Obsah (6)
§ 279§ 25a§ 274§ 41§ 1§ 11RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum04.04.2016 GeschäftszahlLVwG-450092/2/FP/MSCH TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat du
§ 279Abs.
1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.
- Mit Schreiben vom 29.09.2014 beantragte die S. GmbH, x, W. (im Folgenden: Bf), vertreten durch E. & K. GmbH, x, K. die bisher von der Bf selbst vorgenommene Selbstbemessung der Kommunalsteuer der Jahre 2011 bis 2013 wie folgt zu berichtigen und die zu viel bezahlte Kommunalsteuer im Ausmaß von EUR 82.997,14 gutzuschreiben:römisch eins.
- Mit Schreiben vom 29.09.2014 beantragte die S. GmbH, x, W. (im Folgenden: Bf), vertreten durch E. & K. GmbH, x, K. die bisher von der Bf selbst vorgenommene Selbstbemessung der Kommunalsteuer der Jahre 2011 bis 2013 wie folgt zu berichtigen und die zu viel bezahlte Kommunalsteuer im Ausmaß von EUR 82.997,14 gutzuschreiben: Jahr Bemessung alt Bemessung neu KommSt. alt Kommst. neu Guthaben 2011 1.073.343,01 364.936,69 32.200,30 10.948,10 21.252,20 2012 1.281.718,69 435.784,35 38.451,55 13.073,53 25.378,02 2013 1.836.712,77 624.482,34 55.101,39 18.734,47 36.366,92 Summen 4.191.774,47 1.425.203,38 125.753,24 42.756,10 82.997,14 Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die Tätigkeit der Bf – sie verkehre hauptsächlich mit Eisenbahnbauzügen und Eisenbahnbaumaschinen auf dem österr. Eisenbahnnetz, wobei diese Züge und Maschinen vom jeweiligen Depot zu den einzelnen Eisenbahnbaustellen gefahren bzw. von einer Eisenbahnbaustelle zur anderen überstellt würden; die Bf stelle hauptsächlich ausgebildete Lokführer und anderes eisenbahnfachkundiges Personal an; die Bf habe bescheidmäßig die eisenbahnrechtliche Genehmigung für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr erhalten – sie als Privatbahn qualifiziere, welche schwerpunktmäßig ein Eisenbahnunternehmen betreibe. Daher komme der Bf gem § 5 Abs. 2 PrivbG 2004 das Privileg zu, dass sie mit 66 % der Lohnsumme von der Kommunalsteuer befreit sei. Irrtümlicherweise habe sie jedoch in der Vergangenheit die gesamte Lohnsumme als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kommunalsteuer herangezogen.Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die Tätigkeit der Bf – sie verkehre hauptsächlich mit Eisenbahnbauzügen und Eisenbahnbaumaschinen auf dem österr. Eisenbahnnetz, wobei diese Züge und Maschinen vom jeweiligen Depot zu den einzelnen Eisenbahnbaustellen gefahren bzw. von einer Eisenbahnbaustelle zur anderen überstellt würden; die Bf stelle hauptsächlich ausgebildete Lokführer und anderes eisenbahnfachkundiges Personal an; die Bf habe bescheidmäßig die eisenbahnrechtliche Genehmigung für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr erhalten – sie als Privatbahn qualifiziere, welche schwerpunktmäßig ein Eisenbahnunternehmen betreibe. Daher komme der Bf gem Paragraph 5, Absatz 2, PrivbG 2004 das Privileg zu, dass sie mit 66 % der Lohnsumme von der Kommunalsteuer befreit sei. Irrtümlicherweise habe sie jedoch in der Vergangenheit die gesamte Lohnsumme als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kommunalsteuer herangezogen. Zudem gab die Bf bekannt, dass sie sich erlaube, ab dem Lohnverrechnungszeitraum 09/2014 für die Berechnung der Kommunalsteuer 66 % der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.Zudem gab die Bf bekannt, dass sie sich erlaube, ab dem Lohnverrechnungszeitraum 09 aus 2014, für die Berechnung der Kommunalsteuer 66 % der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. I.
- Mit Schreiben vom
- Oktober 2014 teilte daraufhin die Erstbehörde der Bf mit, dass die Rechtslage aus ihrer Sicht nicht völlig klar sei, bis zur endgültigen Abklärung der Rechtslage die Bf aber ersucht werde, noch die volle Kommunalsteuer zu entrichten.römisch eins.
- Mit Schreiben vom
- Oktober 2014 teilte daraufhin die Erstbehörde der Bf mit, dass die Rechtslage aus ihrer Sicht nicht völlig klar sei, bis zur endgültigen Abklärung der Rechtslage die Bf aber ersucht werde, noch die volle Kommunalsteuer zu entrichten. I.
- Im Zuge des von der Erstbehörde daraufhin durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden: Die Bf verfügt über eine Genehmigung zur Erbringung von Schienenverkehrsdiensten, sie verfügt über keine Konzession für den Bau und Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen nach dem Eisenbahngesetz 1957 und scheint nicht auf der auf der Homepage des x veröffentlichten Auflistung der Privatbahnen Österreichs auf. Auf der Homepage der Bf wird ihre Tätigkeit mit Arbeitszugführerleistungen für den Umbau Bf. S., Sicherungsleistungen für die D. B., Sicherungsleistungen für Baustellen der x AG, Triebfahrzeugführen für verschiedene Eisenbahnverkehrs-unternehmen, Sicherungsleistungen für die Instandhaltungsarbeiten der x AG, Durchführung von Güterzugtransporten, Schließung von Logistikketten, Lotsendienste bei Überstellung von Maschinen, Besorgung von Trassen, Zustellung von Materialien im Zuge von Baustellen, wobei die Spezialisierung, die Kompetenz und der Fokus der Bf auf dem Schutz von Personen im Gefahrenraum von Gleisanlagen und auf der Erbringung von damit in Zusammenhang stehenden bauaffinen Leistungen liege, beschrieben.römisch eins.
- Im Zuge des von der Erstbehörde daraufhin durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden: Die Bf verfügt über eine Genehmigung zur Erbringung von Schienenverkehrsdiensten, sie verfügt über keine Konzession für den Bau und Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen nach dem Eisenbahngesetz 1957 und scheint nicht auf der auf der Homepage des x veröffentlichten Auflistung der Privatbahnen Österreichs auf. Auf der Homepage der Bf wird ihre Tätigkeit mit Arbeitszugführerleistungen für den Umbau Bf. S., Sicherungsleistungen für die D. B., Sicherungsleistungen für Baustellen der x AG, Triebfahrzeugführen für verschiedene Eisenbahnverkehrs-unternehmen, Sicherungsleistungen für die Instandhaltungsarbeiten der x AG, Durchführung von Güterzugtransporten, Schließung von Logistikketten, Lotsendienste bei Überstellung von Maschinen, Besorgung von Trassen, Zustellung von Materialien im Zuge von Baustellen, wobei die Spezialisierung, die Kompetenz und der Fokus der Bf auf dem Schutz von Personen im Gefahrenraum von Gleisanlagen und auf der Erbringung von damit in Zusammenhang stehenden bauaffinen Leistungen liege, beschrieben. I.
- Mit Stellungnahme vom 24.11.2014 wurde seitens der Bf der von der Behörde ermittelte Sachverhalt nicht bestritten, jedoch insofern ergänzt, als die Bf im überwiegenden Umfang Eisenbahnverkehrsleistungen (Führung von Eisenbahnbauzügen, Eisenbahnbaumaschinen und Güterzügen auf dem österr. Eisenbahnnetz) erbringe, während die Absicherung von Eisenbahnbaustellen weder vom Umsatz noch vom Personaleinsatz her den Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit darstelle. Im Übrigen legte die Bf ihre Rechtsmeinung dar, wonach – unter Berufung auf einen beigelegten Auszug aus Wikipedia – unter Privatbahnen Eisenbahnunternehmen zu verstehen seien, die im Regelfall nicht im Eigentum des jeweiligen Zentralstaates stehen. Demnach seien in Österreich alle Bahnen Privatbahnen, deren Betreiber nicht im Bundesbahngesetz geregelt ist, wobei sowohl Eisenbahninfrastrukturunternehmen als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen Privatbahnen sein könnten. Unter Berufung auf Rz. 127 der Kommunalsteuer-Richtlinien seien zudem Unternehmen mit dem Schwerpunkt „Betreiben eines Eisenbahnunternehmens“ mit 66 % der Bemessungsgrundlage von der Kommunalsteuer befreit. Es sei daher unerheblich, ob und in welcher Art eisenbahnrechtliche Genehmigungen vorlägen. Außerdem wies die Bf darauf hin, dass die x mit allen ihren unternehmerischen Tätigkeiten mit 66 % der Bemessungsgrundlage von der Kommunalsteuer befreit seien, woraus sich, im Falle der Nichtgewährung der Befreiung für die Bf, eine verfassungsrechtlich bedenkliche Wettbewerbs-verzerrung ergäbe.römisch eins.
- Mit Stellungnahme vom 24.11.2014 wurde seitens der Bf der von der Behörde ermittelte Sachverhalt nicht bestritten, jedoch insofern ergänzt, als die Bf im überwiegenden Umfang Eisenbahnverkehrsleistungen (Führung von Eisenbahnbauzügen, Eisenbahnbaumaschinen und Güterzügen auf dem österr. Eisenbahnnetz) erbringe, während die Absicherung von Eisenbahnbaustellen weder vom Umsatz noch vom Personaleinsatz her den Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit darstelle. Im Übrigen legte die Bf ihre Rechtsmeinung dar, wonach – unter Berufung auf einen beigelegten Auszug aus Wikipedia – unter Privatbahnen Eisenbahnunternehmen zu verstehen seien, die im Regelfall nicht im Eigentum des jeweiligen Zentralstaates stehen. Demnach seien in Österreich alle Bahnen Privatbahnen, deren Betreiber nicht im Bundesbahngesetz geregelt ist, wobei sowohl Eisenbahninfrastrukturunternehmen als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen Privatbahnen sein könnten. Unter Berufung auf Rz. 127 der Kommunalsteuer-Richtlinien seien zudem Unternehmen mit dem Schwerpunkt „Betreiben eines Eisenbahnunternehmens“ mit 66 % der Bemessungsgrundlage von der Kommunalsteuer befreit. Es sei daher unerheblich, ob und in welcher Art eisenbahnrechtliche Genehmigungen vorlägen. Außerdem wies die Bf darauf hin, dass die x mit allen ihren unternehmerischen Tätigkeiten mit 66 % der Bemessungsgrundlage von der Kommunalsteuer befreit seien, woraus sich, im Falle der Nichtgewährung der Befreiung für die Bf, eine verfassungsrechtlich bedenkliche Wettbewerbs-verzerrung ergäbe. I.
- Am 04.02.2015 kam es zu einem Termin vor der Erstbehörde, im Zuge dessen die Bf die Möglichkeit hatte, ihre Unternehmenstätigkeit zu beschreiben und ihren (Rechts-)Standpunkt darzulegen. römisch eins.
- Am 04.02.2015 kam es zu einem Termin vor der Erstbehörde, im Zuge dessen die Bf die Möglichkeit hatte, ihre Unternehmenstätigkeit zu beschreiben und ihren (Rechts-)Standpunkt darzulegen. I.
- Mit Schreiben vom 27.03.2015 gab die Bf bekannt, dass sie die Kommunalsteuer für das Jahr 2014 per FinanzOnline übermittelt habe und als Bemessungsgrundlage 34 % der Bruttolohnsumme in die Erklärung aufgenommen habe. Aus dem im Akt befindlichen Auszug aus FinanzOnline ergibt sich, dass die Bf für das Jahr 2014 als Bemessungsgrundalge EUR 697.101,56 geltend gemacht und eine Steuerbetrag von EUR 20.913,05 erklärt hat.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 27.03.2015 gab die Bf bekannt, dass sie die Kommunalsteuer für das Jahr 2014 per FinanzOnline übermittelt habe und als Bemessungsgrundlage 34 % der Bruttolohnsumme in die Erklärung aufgenommen habe. Aus dem im Akt befindlichen Auszug aus FinanzOnline ergibt sich, dass die Bf für das Jahr 2014 als Bemessungsgrundalge EUR 697.101,56 geltend gemacht und eine Steuerbetrag von EUR 20.913,05 erklärt hat. I.
- Mit Bescheid vom 10.04.2015, der Bf zugestellt am 16.04.2015, wurde die Kommunalsteuer für das Jahr 2014 von der Erstbehörde wie folgt festgesetzt:römisch eins.
- Mit Bescheid vom 10.04.2015, der Bf zugestellt am 16.04.2015, wurde die Kommunalsteuer für das Jahr 2014 von der Erstbehörde wie folgt festgesetzt: Jahr erklärte Bemessungs-grundlage in €erklärte Bemessungs-, grundlage in € festgesetzte Bemessungs-grundlage in €festgesetzte Bemessungs-, grundlage in € Differenz Bemessungs-grundlage in €Differenz Bemessungs-, grundlage in € erklärte Kommunalsteuer in € festgesetzte Kommunalsteuer in € Differenz Kommunal-steuer in €Differenz Kommunal-, steuer in € 2014 697.101,56 2.050.298,70 1.353.197,14 20.913,05 61.508,96 40.595,91 Unter Berücksichtigung der für den Vergleichszeitraum geleisteten Zahlungen wurde aufgrund des nicht fristgerecht entrichteten Abgabenbetrags in Höhe von € 16.307,52 unter Bezugnahme auf das Schreiben der Erstbehörde vom 16.10.2014 ein Säumniszuschlag von 2 %, d.s. EUR 326,15 erhoben und der Bf aufgetragen, den sich ergebenden Gesamtbetrag von EUR 16.633,67 binnen eines Monats zu entrichten. Begründend führte die Erstbehörde zusammengefasst und im Wesentlichen aus, dass nur die eine Privatbahn betreibenden Eisenbahnunternehmen mit 66 % der Bemessungsgrundlage von der Kommunalsteuer befreit seien, wenn deren Unternehmensschwerpunkt im Betreiben eines Eisenbahnunternehmens liege, wobei das Betreiben einer Privatbahn im Bau und Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen bestehe und für nicht dem x-Konzern zugehörige Unternehmen eine konzessionspflichtige Tätigkeit darstelle. Zwar handle es sich bei der Bf um ein Eisenbahn(verkehrs)unternehmen. Das Betreiben einer Privatbahn sei aber von der Tätigkeit eines Eisenbahnunternehmens zu unterscheiden, da letzteres „nur“ Eisenbahnverkehrsleistungen erbringe. Zumal die Bf keine für das Betreiben von Haupt- und Nebenbahnen notwendige Konzession vorlegen konnte und sie sich auch nicht auf der vom x veröffentlichten Liste der österr. Privatbahnen befinde und anhand dieser Liste erkennbar sei, dass unter Privatbahnen andere Unternehmen zu verstehen seien, als Unternehmen, die „lediglich“ Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (wie die Bf), falle die Bf nicht unter § 5 Abs. 2 PrivatbG
- Da die Bf dem Ersuchen vom
- Oktober 2014, bis zur Klärung der Rechtslage die volle Kommunalsteuer zu entrichten, nicht nachgekommen sei, habe ein entsprechender Säumniszuschlag festgesetzt werden müssen.Begründend führte die Erstbehörde zusammengefasst und im Wesentlichen aus, dass nur die eine Privatbahn betreibenden Eisenbahnunternehmen mit 66 % der Bemessungsgrundlage von der Kommunalsteuer befreit seien, wenn deren Unternehmensschwerpunkt im Betreiben eines Eisenbahnunternehmens liege, wobei das Betreiben einer Privatbahn im Bau und Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen bestehe und für nicht dem x-Konzern zugehörige Unternehmen eine konzessionspflichtige Tätigkeit darstelle. Zwar handle es sich bei der Bf um ein Eisenbahn(verkehrs)unternehmen. Das Betreiben einer Privatbahn sei aber von der Tätigkeit eines Eisenbahnunternehmens zu unterscheiden, da letzteres „nur“ Eisenbahnverkehrsleistungen erbringe. Zumal die Bf keine für das Betreiben von Haupt- und Nebenbahnen notwendige Konzession vorlegen konnte und sie sich auch nicht auf der vom x veröffentlichten Liste der österr. Privatbahnen befinde und anhand dieser Liste erkennbar sei, dass unter Privatbahnen andere Unternehmen zu verstehen seien, als Unternehmen, die „lediglich“ Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (wie die Bf), falle die Bf nicht unter Paragraph 5, Absatz 2, PrivatbG
- Da die Bf dem Ersuchen vom
- Oktober 2014, bis zur Klärung der Rechtslage die volle Kommunalsteuer zu entrichten, nicht nachgekommen sei, habe ein entsprechender Säumniszuschlag festgesetzt werden müssen. I.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die als Beschwerde titulierte Berufung der Bf vom
- April 2015, abgesendet mittels Einschreiben am
- Mai 2015, bei der Behörde eingelangt am
- Mai
- Die Berufung richtete sich lediglich gegen die Festsetzung der Kommunalsteuer, die Höhe des Säumniszuschlags wurde nicht releviert. Zunächst wurde darin vorgebracht, dass sich die Bemessungsgrundlage im Zuge einer nachträglichen Aufrollung ohne Berücksichtigung der Befreiung gem. § 5 Abs. 2 PrivbG 2004 auf EUR 2.043.336,93 vermindert habe. Sodann wurde unter Hinweis auf die Begründung der Berufung im Verfahren FD-StV-221-2014, betreffend die Kommunalsteuer der Jahre 2011 bis 2013, geltend gemacht, dass die Bf im Ausmaß von 66 % der Bemessungsgrundlage von der Kommunalsteuer befreit sei. Im angeführten Parallelverfahren wurde unter Hinweis auf die bereits der Erstbehörde (die dieser jedoch nicht folgte) vorgelegten Stellungnahme der WKO vom 05.03.2015, wonach bei systematischer und gleichheitskonformer Auslegung der § 3 Abs. 4, § 8 KommStG iVm § 5 Abs 1 PrivbG 2004, man zu dem Schluss kommen müsse, dass der Gesetzgeber aus verkehrspolitischen Gründen offensichtlich alle Eisenbahnverkehrsunternehmen begünstigen wollte, sowie dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach unter Privatbahnen alle Eisenbahnunternehmen zu verstehen seien, die nicht im Eigentum des jeweiligen Zentralstaats stehen, somit auch Eisenbahninfrastrukturunternehmen als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen erfasst seien, argumentiert, dass auch die Bf im Ausmaß von 66 % der Bemessungsgrundlage von der Kommunalsteuer befreit sei. Dies ergäbe sich auch aus Rz 127 der KommSt-Richtlinien. Die Berufungsbehörde möge daher die Kommunalsteuer für das Jahr 2014 im Gesamtbetrag von EUR 20.842,05 festsetzen und die zu viel gezahlte Kommunalsteuer in der Höhe von EUR 24.359,39 gutschreiben.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die als Beschwerde titulierte Berufung der Bf vom
- April 2015, abgesendet mittels Einschreiben am
- Mai 2015, bei der Behörde eingelangt am
- Mai
- Die Berufung richtete sich lediglich gegen die Festsetzung der Kommunalsteuer, die Höhe des Säumniszuschlags wurde nicht releviert. Zunächst wurde darin vorgebracht, dass sich die Bemessungsgrundlage im Zuge einer nachträglichen Aufrollung ohne Berücksichtigung der Befreiung gem. Paragraph 5, Absatz 2, PrivbG 2004 auf EUR 2.043.336,93 vermindert habe. Sodann wurde unter Hinweis auf die Begründung der Berufung im Verfahren FD-StV-221-2014, betreffend die Kommunalsteuer der Jahre 2011 bis 2013, geltend gemacht, dass die Bf im Ausmaß von 66 % der Bemessungsgrundlage von der Kommunalsteuer befreit sei. Im angeführten Parallelverfahren wurde unter Hinweis auf die bereits der Erstbehörde (die dieser jedoch nicht folgte) vorgelegten Stellungnahme der WKO vom 05.03.2015, wonach bei systematischer und gleichheitskonformer Auslegung der Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 8, KommStG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, PrivbG 2004, man zu dem Schluss kommen müsse, dass der Gesetzgeber aus verkehrspolitischen Gründen offensichtlich alle Eisenbahnverkehrsunternehmen begünstigen wollte, sowie dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach unter Privatbahnen alle Eisenbahnunternehmen zu verstehen seien, die nicht im Eigentum des jeweiligen Zentralstaats stehen, somit auch Eisenbahninfrastrukturunternehmen als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen erfasst seien, argumentiert, dass auch die Bf im Ausmaß von 66 % der Bemessungsgrundlage von der Kommunalsteuer befreit sei. Dies ergäbe sich auch aus Rz 127 der KommSt-Richtlinien. Die Berufungsbehörde möge daher die Kommunalsteuer für das Jahr 2014 im Gesamtbetrag von EUR 20.842,05 festsetzen und die zu viel gezahlte Kommunalsteuer in der Höhe von EUR 24.359,39 gutschreiben. I.
- Mit Bescheid vom 22.09.2015, der Bf zugestellt am 25.09.2015, wurde der Berufung insofern stattgegeben, als unter Übernahme der diesbezüglichen Begründung der Bf in der Berufung die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der Bf für das Jahr 2014 wie folgt festgesetzt wurde:römisch eins.
- Mit Bescheid vom 22.09.2015, der Bf zugestellt am 25.09.2015, wurde der Berufung insofern stattgegeben, als unter Übernahme der diesbezüglichen Begründung der Bf in der Berufung die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der Bf für das Jahr 2014 wie folgt festgesetzt wurde: Jahr erklärte Bemessungs-grundlage in €erklärte Bemessungs-, grundlage in € festgesetzte Bemessungs-grundlage in €festgesetzte Bemessungs-, grundlage in € Differenz Bemessungs-grundlage in €Differenz Bemessungs-, grundlage in € erklärte Kommunalsteuer in € festgesetzte Kommunalsteuer in € Differenz Kommunal-steuer in €Differenz Kommunal-, steuer in € 2014 697.101,56 2.043.336,93 1.346.235,37 20.842,04 61.300,11 40.458,07 Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, der Säumniszuschlag mit EUR 321,91 festgelegt und der Bf aufgetragen den Gesamtbetrag von EUR 16.420,64 binnen eines Monats zu entrichten und dazu zusammengefasst ausgeführt, dass der Gesetzestext, welcher den KommSt-Richtlinien vorgehe, in § 5 Abs. 2 PrivbG 2004 eindeutig von Privatbahnen spreche, worunter der Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen zu verstehen sei und wofür es einer Konzession gem § 14 EisenbahnG 1957 bedürfe. Da die Bf jedoch mangels einer solchen nicht als Betreiber von Haupt- und Nebenbahnen angesehen werden könne, komme auch das Abgabenprivileg des § 5 Abs. 2 PrivbG 2004 für sie nicht in Frage.Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, der Säumniszuschlag mit EUR 321,91 festgelegt und der Bf aufgetragen den Gesamtbetrag von EUR 16.420,64 binnen eines Monats zu entrichten und dazu zusammengefasst ausgeführt, dass der Gesetzestext, welcher den KommSt-Richtlinien vorgehe, in Paragraph 5, Absatz 2, PrivbG 2004 eindeutig von Privatbahnen spreche, worunter der Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen zu verstehen sei und wofür es einer Konzession gem Paragraph 14, EisenbahnG 1957 bedürfe. Da die Bf jedoch mangels einer solchen nicht als Betreiber von Haupt- und Nebenbahnen angesehen werden könne, komme auch das Abgabenprivileg des Paragraph 5, Absatz 2, PrivbG 2004 für sie nicht in Frage. I.
- Mit Schriftsatz vom
- Oktober 2015, bei der Behörde eingelangt am
- Oktober 2015, erhob die Bf rechtzeitig Beschwerde unter Hinweis auf das Vorbringen im bisherigen Verfahren, insb. der Berufung vom
- April 2015 im Parallelverfahren FD-StV-221-2014, betreffend die Kommunalsteuer der Jahre 2011 bis 2013 und wandte somit (zusammengefasst) ergänzend ein, dass es für die Frage der Zuerkennung der angestrebten Kommunalsteuerbegünstigung jedenfalls nicht auf das Formalerfordernis einer Eisenbahnkonzession ankommen könne, sondern vielmehr nach inhaltlichen Kriterien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 PrivbG 2004 zu prüfen seien. Eine Einschränkung der Begünstigung dieser Bestimmung auf Eisenbahninfrastrukturunternehmen stehe auch in Widerspruch zu § 8 Abs. 1 KommStG. Bei verfassungskonformer (Art. 7 B-VG) und EU-rechtskonformer (Art. 87 EG-Vertrag) Auslegung müsse die ggst. Begünstigung allen Eisenbahnunternehmen zu Gute kommen, andernfalls die ggst. Regelung verfassungswidrig bzw. europarechtswidrig sei und eine entsprechende Überprüfung angeregt werde.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom
- Oktober 2015, bei der Behörde eingelangt am
- Oktober 2015, erhob die Bf rechtzeitig Beschwerde unter Hinweis auf das Vorbringen im bisherigen Verfahren, insb. der Berufung vom
- April 2015 im Parallelverfahren FD-StV-221-2014, betreffend die Kommunalsteuer der Jahre 2011 bis 2013 und wandte somit (zusammengefasst) ergänzend ein, dass es für die Frage der Zuerkennung der angestrebten Kommunalsteuerbegünstigung jedenfalls nicht auf das Formalerfordernis einer Eisenbahnkonzession ankommen könne, sondern vielmehr nach inhaltlichen Kriterien die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, PrivbG 2004 zu prüfen seien. Eine Einschränkung der Begünstigung dieser Bestimmung auf Eisenbahninfrastrukturunternehmen stehe auch in Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, KommStG. Bei verfassungskonformer (Artikel 7, B-VG) und EU-rechtskonformer (Artikel 87, EG-Vertrag) Auslegung müsse die ggst. Begünstigung allen Eisenbahnunternehmen zu Gute kommen, andernfalls die ggst. Regelung verfassungswidrig bzw. europarechtswidrig sei und eine entsprechende Überprüfung angeregt werde. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt II.
- Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht in den ggst. Akt sowie den Akt im Hinblick auf das ebenso beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängigen Parallelverfahren (LVwG-450093; bzw. vor der Behörde: FD-StV-221-2014) betreffend die Kommunalsteuer der Jahre 2011 bis
- Auf Grundlage der in beiden Akten enthaltenen Ermittlungsergebnisse konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 274
BAO entfallen, zumal die Bf keine Verhandlung beantragt hat und der zuständige Einzelrichter diese nicht für erforderlich hält, da angesichts des erschöpfenden Ermittlungsstandes und der weitgehend übereinstimmenden Sachverhaltsannahmen eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten war. Es sind ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen. Der zu beurteilende Sachverhalt liegt jedenfalls in erschöpfender Form vor und ist durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch rechtlich beurteilbar. römisch zwei.
- Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht in den ggst. Akt sowie den Akt im Hinblick auf das ebenso beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängigen Parallelverfahren (LVwG-450093; bzw. vor der Behörde: FD-StV-221-2014) betreffend die Kommunalsteuer der Jahre 2011 bis
- Auf Grundlage der in beiden Akten enthaltenen Ermittlungsergebnisse konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 274, BAO entfallen, zumal die Bf keine Verhandlung beantragt hat und der zuständige Einzelrichter diese nicht für erforderlich hält, da angesichts des erschöpfenden Ermittlungsstandes und der weitgehend übereinstimmenden Sachverhaltsannahmen eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten war. Es sind ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen. Der zu beurteilende Sachverhalt liegt jedenfalls in erschöpfender Form vor und ist durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch rechtlich beurteilbar. II.
- Nachstehender entscheidungswesentlicher S a c h v e r h a l t steht fest:römisch zwei.
- Nachstehender entscheidungswesentlicher S a c h v e r h a l t steht fest: Die Bf verfügt über eine Genehmigung zur Erbringung von Schienenverkehrsdiensten, sie verfügt über keine Konzession für den Bau und Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen nach dem Eisenbahngesetz 1957 (§ 14 Abs 1 EisbG) und scheint nicht auf der auf der Homepage des x veröffentlichten Auflistung der Privatbahnen Österreichs auf (http://xxx). Auf der Homepage der Bf wird ihre Tätigkeit mit Arbeitszugführerleistungen für den Umbau Bf. S., Sicherungsleistungen für die D B, Sicherungsleistungen für Baustellen der x AG, Triebfahrzeugführen für verschiedene Eisenbahnverkehrsunternehmen, Sicherungsleistungen für die Instandhaltungsarbeiten der x AG, Durchführung von Güterzugtransporten, Schließung von Logistikketten, Lotsendienste bei Überstellung von Maschinen, Besorgung von Trassen, Zustellung von Materialien im Zuge von Baustellen, wobei die Spezialisierung, die Kompetenz und der Fokus der Bf auf dem Schutz von Personen im Gefahrenraum von Gleisanlagen und auf der Erbringung von damit in Zusammenhang stehenden bauaffinen Leistungen liege, beschrieben. Der Infofolder der Bf beschreibt, dass sie als Eisenbahnverkehrsunternehmen Güterzugtransporte durchführt, Logistikketten verbindet, Lotsendienste bei Überstellungen von Maschinen, Trassenorganisation und Materialzuführungen bei Bahnbaustellen anbietet. Als Dienstleistungen im Gleisbereich (Personalbereitstellung) bietet die Bf Bahnsicherungsposten, Sicherungsaufsicht, örtliche betriebliche Koordinatoren, Arbeitszugführer, Wagenmeister und Triebfahrzeugführer, an Technik, automatische Warnsysteme, Langsamfahrsignale und feste Absperrungen an. Als ihr Kerngeschäft bezeichnete die Bf im Rahmen einer Besprechung vor der belangten Behörde das Führen von Baumaschinen- bzw. Bau- und Arbeitszügen. Gütertransporte würden nur sporadisch vorgenommen. Die Bf erbringt im überwiegenden Umfang Eisenbahnverkehrsleistungen (Führung von Eisenbahnbauzügen, Eisenbahnbaumaschinen und Güterzügen auf dem österr. Eisenbahnnetz).Die Bf verfügt über eine Genehmigung zur Erbringung von Schienenverkehrsdiensten, sie verfügt über keine Konzession für den Bau und Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen nach dem Eisenbahngesetz 1957 (Paragraph 14, Absatz eins, EisbG) und scheint nicht auf der auf der Homepage des x veröffentlichten Auflistung der Privatbahnen Österreichs auf (http://xxx). Auf der Homepage der Bf wird ihre Tätigkeit mit Arbeitszugführerleistungen für den Umbau Bf. S., Sicherungsleistungen für die D B, Sicherungsleistungen für Baustellen der x AG, Triebfahrzeugführen für verschiedene Eisenbahnverkehrsunternehmen, Sicherungsleistungen für die Instandhaltungsarbeiten der x AG, Durchführung von Güterzugtransporten, Schließung von Logistikketten, Lotsendienste bei Überstellung von Maschinen, Besorgung von Trassen, Zustellung von Materialien im Zuge von Baustellen, wobei die Spezialisierung, die Kompetenz und der Fokus der Bf auf dem Schutz von Personen im Gefahrenraum von Gleisanlagen und auf der Erbringung von damit in Zusammenhang stehenden bauaffinen Leistungen liege, beschrieben. Der Infofolder der Bf beschreibt, dass sie als Eisenbahnverkehrsunternehmen Güterzugtransporte durchführt, Logistikketten verbindet, Lotsendienste bei Überstellungen von Maschinen, Trassenorganisation und Materialzuführungen bei Bahnbaustellen anbietet. Als Dienstleistungen im Gleisbereich (Personalbereitstellung) bietet die Bf Bahnsicherungsposten, Sicherungsaufsicht, örtliche betriebliche Koordinatoren, Arbeitszugführer, Wagenmeister und Triebfahrzeugführer, an Technik, automatische Warnsysteme, Langsamfahrsignale und feste Absperrungen an. Als ihr Kerngeschäft bezeichnete die Bf im Rahmen einer Besprechung vor der belangten Behörde das Führen von Baumaschinen- bzw. Bau- und Arbeitszügen. Gütertransporte würden nur sporadisch vorgenommen. Die Bf erbringt im überwiegenden Umfang Eisenbahnverkehrsleistungen (Führung von Eisenbahnbauzügen, Eisenbahnbaumaschinen und Güterzügen auf dem österr. Eisenbahnnetz). Die Bf verfügt über kein eigenes Schienennetz und keine Eisenbahninfrastruktur im Sinne von Schienenanlagen, Bahnhöfen udgl. und organisiert nicht die Nutzung und den Betrieb einer solchen Eisenbahninfrastruktur. Vielmehr nutzt sie im Rahmen ihrer Tätigkeit fremdes Schienennetz. Die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer 2014 beträgt Euro 2.043.336,93 (100%). II.
- Beweiswürdigungrömisch zwei.
- Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakten, insb. auch aus dem Akt zum beim LVwG anhängigen Parallelverfahren (LVwG-450093; FD-StV-221-2014). Der maßgebliche Sachverhalt wurde im bisherigen Verfahren seitens der Bf und der belangten Behörde weitgehend übereinstimmend vorgebracht (insb. betreffend die tatsächlich vorliegende Tätigkeit der Bf und der tatsächlich der Bf erteilten bzw. nicht erteilten Genehmigungen und Konzessionen) und bezieht sich die Beschwerde lediglich auf die rechtliche Beurteilung. Was die Tätigkeit der Bf betrifft, stützen sich die Feststellungen überwiegend auf deren eigenes Vorbringen, insbesondere auf den von ihr überreichten Infofolder und die Angaben ihres Geschäftsführers beim vor der belangten Behörde abgehaltenen Termin. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf zweifelsfrei, dass sie Dienstleistungen erbringt und dazu das (vorhandene) österreichische Schienennetz, über welches andere Unternehmen, insb. die x verfügungsberechtigt sind, nutzt. Hinweise darauf, dass sie selbst über Eisenbahninfrastruktur verfügt, gibt es nicht und hat die Bf dies auch nicht behauptet; im Gegenteil stellt sie ihre Rechtsansicht so dar, dass die vorliegende Regelung verfassungswidrig sei, wenn sie Eisenbahninfrastrukturunternehmen gegenüber Eisenbahnverkehrsunternehmen (zu denen sie sich selbst zählt) begünstige. Die Feststellung der Bemessungsgrundlage fußt auf der diesbezüglichen unbedenklichen Feststellung der belangten Behörde, die sich wiederum aus den Angaben der Bf in ihrer Berufung vom
- April 2015 ergibt. III. Rechtliche Beurteilung römisch drei. Rechtliche Beurteilung III.
- Rechtliche Grundlagen:römisch drei.
- Rechtliche Grundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl 819/1993 idF BGBl I 163/2015 lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Kommunalsteuergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt 819 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 163 aus 2015, lauten: Steuergegenstand§ 1.Paragraph eins, Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Bemessungsgrundlage§ 5.
(1)Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. [...]Paragraph 5,
(1)Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. [...] Entstehung der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit.
- b)oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit.
- c)worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (Paragraph 2, Litera b,) oder Aktivbezüge ersetzt (Paragraph 2, Litera c,) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.
(2)Absatz 2,Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum
- des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem
- Jänner bis zum
- Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum
- Februar abzuführen.
(3)Absatz 3,Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.
(4)Absatz 4,Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Privatbahngesetzes 2004, BGBl I 39/2004 idF BGBl I 95/2009 lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Privatbahngesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 95 aus 2009, lauten: § 1.Paragraph eins, Privatbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Haupt- und Nebenbahnen, deren Betreiber ein im Bundesbahngesetz nicht angeführtes Eisenbahnunternehmen ist. § 2. Dieses Bundesgesetz ist auf Ausgaben zur Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch die Einräumung besonderer Tarife bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Privatbahnen (§ 3) und zur Gewährung von Finanzierungsbeiträgen zur Schieneninfrastruktur von Privatbahnen (§ 4) anzuwenden, soweit hiefür nicht gesonderte bundesgesetzliche Regelungen bestehen. Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Ausgaben vorgesehenen Beträge sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden.Paragraph 2, Dieses Bundesgesetz ist auf Ausgaben zur Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch die Einräumung besonderer Tarife bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Privatbahnen (Paragraph 3,) und zur Gewährung von Finanzierungsbeiträgen zur Schieneninfrastruktur von Privatbahnen (Paragraph 4,) anzuwenden, soweit hiefür nicht gesonderte bundesgesetzliche Regelungen bestehen. Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Ausgaben vorgesehenen Beträge sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden. § 5.Paragraph 5, [...]
(2)Absatz 2,Die eine Privatbahn betreibenden Eisenbahnunternehmen sind mit 66% der Bemessungsgrundlage von der Kommunalsteuer befreit, wenn deren Unternehmensschwerpunkt im Betreiben des Eisenbahnunternehmens liegt. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl 60/1957 idF BGBl I 137/2015 lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt 60 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2015, lauten: Eisenbahnen§ 1.Paragraph eins, Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1.Ziffer eins Öffentliche Eisenbahnen, und zwar: a)Litera a Hauptbahnen; b)Litera b Nebenbahnen: c)Litera c Straßenbahnen; 2.Ziffer 2 Nicht-öffentliche Eisenbahnen, und zwar: a)Litera a Anschlussbahnen; b)Litera b Materialbahnen. Eisenbahninfrastrukturunternehmen§ 1a.Paragraph eins a, Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist ein Eisenbahnunternehmen, das dem Bau und Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen, ausgenommen solchen Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen nicht vernetzt sind, dient und darüber verfügungsberechtigt ist. Haupt- und Nebenbahnen sind vernetzt, wenn über die bloß örtliche Verknüpfung hinaus ein Übergang von Schienenfahrzeugen ohne Spurwechsel und ohne technische Hilfsmittel (beispielsweise Rollschemel) stattfinden kann. Haupt- und Nebenbahnen gelten auch dann als vernetzt, wenn sie grenzüberschreitend mit gleichartigen anderen Schienenbahnen in Nachbarstaaten verknüpft sind. Eisenbahnverkehrsunternehmen§ 1b.Paragraph eins b, Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist ein Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnverkehrsdienste auf der Eisenbahninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen erbringt sowie die Traktion sicherstellt, wobei dies auch solche einschließt, die nur die Traktionsleistung erbringen, und dem eine Verkehrsgenehmigung, eine Verkehrskonzession oder eine einer Verkehrsgenehmigung
§ 41gleichzuhaltende Genehmigung oder Bewilligung erteilt wurde.
Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist ein Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnverkehrsdienste auf der Eisenbahninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen erbringt sowie die Traktion sicherstellt, wobei dies auch solche einschließt, die nur die Traktionsleistung erbringen, und dem eine Verkehrsgenehmigung, eine Verkehrskonzession oder eine einer Verkehrsgenehmigung
Paragraph 41, gleichzuhaltende Genehmigung oder Bewilligung erteilt wurde. Hauptbahnen, Nebenbahnen§ 4.
(1)Hauptbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen von größerer Verkehrsbedeutung. Dazu zählen diejenigen SchienenbahnenParagraph 4,
(1)Hauptbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen von größerer Verkehrsbedeutung. Dazu zählen diejenigen Schienenbahnen 1.Ziffer eins die
§ 1des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl.
Nr. 135/1989 in der geltenden Fassung, zu Hochleistungsstrecken erklärt sind;die
Paragraph eins, des Hochleistungsstreckengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989, in der geltenden Fassung, zu Hochleistungsstrecken erklärt sind; 2.Ziffer 2 die der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung zu Hauptbahnen erklärt, weil ihnen eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr ~ insbesondere mit internationalen Verbindungen oder im Regionalverkehr ~ zukommt oder sie hiefür ausgebaut werden sollen.
(2)Absatz 2,Nebenbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen, sofern sie nicht Hauptbahnen oder Straßenbahnen sind. Erforderlichkeit der Konzession§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Eine Konzession ist erforderlich: 1.Ziffer eins zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf Straßenbahnen und nicht vernetzten Nebenbahnen; 2.Ziffer 2 zum Bau und zum Betrieb von Hauptbahnen und von vernetzten Nebenbahnen; [...] Erleichterungen§
- Die Behörde hat für den Bau und für den Betrieb von Nebenbahnen, Straßenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Betrieb von Schienenfahrzeugen und für den Verkehr auf diesen weitere Erleichterungen von sich aus den §§ 19 bis 26 und 30 ergebenden Verpflichtungen zu gewähren, soweit hiedurch die Sicherheit des Betriebes dieser Eisenbahnen, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf diesen Eisenbahnen und des Verkehrs auf diesen Eisenbahnen nicht gefährdet ist und private Rechte oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.Paragraph 27, Die Behörde hat für den Bau und für den Betrieb von Nebenbahnen, Straßenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Betrieb von Schienenfahrzeugen und für den Verkehr auf diesen weitere Erleichterungen von sich aus den Paragraphen 19 bis 26 und 30 ergebenden Verpflichtungen zu gewähren, soweit hiedurch die Sicherheit des Betriebes dieser Eisenbahnen, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf diesen Eisenbahnen und des Verkehrs auf diesen Eisenbahnen nicht gefährdet ist und private Rechte oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. III.
- Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch drei.
- Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
§ 1des Kommunalsteuergesetzes, BGBl 819/1993 i.d.g.F. BGBl I 76/2011 (im Folgenden: Komm
StG), unterliegen jene Arbeitslöhne, die jeweils den Dienstnehmern einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt wurden, der Kommunalsteuer. Die Bemessungsgrundlage für diese Abgabe bildet nach § 5 Abs. 1 erster Satz KommStG die Summe dieser Arbeitslöhne, und zwar ungeachtet dessen, ob die Löhne bei deren Empfängern der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen.
Paragraph eins, des Kommunalsteuergesetzes, Bundesgesetzblatt 819 aus 1993, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 2011, (im Folgenden: KommStG), unterliegen jene Arbeitslöhne, die jeweils den Dienstnehmern einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt wurden, der Kommunalsteuer. Die Bemessungsgrundlage für diese Abgabe bildet nach Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz KommStG die Summe dieser Arbeitslöhne, und zwar ungeachtet dessen, ob die Löhne bei deren Empfängern der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen.
§ 11Abs. 1 Komm
StG entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt worden sind. Die Kommunalsteuer ist nach § 11 Abs. 2 KommStG vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und jeweils bis zum 15. Tag des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Erweist sich diese Selbstberechnung als unrichtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, so hat die Gemeinde
§ 11Abs. 3 Komm
StG einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.
Paragraph 11, Absatz eins, KommStG entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt worden sind. Die Kommunalsteuer ist nach Paragraph 11, Absatz 2, KommStG vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und jeweils bis zum 15. Tag des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Erweist sich diese Selbstberechnung als unrichtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, so hat die Gemeinde
Paragraph 11, Absatz 3, KommStG einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen. Die Bf macht im ggst. Verfahren geltend, dass das Abgabenprivileg des § 5 Abs. 2 PrivbG 2004 auf sie anzuwenden sei und sich damit die von der Berufungsbehörde mit EUR 2.043.336,93 – ein Betrag der an sich von der Bf nicht bestritten wird – festgelegte Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer um 66 % reduziert. Die Bf macht im ggst. Verfahren geltend, dass das Abgabenprivileg des Paragraph 5, Absatz 2, PrivbG 2004 auf sie anzuwenden sei und sich damit die von der Berufungsbehörde mit EUR 2.043.336,93 – ein Betrag der an sich von der Bf nicht bestritten wird – festgelegte Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer um 66 % reduziert. Nach eigenem Vorbringen handelt es sich bei der Bf um ein Eisenbahnunternehmen und zwar um ein Eisenbahnverkehrsunternehmen iSd § 1b EisbG 1957, da sie mit Bescheid vom
- November 2010 (BMVIT-221.912/0001-IV/Sch5/2009) die Genehmigung zur Erbringung von Schienenverkehrsleistungen erhalten hat, ihr somit von der Eisenbahnsicherungsbehörde die eisenbahnrechtliche Verkehrsgenehmigung für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr erteilt wurde und sie nach eigenen Angaben in Übereinstimmung mit den Ergebnissen des von der Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit Eisenbahnzügen und Eisenbahnbaumaschinen auf dem österreichischen Eisenbahnnetz verkehrt, Überstellungen durchführt und andere Eisenbahnverkehrsleistungen erbringt. Nach eigenem Vorbringen führt sie diese Tätigkeiten auf fremdem Schienennetz durch.Nach eigenem Vorbringen handelt es sich bei der Bf um ein Eisenbahnunternehmen und zwar um ein Eisenbahnverkehrsunternehmen iSd Paragraph eins b, EisbG 1957, da sie mit Bescheid vom
- November 2010 (BMVIT-221.912/0001-IV/Sch5/2009) die Genehmigung zur Erbringung von Schienenverkehrsleistungen erhalten hat, ihr somit von der Eisenbahnsicherungsbehörde die eisenbahnrechtliche Verkehrsgenehmigung für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr erteilt wurde und sie nach eigenen Angaben in Übereinstimmung mit den Ergebnissen des von der Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit Eisenbahnzügen und Eisenbahnbaumaschinen auf dem österreichischen Eisenbahnnetz verkehrt, Überstellungen durchführt und andere Eisenbahnverkehrsleistungen erbringt. Nach eigenem Vorbringen führt sie diese Tätigkeiten auf fremdem Schienennetz durch. Die Bf vertritt die Rechtsansicht, Privatbahn zu sein und, dass auch Unternehmen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) wie sie, in den Genuss des Privilegs des § 5 Abs. 2 PrivbG 2004 kommen müssten und daher mit 66 % der Bemessungsgrundlage von der Kommunalsteuer befreit seien. Die Bf vertritt die Rechtsansicht, Privatbahn zu sein und, dass auch Unternehmen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) wie sie, in den Genuss des Privilegs des Paragraph 5, Absatz 2, PrivbG 2004 kommen müssten und daher mit 66 % der Bemessungsgrundlage von der Kommunalsteuer befreit seien. Die Bf stützt ihre Ansicht u.a. auf einen Auszug aus der Online-Enzyklopädie Wikipedia, die eine Definition des Begriffes „Privatbahn“ vorhält, der ganz offensichtlich den allgemeinen Sprachgebrauch wiedergibt. Daneben auf eine Formulierung der Kommunalsteuerrichtlinien (RZ 126). Vorauszuschicken ist dabei, dass das PrivatbG 2004, welches auf diverse Gesetze folgt, die die Bezeichnung „Privatbahnunterstützungsgesetz“ trugen und selbst den Langtitel „Bundesgesetz über Leistungen für Privatbahnen“ führt, die finanzielle Unterstützung von Privatbahnen zum Inhalt hat. Aus dem Gesamtkonzept des Privatbahngesetzes kann, auch mit Blick auf die Vorgängergesetze abgeleitet werden, dass das Gesetz den Zweck verfolgt, Eisenbahnunternehmen, die hohe Ausgaben für Eisenbahninfrastruktur haben und gemeinwirtschaftliche Leistungen erbringen, also der Gesellschaft von besonderem Nutzen sind, finanziell zu entlasten. Das Gesetz verfolgt den Zweck, solche Unternehmen steuerlich zu begünstigen, die eine der Öffentlichkeit dienende Infrastruktur schaffen und zugunsten der Gesellschaft betreiben, also etwa Regionen infrastrukturell aufschließen, die sonst schwer erreichbar sind und deren Bevölkerung letztlich auf Massenbeförderungsmittel, auch solche die privat betrieben werden, angewiesen ist. Insofern haben Privatbahnen volkswirtschaftliche Bedeutung. Die Bf übersieht, dass die zugrundeliegenden rechtlichen Grundlagen Legaldefinitionen u.a. für die Begriffe Privatbahn, Haupt- und Nebenbahn vorsehen, die für die Beurteilung der Frage, ob die Bf als Privatbahn bzw. deren Betreiber zu qualifizieren ist, maßgeblich sind. Gem. § 5 Abs 2 PrivbG 2004 sind von der Kommunalsteuer nur jene Eisenbahnunternehmen befreit, die eine Privatbahn betreiben. Privatbahnen sind gem. § 1 PrivbG Haupt- und Nebenbahnen, deren Betreiber ein im BundesbahnG nicht angeführtes Eisenbahnunternehmen ist. Gem. Paragraph 5, Absatz 2, PrivbG 2004 sind von der Kommunalsteuer nur jene Eisenbahnunternehmen befreit, die eine Privatbahn betreiben. Privatbahnen sind gem. Paragraph eins, PrivbG Haupt- und Nebenbahnen, deren Betreiber ein im BundesbahnG nicht angeführtes Eisenbahnunternehmen ist. Entgegen der Ansicht der Bf (wonach unter Privatbahn alle Eisenbahnunternehmen zu verstehen wären, die nicht im Eigentum des jeweiligen Zentralstaates stehen), kommt es für die Erfüllung des Begriffes Privatbahn nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch an, sondern auf die Definition des § 1 iVm § 5 Abs 2 PrivbG 2004, also darauf, ob die Bf eine Haupt- oder Nebenbahn betreibt. Entgegen der Ansicht der Bf (wonach unter Privatbahn alle Eisenbahnunternehmen zu verstehen wären, die nicht im Eigentum des jeweiligen Zentralstaates stehen), kommt es für die Erfüllung des Begriffes Privatbahn nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch an, sondern auf die Definition des Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, PrivbG 2004, also darauf, ob die Bf eine Haupt- oder Nebenbahn betreibt. Die Bf vermeint scheinbar, dass es sich bei Betreibern von Privatbahnen auch um Unternehmen handeln kann, die Schienenfahrzeuge auf Schienenwegen betreiben, bzw. die mit Schienenfahrzeugen (fremde) Schienensysteme nutzen. Dies ist nicht der Fall. Aus dem Gesamtkonzept des Eisenbahnrechts ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit den Begriffen Haupt- und Nebenbahnen – als Unterkategorie des Begriffes Eisenbahn – primär auf Anlagen, also die Infrastruktur, namentlich das Schienennetz, Bahnhöfe und sonstige Anlagen abstellt, die dem Schienenverkehr dienen. Dies resultiert bereits aus § 1a EisbG, aus welchem zweifelsfrei ableitbar ist, dass Haupt- und Nebenbahnen gebaut werden müssen. Noch klarer wird dieser Umstand aber aus der Definition von Haupt- und Nebenbahnen selbst (§ 4 EisbG), zumal das Gesetz dort ausdrücklich von Schienenbahnen spricht und ausdrücklich auf deren Streckennetz Bezug nimmt. Aus dem Gesamtkonzept des Eisenbahnrechts ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit den Begriffen Haupt- und Nebenbahnen – als Unterkategorie des Begriffes Eisenbahn – primär auf Anlagen, also die Infrastruktur, namentlich das Schienennetz, Bahnhöfe und sonstige Anlagen abstellt, die dem Schienenverkehr dienen. Dies resultiert bereits aus Paragraph eins a, EisbG, aus welchem zweifelsfrei ableitbar ist, dass Haupt- und Nebenbahnen gebaut werden müssen. Noch klarer wird dieser Umstand aber aus der Definition von Haupt- und Nebenbahnen selbst (Paragraph 4, EisbG), zumal das Gesetz dort ausdrücklich von Schienenbahnen spricht und ausdrücklich auf deren Streckennetz Bezug nimmt. § 27 EisbG regelt Erleichterungen im Hinblick auf den Bau und den Betrieb von Nebenbahnen. Auch hier nimmt das Gesetz Bezug auf Infrastruktur und deren späteren Betrieb. Letztendlich ergibt sich eine Unanwendbarkeit der Ausnahme gem. § 5 PrivbG 2004 im Hinblick auf die Bf aber aus dem Privatbahngesetz selbst. Aus der Darstellung in § 2 PrivbG 2004, wonach das Gesetz auf Ausgaben zur Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch die Einräumung besonderer Tarife bei Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf (sic!) Privatbahnen (§ 3) und zur Gewährung von Finanzierungsbeiträgen zur Schieneninfrastruktur von Privatbahnen (§ 4) anzuwenden ist, lässt sich der Schluss ziehen, dass die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Privatbahnen gerade nicht mit dem Betrieb einer Privatbahn gleichzusetzen ist und, entgegen der Ansicht der Bf, die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen, selbst wenn sie auf Privatbahnen erfolgt, gerade nicht bedeutet, dass die diese Leistungen erbringenden Unternehmen als Privatbahnen bzw. als deren Betreiber zu qualifizieren sind.Paragraph 27, EisbG regelt Erleichterungen im Hinblick auf den Bau und den Betrieb von Nebenbahnen. Auch hier nimmt das Gesetz Bezug auf Infrastruktur und deren späteren Betrieb. Letztendlich ergibt sich eine Unanwendbarkeit der Ausnahme gem. Paragraph 5, PrivbG 2004 im Hinblick auf die Bf aber aus dem Privatbahngesetz selbst. Aus der Darstellung in Paragraph 2, PrivbG 2004, wonach das Gesetz auf Ausgaben zur Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch die Einräumung besonderer Tarife bei Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf (sic!) Privatbahnen (Paragraph 3,) und zur Gewährung von Finanzierungsbeiträgen zur Schieneninfrastruktur von Privatbahnen (Paragraph 4,) anzuwenden ist, lässt sich der Schluss ziehen, dass die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Privatbahnen gerade nicht mit dem Betrieb einer Privatbahn gleichzusetzen ist und, entgegen der Ansicht der Bf, die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen, selbst wenn sie auf Privatbahnen erfolgt, gerade nicht bedeutet, dass die diese Leistungen erbringenden Unternehmen als Privatbahnen bzw. als deren Betreiber zu qualifizieren sind. Auch der VwGH geht davon aus, dass für die Frage, ob eine Eisenbahn vorliegt, zu klären ist, ob eine Eisenbahnanlage gegeben ist (vgl. etwa VwGH v.
- Jänner 1993, 92/03/0185 u. v.
- Februar 1995, 92/05/0304). Es kann insofern kein Zweifel daran bestehen, dass der Begriff Eisenbahn primär ihr Schienennetz (in Verbindung mit den zum Betrieb erforderlichen anderen Betriebsmitteln) beschreibt und Haupt- und Nebenbahnen, als deren Unterkategorien nur dadurch gekennzeichnet sind, dass sie über- oder untergeordnetes Schienennetz sind. Auch der VwGH geht davon aus, dass für die Frage, ob eine Eisenbahn vorliegt, zu klären ist, ob eine Eisenbahnanlage gegeben ist vergleiche etwa VwGH v.
- Jänner 1993, 92/03/0185 u. v.
- Februar 1995, 92/05/0304). Es kann insofern kein Zweifel daran bestehen, dass der Begriff Eisenbahn primär ihr Schienennetz (in Verbindung mit den zum Betrieb erforderlichen anderen Betriebsmitteln) beschreibt und Haupt- und Nebenbahnen, als deren Unterkategorien nur dadurch gekennzeichnet sind, dass sie über- oder untergeordnetes Schienennetz sind. Um eine Eisenbahn, d.h. auch Haupt- oder Nebenbahnen und in der Folge Privatbahnen, betreiben zu können, bedarf es also jedenfalls der Verfügungsgewalt über diese Infrastruktur. Die Infrastruktur macht den Begriff Eisenbahn aus, nicht etwa Verkehrsmittel alleine, die auf der „Eisenbahn“, der Haupt- oder Nebenbahn, betrieben werden (vgl. § 2 PrivbG 2004). Der Betrieb liegt nämlich u.a. in der Regelung und Abwicklung der Nutzung der Eisenbahn. Darum spricht das Gesetz auch vom Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen und nicht etwa vom Betrieb von Verkehrsmitteln auf Haupt- und Nebenbahnen. Für diesen Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen ist gem. § 14 EisbG 1957 eine Konzession erforderlich. Hierauf wird auch in den Materialien zur Regierungsvorlage (391 der Beilagen XXII. GP) zu § 1 PrivbG 2004 hingewiesen („Andere Eisenbahnunternehmen [Anm: als die x] bedürfen für den Bau und Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen einer Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957, das Betreiben einer Privatbahn ist also eine konzessionspflichtige Tätigkeit“). Um eine Eisenbahn, d.h. auch Haupt- oder Nebenbahnen und in der Folge Privatbahnen, betreiben zu können, bedarf es also jedenfalls der Verfügungsgewalt über diese Infrastruktur. Die Infrastruktur macht den Begriff Eisenbahn aus, nicht etwa Verkehrsmittel alleine, die auf der „Eisenbahn“, der Haupt- oder Nebenbahn, betrieben werden vergleiche Paragraph 2, PrivbG 2004). Der Betrieb liegt nämlich u.a. in der Regelung und Abwicklung der Nutzung der Eisenbahn. Darum spricht das Gesetz auch vom Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen und nicht etwa vom Betrieb von Verkehrsmitteln auf Haupt- und Nebenbahnen. Für diesen Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen ist gem. Paragraph 14, EisbG 1957 eine Konzession erforderlich. Hierauf wird auch in den Materialien zur Regierungsvorlage (391 der Beilagen römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph eins, PrivbG 2004 hingewiesen („Andere Eisenbahnunternehmen [Anm: als die x] bedürfen für den Bau und Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen einer Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957, das Betreiben einer Privatbahn ist also eine konzessionspflichtige Tätigkeit“). Dieses hier ausgeführte Verständnis wird durch die Definition des Begriffes Eisenbahninfrastrukturunternehmen iSd § 1a erster Satz EisbG 1957 komplettiert, wonach unter Eisenbahninfrastrukturunternehmen ein Eisenbahnunternehmen zu verstehen ist, das dem Bau und Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen, ausgenommen solchen Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen nicht vernetzt sind, dient und darüber verfügungsberechtigt ist.Dieses hier ausgeführte Verständnis wird durch die Definition des Begriffes Eisenbahninfrastrukturunternehmen iSd Paragraph eins a, erster Satz EisbG 1957 komplettiert, wonach unter Eisenbahninfrastrukturunternehmen ein Eisenbahnunternehmen zu verstehen ist, das dem Bau und Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen, ausgenommen solchen Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen nicht vernetzt sind, dient und darüber verfügungsberechtigt ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich daher Folgendes: Nur jene Eisenbahnunternehmen sind von § 5 Abs. 2 PrivbG erfasst, die eine Privatbahn, d.h. eine Haupt- oder Nebenbahnen betreiben. Solche Unternehmen werden als Eisenbahninfrastrukturunternehmen einzuordnen sein und bedarf es für diese Tätigkeit einer Konzession. Für den Betrieb einer Haupt- oder Nebenbahn bedarf es der Verfügungsgewalt über eine solche, d.h. der entsprechenden Infrastruktur. Dieses Verständnis kommt wiederum in den Materialien zur Regierungsvorlage (391 der Beilagen XXII. GP) zu § 2 PrivbG 2004 zum Ausdruck, wenn es dort heißt: „Auf die im Eisenbahngesetz für den Bereich der Zugangsrechte zur Schieneninfrastruktur eingeführte Unterscheidung der Eisenbahnunternehmen in Eisenbahninfrastruktur- und Eisenbahnverkehrsunternehmen wird im Gesetzestext des Privatbahngesetzes nicht abgestellt, weil nach der in parlamentarischen Behandlung stehenden Vorlage zur weiteren Novellierung des Eisenbahngesetzes diese Unterscheidung nur für sogenannte vernetzte Haupt- und Nebenbahnen, nicht hingegen die nicht vernetzten maßgeblich sein soll, und letztere sollen aber auch weiterhin als Privatbahn erfasst sein. Betreibendes Eisenbahnunternehmen ist bei den nicht vernetzten Haupt- und Nebenbahnen ein Eisenbahnunternehmen schlechthin; bei einer vernetzten Haupt- oder Nebenbahn ist es im bisherigen Regelfall ein integriertes Eisenbahnunternehmen in seiner Funktion als Eisenbahninfrastrukturunternehmen, es könnte aber auch ein bloßes Eisenbahninfrastrukturunternehmen sein“.Nur jene Eisenbahnunternehmen sind von Paragraph 5, Absatz 2, PrivbG erfasst, die eine Privatbahn, d.h. eine Haupt- oder Nebenbahnen betreiben. Solche Unternehmen werden als Eisenbahninfrastrukturunternehmen einzuordnen sein und bedarf es für diese Tätigkeit einer Konzession. Für den Betrieb einer Haupt- oder Nebenbahn bedarf es der Verfügungsgewalt über eine solche, d.h. der entsprechenden Infrastruktur. Dieses Verständnis kommt wiederum in den Materialien zur Regierungsvorlage (391 der Beilagen römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 2, PrivbG 2004 zum Ausdruck, wenn es dort heißt: „Auf die im Eisenbahngesetz für den Bereich der Zugangsrechte zur Schieneninfrastruktur eingeführte Unterscheidung der Eisenbahnunternehmen in Eisenbahninfrastruktur- und Eisenbahnverkehrsunternehmen wird im Gesetzestext des Privatbahngesetzes nicht abgestellt, weil nach der in parlamentarischen Behandlung stehenden Vorlage zur weiteren Novellierung des Eisenbahngesetzes diese Unterscheidung nur für sogenannte vernetzte Haupt- und Nebenbahnen, nicht hingegen die nicht vernetzten maßgeblich sein soll, und letztere sollen aber auch weiterhin als Privatbahn erfasst sein. Betreibendes Eisenbahnunternehmen ist bei den nicht vernetzten Haupt- und Nebenbahnen ein Eisenbahnunternehmen schlechthin; bei einer vernetzten Haupt- oder Nebenbahn ist es im bisherigen Regelfall ein integriertes Eisenbahnunternehmen in seiner Funktion als Eisenbahninfrastrukturunternehmen, es könnte aber auch ein bloßes Eisenbahninfrastrukturunternehmen sein“. Davon zu unterscheiden ist die Tätigkeit von Eisenbahnverkehrsunternehmen, die eben gerade keine Haupt- oder Nebenbahnen betreiben, sondern „lediglich“ aufgrund einer entsprechenden Genehmigung, wie sie auch der Bf zukommt, Eisenbahnverkehrsdienste auf der Eisenbahninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen erbringen sowie die Traktion sicherstellen. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf eine weitere Entscheidung des VwGH hingewiesen werden, in welcher er zum § 1b EisbG und zur Unterscheidung zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen wie folgt ausspricht: „Das ‚Eisenbahnverkehrsunternehmen‘ ist als ein solches umschrieben, das Eisenbahnverkehrsleistungen auf der Schieneninfrastruktur von Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen erbringt sowie die Traktion sicherstellt (oder auch nur die Traktionsleistung erbringt) und dem eine in § 1b EisenbahnG 1957 näher umschriebene Genehmigung erteilt wurde. Damit wurde - im Unterschied zu der Rechtslage vor der EisenbahnG-Novelle 2006 - klargestellt, dass ein Eisenbahnunternehmen, das nur Verkehrsleistungen auf anderen als Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen erbringt, kein ‚Eisenbahnverkehrsunternehmen‘ im Sinne des EisenbahnG 1957 wäre. Nicht ausgeschlossen wurde hingegen, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen neben seinen Tätigkeiten im Bereich von Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen auch eine nichtöffentliche Eisenbahn betreibt“ (VwGH v. 25.11.2010, 2010/03/0097).Es kann in diesem Zusammenhang auch auf eine weitere Entscheidung des VwGH hingewiesen werden, in welcher er zum Paragraph eins b, EisbG und zur Unterscheidung zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen wie folgt ausspricht: „Das ‚Eisenbahnverkehrsunternehmen‘ ist als ein solches umschrieben, das Eisenbahnverkehrsleistungen auf der Schieneninfrastruktur von Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen erbringt sowie die Traktion sicherstellt (oder auch nur die Traktionsleistung erbringt) und dem eine in Paragraph eins b, EisenbahnG 1957 näher umschriebene Genehmigung erteilt wurde. Damit wurde - im Unterschied zu der Rechtslage vor der EisenbahnG-Novelle 2006 - klargestellt, dass ein Eisenbahnunternehmen, das nur Verkehrsleistungen auf anderen als Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen erbringt, kein ‚Eisenbahnverkehrsunternehmen‘ im Sinne des EisenbahnG 1957 wäre. Nicht ausgeschlossen wurde hingegen, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen neben seinen Tätigkeiten im Bereich von Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen auch eine nichtöffentliche Eisenbahn betreibt“ (VwGH v. 25.11.2010, 2010/03/0097). Der VwGH stellt in dieser Entscheidung (insbesondere durch den letzten hier zitierten Satz) klar, dass zwischen der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem Betrieb von Eisenbahnen ein Unterschied besteht (im entschiedenen Fall gehörte zum Unternehmensgegenstand der dortigen Bf auch die Errichtung und der Betrieb einer Anschlussbahn mit Eigenbetrieb auf einem großen Werksgelände; Sie betrieb insofern auch eine „Eisenbahn“). Auf den hier gegenständlichen Fall umgelegt ergibt sich, dass die Bf mangels Verfügungsberechtigung über Eisenbahninfrastruktur keine Eisenbahn betreibt, damit nicht Betreiber einer Haupt- oder Nebenbahn sein kann und insofern auch keine Privatbahn ist bzw. betreibt. Die Bf verfügt zudem nur über eine Verkehrsgenehmigung iSd §§ 15 ff EisbG, die sie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf (sic!) Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen berechtigt. Sie verfügt jedoch nicht über eine Konzession iSd §§ 14 ff EisbG. Die Konzession zum Betreiben einer Haupt- oder Nebenbahn ist aber iS obiger Ausführungen kein bloßes Formalerfordernis, sondern das inhaltliche Kriterium schlechthin für die mögliche Begünstigung im Hinblick auf die Kommunalsteuer gem. § 5 Abs. 2 PrivbG. Sofern nämlich ein Unternehmen über keine solche Konzession verfügt, darf es keine Haupt- oder Nebenbahn betreiben und kann daher niemals das Tatbestandsmerkmal des Betreibers einer Privatbahn erfüllen. Unabhängig davon betreibt die Bf, wie obige Erwägungen darstellen, aber auch faktisch – das hieße im Übrigen ohne entsprechende Konzession – keine Privatbahn. Auf den hier gegenständlichen Fall umgelegt ergibt sich, dass die Bf mangels Verfügungsberechtigung über Eisenbahninfrastruktur keine Eisenbahn betreibt, damit nicht Betreiber einer Haupt- oder Nebenbahn sein kann und insofern auch keine Privatbahn ist bzw. betreibt. Die Bf verfügt zudem nur über eine Verkehrsgenehmigung iSd Paragraphen 15, ff EisbG, die sie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf (sic!) Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen berechtigt. Sie verfügt jedoch nicht über eine Konzession iSd Paragraphen 14, ff EisbG. Die Konzession zum Betreiben einer Haupt- oder Nebenbahn ist aber iS obiger Ausführungen kein bloßes Formalerfordernis, sondern das inhaltliche Kriterium schlechthin für die mögliche Begünstigung im Hinblick auf die Kommunalsteuer gem. Paragraph 5, Absatz 2, PrivbG. Sofern nämlich ein Unternehmen über keine solche Konzession verfügt, darf es keine Haupt- oder Nebenbahn betreiben und kann daher niemals das Tatbestandsmerkmal des Betreibers einer Privatbahn erfüllen. Unabhängig davon betreibt die Bf, wie obige Erwägungen darstellen, aber auch faktisch – das hieße im Übrigen ohne entsprechende Konzession – keine Privatbahn. Die Bf betreibt vielmehr ein Dienstleistungsunternehmen. Es unterscheidet sich dadurch von anderen Dienstleistungsunternehmen, dass es sich der Schienennetze, vornehmlich wohl jener der x, bedient und Leistungen erbringt, die in Zusammenhang mit Eisenbahnen stehen. Weder hatte die Bf aber Kosten für die Errichtung und Erhaltung einer besonderen, der Öffentlichkeit dienenden Infrastruktur zu tragen, noch betreibt sie ein Geschäft, das dieser besonders dienlich ist. Soweit sich die Bf auf RZ 126 der Kommunalsteuerrichtlinien beruft, ist darauf hinzuweisen, dass § 8 KommunalsteuerG selbst keine Steuerbefreiung von privaten Eisenbahnunternehmen kennt, sondern diese auf der o.a. Bestimmung des Privatbahngesetzes 2004 beruht und auch im Sinne der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen auszulegen ist. Soweit die Richtlinien untechnisch den widersprüchlichen und zu kurz greifenden Begriff „Betrieb eines Eisenbahnunternehmens“ verwenden, kann aus diesem, insbesondere im Hinblick auf die detaillierte und, im Gegensatz zu den Richtlinien, verbindliche, Regelung des Privatbahngesetzes, für die Bf nicht abgeleitet werden, dass alle Unternehmen, die ihren Unternehmenszweck im Dunstkreis der Eisenbahn gefunden haben, zu 66% von der Kommunalsteuer befreit sein sollen. Wäre dies der Fall, wäre eine gesonderte und auf Privatbahnen eingeschränkte Regelung durch § 5 Abs 2 PrivbG 2004 nicht erforderlich. Soweit sich die Bf auf RZ 126 der Kommunalsteuerrichtlinien beruft, ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 8, KommunalsteuerG selbst keine Steuerbefreiung von privaten Eisenbahnunternehmen kennt, sondern diese auf der o.a. Bestimmung des Privatbahngesetzes 2004 beruht und auch im Sinne der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen auszulegen ist. Soweit die Richtlinien untechnisch den widersprüchlichen und zu kurz greifenden Begriff „Betrieb eines Eisenbahnunternehmens“ verwenden, kann aus diesem, insbesondere im Hinblick auf die detaillierte und, im Gegensatz zu den Richtlinien, verbindliche, Regelung des Privatbahngesetzes, für die Bf nicht abgeleitet werden, dass alle Unternehmen, die ihren Unternehmenszweck im Dunstkreis der Eisenbahn gefunden haben, zu 66% von der Kommunalsteuer befreit sein sollen. Wäre dies der Fall, wäre eine gesonderte und auf Privatbahnen eingeschränkte Regelung durch Paragraph 5, Absatz 2, PrivbG 2004 nicht erforderlich. III.
- Dieses Ergebnis begegnet im Übrigen auch keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Bf diesbezüglich lediglich Behauptungen aufgestellt, diese jedoch nicht begründet hat. Der Vollständigkeit halber, kann jedoch wie folgt ausgeführt werden:römisch drei.
- Dieses Ergebnis begegnet im Übrigen auch keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Bf diesbezüglich lediglich Behauptungen aufgestellt, diese jedoch nicht begründet hat. Der Vollständigkeit halber, kann jedoch wie folgt ausgeführt werden: Vorauszuschicken ist, dass die Bf lediglich abstrakt behauptet, dass die Begünstigung des § 5 Abs 2 PrivbG bei verfassungskonformer und EU-rechtskonformer Auslegung allen Eisenbahnunternehmen zugutekommen müsste. Nicht nur, dass die Bf mit diesem Vorbringen letztlich anklingen lässt, nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht von der Begünstigung umfasst zu sein, unterstellt sie dem Gesetz damit auch einen Inhalt, den es nicht hat, weil sein Wortlaut diese Interpretation schlicht nicht zulässt. Der Gesetzgeber will nach dem Wortlaut nur einen eingeschränkten Kreis von Unternehmen (nämlich Privatbahnen betreibende Unternehmen) begünstigt wissen. Die Bf übersieht in diesem Zusammenhang, dass im Falle der Richtigkeit ihrer Annahme nahezu alle Eisenbahnunternehmen, die nicht der x zugehören, von der Begünstigung profitieren würden. Der Wunsch nach diesem Ergebnis kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Vorauszuschicken ist, dass die Bf lediglich abstrakt behauptet, dass die Begünstigung des Paragraph 5, Absatz 2, PrivbG bei verfassungskonformer und EU-rechtskonformer Auslegung allen Eisenbahnunternehmen zugutekommen müsste. Nicht nur, dass die Bf mit diesem Vorbringen letztlich anklingen lässt, nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht von der Begünstigung umfasst zu sein, unterstellt sie dem Gesetz damit auch einen Inhalt, den es nicht hat, weil sein Wortlaut diese Interpretation schlicht nicht zulässt. Der Gesetzgeber will nach dem Wortlaut nur einen eingeschränkten Kreis von Unternehmen (nämlich Privatbahnen betreibende Unternehmen) begünstigt wissen. Die Bf übersieht in diesem Zusammenhang, dass im Falle der Richtigkeit ihrer Annahme nahezu alle Eisenbahnunternehmen, die nicht der x zugehören, von der Begünstigung profitieren würden. Der Wunsch nach diesem Ergebnis kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Das Gericht legt das Vorbringen der Bf aber dahingehend aus, dass sie vermeint, die Begünstigung einzig von Privatbahnen widerspreche dem Gleichheitssatz. Ursprünglich war in § 8 Z 1 KommStG eine pauschale Befreiung der x und all ihrer Tochterunternehmen von der Kommunalsteuer vorgesehen. Diese Regelung hob der VfGH mit Erkenntnis vom
- April 1997 (VfSlg 14.805/1997) mit der Begründung auf, dass eine solch pauschale Befreiung sachlich nicht gerechtfertigt sei, hingegen keine Bedenken gegen eine steuerliche Entlastung der Arbeitskosten, die im Bereich „Eisenbahninfrastruktur“ wirksam würden, bestünden, zumal diese Kosten ohnedies vom Bund zu decken seien. Nicht gerechtfertigt werden könne jedoch angesichts der im BundesbahnG 1992 in Verfolgung der gemeinwirtschaftlichen Vorgaben vorgesehenen Notwendigkeit der strikten Zuordnung der Leistungen des Bundes zum Unternehmensbereich „Infrastruktur“ bzw. zu den im Rahmen des Abschnittes V der Verordnung 1893/91 vereinbarten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, die Steuerbegünstigung betreffend die Lohnkosten, die für die Erbringung der Leistungen des allgemeinen Personen- und Güterverkehrs anfallen. Ursprünglich war in Paragraph 8, Ziffer eins, KommStG eine pauschale Befreiung der x und all ihrer Tochterunternehmen von der Kommunalsteuer vorgesehen. Diese Regelung hob der VfGH mit Erkenntnis vom
- April 1997 (VfSlg 14.805 aus 1997,) mit der Begründung auf, dass eine solch pauschale Befreiung sachlich nicht gerechtfertigt sei, hingegen keine Bedenken gegen eine steuerliche Entlastung der Arbeitskosten, die im Bereich „Eisenbahninfrastruktur“ wirksam würden, bestünden, zumal diese Kosten ohnedies vom Bund zu decken seien. Nicht gerechtfertigt werden könne jedoch angesichts der im BundesbahnG 1992 in Verfolgung der gemeinwirtschaftlichen Vorgaben vorgesehenen Notwendigkeit der strikten Zuordnung der Leistungen des Bundes zum Unternehmensbereich „Infrastruktur“ bzw. zu den im Rahmen des Abschnittes römisch fünf der Verordnung 1893/91 vereinbarten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, die Steuerbegünstigung betreffend die Lohnkosten, die für die Erbringung der Leistungen des allgemeinen Personen- und Güterverkehrs anfallen. Der Gesetzgeber legte daraufhin die Steuerbegünstigung der x in § 8 Abs 1 KommStG mit 66 % der Bemessungsgrundalge fest, mit der Begründung, dass dies der Prozentsatz sei, der dem Anteil der gesamten Lohnsumme entspreche, der auf Infrastruktur und gemeinwirtschaftliche Leistungen entfalle, wobei die Pauschalierung im Interesse der Verwaltungsökonomie liege. Um die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung anderer Infrastrukturunternehmen zu gewährleisten, wurden auch diese, sofern sie Privatbahnen betreiben, vom Gesetzgeber mit der gleichen Höhe, nämlich 66 % der Bemessungsgrundlage, betreffend die Kommunalsteuer begünstigt. Der Gesetzgeber legte daraufhin die Steuerbegünstigung der x in Paragraph 8, Absatz eins, KommStG mit 66 % der Bemessungsgrundalge fest, mit der Begründung, dass dies der Prozentsatz sei, der dem Anteil der gesamten Lohnsumme entspreche, der auf Infrastruktur und gemeinwirtschaftliche Leistungen entfalle, wobei die Pauschalierung im Interesse der Verwaltungsökonomie liege. Um die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung anderer Infrastrukturunternehmen zu gewährleisten, wurden auch diese, sofern sie Privatbahnen betreiben, vom Gesetzgeber mit der gleichen Höhe, nämlich 66 % der Bemessungsgrundlage, betreffend die Kommunalsteuer begünstigt. Dass diese Begünstigung also auf Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht zutrifft, erscheint nicht gleichheitswidrig. VfSlg 14.805/1997 deutet sogar in die entgegengesetzte Richtung.Dass diese Begünstigung also auf Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht zutrifft, erscheint nicht gleichheitswidrig. VfSlg 14.805 aus 1997, deutet sogar in die entgegengesetzte Richtung. Es ergibt sich also, dass es der VfGH für sachlich gerechtfertigt erachtet, solche Unternehmen steuerlich zu begünstigen, die die Last des Baus und insb. der Erhaltung (darauf zielt die hier relevante Bestimmung des Kommunalsteuergesetzes ab) von Eisenbahninfrastruktur zu tragen haben, da diese dem Gemeinwohl in besonderer Art dienen, weil sie Infrastruktur, die der Allgemeinheit dient, schaffen, erhalten und betreiben. Diese Judikatur schließt insofern auch den Kreis zur weiter oben dargestellten Ansicht, dass nur solche Unternehmen von den Begünstigungen profitieren sollen, die Schaffer und Erhalter von Schienennetzen und der dazugehörigen Infrastruktur sind, sowie jene Unternehmen, die den Betrieb dieser Infrastruktur organisieren. Gerade im Hinblick auf den Bereich Eisenbahninfrastruktur erachtete der VfGH eine steuerliche Begünstigung der x als gerechtfertigt und bildete der Gesetzgeber diese durch Schaffung der 66% Regel ab. Er schuf mit § 5 Abs 2 PrivbG zudem eine inhaltsgleiche Regelung für Privatbahnen und wird insofern klar, dass sich auch diese auf Infrastrukturbereiche beziehen muss.Gerade im Hinblick auf den Bereich Eisenbahninfrastruktur erachtete der VfGH eine steuerliche Begünstigung der x als gerechtfertigt und bildete der Gesetzgeber diese durch Schaffung der 66% Regel ab. Er schuf mit Paragraph 5, Absatz 2, PrivbG zudem eine inhaltsgleiche Regelung für Privatbahnen und wird insofern klar, dass sich auch diese auf Infrastrukturbereiche beziehen muss. Eine solche Begünstigung ist, wie der VfGH widerholt aussprach, sachlich gerechtfertigt da die geschaffene Infrastruktur auch aufgrund der Benutzbarkeit durch andere Unternehmen, wie etwa die Bf, dem Allgemeinwohl dient, weil neue Verkehrswege eröffnet, erhalten und betrieben werden. Dies hat der VfGH zuletzt in seiner Entscheidung v.
- Dezember 2014, G 133/2014 neuerlich unterstrichen.Dies hat der VfGH zuletzt in seiner Entscheidung v.
- Dezember 2014, G 133 aus 2014, neuerlich unterstrichen. Das Verwaltungsgericht hat insofern keine verfassungsrechtlichen Bedenken und ist die Bf nicht ungerechtfertigt schlechter gestellt, zumal sie keine Eisenbahninfrastruktur betreibt und die diesbezüglichen Kosten nicht zu tragen hat. III.
- Im Ergebnis war daher der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.römisch drei.
- Im Ergebnis war daher der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal alle Eisenbahnverkehrsunternehmen von dieser Judikatur betroffen sind und zumal, soweit ersichtlich, Rechtsprechung des VwGH zum Privatbahngesetz und der Frage, ob ein („bloßes“) Eisenbahnverkehrsunternehmen als Privatbahn bzw. deren Betreiber gelten kann, fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal alle Eisenbahnverkehrsunternehmen von dieser Judikatur betroffen sind und zumal, soweit ersichtlich, Rechtsprechung des VwGH zum Privatbahngesetz und der Frage, ob ein („bloßes“) Eisenbahnverkehrsunternehmen als Privatbahn bzw. deren Betreiber gelten kann, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.450092.2.FP.MSCH