LVwG-AV-1419/002-2025
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.12.2025 GeschäftszahlLVwG-AV-1419/002-2025; LVwG-AV-1421/002-2025; LVwG-AV-1422/002-2025 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter in den Beschwerdesachen des Herrn A in ***, ***, betreffend 1. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 7. November 2025, Zl. *** (protokolliert zu LVwG-AV-1419/002-2025), 2. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 7. November 2025, Zl. *** (protokolliert zu LVwG-AV-1421/002-2025), 3. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 7. November 2025, Zl. *** (protokolliert zu LVwG-AV-1422/002-2025), den BESCHLUSS:
1.
Die Verfahren werden gemäß den §§ 17 und 31 Abs. 1 VwGVG iVm den §§ 11 und 38 AVG bis zum Abschluss des auf Grund einer Anregung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Juli 2025 beim Bezirksgericht *** zur Geschäftszahl *** anhängigen Verfahrens über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer ausgesetzt.Die Verfahren werden gemäß den Paragraphen 17 und 31 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit den Paragraphen 11 und 38 AVG bis zum Abschluss des auf Grund einer Anregung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Juli 2025 beim Bezirksgericht *** zur Geschäftszahl *** anhängigen Verfahrens über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer ausgesetzt.
2.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig.
Begründung:
I.römisch eins.
Sachverhalt und Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer hat beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu den oben zitierten Bescheiden Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 15. September 2025 setzte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Parteien vom Verfahren beim Bezirksgericht in Kenntnis und räumte ihnen die Möglichkeit ein, sich innerhalb von zwei Wochen dazu zu äußern. Der Beschwerdeführer sprach sich gegen eine Aussetzung der Verfahren aus. 2. Am 23. Juli 2025 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den oben zitierten anhängigen Verfahren das Bezirksgericht *** um Bestellung eines Erwachsenenvertreters zumindest für Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtliche Verfahren (Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB) samt Anordnung eines Genehmigungsvorbehaltes (Paragraph 242, ABGB). Das Ersuchen stütze sich auf ein psychologisches Gutachten vom 22. Juli 2025, das im Ergebnis dem Beschwerdeführer aus fachlicher Sicht die Handlungs- und Prozessfähigkeit absprach.
Das Bezirksgericht teilte dem Landesverwaltungsgericht am 12. September 2025 mit, dass das Ersuchen vom 23. Juli 2025 zur Geschäftszahl *** bearbeitet werde und ein Abschluss des bezirksgerichtlichen Verfahrens noch nicht absehbar sei. Mit Schreiben vom 15. September 2025 setzte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Parteien vom Verfahren beim Bezirksgericht in Kenntnis und räumte ihnen die Möglichkeit ein, sich innerhalb von zwei Wochen dazu zu äußern. Der Beschwerdeführer sprach sich gegen eine Aussetzung der Verfahren aus.
II.römisch zwei.
Rechtsvorschriften 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2023,, lauten: „[…] Anzuwendendes Recht § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Beschlüsse § 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […]“ 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 50/2025, lauten:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2025,, lauten: „[…] § 11. Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, […] eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.Paragraph 11, Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen schutzberechtigten Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, […] eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Betrauung einer Person mit der Obsorge oder die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters oder Kurators beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, JN) veranlassen.
[…] § 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 39. […]Paragraph 39, […]
Rechtliche Beurteilung 1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die vorliegenden drei Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beschlussfassung verbunden.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die vorliegenden drei Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beschlussfassung verbunden.
Die vom Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen im Parteiengehör behaupteten Grundrechtsverletzungen, die eine Aussetzung zur Folge hätte, sind nicht zu erkennen. Vielmehr ist, sofern man die Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK in den vorliegenden Fällen bejaht, bei Bedenken gegen die Prozessfähigkeit die Prüfung der Bestellung eines Erwachsenenvertreters gerade auf Grund dieser Bestimmung geboten (vgl. VwGH 04.04.2001, 98/09/0137, wo ausdrücklich auf weitere Rechtsprechung zum fairen Verfahren verwiesen wird).Die vom Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen im Parteiengehör behaupteten Grundrechtsverletzungen, die eine Aussetzung zur Folge hätte, sind nicht zu erkennen. Vielmehr ist, sofern man die Anwendbarkeit des Artikel 6, EMRK in den vorliegenden Fällen bejaht, bei Bedenken gegen die Prozessfähigkeit die Prüfung der Bestellung eines Erwachsenenvertreters gerade auf Grund dieser Bestimmung geboten vergleiche VwGH 04.04.2001, 98/09/0137, wo ausdrücklich auf weitere Rechtsprechung zum fairen Verfahren verwiesen wird).
IV.römisch vier.
Zur Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist nicht zulässig, weil im vorliegenden Beschluss keine Rechtsfrage zu lösen ist, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut der (gemäß § 17 VwGVG anzuwendenden) §§ 11 und 38 AVG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) im Zusammenhalt mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH).
Die Revision ist nicht zulässig, weil im vorliegenden Beschluss keine Rechtsfrage zu lösen ist, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut der (gemäß Paragraph 17, VwGVG anzuwendenden) Paragraphen 11 und 38 AVG vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) im Zusammenhalt mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH).
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1419.002.2025