Abs. 1 Z 2 und des Art. 132 Abs. 5 B-VG, der §§ 1 und 1293 ff ABGB, des § 1 JN, des § 9 Abs. 1 Z 1 und 5, des § 9 Abs. 4, des § 17, des § 24 Abs. 2 Z 1, des § 28 Abs. 1 und 6 (jeweils erster Halbsatz), des § 31 Abs. 1 und des § 35 VwGVG sowie des § 13 Abs. 3 AVG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) und darüber hinaus aus der zitierten – einheitlichen – Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die Entscheidung nicht abweicht.Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen ist, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich nämlich aus dem klaren Wortlaut des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2 und des Artikel 132, Absatz 5, B-VG, der Paragraphen eins und 1293 ff ABGB, des Paragraph eins, JN, des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 5, des Paragraph 9, Absatz 4,, des Paragraph 17,, des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,, des Paragraph 28, Absatz eins und 6 (jeweils erster Halbsatz), des Paragraph 31, Absatz eins und des Paragraph 35, VwGVG sowie des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vergleiche zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) und darüber hinaus aus der zitierten – einheitlichen – Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die Entscheidung nicht abweicht.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.M.64.001.2025