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{'item': 'LVwG-650532/3/Zo/MSt'}

Obsah (10)§ 24§ 13§ 3§ 7§ 99§ 26§ 29§ 39§ 14§ 37

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlLVwG-650532/3/Zo/MSt TextI M N A M E N D E R R E P U B L I K Das Landesverwaltungsgericht Oberöste

§ 24

Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs.

5 ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sichDiesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung

§ 24Abs.

3 achter Satz oder1. um eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet

§ 3

Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet

Paragraph 3, Absatz eins, Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

§ 7

Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

§ 7Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache i

Sd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs.1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Paragraph 7, Absatz 3, Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist. § 7 Abs.2 FSG lautet:Paragraph 7, Absatz 2, FSG lautet: Handelt es sich bei den in Abs.3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.Handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

§ 99Abs.1 St

VO 1960 begangen, so ist

§ 26

Abs.2 Z1 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen. Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist

Paragraph 26, Absatz 2, Z1 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen. 5.

  1. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer, welcher ein Alkoholdelikt im Sinne des § 99 Abs.1 StVO begangen hat, die Lenkberechtigung jedenfalls für mindestens sechs Monaten zu entziehen ist. 5.
  2. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer, welcher ein Alkoholdelikt im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen hat, die Lenkberechtigung jedenfalls für mindestens sechs Monaten zu entziehen ist. 5.
  3. Für die Frage, ob diese Entziehung vom Zeitpunkt der Zustellung des behördlichen Bescheides oder bereits vom Zeitpunkt der Sicherstellung des Führerscheines in Deutschland am 14.5.2015 zu berechnen ist, sind folgende gesetzliche Bestimmungen relevant:

§ 29

Abs.4 FSG ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen, wenn der Führerschein

§ 39

vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde.

Paragraph 29, Absatz 4, FSG ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen, wenn der Führerschein

Paragraph 39, vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde.

§ 39

Abs.1 FSG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere in Folge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung

§ 99Abs.1 lit.b oder c St

VO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen, die mit einer Entziehung geahndet werde, den Führerschein vorläufig abnehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.

Paragraph 39, Absatz eins, FSG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere in Folge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen, die mit einer Entziehung geahndet werde, den Führerschein vorläufig abnehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.

§ 39

Abs.5 FSG ist das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines unzulässig.

Paragraph 39, Absatz 5, FSG ist das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines unzulässig.

§ 14

Abs.1 Z1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs.5 KFG auf Fahrten ein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen.

Paragraph 14, Absatz eins, Z1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 5, KFG auf Fahrten ein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen.

§ 37

Abs.2a FSG ist eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs.1 und 4 und des § 17a Abs.1 letzter Satz zu verhängen.

Paragraph 37, Absatz 2 a, FSG ist eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 4 und des Paragraph 17 a, Absatz eins, letzter Satz zu verhängen.

§ 37

Abs.3 Z2 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein

§ 39

vorläufig abgenommen wurde zu verhängen.

Paragraph 37, Absatz 3, Z2 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein

Paragraph 39, vorläufig abgenommen wurde zu verhängen.

§ 7

Abs.3 Z6 lit.a FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines.

Paragraph 7, Absatz 3, Z6 Litera a, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines. 5.4.1. Vorerst ist festzuhalten, dass der Führerschein zwar anlässlich des Vorfalles am 14.5.2015 von einem deutschen Polizisten sichergestellt wurde. Allerdings wurde dieser Führerschein entsprechend der Aktenlage mit dem Beschluss des Amtsgerichtes Traunstein am 7.7.2015 wieder an den Beschwerdeführer gesendet und von diesem aufgrund der Verfügung der Staatsanwaltschaft Traunstein am 18.8.2015 wiederum an diese übermittelt. Die Staatsanwaltschaft Traunstein hat schließlich den Führerschein nach Eintragung des für Deutschland geltenden Sperrvermerkes am 28.9.2015 wieder an den Beschwerdeführer zurückgesendet. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war der Beschwerdeführer daher seit dem Vorfall vom 14.5.2015 bis zur Erlassung des Entzugsbescheides durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau zwei Mal über längere Zeiträume im Besitz seines Führerscheines, nämlich einerseits in etwa von Anfang Juli bis Mitte August 2015 und andererseits wiederum in etwa von Anfang Oktober bis zur Zustellung des Entzugsbescheides der BH Braunau. Bereits aufgrund dieser in Deutschland praktizierten Vorgangsweise ergibt sich, dass die Sicherstellung des Führerscheines nicht mit einer vorläufigen Abnahme

§ 39

FSG gleichgestellt werden kann, weil in diesem Fall eine zwischenzeitige Ausfolgung des Führerscheines an den Betroffenen nicht in Betracht käme. 5.4.1. Vorerst ist festzuhalten, dass der Führerschein zwar anlässlich des Vorfalles am 14.5.2015 von einem deutschen Polizisten sichergestellt wurde. Allerdings wurde dieser Führerschein entsprechend der Aktenlage mit dem Beschluss des Amtsgerichtes Traunstein am 7.7.2015 wieder an den Beschwerdeführer gesendet und von diesem aufgrund der Verfügung der Staatsanwaltschaft Traunstein am 18.8.2015 wiederum an diese übermittelt. Die Staatsanwaltschaft Traunstein hat schließlich den Führerschein nach Eintragung des für Deutschland geltenden Sperrvermerkes am 28.9.2015 wieder an den Beschwerdeführer zurückgesendet. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war der Beschwerdeführer daher seit dem Vorfall vom 14.5.2015 bis zur Erlassung des Entzugsbescheides durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau zwei Mal über längere Zeiträume im Besitz seines Führerscheines, nämlich einerseits in etwa von Anfang Juli bis Mitte August 2015 und andererseits wiederum in etwa von Anfang Oktober bis zur Zustellung des Entzugsbescheides der BH Braunau. Bereits aufgrund dieser in Deutschland praktizierten Vorgangsweise ergibt sich, dass die Sicherstellung des Führerscheines nicht mit einer vorläufigen Abnahme

Paragraph 39, FSG gleichgestellt werden kann, weil in diesem Fall eine zwischenzeitige Ausfolgung des Führerscheines an den Betroffenen nicht in Betracht käme. § 29 Abs.4 FSG bestimmt für jene Fälle, in denen der Führerschein

§ 39

vorläufig abgenommen wurde, dass die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist. Diese rückwirkende Berechnung der Entzugsdauer ist daher nur dann möglich, wenn der Führerschein

§ 39FSG, d.h.

von einem der dort angeführten Organe auf Basis dieser Rechtsgrundlage vorläufig abgenommen wurde (vergleiche dazu UVS Tirol 11.12.2007, 2007/20/2980-2). Die Abnahme des Führerscheines durch eine andere Person (z.B. einen deutschen Polizisten) oder auf Basis anderer Rechtsgrundlagen stellt keine vorläufige Abnahme im Sinne des § 39 FSG dar, weshalb § 29 Abs.4 FSG nicht angewendet werden darf und die Entziehungsdauer daher nicht rückwirkend ab dem Tag der Sicherstellung berechnet werden darf. Paragraph 29, Absatz 4, FSG bestimmt für jene Fälle, in denen der Führerschein

Paragraph 39, vorläufig abgenommen wurde, dass die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist. Diese rückwirkende Berechnung der Entzugsdauer ist daher nur dann möglich, wenn der Führerschein

Paragraph 39, FSG, d.h. von einem der dort angeführten Organe auf Basis dieser Rechtsgrundlage vorläufig abgenommen wurde (vergleiche dazu UVS Tirol 11.12.2007, 2007/20/2980-2). Die Abnahme des Führerscheines durch eine andere Person (z.B. einen deutschen Polizisten) oder auf Basis anderer Rechtsgrundlagen stellt keine vorläufige Abnahme im Sinne des Paragraph 39, FSG dar, weshalb Paragraph 29, Absatz 4, FSG nicht angewendet werden darf und die Entziehungsdauer daher nicht rückwirkend ab dem Tag der Sicherstellung berechnet werden darf. 5.4.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er bis zum Zugang des staatsanwaltlichen Schreibens vom 30.9.2015 keinen Führerschein gehabt habe und deshalb nicht aktiv am Straßenverkehr teilgenommen habe, weil dies strafbar gewesen wäre und mit einem neuerlichen Entzug der Lenkberechtigung verbunden gewesen wäre, ist Folgendes auszuführen: Die rechtliche Situation einer Person, welcher der Führerschein im Ausland abgenommen wurde, unterscheidet sich von jener, welcher der Führerschein im Inland

§ 39

FSG vorläufig abgenommen wurde, in mehreren Punkten ganz erheblich:Die rechtliche Situation einer Person, welcher der Führerschein im Ausland abgenommen wurde, unterscheidet sich von jener, welcher der Führerschein im Inland

Paragraph 39, FSG vorläufig abgenommen wurde, in mehreren Punkten ganz erheblich: Wurde der Führerschein

§ 39

FSG (also von österreichischen Organen im Inland) vorläufig abgenommen, so ist das weitere Lenken eines Kraftfahrzeuges

§ 39

Abs.5 FSG ausdrücklich verboten, wobei der gesetzliche Strafrahmen bei einem Verstoß gegen dieses Verbot

§ 37Abs.3 Z2 FSG von 363 Euro bis 2.180 Euro reicht.

Wurde der Führerschein

Paragraph 39, FSG (also von österreichischen Organen im Inland) vorläufig abgenommen, so ist das weitere Lenken eines Kraftfahrzeuges

Paragraph 39, Absatz 5, FSG ausdrücklich verboten, wobei der gesetzliche Strafrahmen bei einem Verstoß gegen dieses Verbot

Paragraph 37, Absatz 3, Z2 FSG von 363 Euro bis 2.180 Euro reicht. Wurde der Führerschein jedoch im Ausland sichergestellt, so liegt keine vorläufige Abnahme

§ 39

FSG vor, weshalb beim weiteren Lenken des Kraftfahrzeuges in Österreich auch keine Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs.5 FSG begangen wird. In diesem Fall kann der Betroffene lediglich den Führerschein nicht mitführen und begeht daher eine Übertretung des § 14 Abs.1 Z1 FSG, wobei die gesetzliche Mindeststrafe für dieses Delikt

§ 37Abs.2a FSG 20 Euro, also ca.

1/18 jener Mindeststrafe beträgt, welche für das Lenken eines PKW trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines vorgesehen ist. Wurde der Führerschein jedoch im Ausland sichergestellt, so liegt keine vorläufige Abnahme

Paragraph 39, FSG vor, weshalb beim weiteren Lenken des Kraftfahrzeuges in Österreich auch keine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 39, Absatz 5, FSG begangen wird. In diesem Fall kann der Betroffene lediglich den Führerschein nicht mitführen und begeht daher eine Übertretung des Paragraph 14, Absatz eins, Z1 FSG, wobei die gesetzliche Mindeststrafe für dieses Delikt

Paragraph 37, Absatz 2 a, FSG 20 Euro, also ca. 1/18 jener Mindeststrafe beträgt, welche für das Lenken eines PKW trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines vorgesehen ist. Im konkreten Fall war der Beschwerdeführer ohnedies zwischen der Sicherstellung des Führerscheines durch einen deutschen Polizisten und der Zustellung des österreichischen Entzugsbescheides über längere Zeiträume wieder im Besitz seines Führerscheines. Auch die bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG stellt darauf ab, dass jemand trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines neuerlich ein Kraftfahrzeug lenkt. Aufgrund der Verwendung des Wortlautes „vorläufig abgenommen“, welcher sich offensichtlich auf § 39 FSG bezieht, ist davon auszugehen, dass diese Bestimmung nur dann anzuwenden ist, wenn dem Kraftfahrzeuglenker der Führerschein

§ 39

FSG (und damit von einem österreichischen Organ im Inland aufgrund eines der dort angeführten Tatbestände) abgenommen wird. Wird also einem Kraftfahrzeuglenker der Führerschein

§ 39

FSG vorläufig abgenommen und lenkt dieser trotzdem neuerlich ein Kraftfahrzeug, so begeht er eine weitere bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 FSG, welche in aller Regel zu einer Verlängerung der Entzugsdauer führt. Diesem Risiko ist der Lenker eines Kraftfahrzeuges, welchem der Führerschein im Ausland abgenommen wurde und der daher nur eine Übertretung des § 14 Abs.1 Z1 FSG begeht, nicht ausgesetzt. Auch die bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Z6 Litera a, FSG stellt darauf ab, dass jemand trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines neuerlich ein Kraftfahrzeug lenkt. Aufgrund der Verwendung des Wortlautes „vorläufig abgenommen“, welcher sich offensichtlich auf Paragraph 39, FSG bezieht, ist davon auszugehen, dass diese Bestimmung nur dann anzuwenden ist, wenn dem Kraftfahrzeuglenker der Führerschein

Paragraph 39, FSG (und damit von einem österreichischen Organ im Inland aufgrund eines der dort angeführten Tatbestände) abgenommen wird. Wird also einem Kraftfahrzeuglenker der Führerschein

Paragraph 39, FSG vorläufig abgenommen und lenkt dieser trotzdem neuerlich ein Kraftfahrzeug, so begeht er eine weitere bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG, welche in aller Regel zu einer Verlängerung der Entzugsdauer führt. Diesem Risiko ist der Lenker eines Kraftfahrzeuges, welchem der Führerschein im Ausland abgenommen wurde und der daher nur eine Übertretung des Paragraph 14, Absatz eins, Z1 FSG begeht, nicht ausgesetzt. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Strafbefehl des Amtsgerichtes Altötting dem Beschwerdeführer nur verbietet, von seiner Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Auf andere Länder, insbesondere auf Österreich, hat dieser Strafbefehl keine Auswirkungen. Der Beschwerdeführer durfte also trotz dieses Strafbefehles mit Ausnahme von Deutschland in allen anderen Ländern Kraftfahrzeuge lenken. Erst mit Zustellung des Entzugsbescheides durch seine Wohnsitzbehörde wurde die Lenkberechtigung (mit weltweiter Wirkung) entzogen. Die Führerscheinbehörde hat daher zutreffend entsprechend dem klaren Wortlaut des § 29 Abs.4 FSG, welcher nur auf die vorläufige Abnahme des Führerscheines

§ 39

verweist, den Beginn der Entzugsdauer mit der Zustellung des nunmehr bekämpften Bescheides festgelegt. Dies entspricht auch der – soweit ersichtlich – österreichweit gängigen Praxis (vergleiche UVS Tirol 11.12.2007, 2007/20/2980-2, UVS Oberösterreich 19.12.2013, VwSen-523357/2 sowie LVwG Burgenland 3.10.2014, EF01/03/2014.024/002). Die Führerscheinbehörde hat daher zutreffend entsprechend dem klaren Wortlaut des Paragraph 29, Absatz 4, FSG, welcher nur auf die vorläufige Abnahme des Führerscheines

Paragraph 39, verweist, den Beginn der Entzugsdauer mit der Zustellung des nunmehr bekämpften Bescheides festgelegt. Dies entspricht auch der – soweit ersichtlich – österreichweit gängigen Praxis (vergleiche UVS Tirol 11.12.2007, 2007/20/2980-2, UVS Oberösterreich 19.12.2013, VwSen-523357/2 sowie LVwG Burgenland 3.10.2014, EF01/03/2014.024/002). 5.4.

  1. Soweit der Beschwerdeführer auf ältere Entscheidungen des UVS Oberösterreich verweist, wonach die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ab der Begehung des Verkehrsdeliktes zu berechnen ist, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese (nur) auf den „Normalfall“ der Führerscheinentziehung i.S.d. §§ 7 und 25 FSG beziehen. Bei den sogenannten „Sonderfällen der Entziehung“ gem. § 26 FSG hat jedoch der Gesetzgeber die Wertung bereits vorweg genommen und eine gesetzliche Mindestentzugsdauer angeordnet, weshalb für die Berechnung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit durch die Behörde (sofern nicht die Mindestdauer überschritten wird) kein Raum bleibt. Im konkreten Fall ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen erheblichen Verkehrsunfall verschuldet hat, weshalb seine Verkehrsunzuverlässigkeit (vom Vorfall weg gerechnet) wohl länger als sechs Monate gedauert hat. Seine Verkehrsunzuverlässigkeit dauert jedoch nicht so lange, dass die sechsmonatige Entzugsdauer (gerechnet ab Oktober 2015) verlängert werden müsste. 5.4.
  2. Soweit der Beschwerdeführer auf ältere Entscheidungen des UVS Oberösterreich verweist, wonach die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ab der Begehung des Verkehrsdeliktes zu berechnen ist, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese (nur) auf den „Normalfall“ der Führerscheinentziehung i.S.d. Paragraphen 7 und 25 FSG beziehen. Bei den sogenannten „Sonderfällen der Entziehung“ gem. Paragraph 26, FSG hat jedoch der Gesetzgeber die Wertung bereits vorweg genommen und eine gesetzliche Mindestentzugsdauer angeordnet, weshalb für die Berechnung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit durch die Behörde (sofern nicht die Mindestdauer überschritten wird) kein Raum bleibt. Im konkreten Fall ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen erheblichen Verkehrsunfall verschuldet hat, weshalb seine Verkehrsunzuverlässigkeit (vom Vorfall weg gerechnet) wohl länger als sechs Monate gedauert hat. Seine Verkehrsunzuverlässigkeit dauert jedoch nicht so lange, dass die sechsmonatige Entzugsdauer (gerechnet ab Oktober 2015) verlängert werden müsste. II. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da die Frage, ob bei einer Abnahme (Sicherstellung) des Führerscheines im Ausland die Entziehungsdauer von der Abnahme des Führerscheindokumentes weg zu berechnen ist oder ob diese Sonderregel des § 29 Abs.4 FSG nur auf die vorläufige Abnahme des Führerscheines

§ 39

FSG (also insbesondere durch österreichische Organe) anzuwenden ist, - soweit ersichtlich – vom Verwaltungsgerichtshof bisher nicht beantwortet wurde und dieser Frage auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da die Frage, ob bei einer Abnahme (Sicherstellung) des Führerscheines im Ausland die Entziehungsdauer von der Abnahme des Führerscheindokumentes weg zu berechnen ist oder ob diese Sonderregel des Paragraph 29, Absatz 4, FSG nur auf die vorläufige Abnahme des Führerscheines

Paragraph 39, FSG (also insbesondere durch österreichische Organe) anzuwenden ist, - soweit ersichtlich – vom Verwaltungsgerichtshof bisher nicht beantwortet wurde und dieser Frage auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.650532.3.Zo.MSt

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.