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{'item': 'LVwG-150673/5/RK/BBa'}

Obsah (5)§ 31§ 1§ 22§ 24§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum21.12.2015 GeschäftszahlLVwG-150673/5/RK/BBa TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U

§ 31Abs. 1 Z 2 Oö. Bau

O 1994 und somit Parteien seien, da es sich um kein Wohngebäude sondern um ein „anderes Bauvorhaben“ handle. Sollte Ihnen der Bescheid noch nicht zugestellt worden sein, so werde auch die Zustellung zu Handen des ausgewiesenen Vertreters begehrt.Die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer brachten zudem vor, dass sie als Eigentümer eines innerhalb des 50-Meter Bereichs des zu bebauenden Grundstücks situierten Grundstücks Nachbarn

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. BauO 1994 und somit Parteien seien, da es sich um kein Wohngebäude sondern um ein „anderes Bauvorhaben“ handle. Sollte Ihnen der Bescheid noch nicht zugestellt worden sein, so werde auch die Zustellung zu Handen des ausgewiesenen Vertreters begehrt. I.

  1. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels als Baubehörde zweiter Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) vom
  2. April 2015, GZ: MD-BauR-1112-2014, wurde den Berufungen der Erst- bis Viertbeschwerdeführern keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Die Berufungen der Fünftbeschwerdeführerin sowie des Sechstbeschwerdeführers wurden als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.
  3. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels als Baubehörde zweiter Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) vom
  4. April 2015, , GZ: MD-BauR-1112-2014, wurde den Berufungen der Erst- bis Viertbeschwerdeführern keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Die Berufungen der Fünftbeschwerdeführerin sowie des Sechstbeschwerdeführers wurden als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Unterbringung der neun Kinder und Jugendlichen aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohles erfolge, was wiederum bedeute, dass die Obsorgeberechtigten bzw. –verpflichteten aufgrund diverser Gründe nicht in der Lage sind, angemessen für diese Kinder und Jugendlichen zu sorgen. Die Antragstellerin verfolge ausschließlich und unmittelbar gemeinnütze Zwecke

BAO. Aufgrund der eingereichten Projektunterlagen könne jedenfalls – da die Kinder und Jugendlichen keine „besondere“, sich von durchschnittlichen Kindern und Jugendlichen unterscheidende Betreuung benötigen würden, davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Bauvorhaben vorrangig der Befriedigung der dauernden Wohnbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen diene und nicht andere (soziale) Zwecke primär zum Inhalt habe. Die in der Berufung behauptete Ähnlichkeit zu einer Krankenanstalt

§ 1Abs.

1 KAG sei nicht gegeben. Auch werde darauf hingewiesen, dass eine sonderpädagogische Einrichtung gemäß § 24 Oö. KJHG 2014 erst bewilligt werden könne, wenn (unter anderem) die geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, wonach eine Bewilligung nach dem Oö. KJHG 2014 vor Vorliegen einer Baubewilligung im gegenständlichen Fall nicht denkbar sei. Die beantragte Nutzung sei widmungsgemäß und folglich solle die erteilte Auflage dies lediglich gewährleisten. Nachbarn hätten kein subjektives Recht auf Einhaltung der Infrastruktur, Bereitstellung von Parkplätzen sowie keine Veränderung der Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen durch das Bauvorhaben. Die Bebauung (insb. auch die Bebauungsdichte – GRZ 0,3) stehe nicht im Widerspruch zu den anzuwendenden Rechtsgrundlagen (insb. BauO sowie BauTG). Da es sich um eine „Wohnnutzung“ handle, seien unter Berücksichtigung des § 2 Z 22 Oö. BauTG 2013 keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten, zu denen Kinderlärm überdies sowieso nicht zu zählen sei. Ein Grund für die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich des Sicherheitswesens war für die belangte Behörde nicht ersichtlich. Die Berufung der Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführers ist ihrer Ansicht nach unzulässig, da es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um ein Wohngebäude handle, und der Abstand des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks weiter als die in der Oö. BauO für diesen Fall vorgesehenen zehn Meter zum bebauenden Grundstück betragen würde.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Unterbringung der neun Kinder und Jugendlichen aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohles erfolge, was wiederum bedeute, dass die Obsorgeberechtigten bzw. –verpflichteten aufgrund diverser Gründe nicht in der Lage sind, angemessen für diese Kinder und Jugendlichen zu sorgen. Die Antragstellerin verfolge ausschließlich und unmittelbar gemeinnütze Zwecke

BAO. Aufgrund der eingereichten Projektunterlagen könne jedenfalls – da die Kinder und Jugendlichen keine „besondere“, sich von durchschnittlichen Kindern und Jugendlichen unterscheidende Betreuung benötigen würden, davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Bauvorhaben vorrangig der Befriedigung der dauernden Wohnbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen diene und nicht andere (soziale) Zwecke primär zum Inhalt habe. Die in der Berufung behauptete Ähnlichkeit zu einer Krankenanstalt

Paragraph eins, Absatz eins, KAG sei nicht gegeben. Auch werde darauf hingewiesen, dass eine sonderpädagogische Einrichtung gemäß Paragraph 24, Oö. KJHG 2014 erst bewilligt werden könne, wenn (unter anderem) die geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, wonach eine Bewilligung nach dem Oö. KJHG 2014 vor Vorliegen einer Baubewilligung im gegenständlichen Fall nicht denkbar sei. Die beantragte Nutzung sei widmungsgemäß und folglich solle die erteilte Auflage dies lediglich gewährleisten. Nachbarn hätten kein subjektives Recht auf Einhaltung der Infrastruktur, Bereitstellung von Parkplätzen sowie keine Veränderung der Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen durch das Bauvorhaben. Die Bebauung (insb. auch die Bebauungsdichte – GRZ 0,3) stehe nicht im Widerspruch zu den anzuwendenden Rechtsgrundlagen (insb. BauO sowie BauTG). Da es sich um eine „Wohnnutzung“ handle, seien unter Berücksichtigung des Paragraph 2, Ziffer 22, Oö. BauTG 2013 keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten, zu denen Kinderlärm überdies sowieso nicht zu zählen sei. Ein Grund für die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich des Sicherheitswesens war für die belangte Behörde nicht ersichtlich. Die Berufung der Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführers ist ihrer Ansicht nach unzulässig, da es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um ein Wohngebäude handle, und der Abstand des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks weiter als die in der Oö. BauO für diesen Fall vorgesehenen zehn Meter zum bebauenden Grundstück betragen würde. I. 8. Gegen diesen Bescheid haben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mit gemeinsamem Schriftsatz vom 11. Mai 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. römisch eins. 8. Gegen diesen Bescheid haben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mit gemeinsamem Schriftsatz vom 11. Mai 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wird darin – wie schon zuvor in der Berufung und den Einwendungen anlässlich der mündlichen Verhandlung – als zentraler Punkt die Widmungswidrigkeit des Bauvorhabens und hierbei die falsche Beurteilung der Frage des Verwendungszwecks vorgebracht. Im Detail führen die Beschwerdeführer diesbezüglich zusammengefasst aus, dass die Flächenwidmung als Wohngebiet

§ 22Abs.

1 Oö. ROG 1994 Nachbarn einen Immissionsschutz gewährleiste, das Vorhaben nicht zu den in dieser Bestimmung genannten „anderen Bauten“ zähle und folglich eine Baubewilligung nur dann erteilt werden könne, wenn es sich beim Projekt um ein Wohngebäude handle. Aus der zum Zeitpunkt der Ausschreibung der Bauverhandlung vorliegenden Projektbeschreibung würde sich jedoch aus mehreren Gründen (Betreuung durch „multiprofessionelles sechsköpfiges Team“ zur „gelingenden positiven Entwicklung“ und „ehestmöglichen Rückführung“ in das Herkunftssystem...) und der Tatsache, dass das Gebäude als eine sozialpädagogische Einrichtung

§ 24Oö.

KJHG 2014 anzusehen ist, ergeben, dass es sich nicht um ein bloßes Wohngebäude handle, sondern um eine spezielle Einrichtung, bei der der Wohnzweck völlig im Hintergrund steht und der Aufenthalt von vornherein nicht auf Dauer angelegt ist. Dass eine sonderpädagogische Einrichtung erst nach Errichtung der Räumlichkeiten bewilligt werden könnte, sei ebenfalls unzutreffend. Gegebenenfalls hätte die belangte Behörde die Konsenswerberin zur Klarstellung des Verwendungszwecks (durch Beantwortung der in der Berufungsschrift aufgezeigten Fragen) auffordern bzw. deren Ausführungen noch durch weitere Ermittlungen einer Plausibilitätsprüfung unterzogen werden müssen. Die Annahmen der belangten Behörde, wonach das Bauvorhaben vorwiegend der Befriedigung der Wohnbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen diene, sei unrichtig und jedenfalls nicht schlüssig begründet.Begründend wird darin – wie schon zuvor in der Berufung und den Einwendungen anlässlich der mündlichen Verhandlung – als zentraler Punkt die Widmungswidrigkeit des Bauvorhabens und hierbei die falsche Beurteilung der Frage des Verwendungszwecks vorgebracht. Im Detail führen die Beschwerdeführer diesbezüglich zusammengefasst aus, dass die Flächenwidmung als Wohngebiet

Paragraph 22, Absatz eins, Oö. ROG 1994 Nachbarn einen Immissionsschutz gewährleiste, das Vorhaben nicht zu den in dieser Bestimmung genannten „anderen Bauten“ zähle und folglich eine Baubewilligung nur dann erteilt werden könne, wenn es sich beim Projekt um ein Wohngebäude handle. Aus der zum Zeitpunkt der Ausschreibung der Bauverhandlung vorliegenden Projektbeschreibung würde sich jedoch aus mehreren Gründen (Betreuung durch „multiprofessionelles sechsköpfiges Team“ zur „gelingenden positiven Entwicklung“ und „ehestmöglichen Rückführung“ in das Herkunftssystem...) und der Tatsache, dass das Gebäude als eine sozialpädagogische Einrichtung

Paragraph 24, Oö. KJHG 2014 anzusehen ist, ergeben, dass es sich nicht um ein bloßes Wohngebäude handle, sondern um eine spezielle Einrichtung, bei der der Wohnzweck völlig im Hintergrund steht und der Aufenthalt von vornherein nicht auf Dauer angelegt ist. Dass eine sonderpädagogische Einrichtung erst nach Errichtung der Räumlichkeiten bewilligt werden könnte, sei ebenfalls unzutreffend. Gegebenenfalls hätte die belangte Behörde die Konsenswerberin zur Klarstellung des Verwendungszwecks (durch Beantwortung der in der Berufungsschrift aufgezeigten Fragen) auffordern bzw. deren Ausführungen noch durch weitere Ermittlungen einer Plausibilitätsprüfung unterzogen werden müssen. Die Annahmen der belangten Behörde, wonach das Bauvorhaben vorwiegend der Befriedigung der Wohnbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen diene, sei unrichtig und jedenfalls nicht schlüssig begründet. Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, dass bei Annahme einer „sonstigen Anlage“

§ 22Abs.

1 Oö. ROG 1994, die zu erwartenden Immissionen hätten geprüft werden müssen. Die Erfahrungen würden zeigen, dass bei derartigen sozialpädagogischen Einrichtungen immer wieder erhebliche Belästigungen und Gefährdungen der Nachbarschaft eintreten. Einerseits komme es wiederholt zu Übergriffen auf die körperliche Integrität der in der Nachbarschaft wohnenden Menschen etwa durch Lärmerregung, Anstandsverletzung, Belästigung, Drohung oder Aggression, andererseits würden sich auch Eingriffe auf benachbarte Liegenschaften in Form von Sachbeschädigungen, Müllablagerungen, Entwendungen etc. häufen. Auch müssten die eingewendeten Lärm-, Geruchs-, Rauch-, Abgas- und Staubimmissionen, die im Falle einer Ausführung des Bauvorhabens aufgrund eines vermehrten Personenaufenthalts, die dort verrichteten Tätigkeiten sowie Zufahren und Parken von Fahrzeugen zu befürchten seien und das für ein Wohngebiet übliche Maß an Immissionen erheblich überschreiten, durch ein immissionstechnisches Gutachten geprüft werden. Durch die unterlassene Überprüfung des Ausmaßes der zu erwartenden Immissionen läge ein ergebnisrelevanter Verfahrensmangel vor. Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, dass bei Annahme einer „sonstigen Anlage“

Paragraph 22, Absatz eins, Oö. ROG 1994, die zu erwartenden Immissionen hätten geprüft werden müssen. Die Erfahrungen würden zeigen, dass bei derartigen sozialpädagogischen Einrichtungen immer wieder erhebliche Belästigungen und Gefährdungen der Nachbarschaft eintreten. Einerseits komme es wiederholt zu Übergriffen auf die körperliche Integrität der in der Nachbarschaft wohnenden Menschen etwa durch Lärmerregung, Anstandsverletzung, Belästigung, Drohung oder Aggression, andererseits würden sich auch Eingriffe auf benachbarte Liegenschaften in Form von Sachbeschädigungen, Müllablagerungen, Entwendungen etc. häufen. Auch müssten die eingewendeten Lärm-, Geruchs-, Rauch-, Abgas- und Staubimmissionen, die im Falle einer Ausführung des Bauvorhabens aufgrund eines vermehrten Personenaufenthalts, die dort verrichteten Tätigkeiten sowie Zufahren und Parken von Fahrzeugen zu befürchten seien und das für ein Wohngebiet übliche Maß an Immissionen erheblich überschreiten, durch ein immissionstechnisches Gutachten geprüft werden. Durch die unterlassene Überprüfung des Ausmaßes der zu erwartenden Immissionen läge ein ergebnisrelevanter Verfahrensmangel vor. Zudem wird in der Beschwerde erneut vorgebracht, dass die projektgegenständliche Einrichtung einer Krankenanstalt, welche durch ihren stationären Charakter und die Betreuung von Menschen in bestimmten Lebenssituationen charakterisiert ist, ähnlich sei. Darüber hinaus hätten auch die Einwendungen in Bezug auf die Bebauungsdichte, welche im Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan beschränkt sein könnte, beachtet werden müssen. Die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer seien zudem berufungslegitimiert gewesen, da diese aufgrund des Nichtvorliegens eines Wohngebäudes Nachbarn

§ 31Abs. 1 Z 2. Oö. Bau

O seien.Die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer seien zudem berufungslegitimiert gewesen, da diese aufgrund des Nichtvorliegens eines Wohngebäudes Nachbarn

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. BauO seien. Die Beschwerdeführer beantragen die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf Baubewilligung, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde. I. 9. Mit Schreiben vom 15. Mai 2015, eingelangt am 18. Mai 2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur meritorischen Entscheidung vor.römisch eins. 9. Mit Schreiben vom 15. Mai 2015, eingelangt am 18. Mai 2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur meritorischen Entscheidung vor. I. 10. Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 17. August 2015 den im Verfahrensakt fehlenden Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Stadtsenates der Stadt Wels vom 9. April 2015. römisch eins. 10. Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 17. August 2015 den im Verfahrensakt fehlenden Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Stadtsenates der Stadt Wels vom 9. April 2015. I. 11. Mit Schreiben vom 7. September 2015 gab der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer die Beendigung des Vertretungsverhältnisses zum Rechtsvorgänger des Erstbeschwerdeführers (Herrn R K, geb. x, verstorben am

  1. x)aufgrund dessen Todesfalls bekannt und wies auf das anhängige Verlassenschaftsverfahren zu 6 A 539/15z beim BG Traun bzw dem Gerichtskommissär Dr. x, öffentlicher Notar, hin.römisch eins. 11. Mit Schreiben vom 7. September 2015 gab der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer die Beendigung des Vertretungsverhältnisses zum Rechtsvorgänger des Erstbeschwerdeführers (Herrn R K, geb. x, verstorben am
  2. x)aufgrund dessen Todesfalls bekannt und wies auf das anhängige Verlassenschaftsverfahren zu 6 A 539/15z beim BG Traun bzw dem Gerichtskommissär Dr. x, öffentlicher Notar, hin. I. 12. Über die Punkte I. 1. bis 11. hinaus konnte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt feststellen:römisch eins. 12. Über die Punkte römisch eins. 1. bis 11. hinaus konnte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt feststellen: Die Beschwerdeführer C und R M, , sind jeweils Hälfte-Eigentümer des Grundstücks Nr. x, KG x, welches an der am nähesten zum Grundstück Nr. , KG x, liegenden Grundstücksgrenze über 11 m entfernt liegt. Die Antragstellerin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

BAO, wobei der Gesellschaftszweck in der Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge besteht, indem die Gesellschaft insbesondere in Zusammenarbeit mit den Behörden als freier Jugendwohlfahrtträger im Sinne des Bescheides des Amtes der Oö. Landesregierung vom 21.03.2009, GZ JW-170005/56-2009-Si/Sch, tätig ist und dabei Erziehung und Betreuung von sozial schwachen und benachteiligten Familien und/oder Minderjährigen im Sinne des genannten Bescheides leistet.Die Antragstellerin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

BAO, wobei der Gesellschaftszweck in der Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge besteht, indem die Gesellschaft insbesondere in Zusammenarbeit mit den Behörden als freier Jugendwohlfahrtträger im Sinne des Bescheides des Amtes der Oö. Landesregierung vom 21.03.2009, , GZ JW-170005/56-2009-Si/Sch, tätig ist und dabei Erziehung und Betreuung von sozial schwachen und benachteiligten Familien und/oder Minderjährigen im Sinne des genannten Bescheides leistet. II. Beweiswürdigung römisch zwei. Beweiswürdigung II.

  1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Baubehörde, die weiters unter Punkt I. erwähnten Ermittlungsschritte/Dokumente sowie getätigte Abfragen aus dem digitalen oberösterreichischen Raum-Informations-System (DORIS).römisch zwei.
  2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Baubehörde, die weiters unter Punkt römisch eins. erwähnten Ermittlungsschritte/Dokumente sowie getätigte Abfragen aus dem digitalen oberösterreichischen Raum-Informations-System (DORIS). Der für dieses Erkenntnis maßgebliche, unter Punkt I. angeführte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweisen.Der für dieses Erkenntnis maßgebliche, unter Punkt römisch eins. angeführte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweisen. II.
  3. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG trotz Parteienantrages von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH 06.11.2013, 2011/05/0007; 15.05.2014, 2012/05/0089). Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde im gegenständlichen Fall von den Verwaltungsbehörden vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren (insb. unter Gewährung des entsprechenden Parteiengehörs) erhoben und wies im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich noch immer die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf bzw. konnten die einigen wenigen, in diesem Zeitpunkt nicht mehr aktuellen, Tatsachen (zB Frage der Vertretung des Erstbeschwerdeführers) vom Landesverwaltungsgericht ermittelt werden, wobei dazu eine mündliche Erörterung nicht erforderlich und insofern auch von keinem Mehrwert wäre. Die Verwaltungsbehörden haben die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende, Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt, welche vom Landesverwaltungsgericht auch geteilt wird. Da im Beschwerdevorbringen kein substantiiertes Bestreiten des von den Verwaltungsbehörden festgestellten Sachverhaltes erfolgte und dieses somit außer Betracht bleiben kann, ist auch nicht von einem, dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehenden oder darüber hinausgehenden, für die Beurteilung relevanten Sachverhaltsvorbringen auszugehen. Die maßgeblichen Einwende betreffen vielmehr die Rechtsfragen der Widmungskonformität des Bauvorhabens und die Subsumption der festgestellten Tatsachen unter den Begriff des „Wohngebäudes“. römisch zwei.
  4. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG trotz Parteienantrages von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden vergleiche VwGH 06.11.2013, 2011/05/0007; 15.05.2014, 2012/05/0089). Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde im gegenständlichen Fall von den Verwaltungsbehörden vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren (insb. unter Gewährung des entsprechenden Parteiengehörs) erhoben und wies im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich noch immer die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf bzw. konnten die einigen wenigen, in diesem Zeitpunkt nicht mehr aktuellen, Tatsachen (zB Frage der Vertretung des Erstbeschwerdeführers) vom Landesverwaltungsgericht ermittelt werden, wobei dazu eine mündliche Erörterung nicht erforderlich und insofern auch von keinem Mehrwert wäre. Die Verwaltungsbehörden haben die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende, Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt, welche vom Landesverwaltungsgericht auch geteilt wird. Da im Beschwerdevorbringen kein substantiiertes Bestreiten des von den Verwaltungsbehörden festgestellten Sachverhaltes erfolgte und dieses somit außer Betracht bleiben kann, ist auch nicht von einem, dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehenden oder darüber hinausgehenden, für die Beurteilung relevanten Sachverhaltsvorbringen auszugehen. Die maßgeblichen Einwende betreffen vielmehr die Rechtsfragen der Widmungskonformität des Bauvorhabens und die Subsumption der festgestellten Tatsachen unter den Begriff des „Wohngebäudes“. Es ist im gegenständlichen Fall von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts, was nicht bereits im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden diskutiert und erörtert wurde, zur weiteren Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. dazu auch VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 28.01.2015, Ra 2014/21/0039; 15.03.2014, Ra 2014/06/0033); insbesondere da der das zentrale Beweisthema bildende beabsichtigte Verwendungszweck des Gebäudes auch bereits von den Verwaltungsbehörden ausreichend ermittelt wurde. Wenn die Beschwerdeführer dies bestreiten, so übersehen sie, dass von einer den Angaben entsprechenden Verwendung im gegenständlichen Projektgenehmigungsverfahren auszugehen ist. Folglich sind keine Ermittlungstätigkeiten im Hinblick auf „allfällig vermutete“ andere Verwendungen durch die Antragstellerin durchzuführen oder – mangels Anhaltspunkten auf widersprüchliche oder unvollständige Projektunterlagen – von den Beschwerdeführern vorgeschlagene „Plausibilitätsprüfungen der Angaben“ durch Sachverständige anzustellen. Insofern ist auch keine weitere Klarstellung seitens der Bauwerberin erforderlich. Inwieweit es zur näheren Klärung bezüglich des Ausmaßes der – im Hinblick auf die Projektbeschreibung nicht nachvollziehbaren – von den Beschwerdeführern befürchteten „Übergriffe auf die körperliche Integrität der in der Nachbarschaft wohnenden Menschen“ sowie „Eingriffe auf benachbarte Liegenschaften in Form von Sachbeschädigungen etc.“ noch weiterer Ermittlungstätigkeiten bedürfte, konnte aufgrund des bloßen Hinweises der Beschwerdeführer auf „die Erfahrungen“ mit „derartigen sozialpädagogischen Einrichtungen“ – mangels fundierter und nachvollziehbarer Darlegung dieser Behauptung – nicht nachvollziehbar dargelegt werden. Zum – unbegründeten – Vorwurf der fehlenden Tatsachenfeststellungen hinsichtlich Immission vgl. zudem die Ausführungen unter Punkt IV.
  5. Auch werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007), insb. da diese schon in hinreichendem, und mit der Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgericht übereinstimmenden, Ausmaß von den Verwaltungsbehörden (mehrmals) erläutert wurden.Es ist im gegenständlichen Fall von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts, was nicht bereits im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden diskutiert und erörtert wurde, zur weiteren Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann vergleiche dazu auch VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 28.01.2015, Ra 2014/21/0039; 15.03.2014, Ra 2014/06/0033); insbesondere da der das zentrale Beweisthema bildende beabsichtigte Verwendungszweck des Gebäudes auch bereits von den Verwaltungsbehörden ausreichend ermittelt wurde. Wenn die Beschwerdeführer dies bestreiten, so übersehen sie, dass von einer den Angaben entsprechenden Verwendung im gegenständlichen Projektgenehmigungsverfahren auszugehen ist. Folglich sind keine Ermittlungstätigkeiten im Hinblick auf „allfällig vermutete“ andere Verwendungen durch die Antragstellerin durchzuführen oder – mangels Anhaltspunkten auf widersprüchliche oder unvollständige Projektunterlagen – von den Beschwerdeführern vorgeschlagene „Plausibilitätsprüfungen der Angaben“ durch Sachverständige anzustellen. Insofern ist auch keine weitere Klarstellung seitens der Bauwerberin erforderlich. Inwieweit es zur näheren Klärung bezüglich des Ausmaßes der – im Hinblick auf die Projektbeschreibung nicht nachvollziehbaren – von den Beschwerdeführern befürchteten „Übergriffe auf die körperliche Integrität der in der Nachbarschaft wohnenden Menschen“ sowie „Eingriffe auf benachbarte Liegenschaften in Form von Sachbeschädigungen etc.“ noch weiterer Ermittlungstätigkeiten bedürfte, konnte aufgrund des bloßen Hinweises der Beschwerdeführer auf „die Erfahrungen“ mit „derartigen sozialpädagogischen Einrichtungen“ – mangels fundierter und nachvollziehbarer Darlegung dieser Behauptung – nicht nachvollziehbar dargelegt werden. Zum – unbegründeten – Vorwurf der fehlenden Tatsachenfeststellungen hinsichtlich Immission vergleiche zudem die Ausführungen unter Punkt römisch vier.
  6. Auch werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007), insb. da diese schon in hinreichendem, und mit der Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgericht übereinstimmenden, Ausmaß von den Verwaltungsbehörden (mehrmals) erläutert wurden. III. Maßgebliche Rechtslage römisch drei. Maßgebliche Rechtslage III.
  7. Gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gem. Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen – soweit sich aus Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG nicht anderes ergibt – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben. Gemäß Art. 132 Abs. 6 B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gem. § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.römisch drei.
  8. Gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gem. Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen – soweit sich aus Artikel 131, Absatz 2 und 3 B-VG nicht anderes ergibt – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder. Wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben. Gemäß Artikel 132, Absatz 6, B-VG kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Gem. Paragraph 12, VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. III.
  9. Die relevanten Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66 idF 2013/90, lauten auszugsweise:römisch drei.
  10. Die relevanten Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66 in der Fassung 2013/90, lauten auszugsweise: „§ 31 Einwendungen der Nachbarn

(1)Nachbarn sind
  1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;
  2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.
  3. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Absatz 5 :, die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind. Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt. [...]
(3)Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
(4)Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird. [...] § 35Paragraph 35 Entscheidung über den Baubewilligungsantrag
(1)Die Baubehörde hat über den Antrag gemäß § 28 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 30 zu erfolgen hat, ist die beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn
(1)Die Baubehörde hat über den Antrag gemäß Paragraph 28, einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach Paragraph 30, zu erfolgen hat, ist die beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn
  1. [...],
  2. das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht und [...]. Andernfalls ist die beantragte Baubewilligung zu versagen. [...]
(1a)Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, stehen der Erteilung einer Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Kann solchen öffentlich-rechtlichen Einwendungen durch Auflagen oder Bedingungen entsprochen werden, sind diese vorzuschreiben. [...]“ Die hier relevanten Bestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 (Oö. BauTG 2013), LGBl. Nr. 35/2013, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2014, lauten auszugsweise:Die hier relevanten Bestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 (Oö. BauTG 2013), Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2014,, lauten auszugsweise: „§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: […] 22. Schädliche Umwelteinwirkungen: Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützerinnen und Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen; dazu zählen nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen; […] § 3Paragraph 3 Allgemeine Anforderungen […]
(3)Überdies müssen Bauwerke und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass […]
  1. durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden;
  2. HAUPTSTÜCK Besondere Bauvorschriften § 40Paragraph 40 Abstandsbestimmungen für Gebäude und Schutzdächer Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für die Lage und Höhe von Gebäuden und Schutzdächern:
  3. Beim Neu- und Zubau von Gebäuden ist, sofern sich aus den folgenden Ziffern nichts anderes ergibt, zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand, gemessen von der fertigen Außenwand, von 3 m einzuhalten. Bei Gebäudeteilen, die höher als 9 m sind, muss der Abstand wenigstens ein Drittel ihrer Höhe betragen. [...]
  4. Zu öffentlichen Verkehrsflächen ist der sich aus straßenrechtlichen Abstandsbestimmungen ergebende Abstand einzuhalten. [...] § 43Paragraph 43 Stellplätze für Kraftfahrzeuge
(1)Bei Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden sind auf dem Bauplatz oder dem zu bebauenden Grundstück Stellplätze für Kraftfahrzeuge unter Berücksichtigung der zukünftigen geplanten Verwendung des Gebäudes und der dabei durchschnittlich benötigten Stellplätze in ausreichender Anzahl einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten unter Bedachtnahme auf § 3 zu errichten. [...]“
(1)Bei Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden sind auf dem Bauplatz oder dem zu bebauenden Grundstück Stellplätze für Kraftfahrzeuge unter Berücksichtigung der zukünftigen geplanten Verwendung des Gebäudes und der dabei durchschnittlich benötigten Stellplätze in ausreichender Anzahl einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, zu errichten. [...]“ Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des Landesgesetzes vom
  1. Oktober 1993 über die Raumordnung im Land Oberösterreich (Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - Oö. ROG 1994) in der maßgeblichen Fassung (LGBl. Nr. 114/1993 idF LGBl. Nr. 69/2015) lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des Landesgesetzes vom
  2. Oktober 1993 über die Raumordnung im Land Oberösterreich (Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - Oö. ROG 1994) in der maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 1993, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2015,) lauten wie folgt: „§ 21 Bauland [...]
(2)Soweit erforderlich und zweckmäßig, sind im Bauland gesondert zu widmen:
  1. Wohngebiete (§ 22 Abs. 1);
  2. Wohngebiete (Paragraph 22, Absatz eins,);
  3. Dorfgebiete (§ 22 Abs. 2);
  4. Dorfgebiete (Paragraph 22, Absatz 2,); § 22Paragraph 22 Widmungen im Bauland
(1)Als Wohngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude bestimmt sind, die einem dauernden Wohnbedarf dienen; andere Bauwerke und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohnerinnen bzw. Bewohner dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohnerinnen bzw. Bewohner mit sich bringt; unter den letztgenannten Voraussetzungen sind Räumlichkeiten für Büros, Kanzleien und personenbezogene Dienstleistungen in Wohngebieten darüber hinaus zulässig, soweit die einzelnen Bauwerke nicht überwiegend für solche Zwecke benützt werden und damit keine erheblichen Belästigungen durch zusätzlichen Straßenverkehr für die Bewohnerinnen bzw. Bewohner verbunden sind; [...]“ Das Landesgesetz über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 – in der Folge kurz: Oö. KJHG 2014), LGBl. Nr. 30/2014 idgF, enthält auszugsweise folgende Regelungen:Das Landesgesetz über die Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 – in der Folge kurz: Oö. KJHG 2014), Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2014, idgF, enthält auszugsweise folgende Regelungen: „SOZIALPÄDAGOGISCHE EINRICHTUNGEN § 24Paragraph 24 Zuständigkeit zur Vorsorge; Errichtungs- und Betriebsbewilligung
(1)Das Land hat vorzusorgen, dass zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung sozialpädagogische Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dabei ist auf die unterschiedlichen Problemlagen und die altersgemäßen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen. Sozialpädagogische Einrichtungen sind vom Land einzurichten und zu betreiben, soweit unter Bedachtnahme auf die Bevölkerungsstruktur und die regionalen Verhältnisse ein Bedarf daran besteht und dieser von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut oder von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen nicht gedeckt werden kann.
(2)Sozialpädagogische Einrichtungen können sowohl als stationäre als auch als teilstationäre Dienste angeboten werden und umfassen vor allem Betreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen, Betreuungseinrichtungen für die nicht nur vorübergehende Betreuung von Kindern und Jugendlichen, betreute Wohnformen für Jugendliche und nicht ortsfeste Formen der Sozialpädagogik.
(3)Sozialpädagogische Einrichtungen, die zur Übernahme von Kindern und Jugendlichen in volle Erziehung bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden. Davon ausgenommen sind Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche im Rahmen des Oö. Chancengleichheitsgesetzes, in Quartieren der Grundversorgung entsprechend der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG oder auf Grundlage sonstiger anderer Landes- oder Bundesgesetze betreut werden.
(3)Sozialpädagogische Einrichtungen, die zur Übernahme von Kindern und Jugendlichen in volle Erziehung bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden. Davon ausgenommen sind Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche im Rahmen des Oö. Chancengleichheitsgesetzes, in Quartieren der Grundversorgung entsprechend der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG oder auf Grundlage sonstiger anderer Landes- oder Bundesgesetze betreut werden.
(4)Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, sofern ein ordnungsgemäßer Betrieb der Einrichtung sichergestellt ist; insbesondere muss gewährleistet sein, dass
  1. die Einrichtung über ein fachlich fundiertes und zielführendes Konzept verfügt,
  2. ein Bedarf an einer solchen Einrichtung besteht,
  3. persönlich und fachlich geeignete Fach- und Hilfskräfte in der jeweils erforderlichen Anzahl,
  4. geeignete Räumlichkeiten, insbesondere hinsichtlich Lage, Größe, Anzahl, Ausgestaltung und Ausstattung, sowie entsprechende Freiflächen zur Verfügung stehen,
  5. die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Bestand der Einrichtung gesichert sind und Kostenabgeltungen nach diesem Landesgesetz wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig verwendet werden sowie
  6. für eine ausreichende Betreuung der Kinder und Jugendlichen vorgesorgt ist. [...]
  7. ABSCHNITT ERZIEHUNGSHILFEN
  8. Unterabschnitt Allgemeines § 43Paragraph 43 Begriff; Arten von Erziehungshilfen
(1)Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind Kindern und Jugendlichen als verbindliche Erziehungshilfen zu gewähren, wenn die Eltern oder sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen das Kindeswohl im Bereich der Pflege und Erziehung gefährden. Dabei sind die Grundsätze gemäß §§ 41 und 42 zu beachten.
(1)Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind Kindern und Jugendlichen als verbindliche Erziehungshilfen zu gewähren, wenn die Eltern oder sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen das Kindeswohl im Bereich der Pflege und Erziehung gefährden. Dabei sind die Grundsätze gemäß Paragraphen 41 und 42 zu beachten.
(2)Erziehungshilfen können Kindern und Jugendlichen als „Unterstützung der Erziehung“ (§ 44) oder als „volle Erziehung“ (§ 45) gewährt werden, und zwar entweder auf Grund einer Vereinbarung mit den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen (§ 46) oder auf Grund einer gerichtlichen Verfügung (§ 47). [...]
(2)Erziehungshilfen können Kindern und Jugendlichen als „Unterstützung der Erziehung“ (Paragraph 44,) oder als „volle Erziehung“ (Paragraph 45,) gewährt werden, und zwar entweder auf Grund einer Vereinbarung mit den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen (Paragraph 46,) oder auf Grund einer gerichtlichen Verfügung (Paragraph 47,). [...] § 45Paragraph 45 Volle Erziehung
(1)Ist zu erwarten, dass die Gefährdung des Kindeswohls nur durch Betreuung der Kinder und Jugendlichen außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Umfelds abgewendet werden kann, ist volle Erziehung zu gewähren. Volle Erziehung setzt voraus, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger zumindest mit der Pflege und Erziehung (§§ 160 ff. ABGB) zur Gänze betraut wurde.
(1)Ist zu erwarten, dass die Gefährdung des Kindeswohls nur durch Betreuung der Kinder und Jugendlichen außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Umfelds abgewendet werden kann, ist volle Erziehung zu gewähren. Volle Erziehung setzt voraus, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger zumindest mit der Pflege und Erziehung (Paragraphen 160, ff. ABGB) zur Gänze betraut wurde.
(2)Volle Erziehung umfasst die Betreuung der Kinder und Jugendlichen bei nahen Angehörigen (ausgenommen Elternteilen), Pflegepersonen oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung (§ 24). Bei Säuglingen und Kleinkindern hat die Betreuung bei nahen Angehörigen (ausgenommen Elternteilen) und Pflegepersonen Vorrang gegenüber anderen Formen der Betreuung, sofern nicht das Kindeswohl anderes erfordert.“
(2)Volle Erziehung umfasst die Betreuung der Kinder und Jugendlichen bei nahen Angehörigen (ausgenommen Elternteilen), Pflegepersonen oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung (Paragraph 24,). Bei Säuglingen und Kleinkindern hat die Betreuung bei nahen Angehörigen (ausgenommen Elternteilen) und Pflegepersonen Vorrang gegenüber anderen Formen der Betreuung, sofern nicht das Kindeswohl anderes erfordert.“ IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfang erwogen: römisch vier. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß Artikel 135, Absatz eins, erster Satz B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter im Rahmen des durch Paragraphen 27 und 9 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfang erwogen: IV.
  1. Zulässigkeit der Beschwerderömisch vier.
  2. Zulässigkeit der Beschwerde Im gegenständlichen Fall erheben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gegen den im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergangenen baurechtlichen Berufungsbescheid des Stadtsenates der Stadt Wels und behaupten durch den Bescheid in subjektiven Rechten verletzt zu sein. Der Bescheid der belangten Behörde wurde den Beschwerdeführern zuhanden ihres gemeinsamen rechtsfreundlichen Vertreters am
  3. April 2014 zugestellt. Die dagegen erhobene (gemeinsame) Beschwerde langte am
  4. Mai 2015 per Mail beim Magistrat der Stadt Wels ein bzw. wurde an diesem Tage auch der Post zur Übermittlung übergeben. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig und zulässig. IV.
  5. Zur Nachbareigenschaft der Beschwerdeführerrömisch vier.
  6. Zur Nachbareigenschaft der Beschwerdeführer IV.
  7. Erst- bis Viertbeschwerdeführerrömisch vier.
  8. Erst- bis Viertbeschwerdeführer Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer sind aufgrund der Lage des zu bebauenden Grundstückes und der den Beschwerdeführern gehörenden Grundstücken zueinander unstrittig Nachbarn gem. § 31 Abs. 1 Oö. BauO
  9. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer sind aufgrund der Lage des zu bebauenden Grundstückes und der den Beschwerdeführern gehörenden Grundstücken zueinander unstrittig Nachbarn gem. Paragraph 31, Absatz eins, Oö. BauO
  10. Vorweg ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 28.04.2006, 2004/05/0257). Der Nachbar kann nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. als Beispiel für viele etwa VwGH 24.02.2015, Zl. 2013/05/0054 mwN; 12.06.2012, 2009/05/0105, mwN). Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zudem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146, mwN).Vorweg ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 28.04.2006, 2004/05/0257). Der Nachbar kann nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen vergleiche als Beispiel für viele etwa VwGH 24.02.2015, Zl. 2013/05/0054 mwN; 12.06.2012, 2009/05/0105, mwN). Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zudem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146, mwN). IV.
  11. Fünftbeschwerdeführerin und Sechstbeschwerdeführerrömisch vier.
  12. Fünftbeschwerdeführerin und Sechstbeschwerdeführer Wenn die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer sich auf ihre Nachbarstellung nach § 31 Abs. 1 Z
  13. Oö. BauO 1994 berufen, da es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben nicht um „Wohngebäude“ handle, so wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt IV.
  14. verwiesen.Wenn die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer sich auf ihre Nachbarstellung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. BauO 1994 berufen, da es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben nicht um „Wohngebäude“ handle, so wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt römisch vier.
  15. verwiesen. Da die im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Objekte des beantragten Vorhabens – wie nachstehend noch ausführlich erläutert wird – als „Wohngebäude“ zu qualifizieren sind, ist § 31 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 für die Frage der Nachbareigenschaft maßgeblich. Gemäß dieser Bestimmung haben nur (Mit-)Eigentümer der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind, eine Stellung als Nachbar inne. Folglich sind die Fünftbeschwerdeführerin sowie der Sechstbeschwerdeführer, als jeweilige Hälfteeigentümer des an der am nächsten liegenden Stelle über 11 m und somit jedenfalls mehr als 10 m vom zu bebauenden Grundstück entfernten Grundstücks Nr. x, KG. x, nicht Nachbarn

Oö. BauO 1994 und haben insofern im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung. Die Zurückweisung ihrer Berufung durch die belangte Behörde mangels Legitimation erfolgte daher rechtmäßig. Da die im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Objekte des beantragten Vorhabens – wie nachstehend noch ausführlich erläutert wird – als „Wohngebäude“ zu qualifizieren sind, ist Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. BauO 1994 für die Frage der Nachbareigenschaft maßgeblich. Gemäß dieser Bestimmung haben nur (Mit-)Eigentümer der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind, eine Stellung als Nachbar inne. Folglich sind die Fünftbeschwerdeführerin sowie der Sechstbeschwerdeführer, als jeweilige Hälfteeigentümer des an der am nächsten liegenden Stelle über 11 m und somit jedenfalls mehr als 10 m vom zu bebauenden Grundstück entfernten Grundstücks Nr. x, KG. x, nicht Nachbarn

Oö. BauO 1994 und haben insofern im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung. Die Zurückweisung ihrer Berufung durch die belangte Behörde mangels Legitimation erfolgte daher rechtmäßig. IV.

  1. Zur Widmungswidrigkeit des Bauvorhabensrömisch vier.
  2. Zur Widmungswidrigkeit des Bauvorhabens Die Beschwerdeführer bringen als zentralen Kritikpunkt ihrer Beschwerde vor, dass die belangte Behörde die Rechtslage verkannt habe, indem sie die Baubewilligung entgegen § 35 Abs. 1 Z
  3. Oö. BauO 1994 trotz Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan erteilt habe, da es sich beim gegenständlichen Vorhaben weder um Wohngebäude noch um andere Bauten

§ 22Abs.

1 Oö. ROG 1994 handle.Die Beschwerdeführer bringen als zentralen Kritikpunkt ihrer Beschwerde vor, dass die belangte Behörde die Rechtslage verkannt habe, indem sie die Baubewilligung entgegen Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. BauO 1994 trotz Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan erteilt habe, da es sich beim gegenständlichen Vorhaben weder um Wohngebäude noch um andere Bauten

Paragraph 22, Absatz eins, Oö. ROG 1994 handle. IV.

  1. Zum Vorliegen eines „Wohngebäudes“römisch vier.
  2. Zum Vorliegen eines „Wohngebäudes“ Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. x, KG x, ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als „Bauland-Wohngebiet“

§ 22Abs.

1 Oö. ROG 1994 ausgewiesen. Entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung sind als Wohngebiete solche Flächen vorzusehen, „die für Wohngebäude bestimmt sind, die einem dauernden Wohnbedarf dienen; andere Bauten und soziale Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohnerinnen bzw. Bewohner dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohnerinnen bzw. Bewohner mit sich bringt“. Beim Bauvorhaben der Antragstellerin handelt es sich um den Neubau eines zweigeschoßigen (EG + 1 OG) (Haupt)Gebäudes sowie einer zweigeschoßigen Garconniere, inklusive Stellplätzen, sowie jeweils ohne Keller und mit Flachdach ausgeführt, welche eine Kinder- und Jugendhilfe-Wohngruppe beherbergen sollen. Dass diese beiden gegenständlichen Gebäude im Wohngebiet zulässig sind, wird von den Beschwerdeführern mit jener Begründung in Abrede gestellt, es würde sich aufgrund des Verwendungszwecks als Kinder- und Jugendhilfe Wohngruppe nicht um Wohngebäude handeln und diese würden auch nicht als „sonstiges Gebäude“

§ 22Abs.

1 Oö. ROG 1994 zu qualifizieren sein. Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. x, KG x, ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als „Bauland-Wohngebiet“

Paragraph 22, Absatz eins, Oö. ROG 1994 ausgewiesen. Entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung sind als Wohngebiete solche Flächen vorzusehen, „die für Wohngebäude bestimmt sind, die einem dauernden Wohnbedarf dienen; andere Bauten und soziale Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohnerinnen bzw. Bewohner dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohnerinnen bzw. Bewohner mit sich bringt“. Beim Bauvorhaben der Antragstellerin handelt es sich um den Neubau eines zweigeschoßigen (EG + 1 OG) (Haupt)Gebäudes sowie einer zweigeschoßigen Garconniere, inklusive Stellplätzen, sowie jeweils ohne Keller und mit Flachdach ausgeführt, welche eine Kinder- und Jugendhilfe-Wohngruppe beherbergen sollen. Dass diese beiden gegenständlichen Gebäude im Wohngebiet zulässig sind, wird von den Beschwerdeführern mit jener Begründung in Abrede gestellt, es würde sich aufgrund des Verwendungszwecks als Kinder- und Jugendhilfe Wohngruppe nicht um Wohngebäude handeln und diese würden auch nicht als „sonstiges Gebäude“

Paragraph 22, Absatz eins, Oö. ROG 1994 zu qualifizieren sein. Insofern gilt es an dieser Stelle primär im Hinblick auf die Widmungskonformität zu klären, ob es sich beim beantragten Vorhaben um „dem dauernden Wohnbedarf dienende Wohngebäude“

zitierten maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen handelt: IV.

  1. Eine Definition des in § 22 Abs. 1 ROG 1994 verwendeten Begriffs „Wohngebäude“ fehlt in den maßgeblichen raumordnungs- bzw. baurechtlichen Vorschriften. Der Gesetzgeber stellt im Gesetzestext nur klar, dass diese Gebäude jedenfalls „dem dauernden Wohnbedarf“ dienen müssen. Im Übrigen geht er – wie aus den Materialien (vgl. zur letzten Raumordnungsgesetz-Novelle 2015, AB Blg oö.LT 1471/2015, XXVII. GP, 14) ersichtlich ist – davon aus, dass sich „der Begriff der "Wohnbauten" [...] - gleich wie der Begriff der "Geschäftsbauten" (vgl. § 23 Abs. 3 und § 24) - im Rechtsbereich bereits seit langem als "Terminus Technicus" etabliert und verfestigt [hat], sodass im vorliegenden Rahmen an diesen Diktionen auch künftig festgehalten wird. In gleicher Weise ist ausdrücklich festzuhalten, dass der Begriff "Wohngebäude" im Rahmen des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 nur im Sinn einer ausschließlichen Wohnnutzung zu verstehen ist.“ römisch vier.
  2. Eine Definition des in Paragraph 22, Absatz eins, ROG 1994 verwendeten Begriffs „Wohngebäude“ fehlt in den maßgeblichen raumordnungs- bzw. baurechtlichen Vorschriften. Der Gesetzgeber stellt im Gesetzestext nur klar, dass diese Gebäude jedenfalls „dem dauernden Wohnbedarf“ dienen müssen. Im Übrigen geht er – wie aus den Materialien vergleiche zur letzten Raumordnungsgesetz-Novelle 2015, Ausschussbericht Blg oö.LT 1471 aus 2015,, römisch 27 . GP, 14) ersichtlich ist – davon aus, dass sich „der Begriff der "Wohnbauten" [...] - gleich wie der Begriff der "Geschäftsbauten" vergleiche Paragraph 23, Absatz 3 und Paragraph 24,) - im Rechtsbereich bereits seit langem als "Terminus Technicus" etabliert und verfestigt [hat], sodass im vorliegenden Rahmen an diesen Diktionen auch künftig festgehalten wird. In gleicher Weise ist ausdrücklich festzuhalten, dass der Begriff "Wohngebäude" im Rahmen des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 nur im Sinn einer ausschließlichen Wohnnutzung zu verstehen ist.“ Zur insofern notwendigen Wortinterpretation erscheint es legitim, einschlägige Wörterbücher und Lexika heranzuziehen. So wird ein „Wohngebäude“ beispielsweise im Duden-online (<duden.de/rechtschreibung/Wohngebaeude>, 02.12.2015) als „zum Wohnen genutztes Gebäude“ umschrieben. Laut Gabler Wirtschaftslexikon (<http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/1020881/ wohnzweck-v2.html>, 02.12.2015) liegt ein zu „Wohnzwecken“ dienendes Gebäude dann vor, wenn es dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen. Im Begriffe aus dem Bauwesen bestimmenden Bauwörterbuch von Frommhold/Gareiß (
  3. Auflage, 1978; Werner-Verlag GmbH) wird unter „Wohngebäude“ ein Gebäude, das nicht zu einem Betriebsvermögen gehört und überwiegend Wohnzwecken dient, definiert; wobei ein Gebäude dann überwiegend Wohnzwecken dient, wenn die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. Eine „Wohnung“ wird darin als die Summe der Räume, welche die Führung eines Haushaltes ermöglichen, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit, definiert, wobei die Wohnungseigenschaft nicht dadurch verloren gehe, dass einzelne Räume vorübergehend oder dauernd zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken benutzt werden. In den OiB-Richtlinien „Begriffsbestimmungen“ (2011, OIB-330-033/11) wird ein „Wohngebäude“ als Gebäude, die ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt werden, definiert und eine „Wohnung“ als Gesamtheit von einzelnen oder zusammen liegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen und zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushaltes ermöglichen, beschrieben. Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht es – unter Berücksichtigung dieses allgemeinen Sprachgebrauchs – für den Begriff des „Wohnens“ bzw. die „Verwendung für Wohnzwecke“ als essentiell an, dass das Gebäude den Menschen zur Unterkunft und Haushaltsführung dient (VwSlg 18.479 A/2012 mwN). Es ist – insb. mangels gegenteiliger Legaldefinition und den entsprechenden Hinweisen in den Materialien – davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Oö. BauO 1994 dem Begriff "Wohngebäude" im Sinne des gewöhnlichen Sprachgebrauchs verstanden wissen will. Eine bloße Benützung zum Übernachten oder auch ein länger dauernder Aufenthalt alleine wäre folglich nicht ausreichend. Damit von „Wohnen“ im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs gesprochen werden kann, bedarf es laut Verwaltungsgerichtshof neben der Möglichkeit des Aufenthaltes in der Freizeit also auch der Möglichkeit zur Haushaltsführung, insbesondere der Möglichkeit zu kochen, Kleidung, sowie Gebrauchsgegenstände etc. unterzubringen usw. Ist eine derartige selbständige Wirtschaftsführung nicht möglich, so liegt keine Wohnung vor (vgl. dazu auch VwGH 18.05.1995, 94/06/0115). Dem Telos der Norm und dem allgemeinen Begriffsverständnis und Sprachgebrauch nach kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens eines „Wohngebäudes“ darüber hinaus aber auch noch darauf an, ob dieser Zweck bei den Menschen, die sich „dauernd“ in einem Gebäude aufhalten und insofern auch dort ihren (Haupt-)Wohnsitz gemeldet haben, im Vordergrund steht. Zur Abgrenzung von „Wohnzwecken“

§ 22Abs. 1 Oö. Bau

O 1994 und sonstigen, dem (längeren) Aufenthalt von Menschen dienenden Gebäuden ist – neben der geforderten entsprechenden zeitlichen „Dauer“ des Aufenthalts – auch der primäre Sinn und Zweck des Aufenthalts zu berücksichtigen, denn laut Verwaltungsgerichtshof kann selbst, wenn ein Gebäude zwar (auch) der Deckung des Wohnbedarfs der dort untergebrachten Personen dient, jedoch einen wesentlichen besonderen Verwendungszweck (wie bspw. die soziale oder medizinische Betreuung von behinderten Menschen) aufweist, dieses dennoch nicht als „Wohngebäude“ qualifiziert werden (vgl. VwGH 23.08.2012, 2012/05/0051). So ist konsequenterweise auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Pflegeheim – obwohl es natürlich auch der Deckung des Wohnbedarfs pflegebedürftiger Personen dient – nicht als „Wohngebäude“ im Sinne baurechtlicher Vorschriften zu qualifizieren, und zwar wegen seines im Vordergrund stehenden, wesentlichen besonderen Verwendungszweckes der Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Menschen (vgl. VwGH 10.10.2006, 2005/05/0327; 14.04.1994, 93/06/0140). Der gemeinsame Nenner dieses in diversen Judikaten als maßgebliches Kriterium für die Differenzierung zwischen Vorliegen eines Wohngebäudes oder eines anderen Bauwerks herangezogenen „wesentlichen besonderen Verwendungszwecks“ kann sohin dahingehend ausgemacht werden, dass die ein Gebäude zur Deckung des Wohnbedarfs nutzenden Personen darüber hinaus einer besonderen Pflege, Betreuung etc. aufgrund ihrer besonderer Bedürfnisse (zB Einschränkung auf Grund Alterserscheinungen, Krankheit, Behinderung etc.) benötigen. Zudem bleibt festzuhalten, dass Bewohner derartiger Einrichtungen zur dauernden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen in außerordentlichen Notsituationen, (gerade) nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen, und auch schon aus diesem Grund ein Gebäude das „Wohnzwecken“ dient, aufgrund des bisher Festgehaltenen zu verneinen ist. Mit diesem soeben dargelegten Begriffsverständnis des „Wohngebäudes“ geht es auch konform, dass – im Gegensatz zu den soeben erwähnten, nicht als Wohngebäude zu qualifizierenden „Tagesstätten“, Pflegeheimen, etc. – ein Schülerheim vom Verwaltungsgerichtshof sodann als „Wohnhaus“ qualifiziert wird, „zumal die Auswirkungen eines solchen Heimes aus dem Gesichtswinkel des öffentlichen Interesses denen eines Wohnhauses ähnlich sind“ (VwGH 03.07.1986, 85/05/0127). Ein derartiges Heim dient den Bewohnern nicht nur zum dauernden Aufenthalt (in der Freizeit), sondern insb. auch der eigenen Haushaltsführung.Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht es – unter Berücksichtigung dieses allgemeinen Sprachgebrauchs – für den Begriff des „Wohnens“ bzw. die „Verwendung für Wohnzwecke“ als essentiell an, dass das Gebäude den Menschen zur Unterkunft und Haushaltsführung dient (VwSlg 18.479 A/2012 mwN). Es ist – insb. mangels gegenteiliger Legaldefinition und den entsprechenden Hinweisen in den Materialien – davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in Paragraph 22, Absatz eins, Oö. BauO 1994 dem Begriff "Wohngebäude" im Sinne des gewöhnlichen Sprachgebrauchs verstanden wissen will. Eine bloße Benützung zum Übernachten oder auch ein länger dauernder Aufenthalt alleine wäre folglich nicht ausreichend. Damit von „Wohnen“ im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs gesprochen werden kann, bedarf es laut Verwaltungsgerichtshof neben der Möglichkeit des Aufenthaltes in der Freizeit also auch der Möglichkeit zur Haushaltsführung, insbesondere der Möglichkeit zu kochen, Kleidung, sowie Gebrauchsgegenstände etc. unterzubringen usw. Ist eine derartige selbständige Wirtschaftsführung nicht möglich, so liegt keine Wohnung vor vergleiche dazu auch VwGH 18.05.1995, 94/06/0115). Dem Telos der Norm und dem allgemeinen Begriffsverständnis und Sprachgebrauch nach kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens eines „Wohngebäudes“ darüber hinaus aber auch noch darauf an, ob dieser Zweck bei den Menschen, die sich „dauernd“ in einem Gebäude aufhalten und insofern auch dort ihren (Haupt-)Wohnsitz gemeldet haben, im Vordergrund steht. Zur Abgrenzung von „Wohnzwecken“

Paragraph 22, Absatz eins, Oö. BauO 1994 und sonstigen, dem (längeren) Aufenthalt von Menschen dienenden Gebäuden ist – neben der geforderten entsprechenden zeitlichen „Dauer“ des Aufenthalts – auch der primäre Sinn und Zweck des Aufenthalts zu berücksichtigen, denn laut Verwaltungsgerichtshof kann selbst, wenn ein Gebäude zwar (auch) der Deckung des Wohnbedarfs der dort untergebrachten Personen dient, jedoch einen wesentlichen besonderen Verwendungszweck (wie bspw. die soziale oder medizinische Betreuung von behinderten Menschen) aufweist, dieses dennoch nicht als „Wohngebäude“ qualifiziert werden vergleiche VwGH 23.08.2012, 2012/05/0051). So ist konsequenterweise auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Pflegeheim – obwohl es natürlich auch der Deckung des Wohnbedarfs pflegebedürftiger Personen dient – nicht als „Wohngebäude“ im Sinne baurechtlicher Vorschriften zu qualifizieren, und zwar wegen seines im Vordergrund stehenden, wesentlichen besonderen Verwendungszweckes der Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Menschen vergleiche VwGH 10.10.2006, 2005/05/0327; 14.04.1994, 93/06/0140). Der gemeinsame Nenner dieses in diversen Judikaten als maßgebliches Kriterium für die Differenzierung zwischen Vorliegen eines Wohngebäudes oder eines anderen Bauwerks herangezogenen „wesentlichen besonderen Verwendungszwecks“ kann sohin dahingehend ausgemacht werden, dass die ein Gebäude zur Deckung des Wohnbedarfs nutzenden Personen darüber hinaus einer besonderen Pflege, Betreuung etc. aufgrund ihrer besonderer Bedürfnisse (zB Einschränkung auf Grund Alterserscheinungen, Krankheit, Behinderung etc.) benötigen. Zudem bleibt festzuhalten, dass Bewohner derartiger Einrichtungen zur dauernden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen in außerordentlichen Notsituationen, (gerade) nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen, und auch schon aus diesem Grund ein Gebäude das „Wohnzwecken“ dient, aufgrund des bisher Festgehaltenen zu verneinen ist. Mit diesem soeben dargelegten Begriffsverständnis des „Wohngebäudes“ geht es auch konform, dass – im Gegensatz zu den soeben erwähnten, nicht als Wohngebäude zu qualifizierenden „Tagesstätten“, Pflegeheimen, etc. – ein Schülerheim vom Verwaltungsgerichtshof sodann als „Wohnhaus“ qualifiziert wird, „zumal die Auswirkungen eines solchen Heimes aus dem Gesichtswinkel des öffentlichen Interesses denen eines Wohnhauses ähnlich sind“ (VwGH 03.07.1986, 85/05/0127). Ein derartiges Heim dient den Bewohnern nicht nur zum dauernden Aufenthalt (in der Freizeit), sondern insb. auch der eigenen Haushaltsführung. Zu beachten ist weiters der oben angeführte Hinweis in den Materialien zum Oö. ROG 1994, wonach für das Vorliegen eines Wohngebäudes

Oö. ROG 1994 eine ausschließliche Wohnnutzung des Gebäudes erforderlich ist. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass das Gebäude – entsprechend dem Willen des Gesetzgebers – zur Gänze und nicht nur in Teilen dem soeben dargelegten primären Zweck der Nutzung zum Aufenthalt in der Freizeit und zur Haushaltsführung über längere Zeit, dienen muss; somit kann ein „Wohngebäude“ in diesem Sinne nicht bspw. Geschäftsräumlichkeiten mit dazugehörigen Dienstwohnungen etc. enthalten sondern muss ausschließlich aus „Wohnungen“ im oben beschriebenen Sinn bestehen. IV.

  1. Wie klar aus den von der Antragstellerin vorgelegten Projektbeschreibungen (insb. dem Schreiben „Tagesablauf – Elternarbeit“ vom
  2. November 2014) – von deren Richtigkeit aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt (vgl. zur Maßgeblichkeit der Projektunterlagen für die Beurteilung für viele zB jüngst erneut VwGH 20.01.2015, 2012/05/0058) im Bewilligungsverfahren auszugehen ist – hervorgeht, sollen maximal neun Kinder und Jugendliche in den Gebäuden – zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls im Rahmen der „vollen Erziehung“

§ 45Oö.

KJHG 2014 – untergebracht und hierbei von zumindest einem Betreuer eines „multiprofessionellen sechsköpfigen Teams“ begleitet werden.römisch vier.

  1. Wie klar aus den von der Antragstellerin vorgelegten Projektbeschreibungen (insb. dem Schreiben „Tagesablauf – Elternarbeit“ vom
  2. November 2014) – von deren Richtigkeit aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt vergleiche zur Maßgeblichkeit der Projektunterlagen für die Beurteilung für viele zB jüngst erneut VwGH 20.01.2015, 2012/05/0058) im Bewilligungsverfahren auszugehen ist – hervorgeht, sollen maximal neun Kinder und Jugendliche in den Gebäuden – zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls im Rahmen der „vollen Erziehung“

Paragraph 45, Oö. KJHG 2014 – untergebracht und hierbei von zumindest einem Betreuer eines „multiprofessionellen sechsköpfigen Teams“ begleitet werden. Nach dem Frühstück besuchen die Kinder und Jugendlichen die Schule bzw. die Arbeitsstätte. Ihre Freizeit, welche insb. aus Lernen, Erledigung der Hausübung und anderen Freizeitaktivitäten wie Spielen, sportlichen Aktivitäten etc. besteht, werden die Kinder und Jugendlichen zum (Groß-)Teil in den beantragten Gebäuden bzw. auf dem zu bebauenden Grundstück verbringen, zum Teil aber auch auswärts. Die Eltern der Kinder sollen regelmäßig ins Haus eingeladen werden, um den Kontakt zu pflegen. Den Kinder und Jugendlichen wird durch das geplante Vorhaben somit die Möglichkeit geboten, sich dort in ihrer Freizeit aufzuhalten, sowie in ihren (Einzel-)Zimmern persönliche Gebrauchsgegenstände, Kleidung etc. aufzubewahren und sich – je nach Alter – in der Küche des „Hauptgebäudes“ bzw. in den in den Garconniere vorgesehenen Kochnischen Mahlzeiten zuzubereiten bzw. dabei zu helfen. Die Gebäude werden von ihnen insofern gerade nicht lediglich zum Übernachten benutzt. Wie lange die Kinder und Jugendlichen jeweils Mitglieder der Wohngruppe sind, ist im Vorhinein typischerweise nicht abschätzbar; es handelt sich dabei im Regelfall gerade nicht um einen nach Tagen, Wochen bzw. Monaten im Vorhinein klar abgegrenzten Aufenthalt. Insofern ist jedenfalls davon auszugehen, dass von einem „dauernden“ Aufenthalt iSe dauernden Wohnbedarfs auszugehen ist; insb. da die Wohngemeinschaft für die Kinder und Jugendlichen für eine ex ante nicht klar abschätzbare Zeit ihrem „Hauptwohnsitz“, ihrem „Lebensmittelpunkt“ entspricht. Wenn somit aber die Beschwerdeführer vorbringen, dass der Aufenthalt der Kinder und Jugendlichen von vornhinein lediglich vorübergehend, nämlich befristet bis zur Möglichkeit einer Reintegration in das Herkunftssystem, angelegt sei und diese Befristung als „deutliches Merkmal dafür [...], dass der Wohnzweck völlig im Hintergrund steht“ erachten, so wird von ihnen übersehen, dass das gesetzliche Kriterium des „dauernden Wohnbedarfs“ nicht in dem Sinne verstanden werden kann, wonach das Gebäude voraussichtlich „für immer und ewig“ von einer Person zu Wohnzwecken genutzt werden muss. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Wohnung jahresdurchgängig in einer generalisierenden Betrachtungsweise den Mittelpunkt der Lebensbeziehung der sich dort zu Wohnzwecken aufhaltenden Person bildet. So sieht umgekehrt auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. zum „dauernden Wohnbedarf“ im Sbg. OrtstaxenG zB VwGH 25.09.2012, 2008/17/0238 sowie auch VwGH 22.03.1999, 98/17/0192; 15.12.2003, 2002/17/0352) einen dauernden Wohnbedarf dann nicht gegeben, wenn der Bewohner an einem anderen Wohnsitz ständig wohnhaft ist und die fragliche Wohnung – aus welchen Gründen auch immer – als Nebenwohnsitz verwendet wird. Als verdeutlichende Beispiele seien der fiktive Fall eines Mieters angenommen, der bereits im Zeitpunkt des Einzugs weiß und ggf. auch offenlegt, dass er nach cirka einem Jahr die Wohnung wieder verlassen wird, weil dann das sich im Bau befindliche Eigenheim fertiggestellt sein wird, oder jener einer Eigentümerin die schon im Vorhinein bekannt gibt, dass „dies für sie keine Wohnung für die Ewigkeit“ sei und sie auch tatsächlich nach vier Monaten wieder auszieht. In beiden Fällen wird nach dem allgemeinen Begriffsverständnis – trotz des im Vorfeld bereits absehbaren Endes des Aufenthalts – davon ausgegangen, dass dennoch die entsprechende zeitliche Komponente für einen „dauernden Aufenthalt“ erfüllt ist bzw. die Wohnung dem Mieter bzw. Eigentümerin in der Zeit der Nutzung der Wohnung als Unterkunft zur Deckung seines/ihres „dauernden Wohnbedarfs“ dient, wenn diese für beide in dieser Zeit ihren Lebensmittelpunkt darstellte. Da die Wohngemeinschaft für die Kinder- und Jugendlichen jahresdurchgängig unzweifelhaft den Mittelpunkt ihres Lebens darstellt, da diese hier regelmäßig einen Großteil ihres Alltags (Essen, Schlafen, Lernen, Spielen...) verbringen (vgl. zur Nutzung der Wohngemeinschaft durch diese bereits zuvor) und diese in dieser Zeit insb. kein anderes Gebäude (zB die Wohnung der Eltern) zu Wohnzwecken nutzen, dient die Wohngruppe zweifelsfrei ihrem „dauernden Wohnbedarf“. Die von den Beschwerdeführern aufgezeigte Tatsache, dass sich im Gebäude immer auch (zumindest ein) Betreuer, in den den dauernden Wohnbedarf der Kinder und Jugendlichen deckenden Räumlichkeiten aufhält, und dieser eben gerade nicht hier „wohnt“, sondern seiner Beschäftigung nachgeht, vermag der Auffassung des Gerichts nach nichts am Vorliegen eines „Wohngebäudes“ ändern. So würde sich beispielsweise auch nichts am Vorliegen eines „Wohngebäudes“ ändern, wenn eine Familie in ihrer Wohnung eine Haushaltshilfe, einen „Babysitter“ und eine Person für die Gartenpflege oä etc. beschäftigen würde.Wie lange die Kinder und Jugendlichen jeweils Mitglieder der Wohngruppe sind, ist im Vorhinein typischerweise nicht abschätzbar; es handelt sich dabei im Regelfall gerade nicht um einen nach Tagen, Wochen bzw. Monaten im Vorhinein klar abgegrenzten Aufenthalt. Insofern ist jedenfalls davon auszugehen, dass von einem „dauernden“ Aufenthalt iSe dauernden Wohnbedarfs auszugehen ist; insb. da die Wohngemeinschaft für die Kinder und Jugendlichen für eine ex ante nicht klar abschätzbare Zeit ihrem „Hauptwohnsitz“, ihrem „Lebensmittelpunkt“ entspricht. Wenn somit aber die Beschwerdeführer vorbringen, dass der Aufenthalt der Kinder und Jugendlichen von vornhinein lediglich vorübergehend, nämlich befristet bis zur Möglichkeit einer Reintegration in das Herkunftssystem, angelegt sei und diese Befristung als „deutliches Merkmal dafür [...], dass der Wohnzweck völlig im Hintergrund steht“ erachten, so wird von ihnen übersehen, dass das gesetzliche Kriterium des „dauernden Wohnbedarfs“ nicht in dem Sinne verstanden werden kann, wonach das Gebäude voraussichtlich „für immer und ewig“ von einer Person zu Wohnzwecken genutzt werden muss. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Wohnung jahresdurchgängig in einer generalisierenden Betrachtungsweise den Mittelpunkt der Lebensbeziehung der sich dort zu Wohnzwecken aufhaltenden Person bildet. So sieht umgekehrt auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche zum „dauernden Wohnbedarf“ im Sbg. OrtstaxenG zB VwGH 25.09.2012, 2008/17/0238 sowie auch VwGH 22.03.1999, 98/17/0192; 15.12.2003, 2002/17/0352) einen dauernden Wohnbedarf dann nicht gegeben, wenn der Bewohner an einem anderen Wohnsitz ständig wohnhaft ist und die fragliche Wohnung – aus welchen Gründen auch immer – als Nebenwohnsitz verwendet wird. Als verdeutlichende Beispiele seien der fiktive Fall eines Mieters angenommen, der bereits im Zeitpunkt des Einzugs weiß und ggf. auch offenlegt, dass er nach cirka einem Jahr die Wohnung wieder verlassen wird, weil dann das sich im Bau befindliche Eigenheim fertiggestellt sein wird, oder jener einer Eigentümerin die schon im Vorhinein bekannt gibt, dass „dies für sie keine Wohnung für die Ewigkeit“ sei und sie auch tatsächlich nach vier Monaten wieder auszieht. In beiden Fällen wird nach dem allgemeinen Begriffsverständnis – trotz des im Vorfeld bereits absehbaren Endes des Aufenthalts – davon ausgegangen, dass dennoch die entsprechende zeitliche Komponente für einen „dauernden Aufenthalt“ erfüllt ist bzw. die Wohnung dem Mieter bzw. Eigentümerin in der Zeit der Nutzung der Wohnung als Unterkunft zur Deckung seines/ihres „dauernden Wohnbedarfs“ dient, wenn diese für beide in dieser Zeit ihren Lebensmittelpunkt darstellte. Da die Wohngemeinschaft für die Kinder- und Jugendlichen jahresdurchgängig unzweifelhaft den Mittelpunkt ihres Lebens darstellt, da diese hier regelmäßig einen Großteil ihres Alltags (Essen, Schlafen, Lernen, Spielen...) verbringen vergleiche zur Nutzung der Wohngemeinschaft durch diese bereits zuvor) und diese in dieser Zeit insb. kein anderes Gebäude (zB die Wohnung der Eltern) zu Wohnzwecken nutzen, dient die Wohngruppe zweifelsfrei ihrem „dauernden Wohnbedarf“. Die von den Beschwerdeführern aufgezeigte Tatsache, dass sich im Gebäude immer auch (zumindest ein) Betreuer, in den den dauernden Wohnbedarf der Kinder und Jugendlichen deckenden Räumlichkeiten aufhält, und dieser eben gerade nicht hier „wohnt“, sondern seiner Beschäftigung nachgeht, vermag der Auffassung des Gerichts nach nichts am Vorliegen eines „Wohngebäudes“ ändern. So würde sich beispielsweise auch nichts am Vorliegen eines „Wohngebäudes“ ändern, wenn eine Familie in ihrer Wohnung eine Haushaltshilfe, einen „Babysitter“ und eine Person für die Gartenpflege oä etc. beschäftigen würde. Mit dem beantragten Bauvorhaben soll insofern vorrangig der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Kinder und Jugendlichen gedient und primär gerade keine anderen Zwecke, wie etwa eine besondere psychologische Betreuung etc., verfolgt werden: Aus dem von der Antragstellerin mit dem gegenständlichen Vorhaben verfolgten Ziel, den Kindern und Jugendlichen eine Betreuung in einem „so familienähnlichen Umfeld wie möglich“ zu bieten, lässt sich ableiten, dass der Alltag der Wohngruppe dem Alltag von mit ihren Eltern(-teilen) zusammenlebenden Kindern und Jugendlichen entspricht sowie die damit einhergehende Beaufsichtigungs-, Pflege- und Erziehungsarbeit der Eltern sich mit den Aufgaben der Betreuer deckt. So umfasst die Pflege Minderjähriger grundsätzlich besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung, besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf (vgl. § 160 Abs. 1 ABGB). Die von der Antragstellerin verfolgten Ziele der Betreuung („gelingende positive Entwicklung“) entsprechen insofern den typischerweise auch von Eltern und sonstigen Familienmitgliedern bei der Kindererziehung verfolgten Zielsetzungen, genauso wie auch der von der Antragstellerin beschriebene Tagesablauf der in der Wohngruppe lebenden Kinder und Jugendlichen nicht wesentlich vom durchschnittlichen Tagesablauf von bei ihren jeweiligen Familien lebenden Gleichaltrigen abweicht. Wenn somit die Beschwerdeführer aufgrund der soeben beschriebenen geplanten Betreuung mit dem Ziel, den Kindern bzw. Jugendlichen eine gelingende positive Entwicklung zu ermöglichen, zum Schluss kommen, dass die Kinder dieser Betreuung auch tatsächlich bedürfen und dieser daher „überragende Bedeutung“ zukommt, weshalb das Vorliegen eines Wohngebäudes ausgeschlossen sei, ist ihnen nicht zu folgen. Vielmehr wird darauf hingewiesen, dass – wie soeben ausgeführt – jedes Kind bzw. jeder Jugendliche dieser Art von Betreuung mit der eben genannten Zielsetzung bedarf und insofern kein Unterschied zu einer typischen Betreuung des Nachwuchses in der Familie, die einen „wesentlichen besonderen Verwendungszweck“ begründen würde, erkannt werden kann, gerade da die Kinder und Jugendlichen keine besonderen, von anderen, durchschnittlichen Kindern und Jugendlichen abweichenden Betreuungsbedürfnisse aufweisen. Der Aufenthalt in der Wohngruppe ist vielmehr dadurch begründet, dass die jeweiligen Obsorgeberechtigten bzw. –verpflichteten der Kinder und Jugendlichen aufgrund diverser Gründe aktuell nicht in der Lage sind, ihren Obsorgepflichten angemessen nachzukommen. Insofern liegt der Zweck der Unterkunft gerade nicht in der Betreuung und Erziehung von „verhaltensauffälligen“ oder aus anderen Gründen (wie zB Alkohol-/Drogenmissbrauch, etc.) besonderer Betreuung bedürfenden Kindern und Jugendlichen, sondern um – im Hinblick auf Verhalten und Bedürfnisse – sich nicht von anderen durchschnittlichen Gleichaltrigen unterscheidende Kinder und Jugendliche.Aus dem von der Antragstellerin mit dem gegenständlichen Vorhaben verfolgten Ziel, den Kindern und Jugendlichen eine Betreuung in einem „so familienähnlichen Umfeld wie möglich“ zu bieten, lässt sich ableiten, dass der Alltag der Wohngruppe dem Alltag von mit ihren Eltern(-teilen) zusammenlebenden Kindern und Jugendlichen entspricht sowie die damit einhergehende Beaufsichtigungs-, Pflege- und Erziehungsarbeit der Eltern sich mit den Aufgaben der Betreuer deckt. So umfasst die Pflege Minderjähriger grundsätzlich besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung, besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf vergleiche Paragraph 160, Absatz eins, ABGB). Die von der Antragstellerin verfolgten Ziele der Betreuung („gelingende positive Entwicklung“) entsprechen insofern den typischerweise auch von Eltern und sonstigen Familienmitgliedern bei der Kindererziehung verfolgten Zielsetzungen, genauso wie auch der von der Antragstellerin beschriebene Tagesablauf der in der Wohngruppe lebenden Kinder und Jugendlichen nicht wesentlich vom durchschnittlichen Tagesablauf von bei ihren jeweiligen Familien lebenden Gleichaltrigen abweicht. Wenn somit die Beschwerdeführer aufgrund der soeben beschriebenen geplanten Betreuung mit dem Ziel, den Kindern bzw. Jugendlichen eine gelingende positive Entwicklung zu ermöglichen, zum Schluss kommen, dass die Kinder dieser Betreuung auch tatsächlich bedürfen und dieser daher „überragende Bedeutung“ zukommt, weshalb das Vorliegen eines Wohngebäudes ausgeschlossen sei, ist ihnen nicht zu folgen. Vielmehr wird darauf hingewiesen, dass – wie soeben ausgeführt – jedes Kind bzw. jeder Jugendliche dieser Art von Betreuung mit der eben genannten Zielsetzung bedarf und insofern kein Unterschied zu einer typischen Betreuung des Nachwuchses in der Familie, die einen „wesentlichen besonderen Verwendungszweck“ begründen würde, erkannt werden kann, gerade da die Kinder und Jugendlichen keine besonderen, von anderen, durchschnittlichen Kindern und Jugendlichen abweichenden Betreuungsbedürfnisse aufweisen. Der Aufenthalt in der Wohngruppe ist vielmehr dadurch begründet, dass die jeweiligen Obsorgeberechtigten bzw. –verpflichteten der Kinder und Jugendlichen aufgrund diverser Gründe aktuell nicht in der Lage sind, ihren Obsorgepflichten angemessen nachzukommen. Insofern liegt der Zweck der Unterkunft gerade nicht in der Betreuung und Erziehung von „verhaltensauffälligen“ oder aus anderen Gründen (wie zB Alkohol-/Drogenmissbrauch, etc.) besonderer Betreuung bedürfenden Kindern und Jugendlichen, sondern um – im Hinblick auf Verhalten und Bedürfnisse – sich nicht von anderen durchschnittlichen Gleichaltrigen unterscheidende Kinder und Jugendliche. Daran vermag auch der zutreffende Hinweis der Beschwerdeführer, dass die Gebäude als „sozialpädagogische Einrichtung“

§ 24Oö.

KJHG 2014 anzusehen sind, nichts ändern, zumal bereits durch die demonstrative Aufzählung in Abs. 2 leg cit klargestellt wird, dass sozialpädagogische Einrichtungen

§ 24Oö.

KJHG 2014 in den unterschiedlichsten Ausformungen, für die unterschiedlichsten Lebenssituationen denkbar sind. Auch aus den in Abs. 4 leg cit. taxativ aufgezählten Bewilligungstatbeständen vermag das Landesverwaltungsgericht nichts für bzw. gegen die Annahme eines „Wohngebäudes“ ableiten, stellen diese Tatbestände vielmehr im Vorfeld sicher, dass derartige Einrichtungen nur bei entsprechendem Bedarf, Vorliegen geeigneter Räumlichkeiten, längerfristiger finanzieller Absicherung etc. bewilligt werden, und gewähren so, dass der ordnungsgemäßen Betrieb im Hinblick auf die mit dem Oö. KJHG 2014 verfolgten Ziele und Aufgaben gewährleistet werden kann. Den unsubstantiierten Behauptungen der Beschwerdeführer, dass das Bestehen einer Bewilligungspflicht gemäß § 24 Oö. KJHG für Einrichtungen bzw. deren Erfüllung der in Abs. 4 genannten Bewilligungsvoraussetzung per se deren Qualifikation als „Wohngebäude“ entgegensteht, ist somit nicht zu folgen. Daran vermag auch der zutreffende Hinweis der Beschwerdeführer, dass die Gebäude als „sozialpädagogische Einrichtung“

Paragraph 24, Oö. KJHG 2014 anzusehen sind, nichts ändern, zumal bereits durch die demonstrative Aufzählung in Absatz 2, leg cit klargestellt wird, dass sozialpädagogische Einrichtungen

Paragraph 24, Oö. KJHG 2014 in den unterschiedlichsten Ausformungen, für die unterschiedlichsten Lebenssituationen denkbar sind. Auch aus den in Absatz 4, leg cit. taxativ aufgezählten Bewilligungstatbeständen vermag das Landesverwaltungsgericht nichts für bzw. gegen die Annahme eines „Wohngebäudes“ ableiten, stellen diese Tatbestände vielmehr im Vorfeld sicher, dass derartige Einrichtungen nur bei entsprechendem Bedarf, Vorliegen geeigneter Räumlichkeiten, längerfristiger finanzieller Absicherung etc. bewilligt werden, und gewähren so, dass der ordnungsgemäßen Betrieb im Hinblick auf die mit dem Oö. KJHG 2014 verfolgten Ziele und Aufgaben gewährleistet werden kann. Den unsubstantiierten Behauptungen der Beschwerdeführer, dass das Bestehen einer Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 24, Oö. KJHG für Einrichtungen bzw. deren Erfüllung der in Absatz 4, genannten Bewilligungsvoraussetzung per se deren Qualifikation als „Wohngebäude“ entgegensteht, ist somit nicht zu folgen. Der wohl einzige Unterschied zu einer „durchschnittlichen“ (Groß-)Familie besteht im gegenständlichen Fall augenscheinlich eben darin, dass die Kinder und Jugendlichen nicht von ihren/m obsorgeberechtigten Eltern/-teil gepflegt und erzogen werden, sondern von Dritten, da die ursprünglich obsorgeberechtigte(

  1. n)Person(
  2. en)– aus welchen Gründen auch immer – diese nicht ausüben kann/können. Die Auswirkungen der Wohngruppe sind aber insofern mit denen eines Wohnhauses, welche von einer oder mehreren (Groß-) Familien bewohnt wird, ident oder zumindest diesen sehr ähnlich. Wenn die Beschwerdeführer aus der „allgemeinen Lebenserfahrung“ ableiten, dass in einem „üblichen Wohngebäude“ eine Gruppe von maximal neun Kindern oder Jugendlichen nicht der Betreuung durch ein sechsköpfiges und überdies „multiprofessionelles“ Team bedürfen, sei darauf hingewiesen, dass auch aus den Projektunterlagen hervorgeht, dass nicht sechs Personen rund um die Uhr die Kinder und Jugendlichen betreuen, sondern das ganze, für diese Wohngruppe zuständige Team aus sechs Personen besteht, wobei jeweils zumindest eine Person rund um die Uhr anwesend ist. In der Anwesenheit von (zumindest) einer für die Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen „zuständigen“ volljährigen Person ist jedoch auch kein Unterschied zu einer Durchschnittsfamilie auszumachen. Welche konkrete Ausbildung diese Personen aufweisen, ist – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer – für die Beurteilung des Verwendungszwecks bzw. Vorliegen eines „wesentlichen besonderen Verwendungszwecks“

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs insofern irrelevant, da es hierbei auf die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, welche bereits ausführlich erläutert wurden und welche gerade nicht in einer besonderen psychologischen bzw. medizinischen Betreuung bestehen, ankommt. Anders als in der Beschwerde vorgebracht, besteht – wie aus den Projektunterlagen deutlich hervorgeht – auch keine „Betreuung“ bzw. Erbringung von Dienstleitungen gegenüber den Eltern der Kinder und Jugendlichen. Diese sollen regelmäßig die Kinder besuchen (können) und mit ihnen einen Teil der Freizeit verbringen (können), um so zum Wohle der Kinder – wie es auch gesetzlich vorgesehen ist – den Kontakt zu den Eltern bestmöglich aufrecht zu erhalten. Die Eltern als „Besucher“ werden jedoch vom sechsköpfigen Team nicht extra und gezielt in der Wohngruppe psychologisch etc. betreut. Wenn sich die Beschwerdeführer weiters daran stoßen, dass neben den in den Einreichplänen als (Schlaf)Zimmer, WC, Bad, Bibliothek, Esszimmer, Wohnzimmer, Küche, Hauswirtschaftsraum etc. ausgewiesenen Zimmern, auch zwei als „Büros“ bezeichnete Räume vorgesehen sind, so sei darauf hingewiesen, dass derartige Räume gerade keine „Behandlungsräume“, „Seminarräume“ etc. darstellen, welche schon eher darauf hindeuten würden, dass der Aufenthalt der sich dauernd dort aufhaltenden Personen nicht primär Wohnzwecken dienen sollte. Vielmehr finden sich auch in der Regel in den Planunterlagen anderer Ein- bzw. Mehrfamilienhäuser ein Raum bzw. Räume mit der Bezeichnung „Büro“, welcher in der Regel für die Nutzung von Computern und die Aufbewahrung von Akten und Büromaterial vorgesehen sind. Aus der Bezeichnung zweier von über zwanzig Räumen als „Büro“ kann insofern nicht geschlossen werden, dass die Unterbringung nicht primär Wohnzwecken dienen solle. Überdies sei an dieser Stelle auch erneut auf das bereits ausführlich zuvor erläuterte Begriffsverständnis eines „Wohngebäudes“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch hingewiesen, demzufolge zwei als „Büro“ bezeichnete Räume in einem aus unzähligen (Schlaf-) und Wohnzimmern bestehenden Gebäudes wohl nicht einer Qualifikation dieses Gebäudes als „Wohngebäudes“ entgegenstehen würde. Aus den Projektunterlagen geht zudem hervor, dass keine Kinder und Jugendliche in der Wohngemeinschaft leben sollen, die auf Grund ihres Sozialverhaltens einer besonders intensiven sozialpädagogischen Betreuung bedürften. Eine Unterbringung der Kinder- und Jugendlichen soll aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls (vgl. § 45 Oö. KJHG 2014) erfolgen. Es sei an dieser Stelle erneut darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, weshalb die Beeinträchtigung von Nachbarrechten auch nur anhand des in den Einreichunterlagen dargestellten Projektes (insb. auch dessen Verwendungszwecks) zu beurteilen ist. So wie beispielsweise ein Lagerraum in einem Bürogebäude projektgemäß nur für Lagerungen für Bürozwecke verwendet werden darf, darf im gegenständlichen Fall die Wohngruppe nur für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen, deren Eltern aufgrund der Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr mit der Obsorge betraut sind, benutzt werden. Auf eine bloß vermutete Absicht des Bauwerbers, vom Plan abzuweichen, kommt es gerade nicht an. Folglich ist die Annahme der Beschwerdeführer, dass die Kinder und Jugendlichen – entgegen der in den Projektunterlagen dargelegten Verwendungsabsicht – dennoch eine besondere Betreuung erhalten werden, im Rahmen des Projektbewilligungsverfahrens unbeachtlich, da die offenbar befürchtete Planabweichung nicht Gegenstand der Verletzung eines Nachbarrechtes sein kann.Aus den Projektunterlagen geht zudem hervor, dass keine Kinder und Jugendliche in der Wohngemeinschaft leben sollen, die auf Grund ihres Sozialverhaltens einer besonders intensiven sozialpädagogischen Betreuung bedürften. Eine Unterbringung der Kinder- und Jugendlichen soll aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls vergleiche Paragraph 45, Oö. KJHG 2014) erfolgen. Es sei an dieser Stelle erneut darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, weshalb die Beeinträchtigung von Nachbarrechten auch nur anhand des in den Einreichunterlagen dargestellten Projektes (insb. auch dessen Verwendungszwecks) zu beurteilen ist. So wie beispielsweise ein Lagerraum in einem Bürogebäude projektgemäß nur für Lagerungen für Bürozwecke verwendet werden darf, darf im gegenständlichen Fall die Wohngruppe nur für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen, deren Eltern aufgrund der Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr mit der Obsorge betraut sind, benutzt werden. Auf eine bloß vermutete Absicht des Bauwerbers, vom Plan abzuweichen, kommt es gerade nicht an. Folglich ist die Annahme der Beschwerdeführer, dass die Kinder und Jugendlichen – entgegen der in den Projektunterlagen dargelegten Verwendungsabsicht – dennoch eine besondere Betreuung erhalten werden, im Rahmen des Projektbewilligungsverfahrens unbeachtlich, da die offenbar befürchtete Planabweichung nicht Gegenstand der Verletzung eines Nachbarrechtes sein kann. Da es sich somit entsprechend den vorangehenden Ausführungen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts um ein „Wohngebäude“ im Sinn des § 22 Abs. 1 Oö. ROG 1994 handelt, kann die Prüfung der Voraussetzungen des par. cit. hinsichtlich des Vorliegens „anderer Bauten und sonstige Anlagen“ entfallen. Auch wurde bereits hinreichend klargestellt, dass es sich beim gegenständlichen Projekt gerade nicht, wie von den Beschwerdeführern behauptet, um eine „krankenanstaltsähnliche Einrichtung“ handelt, da die Kinder und Jugendlichen in der projektierten Wohngemeinschaft gerade keine „besonderen“ ärztlichen und pflegerischen Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, sondern diese vielmehr zur Deckung ihres dauernden Wohnbedarfs nutzen.Da es sich somit entsprechend den vorangehenden Ausführungen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts um ein „Wohngebäude“ im Sinn des Paragraph 22, Absatz eins, Oö. ROG 1994 handelt, kann die Prüfung der Voraussetzungen des par. cit. hinsichtlich des Vorliegens „anderer Bauten und sonstige Anlagen“ entfallen. Auch wurde bereits hinreichend klargestellt, dass es sich beim gegenständlichen Projekt gerade nicht, wie von den Beschwerdeführern behauptet, um eine „krankenanstaltsähnliche Einrichtung“ handelt, da die Kinder und Jugendlichen in der projektierten Wohngemeinschaft gerade keine „besonderen“ ärztlichen und pflegerischen Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, sondern diese vielmehr zur Deckung ihres dauernden Wohnbedarfs nutzen. IV.

  1. Zum Immissionsschutz im Wohngebietrömisch vier.
  2. Zum Immissionsschutz im Wohngebiet Abgesehen vom Widerspruch zum Flächenwidmungsplan bringen die Beschwerdeführer vor, dass es die belangte Behörde auch unterlassen habe, den für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Sachverhalt hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen – insb. im Hinblick auf die Thematik der Lärm-, Geruchs-, Rauch-, Abgas- und Staubimmissionen, die durch die erhöhte Frequenz auf dem Bauplatz im Falle einer Ausführung des Bauvorhabens zu befürchten seien – von Amts wegen zu ermitteln (vor allem, da kein Sachverständiger zur Feststellung der durch die Verwirklichung des Bauvorhabens anfallenden schädlichen Immissionen beigezogen wurde) und sich mit dem Ausmaß der Immissionen an der Grundstücksgrenze auseinanderzusetzen. Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich – wie bereits dargelegt – um den Neubau eines nicht unterkellerten, zweigeschoßigen Wohnhauses sowie einer kleineren, ebenfalls zweigeschoßigen und dauernden Wohnbedarf deckenden Garconniere, welcher grundsätzlich im Wohngebiet zulässig ist (vgl. die Ausführungen oben unter Punkt IV. 3.). Abgesehen vom bereits durch die Widmungskategorie gewährleisteten Immissionsschutz stellt auch § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 22 Oö. BauTG eine Norm dar, die Nachbarn vor Immissionen schützt und ihnen insofern ein subjektives Recht gewährt (vgl. zB VwGH 15.05.2012, 2009/05/0083, im Hinblick auf die Vorgängerbestimmung in § 3 Z 4 iVm § 2 Z 36 Oö. BauTG 1994, LGBl. Nr. 67/1994). Der Immissionsschutz der Nachbarn wird allerdings unter anderem durch den Aspekt eingeschränkt, dass die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen von den Nachbarn hinzunehmen sind (vgl. VwGH 17.11.1994, 94/06/0146; VwGH 28.03.1995, 95/05/0016). Gerade bei von sich in einem Garten aufhaltenden, spielenden Kindern und Personen (inkl. Besuchen) ausgehenden Immissionen handelt es sich zweifelsfrei um solche, die von Wohnhäusern üblicherweise ausgehen.Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich – wie bereits dargelegt – um den Neubau eines nicht unterkellerten, zweigeschoßigen Wohnhauses sowie einer kleineren, ebenfalls zweigeschoßigen und dauernden Wohnbedarf deckenden Garconniere, welcher grundsätzlich im Wohngebiet zulässig ist vergleiche die Ausführungen oben unter Punkt römisch vier. 3.). Abgesehen vom bereits durch die Widmungskategorie gewährleisteten Immissionsschutz stellt auch Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 22, Oö. BauTG eine Norm dar, die Nachbarn vor Immissionen schützt und ihnen insofern ein subjektives Recht gewährt vergleiche zB VwGH 15.05.2012, 2009/05/0083, im Hinblick auf die Vorgängerbestimmung in Paragraph 3, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 36, Oö. BauTG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 1994,). Der Immissionsschutz der Nachbarn wird allerdings unter anderem durch den Aspekt eingeschränkt, dass die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen von den Nachbarn hinzunehmen sind vergleiche VwGH 17.11.1994, 94/06/0146; VwGH 28.03.1995, 95/05/0016). Gerade bei von sich in einem Garten aufhaltenden, spielenden Kindern und Personen (inkl. Besuchen) ausgehenden Immissionen handelt es sich zweifelsfrei um solche, die von Wohnhäusern üblicherweise ausgehen. Die Beschwerdeführer vermögen in ihrer Beschwerde jedenfalls keine derartigen besonderen Umstände darzulegen, die nach der Judikatur des VwGH die Einholung von Sachverständigengutachten erfordern würden. Allein die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Tatsache, dass es durch die Verwirklichung des Projekts zu einer erhöhten „Benutzerfrequenz auf dem Bauplatz selbst“ kommen werde, vermag noch keinen besonderen Umstand für eine über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn, der eine genauere Prüfung, etwa durch Einholung von (weiteren) Gutachten, notwendig machen würde, zu begründen. Dies wäre ansonsten vielmehr bei jedem Neubau eines bislang unbebauten Grundstücks der Fall. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb es – wie von den Beschwerdeführern angedeutet – allein durch die Anwesenheit von neun Kindern und Jugendlichen und immer zumindest einer volljährigen Betreuungsperson sowie die gelegentlichen Besuche der Eltern im Vergleich zu anderen Mehrfamilienwohnhäusern zu einer erhöhten Immissionsbelastung kommen könnte. Da sich weder aus dem im Hinblick auf befürchtete Lärm, Geruchs-, Rauchs-, Abgas- und Staubimmissionen unsubstantiiert gebliebene Vorbringen der Beschwerdeführer, noch anderweitig aus der Aktenlage, Anhaltspunkte ergeben, welche eine diesbezügliche Überschreitung des für die Widmungskategorie „Wohnen“ üblichen Ausmaßes vermuten lassen würden, war kein (weiteres) Immissionsgutachten einzuholen. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführer gehen daher ins Leere. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer, wonach jedenfalls ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der durch die Verwirklichung des Bauvorhabens anfallenden schädlichen Immissionen einzuholen gewesen wäre, ist folglich einerseits festzuha

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