O 1994 und somit Parteien seien, da es sich um kein Wohngebäude sondern um ein „anderes Bauvorhaben“ handle. Sollte Ihnen der Bescheid noch nicht zugestellt worden sein, so werde auch die Zustellung zu Handen des ausgewiesenen Vertreters begehrt.Die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer brachten zudem vor, dass sie als Eigentümer eines innerhalb des 50-Meter Bereichs des zu bebauenden Grundstücks situierten Grundstücks Nachbarn
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. BauO 1994 und somit Parteien seien, da es sich um kein Wohngebäude sondern um ein „anderes Bauvorhaben“ handle. Sollte Ihnen der Bescheid noch nicht zugestellt worden sein, so werde auch die Zustellung zu Handen des ausgewiesenen Vertreters begehrt. I.
BAO. Aufgrund der eingereichten Projektunterlagen könne jedenfalls – da die Kinder und Jugendlichen keine „besondere“, sich von durchschnittlichen Kindern und Jugendlichen unterscheidende Betreuung benötigen würden, davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Bauvorhaben vorrangig der Befriedigung der dauernden Wohnbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen diene und nicht andere (soziale) Zwecke primär zum Inhalt habe. Die in der Berufung behauptete Ähnlichkeit zu einer Krankenanstalt
1 KAG sei nicht gegeben. Auch werde darauf hingewiesen, dass eine sonderpädagogische Einrichtung gemäß § 24 Oö. KJHG 2014 erst bewilligt werden könne, wenn (unter anderem) die geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, wonach eine Bewilligung nach dem Oö. KJHG 2014 vor Vorliegen einer Baubewilligung im gegenständlichen Fall nicht denkbar sei. Die beantragte Nutzung sei widmungsgemäß und folglich solle die erteilte Auflage dies lediglich gewährleisten. Nachbarn hätten kein subjektives Recht auf Einhaltung der Infrastruktur, Bereitstellung von Parkplätzen sowie keine Veränderung der Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen durch das Bauvorhaben. Die Bebauung (insb. auch die Bebauungsdichte – GRZ 0,3) stehe nicht im Widerspruch zu den anzuwendenden Rechtsgrundlagen (insb. BauO sowie BauTG). Da es sich um eine „Wohnnutzung“ handle, seien unter Berücksichtigung des § 2 Z 22 Oö. BauTG 2013 keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten, zu denen Kinderlärm überdies sowieso nicht zu zählen sei. Ein Grund für die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich des Sicherheitswesens war für die belangte Behörde nicht ersichtlich. Die Berufung der Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführers ist ihrer Ansicht nach unzulässig, da es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um ein Wohngebäude handle, und der Abstand des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks weiter als die in der Oö. BauO für diesen Fall vorgesehenen zehn Meter zum bebauenden Grundstück betragen würde.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Unterbringung der neun Kinder und Jugendlichen aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohles erfolge, was wiederum bedeute, dass die Obsorgeberechtigten bzw. –verpflichteten aufgrund diverser Gründe nicht in der Lage sind, angemessen für diese Kinder und Jugendlichen zu sorgen. Die Antragstellerin verfolge ausschließlich und unmittelbar gemeinnütze Zwecke
BAO. Aufgrund der eingereichten Projektunterlagen könne jedenfalls – da die Kinder und Jugendlichen keine „besondere“, sich von durchschnittlichen Kindern und Jugendlichen unterscheidende Betreuung benötigen würden, davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Bauvorhaben vorrangig der Befriedigung der dauernden Wohnbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen diene und nicht andere (soziale) Zwecke primär zum Inhalt habe. Die in der Berufung behauptete Ähnlichkeit zu einer Krankenanstalt
Paragraph eins, Absatz eins, KAG sei nicht gegeben. Auch werde darauf hingewiesen, dass eine sonderpädagogische Einrichtung gemäß Paragraph 24, Oö. KJHG 2014 erst bewilligt werden könne, wenn (unter anderem) die geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, wonach eine Bewilligung nach dem Oö. KJHG 2014 vor Vorliegen einer Baubewilligung im gegenständlichen Fall nicht denkbar sei. Die beantragte Nutzung sei widmungsgemäß und folglich solle die erteilte Auflage dies lediglich gewährleisten. Nachbarn hätten kein subjektives Recht auf Einhaltung der Infrastruktur, Bereitstellung von Parkplätzen sowie keine Veränderung der Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen durch das Bauvorhaben. Die Bebauung (insb. auch die Bebauungsdichte – GRZ 0,3) stehe nicht im Widerspruch zu den anzuwendenden Rechtsgrundlagen (insb. BauO sowie BauTG). Da es sich um eine „Wohnnutzung“ handle, seien unter Berücksichtigung des Paragraph 2, Ziffer 22, Oö. BauTG 2013 keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten, zu denen Kinderlärm überdies sowieso nicht zu zählen sei. Ein Grund für die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich des Sicherheitswesens war für die belangte Behörde nicht ersichtlich. Die Berufung der Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführers ist ihrer Ansicht nach unzulässig, da es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um ein Wohngebäude handle, und der Abstand des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks weiter als die in der Oö. BauO für diesen Fall vorgesehenen zehn Meter zum bebauenden Grundstück betragen würde. I. 8. Gegen diesen Bescheid haben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mit gemeinsamem Schriftsatz vom 11. Mai 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. römisch eins. 8. Gegen diesen Bescheid haben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer mit gemeinsamem Schriftsatz vom 11. Mai 2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wird darin – wie schon zuvor in der Berufung und den Einwendungen anlässlich der mündlichen Verhandlung – als zentraler Punkt die Widmungswidrigkeit des Bauvorhabens und hierbei die falsche Beurteilung der Frage des Verwendungszwecks vorgebracht. Im Detail führen die Beschwerdeführer diesbezüglich zusammengefasst aus, dass die Flächenwidmung als Wohngebiet
1 Oö. ROG 1994 Nachbarn einen Immissionsschutz gewährleiste, das Vorhaben nicht zu den in dieser Bestimmung genannten „anderen Bauten“ zähle und folglich eine Baubewilligung nur dann erteilt werden könne, wenn es sich beim Projekt um ein Wohngebäude handle. Aus der zum Zeitpunkt der Ausschreibung der Bauverhandlung vorliegenden Projektbeschreibung würde sich jedoch aus mehreren Gründen (Betreuung durch „multiprofessionelles sechsköpfiges Team“ zur „gelingenden positiven Entwicklung“ und „ehestmöglichen Rückführung“ in das Herkunftssystem...) und der Tatsache, dass das Gebäude als eine sozialpädagogische Einrichtung
KJHG 2014 anzusehen ist, ergeben, dass es sich nicht um ein bloßes Wohngebäude handle, sondern um eine spezielle Einrichtung, bei der der Wohnzweck völlig im Hintergrund steht und der Aufenthalt von vornherein nicht auf Dauer angelegt ist. Dass eine sonderpädagogische Einrichtung erst nach Errichtung der Räumlichkeiten bewilligt werden könnte, sei ebenfalls unzutreffend. Gegebenenfalls hätte die belangte Behörde die Konsenswerberin zur Klarstellung des Verwendungszwecks (durch Beantwortung der in der Berufungsschrift aufgezeigten Fragen) auffordern bzw. deren Ausführungen noch durch weitere Ermittlungen einer Plausibilitätsprüfung unterzogen werden müssen. Die Annahmen der belangten Behörde, wonach das Bauvorhaben vorwiegend der Befriedigung der Wohnbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen diene, sei unrichtig und jedenfalls nicht schlüssig begründet.Begründend wird darin – wie schon zuvor in der Berufung und den Einwendungen anlässlich der mündlichen Verhandlung – als zentraler Punkt die Widmungswidrigkeit des Bauvorhabens und hierbei die falsche Beurteilung der Frage des Verwendungszwecks vorgebracht. Im Detail führen die Beschwerdeführer diesbezüglich zusammengefasst aus, dass die Flächenwidmung als Wohngebiet
Paragraph 22, Absatz eins, Oö. ROG 1994 Nachbarn einen Immissionsschutz gewährleiste, das Vorhaben nicht zu den in dieser Bestimmung genannten „anderen Bauten“ zähle und folglich eine Baubewilligung nur dann erteilt werden könne, wenn es sich beim Projekt um ein Wohngebäude handle. Aus der zum Zeitpunkt der Ausschreibung der Bauverhandlung vorliegenden Projektbeschreibung würde sich jedoch aus mehreren Gründen (Betreuung durch „multiprofessionelles sechsköpfiges Team“ zur „gelingenden positiven Entwicklung“ und „ehestmöglichen Rückführung“ in das Herkunftssystem...) und der Tatsache, dass das Gebäude als eine sozialpädagogische Einrichtung
Paragraph 24, Oö. KJHG 2014 anzusehen ist, ergeben, dass es sich nicht um ein bloßes Wohngebäude handle, sondern um eine spezielle Einrichtung, bei der der Wohnzweck völlig im Hintergrund steht und der Aufenthalt von vornherein nicht auf Dauer angelegt ist. Dass eine sonderpädagogische Einrichtung erst nach Errichtung der Räumlichkeiten bewilligt werden könnte, sei ebenfalls unzutreffend. Gegebenenfalls hätte die belangte Behörde die Konsenswerberin zur Klarstellung des Verwendungszwecks (durch Beantwortung der in der Berufungsschrift aufgezeigten Fragen) auffordern bzw. deren Ausführungen noch durch weitere Ermittlungen einer Plausibilitätsprüfung unterzogen werden müssen. Die Annahmen der belangten Behörde, wonach das Bauvorhaben vorwiegend der Befriedigung der Wohnbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen diene, sei unrichtig und jedenfalls nicht schlüssig begründet. Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, dass bei Annahme einer „sonstigen Anlage“
1 Oö. ROG 1994, die zu erwartenden Immissionen hätten geprüft werden müssen. Die Erfahrungen würden zeigen, dass bei derartigen sozialpädagogischen Einrichtungen immer wieder erhebliche Belästigungen und Gefährdungen der Nachbarschaft eintreten. Einerseits komme es wiederholt zu Übergriffen auf die körperliche Integrität der in der Nachbarschaft wohnenden Menschen etwa durch Lärmerregung, Anstandsverletzung, Belästigung, Drohung oder Aggression, andererseits würden sich auch Eingriffe auf benachbarte Liegenschaften in Form von Sachbeschädigungen, Müllablagerungen, Entwendungen etc. häufen. Auch müssten die eingewendeten Lärm-, Geruchs-, Rauch-, Abgas- und Staubimmissionen, die im Falle einer Ausführung des Bauvorhabens aufgrund eines vermehrten Personenaufenthalts, die dort verrichteten Tätigkeiten sowie Zufahren und Parken von Fahrzeugen zu befürchten seien und das für ein Wohngebiet übliche Maß an Immissionen erheblich überschreiten, durch ein immissionstechnisches Gutachten geprüft werden. Durch die unterlassene Überprüfung des Ausmaßes der zu erwartenden Immissionen läge ein ergebnisrelevanter Verfahrensmangel vor. Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, dass bei Annahme einer „sonstigen Anlage“
Paragraph 22, Absatz eins, Oö. ROG 1994, die zu erwartenden Immissionen hätten geprüft werden müssen. Die Erfahrungen würden zeigen, dass bei derartigen sozialpädagogischen Einrichtungen immer wieder erhebliche Belästigungen und Gefährdungen der Nachbarschaft eintreten. Einerseits komme es wiederholt zu Übergriffen auf die körperliche Integrität der in der Nachbarschaft wohnenden Menschen etwa durch Lärmerregung, Anstandsverletzung, Belästigung, Drohung oder Aggression, andererseits würden sich auch Eingriffe auf benachbarte Liegenschaften in Form von Sachbeschädigungen, Müllablagerungen, Entwendungen etc. häufen. Auch müssten die eingewendeten Lärm-, Geruchs-, Rauch-, Abgas- und Staubimmissionen, die im Falle einer Ausführung des Bauvorhabens aufgrund eines vermehrten Personenaufenthalts, die dort verrichteten Tätigkeiten sowie Zufahren und Parken von Fahrzeugen zu befürchten seien und das für ein Wohngebiet übliche Maß an Immissionen erheblich überschreiten, durch ein immissionstechnisches Gutachten geprüft werden. Durch die unterlassene Überprüfung des Ausmaßes der zu erwartenden Immissionen läge ein ergebnisrelevanter Verfahrensmangel vor. Zudem wird in der Beschwerde erneut vorgebracht, dass die projektgegenständliche Einrichtung einer Krankenanstalt, welche durch ihren stationären Charakter und die Betreuung von Menschen in bestimmten Lebenssituationen charakterisiert ist, ähnlich sei. Darüber hinaus hätten auch die Einwendungen in Bezug auf die Bebauungsdichte, welche im Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan beschränkt sein könnte, beachtet werden müssen. Die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer seien zudem berufungslegitimiert gewesen, da diese aufgrund des Nichtvorliegens eines Wohngebäudes Nachbarn
O seien.Die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer seien zudem berufungslegitimiert gewesen, da diese aufgrund des Nichtvorliegens eines Wohngebäudes Nachbarn
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. BauO seien. Die Beschwerdeführer beantragen die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf Baubewilligung, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde. I. 9. Mit Schreiben vom 15. Mai 2015, eingelangt am 18. Mai 2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur meritorischen Entscheidung vor.römisch eins. 9. Mit Schreiben vom 15. Mai 2015, eingelangt am 18. Mai 2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur meritorischen Entscheidung vor. I. 10. Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 17. August 2015 den im Verfahrensakt fehlenden Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Stadtsenates der Stadt Wels vom 9. April 2015. römisch eins. 10. Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 17. August 2015 den im Verfahrensakt fehlenden Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Stadtsenates der Stadt Wels vom 9. April 2015. I. 11. Mit Schreiben vom 7. September 2015 gab der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer die Beendigung des Vertretungsverhältnisses zum Rechtsvorgänger des Erstbeschwerdeführers (Herrn R K, geb. x, verstorben am
BAO, wobei der Gesellschaftszweck in der Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge besteht, indem die Gesellschaft insbesondere in Zusammenarbeit mit den Behörden als freier Jugendwohlfahrtträger im Sinne des Bescheides des Amtes der Oö. Landesregierung vom 21.03.2009, GZ JW-170005/56-2009-Si/Sch, tätig ist und dabei Erziehung und Betreuung von sozial schwachen und benachteiligten Familien und/oder Minderjährigen im Sinne des genannten Bescheides leistet.Die Antragstellerin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
BAO, wobei der Gesellschaftszweck in der Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge besteht, indem die Gesellschaft insbesondere in Zusammenarbeit mit den Behörden als freier Jugendwohlfahrtträger im Sinne des Bescheides des Amtes der Oö. Landesregierung vom 21.03.2009, , GZ JW-170005/56-2009-Si/Sch, tätig ist und dabei Erziehung und Betreuung von sozial schwachen und benachteiligten Familien und/oder Minderjährigen im Sinne des genannten Bescheides leistet. II. Beweiswürdigung römisch zwei. Beweiswürdigung II.
Oö. BauO 1994 und haben insofern im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung. Die Zurückweisung ihrer Berufung durch die belangte Behörde mangels Legitimation erfolgte daher rechtmäßig. Da die im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Objekte des beantragten Vorhabens – wie nachstehend noch ausführlich erläutert wird – als „Wohngebäude“ zu qualifizieren sind, ist Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, Oö. BauO 1994 für die Frage der Nachbareigenschaft maßgeblich. Gemäß dieser Bestimmung haben nur (Mit-)Eigentümer der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind, eine Stellung als Nachbar inne. Folglich sind die Fünftbeschwerdeführerin sowie der Sechstbeschwerdeführer, als jeweilige Hälfteeigentümer des an der am nächsten liegenden Stelle über 11 m und somit jedenfalls mehr als 10 m vom zu bebauenden Grundstück entfernten Grundstücks Nr. x, KG. x, nicht Nachbarn
Oö. BauO 1994 und haben insofern im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung. Die Zurückweisung ihrer Berufung durch die belangte Behörde mangels Legitimation erfolgte daher rechtmäßig. IV.
1 Oö. ROG 1994 handle.Die Beschwerdeführer bringen als zentralen Kritikpunkt ihrer Beschwerde vor, dass die belangte Behörde die Rechtslage verkannt habe, indem sie die Baubewilligung entgegen Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. BauO 1994 trotz Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan erteilt habe, da es sich beim gegenständlichen Vorhaben weder um Wohngebäude noch um andere Bauten
Paragraph 22, Absatz eins, Oö. ROG 1994 handle. IV.
1 Oö. ROG 1994 ausgewiesen. Entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung sind als Wohngebiete solche Flächen vorzusehen, „die für Wohngebäude bestimmt sind, die einem dauernden Wohnbedarf dienen; andere Bauten und soziale Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohnerinnen bzw. Bewohner dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohnerinnen bzw. Bewohner mit sich bringt“. Beim Bauvorhaben der Antragstellerin handelt es sich um den Neubau eines zweigeschoßigen (EG + 1 OG) (Haupt)Gebäudes sowie einer zweigeschoßigen Garconniere, inklusive Stellplätzen, sowie jeweils ohne Keller und mit Flachdach ausgeführt, welche eine Kinder- und Jugendhilfe-Wohngruppe beherbergen sollen. Dass diese beiden gegenständlichen Gebäude im Wohngebiet zulässig sind, wird von den Beschwerdeführern mit jener Begründung in Abrede gestellt, es würde sich aufgrund des Verwendungszwecks als Kinder- und Jugendhilfe Wohngruppe nicht um Wohngebäude handeln und diese würden auch nicht als „sonstiges Gebäude“
1 Oö. ROG 1994 zu qualifizieren sein. Das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. x, KG x, ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als „Bauland-Wohngebiet“
Paragraph 22, Absatz eins, Oö. ROG 1994 ausgewiesen. Entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung sind als Wohngebiete solche Flächen vorzusehen, „die für Wohngebäude bestimmt sind, die einem dauernden Wohnbedarf dienen; andere Bauten und soziale Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohnerinnen bzw. Bewohner dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohnerinnen bzw. Bewohner mit sich bringt“. Beim Bauvorhaben der Antragstellerin handelt es sich um den Neubau eines zweigeschoßigen (EG + 1 OG) (Haupt)Gebäudes sowie einer zweigeschoßigen Garconniere, inklusive Stellplätzen, sowie jeweils ohne Keller und mit Flachdach ausgeführt, welche eine Kinder- und Jugendhilfe-Wohngruppe beherbergen sollen. Dass diese beiden gegenständlichen Gebäude im Wohngebiet zulässig sind, wird von den Beschwerdeführern mit jener Begründung in Abrede gestellt, es würde sich aufgrund des Verwendungszwecks als Kinder- und Jugendhilfe Wohngruppe nicht um Wohngebäude handeln und diese würden auch nicht als „sonstiges Gebäude“
Paragraph 22, Absatz eins, Oö. ROG 1994 zu qualifizieren sein. Insofern gilt es an dieser Stelle primär im Hinblick auf die Widmungskonformität zu klären, ob es sich beim beantragten Vorhaben um „dem dauernden Wohnbedarf dienende Wohngebäude“
zitierten maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen handelt: IV.
O 1994 und sonstigen, dem (längeren) Aufenthalt von Menschen dienenden Gebäuden ist – neben der geforderten entsprechenden zeitlichen „Dauer“ des Aufenthalts – auch der primäre Sinn und Zweck des Aufenthalts zu berücksichtigen, denn laut Verwaltungsgerichtshof kann selbst, wenn ein Gebäude zwar (auch) der Deckung des Wohnbedarfs der dort untergebrachten Personen dient, jedoch einen wesentlichen besonderen Verwendungszweck (wie bspw. die soziale oder medizinische Betreuung von behinderten Menschen) aufweist, dieses dennoch nicht als „Wohngebäude“ qualifiziert werden (vgl. VwGH 23.08.2012, 2012/05/0051). So ist konsequenterweise auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Pflegeheim – obwohl es natürlich auch der Deckung des Wohnbedarfs pflegebedürftiger Personen dient – nicht als „Wohngebäude“ im Sinne baurechtlicher Vorschriften zu qualifizieren, und zwar wegen seines im Vordergrund stehenden, wesentlichen besonderen Verwendungszweckes der Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Menschen (vgl. VwGH 10.10.2006, 2005/05/0327; 14.04.1994, 93/06/0140). Der gemeinsame Nenner dieses in diversen Judikaten als maßgebliches Kriterium für die Differenzierung zwischen Vorliegen eines Wohngebäudes oder eines anderen Bauwerks herangezogenen „wesentlichen besonderen Verwendungszwecks“ kann sohin dahingehend ausgemacht werden, dass die ein Gebäude zur Deckung des Wohnbedarfs nutzenden Personen darüber hinaus einer besonderen Pflege, Betreuung etc. aufgrund ihrer besonderer Bedürfnisse (zB Einschränkung auf Grund Alterserscheinungen, Krankheit, Behinderung etc.) benötigen. Zudem bleibt festzuhalten, dass Bewohner derartiger Einrichtungen zur dauernden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen in außerordentlichen Notsituationen, (gerade) nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen, und auch schon aus diesem Grund ein Gebäude das „Wohnzwecken“ dient, aufgrund des bisher Festgehaltenen zu verneinen ist. Mit diesem soeben dargelegten Begriffsverständnis des „Wohngebäudes“ geht es auch konform, dass – im Gegensatz zu den soeben erwähnten, nicht als Wohngebäude zu qualifizierenden „Tagesstätten“, Pflegeheimen, etc. – ein Schülerheim vom Verwaltungsgerichtshof sodann als „Wohnhaus“ qualifiziert wird, „zumal die Auswirkungen eines solchen Heimes aus dem Gesichtswinkel des öffentlichen Interesses denen eines Wohnhauses ähnlich sind“ (VwGH 03.07.1986, 85/05/0127). Ein derartiges Heim dient den Bewohnern nicht nur zum dauernden Aufenthalt (in der Freizeit), sondern insb. auch der eigenen Haushaltsführung.Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht es – unter Berücksichtigung dieses allgemeinen Sprachgebrauchs – für den Begriff des „Wohnens“ bzw. die „Verwendung für Wohnzwecke“ als essentiell an, dass das Gebäude den Menschen zur Unterkunft und Haushaltsführung dient (VwSlg 18.479 A/2012 mwN). Es ist – insb. mangels gegenteiliger Legaldefinition und den entsprechenden Hinweisen in den Materialien – davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in Paragraph 22, Absatz eins, Oö. BauO 1994 dem Begriff "Wohngebäude" im Sinne des gewöhnlichen Sprachgebrauchs verstanden wissen will. Eine bloße Benützung zum Übernachten oder auch ein länger dauernder Aufenthalt alleine wäre folglich nicht ausreichend. Damit von „Wohnen“ im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs gesprochen werden kann, bedarf es laut Verwaltungsgerichtshof neben der Möglichkeit des Aufenthaltes in der Freizeit also auch der Möglichkeit zur Haushaltsführung, insbesondere der Möglichkeit zu kochen, Kleidung, sowie Gebrauchsgegenstände etc. unterzubringen usw. Ist eine derartige selbständige Wirtschaftsführung nicht möglich, so liegt keine Wohnung vor vergleiche dazu auch VwGH 18.05.1995, 94/06/0115). Dem Telos der Norm und dem allgemeinen Begriffsverständnis und Sprachgebrauch nach kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens eines „Wohngebäudes“ darüber hinaus aber auch noch darauf an, ob dieser Zweck bei den Menschen, die sich „dauernd“ in einem Gebäude aufhalten und insofern auch dort ihren (Haupt-)Wohnsitz gemeldet haben, im Vordergrund steht. Zur Abgrenzung von „Wohnzwecken“
Paragraph 22, Absatz eins, Oö. BauO 1994 und sonstigen, dem (längeren) Aufenthalt von Menschen dienenden Gebäuden ist – neben der geforderten entsprechenden zeitlichen „Dauer“ des Aufenthalts – auch der primäre Sinn und Zweck des Aufenthalts zu berücksichtigen, denn laut Verwaltungsgerichtshof kann selbst, wenn ein Gebäude zwar (auch) der Deckung des Wohnbedarfs der dort untergebrachten Personen dient, jedoch einen wesentlichen besonderen Verwendungszweck (wie bspw. die soziale oder medizinische Betreuung von behinderten Menschen) aufweist, dieses dennoch nicht als „Wohngebäude“ qualifiziert werden vergleiche VwGH 23.08.2012, 2012/05/0051). So ist konsequenterweise auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Pflegeheim – obwohl es natürlich auch der Deckung des Wohnbedarfs pflegebedürftiger Personen dient – nicht als „Wohngebäude“ im Sinne baurechtlicher Vorschriften zu qualifizieren, und zwar wegen seines im Vordergrund stehenden, wesentlichen besonderen Verwendungszweckes der Pflege und Betreuung von pflegebedürftigen Menschen vergleiche VwGH 10.10.2006, 2005/05/0327; 14.04.1994, 93/06/0140). Der gemeinsame Nenner dieses in diversen Judikaten als maßgebliches Kriterium für die Differenzierung zwischen Vorliegen eines Wohngebäudes oder eines anderen Bauwerks herangezogenen „wesentlichen besonderen Verwendungszwecks“ kann sohin dahingehend ausgemacht werden, dass die ein Gebäude zur Deckung des Wohnbedarfs nutzenden Personen darüber hinaus einer besonderen Pflege, Betreuung etc. aufgrund ihrer besonderer Bedürfnisse (zB Einschränkung auf Grund Alterserscheinungen, Krankheit, Behinderung etc.) benötigen. Zudem bleibt festzuhalten, dass Bewohner derartiger Einrichtungen zur dauernden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen in außerordentlichen Notsituationen, (gerade) nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen, und auch schon aus diesem Grund ein Gebäude das „Wohnzwecken“ dient, aufgrund des bisher Festgehaltenen zu verneinen ist. Mit diesem soeben dargelegten Begriffsverständnis des „Wohngebäudes“ geht es auch konform, dass – im Gegensatz zu den soeben erwähnten, nicht als Wohngebäude zu qualifizierenden „Tagesstätten“, Pflegeheimen, etc. – ein Schülerheim vom Verwaltungsgerichtshof sodann als „Wohnhaus“ qualifiziert wird, „zumal die Auswirkungen eines solchen Heimes aus dem Gesichtswinkel des öffentlichen Interesses denen eines Wohnhauses ähnlich sind“ (VwGH 03.07.1986, 85/05/0127). Ein derartiges Heim dient den Bewohnern nicht nur zum dauernden Aufenthalt (in der Freizeit), sondern insb. auch der eigenen Haushaltsführung. Zu beachten ist weiters der oben angeführte Hinweis in den Materialien zum Oö. ROG 1994, wonach für das Vorliegen eines Wohngebäudes
Oö. ROG 1994 eine ausschließliche Wohnnutzung des Gebäudes erforderlich ist. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass das Gebäude – entsprechend dem Willen des Gesetzgebers – zur Gänze und nicht nur in Teilen dem soeben dargelegten primären Zweck der Nutzung zum Aufenthalt in der Freizeit und zur Haushaltsführung über längere Zeit, dienen muss; somit kann ein „Wohngebäude“ in diesem Sinne nicht bspw. Geschäftsräumlichkeiten mit dazugehörigen Dienstwohnungen etc. enthalten sondern muss ausschließlich aus „Wohnungen“ im oben beschriebenen Sinn bestehen. IV.
KJHG 2014 – untergebracht und hierbei von zumindest einem Betreuer eines „multiprofessionellen sechsköpfigen Teams“ begleitet werden.römisch vier.
Paragraph 45, Oö. KJHG 2014 – untergebracht und hierbei von zumindest einem Betreuer eines „multiprofessionellen sechsköpfigen Teams“ begleitet werden. Nach dem Frühstück besuchen die Kinder und Jugendlichen die Schule bzw. die Arbeitsstätte. Ihre Freizeit, welche insb. aus Lernen, Erledigung der Hausübung und anderen Freizeitaktivitäten wie Spielen, sportlichen Aktivitäten etc. besteht, werden die Kinder und Jugendlichen zum (Groß-)Teil in den beantragten Gebäuden bzw. auf dem zu bebauenden Grundstück verbringen, zum Teil aber auch auswärts. Die Eltern der Kinder sollen regelmäßig ins Haus eingeladen werden, um den Kontakt zu pflegen. Den Kinder und Jugendlichen wird durch das geplante Vorhaben somit die Möglichkeit geboten, sich dort in ihrer Freizeit aufzuhalten, sowie in ihren (Einzel-)Zimmern persönliche Gebrauchsgegenstände, Kleidung etc. aufzubewahren und sich – je nach Alter – in der Küche des „Hauptgebäudes“ bzw. in den in den Garconniere vorgesehenen Kochnischen Mahlzeiten zuzubereiten bzw. dabei zu helfen. Die Gebäude werden von ihnen insofern gerade nicht lediglich zum Übernachten benutzt. Wie lange die Kinder und Jugendlichen jeweils Mitglieder der Wohngruppe sind, ist im Vorhinein typischerweise nicht abschätzbar; es handelt sich dabei im Regelfall gerade nicht um einen nach Tagen, Wochen bzw. Monaten im Vorhinein klar abgegrenzten Aufenthalt. Insofern ist jedenfalls davon auszugehen, dass von einem „dauernden“ Aufenthalt iSe dauernden Wohnbedarfs auszugehen ist; insb. da die Wohngemeinschaft für die Kinder und Jugendlichen für eine ex ante nicht klar abschätzbare Zeit ihrem „Hauptwohnsitz“, ihrem „Lebensmittelpunkt“ entspricht. Wenn somit aber die Beschwerdeführer vorbringen, dass der Aufenthalt der Kinder und Jugendlichen von vornhinein lediglich vorübergehend, nämlich befristet bis zur Möglichkeit einer Reintegration in das Herkunftssystem, angelegt sei und diese Befristung als „deutliches Merkmal dafür [...], dass der Wohnzweck völlig im Hintergrund steht“ erachten, so wird von ihnen übersehen, dass das gesetzliche Kriterium des „dauernden Wohnbedarfs“ nicht in dem Sinne verstanden werden kann, wonach das Gebäude voraussichtlich „für immer und ewig“ von einer Person zu Wohnzwecken genutzt werden muss. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Wohnung jahresdurchgängig in einer generalisierenden Betrachtungsweise den Mittelpunkt der Lebensbeziehung der sich dort zu Wohnzwecken aufhaltenden Person bildet. So sieht umgekehrt auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. zum „dauernden Wohnbedarf“ im Sbg. OrtstaxenG zB VwGH 25.09.2012, 2008/17/0238 sowie auch VwGH 22.03.1999, 98/17/0192; 15.12.2003, 2002/17/0352) einen dauernden Wohnbedarf dann nicht gegeben, wenn der Bewohner an einem anderen Wohnsitz ständig wohnhaft ist und die fragliche Wohnung – aus welchen Gründen auch immer – als Nebenwohnsitz verwendet wird. Als verdeutlichende Beispiele seien der fiktive Fall eines Mieters angenommen, der bereits im Zeitpunkt des Einzugs weiß und ggf. auch offenlegt, dass er nach cirka einem Jahr die Wohnung wieder verlassen wird, weil dann das sich im Bau befindliche Eigenheim fertiggestellt sein wird, oder jener einer Eigentümerin die schon im Vorhinein bekannt gibt, dass „dies für sie keine Wohnung für die Ewigkeit“ sei und sie auch tatsächlich nach vier Monaten wieder auszieht. In beiden Fällen wird nach dem allgemeinen Begriffsverständnis – trotz des im Vorfeld bereits absehbaren Endes des Aufenthalts – davon ausgegangen, dass dennoch die entsprechende zeitliche Komponente für einen „dauernden Aufenthalt“ erfüllt ist bzw. die Wohnung dem Mieter bzw. Eigentümerin in der Zeit der Nutzung der Wohnung als Unterkunft zur Deckung seines/ihres „dauernden Wohnbedarfs“ dient, wenn diese für beide in dieser Zeit ihren Lebensmittelpunkt darstellte. Da die Wohngemeinschaft für die Kinder- und Jugendlichen jahresdurchgängig unzweifelhaft den Mittelpunkt ihres Lebens darstellt, da diese hier regelmäßig einen Großteil ihres Alltags (Essen, Schlafen, Lernen, Spielen...) verbringen (vgl. zur Nutzung der Wohngemeinschaft durch diese bereits zuvor) und diese in dieser Zeit insb. kein anderes Gebäude (zB die Wohnung der Eltern) zu Wohnzwecken nutzen, dient die Wohngruppe zweifelsfrei ihrem „dauernden Wohnbedarf“. Die von den Beschwerdeführern aufgezeigte Tatsache, dass sich im Gebäude immer auch (zumindest ein) Betreuer, in den den dauernden Wohnbedarf der Kinder und Jugendlichen deckenden Räumlichkeiten aufhält, und dieser eben gerade nicht hier „wohnt“, sondern seiner Beschäftigung nachgeht, vermag der Auffassung des Gerichts nach nichts am Vorliegen eines „Wohngebäudes“ ändern. So würde sich beispielsweise auch nichts am Vorliegen eines „Wohngebäudes“ ändern, wenn eine Familie in ihrer Wohnung eine Haushaltshilfe, einen „Babysitter“ und eine Person für die Gartenpflege oä etc. beschäftigen würde.Wie lange die Kinder und Jugendlichen jeweils Mitglieder der Wohngruppe sind, ist im Vorhinein typischerweise nicht abschätzbar; es handelt sich dabei im Regelfall gerade nicht um einen nach Tagen, Wochen bzw. Monaten im Vorhinein klar abgegrenzten Aufenthalt. Insofern ist jedenfalls davon auszugehen, dass von einem „dauernden“ Aufenthalt iSe dauernden Wohnbedarfs auszugehen ist; insb. da die Wohngemeinschaft für die Kinder und Jugendlichen für eine ex ante nicht klar abschätzbare Zeit ihrem „Hauptwohnsitz“, ihrem „Lebensmittelpunkt“ entspricht. Wenn somit aber die Beschwerdeführer vorbringen, dass der Aufenthalt der Kinder und Jugendlichen von vornhinein lediglich vorübergehend, nämlich befristet bis zur Möglichkeit einer Reintegration in das Herkunftssystem, angelegt sei und diese Befristung als „deutliches Merkmal dafür [...], dass der Wohnzweck völlig im Hintergrund steht“ erachten, so wird von ihnen übersehen, dass das gesetzliche Kriterium des „dauernden Wohnbedarfs“ nicht in dem Sinne verstanden werden kann, wonach das Gebäude voraussichtlich „für immer und ewig“ von einer Person zu Wohnzwecken genutzt werden muss. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Wohnung jahresdurchgängig in einer generalisierenden Betrachtungsweise den Mittelpunkt der Lebensbeziehung der sich dort zu Wohnzwecken aufhaltenden Person bildet. So sieht umgekehrt auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche zum „dauernden Wohnbedarf“ im Sbg. OrtstaxenG zB VwGH 25.09.2012, 2008/17/0238 sowie auch VwGH 22.03.1999, 98/17/0192; 15.12.2003, 2002/17/0352) einen dauernden Wohnbedarf dann nicht gegeben, wenn der Bewohner an einem anderen Wohnsitz ständig wohnhaft ist und die fragliche Wohnung – aus welchen Gründen auch immer – als Nebenwohnsitz verwendet wird. Als verdeutlichende Beispiele seien der fiktive Fall eines Mieters angenommen, der bereits im Zeitpunkt des Einzugs weiß und ggf. auch offenlegt, dass er nach cirka einem Jahr die Wohnung wieder verlassen wird, weil dann das sich im Bau befindliche Eigenheim fertiggestellt sein wird, oder jener einer Eigentümerin die schon im Vorhinein bekannt gibt, dass „dies für sie keine Wohnung für die Ewigkeit“ sei und sie auch tatsächlich nach vier Monaten wieder auszieht. In beiden Fällen wird nach dem allgemeinen Begriffsverständnis – trotz des im Vorfeld bereits absehbaren Endes des Aufenthalts – davon ausgegangen, dass dennoch die entsprechende zeitliche Komponente für einen „dauernden Aufenthalt“ erfüllt ist bzw. die Wohnung dem Mieter bzw. Eigentümerin in der Zeit der Nutzung der Wohnung als Unterkunft zur Deckung seines/ihres „dauernden Wohnbedarfs“ dient, wenn diese für beide in dieser Zeit ihren Lebensmittelpunkt darstellte. Da die Wohngemeinschaft für die Kinder- und Jugendlichen jahresdurchgängig unzweifelhaft den Mittelpunkt ihres Lebens darstellt, da diese hier regelmäßig einen Großteil ihres Alltags (Essen, Schlafen, Lernen, Spielen...) verbringen vergleiche zur Nutzung der Wohngemeinschaft durch diese bereits zuvor) und diese in dieser Zeit insb. kein anderes Gebäude (zB die Wohnung der Eltern) zu Wohnzwecken nutzen, dient die Wohngruppe zweifelsfrei ihrem „dauernden Wohnbedarf“. Die von den Beschwerdeführern aufgezeigte Tatsache, dass sich im Gebäude immer auch (zumindest ein) Betreuer, in den den dauernden Wohnbedarf der Kinder und Jugendlichen deckenden Räumlichkeiten aufhält, und dieser eben gerade nicht hier „wohnt“, sondern seiner Beschäftigung nachgeht, vermag der Auffassung des Gerichts nach nichts am Vorliegen eines „Wohngebäudes“ ändern. So würde sich beispielsweise auch nichts am Vorliegen eines „Wohngebäudes“ ändern, wenn eine Familie in ihrer Wohnung eine Haushaltshilfe, einen „Babysitter“ und eine Person für die Gartenpflege oä etc. beschäftigen würde. Mit dem beantragten Bauvorhaben soll insofern vorrangig der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Kinder und Jugendlichen gedient und primär gerade keine anderen Zwecke, wie etwa eine besondere psychologische Betreuung etc., verfolgt werden: Aus dem von der Antragstellerin mit dem gegenständlichen Vorhaben verfolgten Ziel, den Kindern und Jugendlichen eine Betreuung in einem „so familienähnlichen Umfeld wie möglich“ zu bieten, lässt sich ableiten, dass der Alltag der Wohngruppe dem Alltag von mit ihren Eltern(-teilen) zusammenlebenden Kindern und Jugendlichen entspricht sowie die damit einhergehende Beaufsichtigungs-, Pflege- und Erziehungsarbeit der Eltern sich mit den Aufgaben der Betreuer deckt. So umfasst die Pflege Minderjähriger grundsätzlich besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung, besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf (vgl. § 160 Abs. 1 ABGB). Die von der Antragstellerin verfolgten Ziele der Betreuung („gelingende positive Entwicklung“) entsprechen insofern den typischerweise auch von Eltern und sonstigen Familienmitgliedern bei der Kindererziehung verfolgten Zielsetzungen, genauso wie auch der von der Antragstellerin beschriebene Tagesablauf der in der Wohngruppe lebenden Kinder und Jugendlichen nicht wesentlich vom durchschnittlichen Tagesablauf von bei ihren jeweiligen Familien lebenden Gleichaltrigen abweicht. Wenn somit die Beschwerdeführer aufgrund der soeben beschriebenen geplanten Betreuung mit dem Ziel, den Kindern bzw. Jugendlichen eine gelingende positive Entwicklung zu ermöglichen, zum Schluss kommen, dass die Kinder dieser Betreuung auch tatsächlich bedürfen und dieser daher „überragende Bedeutung“ zukommt, weshalb das Vorliegen eines Wohngebäudes ausgeschlossen sei, ist ihnen nicht zu folgen. Vielmehr wird darauf hingewiesen, dass – wie soeben ausgeführt – jedes Kind bzw. jeder Jugendliche dieser Art von Betreuung mit der eben genannten Zielsetzung bedarf und insofern kein Unterschied zu einer typischen Betreuung des Nachwuchses in der Familie, die einen „wesentlichen besonderen Verwendungszweck“ begründen würde, erkannt werden kann, gerade da die Kinder und Jugendlichen keine besonderen, von anderen, durchschnittlichen Kindern und Jugendlichen abweichenden Betreuungsbedürfnisse aufweisen. Der Aufenthalt in der Wohngruppe ist vielmehr dadurch begründet, dass die jeweiligen Obsorgeberechtigten bzw. –verpflichteten der Kinder und Jugendlichen aufgrund diverser Gründe aktuell nicht in der Lage sind, ihren Obsorgepflichten angemessen nachzukommen. Insofern liegt der Zweck der Unterkunft gerade nicht in der Betreuung und Erziehung von „verhaltensauffälligen“ oder aus anderen Gründen (wie zB Alkohol-/Drogenmissbrauch, etc.) besonderer Betreuung bedürfenden Kindern und Jugendlichen, sondern um – im Hinblick auf Verhalten und Bedürfnisse – sich nicht von anderen durchschnittlichen Gleichaltrigen unterscheidende Kinder und Jugendliche.Aus dem von der Antragstellerin mit dem gegenständlichen Vorhaben verfolgten Ziel, den Kindern und Jugendlichen eine Betreuung in einem „so familienähnlichen Umfeld wie möglich“ zu bieten, lässt sich ableiten, dass der Alltag der Wohngruppe dem Alltag von mit ihren Eltern(-teilen) zusammenlebenden Kindern und Jugendlichen entspricht sowie die damit einhergehende Beaufsichtigungs-, Pflege- und Erziehungsarbeit der Eltern sich mit den Aufgaben der Betreuer deckt. So umfasst die Pflege Minderjähriger grundsätzlich besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung, besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf vergleiche Paragraph 160, Absatz eins, ABGB). Die von der Antragstellerin verfolgten Ziele der Betreuung („gelingende positive Entwicklung“) entsprechen insofern den typischerweise auch von Eltern und sonstigen Familienmitgliedern bei der Kindererziehung verfolgten Zielsetzungen, genauso wie auch der von der Antragstellerin beschriebene Tagesablauf der in der Wohngruppe lebenden Kinder und Jugendlichen nicht wesentlich vom durchschnittlichen Tagesablauf von bei ihren jeweiligen Familien lebenden Gleichaltrigen abweicht. Wenn somit die Beschwerdeführer aufgrund der soeben beschriebenen geplanten Betreuung mit dem Ziel, den Kindern bzw. Jugendlichen eine gelingende positive Entwicklung zu ermöglichen, zum Schluss kommen, dass die Kinder dieser Betreuung auch tatsächlich bedürfen und dieser daher „überragende Bedeutung“ zukommt, weshalb das Vorliegen eines Wohngebäudes ausgeschlossen sei, ist ihnen nicht zu folgen. Vielmehr wird darauf hingewiesen, dass – wie soeben ausgeführt – jedes Kind bzw. jeder Jugendliche dieser Art von Betreuung mit der eben genannten Zielsetzung bedarf und insofern kein Unterschied zu einer typischen Betreuung des Nachwuchses in der Familie, die einen „wesentlichen besonderen Verwendungszweck“ begründen würde, erkannt werden kann, gerade da die Kinder und Jugendlichen keine besonderen, von anderen, durchschnittlichen Kindern und Jugendlichen abweichenden Betreuungsbedürfnisse aufweisen. Der Aufenthalt in der Wohngruppe ist vielmehr dadurch begründet, dass die jeweiligen Obsorgeberechtigten bzw. –verpflichteten der Kinder und Jugendlichen aufgrund diverser Gründe aktuell nicht in der Lage sind, ihren Obsorgepflichten angemessen nachzukommen. Insofern liegt der Zweck der Unterkunft gerade nicht in der Betreuung und Erziehung von „verhaltensauffälligen“ oder aus anderen Gründen (wie zB Alkohol-/Drogenmissbrauch, etc.) besonderer Betreuung bedürfenden Kindern und Jugendlichen, sondern um – im Hinblick auf Verhalten und Bedürfnisse – sich nicht von anderen durchschnittlichen Gleichaltrigen unterscheidende Kinder und Jugendliche. Daran vermag auch der zutreffende Hinweis der Beschwerdeführer, dass die Gebäude als „sozialpädagogische Einrichtung“
KJHG 2014 anzusehen sind, nichts ändern, zumal bereits durch die demonstrative Aufzählung in Abs. 2 leg cit klargestellt wird, dass sozialpädagogische Einrichtungen
KJHG 2014 in den unterschiedlichsten Ausformungen, für die unterschiedlichsten Lebenssituationen denkbar sind. Auch aus den in Abs. 4 leg cit. taxativ aufgezählten Bewilligungstatbeständen vermag das Landesverwaltungsgericht nichts für bzw. gegen die Annahme eines „Wohngebäudes“ ableiten, stellen diese Tatbestände vielmehr im Vorfeld sicher, dass derartige Einrichtungen nur bei entsprechendem Bedarf, Vorliegen geeigneter Räumlichkeiten, längerfristiger finanzieller Absicherung etc. bewilligt werden, und gewähren so, dass der ordnungsgemäßen Betrieb im Hinblick auf die mit dem Oö. KJHG 2014 verfolgten Ziele und Aufgaben gewährleistet werden kann. Den unsubstantiierten Behauptungen der Beschwerdeführer, dass das Bestehen einer Bewilligungspflicht gemäß § 24 Oö. KJHG für Einrichtungen bzw. deren Erfüllung der in Abs. 4 genannten Bewilligungsvoraussetzung per se deren Qualifikation als „Wohngebäude“ entgegensteht, ist somit nicht zu folgen. Daran vermag auch der zutreffende Hinweis der Beschwerdeführer, dass die Gebäude als „sozialpädagogische Einrichtung“
Paragraph 24, Oö. KJHG 2014 anzusehen sind, nichts ändern, zumal bereits durch die demonstrative Aufzählung in Absatz 2, leg cit klargestellt wird, dass sozialpädagogische Einrichtungen
Paragraph 24, Oö. KJHG 2014 in den unterschiedlichsten Ausformungen, für die unterschiedlichsten Lebenssituationen denkbar sind. Auch aus den in Absatz 4, leg cit. taxativ aufgezählten Bewilligungstatbeständen vermag das Landesverwaltungsgericht nichts für bzw. gegen die Annahme eines „Wohngebäudes“ ableiten, stellen diese Tatbestände vielmehr im Vorfeld sicher, dass derartige Einrichtungen nur bei entsprechendem Bedarf, Vorliegen geeigneter Räumlichkeiten, längerfristiger finanzieller Absicherung etc. bewilligt werden, und gewähren so, dass der ordnungsgemäßen Betrieb im Hinblick auf die mit dem Oö. KJHG 2014 verfolgten Ziele und Aufgaben gewährleistet werden kann. Den unsubstantiierten Behauptungen der Beschwerdeführer, dass das Bestehen einer Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 24, Oö. KJHG für Einrichtungen bzw. deren Erfüllung der in Absatz 4, genannten Bewilligungsvoraussetzung per se deren Qualifikation als „Wohngebäude“ entgegensteht, ist somit nicht zu folgen. Der wohl einzige Unterschied zu einer „durchschnittlichen“ (Groß-)Familie besteht im gegenständlichen Fall augenscheinlich eben darin, dass die Kinder und Jugendlichen nicht von ihren/m obsorgeberechtigten Eltern/-teil gepflegt und erzogen werden, sondern von Dritten, da die ursprünglich obsorgeberechtigte(
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs insofern irrelevant, da es hierbei auf die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, welche bereits ausführlich erläutert wurden und welche gerade nicht in einer besonderen psychologischen bzw. medizinischen Betreuung bestehen, ankommt. Anders als in der Beschwerde vorgebracht, besteht – wie aus den Projektunterlagen deutlich hervorgeht – auch keine „Betreuung“ bzw. Erbringung von Dienstleitungen gegenüber den Eltern der Kinder und Jugendlichen. Diese sollen regelmäßig die Kinder besuchen (können) und mit ihnen einen Teil der Freizeit verbringen (können), um so zum Wohle der Kinder – wie es auch gesetzlich vorgesehen ist – den Kontakt zu den Eltern bestmöglich aufrecht zu erhalten. Die Eltern als „Besucher“ werden jedoch vom sechsköpfigen Team nicht extra und gezielt in der Wohngruppe psychologisch etc. betreut. Wenn sich die Beschwerdeführer weiters daran stoßen, dass neben den in den Einreichplänen als (Schlaf)Zimmer, WC, Bad, Bibliothek, Esszimmer, Wohnzimmer, Küche, Hauswirtschaftsraum etc. ausgewiesenen Zimmern, auch zwei als „Büros“ bezeichnete Räume vorgesehen sind, so sei darauf hingewiesen, dass derartige Räume gerade keine „Behandlungsräume“, „Seminarräume“ etc. darstellen, welche schon eher darauf hindeuten würden, dass der Aufenthalt der sich dauernd dort aufhaltenden Personen nicht primär Wohnzwecken dienen sollte. Vielmehr finden sich auch in der Regel in den Planunterlagen anderer Ein- bzw. Mehrfamilienhäuser ein Raum bzw. Räume mit der Bezeichnung „Büro“, welcher in der Regel für die Nutzung von Computern und die Aufbewahrung von Akten und Büromaterial vorgesehen sind. Aus der Bezeichnung zweier von über zwanzig Räumen als „Büro“ kann insofern nicht geschlossen werden, dass die Unterbringung nicht primär Wohnzwecken dienen solle. Überdies sei an dieser Stelle auch erneut auf das bereits ausführlich zuvor erläuterte Begriffsverständnis eines „Wohngebäudes“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch hingewiesen, demzufolge zwei als „Büro“ bezeichnete Räume in einem aus unzähligen (Schlaf-) und Wohnzimmern bestehenden Gebäudes wohl nicht einer Qualifikation dieses Gebäudes als „Wohngebäudes“ entgegenstehen würde. Aus den Projektunterlagen geht zudem hervor, dass keine Kinder und Jugendliche in der Wohngemeinschaft leben sollen, die auf Grund ihres Sozialverhaltens einer besonders intensiven sozialpädagogischen Betreuung bedürften. Eine Unterbringung der Kinder- und Jugendlichen soll aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls (vgl. § 45 Oö. KJHG 2014) erfolgen. Es sei an dieser Stelle erneut darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, weshalb die Beeinträchtigung von Nachbarrechten auch nur anhand des in den Einreichunterlagen dargestellten Projektes (insb. auch dessen Verwendungszwecks) zu beurteilen ist. So wie beispielsweise ein Lagerraum in einem Bürogebäude projektgemäß nur für Lagerungen für Bürozwecke verwendet werden darf, darf im gegenständlichen Fall die Wohngruppe nur für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen, deren Eltern aufgrund der Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr mit der Obsorge betraut sind, benutzt werden. Auf eine bloß vermutete Absicht des Bauwerbers, vom Plan abzuweichen, kommt es gerade nicht an. Folglich ist die Annahme der Beschwerdeführer, dass die Kinder und Jugendlichen – entgegen der in den Projektunterlagen dargelegten Verwendungsabsicht – dennoch eine besondere Betreuung erhalten werden, im Rahmen des Projektbewilligungsverfahrens unbeachtlich, da die offenbar befürchtete Planabweichung nicht Gegenstand der Verletzung eines Nachbarrechtes sein kann.Aus den Projektunterlagen geht zudem hervor, dass keine Kinder und Jugendliche in der Wohngemeinschaft leben sollen, die auf Grund ihres Sozialverhaltens einer besonders intensiven sozialpädagogischen Betreuung bedürften. Eine Unterbringung der Kinder- und Jugendlichen soll aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls vergleiche Paragraph 45, Oö. KJHG 2014) erfolgen. Es sei an dieser Stelle erneut darauf hingewiesen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, weshalb die Beeinträchtigung von Nachbarrechten auch nur anhand des in den Einreichunterlagen dargestellten Projektes (insb. auch dessen Verwendungszwecks) zu beurteilen ist. So wie beispielsweise ein Lagerraum in einem Bürogebäude projektgemäß nur für Lagerungen für Bürozwecke verwendet werden darf, darf im gegenständlichen Fall die Wohngruppe nur für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen, deren Eltern aufgrund der Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr mit der Obsorge betraut sind, benutzt werden. Auf eine bloß vermutete Absicht des Bauwerbers, vom Plan abzuweichen, kommt es gerade nicht an. Folglich ist die Annahme der Beschwerdeführer, dass die Kinder und Jugendlichen – entgegen der in den Projektunterlagen dargelegten Verwendungsabsicht – dennoch eine besondere Betreuung erhalten werden, im Rahmen des Projektbewilligungsverfahrens unbeachtlich, da die offenbar befürchtete Planabweichung nicht Gegenstand der Verletzung eines Nachbarrechtes sein kann. Da es sich somit entsprechend den vorangehenden Ausführungen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts um ein „Wohngebäude“ im Sinn des § 22 Abs. 1 Oö. ROG 1994 handelt, kann die Prüfung der Voraussetzungen des par. cit. hinsichtlich des Vorliegens „anderer Bauten und sonstige Anlagen“ entfallen. Auch wurde bereits hinreichend klargestellt, dass es sich beim gegenständlichen Projekt gerade nicht, wie von den Beschwerdeführern behauptet, um eine „krankenanstaltsähnliche Einrichtung“ handelt, da die Kinder und Jugendlichen in der projektierten Wohngemeinschaft gerade keine „besonderen“ ärztlichen und pflegerischen Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, sondern diese vielmehr zur Deckung ihres dauernden Wohnbedarfs nutzen.Da es sich somit entsprechend den vorangehenden Ausführungen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts um ein „Wohngebäude“ im Sinn des Paragraph 22, Absatz eins, Oö. ROG 1994 handelt, kann die Prüfung der Voraussetzungen des par. cit. hinsichtlich des Vorliegens „anderer Bauten und sonstige Anlagen“ entfallen. Auch wurde bereits hinreichend klargestellt, dass es sich beim gegenständlichen Projekt gerade nicht, wie von den Beschwerdeführern behauptet, um eine „krankenanstaltsähnliche Einrichtung“ handelt, da die Kinder und Jugendlichen in der projektierten Wohngemeinschaft gerade keine „besonderen“ ärztlichen und pflegerischen Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, sondern diese vielmehr zur Deckung ihres dauernden Wohnbedarfs nutzen. IV.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.