GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zu I.:Zu römisch eins.: 1.
GVG ungeachtet eines Parteiantrages abgesehen werden, da die Durchführung einer Verhandlung nicht erforderlich war. Der Verfahrensakt ließ erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch nicht Art. 6 EMRK bzw. Art 47 GRC entgegensteht.2.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrages abgesehen werden, da die Durchführung einer Verhandlung nicht erforderlich war. Der Verfahrensakt ließ erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch nicht Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC entgegensteht. Eine telefonische Rücksprache mit dem I-büro S sowie mit dem A-leiter der M W am
1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) ist das Verfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung
1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.3.1.
Paragraph 107, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) ist das Verfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (Paragraph 60,) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
Paragraph 41, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen. Nach § 41 Abs. 2 AVG ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die
Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.Nach Paragraph 41, Absatz 2, AVG ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die
Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
1 leg. cit. hat, sofern eine mündliche Verhandlung
1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
Paragraph 42, Absatz eins, leg. cit. hat, sofern eine mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Nach § 42 Abs. 1a leg. cit. gilt die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.Nach Paragraph 42, Absatz eins a, leg. cit. gilt die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt. Die Verordnung des Amtes der Oö. Landesregierung vom
1a AVG gilt die Kundmachung im Internet unter x als geeignete Weise. Mit Kundmachung der Verordnung des Amtes der Oö. Landesregierung vom 27. Mai 2013 in der Amtlichen Linzer Zeitung
Paragraph 42, Absatz eins a, AVG gilt die Kundmachung im Internet unter x als geeignete Weise. Zudem wurde die Verhandlung an der Amtstafel der G H sowie der M W kundgemacht. Im gegenständlichen Fall liegt somit eine doppelte Kundmachung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG vor. Im gegenständlichen Fall liegt somit eine doppelte Kundmachung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG vor. Zwar ist es richtig, dass
1 AVG der Behörde bekannte oder leicht zu ermittelnde Beteiligte persönlich zu verständigen sind, im Hinblick auf die eintretenden Präklusionsfolgen aber ist die doppelte Kundmachung jedenfalls ausreichend. Wurde die Anberaumung der mündlichen Verhandlung nach § 42 Abs. 1 AVG doppelt kundgemacht, ist die persönliche Verständigung obsolet, weil den Beteiligten nach dessen klarem Wortlaut die Säumnisfolgen uneingeschränkt treffen und er nicht als übergangene, sondern als hinreichend verständigte Partei anzusehen ist. Das ergibt sich aus dem Telos der Novellierung des § 42 AVG (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 42 Rz 53; siehe weiters VwGH 28.01.2016, Ro 2014/07/0017, worin das Höchstgericht aussprach, dass mit der doppelten Kundmachung an sich auch persönlich zu verständigende Beteiligte präkludieren). Zwar ist es richtig, dass
Paragraph 41, Absatz eins, AVG der Behörde bekannte oder leicht zu ermittelnde Beteiligte persönlich zu verständigen sind, im Hinblick auf die eintretenden Präklusionsfolgen aber ist die doppelte Kundmachung jedenfalls ausreichend. Wurde die Anberaumung der mündlichen Verhandlung nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG doppelt kundgemacht, ist die persönliche Verständigung obsolet, weil den Beteiligten nach dessen klarem Wortlaut die Säumnisfolgen uneingeschränkt treffen und er nicht als übergangene, sondern als hinreichend verständigte Partei anzusehen ist. Das ergibt sich aus dem Telos der Novellierung des Paragraph 42, AVG (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 42, Rz 53; siehe weiters VwGH 28.01.2016, Ro 2014/07/0017, worin das Höchstgericht aussprach, dass mit der doppelten Kundmachung an sich auch persönlich zu verständigende Beteiligte präkludieren). Es kann somit dahingestellt bleiben, ob der Bf persönlich zu verständigen gewesen wäre, da mit der doppelten Kundmachung jedenfalls die Präklusionswirkungen hinsichtlich des Bf eingetreten sind. 3.3. Im Übrigen ist anzumerken, dass das Grundstück des Bf nicht unmittelbar durch Anlagen(teile) berührt wird. Auch sind die Bauarbeiten im Bereich seiner Liegenschaft im Wesentlichen abgeschlossen und haben während der Bauphase keine Beeinträchtigungen stattgefunden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich. Änderungen der Sach- und Rechtslage während eines laufenden Beschwerdeverfahrens sind daher zu berücksichtigen (vgl. VwGH 27.01.2016, Ra 2014/10/0038 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich. Änderungen der Sach- und Rechtslage während eines laufenden Beschwerdeverfahrens sind daher zu berücksichtigen vergleiche VwGH 27.01.2016, Ra 2014/10/0038 mwN). Eine der Prozessvoraussetzungen, welche vorliegen muss um ein materielles Eingehen auf die Beschwerde aus rechtlicher Sicht erst zu ermöglichen, ist das für den Beschwerdeführer erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers besteht bei Bescheidbeschwerden im objektiven Interesse des Rechtsmittelwerbers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Das objektive Interesse des Beschwerdeführers an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet demnach in der Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer) (vgl. VwGH 27.10.2014, 2012/04/0143). Ein Rechtsschutzinteresse ist daher dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied (mehr) macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. jüngst VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0043).Eine der Prozessvoraussetzungen, welche vorliegen muss um ein materielles Eingehen auf die Beschwerde aus rechtlicher Sicht erst zu ermöglichen, ist das für den Beschwerdeführer erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers besteht bei Bescheidbeschwerden im objektiven Interesse des Rechtsmittelwerbers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Das objektive Interesse des Beschwerdeführers an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet demnach in der Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer) vergleiche VwGH 27.10.2014, 2012/04/0143). Ein Rechtsschutzinteresse ist daher dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied (mehr) macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsmittelwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sohin nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche jüngst VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0043). Verfahrensgegenständlich wurde mit dem angefochtenen Bescheid die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung bzw. Erweiterung der Wasserversorgungsanlage entsprechend dem Detailprojekt 2014 ausgesprochen. Die Baumaßnahmen im Bereich der Liegenschaft des Bf wurden im Wesentlichen bereits durchgeführt und auch abgeschlossen. Das Grundstück des Bf ist auch nicht unmittelbar durch Anlagen(teile) berührt. Beeinträchtigungen während der Bauphase haben nicht stattgefunden, sodass durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssphäre des Bf daher nicht (mehr) zu seinen Gunsten verändert werden könnte. Es wäre deshalb auch von einer mangelnden Beschwer des Bf auszugehen. Im Ergebnis ist der Bf jedenfalls als präkludierte Partei anzusehen und war daher bereits aufgrund dieses Umstandes spruchgemäß zu entscheiden. Zu II.: Zu römisch zwei.:
GVG iVm § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen. Während
GVG ein Anspruch der obsiegenden Partei auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) festgelegt ist, wird dementgegen für das Administrativverfahren keine Kostenersatzpflicht der unterlegenen Partei nominiert (vgl. dazu auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 35 K1f). Während
Paragraph 35, VwGVG ein Anspruch der obsiegenden Partei auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) festgelegt ist, wird dementgegen für das Administrativverfahren keine Kostenersatzpflicht der unterlegenen Partei nominiert vergleiche dazu auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 35, K1f). Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde in einem Administrativverfahren handelt, war – unabhängig davon, ob der Bf mit seiner Eingabe erfolgreich war – das Kostenersatzbegehren als unzulässig zurückzuweisen. Zu III.:Zu römisch drei.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.550751.3.Wim.BZ
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.