RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum24.09.2015 GeschäftszahlLVwG-550455/10/Kü/BBa TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P
§ 10Abs. 2 Z 1 Oö. NSch
G 2001 setzt das Vorliegen eines Eingriffes in das Landschaftsbild oder im Grünland in den Naturhaushalt, der ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 leg. cit. gesetzt wurde, voraus. Keiner bescheidmäßigen Feststellung bedürften lediglich Eingriffe in geschlossenen Ortschaften bzw. in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist. Beides liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor, da die auf dem Grundstück Nr. x, KG E, situierte Hütte mangels einer größeren Ansammlung von Bauten im umliegenden Gebiet unzweifelhaft außerhalb einer geschlossenen Ortschaft situiert ist sowie kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist.römisch zwei.
- Die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach Paragraph 58, Absatz eins und 5 in Verbindung mit , Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Oö. NSchG 2001 setzt das Vorliegen eines Eingriffes in das Landschaftsbild oder im Grünland in den Naturhaushalt, der ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. gesetzt wurde, voraus. Keiner bescheidmäßigen Feststellung bedürften lediglich Eingriffe in geschlossenen Ortschaften bzw. in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist. Beides liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor, da die auf dem Grundstück Nr. x, KG E, situierte Hütte mangels einer größeren Ansammlung von Bauten im umliegenden Gebiet unzweifelhaft außerhalb einer geschlossenen Ortschaft situiert ist sowie kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligungstatbestände nach § 5 Abs. 1 bzw. die Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 unter der Voraussetzung stehen, dass „nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden“ sind. Ein Vorhaben, das den Tatbestand des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 erfüllt, ist daher nicht bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig, sondern unterliegt jedenfalls ausschließlich der Regelung des § 10 leg. cit., wenn es zur Gänze im Schutzbereich des § 10 Oö. NSchG 2001 verwirklicht wird.Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligungstatbestände nach Paragraph 5, Absatz eins, bzw. die Anzeigepflicht nach Paragraph 6, Absatz eins, Oö. NSchG 2001 unter der Voraussetzung stehen, dass „nicht die Paragraphen 9, oder 10 anzuwenden“ sind. Ein Vorhaben, das den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 erfüllt, ist daher nicht bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig, sondern unterliegt jedenfalls ausschließlich der Regelung des Paragraph 10, leg. cit., wenn es zur Gänze im Schutzbereich des Paragraph 10, Oö. NSchG 2001 verwirklicht wird. Die Nordseite der gegenständlichen Hütte weist einen Abstand von lediglich 2-3 m zum H Bach auf und wurde somit unzweifelhaft zur Gänze innerhalb einer Entfernung von weniger als 50 m zum H Bach errichtet. Dieser stellt einen Zubringer zum H Bach dar, der wiederum in den Pbach mündet. Der Pbach ist in der Anlage zur Oö. LSchV Bereich von Flüssen und Bächen 1982 unter Punkt 2.6.
- namentlich genannt. Somit ist der H Bach von § 1 Abs. 2 leg. cit. erfasst und unterliegt der daran unmittelbar anschließende 50 m breite Geländestreifen dem Schutz des § 10 Oö. NSchG
- Die Nordseite der gegenständlichen Hütte weist einen Abstand von lediglich , 2-3 m zum H Bach auf und wurde somit unzweifelhaft zur Gänze innerhalb einer Entfernung von weniger als 50 m zum H Bach errichtet. Dieser stellt einen Zubringer zum H Bach dar, der wiederum in den Pbach mündet. Der Pbach ist in der Anlage zur Oö. LSchV Bereich von Flüssen und Bächen 1982 unter Punkt 2.6.
- namentlich genannt. Somit ist der H Bach von Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. erfasst und unterliegt der daran unmittelbar anschließende 50 m breite Geländestreifen dem Schutz des Paragraph 10, Oö. NSchG
- Im konkreten Fall liegt die gesamte Hütte innerhalb einer Entfernung von weniger als 50 m zum H Bach auf dem Grundstück Nr. x, KG E, welches im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde E als „Grünland“ ausgewiesen ist. Im konkreten Fall liegt die gesamte Hütte innerhalb einer Entfernung von weniger als 50 m zum H Bach auf dem Grundstück Nr. x, , KG E, welches im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde E als „Grünland“ ausgewiesen ist. Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob das gegenständliche Hüttenbauwerk einer naturschutzbehördlichen Feststellung nach der Bestimmung des § 10 Oö. NSchG 2001 bedurft hätte. Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob das gegenständliche Hüttenbauwerk einer naturschutzbehördlichen Feststellung nach der Bestimmung des Paragraph 10, , Oö. NSchG 2001 bedurft hätte. II.
- § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 unterwirft in den gemäß Abs. 1 leg. cit. geschützten Bereichen jeden Eingriff in das Landschaftsbild der Feststellungspflicht bezüglich des Fehlens überwiegender Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes. § 3 Z 8 Oö. NSchG 2001 definiert das Landschaftsbild als das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Eingriff in das Landschaftsbild dann vor, wenn die in Rede stehende Maßnahme das Landschaftsbild infolge ihres optischen Eindruckes maßgeblich verändert. Entscheidend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch so verändert wird, dass es eine neue Prägung erfährt. Mit Landschaft ist ein charakteristischer individueller Teil der Erdoberfläche gemeint, bestimmt durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Geofaktoren einschließlich der anthropogeographischen (vgl. etwa VwGH 24.02.2011, Zl. 2009/10/0125 mwN; VwGH 24.11.2003, Zl. 2002/10/0077). Um von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es notwendig, dass die Maßnahme im „neuen“ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern. römisch zwei.
- Paragraph 10, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 unterwirft in den gemäß Absatz eins, leg. cit. geschützten Bereichen jeden Eingriff in das Landschaftsbild der Feststellungspflicht bezüglich des Fehlens überwiegender Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes. Paragraph 3, Ziffer 8, Oö. NSchG 2001 definiert das Landschaftsbild als das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Eingriff in das Landschaftsbild dann vor, wenn die in Rede stehende Maßnahme das Landschaftsbild infolge ihres optischen Eindruckes maßgeblich verändert. Entscheidend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch so verändert wird, dass es eine neue Prägung erfährt. Mit Landschaft ist ein charakteristischer individueller Teil der Erdoberfläche gemeint, bestimmt durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Geofaktoren einschließlich der anthropogeographischen vergleiche etwa VwGH 24.02.2011, Zl. 2009/10/0125 mwN; VwGH 24.11.2003, , Zl. 2002/10/0077). Um von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es notwendig, dass die Maßnahme im „neuen“ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern. Durch die Errichtung der Holzhütte samt überdachter Terrasse an der Nordseite und einem überdachten Zugangsbereich an der Westseite wurde unzweifelhaft dauerhaft und optisch wirksam in die lokale Landschaft eingegriffen. Die anthropogenen Veränderungen sind zwar aufgrund der Lage der Hütte im bzw. im Randbereich des Uferbegleitgehölzstreifens, welcher aus standortstypischen Gehölzarten, wie Weiden, Schwarz-Erlen, Eschen, Birken und Haseln aufgebaut ist, nicht fernwirksam. Auch wird die Hütte während der Vegetationsperiode großteils vom Gehölz und dessen Belaubung abgeschirmt. Jedoch ist sie insbesondere aus der Nähe und von der vorbeiführenden Straße deutlich erkennbar und verändert das ursprüngliche Bild der Landschaft (naturnaher, bestockter Bachuferbereich) in diesem Bereich. Im naturbelassenen Gehölzbestand wirkt die Hütte als deutlich wahrnehmbarer geometrischer Fremdkörper von anthropogener Genese, bei dessen Fehlen sich das linksufrige Uferbegleitgehölz des H Baches bis hin zur angrenzenden Bebauung auf den als Wohngebiet gewidmeten Flächen uneingeschränkt erstrecken und ein sowohl landschaftlich als auch ökologisch bedeutsames Strukturelement der Kulturlandschaft darstellen würde. Es kommt folglich durch die gegenständliche Hütte zu einer nachhaltigen Veränderung des bisherigen Bildes der Landschaft, welche gemäß § 3 Z 2 Oö. NSchG 2001 als maßgeblich zu beurteilen ist. Durch die Errichtung der Holzhütte samt überdachter Terrasse an der Nordseite und einem überdachten Zugangsbereich an der Westseite wurde unzweifelhaft dauerhaft und optisch wirksam in die lokale Landschaft eingegriffen. Die anthropogenen Veränderungen sind zwar aufgrund der Lage der Hütte im bzw. im Randbereich des Uferbegleitgehölzstreifens, welcher aus standortstypischen Gehölzarten, wie Weiden, Schwarz-Erlen, Eschen, Birken und Haseln aufgebaut ist, nicht fernwirksam. Auch wird die Hütte während der Vegetationsperiode großteils vom Gehölz und dessen Belaubung abgeschirmt. Jedoch ist sie insbesondere aus der Nähe und von der vorbeiführenden Straße deutlich erkennbar und verändert das ursprüngliche Bild der Landschaft (naturnaher, bestockter Bachuferbereich) in diesem Bereich. Im naturbelassenen Gehölzbestand wirkt die Hütte als deutlich wahrnehmbarer geometrischer Fremdkörper von anthropogener Genese, bei dessen Fehlen sich das linksufrige Uferbegleitgehölz des H Baches bis hin zur angrenzenden Bebauung auf den als Wohngebiet gewidmeten Flächen uneingeschränkt erstrecken und ein sowohl landschaftlich als auch ökologisch bedeutsames Strukturelement der Kulturlandschaft darstellen würde. Es kommt folglich durch die gegenständliche Hütte zu einer nachhaltigen Veränderung des bisherigen Bildes der Landschaft, welche gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, Oö. NSchG 2001 als maßgeblich zu beurteilen ist. Mit der schlichten Behauptung, wonach durch die Errichtung des gegenständlichen Hüttenbauwerkes die Natur und Landschaft in der jeweiligen Lebens- und Erscheinungsform nicht beeinträchtigt wird, diese sich insbesondere in die topografische Form der Landschaft nahtlos einfügt, vermögen die Bf den oben genannten, auf sachverständiger Grundlage gewonnenen Feststellungen zu dem mit der gegenständlichen Maßnahme verbundenen Eingriff in das Landschaftsbild nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgt somit dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen und geht im Ergebnis davon aus, dass durch die gegenständliche Hütte jedenfalls ein Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, der aufgrund der örtlichen Lage im nach § 10 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 geschützten Bereich gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. einer naturschutzrechtlichen Feststellungspflicht unterliegt. Eine derartige bescheidmäßige Feststellung wurde jedoch nachweislich nicht erwirkt, womit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 58 Abs.
§ 10Abs. 2 Oö. NSch
G 2001 vorliegen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgt somit dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen und geht im Ergebnis davon aus, dass durch die gegenständliche Hütte jedenfalls ein Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, der aufgrund der örtlichen Lage im nach Paragraph 10, Absatz eins, Oö. NSchG 2001 geschützten Bereich gemäß Paragraph 10, Absatz 2, , leg. cit. einer naturschutzrechtlichen Feststellungspflicht unterliegt. Eine derartige bescheidmäßige Feststellung wurde jedoch nachweislich nicht erwirkt, womit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach , Paragraph 58, Absatz eins und 5 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 vorliegen. II.
- Auf die Frage, ob darüber hinaus auch ein Eingriff in den Naturhaushalt im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 iVm § 9 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 Oö. NSchG 2001 erfolgt, ist nicht näher einzugehen, da es sich bereits aufgrund des festgestellten Eingriffes in das Landschaftsbild um einen nach § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 verbotenen Eingriff handelt, weil - unstrittig - eine bescheidmäßige Feststellung im Sinne dieser Bestimmung hinsichtlich der angeführten Maßnahmen nicht vorliegt. römisch zwei.
- Auf die Frage, ob darüber hinaus auch ein Eingriff in den Naturhaushalt im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, , Oö. NSchG 2001 erfolgt, ist nicht näher einzugehen, da es sich bereits aufgrund des festgestellten Eingriffes in das Landschaftsbild um einen nach Paragraph 10, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 verbotenen Eingriff handelt, weil - unstrittig - eine bescheidmäßige Feststellung im Sinne dieser Bestimmung hinsichtlich der angeführten Maßnahmen nicht vorliegt. Lediglich ergänzend sei an dieser Stelle angeführt, dass es sich bei der Aufzählung des § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 in der Tat - wie von den Bf vorgebracht - um eine taxative Aufzählung handelt. Ob eine Aufzählung taxativ oder alternativ ist, gibt aber lediglich darüber Auskunft, ob der Gesetzgeber eine abgeschlossene Liste von Tatbestandselementen normiert oder ob er diese vielmehr nur beispielhaft aufzählt und insofern Raum für weitere, ähnliche, aber im Gesetzestext nicht explizit genannte Tatbestände lässt. Die von den Bf aufgeworfene Frage, ob alle Tatbestandselemente zur Verwirklichung eines Tatbestandes vorliegen müssen, ist vielmehr eine Frage der Verknüpfung der aufgezählten Tatbestandselemente, wobei hierbei zwischen einer alternativen und einer kumulativen Verknüpfung unterschieden werden kann. Im gegenständlichen Fall sind die einzelnen Tatbestandselemente alternativ verknüpft, wonach die Rechtsfolge (im konkreten Fall = Vorliegen eines „Eingriffes in den Naturhaushalt“) bereits bei Erfüllung nur eines Tatbestandselementes eintritt. Anders als die Bf daher vermuten, würde bereits das Vorliegen eines Tatbestandselementes des § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 ausreichen, um von einem „Eingriff in den Naturhaushalt“ sprechen zu können.Lediglich ergänzend sei an dieser Stelle angeführt, dass es sich bei der Aufzählung des Paragraph 9, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 in der Tat - wie von den Bf vorgebracht - um eine taxative Aufzählung handelt. Ob eine Aufzählung taxativ oder alternativ ist, gibt aber lediglich darüber Auskunft, ob der Gesetzgeber eine abgeschlossene Liste von Tatbestandselementen normiert oder ob er diese vielmehr nur beispielhaft aufzählt und insofern Raum für weitere, ähnliche, aber im Gesetzestext nicht explizit genannte Tatbestände lässt. Die von den Bf aufgeworfene Frage, ob alle Tatbestandselemente zur Verwirklichung eines Tatbestandes vorliegen müssen, ist vielmehr eine Frage der Verknüpfung der aufgezählten Tatbestandselemente, wobei hierbei zwischen einer alternativen und einer kumulativen Verknüpfung unterschieden werden kann. Im gegenständlichen Fall sind die einzelnen Tatbestandselemente alternativ verknüpft, wonach die Rechtsfolge (im konkreten Fall = Vorliegen eines „Eingriffes in den Naturhaushalt“) bereits bei Erfüllung nur eines Tatbestandselementes eintritt. Anders als die Bf daher vermuten, würde bereits das Vorliegen eines Tatbestandselementes des Paragraph 9, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 ausreichen, um von einem „Eingriff in den Naturhaushalt“ sprechen zu können. In Anbetracht der soeben dargelegten, maßgeblichen Rechtslage kommt es - entgegen dem Vorbringen der Bf - auch gerade nicht darauf an, ob es zu keiner Behinderung von Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen durch die gegenständliche Hütte kommt oder der Erholungswert der Landschaft dadurch eine Einschränkung erfährt. Die diesbezüglichen Vorbringen der Bf sind folglich rechtlich nicht maßgeblich.In Anbetracht der soeben dargelegten, maßgeblichen Rechtslage kommt es , - entgegen dem Vorbringen der Bf - auch gerade nicht darauf an, ob es zu keiner Behinderung von Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen durch die gegenständliche Hütte kommt oder der Erholungswert der Landschaft dadurch eine Einschränkung erfährt. Die diesbezüglichen Vorbringen der Bf sind folglich rechtlich nicht maßgeblich. II.
- Wenn die Bf darauf hinweisen, dass die gegenständliche Hütte im Jahr 1971 errichtet wurde sowie die konkreten negativen Einwirkungen im Zeitpunkt der Errichtung der Hütte nach dem Oö. NSchG 1964 zu prüfen seien und sich somit indirekt darauf berufen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Hütte um einen rechtmäßigen Altbestand handle, so ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter einem „Altbestand“ eine Maßnahme zu verstehen ist, die vor Inkrafttreten eines entgegenstehenden gesetzlichen Verbotes gesetzt wurde und seither unverändert besteht (vgl. z.B. VwGH 24.07.2013, Zl. 2012/10/0065; VwGH 18.02.2015, Zl. 2012/10/0194-7). römisch zwei.
- Wenn die Bf darauf hinweisen, dass die gegenständliche Hütte im Jahr 1971 errichtet wurde sowie die konkreten negativen Einwirkungen im Zeitpunkt der Errichtung der Hütte nach dem Oö. NSchG 1964 zu prüfen seien und sich somit indirekt darauf berufen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Hütte um einen rechtmäßigen Altbestand handle, so ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach unter einem „Altbestand“ eine Maßnahme zu verstehen ist, die vor Inkrafttreten eines entgegenstehenden gesetzlichen Verbotes gesetzt wurde und seither unverändert besteht vergleiche z.B. VwGH 24.07.2013, Zl. 2012/10/0065; VwGH 18.02.2015, Zl. 2012/10/0194-7). Ein - auch ohne behördliche Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 zulässiger - Altbestand liegt nur vor, wenn die Maßnahme vor dem
- Mai 1965 (20 m-Schutzzone bei Flüssen und Bächen innerhalb des Hochwasserabflussgebietes, vgl. § 1 Oö. Naturschutzgesetz 1964, LGBl. Nr. 58/1946, iVm 1 Abs. 2 lit. a Verordnung der Oö. Landesregierung vom
- April 1965 betreffend den Naturschutz, Oö. Naturschutzverordnung 1965, LGBl. Nr. 19/1965) bzw.
- Jänner 1983 (50 m-Schutzzone für sonstige in einer Verordnung der Landesregierung angeführte Flüsse und Bäche, vgl. § 6 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, LGBl. Nr. 80/1982 iVm der Verordnung der Oö. Landesregierung vom
- Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982), mithin vor dem Tag des erstmaligen Inkrafttretens eines dem § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 entsprechenden Verbotes, gesetzt worden und seither unverändert bestehen geblieben ist.Ein - auch ohne behördliche Feststellung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, , Oö. NSchG 2001 zulässiger - Altbestand liegt nur vor, wenn die Maßnahme vor dem
- Mai 1965 (20 m-Schutzzone bei Flüssen und Bächen innerhalb des Hochwasserabflussgebietes, vergleiche Paragraph eins, Oö. Naturschutzgesetz 1964, , Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1946,, in Verbindung mit 1 Absatz 2, Litera a, Verordnung der Oö. Landesregierung vom ,
- April 1965 betreffend den Naturschutz, Oö. Naturschutzverordnung 1965, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1965,) bzw.
- Jänner 1983 (50 m-Schutzzone für sonstige in einer Verordnung der Landesregierung angeführte Flüsse und Bäche, vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 1982, in Verbindung mit der Verordnung der Oö. Landesregierung vom
- Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1982,), mithin vor dem Tag des erstmaligen Inkrafttretens eines dem Paragraph 10, Absatz 2, , Oö. NSchG 2001 entsprechenden Verbotes, gesetzt worden und seither unverändert bestehen geblieben ist. Das gegenständliche Hüttenbauwerk wurde nach dem
- Mai 1965 jedoch vor dem
- Jänner 1983 errichtet und blieb seitdem im Wesentlichen unverändert. Ein Feststellungsverfahren im Zuge der Errichtung des Bauwerkes in den 70er Jahren wäre nach den Bestimmungen des damals geltenden Oö. Naturschutzgesetzes 1964 iVm der dazugehörigen Verordnung vom
- April 1965 dann erforderlich gewesen, wenn das Bauwerk an Flüssen und Bächen innerhalb des Hochwasserabflussgebietes (§ 38 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) und eines daran unmittelbar anschließenden 20 m breiten Geländestreifens errichtet wird. Das gegenständliche Hüttenbauwerk wurde nach dem
- Mai 1965 jedoch vor dem
- Jänner 1983 errichtet und blieb seitdem im Wesentlichen unverändert. Ein Feststellungsverfahren im Zuge der Errichtung des Bauwerkes in den 70er Jahren wäre nach den Bestimmungen des damals geltenden Oö. Naturschutzgesetzes 1964 in Verbindung mit der dazugehörigen Verordnung vom
- April 1965 dann erforderlich gewesen, wenn das Bauwerk an Flüssen und Bächen innerhalb des Hochwasserabflussgebietes (Paragraph 38, Absatz 3, des Wasserrechtsgesetzes 1959, , Bundesgesetzblatt Nr. 215) und eines daran unmittelbar anschließenden 20 m breiten Geländestreifens errichtet wird. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Hütte der Bf jedenfalls in einer Entfernung von weniger als 20 m vom H Bach entfernt errichtet wurde (arg: Hüttenausmaß von ca. 5 x 5 m sowie Minimalabstand der Hütte zum Bach im Norden 2-3 m). Insofern war - entgegen der Annahme der Bf - jedenfalls auch bereits im Zeitpunkt der Errichtung der beiden Hüttenteile eine naturschutzbehördliche Feststellung notwendig und kann selbst wenn die Hütte seitdem im Wesentlichen unverändert geblieben ist, keinesfalls von einem rechtmäßigen Altbestand ausgegangen werden kann. II.
- Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der bestehenden Hütte von keinem sogenannten „Altbestand“ gesprochen werden kann. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Erlassung eines Auftrages gemäß § 58 Abs.
§ 10Abs. 2 Z 1 Oö. NSch
G 2001 vorliegen (Vorliegen eines Eingriffes in das Landschaftsbild, der ohne bescheidmäßige Feststellung gesetzt wurde) und insofern eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden. römisch zwei.
- Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei der bestehenden Hütte von keinem sogenannten „Altbestand“ gesprochen werden kann. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Erlassung eines Auftrages gemäß Paragraph 58, Absatz eins und 5 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Oö. NSchG 2001 vorliegen (Vorliegen eines Eingriffes in das Landschaftsbild, der ohne bescheidmäßige Feststellung gesetzt wurde) und insofern eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden. II.
- Die von der belangten Behörde in Punkt
- festgesetzte Frist zur Setzung der Maßnahmen war jedoch aufgrund des Zeitablaufes abzuändern und wird vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nunmehr mit
- März 2016 neu festgesetzt. römisch zwei.
- Die von der belangten Behörde in Punkt
- festgesetzte Frist zur Setzung der Maßnahmen war jedoch aufgrund des Zeitablaufes abzuändern und wird vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nunmehr mit
- März 2016 neu festgesetzt. II.
- An dieser Stelle sei lediglich abschließend darauf hingewiesen, dass eine Interessenabwägung bei Verfahren nach § 58 Abs.
§ 10Oö. NSch
G 2001 grundsätzlich nicht durchzuführen ist (vgl. bspw. VwGH 29.01.2010, Zl. 2008/10/0050 zum Widerherstellungsauftrag bei widerrechtlichen Eingriffen gemäß § 9 Oö. NSchG 2001) sowie dass § 58 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG 2001 i.d.F. LBGl. Nr. 35/2014, welcher die Einräumung der Möglichkeit zur Beantragung einer nachträglichen Feststellung innerhalb einer angemessenen Frist vorsieht, im gegenständlichen Verfahren noch keine Anwendung findet (vgl. dazu die Ausführungen zur maßgeblichen Rechtslage) und daher eine derartige Möglichkeit von der belangten Behörde nicht einzuräumen war. Für die Rechtmäßigkeit einer derartigen administrativen Maßnahme ist es somit ohne Bedeutung, welches rechtliche Schicksal ein etwaiger künftiger oder bereits eingebrachter Antrag auf (nachträgliche) naturschutzbehördliche Bewilligung erfahren würde bzw. erfährt. (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 09.09.1996, Zl. 94/10/0165 mwN; 20.06.1988, Zl. 89/10/0195, etc. zur insofern vergleichbaren Rechtslage des § 39 Abs. 1 Oö. NSchG 1982).römisch zwei.
- An dieser Stelle sei lediglich abschließend darauf hingewiesen, dass eine Interessenabwägung bei Verfahren nach Paragraph 58, Absatz eins und 5 in Verbindung mit Paragraph 10, , Oö. NSchG 2001 grundsätzlich nicht durchzuführen ist vergleiche bspw. VwGH 29.01.2010, Zl. 2008/10/0050 zum Widerherstellungsauftrag bei widerrechtlichen Eingriffen gemäß Paragraph 9, Oö. NSchG 2001) sowie dass Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, , Oö. NSchG 2001 in der Fassung LBGl. Nr. 35 aus 2014,, welcher die Einräumung der Möglichkeit zur Beantragung einer nachträglichen Feststellung innerhalb einer angemessenen Frist vorsieht, im gegenständlichen Verfahren noch keine Anwendung findet vergleiche dazu die Ausführungen zur maßgeblichen Rechtslage) und daher eine derartige Möglichkeit von der belangten Behörde nicht einzuräumen war. Für die Rechtmäßigkeit einer derartigen administrativen Maßnahme ist es somit ohne Bedeutung, welches rechtliche Schicksal ein etwaiger künftiger oder bereits eingebrachter Antrag auf (nachträgliche) naturschutzbehördliche Bewilligung erfahren würde bzw. erfährt. vergleiche in diesem Sinne bereits VwGH 09.09.1996, Zl. 94/10/0165 mwN; 20.06.1988, Zl. 89/10/0195, etc. zur insofern vergleichbaren Rechtslage des Paragraph 39, Absatz eins, Oö. NSchG 1982). III. Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden können. Gemäß § 76 Abs. 2
- Satz AVG belasten den Beteiligten die Auslagen bei amtswegig angeordneten Amtshandlungen dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014, § 76 Rz 51). Nachdem die Bf einen konsenslosen Zustand hergestellt haben, sind entsprechend § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtssachverständige benötigte für die Durchführung des erforderlichen Ortsaugenscheines am
- Juli 2015 zwei halbe Stunden, weshalb von den Bf eine Kommissionsgebühr in Höhe von insgesamt 40,80 Euro (= 20,40 x 2) zu entrichten ist. Da gemäß § 77 Abs. 1 iVm § 76 Abs. 3 AVG bei Zutreffen der Voraussetzungen zur Gebührenvorschreibung auf mehrere Beteiligte die Kommissionsgebühren auf diese angemessen zu verteilen sind, ist von den Bf jeweils eine Kommissionsgebühr in Höhe von 20,40 Euro (= 40,80 : 2) zu entrichten.römisch drei. Nach Paragraph 17, VwGVG sind die Paragraphen 75, ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden können. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2,
- Satz AVG belasten den Beteiligten die Auslagen bei amtswegig angeordneten Amtshandlungen dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014, Paragraph 76, Rz 51). Nachdem die Bf einen konsenslosen Zustand hergestellt haben, sind entsprechend Paragraph 3, Absatz eins, Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtssachverständige benötigte für die Durchführung des erforderlichen Ortsaugenscheines am
- Juli 2015 zwei halbe Stunden, weshalb von den Bf eine Kommissionsgebühr in Höhe von insgesamt 40,80 Euro (= 20,40 x 2) zu entrichten ist. Da gemäß Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 76, , Absatz 3, AVG bei Zutreffen der Voraussetzungen zur Gebührenvorschreibung auf mehrere Beteiligte die Kommissionsgebühren auf diese angemessen zu verteilen sind, ist von den Bf jeweils eine Kommissionsgebühr in Höhe von 20,40 Euro (= 40,80 : 2) zu entrichten. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.550455.10.Kü.BBa