LVwG-AV-103/001-2026
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum12.02.2026 GeschäftszahlLVwG-AV-103/001-2026 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Clodi über die Beschwerde des A (***), ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 08. Jänner 2026, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Herausgabe einer Waffe, zu Recht:
1.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben.
2.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 08. Jänner 2026, Zl. ***, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf „Herausgabe der von der Polizei gemäß § 13 Waffengesetz vorläufig verwahrten Waffe“ als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 08. Jänner 2026, Zl. ***, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf „Herausgabe der von der Polizei gemäß Paragraph 13, Waffengesetz vorläufig verwahrten Waffe“ als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27.02.2025 gegen den Antragsteller ein Waffenverbot rechtskräftig verhängt worden sei. Die sichergestellte Waffe - Pistole, WALTHER, PPK, Kal. 7,65 Browning, Nr. *** - gelte daher gemäß § 12 Abs. 3 Z. 1 Waffengesetz als verfallen. Eines gesonderten Verfallsbescheides bedürfe es dafür nicht. Der Antragsteller habe im Übrigen gemäß § 12 Abs. 4 WaffG einen Entschädigungsantrag gestellt, über den noch nicht abschließend entschieden sei. Für eine Aushändigung der sichergestellten Waffe bestehe kein Raum, da ein Waffenverbot bestehe. Der Antrag auf Aushändigung der Waffe sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27.02.2025 gegen den Antragsteller ein Waffenverbot rechtskräftig verhängt worden sei. Die sichergestellte Waffe - Pistole, WALTHER, PPK, Kal. 7,65 Browning, Nr. *** - gelte daher gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, Waffengesetz als verfallen. Eines gesonderten Verfallsbescheides bedürfe es dafür nicht. Der Antragsteller habe im Übrigen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, WaffG einen Entschädigungsantrag gestellt, über den noch nicht abschließend entschieden sei. Für eine Aushändigung der sichergestellten Waffe bestehe kein Raum, da ein Waffenverbot bestehe. Der Antrag auf Aushändigung der Waffe sei daher als unzulässig zurückzuweisen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung ausschließlich auf § 12 Abs. 3 WaffG gestützt und gehe von einem automatischen Verfall der Waffe aus. Dabei verkenne sie, dass der Antrag nicht auf Aufhebung des Waffenverbotes gerichtet gewesen sei, sondern auf Klärung des konkreten Rechtsstatus der verwahrten Waffe und deren Herausgabe mangels aktueller Rechtsgrundlage. Der Antrag sei zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden. Das Vorbringen sowie die vorgelegten Schreiben der Staatsanwaltschaft *** und des Landesgerichtes für Strafsachen *** seien nicht ausreichend gewürdigt worden.Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung ausschließlich auf Paragraph 12, Absatz 3, WaffG gestützt und gehe von einem automatischen Verfall der Waffe aus. Dabei verkenne sie, dass der Antrag nicht auf Aufhebung des Waffenverbotes gerichtet gewesen sei, sondern auf Klärung des konkreten Rechtsstatus der verwahrten Waffe und deren Herausgabe mangels aktueller Rechtsgrundlage. Der Antrag sei zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden. Das Vorbringen sowie die vorgelegten Schreiben der Staatsanwaltschaft *** und des Landesgerichtes für Strafsachen *** seien nicht ausreichend gewürdigt worden.
Beantragt wurde 1. den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 08.01.2026, *** ersatzlos aufzuheben;
Zum Beweis für diese Vorbringen wurden nachstehende Unterlagen angeschlossen: - Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 08.01.2026, *** - Schreiben der StA *** vom 17.12.2025 - Schreiben des LG für Strafsachen *** vom 19.12.2025 - Antrag des Beschwerdeführers vom 02.01.2026 - Stellungnahme im Waffenverbotsverfahren vom 10.02.2025 Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit Mail vom 02.01.2026 übermittelte der nunmehrige Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem es die belangte Behörde zur Herausgabe der von der Polizei gemäß § 13 Waffengesetz vorläufig verwahrten Waffe aufforderte.Mit Mail vom 02.01.2026 übermittelte der nunmehrige Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem es die belangte Behörde zur Herausgabe der von der Polizei gemäß Paragraph 13, Waffengesetz vorläufig verwahrten Waffe aufforderte.
Wörtlich wurde in diesem Schreiben Folgendes ausgeführt: „Sehr geehrte Damen und Herren, in obiger Angelegenheit fordere ich die Behörde hiermit förmlich zur Herausgabe der von der Polizei gemäß § 13 Waffengesetz vorläufig verwahrten Waffe auf. in obiger Angelegenheit fordere ich die Behörde hiermit förmlich zur Herausgabe der von der Polizei gemäß Paragraph 13, Waffengesetz vorläufig verwahrten Waffe auf.
Zur rechtlichen Klarstellung halte ich fest:
1.
Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft *** vom 17.12.2025 wurde mir ausdrücklich mitgeteilt, dass keine Sicherstellung im Sinne der Strafprozessordnung, sondern ausschließlich eine Maßnahme gemäß § 13 WaffG erfolgt ist und keine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft besteht. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft *** vom 17.12.2025 wurde mir ausdrücklich mitgeteilt, dass keine Sicherstellung im Sinne der Strafprozessordnung, sondern ausschließlich eine Maßnahme gemäß Paragraph 13, WaffG erfolgt ist und keine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft besteht.
2.
Mit Schreiben des Landesgerichts für Strafsachen *** vom 19.12.2025 wurde mir bestätigt, dass das Strafverfahren diversionell erledigt wurde und die Waffe nicht gerichtlich sichergestellt wurde.
3.
Ein rechtskräftiger Verfalls-, Einziehungs- oder Vernichtungsbescheid wurde mir bislang nicht zugestellt.
Mangels bestehender strafprozessualer Sicherstellung und mangels eines wirksamen verwaltungsbehördlichen Verfallsbescheides besteht keine rechtliche Grundlage für die weitere Zurückbehaltung der Waffe.
Ich fordere daher auf, - die Herausgabe der Waffe binnen 14 Tagen ab Einlangen dieses Schreibens zu veranlassen, oder - mir innerhalb derselben Frist die konkrete Rechtsgrundlage einer weiteren Verwahrung schriftlich mitzuteilen (Aktenzahl, Datum, Zustellnachweis).
Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs behalte ich mir ausdrücklich weitere rechtliche Schritte, insbesondere verwaltungs- und amtshaftungsrechtliche Maßnahmen, vor.“ Weiters steht fest, dass die Bezirkshauptmannschaft Baden gegenüber dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.02.2025, Zl. ***, ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 1 und 3 WaffG 1996 erlassen hat. Der in der Folge gestellte Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes und der Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17.06.2025, Zl. ***, gemäß § 12 Abs. 7 und § 21 Abs. 1 WaffG 1996 abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 28.11.2025, LVwG-AV-795/001-2025 keine Folge gegeben. Weiters steht fest, dass die Bezirkshauptmannschaft Baden gegenüber dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.02.2025, Zl. ***, ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 3 WaffG 1996 erlassen hat. Der in der Folge gestellte Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes und der Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 17.06.2025, Zl. ***, gemäß Paragraph 12, Absatz 7 und Paragraph 21, Absatz eins, WaffG 1996 abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 28.11.2025, LVwG-AV-795/001-2025 keine Folge gegeben.
Weiters steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Mai 2025 einen Antrag auf angemessene Entschädigung für beschlagnahmte und verfallene Waffen sowie Munition stellte. Konkret wurde die Entschädigung für nachstehende Gegenstände beantragt: Pistole, WALTHER, PPK, Kal. 7,65 Browning, Nr. **, *** Beschuss aus 1972 sowie 47 Stk. Patronen, Kal. 7,65mm Browning Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 07.11.2025, Zl. ***, mit welchem eine Entschädigung in der Höhe von € 240,00 zuerkannt wurde, wurde Beschwerde erhoben. Ein diesbezügliches Verfahren ist derzeit beim Landesverwaltungsgericht NÖ Zur Zl. LVwG-AV-1448/001-2025 anhängig.
Zu diesem Sachverhalt gelangt das Landesverwaltungsgericht auf Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes, in dem der Verfahrensablauf vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei dokumentiert ist. Im Übrigen wurde dieser Sachverhalt vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Waffenverbot § 12.Paragraph 12,
Das Landesverwaltungsgericht hat rechtlich wie folgt erwogen:
Wie oben festgestellt, ist das von der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot in Rechtskraft erwachsen. Mit Eintritt der Rechtskraft gelten die sichergestellten Waffen – darunter auch die vom Beschwerdeführer genannte Waffe sowie die von ihm bezeichnete Munition – gemäß § 12 Abs. 5 WaffG ex lege als verfallen (vgl. VwGH vom 24. Mai 2012, 2011/03/0127).Wie oben festgestellt, ist das von der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot in Rechtskraft erwachsen. Mit Eintritt der Rechtskraft gelten die sichergestellten Waffen – darunter auch die vom Beschwerdeführer genannte Waffe sowie die von ihm bezeichnete Munition – gemäß Paragraph 12, Absatz 5, WaffG ex lege als verfallen vergleiche VwGH vom 24. Mai 2012, 2011/03/0127).
Ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 12 Abs. 5 WaffG liegt nicht vor. Weder ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass ein ordentliches Gericht, dem die Gegenstände anlässlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden wären, deren Ausfolgung an den Eigentümer verfügt hätte, noch wurde vorgebracht oder ist ersichtlich, dass eine andere Person binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Sicherstellung ihr Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft gemacht hätte und zum Besitz berechtigt wäre.Ein Ausnahmetatbestand im Sinne des Paragraph 12, Absatz 5, WaffG liegt nicht vor. Weder ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass ein ordentliches Gericht, dem die Gegenstände anlässlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden wären, deren Ausfolgung an den Eigentümer verfügt hätte, noch wurde vorgebracht oder ist ersichtlich, dass eine andere Person binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Sicherstellung ihr Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft gemacht hätte und zum Besitz berechtigt wäre.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es habe keine gerichtliche Sicherstellung vorgelegen, und auf die seiner Beschwerde angeschlossenen Beweismittel verweist, ergibt sich daraus vielmehr, dass kein Ausnahmetatbestand gegeben ist. Die Sicherstellung erfolgte – wie sich insbesondere aus der Bestätigung der Staatsanwaltschaft *** ergibt – ausschließlich auf Grundlage des § 13 WaffG und nicht nach strafprozessualen Vorschriften. Demgemäß sind im vorliegenden Fall ausschließlich die Bestimmungen des WaffG anzuwenden.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es habe keine gerichtliche Sicherstellung vorgelegen, und auf die seiner Beschwerde angeschlossenen Beweismittel verweist, ergibt sich daraus vielmehr, dass kein Ausnahmetatbestand gegeben ist. Die Sicherstellung erfolgte – wie sich insbesondere aus der Bestätigung der Staatsanwaltschaft *** ergibt – ausschließlich auf Grundlage des Paragraph 13, WaffG und nicht nach strafprozessualen Vorschriften. Demgemäß sind im vorliegenden Fall ausschließlich die Bestimmungen des WaffG anzuwenden.
Mit dem Verfall von Waffen und Munition geht das Eigentum daran auf den Bund über (vgl. VwGH vom 23.11.1988, 88/01/0214; vom 03.07.2003, 2000/20/0010; vom 31.03.2005, 2005/03/0033; vom 26.04.2005, 2005/03/0043). Die Rechtsfolge des Eigentumsverlustes tritt daher unmittelbar kraft Gesetzes ein und ist nicht Gegenstand eines Waffenverbotsbescheides. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bedarf es daher auch keines gesonderten Verfallsbescheides (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2005/03/0033).Mit dem Verfall von Waffen und Munition geht das Eigentum daran auf den Bund über vergleiche VwGH vom 23.11.1988, 88/01/0214; vom 03.07.2003, 2000/20/0010; vom 31.03.2005, 2005/03/0033; vom 26.04.2005, 2005/03/0043). Die Rechtsfolge des Eigentumsverlustes tritt daher unmittelbar kraft Gesetzes ein und ist nicht Gegenstand eines Waffenverbotsbescheides. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bedarf es daher auch keines gesonderten Verfallsbescheides vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2005/03/0033).
Da der Beschwerdeführer somit das Eigentum an der Waffe verloren hat, erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde, den Antrag auf Herausgabe der von der Polizei gemäß § 13 WaffG vorläufig verwahrten Waffe als unzulässig zurückzuweisen, als rechtmäßig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da der Beschwerdeführer somit das Eigentum an der Waffe verloren hat, erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde, den Antrag auf Herausgabe der von der Polizei gemäß Paragraph 13, WaffG vorläufig verwahrten Waffe als unzulässig zurückzuweisen, als rechtmäßig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass hinsichtlich der verfallenen Waffe ein Verfahren gemäß § 12 Abs. 4 WaffG auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig ist. Dieses wird unter der Zahl LVwG-AV-1448/001-2025 geführt, nachdem der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem bereits eine Entschädigung zuerkannt wurde, Beschwerde erhoben hat.In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass hinsichtlich der verfallenen Waffe ein Verfahren gemäß Paragraph 12, Absatz 4, WaffG auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig ist. Dieses wird unter der Zahl LVwG-AV-1448/001-2025 geführt, nachdem der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem bereits eine Entschädigung zuerkannt wurde, Beschwerde erhoben hat.
Zu dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Kostenersatz ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Ein Kostenersatz der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer – wie vom Beschwerdeführer beantragt - ist nicht vorgesehen und war demzufolge auch kein Kostenersatz zuzusprechen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Ein Kostenersatz der belangten Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer – wie vom Beschwerdeführer beantragt - ist nicht vorgesehen und war demzufolge auch kein Kostenersatz zuzusprechen.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von einer Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt unstrittig war, eine weitere Klärung durch eine Verhandlung nicht zu erwarten war, und dem Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von einer Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt unstrittig war, eine weitere Klärung durch eine Verhandlung nicht zu erwarten war, und dem Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.103.001.2026