GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29.12.2015, GZ. VerkR21-161-2015, wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) die von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 18.4.2014 zur Zahl 14142182 ausgestellte Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE (79.06), C1, C, C1E, CE und F für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab 02.08.2015, somit bis einschließlich 02.02.2016,
Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29.12.2015, GZ. VerkR21-161-2015, wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) die von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 18.4.2014 zur Zahl 14142182 ausgestellte Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE (79.06), C1, C, C1E, CE und F für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab 02.08.2015, somit bis einschließlich 02.02.2016,
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG entzogen. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Bf
Abs 3 FSG aufgetragen, sich auf seine Kosten bis zum Ablauf der Entzugsdauer einer Nachschulung zu unterziehen, wobei die Entzugsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung ende.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dem Bf
Paragraph 24, Absatz 3, FSG aufgetragen, sich auf seine Kosten bis zum Ablauf der Entzugsdauer einer Nachschulung zu unterziehen, wobei die Entzugsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung ende. Spruchpunkt III. trägt dem Bf
Abs 3 FSG auf, eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung
FSG beizubringen, wobei die Entzugsdauer nicht vor der Befolgung dieser Anordnung ende.Spruchpunkt römisch drei. trägt dem Bf
Paragraph 24, Absatz 3, FSG auf, eine verkehrspsychologische Stellungnahme und ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, FSG beizubringen, wobei die Entzugsdauer nicht vor der Befolgung dieser Anordnung ende. Mit Spruchpunkt IV. wird dem Bf
FSG das Recht aberkannt, während der Dauer der Entziehung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.Mit Spruchpunkt römisch vier. wird dem Bf
Paragraph 30, FSG das Recht aberkannt, während der Dauer der Entziehung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Schließlich wird durch Spruchpunkt V.
GVG einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.Schließlich wird durch Spruchpunkt römisch fünf.
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Ihre Entscheidung begründet die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass sich der Bf in Tschechien nach einem positiven Vortest auf Cannabis geweigert habe, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, weshalb er sich einer Übertretung im Sinne des § 99 Abs 1 StVO 1960 schuldig gemacht habe; diese ziehe die im Spruch genannten führerscheinrechtlichen Folgen nach sich.Ihre Entscheidung begründet die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass sich der Bf in Tschechien nach einem positiven Vortest auf Cannabis geweigert habe, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, weshalb er sich einer Übertretung im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 schuldig gemacht habe; diese ziehe die im Spruch genannten führerscheinrechtlichen Folgen nach sich. II. Gegen den in Rede stehenden Bescheid erhob der Bf im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.römisch zwei. Gegen den in Rede stehenden Bescheid erhob der Bf im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser führt der Bf folgendes aus: „
Abs 1 Z 2 bis 4 FSG nicht mehr gegeben sind.Nicht richtig ist, wie die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung im bekämpften Bescheid behauptet, dass diese Fahrt in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand stattgefunden hat und von mir eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, StVO begangen wurde und daraus resultierend meine Verkehrszuverlässigkeit nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 7, Absatz 4, FSG nicht mehr gegeben sein soll. Ebenso unrichtig ist daraus folgend, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 FSG nicht mehr gegeben sind. Ausdrücklich bestritten wird, dass ich ein Verweigerungsdelikt im Sinne der österreichischen Rechtsordnung begangen haben soll. Ich befand mich vom 30.07.2015 bis 02.08.2015 auf dem Festival "L i R" in Tschechien. Da ich das Festival gemeinsam mit einem Freund besuchte, vereinbarten wir, dass ich die Fahrt zu meinem Wohnort antrete. Vorsorglich absolvierte ich noch vor Fahrantritt einen kostenpflichtigen Alkoholtest, der ein negatives Ergebnis mit 0,00 Promille zeigte. Ich achtete penibel darauf, dass ich möglichst ausgeschlafen und nüchtern am frühen Nachmittag die Fahrt antreten konnte. An der Ausfahrt des Festivalgeländes kam es folglich zu Lenker- und Fahrzeugkontrollen. Im Zuge dieser Kontrolle wurde ich einem Alkotest unterzogen, der erwartungsgemäß ein negatives Ergebnis auswies. Der amtshandelnde Polizist fragte nach Absolvierung des Alkomaten, ob ich heute illegale Drogen konsumiert habe, was ich wahrheitsgemäß verneinte. Trotz keinerlei Anzeichen einer Beeinträchtigung meiner Person wurde ich zur Absolvierung eines Speicheltests und zum Parken meines Fahrzeuges am nächstgelegenen Parkplatz aufgefordert. Die Auswertung des Speicheltests erfolgte durch das Gerät „Dräger Drug Test 5000" und zeigte ein schwach positives Ergebnis auf Cannabis. Dieses positive Testergebnis ist mir insofern erklärlich, als dass ich am späten Nachmittag des voran gegangenen Tages einen Joint mit anderen Festivalteilnehmern konsumierte. Das daraufhin folgende Procedere ist meinem ausgewiesenen Rechtsvertreter im Zuge zahlreicher Beratungen in ähnlichen Sachverhalten bestens bekannt und gestaltete sich wie folgt: Der amtshandelnde Polizist kommunizierte mit mir in äußerst gebrochenem Englisch bzw. durch Gestikulieren, so dass es mir nur rudimentär möglich war ihm zu folgen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Kontrollen offensichtlich flächendeckend durchgeführt wurden. Entgegen den in § 99 Abs 5 StVO normierten Voraussetzungen, dass für eine Untersuchung die Vermutung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift gegeben sein muss bzw. für die Durchführung eines Speicheltests, die Vermutung, dass ich mich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinde oder zum Zeitpunkt des Lenkens befunden habe, in der ich ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Die Aufforderung durch die handelnden Meldungsleger, dass ich mein Fahrzeug selbst zu einem nahegelegenen Parkplatz lenken soll, spricht gegen die Annahme einer solchen Beeinträchtigung.Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die Kontrollen offensichtlich flächendeckend durchgeführt wurden. Entgegen den in Paragraph 99, Absatz 5, StVO normierten Voraussetzungen, dass für eine Untersuchung die Vermutung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift gegeben sein muss bzw. für die Durchführung eines Speicheltests, die Vermutung, dass ich mich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinde oder zum Zeitpunkt des Lenkens befunden habe, in der ich ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Die Aufforderung durch die handelnden Meldungsleger, dass ich mein Fahrzeug selbst zu einem nahegelegenen Parkplatz lenken soll, spricht gegen die Annahme einer solchen Beeinträchtigung. Insofern ist zu konstatieren, dass diese in § 99 StVO normierten Voraussetzungen gerade nicht gegeben waren, da ich ausgerastet und in guter körperlicher Konstitution die Fahrt angetreten habe.Insofern ist zu konstatieren, dass diese in Paragraph 99, StVO normierten Voraussetzungen gerade nicht gegeben waren, da ich ausgerastet und in guter körperlicher Konstitution die Fahrt angetreten habe. Der amtshandelnde Polizist war kaum in der Lage mir den Gang des Verfahrens verständlich zu erklären, vielmehr konnte ich nur erahnen was er mir zu verstehen geben möchte. Ich verstand seine Ausführungen letztlich derart, dass ich eine Kaution in der Höhe von 10.000 tschechischen Kronen zu entrichten habe, andernfalls mein Kfz beschlagnahmt würde. Ich habe zwar das Recht auf einen Bluttest, jedoch wird mir davon abgeraten einen solchen durchführen zu lassen. Einerseits ist laut Angaben der Polizei mit einer Wartezeit von mindestens 5-6 Stunden zu rechnen, anderseits lässt sich die Angelegenheit mit wesentlich weniger bürokratischen Aufwand erledigen, wenn ich ein Formular - welches in tschechischer Sprache verfasst war - unterschreibe und 10.000 tschechische Kronen bezahle und dafür sofort die Wache verlassen darf. Mir wurde mitgeteilt, dass durch die Zahlung dieses Betrages die Angelegenheit als erledigt zu betrachten sei. Angesichts des Umstandes, dass ich am nächsten Tag meiner beruflichen Tätigkeit nachgehen musste, erschien mir diese Variante als die in diesem Moment vernünftigste Lösung. Auf ausdrückliche Nachfrage hin, teilte mir der handelnde Polizist noch mit, dass es sich um eine rein tschechische Rechtsangelegenheit handle und der Vorfall keinerlei Auswirkungen auf meine Lenkberechtigung in Österreich haben wird. Da sich vier weitere Personen im Auto befanden, akzeptierte ich letztlich die meines Erachtens rechtswidrige Zahlung der Kaution. Insbesondere schon deswegen, weil mir die rechtliche und faktische Situation derart kommuniziert wurde, dass die Angelegenheit damit erledigt sei. Der Polizist betonte sogar ausdrücklich, dass mir der Führerschein in einigen Wochen zugesendet wird. Sollte ich bis dahin in Österreich einer Lenkerkontrolle unterzogen werden, soll ich angeben, dass ich meine Führerschein verlegt oder vergessen habe.
VO ist für die Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift die Untersuchung durch einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt erforderlich. Weiters hat der Arzt eine Blutabnahme vorzunehmen, wenn eine Person zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde, weil bei einer Untersuchung (Abs. 9) eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt;
Paragraph 5, Absatz 9, StVO ist für die Feststellung einer Beeinträchtigung durch Suchtgift die Untersuchung durch einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt erforderlich. Weiters hat der Arzt eine Blutabnahme vorzunehmen, wenn eine Person zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde, weil bei einer Untersuchung (Absatz 9,) eine Beeinträchtigung festgestellt wurde, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt; Nach der österreichischen Rechtslage zieht eine Verweigerung einer solchen Untersuchung die strengsten Rechtsfolgen nach sich. Voraussetzung für die Annahme eines solchen Weigerungsdeliktes nach § 99 Abs 1 lit
Vm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter. römisch drei.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 131 Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 3, VwGVG).
GVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter. b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt, Korrespondenz mit der tschechischen Behörde und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. c.1) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Bf besuchte von 31.7.2015 bis 2.8.2015 ein Festival in Tschechien. Am Abend des 1.8.2015 konsumierte der Bf mit anderen Festivalbesuchern einen Joint. Bei der Abreise vom Festival am 2.8.2015 um 14:15 Uhr lenkte der Bf den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen x. Im Zuge einer großangelegten Kontrolle wurde er zu einem Alkotest, welcher negativ verlief, und in Folge zu einem Suchtmittelvortest aufgefordert. Der Suchtmittelvortest erbrachte ein positives Ergebnis. Vom tschechischen Polizisten wurde dem Bf in Folge ein ausgefülltes, in tschechischer Sprache verfasstes, Formular zur Unterfertigung vorgelegt, und zugleich ein – offensichtlich eine deutsche Übersetzung des genannten Formulares darstellendes – Schriftstück zur Durchsicht übergeben. Dieses Schriftstück wies ua folgenden Textteil auf: „Sie haben eine Handlung gegen das Gesetz begangen. In der Tschechischen Republik ist das Lenken unter Suchtmitteleinfluss eine Straftat. Ihr Orientierungstest zum Nachweis von Vorhandensein der Drogen im Körper war positiv. Ich fordere Sie auf, eine ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen, wo Ihnen biologisches Material abgenommen wird (Blut und Urin). Nach dem Gesetz der Tschechischen Republik, haben Sie zwei Möglichkeiten: 1) Sie unterziehen sich der ärztlichen Untersuchung, falls das Ergebnis positiv ist, ist es eine Straftat. Sie können in einer Zelle bis zu 48 Stunden festgehalten werden, und vors Gericht geführt werden, das über Ihre Bestrafung entscheidet. 2) Sie verweigern die ärztliche Untersuchung und so begehen Sie eine Übertretung. Von Ihnen wird die Kaution in der Höhe von 25.000 – 50.000,- CZK (930 – 1860 €) kassiert. Die Übertretung wird dem Verkehrsamt gemeldet, das über die Strafe entscheidet. Ihnen droht hierfür die Strafe von 25,000 bis 50,000,- CZK Geldbuße und 1-2 Jahre Fahrverbot in der Tschechischen Republik. Die Geldstrafe wird von der Kaution bezahlt werden. Über die Verhandlung in der Ordnungswidrigkeit-Sache in der Tschechischen Republik werden Sie schriftlich per Post informiert. Wenn Sie nicht zur amtlichen Verhandlung kommen, verfällt die Kaution. Wenn Sie die Kaution nicht gleich in bar bezahlen, wird Ihr Auto abgeschleppt. Die Abschleppkosten müssen Sie bezahlen. In beiden Fällen wird Ihr Führerschein zurückbehalten und Ihnen die Weiterfahrt verboten. Ihr Führerschein wird über das Verkehrsministerium in Ihr Heimatland geschickt. Hier werden Sie von der Behörde informiert.“ Der Bf wählte aus freien Stücken die in Punkt
Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheita)
Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung
um eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet
Abs 1 Z 2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG die Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,).
Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat
Abs 3 Z 1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl 1991/566, zu beurteilen ist.
Abs 2 FSG sind, handelt es sich bei den in Abs 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl 1991/566, zu beurteilen ist.
Paragraph 7, Absatz 2, FSG sind, handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
VO begeht eine Verwaltungsübertretung "wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht."
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung "wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht."
VO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
Paragraph 5, Absatz 2, StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
Abs. 2 vorzunehmen.Absatz 2 a, leg cit ermächtigt die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft
Absatz 2, vorzunehmen.
VO sind die Organe der Straßenaufsicht weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung
Abs 2Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, StVO sind die Organe der Straßenaufsicht weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung
Absatz 2 1. keinen den gesetzlichen Grenzwert
Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder1. keinen den gesetzlichen Grenzwert
Absatz eins, erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder 2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war. Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
VO gelten die Bestimmungen des Abs 5 auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen.
Paragraph 5, Absatz 9, StVO gelten die Bestimmungen des Absatz 5, auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Abs 9a leg cit ermächtigt Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht, den Speichel von in Abs 2 und 2b genannten Personen auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren zu überprüfen, sofern zwar keine Vermutung im Sinne des Abs 9 vorliegt, aber vermutet werden kann, dass sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden oder zum Zeitpunkt des Lenkens befunden haben, in der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermögen. Die Überprüfung des Speichels ist mit Speichelvortestgeräten oder -streifen, die das Vorliegen von Suchtgiftspuren im Speichel anzeigen, vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung des Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder wird die Überprüfung verweigert, so gilt dies als Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift. Diesfalls haben die genannten Organe
Abs 9 vorzugehen; andernfalls hat ein Vorgehen
Abs 9 zu unterbleiben.Absatz 9 a, leg cit ermächtigt Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht, den Speichel von in Absatz 2 und 2 b genannten Personen auf das Vorliegen von Suchtgiftspuren zu überprüfen, sofern zwar keine Vermutung im Sinne des Absatz 9, vorliegt, aber vermutet werden kann, dass sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befinden oder zum Zeitpunkt des Lenkens befunden haben, in der sie ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermögen. Die Überprüfung des Speichels ist mit Speichelvortestgeräten oder -streifen, die das Vorliegen von Suchtgiftspuren im Speichel anzeigen, vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung des Speichels das Vorliegen von Suchtgiftspuren oder wird die Überprüfung verweigert, so gilt dies als Vermutung der Beeinträchtigung durch Suchtgift. Diesfalls haben die genannten Organe
Absatz 9, vorzugehen; andernfalls hat ein Vorgehen
Absatz 9, zu unterbleiben.
VO ist an Personen, die
Abs 9 zu einem Arzt gebracht werden, nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.
Paragraph 5, Absatz 10, StVO ist an Personen, die
Absatz 9, zu einem Arzt gebracht werden, nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.
Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt
VO begangen, ist
Abs 2 Z 1 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen, ist
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.
Abs 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln.
Paragraph 30, Absatz 2, FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (Paragraph eins, Absatz 4,), der einen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der Paragraphen 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln.
Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:
Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
VO.3. wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
VO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
VO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
VO jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
VO ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. b.1) Eingangs ist festzuhalten, dass der Entscheidung des Stadtamtes Lysa nad Labem vom 9.11.2015, GZ: OD/71315/15/Ha/275-6, wonach der Bf trotz Aufforderung eine ärztliche Untersuchung verweigert hat, entgegen der Meinung der belangten Behörde schon mangels Rechtswirksamkeit keine Bindungswirkung zukommt: Sowohl der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik, BGBl 744/1995 (im Folgenden kurz: Vertrag), als auch das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl III 65/2005 (im Folgenden kurz: Übereinkommen), stellen eine Erweiterung des (die Zuständigkeit von Justizbehörden voraussetzenden) Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, BGBl 41/1969, dar. Während das Übereinkommen
seinem Art 3 auf das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, setzt die Anwendbarkeit des Vertrages auf den vorliegenden Fall
dessen Art I zunächst voraus, dass die strafbare Handlung in einem der beiden Vertragsstaaten – fallbezogen in Österreich – in die Zuständigkeit eines Gerichtes fällt. Ob dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Fall ist, kann hier allerdings dahingestellt bleiben. Während nämlich der Vertrag in Art XII Abs 3 iVm Art XIII Abs 4 im Falle der unmittelbaren Zustellung von Schriftstücken auf dem Postweg zwingend ("in jedem Fall") eine Übersetzung des solcherart zuzustellenden Schriftstückes bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustellung vorschreibt, sieht das Übereinkommen in Art 5 Abs 3 das Erfordernis einer Übersetzung von in einem anderen Mitgliedstaat zugestellten Verfahrensurkunden nur für den Fall vor, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist (VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0097).Sowohl der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik, Bundesgesetzblatt 744 aus 1995, (im Folgenden kurz: Vertrag), als auch das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, 65 aus 2005, (im Folgenden kurz: Übereinkommen), stellen eine Erweiterung des (die Zuständigkeit von Justizbehörden voraussetzenden) Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, Bundesgesetzblatt 41 aus 1969,, dar. Während das Übereinkommen
seinem Artikel 3, auf das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, setzt die Anwendbarkeit des Vertrages auf den vorliegenden Fall
dessen Artikel römisch eins, zunächst voraus, dass die strafbare Handlung in einem der beiden Vertragsstaaten – fallbezogen in Österreich – in die Zuständigkeit eines Gerichtes fällt. Ob dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Fall ist, kann hier allerdings dahingestellt bleiben. Während nämlich der Vertrag in Artikel römisch zwölf, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel römisch dreizehn, Absatz 4, im Falle der unmittelbaren Zustellung von Schriftstücken auf dem Postweg zwingend ("in jedem Fall") eine Übersetzung des solcherart zuzustellenden Schriftstückes bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustellung vorschreibt, sieht das Übereinkommen in Artikel 5, Absatz 3, das Erfordernis einer Übersetzung von in einem anderen Mitgliedstaat zugestellten Verfahrensurkunden nur für den Fall vor, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist (VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0097). b.2) Da der Bf der tschechischen Sprache nicht mächtig ist bedeutet dies, dass die Zustellung der ausschließlich in tschechischer Sprache verfassten Entscheidung des Stadtamtes Lysa nad Labem mangels Übersetzung in die deutsche Sprache nicht rechtswirksam war, und eine Bindungswirkung deshalb von vornherein zu verneinen ist. c.1) Nach § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie die Verkehrssicherheit durch Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. § 7 Abs 3 Z 1 FSG sieht in Folge eine Übertretung
VO 1960 als bestimmte Tatsache an. c.1) Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie die Verkehrssicherheit durch Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG sieht in Folge eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 als bestimmte Tatsache an. § 99 Abs 1 lit b StVO zufolge begeht eine Verwaltungsübertretung "wer sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht."Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO zufolge begeht eine Verwaltungsübertretung "wer sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht." c.2). Es ist nun im Sinne des § 7 Abs 2 FSG vom Landesverwaltungsgericht zu beurteilen, ob der in Punkt III.c.1) als entscheidungsrelevant angenommene Sachverhalt nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften eine Übertretung des § 99 Abs 1 StVO – konkret des Abs 1 lit b leg cit – darstellt.c.2). Es ist nun im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, FSG vom Landesverwaltungsgericht zu beurteilen, ob der in Punkt römisch drei.c.1) als entscheidungsrelevant angenommene Sachverhalt nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, StVO – konkret des Absatz eins, Litera b, leg cit – darstellt. Der Bf wurde von einem Polizisten aufgefordert, einen Drogen-Vortest abzulegen, welcher positiv verlief. Der Polizist konnte daher im Sinne des § 5 Abs 9 StVO vermuten, dass sich der Bf in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, und gelangt daher Abs 5 leg cit zur Anwendung. Diesem zufolge sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung
Abs 2 keinen den gesetzlichen Grenzwert
Abs 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war. Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.Der Bf wurde von einem Polizisten aufgefordert, einen Drogen-Vortest abzulegen, welcher positiv verlief. Der Polizist konnte daher im Sinne des Paragraph 5, Absatz 9, StVO vermuten, dass sich der Bf in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, und gelangt daher Absatz 5, leg cit zur Anwendung. Diesem zufolge sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung
Absatz 2, keinen den gesetzlichen Grenzwert
Absatz eins, erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war. Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Bf aufgrund des positiven Cannabis-Vortests zu Recht zu einer ärztlichen Untersuchung aufgefordert wurde. Dies hat der Bf – wie in Punkt III.
FSG das Recht aberkannt, während der Entziehungsdauer von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.c.4) Mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde dem Bf
Paragraph 30, FSG das Recht aberkannt, während der Entziehungsdauer von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. § 30 Abs 1 Satz 1 FSG zufolge ist „[d]em Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, … das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.“Paragraph 30, Absatz eins, Satz 1 FSG zufolge ist „[d]em Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, … das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.“ Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Österreich, sodass die Heranziehung des § 30 Abs 1 FSG im konkreten Fall nicht in Betracht kommt und ein Lenkverbot
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Österreich, sodass die Heranziehung des Paragraph 30, Absatz eins, FSG im konkreten Fall nicht in Betracht kommt und ein Lenkverbot
Paragraph 30, Absatz eins, FSG daher in keinem Fall ausgesprochen werden konnte. Eine im Besitz des Beschwerdeführers befindliche, konkrete ausländische Lenkberechtigung wäre von der belangten Behörde
Nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist es jedoch unzulässig, ein nicht näher genanntes Recht pauschal zu entziehen. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben.Eine im Besitz des Beschwerdeführers befindliche, konkrete ausländische Lenkberechtigung wäre von der belangten Behörde
Paragraph 30, Absatz 2, FSG entsprechend zu entziehen gewesen. Nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist es jedoch unzulässig, ein nicht näher genanntes Recht pauschal zu entziehen. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich besteht keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Heranziehung des § 7 Abs 2 FSG in derartigen Konstellationen, welche glaubhaft nicht nur vereinzelt vorkommen.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich besteht keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Heranziehung des Paragraph 7, Absatz 2, FSG in derartigen Konstellationen, welche glaubhaft nicht nur vereinzelt vorkommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.650570.14.MZ
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.