LVwG-AV-1517/001-2025
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.02.2026 GeschäftszahlLVwG-AV-1517/001-2025 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Honeder, MSc (WU) über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 9. Dezember 2025 betreffend die Nichterteilung von mit Antrag vom 10. September 2025 begehrten Informationen, den BESCHLUSS I.römisch eins.
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
II.römisch zwei.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Rechtsgrundlagen:
Art. 118 und 132 Abs. 5 B-VGArtikel 118 und 132 Absatz 5, B-VG §§ 3 Abs. 3 und 11 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFGParagraphen 3, Absatz 3 und 11 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGGParagraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG Begründung:
1.
Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 10. September 2025 begehrte die Beschwerdeführerin gemäß §§ 7ff IFG 1. die Übermittlung der Stellungnahme der Gemeinde zur Meldung der Beschwerdeführerin an die StA *** und die Rechnung dazu und 2. die Übermittlung des Vertrages zur Stellungnahme (mit weiteren Unterpunkten). Zu Punkt 1. führte die Beschwerdeführerin aus, dass die „absurd hohen Kosten der Stellungnahme (~ 18.500 €)“ von der Gemeinde zu tragen seien.Mit Antrag vom 10. September 2025 begehrte die Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 7 f, f, IFG 1. die Übermittlung der Stellungnahme der Gemeinde zur Meldung der Beschwerdeführerin an die StA *** und die Rechnung dazu und 2. die Übermittlung des Vertrages zur Stellungnahme (mit weiteren Unterpunkten). Zu Punkt 1. führte die Beschwerdeführerin aus, dass die „absurd hohen Kosten der Stellungnahme (~ 18.500 €)“ von der Gemeinde zu tragen seien.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Stellungnahme als Teil eines Justizstrafverfahrens bei der zuständigen Staatsanwaltschaft anzufordern sei, der Antragstellerin die Kosten offenbar bekannt seien und in der Sitzung vom 3. April 2025 beschlossen worden seien. Darüber hinaus bestünden keine Unterlagen. Hinsichtlich Punkt 2. teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass keine Informationen gemäß IFG vorlägen bzw. es sich nicht um Informationen im Sinne des IFG handle.
Aufgrund eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines Bescheides vom 6. Oktober 2025 erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 9. Dezember 2025, mit dem ausgesprochen wurde, dass dem Antrag vom 10. September 2025 auf Erteilung einer Information nach dem IFG nicht stattgegeben werde und die gewünschte Information nicht erteilt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin sich im Wesentlichen gegen den von der belangten Behörde herangezogenen Verweigerungsgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit. b IFG (Wahrung von Geschäftsgeheimnissen) wendet und zudem ausführt: „Die unter 2. in meinem Antrag angeführten Fragen müssen nicht beantwortet werden.“ Auch in ihrem „Berufungsantrag“ begehrt die Beschwerdeführerin lediglich einen Ausspruch hinsichtlich der unter Punkt 1. des Antrags vom 10. September 2025 begehrten Informationen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin sich im Wesentlichen gegen den von der belangten Behörde herangezogenen Verweigerungsgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, IFG (Wahrung von Geschäftsgeheimnissen) wendet und zudem ausführt: „Die unter 2. in meinem Antrag angeführten Fragen müssen nicht beantwortet werden.“ Auch in ihrem „Berufungsantrag“ begehrt die Beschwerdeführerin lediglich einen Ausspruch hinsichtlich der unter Punkt 1. des Antrags vom 10. September 2025 begehrten Informationen.
2.
Feststellungen:
Die von der Beschwerdeführerin begehrte Stellungnahme wurde von der Marktgemeinde *** aufgrund einer Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft *** erstattet. Diese Aufforderung erging aufgrund einer Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin, in der die Staatsanwaltschaft ersucht wurde, zu prüfen, ob „insbesondere wegen des Verdachts auf § 153 Abs 1, 3 zweiter Fall iVm § 313 StGB“ ein Ermittlungsverfahren einzuleiten sei.Die von der Beschwerdeführerin begehrte Stellungnahme wurde von der Marktgemeinde *** aufgrund einer Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft *** erstattet. Diese Aufforderung erging aufgrund einer Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin, in der die Staatsanwaltschaft ersucht wurde, zu prüfen, ob „insbesondere wegen des Verdachts auf Paragraph 153, Absatz eins, 3, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 313, StGB“ ein Ermittlungsverfahren einzuleiten sei.
Mit der Erstellung der Stellungnahme beauftragte die Marktgemeinde *** eine Rechtsanwaltskanzlei. Auch eine weitere Rechtsanwaltskanzlei wurde bei der Erstellung der Stellungnahme beratend tätig.
3.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Akten, insbesondere aus der Beschwerde sowie der damit übermittelten Sachverhaltsdarstellung. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerde unter Berufung auf ein Gemeinderatssitzungsprotokoll selbst auf die erfolgte Beauftragung zur Erstellung der Stellungnahme hin. Diese Angaben wurden zudem durch Ausführungen der belangten Behörde und das auf Aufforderung vorgelegte Gemeinderatssitzungsprotokoll vom 3. April 2025 bestätigt.
4.
Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, lauten: „Artikel 118. (1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
Rechtsschutz § 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.Paragraph 11, (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
Erwägungen:
Die Beschwerde richtet sich nur insoweit gegen den bekämpften Bescheid, als damit über den Punkt 1. des Antrags vom 10. September 2025 abgesprochen wurde. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher nur die Frage der Nichterteilung von Informationen hinsichtlich einer von der Marktgemeinde *** erstatteten Stellungnahme in einem Strafverfahren und der Rechnungen zu dieser Stellungnahme. Wenngleich in der Beschwerde das Wort „Berufungsantrag“ verwendet wird, ist diese im Hinblick auf die sonstigen Merkmale (bezeichnet als „Bescheidbeschwerde“; an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtet, ausdrücklich eine Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich begehrt) eindeutig als Beschwerde zu werten.
Bei den Tätigkeiten, zu denen die Beschwerdeführerin Informationen beantragte, handelt es sich nicht um behördliche Tätigkeiten. Die Behörde erstattete die Stellungnahme im Strafverfahren als potentiell Geschädigte und somit privatrechtlich und auch die Beauftragung zur Erstellung dieser Stellungnahme erfolgte privatwirtschaftlich. Es handelt sich somit um Tätigkeiten, die von der Marktgemeinde *** (gemäß Art. 116 B-VG) im eigenen Wirkungsbereich besorgt wurden.Bei den Tätigkeiten, zu denen die Beschwerdeführerin Informationen beantragte, handelt es sich nicht um behördliche Tätigkeiten. Die Behörde erstattete die Stellungnahme im Strafverfahren als potentiell Geschädigte und somit privatrechtlich und auch die Beauftragung zur Erstellung dieser Stellungnahme erfolgte privatwirtschaftlich. Es handelt sich somit um Tätigkeiten, die von der Marktgemeinde *** (gemäß Artikel 116, B-VG) im eigenen Wirkungsbereich besorgt wurden.
Auch die Information hinsichtlich dieser Angelegenheiten ist somit gemäß § 3 Abs. 3 IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.Auch die Information hinsichtlich dieser Angelegenheiten ist somit gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IFG im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
In der Literatur wird das Bestehen eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes großteils bejaht (befürwortend etwa Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 15 ff; Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024] § 11 K 14 ff; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 12 [Stand 1.4.2024, rdb.at] Rz 16 f; aA: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger (Hrsg), Informationsfreiheitsgesetz [2025] 128; LVwG Kärnten 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025; LVwG NÖ 07.01.2026, LVwG-AV-1463/001-2025). Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht vom Bestehen eines solchen Instanzenzuges aus, weil insbesondere vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedeutet, dass der von Verfassung wegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt (vgl.
VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012), die besseren Argumente dafür sprechen, dass ein (in Literatur und Judikatur aufgrund der ausschließlichen Bezugnahme auf eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht in § 11 Abs. 2 IFG teils vertretener) impliziter Ausschluss dieses Instanzenzuges nicht erfolgte. Dabei wird auch nicht verkannt, dass das Bestehen eines solchen Instanzenzuges die durch die ansonsten im IFG vorgesehenen kurzen Fristen verfolgte Zielsetzung einer kürzeren Verfahrensdauer in Informationsangelegenheiten konterkariert; derartige Zweckmäßigkeitsüberlegungen (so zutreffend sie auch sein mögen) können aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die Deutung des § 11 Abs. 2 IFG als ausdrücklichen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges nicht tragen.In der Literatur wird das Bestehen eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Angelegenheiten des Informationsfreiheitsgesetzes großteils bejaht (befürwortend etwa Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 11, [Stand 1.6.2025, rdb.at], Rz. 15 ff;
Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024] Paragraph 11, K 14 ff; Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 12, [Stand 1.4.2024, rdb.at] Rz 16 f; aA: Kallinger in Moick/Slunsky/Kallinger (Hrsg), Informationsfreiheitsgesetz [2025] 128; LVwG Kärnten 13.11.2025, KLVwG-1828/5/2025; LVwG NÖ 07.01.2026, LVwG-AV-1463/001-2025). Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht vom Bestehen eines solchen Instanzenzuges aus, weil insbesondere vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedeutet, dass der von Verfassung wegen bestehende Instanzenzug aufrecht bleibt vergleiche VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012), die besseren Argumente dafür sprechen, dass ein (in Literatur und Judikatur aufgrund der ausschließlichen Bezugnahme auf eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht in Paragraph 11, Absatz 2, IFG teils vertretener) impliziter Ausschluss dieses Instanzenzuges nicht erfolgte.
Dabei wird auch nicht verkannt, dass das Bestehen eines solchen Instanzenzuges die durch die ansonsten im IFG vorgesehenen kurzen Fristen verfolgte Zielsetzung einer kürzeren Verfahrensdauer in Informationsangelegenheiten konterkariert; derartige Zweckmäßigkeitsüberlegungen (so zutreffend sie auch sein mögen) können aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die Deutung des Paragraph 11, Absatz 2, IFG als ausdrücklichen Ausschluss des innergemeindlichen Instanzenzuges nicht tragen.
Gegen den im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** hätte somit Berufung an den Gemeindevorstand erhoben werden müssen (siehe § 60 der NÖ Gemeindeordnung 1973). Die unmittelbar an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtete Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen.Gegen den im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** hätte somit Berufung an den Gemeindevorstand erhoben werden müssen (siehe Paragraph 60, der NÖ Gemeindeordnung 1973). Die unmittelbar an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtete Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass daran auch die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides, in der auf die Beschwerde als Rechtsmittel hingewiesen wird, nichts zu ändern vermag. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Instanzenzug eröffnen; allerdings kann eine solche Rechtsmittelbelehrung einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 AVG darstellen (vgl. zu alldem etwa VwGH 22.12.2004, 2004/08/0034).Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass daran auch die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides, in der auf die Beschwerde als Rechtsmittel hingewiesen wird, nichts zu ändern vermag. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann keinen gesetzlich nicht vorgesehenen Instanzenzug eröffnen; allerdings kann eine solche Rechtsmittelbelehrung einen Wiedereinsetzungsgrund gemäß Paragraph 71, AVG darstellen vergleiche zu alldem etwa VwGH 22.12.2004, 2004/08/0034).
6.
Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:Zur Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Bestehens eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Bezug auf das IFG fehlt (zu den Argumente dafür und dagegen siehe näher oben unter 5.) und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei Verneinung dieser Frage inhaltlich über die Beschwerde zu entscheiden gehabt hätte.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Bestehens eines innergemeindlichen Instanzenzuges in Bezug auf das IFG fehlt (zu den Argumente dafür und dagegen siehe näher oben unter 5.) und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei Verneinung dieser Frage inhaltlich über die Beschwerde zu entscheiden gehabt hätte.
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