LVwG-AV-1120/001-2025
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.01.2026 GeschäftszahlLVwG-AV-1120/001-2025 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden vom 18.06.2025, ZI. ***, mit dem die Berufung gegen den Abgabenbescheid des Obmanns des Wasserleitungsverbands der Triestingtal- und Südbahngemeinden vom 12.03.2025, ZI. ***, betreffend Wasseranschlussgebühr für das Grundstück ***, *** (Parzelle ***) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.
Rechtsgrundlagen: § 279 Bundesabgabenordnung – BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
1.
Sachverhalt:
1.1.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. *** in der KG ** mit der Anschrift *** in ***.
Hinsichtlich dieses Grundstückes liegt eine Baubewilligung vom 18.04.2024, *** zur Errichtung eines Wohnhauses mit 4 Wohneinheiten vor. Die Liegenschaft liegt im Bauland-Agrargebiet und darf daher nicht mehr als maximal 4 Wohneinheiten umfassen. Tatsächlich wurde eine entsprechende Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit 4 Wohneinheiten und keinesfalls einer „Wohnhausanlage" erteilt und wird dieses derzeit errichtet.
Die Beschwerdeführerin beantragte als Grundstückseigentümerin am 05.03.2025 einen freiwilligen Wasseranschluss für ein Wohngebäude mit 4 Wohnungen. Die Bewilligung wurde in weiterer Folge mit Bescheid des Obmannes des Wasserleitungsverbandes vom 12.3.2025 erteilt (1“ / 4 WE).
Mit Abgabenbescheid vom 12.03.2025 des Obmanns des Wasserleitungsverbands der Triestingtal- und Südbahngemeinden wurde der Beschwerdeführerin für einen herzustellenden Wasseranschluss mit 25 mm Durchmesser die Zahlung einer Wasseranschlussgebühr in Höhe von € 13.699,99 (exkl. 10% USt), sohin ein Betrag von € 15.069,99 aufgetragen. Dieser Betrag war binnen eines Monates nach Zustellung des Bescheides zu entrichten.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid des Obmanns des Wasserleitungsverbands der Triestingtal- und Südbahngemeinden innerhalb offener Frist Berufung an die Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden erhoben. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Berechnung der Gebühr Fehler unterlaufen seien. Das gegenständliche (einzige) Wohngebäude (mit 4 Wohnungen) sei unter § 21 Abs 5 des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden und § 2 Abs 3 der Wassergebührenordnung 2023 des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden subsumiert worden. Die zuständige Behörde sei demnach bei der Gebührenberechnung nicht von einem Wohngebäude, sondern fälschlicherweise von einer „Wohnhausanlage" ausgegangen und habe für diese den Grundbetrag von € 6.850,00 und für drei weitere Wohneinheiten jeweils ein Drittel des Grundbetrags verrechnet.
Aufgrund der falschen Einordnung der gegenständlichen Liegenschaft sei daher eine zu hohe Wasseranschlussgebühr berechnet worden. Feststellungen etwa zur bebauten und unbebauten Fläche, den Baukosten, dem benötigten Anschlussquerschnitt oder der Berechnungsfläche seien durch die Behörde nicht getroffen worden. Eine Begründung, warum die gegenständliche Liegenschaft bzw. das Wohngebäude als Wohnhausanlage zu beurteilen sei, fehle.Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid des Obmanns des Wasserleitungsverbands der Triestingtal- und Südbahngemeinden innerhalb offener Frist Berufung an die Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden erhoben. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Berechnung der Gebühr Fehler unterlaufen seien.
Das gegenständliche (einzige) Wohngebäude (mit 4 Wohnungen) sei unter Paragraph 21, Absatz 5, des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden und Paragraph 2, Absatz 3, der Wassergebührenordnung 2023 des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden subsumiert worden. Die zuständige Behörde sei demnach bei der Gebührenberechnung nicht von einem Wohngebäude, sondern fälschlicherweise von einer „Wohnhausanlage" ausgegangen und habe für diese den Grundbetrag von € 6.850,00 und für drei weitere Wohneinheiten jeweils ein Drittel des Grundbetrags verrechnet. Aufgrund der falschen Einordnung der gegenständlichen Liegenschaft sei daher eine zu hohe Wasseranschlussgebühr berechnet worden.
Feststellungen etwa zur bebauten und unbebauten Fläche, den Baukosten, dem benötigten Anschlussquerschnitt oder der Berechnungsfläche seien durch die Behörde nicht getroffen worden. Eine Begründung, warum die gegenständliche Liegenschaft bzw. das Wohngebäude als Wohnhausanlage zu beurteilen sei, fehle.
Die Berufung wurde von der Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden als unbegründet abgewiesen und der Abgabenbescheid bestätigt.
1.2.
Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Begründend wurde dazu ausgeführt: „[…] 5. Beschwerdegründe Der angefochtene Bescheid beruht auf §§ 20 Abs 1 und 21 Abs 1 bis 5 Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden (in Folge: „Verbandsgesetz") sowie § 2 Abs 3 der Wassergebührenordnung für die öffentlichen Wasserleitungen des WLV (in Folge: „WLV Wassergebührenordnung“) und wird in seinem gesamten Inhalt angefochten.Der angefochtene Bescheid beruht auf Paragraphen 20, Absatz eins und 21 Absatz eins bis 5 Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden (in Folge: „Verbandsgesetz") sowie Paragraph 2, Absatz 3, der Wassergebührenordnung für die öffentlichen Wasserleitungen des WLV (in Folge: „WLV Wassergebührenordnung“) und wird in seinem gesamten Inhalt angefochten.
5.1 Zur Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheids 5.1.1 Begründungsmangel: Gemäß § 18 Abs 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Gemäß § 60 AVG hat die Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (= den festgestellten Sachverhalt) zu enthalten und die aufgenommenen Beweise zu würdigen. Auch Ermessensentscheidungen sind zu begründen, um dem Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG zu entsprechen. Behördliche (wie auch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen) haben eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.
Es ist daher in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und gegebenenfalls einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen zur Ansicht gelangt wurde, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet wurde (vgl. VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0033). Sind die einen (jagenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Bescheides führt (vgl auch dazu etwa VwGH vom 10.
Juli 1997, 96/20/0 126). Die Begründung im angefochtenen Bescheid gibt lediglich verkürzt auf die Tatsache der Vorschreibung den Sachverhalt wieder, wiederholt das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung und zitiert die von der Behörde herangezogenen Gesetzesstellen. Die Behörde stellt in ihrer Begründung zwar dar, dass die vorgeschriebene Abgabegebühr für eine Wohnhausanlage berechnet wurde, die Entscheidung, die Berufung als unbegründet abzuweisen und den Bescheid der Abgabenbehörde zu bestätigen, insbesondere die Subsumtion der anzuschließenden Liegenschaft als „Wohnhausanlage“, wird jedoch nicht begründet, sodass die Entscheidung im Spruch nicht nachvollziehbar ist.5.1.1 Begründungsmangel: Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Gemäß Paragraph 60, AVG hat die Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (= den festgestellten Sachverhalt) zu enthalten und die aufgenommenen Beweise zu würdigen. Auch Ermessensentscheidungen sind zu begründen, um dem Legalitätsprinzip des Artikel 18, B-VG zu entsprechen. Behördliche (wie auch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen) haben eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Es ist daher in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und gegebenenfalls einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen zur Ansicht gelangt wurde, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet wurde vergleiche VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0033).
Sind die einen (jagenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Bescheides führt vergleiche auch dazu etwa VwGH vom 10. Juli 1997, 96/20/0 126). Die Begründung im angefochtenen Bescheid gibt lediglich verkürzt auf die Tatsache der Vorschreibung den Sachverhalt wieder, wiederholt das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Berufung und zitiert die von der Behörde herangezogenen Gesetzesstellen. Die Behörde stellt in ihrer Begründung zwar dar, dass die vorgeschriebene Abgabegebühr für eine Wohnhausanlage berechnet wurde, die Entscheidung, die Berufung als unbegründet abzuweisen und den Bescheid der Abgabenbehörde zu bestätigen, insbesondere die Subsumtion der anzuschließenden Liegenschaft als „Wohnhausanlage“, wird jedoch nicht begründet, sodass die Entscheidung im Spruch nicht nachvollziehbar ist.
5.1.2 Materielle Rechtswidrigkeit: Die Behörde hat das „Verbandsgesetz“ und die „WLV Wassergebührenordnung" unrichtig ausgelegt bzw. zur Anwendung gebracht. Gemäß § 21 Verbandsgesetz ist für den Anschluss an die Verbandswasserleitung eine Wasseranschlussgebühr zu entrichten und stellt einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsleitung und der Anschlussleitung dar. Die Wasseranschlussgebühr ist grundsätzlich an Hand einer Tarifpost der Wassergebührenordnung, jedoch bei Anschlüssen ab 80 mm Durchmesser nach dem beantragten Stundenbedarf und bei Wohnhausanlagen nach der Anzahl der Wohnungen zu bemessen. Die Behörde setzte bei der Gebührenberechnung voraus, dass es sich bei dem anzuschließenden Wohnhaus um eine „Wohnhausanlage“ handelt und wendete damit die Tarifpost für Wohnhausanlagen gemäß § 2 Abs 3 WLV Wassergebührenordnung iVm § 21 Abs 5 Verbandsgesetz an.
Die Behörde wendete dadurch eine auf den Sachverhalt unpassende Rechtsnorm an bzw. interpretierte die Rechtsnorm über ihren Sinngehalt hinaus. Stattdessen hätte die Behörde für die Berechnung der Gebühr die Tarifpost für ein Wohnhaus mit dem jeweils herzustellenden Wasseranschluss heranzuziehen. Die Behörde hätte daher gemäß § 21 Abs 3 Verbandsgesetz für einen herzustellenden Wasseranschluss mit 25 mm Durchmesser die Zahlung mit € 11.590,00 (zzgl. 10% USt), sohin € 12.749,00 festzusetzen gehabt.5.1.2 Materielle Rechtswidrigkeit: Die Behörde hat das „Verbandsgesetz“ und die „WLV Wassergebührenordnung" unrichtig ausgelegt bzw. zur Anwendung gebracht. Gemäß Paragraph 21, Verbandsgesetz ist für den Anschluss an die Verbandswasserleitung eine Wasseranschlussgebühr zu entrichten und stellt einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsleitung und der Anschlussleitung dar.
Die Wasseranschlussgebühr ist grundsätzlich an Hand einer Tarifpost der Wassergebührenordnung, jedoch bei Anschlüssen ab 80 mm Durchmesser nach dem beantragten Stundenbedarf und bei Wohnhausanlagen nach der Anzahl der Wohnungen zu bemessen. Die Behörde setzte bei der Gebührenberechnung voraus, dass es sich bei dem anzuschließenden Wohnhaus um eine „Wohnhausanlage“ handelt und wendete damit die Tarifpost für Wohnhausanlagen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, WLV Wassergebührenordnung in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 5, Verbandsgesetz an. Die Behörde wendete dadurch eine auf den Sachverhalt unpassende Rechtsnorm an bzw. interpretierte die Rechtsnorm über ihren Sinngehalt hinaus. Stattdessen hätte die Behörde für die Berechnung der Gebühr die Tarifpost für ein Wohnhaus mit dem jeweils herzustellenden Wasseranschluss heranzuziehen.
Die Behörde hätte daher gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Verbandsgesetz für einen herzustellenden Wasseranschluss mit 25 mm Durchmesser die Zahlung mit € 11.590,00 (zzgl. 10% USt), sohin € 12.749,00 festzusetzen gehabt.
5.1.3 Unzweckmäßige Ermessensausübung: Eine Definition des Begriffs „Wohnhausanlage" findet sich weder im Verbandsgesetz noch in der WLV Wassergebührenordnung. Da der Begriff der Wohnhausanlage als solcher gesetzlich nicht definiert ist, bedarf er unter Zugrundelegung der gesetzlichen Interpretationsregeln der entsprechenden Auslegung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem Begriff „Wohnhausanlage“ das Vorhandensein mehrerer Gebäude auf einer Liegenschaft zu verstehen: „Bei Prüfung der Voraussetzungen (...) wird im Fall der Errichtung mehrerer Gebäude die überwiegende Nutzung im Sinn objektiver Widmung den Ausschlag dafür geben, ob auf "dem" Grundstück (...) ein Wohnhaus, im Fall der Errichtung mehrerer Häuser überwiegend solche, also eine WOHNHAUSANLAGE - (...) geschaffen wurde“ (European Case Law Identifier (ECLI),ECLI:AT:VWGH: 1983: 1981 I60177.X03).
Hilfsweise lässt sich dies auch über die Verwendung des Worts „Wohnhausanlage“ in den Beilagen zu einschlägigen bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zeigen. So findet sich z.B. in § 47 Abs 4 NÖ BauO folgende Bestimmung: „Wohngebäude mit mehr als vier Wohnungen (...) müssen folgende Räume und Flächen aufweisen: (...) 4. Abfallsammelstellen in Abfallsammelräumen oder im Freien“. Die erläuternden Bemerkungen zu Abs 4 (in Kienastberger/Stellner-Bichler, 2. Auflage, NÖ Baurecht) verweisen dazu auf den „Leitfaden zur Planung und Gestaltung von Abfallsammelstellen in Wohnhausanlagen“. In diesem Zusammenhang können offenbar Bebauungen mit nicht mehr als 4 Wohneinheiten ebenfalls nicht als „Wohnhausanlagen“ verstanden werden.
In diese Richtung zeigen auch verwandte raumordnungsrechtliche Bestimmungen, wonach z.B. gemäß § 16 Abs I Z 5 NÖ ROG in Agrargebieten Wohnnutzungen mit höchsten vier Wohnungen pro Grundstück zulässig sind (im gegenständlichen Fall ist das Grundstück im Flächenwidmungsplan als Bauland-Agrargebiet ausgewiesen). Und auch § 16 Abs I Z 7 NÖ ROG, der den Begriff der „Kleinwohnhäuser“ enthält, wird in der Anmerkung zu Abs I Z 7 (wieder Kienastberger/Stellner-Bichler) dahingehend interpretiert, „dass in dieser Widmungskategorie nur Gebäude mit höchstens vier Wohnungen zulässig sein sollen“. Die im bekämpften Bescheid vorgenommene Subsumtion des anzuschließenden Wohnhauses unter „Wohnhausanlage“ entbehrt daher jeder gesetzlichen Grundlage.
Die belangte Behörde hat die anzuwendenden Rechtsnormen im Verhältnis zum Zweck der Norm zu extensiv ausgelegt.5.1.3 Unzweckmäßige Ermessensausübung: Eine Definition des Begriffs „Wohnhausanlage" findet sich weder im Verbandsgesetz noch in der WLV Wassergebührenordnung. Da der Begriff der Wohnhausanlage als solcher gesetzlich nicht definiert ist, bedarf er unter Zugrundelegung der gesetzlichen Interpretationsregeln der entsprechenden Auslegung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem Begriff „Wohnhausanlage“ das Vorhandensein mehrerer Gebäude auf einer Liegenschaft zu verstehen: „Bei Prüfung der Voraussetzungen (...) wird im Fall der Errichtung mehrerer Gebäude die überwiegende Nutzung im Sinn objektiver Widmung den Ausschlag dafür geben, ob auf "dem" Grundstück (...) ein Wohnhaus, im Fall der Errichtung mehrerer Häuser überwiegend solche, also eine WOHNHAUSANLAGE - (...) geschaffen wurde“ (European Case Law Identifier (ECLI),ECLI:AT:VWGH: 1983: 1981 I60177.X03).
Hilfsweise lässt sich dies auch über die Verwendung des Worts „Wohnhausanlage“ in den Beilagen zu einschlägigen bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zeigen. So findet sich z.B. in Paragraph 47, Absatz 4, NÖ BauO folgende Bestimmung: „Wohngebäude mit mehr als vier Wohnungen (...) müssen folgende Räume und Flächen aufweisen: (...) 4. Abfallsammelstellen in Abfallsammelräumen oder im Freien“. Die erläuternden Bemerkungen zu Absatz 4, (in Kienastberger/Stellner-Bichler, 2. Auflage, NÖ Baurecht) verweisen dazu auf den „Leitfaden zur Planung und Gestaltung von Abfallsammelstellen in Wohnhausanlagen“. In diesem Zusammenhang können offenbar Bebauungen mit nicht mehr als 4 Wohneinheiten ebenfalls nicht als „Wohnhausanlagen“ verstanden werden.
In diese Richtung zeigen auch verwandte raumordnungsrechtliche Bestimmungen, wonach z.B. gemäß Paragraph 16, Abs römisch eins Ziffer 5, NÖ ROG in Agrargebieten Wohnnutzungen mit höchsten vier Wohnungen pro Grundstück zulässig sind (im gegenständlichen Fall ist das Grundstück im Flächenwidmungsplan als Bauland-Agrargebiet ausgewiesen). Und auch Paragraph 16, Abs römisch eins Ziffer 7, NÖ ROG, der den Begriff der „Kleinwohnhäuser“ enthält, wird in der Anmerkung zu Abs römisch eins Ziffer 7, (wieder Kienastberger/Stellner-Bichler) dahingehend interpretiert, „dass in dieser Widmungskategorie nur Gebäude mit höchstens vier Wohnungen zulässig sein sollen“. Die im bekämpften Bescheid vorgenommene Subsumtion des anzuschließenden Wohnhauses unter „Wohnhausanlage“ entbehrt daher jeder gesetzlichen Grundlage.
Die belangte Behörde hat die anzuwendenden Rechtsnormen im Verhältnis zum Zweck der Norm zu extensiv ausgelegt.
5.1.4 Mangelhafte Sachverhaltsfeststellung: Die Beurteilung, dass die Bebauung der gegenständlichen Liegenschaft mit einem Wohngebäude als „Wohnhausanlage“ zu betrachten sei, wurde zudem ohne jede Sachverhaltsermittlung bloß durch nicht näher begründete Heranziehung der für Wohnhausanlagen geltenden Bestimmungen einfach angenommen und vorausgesetzt. Gemäß § 115 BAO hat die Behörde die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, zu ermitteln (vgl. VwGH RS 95/15/0049). Es handelt sich um eine amtswegige Ermittlungspflicht, wobei die belangte Behörde dieser Pflicht im gegenständlichen Fall nicht ausreichend nachgekommen ist. Bei amtswegiger Ermittlung des Sachverhaltes hätte die Behörde vielmehr feststellen müssen, dass es sich bei der Liegenschaft ***, ***, Parz. *** um keine Wohnhausanlage handelt, sondern um den Neubau eines einzigen Wohnhauses.5.1.4 Mangelhafte Sachverhaltsfeststellung: Die Beurteilung, dass die Bebauung der gegenständlichen Liegenschaft mit einem Wohngebäude als „Wohnhausanlage“ zu betrachten sei, wurde zudem ohne jede Sachverhaltsermittlung bloß durch nicht näher begründete Heranziehung der für Wohnhausanlagen geltenden Bestimmungen einfach angenommen und vorausgesetzt.
Gemäß Paragraph 115, BAO hat die Behörde die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, zu ermitteln vergleiche VwGH RS 95/15/0049). Es handelt sich um eine amtswegige Ermittlungspflicht, wobei die belangte Behörde dieser Pflicht im gegenständlichen Fall nicht ausreichend nachgekommen ist. Bei amtswegiger Ermittlung des Sachverhaltes hätte die Behörde vielmehr feststellen müssen, dass es sich bei der Liegenschaft ***, ***, Parz. *** um keine Wohnhausanlage handelt, sondern um den Neubau eines einzigen Wohnhauses.
5.1.5 Aus diesen Gründen können auch die nur für „Wohnhausanlagen“ geltenden Bestimmungen für die Bemessung der Abgaben der gegenständlichen Wasseranschlussgebühr nicht herangezogen werden. […] 6. Anträge Aus all diesen Gründen wird gestellt der Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde stattgeben und 1. gemäß § 274 BAO eine mündliche Verhandlung durchführen;1. gemäß Paragraph 274, BAO eine mündliche Verhandlung durchführen;
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte zu den Verfahren LVwG-AV-1119/001-2025, LVwG-AV-1120/001-2025 und LVwG-AV-1121/001-2025 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenakten, den Gerichtsakt sowie durch die Vorbringen der Parteien.
1.4.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und ist unstrittig.
2.
Rechtslage:
2.1.
Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.Paragraph eins,
2.2.
Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden § 18Paragraph 18 Freiwilliger Anschluß an die Verbandswasserleitung
1.Wasseranschlußgebühren und Ergänzungsgebühren, […] Die Höhe der einzelnen Gebühren ist vom Verband nach den folgenden Bestimmungen in einer Wassergebührenordnung festzusetzen. Die Gebührenerträge dürfen insgesamt jene Kosten, die dem Verband bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung seiner Aufgaben erwachsen, nicht übersteigen und sind alle drei Jahre in dieser Richtung zu überprüfen. […] § 21Paragraph 21 Wasseranschlußgebühr
Die Summe der Kosten der Herstellung der Verbandswasserleitungen in den neuerschlossenen Siedlungsgebieten aller Mitgliedsgemeinden ist durch die Anzahl der möglichen Hausanschlüsse zu teilen. Falls von § 20 Abs. 2 Gebrauch gemacht wird, hat diese Berechnung nach Versorgungsbereichen getrennt zu erfolgen. Der so ermittelte Betrag ist für jeden in Betracht kommenden Innendurchmesser der Anschlußleitung mit dem in der folgenden Tabelle festgelegten Faktor zu vervielfachen:Die Summe der Kosten der Herstellung der Verbandswasserleitungen in den neuerschlossenen Siedlungsgebieten aller Mitgliedsgemeinden ist durch die Anzahl der möglichen Hausanschlüsse zu teilen. Falls von Paragraph 20, Absatz 2, Gebrauch gemacht wird, hat diese Berechnung nach Versorgungsbereichen getrennt zu erfolgen. Der so ermittelte Betrag ist für jeden in Betracht kommenden Innendurchmesser der Anschlußleitung mit dem in der folgenden Tabelle festgelegten Faktor zu vervielfachen:
Innendurchmesser der Anschlußleitung Faktor 20 mm 0,9 25 mm 1,8 32 mm 3,4 40 mm 6,7 50 mm 12,0 80 mm 43,1 Zu diesen Beträgen werden die Kosten der Herstellung der Anschlußleitung sowie der Lieferung und Installation des Wasserzählers hinzugerechnet.
Die so errechneten Endbeträge sind in der Wassergebührenordnung als Tarifposten festzusetzen.
Wenn gemäß § 26 Abs. 2 Teilbeträge zu entrichten sind, dann entsteht der Anspruch auf diese jeweils mit dem Ablauf des in der Wassergebührenordnung festgelegten Teilzahlungszeitraumes.Wenn gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Teilbeträge zu entrichten sind, dann entsteht der Anspruch auf diese jeweils mit dem Ablauf des in der Wassergebührenordnung festgelegten Teilzahlungszeitraumes.
2.3.
Wassergebührenordnung für die öffentlichen Wasserleitungen des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden § 2Paragraph 2 Wasseranschlussgebühr
2.4.
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG: § 25a.Paragraph 25 a,
3.
Erwägungen:
3.1.
Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist.
Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH 94/17/0419).
Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.
3.2.
Eingangs ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe und der Ergänzungsabgabe nach dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 auf das (einzelne) Grundstück abzustellen ist. Dem Begriff des "Grundstücks" liegt kein bestimmter (landesrechtlich vorgegebener) Inhalt zugrunde, sondern ist vielmehr darunter gemäß § 7a Abs. 1 VermG, BGBl. Nr. 306/1968, jener Teil der Katastralgemeinde zu verstehen, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet wird (VwGH Ra 2022/13/0098).Eingangs ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe und der Ergänzungsabgabe nach dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 auf das (einzelne) Grundstück abzustellen ist. Dem Begriff des "Grundstücks" liegt kein bestimmter (landesrechtlich vorgegebener) Inhalt zugrunde, sondern ist vielmehr darunter gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, VermG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, jener Teil der Katastralgemeinde zu verstehen, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet wird (VwGH Ra 2022/13/0098).
Dies gilt auch für die nach dem Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden fortzuschreibende (Ergänzungsabgabe zur) Wasseranschlussgebühr. Demnach hat die belangte Behörde rechtsrichtig die (Ergänzungsabgabe zur) Wasseranschlussgebühr jeweils getrennt für die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke Nummer ***, *** und *** behandelt.
3.3.
Gemäß § 30 Abs.1 Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden entsteht der Anspruch auf die Wasseranschlussgebühr und die Sonderanschlussgebühr mit Erlassung des Bescheides über die Bewilligung des Anschlusses oder in dem Zeitpunkt, in dem der Anschlusszwang feststeht. Die Beschwerdeführerin beantragte als Grundstückseigentümerin am 05.03.2025 einen freiwilligen Wasseranschluss für ein Wohngebäude mit 4 Wohnungen. Die Bewilligung wurde in weiterer Folge erteilt. Damit ist der Abgabenanspruch für die gegenständliche Abgabe entstanden.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden entsteht der Anspruch auf die Wasseranschlussgebühr und die Sonderanschlussgebühr mit Erlassung des Bescheides über die Bewilligung des Anschlusses oder in dem Zeitpunkt, in dem der Anschlusszwang feststeht. Die Beschwerdeführerin beantragte als Grundstückseigentümerin am 05.03.2025 einen freiwilligen Wasseranschluss für ein Wohngebäude mit 4 Wohnungen. Die Bewilligung wurde in weiterer Folge erteilt. Damit ist der Abgabenanspruch für die gegenständliche Abgabe entstanden.
3.4.
Zum Begriff „Wohnhausanlage“ Der Begriff Wohnanlage ist im Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden nicht definiert. Es handelt sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der einer Auslegung bedarf.
Auch im öffentlichen Recht ist bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Normengebers zukommt (vgl. VwGH Ro 2014/05/0078).Auch im öffentlichen Recht ist bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. Paragraph 6, ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Normengebers zukommt vergleiche , VwGH Ro 2014/05/0078).
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter einer Wohnanlage („Wohnhausanlage“ kommt im Duden nicht vor) einen Gebäudekomplex mit Wohnungen, umgeben von Grünanlagen und bestimmten, dem Zusammenleben der Mieter dienenden Einrichtungen (vgl. duden.de). Eine Definition, ab wie vielen Wohneinheiten von einer Wohnanlage zu sprechen ist, ist daraus nicht ableitbar.Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter einer Wohnanlage („Wohnhausanlage“ kommt im Duden nicht vor) einen Gebäudekomplex mit Wohnungen, umgeben von Grünanlagen und bestimmten, dem Zusammenleben der Mieter dienenden Einrichtungen vergleiche duden.de). Eine Definition, ab wie vielen Wohneinheiten von einer Wohnanlage zu sprechen ist, ist daraus nicht ableitbar.
Der Sprachgebrauch des Normengebers gibt keinen Aufschluss darüber, ab wie vielen Wohneinheiten eine „Wohnhausanlage“ vorliegt. In § 66 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 etwa verwendet der Gesetzgeber den Begriff „Wohnhausanlage“. Dies allerdings im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Errichtung nicht-öffentlicher Spielplätze. Demnach ist beim Neubau von Wohnhausanlagen mit mehr als 4 Wohnungen […] auf den das oder die Wohngebäude umgebenden freien Flächen des Bauplatzes ein nichtöffentlicher Spielplatz zu errichten. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NÖ ElWG gelten Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen nicht als Direktleitungen. Gemäß § 8 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz muss, wer einen Hund führt, die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie an den in Abs. 5 genannten Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen.Der Sprachgebrauch des Normengebers gibt keinen Aufschluss darüber, ab wie vielen Wohneinheiten eine „Wohnhausanlage“ vorliegt.
In Paragraph 66, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 etwa verwendet der Gesetzgeber den Begriff „Wohnhausanlage“. Dies allerdings im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Errichtung nicht-öffentlicher Spielplätze. Demnach ist beim Neubau von Wohnhausanlagen mit mehr als 4 Wohnungen […] auf den das oder die Wohngebäude umgebenden freien Flächen des Bauplatzes ein nichtöffentlicher Spielplatz zu errichten. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NÖ ElWG gelten Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen nicht als Direktleitungen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NÖ Hundehaltegesetz muss, wer einen Hund führt, die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, in Stiegenhäusern, in Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen sowie an den in Absatz 5, genannten Orten hinterlässt, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
In diesen Gesetzen verwendet der Landesgesetzgeber zwar die Begriffe „Wohnhausanlage“, definiert sie aber nicht. Diese Bestimmungen ergeben daher keinen Aufschluss darüber, ab wie vielen Wohneinheiten der Landesgesetzgeber von einer Wohnhausanlage ausgeht.
Aus dem Motivenbericht (MB Ltg.-112/G-13-1989) ist ersichtlich, welches Begriffsverständnis der Gesetzgeber bei der Erlassung des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden vor Augen hatte.
Für Wohnhausanlagen soll die Wasseranschlussgebühr nach der Anzahl der Wohneinheiten gestaffelt bemessen werden (MB Ltg.-112/G-13-1989, 11). Im Sinne des Ersuchens des Kommunalausschusses des hohen Landtages vom 9.6.1988, LTG-332/G-13-1987, um eine Ergänzung der Erläuterungen wurde als Beilage (./A) eine Berechnung der Höhe der Anschlussgebühren dem Motivenbericht angeschlossen (MB Ltg.-112/G-13-1989, 16).
Der nach § 21 Abs. 3 Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden ermittelte Betrag (Summe der Kosten der Herstellung der Verbandswasserleitungen in den neuerschlossenen Siedlungsgebieten aller Mitgliedsgemeinden: Anzahl der möglichen Hausanschlüsse) ist mit Faktoren zu multiplizieren, die den einzelnen Anschlussdurchmessern entsprechend ihrem hydraulischen Durchflussvermögen nach der ÖNORM B 2531, 2. Teil, zugeordnet werden. So ergibt sich eine Tarifpost für jeden möglichen Anschlussquerschnitt. Dabei wird für den kleinsten, meist verwendeten Querschnitt (Normanschluss für Einfamilienhäuser einschließlich des möglichen Spitzenverbrauches für Gartenberegnung, Schwimmbadfüllung und dergleichen; 95 % aller Anschlüsse) der Faktor 0,9 festgesetzt.
Den restlichen 5 % der Neuanschlüsse werden Faktoren zugeordnet, die deutlich größer sind als 1, sodass sich im Durchschnitt der Faktor 1 und damit die Kostendeckung ergibt (MB Ltg.-112/G-13-1989, 10).Der nach Paragraph 21, Absatz 3, Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden ermittelte Betrag (Summe der Kosten der Herstellung der Verbandswasserleitungen in den neuerschlossenen Siedlungsgebieten aller Mitgliedsgemeinden: Anzahl der möglichen Hausanschlüsse) ist mit Faktoren zu multiplizieren, die den einzelnen Anschlussdurchmessern entsprechend ihrem hydraulischen Durchflussvermögen nach der ÖNORM B 2531, 2. Teil, zugeordnet werden. So ergibt sich eine Tarifpost für jeden möglichen Anschlussquerschnitt.
Dabei wird für den kleinsten, meist verwendeten Querschnitt (Normanschluss für Einfamilienhäuser einschließlich des möglichen Spitzenverbrauches für Gartenberegnung, Schwimmbadfüllung und dergleichen; 95 % aller Anschlüsse) der Faktor 0,9 festgesetzt. Den restlichen 5 % der Neuanschlüsse werden Faktoren zugeordnet, die deutlich größer sind als 1, sodass sich im Durchschnitt der Faktor 1 und damit die Kostendeckung ergibt (MB Ltg.-112/G-13-1989, 10).
Beim kleinsten Faktor wird demnach auf „Einfamilienhäuser“ abgestellt.
In der Beilage ./A des Motivenberichtes MB Ltg.-112/G-13-1989 ist ersichtlich, dass bereits bei Wohnhäusern ab 2 Wohnungen eine auf die Zahl der Wohneinheiten abstellende Berechnung Anwendung finden soll: [Abweichend vom Original: … Bild nicht wiedergegeben] In Zusammenschau der oben zitierten Ausführungen im MB Ltg.-112/G-13-1989 auf Seite 10 mit der Beilage ./A des Motivenberichtes MB Ltg.-112/G-13-1989 ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Berechnung für alle Wohngebäude angewendet wissen möchte, welche nicht Einfamilienhäuser sind.
Der Begriff „Wohnhausanlage“ ist im Kontext des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden daher so verstehen, dass darunter Wohnhäuser mit zwei oder mehr Wohnungen zu verstehen sind.
3.5.
Zur Anschlussleitung Der nach § 21 Abs. 3 Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden ermittelte Betrag (Summe der Kosten der Herstellung der Verbandswasserleitungen in den neuerschlossenen Siedlungsgebieten aller Mitgliedsgemeinden: Anzahl der möglichen Hausanschlüsse) ist mit Faktoren zu multiplizieren, die den einzelnen Anschlussdurchmessern entsprechend ihrem hydraulischen Durchflussvermögen nach der ÖNORM B 2531, 2. Teil, zugeordnet werden. So ergibt sich eine Tarifpost für jeden möglichen Anschlussquerschnitt (MB Ltg.-112/G-13-1989, 10).Der nach Paragraph 21, Absatz 3, Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden ermittelte Betrag (Summe der Kosten der Herstellung der Verbandswasserleitungen in den neuerschlossenen Siedlungsgebieten aller Mitgliedsgemeinden: Anzahl der möglichen Hausanschlüsse) ist mit Faktoren zu multiplizieren, die den einzelnen Anschlussdurchmessern entsprechend ihrem hydraulischen Durchflussvermögen nach der ÖNORM B 2531, 2. Teil, zugeordnet werden. So ergibt sich eine Tarifpost für jeden möglichen Anschlussquerschnitt (MB Ltg.-112/G-13-1989, 10).
Zugeordnet wird daher nicht das Leitungsrohr mit einem bestimmten Innendurchmesser, sondern ein über den Querschnitt definiertes hydraulisches Durchflussvermögen. Der in Zoll bewilligte Anschluss ist lediglich in Millimeter umzurechnen und ergibt sich so der der Berechnung zugrunde liegende Faktor. Darüber hinaus ist bei Wohnhausanlagen gemäß § 21 Abs. 5 Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden ohnehin die Anschlussgebühr so zu bemessen, dass für die erste Wohneinheit ein gleichhoher Betrag wie laut Wassergebührenordnung für den kleinsten Anschlussquerschnitt und für jede weitere Wohneinheit ein Drittel dieses Betrages berechnet wird.Zugeordnet wird daher nicht das Leitungsrohr mit einem bestimmten Innendurchmesser, sondern ein über den Querschnitt definiertes hydraulisches Durchflussvermögen. Der in Zoll bewilligte Anschluss ist lediglich in Millimeter umzurechnen und ergibt sich so der der Berechnung zugrunde liegende Faktor. Darüber hinaus ist bei Wohnhausanlagen gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden ohnehin die Anschlussgebühr so zu bemessen, dass für die erste Wohneinheit ein gleichhoher Betrag wie laut Wassergebührenordnung für den kleinsten Anschlussquerschnitt und für jede weitere Wohneinheit ein Drittel dieses Betrages berechnet wird.
3.6.
Im Ergebnis ist der von der belangten Behörde vorgeschriebenen Abgabe weder dem Grunde noch der Höhe nach entgegenzutreten und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.7.
Das Gleichheitsprinzip verbietet es nicht, pauschalierte Regelungen zu treffen, wenn sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen und im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen (vgl. VfGH B 96/64, Slg. 5028/65 und G 27/64, V 38/64, Slg. 5022/65). Das Gleichheitsprinzip verbietet es nicht, pauschalierte Regelungen zu treffen, wenn sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen und im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen vergleiche VfGH B 96/64, Slg. 5028/65 und G 27/64, römisch fünf 38/64, Slg. 5022/65).
Im Motivenbericht aus dem Jahr 1989 (MB Ltg.-112/G-13-1989, 9f) ist zum Gesetz ausgeführt: „Die Berechnung der Wasseranschlussgebühren nach derselben Methode, wie sie im § 6 des Letzteren [Anmerkung: NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978] vorgesehen ist, erscheint infolge der Größe des Wasserleitungsverbandes kaum realisierbar. (bei der Berechnung der Ergänzungsgebühr erscheint ein Vorgehen wie nach § 7 des Nö Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 überhaupt nicht möglich). Im Verbandsgebiet bestehen derzeit mehr als 25.000 Hausanschlüsse (zum Vergleich wird darauf hingewiesen, dass etwa die Landeshauptstadt St. Pölten ca. 9.000 und die steiermärkische Landeshauptstadt Graz ca. 22.000 Hausanschlüsse hat) und werden ca. 100.000 Einwohner mit Wasser versorgt.
Im Durchschnitt erfolgten in den letzten Jahren je ca. 500 Neuanschlüsse. (In ca. 1.400 Fällen pro Jahr müsste die Ergänzungsabgabe ermittelt werden). In einer solchen Anzahl kommt eine Aktenübersendung wohl nicht in Betracht; der Verband wäre auf die Richtigkeit von Meldungen der Mitgliedsgemeinden angewiesen. Dazu kommt noch das finanzverfassungsrechtliche Bedenken, dass die im § 6 des Nö Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 vorgesehene Methode der Berechnung der Anschlussabgabe zu wenig auf eine äquivalente Gegenleistung bezogen ist, als dies die Zulässigkeit ihrer Anwendung durch einen Gemeindeverband voraussetzen würde.“Im Motivenbericht aus dem Jahr 1989 (MB Ltg.-112/G-13-1989, 9f) ist zum Gesetz ausgeführt: „Die Berechnung der Wasseranschlussgebühren nach derselben Methode, wie sie im Paragraph 6, des Letzteren [Anmerkung: NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978] vorgesehen ist, erscheint infolge der Größe des Wasserleitungsverbandes kaum realisierbar. (bei der Berechnung der Ergänzungsgebühr erscheint ein Vorgehen wie nach Paragraph 7, des Nö Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 überhaupt nicht möglich). Im Verbandsgebiet bestehen derzeit mehr als 25.000 Hausanschlüsse (zum Vergleich wird darauf hingewiesen, dass etwa die Landeshauptstadt St. Pölten ca. 9.000 und die steiermärkische Landeshauptstadt Graz ca. 22.000 Hausanschlüsse hat) und werden ca. 100.000 Einwohner mit Wasser versorgt. Im Durchschnitt erfolgten in den letzten Jahren je ca. 500 Neuanschlüsse. (In ca. 1.400 Fällen pro Jahr müsste die Ergänzungsabgabe ermittelt werden). In einer solchen Anzahl kommt eine Aktenübersendung wohl nicht in Betracht; der Verband wäre auf die Richtigkeit von Meldungen der Mitgliedsgemeinden angewiesen.
Dazu kommt noch das finanzverfassungsrechtliche Bedenken, dass die im Paragraph 6, des Nö Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 vorgesehene Methode der Berechnung der Anschlussabgabe zu wenig auf eine äquivalente Gegenleistung bezogen ist, als dies die Zulässigkeit ihrer Anwendung durch einen Gemeindeverband voraussetzen würde.“ Diese Erwägungen im Zusammenhang mit der im gegenständlichen Gesetz gewählten Berechnungsmethode erscheinen sachgerecht. Es bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken und wird von einer Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof Abstand genommen.
3.8.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt: zu dem in der verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschrift verwendeten, auslegungsbedürftigen Begriff „Wohnhausanlage“, der für die Art der Berechnung der Abgabe wesentlich ist, gibt es bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt: zu dem in der verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschrift verwendeten, auslegungsbedürftigen Begriff „Wohnhausanlage“, der für die Art der Berechnung der Abgabe wesentlich ist, gibt es bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1120.001.2025