LVwG-AV-1305/002-2025
RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.04.2026 GeschäftszahlLVwG-AV-1305/002-2025; LVwG-AV-1305/003-2025; LVwG-AV-1306/002-2025; LVwG-AV-1306/003-2025 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 13. Oktober 2025, Zl. ***, betreffend Zurückweisung von Anträgen und Feststellung der Unzuständigkeit nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 und der NÖ Bauordnung 2014, zu Recht:
1.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides insgesamt wie folgt zu lauten hat: Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides insgesamt wie folgt zu lauten hat: „Die mit Schriftsatz vom 2. September 2025 gestellten Anträge (Anträge 1 bis 5) werden gemäß § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurückgewiesen.“„Die mit Schriftsatz vom 2. September 2025 gestellten Anträge (Anträge 1 bis 5) werden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zurückgewiesen.“ 2.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.
Wesentlicher Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit dem bei der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) eingebrachten Schriftsatz vom 2. September 2025 hat A (im Folgenden: Beschwerdeführer) unter näherer Begründung folgende Anträge gestellt: „Antrag 1 – Sachverhaltsklärung und Rechtsschutz gemäß AVG: Ich beantrage die umfassende und rechtlich korrekte Sachverhaltsklärung sowie die Gewährung des gebotenen Rechtschutzes nach Maßgabe des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), um die bestehenden Schäden zu beheben und künftige zu verhindern.
Antrag 2 – Antrag auf umfassendes behördliches Einschreiten: Ich beantrage das sofortige behördliche Einschreiten zur Klärung und Behebung der mutmaßlichen Verletzungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (§ 24) und der NÖ Bauordnung 2014. Des Weiteren ersuche ich um die Durchsetzung meiner zivilrechtlichen Positionen gemäß §§ 364 und 364a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), insbesondere in Bezug auf die Entziehung von Licht und Luft sowie andere unzumutbare Immissionen, die durch Handlungen auf der Liegenschaft *** verursacht werden. Antrag 2 – Antrag auf umfassendes behördliches Einschreiten: Ich beantrage das sofortige behördliche Einschreiten zur Klärung und Behebung der mutmaßlichen Verletzungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (Paragraph 24,) und der NÖ Bauordnung 2014. Des Weiteren ersuche ich um die Durchsetzung meiner zivilrechtlichen Positionen gemäß Paragraphen 364 und 364 a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), insbesondere in Bezug auf die Entziehung von Licht und Luft sowie andere unzumutbare Immissionen, die durch Handlungen auf der Liegenschaft *** verursacht werden.
Antrag 3 – Unterstützung zivilrechtlicher Initiativen: Ich beantrage, dass die Stadtgemeinde *** die von der Nachbarschaft ergriffenen rechtlichen Schritte, einschließlich der Feststellungsklage der Streitgenossenschaft, aktiv unterstützt, um die Rechtmäßigkeit der Dienstbarkeit (Servitut) und den Schutz der Natur zu gewährleisten.
Antrag 4 – Veranlassung einer Baumschutzverordnung: Ich beantrage, dass unverzüglich eine Baumschutzverordnung für die verbleibenden Bäume auf dem Grundstück *** und in der Nachbarschaft erlassen wird, die Gegenstand der Initiative des Umweltgemeinderats im Jahr 2024 waren, um den offensichtlichen Versäumnissen des Gemeinderats entgegenzuwirken und die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen im eigenen Wirkungsbereich zu ergreifen.
Antrag 5 – Ich beantrage, dass die Stadtgemeinde *** unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Feststellung des Sachverhaltes setzt und die rechtswidrigen Zustände auf der Liegenschaft *** beseitigt, die die von mir angeführten Schäden verursacht haben, sowie eine angemessene Entschädigung für den mir dadurch entstandenen Schaden gewährt.“ Der Antragsschriftsatz selbst umfasst vier Seiten und samt Beilagen insgesamt 438 Seiten.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2025, Zl. ***, hat die belangte Behörde über die mit Schriftsatz vom 2. September 2025 gestellten Anträge des Beschwerdeführers dem Spruch dieses Bescheides zufolge wie folgt entschieden: „1. Antrag 1 – Sachverhaltsklärung und Rechtsschutz gem. AVG - Der Antrag wird gem. § 37 AVG zurückgewiesen.„1. Antrag 1 – Sachverhaltsklärung und Rechtsschutz gem. AVG - Der Antrag wird gem. Paragraph 37, AVG zurückgewiesen.
Soweit sich der Antrag auf andere rechtliche Grundlagen stützt (NÖ Naturschutzgesetz, ABGB) wird die Unzuständigkeit der Stadtgemeinde *** gem. § 6 Abs. 1 AVG festgestellt und hinsichtlich der Geltendmachung von etwaigen Ansprüchen nach dem ABGB auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Soweit sich der Antrag auf andere rechtliche Grundlagen stützt (NÖ Naturschutzgesetz, ABGB) wird die Unzuständigkeit der Stadtgemeinde *** gem. Paragraph 6, Absatz eins, AVG festgestellt und hinsichtlich der Geltendmachung von etwaigen Ansprüchen nach dem ABGB auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Der Beschwerdeschriftsatz selbst umfasst 12 Seiten und samt Beilagen insgesamt 162 Seiten. Der Beschwerdeschriftsatz enthält insbesondere Ausführungen zu „Sachverhalt und Instanzenzug“ sowie „Rechtliche Würdigung“ (betreffend „Verletzung der Entscheidungspflicht [§ 73 AVG iVm § 8 VwGVG; unechte Säumnis“], „Verletzung der Amtsermittlungspflicht [§ 37 AVG] und Weiterleitungspflicht [§ 6 AVG]“, „Verletzung der Mitwirkungs- und Schutzpflichten nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 [§§ 15, 24 NÖ NSchG 2000]“, „Schutz des Ortsbildes, Wiederherstellung und Pflicht zur Wahrung des Gemeininteresses“, „Verletzung von Rechtsschutzgarantien [Art 6 EMRK; Art 47 GRC]“, „Amtsmissbrauch durch pflichtwidrige Unterlassung [§ 302 StGB]“, „Relevante Judikatur des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes“). Es wird beantragt:Der Beschwerdeschriftsatz selbst umfasst 12 Seiten und samt Beilagen insgesamt 162 Seiten. Der Beschwerdeschriftsatz enthält insbesondere Ausführungen zu „Sachverhalt und Instanzenzug“ sowie „Rechtliche Würdigung“ (betreffend „Verletzung der Entscheidungspflicht [§ 73 AVG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG; unechte Säumnis“], „Verletzung der Amtsermittlungspflicht [§ 37 AVG] und Weiterleitungspflicht [§ 6 AVG]“, „Verletzung der Mitwirkungs- und Schutzpflichten nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 [§§ 15, 24 NÖ NSchG 2000]“, „Schutz des Ortsbildes, Wiederherstellung und Pflicht zur Wahrung des Gemeininteresses“, „Verletzung von Rechtsschutzgarantien [Art 6 EMRK;
Artikel 47, GRC]“, „Amtsmissbrauch durch pflichtwidrige Unterlassung [§ 302 StGB]“, „Relevante Judikatur des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes“). Es wird beantragt: „1. den Bescheid der Stadtgemeinde *** GZ *** vom 13. Oktober 2025, zugestellt am 16. Oktober 2025 (Bescheid „***“), gemäß § 28 Abs 1 VwGVG ersatzlos aufzuheben. „1. den Bescheid der Stadtgemeinde *** GZ *** vom 13. Oktober 2025, zugestellt am 16. Oktober 2025 (Bescheid „***“), gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ersatzlos aufzuheben.
Am 6. November 2025 ist die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens sowie der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden.
Mit dem am 12. November 2025 übermittelten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer sein Beschwerdebegehren wie folgt „ergänzt“: „1. Feststellung der Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG durch die Stadtgemeinde *** in den Angelegenheiten der seit 2023 wiederholt eingebrachten Anbringen des Beschwerdeführers betreffend die Liegenschaft ***, insbesondere der Eingaben vom 27. September 2024, 9. Oktober 2024 und 31. Oktober 2025, sowie der vorangegangenen schriftlichen und elektronischen Informationsbegehren seit 2023, zu denen bis heute keine sachliche Entscheidung oder behördliche Maßnahme erfolgt ist; „1. Feststellung der Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 73, AVG durch die Stadtgemeinde *** in den Angelegenheiten der seit 2023 wiederholt eingebrachten Anbringen des Beschwerdeführers betreffend die Liegenschaft ***, insbesondere der Eingaben vom 27. September 2024, 9. Oktober 2024 und 31. Oktober 2025, sowie der vorangegangenen schriftlichen und elektronischen Informationsbegehren seit 2023, zu denen bis heute keine sachliche Entscheidung oder behördliche Maßnahme erfolgt ist;
2.
Beweiswürdigung:
Der wesentliche Verfahrensgang – einschließlich des festgestellten Sachverhalts – ergibt sich aus den eindeutigen, in sich widerspruchsfreien und miteinander im Einklang stehenden Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum gegenständlichen Verfahren geführten Gerichtsakten.
3.
Rechtliche Beurteilung:
3.1.
Zur Qualifikation der Eingabe vom 30. Oktober 2025:
Die Eingabe vom 30. Oktober 2025 ist nach ihrem objektiven Erklärungswert als Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2025 zu qualifizieren, nicht als Säumnisbeschwerde.
Für die Beurteilung von Anträgen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. VwGH 29.07.2020, Ra 2020/13/0046).Für die Beurteilung von Anträgen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche VwGH 29.07.2020, Ra 2020/13/0046).
Mit der genannten Eingabe wendet sich der Beschwerdeführer ausdrücklich gegen einen bereits erlassenen Bescheid und beantragt dessen ersatzlose Aufhebung. Damit liegt ihrem Wesen nach eine Bescheidbeschwerde vor. Eine Säumnisbeschwerde setzt demgegenüber voraus, dass die Behörde über einen Antrag noch nicht entschieden hat; daran fehlt es hier aber gerade wegen des Bescheides vom 13. Oktober 2025. Die Verwendung der Bezeichnungen „Berufung“, „Verwaltungsbeschwerde“ oder „unechte Säumnisbeschwerde“ ist daher unerheblich.
Im Zweifel ist zudem dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. VwGH 29.07.2020, Ra 2020/13/0046).Im Zweifel ist zudem dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt vergleiche VwGH 29.07.2020, Ra 2020/13/0046).
3.2.
Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts:
Aufgaben, die nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen gemäß § 3 NÖ BO 2014 in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.Aufgaben, die nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen gemäß Paragraph 3, NÖ BO 2014 in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Ebenso sind die nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) der Gemeinde zukommenden Aufgaben gemäß § 24 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen. Ebenso sind die nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) der Gemeinde zukommenden Aufgaben gemäß Paragraph 24, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen. § 15 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 bestimmt, dass es Ziel des Baumschutzes in Gemeinden ist, die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima und eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrecht zu erhalten und zu verbessern oder das typische Orts-, Straßen- und Landschaftsbild zu sichern. Wenn es zur Erreichung dieses Zieles unumgänglich ist, kann der auf öffentlichem oder privatem Grund befindliche Baumbestand durch Verordnung des Gemeinderates unter Schutz gestellt werden.Paragraph 15, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 bestimmt, dass es Ziel des Baumschutzes in Gemeinden ist, die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima und eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrecht zu erhalten und zu verbessern oder das typische Orts-, Straßen- und Landschaftsbild zu sichern. Wenn es zur Erreichung dieses Zieles unumgänglich ist, kann der auf öffentlichem oder privatem Grund befindliche Baumbestand durch Verordnung des Gemeinderates unter Schutz gestellt werden.
Die mit Schriftsatz vom 2. September 2025 gestellten Anträge betreffen jedoch keine konkreten Aufgaben, die nach der NÖ BO 2014 und dem NÖ NSchG 2000 mittels bescheidmäßiger Erledigung von der Gemeinde oder deren Organen zu besorgen sind. Sie zielen insbesondere auf allgemeines behördliches Einschreiten, die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sowie die Erlassung einer Verordnung ab und betreffen damit nicht bescheidmäßig zu besorgende Aufgaben.
Dass der Beschwerdeführer seine Anträge auf die NÖ BO 2014 und das NÖ NSchG 2000 bezieht, vermag für sich allein den Anwendungsbereich dieser Gesetze nicht zu eröffnen; entscheidend ist vielmehr, ob sich materiell in diesen Gesetzen eine gesetzliche Grundlage für die Besorgung einer Aufgabe findet, auf die die Anträge gerichtet sind.
Die mit Schriftsatz vom 2. September 2025 gestellten Anträge sind vor dem Inkrafttreten des § 60 Abs. 1 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 am 1. Jänner 2026 eingebracht worden. Gemäß § 126 Abs. 14 NÖ GO 1973 sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 60 Abs. 1 NÖ GO 1973 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 weiterzuführen. Nach der bis 31. Dezember 2025 anwendbaren Rechtslage nach § 60 Abs. 1 NÖ GO 1973 in der Fassung LGBl. 1000-23 geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gegen Bescheide des Bürgermeisters an den Gemeindevorstand.Die mit Schriftsatz vom 2. September 2025 gestellten Anträge sind vor dem Inkrafttreten des Paragraph 60, Absatz eins, NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, am 1. Jänner 2026 eingebracht worden. Gemäß Paragraph 126, Absatz 14, NÖ GO 1973 sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Paragraph 60, Absatz eins, NÖ GO 1973 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, weiterzuführen. Nach der bis 31. Dezember 2025 anwendbaren Rechtslage nach Paragraph 60, Absatz eins, NÖ GO 1973 in der Fassung Landesgesetzblatt 1000-23 geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gegen Bescheide des Bürgermeisters an den Gemeindevorstand.
Ein solcher Instanzenzug setzt jedoch voraus, dass überhaupt eine im eigenen Wirkungsbereich mittels Bescheids zu erledigende Aufgabe vorliegt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die gegenständlichen Anträge zielen – wie ausgeführt – nicht auf die Erlassung eines Bescheides, sondern auf amtswegiges Einschreiten, die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sowie auf die Erlassung einer Verordnung ab. Mangels einer im eigenen Wirkungsbereich mittels Bescheids zu erledigenden Aufgabe kommt ein gemeindeinterner Instanzenzug schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
Unabhängig davon ist nach der seit 1. Jänner 2026 geltenden Rechtslage gemäß § 60 Abs. 1 NÖ GO 1973 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 in Angelegenheiten der Landesgesetzgebung die Berufung ausgeschlossen.Unabhängig davon ist nach der seit 1. Jänner 2026 geltenden Rechtslage gemäß Paragraph 60, Absatz eins, NÖ GO 1973 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025, in Angelegenheiten der Landesgesetzgebung die Berufung ausgeschlossen.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist daher gegeben (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht⁵, Rz 336).Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist daher gegeben vergleiche Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht⁵, Rz 336).
3.3.
Zum Verfahrensgegenstand:
Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055) „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141).Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055) „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141).
Im vorliegenden Verfahren beschränkt sich die zu klärende Rechtsfrage darauf, ob die belangte Behörde die gestellten Anträge zu Recht prozessual erledigt hat, somit insbesondere, ob deren Zurückweisung und weiters die bescheidmäßigen Feststellungen der Unzuständigkeit rechtmäßig erfolgt sind.
3.4.
Zu den mit Schriftsatz vom 2. September 2025 gestellten Anträgen:
3.4.1.
Zu Antrag 1:
Antrag 1 richtet sich auf „Sachverhaltsklärung und Rechtsschutz gemäß AVG“. Die Zurückweisung dieses Antrags erweist sich als rechtmäßig.
Die Behörde hat das Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG von Amts wegen einzuleiten, durchzuführen und zu gestalten (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht⁶, Rz 302). Die Initiativen haben jeweils von ihr auszugehen. Sie bestimmt also, ob ein Verfahren eingeleitet wird, soweit es sich nicht um die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes handelt (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht⁶, Rz 302). Nach § 37 AVG ist das Ermittlungsverfahren somit von Amts wegen durchzuführen; die Initiative zur Sachverhaltsfeststellung liegt bei der Behörde und besteht diesbezüglich kein subjektives Recht, ein solches Verfahren durch Antrag in Gang zu setzen.Die Behörde hat das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 37, AVG von Amts wegen einzuleiten, durchzuführen und zu gestalten vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht⁶, Rz 302). Die Initiativen haben jeweils von ihr auszugehen. Sie bestimmt also, ob ein Verfahren eingeleitet wird, soweit es sich nicht um die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes handelt vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht⁶, Rz 302). Nach Paragraph 37, AVG ist das Ermittlungsverfahren somit von Amts wegen durchzuführen; die Initiative zur Sachverhaltsfeststellung liegt bei der Behörde und besteht diesbezüglich kein subjektives Recht, ein solches Verfahren durch Antrag in Gang zu setzen. „Subjektives öffentliches Recht ist die dem Einzelnen kraft öffentlichen Rechts verliehene Rechtsmacht, vom Staat zur Verfolgung seiner Interessen ein bestimmtes Verhalten zu verlangen“ (VwSlg 14.750 A/1997). Die Zulässigkeit eines allgemeinen Begehrens auf „Sachverhaltsklärung“ oder „Rechtsschutz“ ohne konkret erkennbares rechtlich anerkanntes Individualinteresse lässt sich im Lichte dessen nicht mit einem subjektiven öffentlichen Recht begründen.
Zudem besteht ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung nicht. Das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG bestimmt zwar, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung besteht jedoch nicht (vgl. VwGH 26.03.1993, 92/17/0141).Zudem besteht ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung nicht. Das Legalitätsprinzip nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG bestimmt zwar, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung besteht jedoch nicht vergleiche VwGH 26.03.1993, 92/17/0141).
Im Lichte dessen erweist sich der Antrag als unzulässig und ist zu Recht zurückgewiesen worden.
3.4.2.
Zu Antrag 2:
Antrag 2 ist auf „umfassendes behördliches Einschreiten“, insbesondere zur Klärung und Behebung mutmaßlicher Verletzungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (§ 24) und der NÖ Bauordnung 2014, ferner auf Durchsetzung zivilrechtlicher Positionen gemäß §§ 364 und 364a ABGB gerichtet. Antrag 2 ist auf „umfassendes behördliches Einschreiten“, insbesondere zur Klärung und Behebung mutmaßlicher Verletzungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (Paragraph 24,) und der NÖ Bauordnung 2014, ferner auf Durchsetzung zivilrechtlicher Positionen gemäß Paragraphen 364 und 364 a ABGB gerichtet.
Soweit dieser Antrag auf behördliches Einschreiten nach der NÖ BO 2014 und dem NÖ NSchG 2000 gerichtet ist erweist er sich als unzulässig. Dieser Antrag findet in der NÖ Bauordnung 2014 oder im NÖ Naturschutzgesetz 2000 keine gesetzliche Grundlage, sodass es an einer Rechtsgrundlage fehlt, über ein derartiges Begehren inhaltlich abzusprechen.
Maßnahmen nach diesen Rechtsvorschriften sind – soweit einschlägig – von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen; ein subjektives Recht auf ein entsprechendes behördliches Einschreiten besteht nicht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in naturschutzbehördlichen Verfahren nach dem NÖ NSchG 2000 – abgesehen von den in § 27 leg. cit. genannten Formalparteien – niemandem eine auf die Wahrung von Naturschutzinteressen bezogene Parteistellung, mithin ein subjektiv-öffentliches Recht, zu (vgl. VwGH 05.05.2003, 2003/10/0012).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in naturschutzbehördlichen Verfahren nach dem NÖ NSchG 2000 – abgesehen von den in Paragraph 27, leg. cit. genannten Formalparteien – niemandem eine auf die Wahrung von Naturschutzinteressen bezogene Parteistellung, mithin ein subjektiv-öffentliches Recht, zu vergleiche VwGH 05.05.2003, 2003/10/0012).
Dem Begehren auf behördliches Einschreiten begegnet überdies § 25 Abs. 1 VStG, wonach Verwaltungsübertretungen von Amts wegen zu verfolgen sind; damit steht niemandem ein Rechtsanspruch darauf zu, dass eine andere Person von der Behörde verfolgt wird (VwSlg 7483 A/1969; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht⁶, Rz 775). Ein darauf gerichteter Antrag ist daher unzulässig.Dem Begehren auf behördliches Einschreiten begegnet überdies Paragraph 25, Absatz eins, VStG, wonach Verwaltungsübertretungen von Amts wegen zu verfolgen sind; damit steht niemandem ein Rechtsanspruch darauf zu, dass eine andere Person von der Behörde verfolgt wird (VwSlg 7483 A/1969; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht⁶, Rz 775). Ein darauf gerichteter Antrag ist daher unzulässig.
Die Zurückweisung dieses Teils des Antrags 2 ist daher zu Recht erfolgt.
Soweit Antrag 2 auf andere rechtliche Grundlagen, insbesondere ABGB, gestützt ist und die belangte Behörde hinsichtlich des übrigen Teile des Antrags 2 ihre Unzuständigkeit bescheidmäßig festgestellt und zugleich an andere Stellen verwiesen hat, entspricht dies weder der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch dem Inhalt der Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 1 AVG.Soweit Antrag 2 auf andere rechtliche Grundlagen, insbesondere ABGB, gestützt ist und die belangte Behörde hinsichtlich des übrigen Teile des Antrags 2 ihre Unzuständigkeit bescheidmäßig festgestellt und zugleich an andere Stellen verwiesen hat, entspricht dies weder der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch dem Inhalt der Gesetzesmaterialien zu Paragraph 6, Absatz eins, AVG.
Nach den Materialien (AB 1925) soll die Vorschrift, die die Behörden verpflichtet, schriftliche Anbringen an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder bei mündlichen Anbringen den Einschreitern diese zu weisen, im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Geschäftsganges als Regel gelten, ohne jedoch auszuschließen, dass eine instanzenmäßige Entscheidung über die Unzuständigkeit getroffen wird, wenn dies vom Einschreiter verlangt wird oder bei Zweifeln über die zuständige Stelle angebracht erscheint (vgl. AB 1925, 10).Nach den Materialien Ausschussbericht 1925) soll die Vorschrift, die die Behörden verpflichtet, schriftliche Anbringen an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder bei mündlichen Anbringen den Einschreitern diese zu weisen, im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Geschäftsganges als Regel gelten, ohne jedoch auszuschließen, dass eine instanzenmäßige Entscheidung über die Unzuständigkeit getroffen wird, wenn dies vom Einschreiter verlangt wird oder bei Zweifeln über die zuständige Stelle angebracht erscheint vergleiche Ausschussbericht 1925, 10).
Daraus ergibt sich, dass eine bloße Verweisung typischerweise bei mündlichen Anbringen in Betracht kommt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verwaltungsbehörde jedoch nicht befugt, ihre Unzuständigkeit durch Bescheid festzustellen. Sie hat vielmehr, wenn sie sich zur Entscheidung über das bei ihr eingelangte Anbringen für unzuständig hält und von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit der Weiterleitung oder Weiterverweisung keinen Gebrauch macht, den gestellten Antrag zurückzuweisen; diese Zurückweisung ist mit der gefundenen Unzuständigkeit zu begründen (vgl. VwSlg 4974 A/1959).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verwaltungsbehörde jedoch nicht befugt, ihre Unzuständigkeit durch Bescheid festzustellen. Sie hat vielmehr, wenn sie sich zur Entscheidung über das bei ihr eingelangte Anbringen für unzuständig hält und von der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit der Weiterleitung oder Weiterverweisung keinen Gebrauch macht, den gestellten Antrag zurückzuweisen; diese Zurückweisung ist mit der gefundenen Unzuständigkeit zu begründen vergleiche VwSlg 4974 A/1959).
Da sich die belangte Behörde zur Entscheidung über die übrigen Teile des Antrags 2 für unzuständig erachtet und insbesondere von einer Weiterleitung des Anbringens keinen Gebrauch gemacht hat, wobei im vorliegenden Fall kein mündliches Anbringen vorliegt und eine bloße Verweisung nach den zitierten Materialien typischerweise bei mündlichen Anbringen in Betracht kommt, hätte sie auch insoweit mit Zurückweisung vorgehen müssen.
Eine entsprechende Präzisierung des Spruchs des angefochtenen Bescheides ist daher mit dem vorliegenden Erkenntnis spruchgemäß dahingehenden vorzunehmen, dass Antrag 2 insgesamt zurückzuweisen ist.
3.4.3.
Zu Antrag 3:
Antrag 3 richtet sich auf „Unterstützung zivilrechtlicher Initiativen“. Auch dieser Antrag erweist sich als unzulässig. Dieser Antrag findet weder im AVG noch in einer anderen maßgeblichen Bestimmung eine gesetzliche Grundlage, sodass es an einer Rechtsgrundlage fehlt, über ein derartiges Begehren inhaltlich abzusprechen.
Das Begehren betrifft die Unterstützung bzw. Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche und damit keine Angelegenheit der Verwaltung, sondern der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Ein Anspruch darauf, dass eine Verwaltungsbehörde zivilrechtliche Schritte unterstützt oder durchsetzt, besteht nicht.
Soweit die belangte Behörde ihre Unzuständigkeit bescheidmäßig festgestellt und zugleich an andere Stellen verwiesen hat, entspricht dies nicht der bereits dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie den Gesetzesmaterialien. Da sich die belangte Behörde zur Entscheidung über diesen Antrag für unzuständig erachtet und insbesondere von einer Weiterleitung des Anbringens keinen Gebrauch gemacht hat, wobei im vorliegenden Fall kein mündliches Anbringen vorliegt und eine bloße Verweisung nach den zitierten Materialien typischerweise bei mündlichen Anbringen in Betracht kommt, hätte sie auch insoweit mit Zurückweisung vorgehen müssen.
Eine entsprechende Präzisierung des Spruchs des angefochtenen Bescheides ist daher mit dem vorliegenden Erkenntnis spruchgemäß vorzunehmen.
3.4.4.
Zu Antrag 4:
Antrag 4 ist auf „Veranlassung einer Baumschutzverordnung“ gerichtet. Auch dieser Antrag erweist sich als unzulässig. Dieser Antrag findet weder im NÖ Naturschutzgesetz 2000 noch in einer anderen maßgeblichen Bestimmung eine gesetzliche Grundlage, sodass es an einer Rechtsgrundlage fehlt, über ein derartiges Begehren inhaltlich abzusprechen.
Im Allgemeinen sind Verordnungen von der zuständigen Behörde allein von Amts wegen zu erlassen. Ein in dieser Hinsicht eingebrachter „Antrag“ eines Interessenten mag die Aufmerksamkeit der Behörde auf einen Sachverhalt lenken, er begründet jedoch – mangels einer dem § 73 AVG vergleichbaren Bestimmung – keinen Erledigungsanspruch (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht⁵, Rz 788).Im Allgemeinen sind Verordnungen von der zuständigen Behörde allein von Amts wegen zu erlassen. Ein in dieser Hinsicht eingebrachter „Antrag“ eines Interessenten mag die Aufmerksamkeit der Behörde auf einen Sachverhalt lenken, er begründet jedoch – mangels einer dem Paragraph 73, AVG vergleichbaren Bestimmung – keinen Erledigungsanspruch vergleiche Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht⁵, Rz 788).
Ein subjektives Recht auf Erlassung einer Verordnung besteht daher nicht; ein entsprechender Antrag begründet keinen Anspruch auf behördliche Entscheidung. Die Zurückweisung dieses Antrags erweist sich somit als rechtmäßig.
3.4.5.
Zu Antrag 5:
Antrag 5 richtet sich auf unverzügliche Setzung der notwendigen Maßnahmen zur Feststellung des Sachverhaltes und Beseitigung rechtswidriger Zustände auf der Liegenschaft sowie auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung.
Auch dieser Antrag erweist sich im Lichte des bereits Gesagten als unzulässig. Ein entsprechendes subjektives Recht oder eine gesetzliche Grundlage, über ein derartiges Begehren inhaltlich abzusprechen, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Soweit der Antrag auf Beseitigung rechtswidriger Zustände gerichtet ist, betrifft er ein behördliches Einschreiten, das von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen wäre. Ein subjektives Recht auf ein solches Einschreiten besteht nicht. Ein darauf gerichteter Antrag ist daher unzulässig.
Soweit darüber hinaus die Gewährung einer Entschädigung begehrt wird, handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, der vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist. Gerade das bereits zitierte Erkenntnis (VwSlg 4974 A/1959) betrifft einen Antrag auf Ersatzleistungen.
Soweit die belangte Behörde hinsichtlich des weiteren Teils dieses Antrags ihre Unzuständigkeit bescheidmäßig festgestellt und auf den Zivilrechtsweg verwiesen hat, entspricht dies nicht der in diesem Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Ansicht. Da sich die belangte Behörde zur Entscheidung über diesen Teil des Antrags für unzuständig erachtet und insbesondere von einer Weiterleitung keinen Gebrauch gemacht hat, hätte sie auch insoweit im Lichte der referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg 4974 A/1959) mit Zurückweisung vorgehen müssen.Soweit die belangte Behörde hinsichtlich des weiteren Teils dieses Antrags ihre Unzuständigkeit bescheidmäßig festgestellt und auf den Zivilrechtsweg verwiesen hat, entspricht dies nicht der in diesem Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Ansicht. Da sich die belangte Behörde zur Entscheidung über diesen Teil des Antrags für unzuständig erachtet und insbesondere von einer Weiterleitung keinen Gebrauch gemacht hat, hätte sie auch insoweit im Lichte der referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg 4974 A/1959) mit Zurückweisung vorgehen müssen.
Eine entsprechende Präzisierung des Spruchs des angefochtenen Bescheides ist daher mit dem vorliegenden Erkenntnis spruchgemäß vorzunehmen.
Die belangte Behörde hat im Ergebnis zutreffend eine prozessuale Erledigung vorgenommen, ist jedoch teilweise unrichtigerweise mit bescheidmäßiger Feststellung ihrer Unzuständigkeit vorgegangen. Da in sämtlichen Fällen eine Zurückweisung geboten gewesen ist, erweist sich der angefochtene Bescheid im Ergebnis als rechtmäßig und ist lediglich im Spruch dahin zu präzisieren, dass in jenen Fällen, in denen die Unzuständigkeit festgestellt worden ist, eine Zurückweisung zu erfolgen hat.
3.5.
Zur aufschiebenden Wirkung:
Mit der nunmehrigen Entscheidung in der Sache ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (vgl. VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0174). Im Übrigen ist die aufschiebende Wirkung der gegenständlichen Beschwerde weder durch Bescheid noch durch gesetzliche Anordnung ausgeschlossen gewesen.Mit der nunmehrigen Entscheidung in der Sache ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen vergleiche VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0174). Im Übrigen ist die aufschiebende Wirkung der gegenständlichen Beschwerde weder durch Bescheid noch durch gesetzliche Anordnung ausgeschlossen gewesen.
3.6.
Zu den übrigen Beschwerdebegehren:
Die übrigen, in den Feststellungen angeführten Beschwerdebegehren – einschließlich ihrer durch weitere Schriftsätze erfolgten Ergänzung und Präzisierung – finden, soweit sie nicht bereits durch die vorliegende Sachentscheidung erledigt oder miterledigt sind, weder im NÖ Naturschutzgesetz 2000 noch in der NÖ Bauordnung 2014 noch in einer anderen maßgeblichen Bestimmung eine gesetzliche Grundlage, sodass es an einer Rechtsgrundlage fehlt, über derartige Begehren inhaltlich abzusprechen.
4.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.
5.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1305.002.2025