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{'item': 'LVwG-800200/2/Wg'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum28.07.2016 GeschäftszahlLVwG-800200/2/Wg TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch s

§ 74Abs. 2 Gew

O nur dann nicht genehmigungspflichtig, wenn eine Beeinträchtigung der genannten Schutzinteressen nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen werden kann. Es kommt also nicht auf den Erfahrungshorizont eines Professionisten oder geschulten Arbeitnehmers, sondern auf die allgemeine Lebenserfahrung des durchschnittlichen Laien ohne besondere betriebswirtschaftliche oder technische Kenntnisse an (vgl. VwGH

  1. Dezember 2015, GZ: Ra 2015/04/0100). Ist bei Einhaltung des allgemeinen, für jeden Laien geltenden Sorgfaltsmaßstabes im Sinne des § 1297 ABGB eine Beeinträchtigung ausgeschlossen, besteht keine Genehmigungspflicht. Bei dieser Beurteilung ist auf den „natürlichen Lauf der Dinge“, nicht aber auf die hypothetische Möglichkeit eines sorgfaltswidrigen oder anderen Rechtsvorschriften widersprechenden Verhaltens abzustellen (VwGH
  2. Juli 2013, GZ: 2010/07/ 0213,
  3. Juni 2004, GZ: 2001/04/0204,
  4. März 2016, GZ: Ra 2015/07/0163, Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 74 [Stand: 1.3.2015, rdb.at] Rn 104). So begründet die Betätigung des Lichtschalters in einem gewerblich genutzten Bürogebäude noch keine Genehmigungspflicht, auch wenn elektrischer Strom abstrakt gesehen gefährlich sein kann (vgl. § 74 Abs. 7 GewO iVm § 2 Abs. 1 Z 2
  5. Genehmigungsfreistellungsverordnung). Wie die belangte Behörde zutreffend erkennt, ist die Änderung einer Betriebsanlage gemäß Paragraph 81, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, GewO nur dann nicht genehmigungspflichtig, wenn eine Beeinträchtigung der genannten Schutzinteressen nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen werden kann. Es kommt also nicht auf den Erfahrungshorizont eines Professionisten oder geschulten Arbeitnehmers, sondern auf die allgemeine Lebenserfahrung des durchschnittlichen Laien ohne besondere betriebswirtschaftliche oder technische Kenntnisse an vergleiche VwGH
  6. Dezember 2015, GZ: Ra 2015/04/0100). Ist bei Einhaltung des allgemeinen, für jeden Laien geltenden Sorgfaltsmaßstabes im Sinne des Paragraph 1297, ABGB eine Beeinträchtigung ausgeschlossen, besteht keine Genehmigungspflicht. Bei dieser Beurteilung ist auf den „natürlichen Lauf der Dinge“, nicht aber auf die hypothetische Möglichkeit eines sorgfaltswidrigen oder anderen Rechtsvorschriften widersprechenden Verhaltens abzustellen (VwGH
  7. Juli 2013, GZ: 2010/07/ 0213,
  8. Juni 2004, GZ: 2001/04/0204,
  9. März 2016, GZ: Ra 2015/07/0163, Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Paragraph 74, [Stand: 1.3.2015, rdb.at] Rn 104). So begründet die Betätigung des Lichtschalters in einem gewerblich genutzten Bürogebäude noch keine Genehmigungspflicht, auch wenn elektrischer Strom abstrakt gesehen gefährlich sein kann vergleiche Paragraph 74, Absatz 7, GewO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,
  10. Genehmigungsfreistellungsverordnung). Ob ein Gewerbetreibender dagegen mit entsprechend geschulten Arbeitnehmern unter Einhaltung des Sorgfaltsmaßstabes im Sinne des § 1299 ABGB ohne behördliche Vorschreibungen Beeinträchtigungen von Schutzinteressen verhindert oder verhindern kann, ist in formeller Hinsicht nicht für die Auslösung der Genehmigungspflicht nach § 81 Abs.

§ 74Abs. 2 Gew

O maßgeblich. Es kommt auch nicht darauf an, dass nach den Naturwissenschaften eine „absolute Sicherheit“ gegeben ist, sofern für den Laien - unter Zugrundelegung des allgemeinen Sorgfaltsmaßstabes im Sinne des § 1297 ABGB - ohne Beiziehung eines Sachverständigen Zweifel bleiben können. Blendet man die bei Gewerben im Sinne des § 94 GewO bereits im Anmeldeverfahren im Sinne des § 340 Abs. 1 GewO nachgewiesene - auch wissenschaftliche Kenntnisse im Sinne des § 71a GewO umfassende - Fachkunde aus, wäre dies unter Umständen eine europarechtlich zu begründende zusätzliche Zugangsbeschränkung. Nimmt ein Mitgliedstaat die Gewerbeanmeldung zur Kenntnis, muss er den damit erbrachten Befähigungsnachweis auch in fortgesetzten Verfahren, die faktisch den Zugang zur Gewerbeausübung einschränken, gegen sich gelten lassen. Hat also ein Baumeister (§ 94 Z 5 GewO) die Kenntnis diverser technischer Normen zur Errichtung von Anlagen nachgewiesen, ist gemäß § 16 Abs. 2 GewO an sich davon auszugehen, dass er die seinem Gewerbe „eigentümlichen Tätigkeiten“ selbstständig - ohne weitere behördliche Vorschreibungen - ausüben kann. Ist bei Einhaltung des Sorgfaltsmaßstabes im Sinne des § 1299 ABGB bereits der gesetzliche Befähigungsnachweis ausreichend, um eine Anlage so zu errichten, dass voraussehbare Gefährdungen vermieden und Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, wären weitergehende - insbesondere den Betrieb der Anlage betreffende - Vorschreibungen im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO nach den Umständen des Einzelfalles zu begründen und auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken (vgl. VwGH

  1. Jänner 2010, GZ: 2008/04/0101). Dabei kann es sich insbesondere um Vorgaben für Immissionen handeln (vgl. OGH
  2. Jänner 2016, GZ: 1Ob47/15s). Gleiches gilt sinngemäß für besondere Umwelt- und Sicherheitsmanagementsysteme, die bei Einhaltung des entsprechenden Sorgfaltsmaßstabes im Sinne des § 1299 ABGB einen sicheren Betrieb erwarten lassen (vgl. auch § 82b Abs. 1 GewO). Dieser Umstand ist auch bei der Auslegung des § 81 Abs. 3 GewO zu beachten (dazu unten). Ob ein Gewerbetreibender dagegen mit entsprechend geschulten Arbeitnehmern unter Einhaltung des Sorgfaltsmaßstabes im Sinne des Paragraph 1299, ABGB ohne behördliche Vorschreibungen Beeinträchtigungen von Schutzinteressen verhindert oder verhindern kann, ist in formeller Hinsicht nicht für die Auslösung der Genehmigungspflicht nach Paragraph 81, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, GewO maßgeblich. Es kommt auch nicht darauf an, dass nach den Naturwissenschaften eine „absolute Sicherheit“ gegeben ist, sofern für den Laien - unter Zugrundelegung des allgemeinen Sorgfaltsmaßstabes im Sinne des Paragraph 1297, ABGB - ohne Beiziehung eines Sachverständigen Zweifel bleiben können. Blendet man die bei Gewerben im Sinne des Paragraph 94, GewO bereits im Anmeldeverfahren im Sinne des Paragraph 340, Absatz eins, GewO nachgewiesene - auch wissenschaftliche Kenntnisse im Sinne des Paragraph 71 a, GewO umfassende - Fachkunde aus, wäre dies unter Umständen eine europarechtlich zu begründende zusätzliche Zugangsbeschränkung. Nimmt ein Mitgliedstaat die Gewerbeanmeldung zur Kenntnis, muss er den damit erbrachten Befähigungsnachweis auch in fortgesetzten Verfahren, die faktisch den Zugang zur Gewerbeausübung einschränken, gegen sich gelten lassen. Hat also ein Baumeister (Paragraph 94, Ziffer 5, GewO) die Kenntnis diverser technischer Normen zur Errichtung von Anlagen nachgewiesen, ist gemäß Paragraph 16, Absatz 2, GewO an sich davon auszugehen, dass er die seinem Gewerbe „eigentümlichen Tätigkeiten“ selbstständig - ohne weitere behördliche Vorschreibungen - ausüben kann. Ist bei Einhaltung des Sorgfaltsmaßstabes im Sinne des Paragraph 1299, ABGB bereits der gesetzliche Befähigungsnachweis ausreichend, um eine Anlage so zu errichten, dass voraussehbare Gefährdungen vermieden und Beeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, wären weitergehende - insbesondere den Betrieb der Anlage betreffende - Vorschreibungen im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, GewO nach den Umständen des Einzelfalles zu begründen und auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken vergleiche VwGH
  3. Jänner 2010, GZ: 2008/04/0101). Dabei kann es sich insbesondere um Vorgaben für Immissionen handeln vergleiche OGH
  4. Jänner 2016, GZ: 1Ob47/15s). Gleiches gilt sinngemäß für besondere Umwelt- und Sicherheitsmanagementsysteme, die bei Einhaltung des entsprechenden Sorgfaltsmaßstabes im Sinne des Paragraph 1299, ABGB einen sicheren Betrieb erwarten lassen vergleiche auch Paragraph 82 b, Absatz eins, GewO). Dieser Umstand ist auch bei der Auslegung des Paragraph 81, Absatz 3, GewO zu beachten (dazu unten). Wie sich aus dem Wortlaut des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO - ändert oder nach der Änderung betreibt - ergibt, enthält diese Gesetzesstelle zwei - alternative - Straftatbestände. Der Tatbestand des genehmigungslosen Änderns einer derartigen Betriebsanlage ist mit der Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhaltes abgeschlossen (Zustandsdelikt). Im vorliegenden Fall bezieht sich der Tatvorwurf auf die „Änderung ohne der erforderlichen Genehmigung“ (vgl. VwGH
  5. März 1993, GZ: 91/04/0220,
  6. September 2002, GZ: 2002/04/0077). Der Tatbestand des genehmigungslosen Änderns einer Betriebsanlage ist mit der Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhaltes abgeschlossen (Zustandsdelikt). Ist im Tatvorwurf kein Zeitraum angegeben, in welchem die Begehung des genehmigungslosen Änderns einer Betriebsanlage stattgefunden hat, so fehlt es an der Feststellung der Tatzeit (vgl. VwGH
  7. März 1993, GZ: 91/04/0220,
  8. September 2002, GZ: 2002/04/0077, ständige Rechtsprechung). Wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO - ändert oder nach der Änderung betreibt - ergibt, enthält diese Gesetzesstelle zwei - alternative - Straftatbestände. Der Tatbestand des genehmigungslosen Änderns einer derartigen Betriebsanlage ist mit der Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhaltes abgeschlossen (Zustandsdelikt). Im vorliegenden Fall bezieht sich der Tatvorwurf auf die „Änderung ohne der erforderlichen Genehmigung“ vergleiche VwGH
  9. März 1993, GZ: 91/04/0220,
  10. September 2002, GZ: 2002/04/0077). Der Tatbestand des genehmigungslosen Änderns einer Betriebsanlage ist mit der Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhaltes abgeschlossen (Zustandsdelikt). Ist im Tatvorwurf kein Zeitraum angegeben, in welchem die Begehung des genehmigungslosen Änderns einer Betriebsanlage stattgefunden hat, so fehlt es an der Feststellung der Tatzeit vergleiche VwGH
  11. März 1993, GZ: 91/04/0220,
  12. September 2002, GZ: 2002/04/0077, ständige Rechtsprechung).
  13. Grundsätzliches zu den Ausnahmetatbeständen im Sinne des § 81 Abs. 2, Anzeigepflicht nach § 81 Abs. 3 GewO und Verwaltungsübertretung im Sinne des § 368 GewO:
  14. Grundsätzliches zu den Ausnahmetatbeständen im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2,, Anzeigepflicht nach Paragraph 81, Absatz 3, GewO und Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 368, GewO: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Änderungen, die nicht geeignet sind, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, bereits nach der allgemeinen Regel des § 81 Abs. 1 GewO 1994 nicht genehmigungspflichtig. Daher können solche Änderungen einer Betriebsanlage auch nicht unter die Ausnahmeregel des § 81 Abs. 2 GewO 1994 und damit unter die Anzeigepflicht nach § 81 Abs. 3 GewO 1994 fallen (vgl. so auch Grabler/Stolzlechner/Wendl Kommentar zur GewO3 [2011], Rz 29 zu § 81, wonach auch bei Anzeigeverfahren nach § 81 Abs. 3 iVm § 345 Abs. 6 GewO 1994 Voraussetzung ist, dass es sich um eine betriebsanlagenrelevante Änderung handelt, die also dem Grunde nach geeignet ist, die vom § 74 Abs. 2 GewO 1994 geschützten Interessen zu berühren.). Der Betrieb einer genehmigten Betriebsanlage nach Vornahme einer anzeigepflichtigen Änderung ohne vorangegangene Anzeige stellt keine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 366 Abs. 1 Z 3 GewO, sondern eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 368 GewO dar (vgl. VwGH
  15. März 2015, GZ: Ro 2015/04/0002). Dies gilt insbesondere für den Betrieb einer gemäß § 81 Abs. 2 Z 7 GewO anzeigepflichtigen Änderung entgegen der Anordnung des § 345 Abs. 6 GewO.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Änderungen, die nicht geeignet sind, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, bereits nach der allgemeinen Regel des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 nicht genehmigungspflichtig. Daher können solche Änderungen einer Betriebsanlage auch nicht unter die Ausnahmeregel des Paragraph 81, Absatz 2, GewO 1994 und damit unter die Anzeigepflicht nach Paragraph 81, Absatz 3, GewO 1994 fallen vergleiche so auch Grabler/Stolzlechner/Wendl Kommentar zur GewO3 [2011], Rz 29 zu Paragraph 81,, wonach auch bei Anzeigeverfahren nach Paragraph 81, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 345, Absatz 6, GewO 1994 Voraussetzung ist, dass es sich um eine betriebsanlagenrelevante Änderung handelt, die also dem Grunde nach geeignet ist, die vom Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 geschützten Interessen zu berühren.). Der Betrieb einer genehmigten Betriebsanlage nach Vornahme einer anzeigepflichtigen Änderung ohne vorangegangene Anzeige stellt keine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO, sondern eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 368, GewO dar vergleiche VwGH
  16. März 2015, GZ: Ro 2015/04/0002). Dies gilt insbesondere für den Betrieb einer gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO anzeigepflichtigen Änderung entgegen der Anordnung des Paragraph 345, Absatz 6, GewO. Mit dem Begriff der „emissionsneutralen Änderung“ wird der Tatbestand des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO angesprochen. Demnach besteht für „Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen“, keine Genehmigungspflicht; sie sind gemäß § 81 Abs. 3 GewO lediglich anzuzeigen. Wesentlich ist, dass der Tatbestand nicht darauf abstellt, dass sich die Emissionen der Anlage keinesfalls erhöhen dürften (also „neutral“ im Sinne von „gleich“ bleiben müssten). Mit der Bezugnahme auf eine „nicht nachteilige“ Beeinflussung des „Emissionsverhaltens“ wird zunächst eine Bewertung dahingehend verlangt, dass kein „Nachteil“ entsteht - das kann nach den Wertmaßstäben des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes nur ein Nachteil für die Schutzgüter der §§ 74ff GewO (Lebens- und Gesundheitsschutz des Gewerbetreibenden und seiner mittätigen Angehörigen, Nachbarn und Kunden; Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen; Eigentumsschutz; Minimierungsgebot für Luftschadstoffe etc.) und des gemäß § 93 Abs. 1 ASchG mit zu berücksichtigenden ArbeitnehmerInnenschutzes sein. Mit der Wortfolge „Emissionsverhalten der Anlage“ wird zudem klargestellt, dass es nicht auf eine einzelne Emissionsquelle, sondern auf die Gesamtauswirkung der Anlage ankommt. Wird in einer stark lärmbelastenden Halle, in der ArbeitnehmerInnen schon bisher mit Gehörschutz arbeiten mussten, eine weitere Maschine mit zusätzlichen Lärmemissionen aufgestellt, sodass es im Halleninneren noch lauter wird (während außerhalb der Halle auf Grund deren Dämmung keine Erhöhung eintritt), so kann dies durchaus emissionsneutral sein, wenn - dank des Gehörschutzes - der Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerInnen in gleicher Weise gewährleistet bleibt. Da für Lärm - anders als für Luftschadstoffe - in der GewO (außerhalb des IPPC-Regimes) kein Minimierungsgebot statuiert ist, sondern nur eine Schutzpflicht gegenüber betroffenen Personengruppen, kann eine Lärmerhöhung, die sich nur in Bereichen auswirkt, in denen niemand aufhältig ist (z.B. im Luftraum über der Anlage) durchaus emissionsneutral im Sinne dieser Bestimmung sein. Im Unterschied zur Bestimmung des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO, die alle Schutzgüter im Blick hat, zielt Z 7 nur auf die „Neutralität“ gegenüber Nachbarn ab. Der Tatbestand lautet: „Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen.“ Mit dieser Einschränkung auf den geschützten Personenkreis wird deutlich, dass etwa Erhöhungen, die sich auf Kunden oder ArbeitnehmerInnen nachteilig auswirken, der bloßen Anzeigepflicht nicht entgegenstehen, solange sie gegenüber den Nachbarn „neutral“ bleiben. Dringt der Lärm aus einer Halle trotz Dämmung deutlich nach außen, sodass er die Lärmbelastung für Kunden erhöht, allerdings - dank einer Lärmschutzwand - nicht zum nächstgelegenen Nachbarn vordringt, ist diese Erhöhung „nachbarneutral“, aber nicht (mehr) „emissionsneutral“ (vgl. RdU - U & T 2016/16 „emissions-, immissions-, nachbarneutral oder irrelevant?).Mit dem Begriff der „emissionsneutralen Änderung“ wird der Tatbestand des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO angesprochen. Demnach besteht für „Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen“, keine Genehmigungspflicht; sie sind gemäß Paragraph 81, Absatz 3, GewO lediglich anzuzeigen. Wesentlich ist, dass der Tatbestand nicht darauf abstellt, dass sich die Emissionen der Anlage keinesfalls erhöhen dürften (also „neutral“ im Sinne von „gleich“ bleiben müssten). Mit der Bezugnahme auf eine „nicht nachteilige“ Beeinflussung des „Emissionsverhaltens“ wird zunächst eine Bewertung dahingehend verlangt, dass kein „Nachteil“ entsteht - das kann nach den Wertmaßstäben des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes nur ein Nachteil für die Schutzgüter der Paragraphen 74 f, f, GewO (Lebens- und Gesundheitsschutz des Gewerbetreibenden und seiner mittätigen Angehörigen, Nachbarn und Kunden; Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen; Eigentumsschutz; Minimierungsgebot für Luftschadstoffe etc.) und des gemäß Paragraph 93, Absatz eins, ASchG mit zu berücksichtigenden ArbeitnehmerInnenschutzes sein. Mit der Wortfolge „Emissionsverhalten der Anlage“ wird zudem klargestellt, dass es nicht auf eine einzelne Emissionsquelle, sondern auf die Gesamtauswirkung der Anlage ankommt. Wird in einer stark lärmbelastenden Halle, in der ArbeitnehmerInnen schon bisher mit Gehörschutz arbeiten mussten, eine weitere Maschine mit zusätzlichen Lärmemissionen aufgestellt, sodass es im Halleninneren noch lauter wird (während außerhalb der Halle auf Grund deren Dämmung keine Erhöhung eintritt), so kann dies durchaus emissionsneutral sein, wenn - dank des Gehörschutzes - der Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerInnen in gleicher Weise gewährleistet bleibt. Da für Lärm - anders als für Luftschadstoffe - in der GewO (außerhalb des IPPC-Regimes) kein Minimierungsgebot statuiert ist, sondern nur eine Schutzpflicht gegenüber betroffenen Personengruppen, kann eine Lärmerhöhung, die sich nur in Bereichen auswirkt, in denen niemand aufhältig ist (z.B. im Luftraum über der Anlage) durchaus emissionsneutral im Sinne dieser Bestimmung sein. Im Unterschied zur Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO, die alle Schutzgüter im Blick hat, zielt Ziffer 7, nur auf die „Neutralität“ gegenüber Nachbarn ab. Der Tatbestand lautet: „Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen.“ Mit dieser Einschränkung auf den geschützten Personenkreis wird deutlich, dass etwa Erhöhungen, die sich auf Kunden oder ArbeitnehmerInnen nachteilig auswirken, der bloßen Anzeigepflicht nicht entgegenstehen, solange sie gegenüber den Nachbarn „neutral“ bleiben. Dringt der Lärm aus einer Halle trotz Dämmung deutlich nach außen, sodass er die Lärmbelastung für Kunden erhöht, allerdings - dank einer Lärmschutzwand - nicht zum nächstgelegenen Nachbarn vordringt, ist diese Erhöhung „nachbarneutral“, aber nicht (mehr) „emissionsneutral“ vergleiche RdU - U & T 2016/16 „emissions-, immissions-, nachbarneutral oder irrelevant?). Bloß formelle Zugangshürden können in einem Spannungsverhältnis zu den (wirtschaftlichen) Grundfreiheiten oder Verfahrensgarantien des Europarechtes stehen (vgl. jüngst EUGH RS C-634/15 oder C-137/14). Diese europarechtlichen Vorgaben sind bei der Führung des Ermittlungsverfahrens zu beachten. BürgerInnen steht es kraft des Europäischen Gemeinschaftsrechtes frei, eigeninitiativ einen Interessenausgleich herzustellen und mit einer auf § 81 Abs. 3 GewO gestützten Anzeige den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen nach § 81 Abs. 2 GewO erfüllt sind. Bloß formelle Zugangshürden können in einem Spannungsverhältnis zu den (wirtschaftlichen) Grundfreiheiten oder Verfahrensgarantien des Europarechtes stehen vergleiche jüngst EUGH RS C-634/15 oder C-137/14). Diese europarechtlichen Vorgaben sind bei der Führung des Ermittlungsverfahrens zu beachten. BürgerInnen steht es kraft des Europäischen Gemeinschaftsrechtes frei, eigeninitiativ einen Interessenausgleich herzustellen und mit einer auf Paragraph 81, Absatz 3, GewO gestützten Anzeige den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 81, Absatz 2, GewO erfüllt sind.
  17. Grundsätzliches zum Ermittlungsverfahren und zum Beweismaß im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG:
  18. Grundsätzliches zum Ermittlungsverfahren und zum Beweismaß im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, AVG: Auf den Erfahrungshorizont nach § 1299 ABGB ist im Ermittlungsverfahren abzustellen, wenn gemäß § 52 Abs. 1 AVG die „Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig“ wird. Ob nach den im Ermittlungsverfahren erhobenen Beweismitteln ein bestimmter Sachverhalt als „erwiesen“ anzusehen ist, beurteilt die Behörde gemäß § 45 Abs. 2 AVG in freier Beweiswürdigung. Auf den Erfahrungshorizont nach Paragraph 1299, ABGB ist im Ermittlungsverfahren abzustellen, wenn gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG die „Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig“ wird. Ob nach den im Ermittlungsverfahren erhobenen Beweismitteln ein bestimmter Sachverhalt als „erwiesen“ anzusehen ist, beurteilt die Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG in freier Beweiswürdigung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme einer Tatsache als erwiesen (vgl. § 45 Abs. 2 AVG) keine „absolute Sicherheit“ erforderlich, sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel 3 168f: an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die erforderliche Überzeugung der Behörde kann sowohl durch unmittelbare als auch durch mittelbare Beweise herbeigeführt werden (§ 46 Rz 3f). Lässt sich eine Tatsache nicht feststellen („non liquet“ [Fasching Rz 878]; „Beweisnotstand“ [VwGH
  19. April 1995, GZ: 93/09/0408]), dann hat die Behörde grundsätzlich von deren Nichtvorliegen auszugehen (VwGH
  20. Juni 1992, GZ: 92/08/0062;
  21. Juni 2000, GZ: 2000/07/0024; siehe auch § 39 Rz 14). Das bedeutet aber nicht, dass vom bloßen Misslingen eines Nachweises auf das Erwiesensein des Gegenteiles geschlossen werden kann (vgl. VwGH
  22. September 1995, GZ: 93/13/0006; ferner VwGH
  23. Februar 1986, GZ: 84/03/0388). Allerdings gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für den im AVG nicht geregelten Fall, dass eine Beweisführung nicht möglich ist, als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation (z.B. der bewilligungslosen Errichtung eines Brunnens) keine Vorteile gezogen werden dürfen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 45 Rz 2 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme einer Tatsache als erwiesen vergleiche Paragraph 45, Absatz 2, AVG) keine „absolute Sicherheit“ erforderlich, sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel 3 168f: an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die erforderliche Überzeugung der Behörde kann sowohl durch unmittelbare als auch durch mittelbare Beweise herbeigeführt werden (Paragraph 46, Rz 3f). Lässt sich eine Tatsache nicht feststellen („non liquet“ [Fasching Rz 878]; „Beweisnotstand“ [VwGH
  24. April 1995, GZ: 93/09/0408]), dann hat die Behörde grundsätzlich von deren Nichtvorliegen auszugehen (VwGH
  25. Juni 1992, GZ: 92/08/0062;
  26. Juni 2000, GZ: 2000/07/0024; siehe auch Paragraph 39, Rz 14). Das bedeutet aber nicht, dass vom bloßen Misslingen eines Nachweises auf das Erwiesensein des Gegenteiles geschlossen werden kann vergleiche VwGH
  27. September 1995, GZ: 93/13/0006; ferner VwGH
  28. Februar 1986, GZ: 84/03/0388). Allerdings gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für den im AVG nicht geregelten Fall, dass eine Beweisführung nicht möglich ist, als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation (z.B. der bewilligungslosen Errichtung eines Brunnens) keine Vorteile gezogen werden dürfen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 45, Rz 2 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Bei Beurteilung von anlagenspezifischen Emissionen ist zudem folgende Beweisregel zu beachten: Nach der Judikatur ist es in dem Fall, dass eine Messung am entscheidenden Immissionspunkt möglich ist - von Ausnahmefällen abgesehen -, unzulässig, die dort zu erwartenden Immissionen aus den Ergebnissen einer Messung an einem anderen Ort zu prognostizieren. Auf dem Boden dieser Rechtsprechung ist der Durchführung von Messungen - soweit diese möglich sind - grundsätzlich der Vorrang vor Berechnungen einzuräumen. „Grundsätzlich“ bedeutet, dass diese Verpflichtung nicht allgemein besteht, sobald eine Messung (technisch) möglich ist, allerdings kann nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist auf sachverständiger Grundlage fallbezogen in schlüssiger Weise darzulegen. Eine Messung darf unterbleiben, wenn sie nicht möglich ist oder nach dem Stand der Technik, angesichts der mittels Berechnung erzielten Werte, ein Messergebnis, das hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte, ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH
  29. November 2015, GZ: 2012/07/0027,
  30. Mai 2016, GZ: Ra 2015/04/0053).Bei Beurteilung von anlagenspezifischen Emissionen ist zudem folgende Beweisregel zu beachten: Nach der Judikatur ist es in dem Fall, dass eine Messung am entscheidenden Immissionspunkt möglich ist - von Ausnahmefällen abgesehen -, unzulässig, die dort zu erwartenden Immissionen aus den Ergebnissen einer Messung an einem anderen Ort zu prognostizieren. Auf dem Boden dieser Rechtsprechung ist der Durchführung von Messungen - soweit diese möglich sind - grundsätzlich der Vorrang vor Berechnungen einzuräumen. „Grundsätzlich“ bedeutet, dass diese Verpflichtung nicht allgemein besteht, sobald eine Messung (technisch) möglich ist, allerdings kann nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist auf sachverständiger Grundlage fallbezogen in schlüssiger Weise darzulegen. Eine Messung darf unterbleiben, wenn sie nicht möglich ist oder nach dem Stand der Technik, angesichts der mittels Berechnung erzielten Werte, ein Messergebnis, das hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte, ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH
  31. November 2015, GZ: 2012/07/0027,
  32. Mai 2016, GZ: Ra 2015/04/0053). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist keine Beweiswürdigungsregel und kommt nur zur Anwendung, wenn auch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben (VwGH
  33. Jänner 2015, GZ: 2011/17/0081). Aus den Ausnahmeregelungen des § 81 Abs. 2 GewO iVm § 82b Abs. 5 GewO ergibt sich aber, dass außerhalb eines Anzeigeverfahrens das Vorliegen der jeweiligen Ausnahme nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist. Eine nach § 81 Abs. 1 GewO bestehende Genehmigungspflicht gilt nicht als aufgehoben, wenn der Betreiber die erforderlichen Nachweise eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des § 81 Abs. 2 GewO nicht erbringen oder zumindest glaubhaft machen kann (vgl. VwGH 2001/10/0152, vgl. 99/11/0325, vgl. auch § 82b Abs. 5 GewO). Außerhalb eines Anzeigeverfahrens kommt es daher grundsätzlich nicht darauf an, ob „Nachteile“ im oben beschriebenen Sinn durch besondere Betriebsmodalitäten bei Einhaltung des Sorgfaltsmaßstabes im Sinne des § 1299 ABGB vermieden werden können. Im Anzeigeverfahren gelten die Bestimmungen des § 345 Abs. 5 und 6 GewO.Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist keine Beweiswürdigungsregel und kommt nur zur Anwendung, wenn auch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben (VwGH
  34. Jänner 2015, GZ: 2011/17/0081). Aus den Ausnahmeregelungen des Paragraph 81, Absatz 2, GewO in Verbindung mit Paragraph 82 b, Absatz 5, GewO ergibt sich aber, dass außerhalb eines Anzeigeverfahrens das Vorliegen der jeweiligen Ausnahme nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist. Eine nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO bestehende Genehmigungspflicht gilt nicht als aufgehoben, wenn der Betreiber die erforderlichen Nachweise eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, GewO nicht erbringen oder zumindest glaubhaft machen kann vergleiche VwGH 2001/10/0152, vergleiche 99/11/0325, vergleiche auch Paragraph 82 b, Absatz 5, GewO). Außerhalb eines Anzeigeverfahrens kommt es daher grundsätzlich nicht darauf an, ob „Nachteile“ im oben beschriebenen Sinn durch besondere Betriebsmodalitäten bei Einhaltung des Sorgfaltsmaßstabes im Sinne des Paragraph 1299, ABGB vermieden werden können. Im Anzeigeverfahren gelten die Bestimmungen des Paragraph 345, Absatz 5 und 6 GewO. Es stellt sich die Frage, wie bei einer grundsätzlich bestehenden Genehmigungspflicht im Sinne des § 81 Abs. 1 GewO vorzugehen ist, wenn der Gewerbetreibende - gegebenenfalls mit einer Anzeige - Betriebsmodalitäten einwendet, die nicht schon bei Anwendung der für ihn gemäß § 16 Abs. 2 GewO iVm § 1299 ABGB maßgeblichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen die Emissionsneutralität im Sinne des § 81 Abs. 2 Z 7 oder Z 9 belegen oder im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG erwarten lassen, sondern zu deren Beurteilung ein darüber hinausgehender, besonderer Sachverstand erforderlich ist, der nicht schon durch den Befähigungsnachweis als erbracht anzusehen ist. Gemäß § 52 Abs. 1 AVG wäre einer Beurteilung durch Amtssachverständige der Vorzug gegenüber nicht amtlichen Sachverständigen zu geben. Gerade in Anbetracht der kurz bemessenen Frist von zwei Monaten im Sinne des § 345 Abs. 6 GewO kann die Behörde berechtigt sein, auf der Anzeige im Sinne des § 353 GewO angeschlossene - von privaten Sachverständigen erstellte - Gutachten zurückzugreifen (so explizit § 345 Abs. 6 vorletzter Satz GewO). Es gelten die allgemeinen an Gutachten zu stellende Anforderungen. Es war die eindeutige Absicht des Gesetzgebers durch die Verkürzung der in § 73 Abs. 1 AVG vorgegebenen Frist von sechs Monaten auf zwei Monate im Sinne des § 345 Abs. 6 GewO im Regelfall eine „wesentliche Beschleunigung des Verfahrens“ zu bewirken (vgl. § 52 Abs. 3 AVG). Die Eigeninitiative des Betreibers ist mit erhöhter Eigenverantwortung verbunden, gewährleistet ein Anzeigeverfahren im Sinne der §§ 81 Abs. 3 iVm 345 GewO gegenüber Dritten doch geringeren Bestandsschutz und Rechtssicherheit als ein Genehmigungsverfahren im Sinne des § 356 GewO (vgl. VfGH
  35. März 2012, GZ: B606/11). Es stellt sich die Frage, wie bei einer grundsätzlich bestehenden Genehmigungspflicht im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, GewO vorzugehen ist, wenn der Gewerbetreibende - gegebenenfalls mit einer Anzeige - Betriebsmodalitäten einwendet, die nicht schon bei Anwendung der für ihn gemäß Paragraph 16, Absatz 2, GewO in Verbindung mit Paragraph 1299, ABGB maßgeblichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen die Emissionsneutralität im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, oder Ziffer 9, belegen oder im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, AVG erwarten lassen, sondern zu deren Beurteilung ein darüber hinausgehender, besonderer Sachverstand erforderlich ist, der nicht schon durch den Befähigungsnachweis als erbracht anzusehen ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG wäre einer Beurteilung durch Amtssachverständige der Vorzug gegenüber nicht amtlichen Sachverständigen zu geben. Gerade in Anbetracht der kurz bemessenen Frist von zwei Monaten im Sinne des Paragraph 345, Absatz 6, GewO kann die Behörde berechtigt sein, auf der Anzeige im Sinne des Paragraph 353, GewO angeschlossene - von privaten Sachverständigen erstellte - Gutachten zurückzugreifen (so explizit Paragraph 345, Absatz 6, vorletzter Satz GewO). Es gelten die allgemeinen an Gutachten zu stellende Anforderungen. Es war die eindeutige Absicht des Gesetzgebers durch die Verkürzung der in Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorgegebenen Frist von sechs Monaten auf zwei Monate im Sinne des Paragraph 345, Absatz 6, GewO im Regelfall eine „wesentliche Beschleunigung des Verfahrens“ zu bewirken vergleiche Paragraph 52, Absatz 3, AVG). Die Eigeninitiative des Betreibers ist mit erhöhter Eigenverantwortung verbunden, gewährleistet ein Anzeigeverfahren im Sinne der Paragraphen 81, Absatz 3, in Verbindung mit 345 GewO gegenüber Dritten doch geringeren Bestandsschutz und Rechtssicherheit als ein Genehmigungsverfahren im Sinne des Paragraph 356, GewO vergleiche VfGH
  36. März 2012, GZ: B606/11).
  37. Ergebnis: Den relevanten Sachverhalt bilden die in keinem Genehmigungsbescheid vorgesehenen Änderungen betreffend die Anlagenteile lit. a. (Flugdach), lit. b. (Parkplatz) und lit. c. (Schiebetoranlage) in Verbindung mit dem Umstand, dass im Genehmigungsbescheid vom
  38. Juli 2009 auf Wohnbebauung Bezug genommen wird. Hinsichtlich der Schiebetoranlage bildet die Situierung „im Zufahrtsbereich von der W“ ein wesentliches Sachverhaltselement. Den relevanten Sachverhalt bilden die in keinem Genehmigungsbescheid vorgesehenen Änderungen betreffend die Anlagenteile Litera a, (Flugdach), Litera b, (Parkplatz) und Litera c, (Schiebetoranlage) in Verbindung mit dem Umstand, dass im Genehmigungsbescheid vom
  39. Juli 2009 auf Wohnbebauung Bezug genommen wird. Hinsichtlich der Schiebetoranlage bildet die Situierung „im Zufahrtsbereich von der W“ ein wesentliches Sachverhaltselement. Ob diese Änderungen „geeignet“ waren, Schutzinteressen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO zu beeinträchtigen, stellt eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar. Es mag durchaus sein, dass - wie der Bf vorbringt - das geänderte Flugdach faktisch dem Immissionsschutz dient und auf die Nachbarn einwirkende Immissionen verringert werden. Es mag auch sein, dass tatsächlich kein Nachbar durch den zusätzlichen Parkplatz gestört wird und die Schrankenanlage zu keiner Beeinträchtigung des Verkehrs führt. Ein Laie ohne besonderen Erfahrungshorizont - unter Anwendung des allgemeinen Sorgfaltsmaßstabes im Sinne des § 1297 ABGB - kann in einer solchen Situation die von der Behörde thematisierten Beeinträchtigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO nicht schlichtweg ausschließen. Die beschriebenen Änderungen sind daher in formeller Hinsicht gemäß § 74 Abs. 2 iVm § 81 Abs. 1 GewO genehmigungspflichtig. Ob diese Änderungen „geeignet“ waren, Schutzinteressen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO zu beeinträchtigen, stellt eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar. Es mag durchaus sein, dass - wie der Bf vorbringt - das geänderte Flugdach faktisch dem Immissionsschutz dient und auf die Nachbarn einwirkende Immissionen verringert werden. Es mag auch sein, dass tatsächlich kein Nachbar durch den zusätzlichen Parkplatz gestört wird und die Schrankenanlage zu keiner Beeinträchtigung des Verkehrs führt. Ein Laie ohne besonderen Erfahrungshorizont - unter Anwendung des allgemeinen Sorgfaltsmaßstabes im Sinne des Paragraph 1297, ABGB - kann in einer solchen Situation die von der Behörde thematisierten Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO nicht schlichtweg ausschließen. Die beschriebenen Änderungen sind daher in formeller Hinsicht gemäß Paragraph 74, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, GewO genehmigungspflichtig. Beweismittel, die eine ausreichende Zuordnung zu einem Ausnahmetatbestand im Sinne des § 81 Abs. 2 GewO rechtfertigen würden, sind im Akt nicht vorhanden. Es steht nicht fest, dass diese Änderungen emissions- oder nachbarneutral im Sinne des § 81 Abs. 2 Z 7 und 9 GewO sind. Der Bf stellte zwar im Verwaltungsstraf- wie auch im Beschwerdeverfahren Beweisanträge (Urkunden, Sachverständigengutachten, Ortsaugenschein und PV), beruft sich aber nicht ausdrücklich auf einen Ausnahmetatbestand des § 81 Abs. 2 GewO. Der Bf hat mangels entsprechenden Vorbringens die erforderlichen Nachweise eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des § 81 Abs. 2 GewO nicht erbracht und auch nicht glaubhaft gemacht. Er macht auch nicht geltend, dass ein Anzeigeverfahren anhängig wäre. Eine amtswegige Messung, ob tatsächlich eine Emissionsneutralität vorliegt, war daher nicht erforderlich. Eine unionsrechtswidrige Zugangsbeschränkung wird weder behauptet und lässt sich im gegenständlichen Fall auch nicht konkret ableiten. Die Genehmigungspflicht nach § 81 Abs.

§ 74Abs. 2 Gew

O ist daher nicht gemäß § 81 Abs. 2 GewO aufgehoben. Beweismittel, die eine ausreichende Zuordnung zu einem Ausnahmetatbestand im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, GewO rechtfertigen würden, sind im Akt nicht vorhanden. Es steht nicht fest, dass diese Änderungen emissions- oder nachbarneutral im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7 und 9 GewO sind. Der Bf stellte zwar im Verwaltungsstraf- wie auch im Beschwerdeverfahren Beweisanträge (Urkunden, Sachverständigengutachten, Ortsaugenschein und PV), beruft sich aber nicht ausdrücklich auf einen Ausnahmetatbestand des Paragraph 81, Absatz 2, GewO. Der Bf hat mangels entsprechenden Vorbringens die erforderlichen Nachweise eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, GewO nicht erbracht und auch nicht glaubhaft gemacht. Er macht auch nicht geltend, dass ein Anzeigeverfahren anhängig wäre. Eine amtswegige Messung, ob tatsächlich eine Emissionsneutralität vorliegt, war daher nicht erforderlich. Eine unionsrechtswidrige Zugangsbeschränkung wird weder behauptet und lässt sich im gegenständlichen Fall auch nicht konkret ableiten. Die Genehmigungspflicht nach Paragraph 81, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, GewO ist daher nicht gemäß Paragraph 81, Absatz 2, GewO aufgehoben. Sache des Berufungsverfahrens war nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde bildete. Wechselte die Berufungsbehörde die von der Erstbehörde angenommene Tat aus, so nahm sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch und es lag eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Die Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG berechtigte die Berufungsbehörde nämlich nicht zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, sondern nur dazu, beispielsweise die Strafzeit auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstandes des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 50 VwGVG hinaus, etwa durch Ausdehnung des Tatzeitraumes, wurde nicht geschaffen (vgl. VwGH

  1. Juli 2014, GZ: Ro 2014/02/0099, und VwGH
  2. November 2014, GZ: 2014/09/0018).Sache des Berufungsverfahrens war nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde bildete. Wechselte die Berufungsbehörde die von der Erstbehörde angenommene Tat aus, so nahm sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch und es lag eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. Die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG berechtigte die Berufungsbehörde nämlich nicht zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, sondern nur dazu, beispielsweise die Strafzeit auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstandes des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des Paragraph 50, VwGVG hinaus, etwa durch Ausdehnung des Tatzeitraumes, wurde nicht geschaffen vergleiche VwGH
  3. Juli 2014, GZ: Ro 2014/02/0099, und VwGH
  4. November 2014, GZ: 2014/09/0018). Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat daher ausschließlich zu überprüfen, ob der Bf - wie ihm vorgeworfen - am
  5. Jänner 2016 die angelastete Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO begangen hat. Der Spruch des Straferkenntnisses enthält lediglich den Zeitpunkt des Lokalaugenscheines, in dem die vorgenommenen Änderungen festgestellt wurden, jedoch nicht den Tatzeitpunkt der durchgeführten Änderung. Der verfahrensgegenständliche Tatvorwurf wird durch den angelasteten Zeitpunkt (
  6. Jänner 2016) verbindlich vorgegeben. An diesem Tag wurde die angelastete Tathandlung - die Vornahme einer Änderung - aber nicht gesetzt, zumal die Änderungen bereits fertig gestellt waren. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat daher ausschließlich zu überprüfen, ob der Bf - wie ihm vorgeworfen - am
  7. Jänner 2016 die angelastete Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO begangen hat. Der Spruch des Straferkenntnisses enthält lediglich den Zeitpunkt des Lokalaugenscheines, in dem die vorgenommenen Änderungen festgestellt wurden, jedoch nicht den Tatzeitpunkt der durchgeführten Änderung. Der verfahrensgegenständliche Tatvorwurf wird durch den angelasteten Zeitpunkt (
  8. Jänner 2016) verbindlich vorgegeben. An diesem Tag wurde die angelastete Tathandlung - die Vornahme einer Änderung - aber nicht gesetzt, zumal die Änderungen bereits fertig gestellt waren. Der Bf hat die ihm im bekämpften Straferkenntnis zur Last gelegte Tat, die sich auf die Vornahme einer Änderung der Betriebsanlage am
  9. Jänner 2016 beschränkt, nicht begangen. Das Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.Der Bf hat die ihm im bekämpften Straferkenntnis zur Last gelegte Tat, die sich auf die Vornahme einer Änderung der Betriebsanlage am
  10. Jänner 2016 beschränkt, nicht begangen. Das Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Beurteilung der Genehmigungspflicht nach § 81 Abs.

§ 74Abs. 2 Gew

O richtet sich nach dem allgemeinen Sorgfaltsmaßstab im Sinne des § 1297 ABGB. Besondere Kenntnisse im Sinne des § 1299 ABGB sind dazu grundsätzlich nicht erforderlich. Unklar ist, inwieweit Behörde und Verwaltungsgericht im Verwaltungsstrafverfahren amtswegig Beweise zur Emissionsneutralität im Sinne des § 81 Abs. 2 Z 7 und 9 GewO aufnehmen müssen. Eine (positive) Feststellung setzt u.U. einen Sachverständigenweis - also Erfahrungswerte nach § 1299 ABGB - und unter näher genannten Bedingungen sogar eine Messung voraus. Im gegenständlichen Fall steht mangels entsprechender Beweismittel nicht fest, ob und inwieweit die Änderungen emissionsneutral waren oder nicht. Eine weitere amtswegige Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht ist nicht erforderlich, liegt es doch grundsätzlich am Betreiber, im Anzeigeverfahren Betriebsmodalitäten zu beschreiben, um eine Beurteilung im Sinne des § 81 Abs. 2 GewO vornehmen zu können. Da das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des Tatbestandes „Änderung am

  1. Jänner 2016“ jedenfalls einzustellen war, ist die Revision unzulässig. Die Beurteilung der Genehmigungspflicht nach Paragraph 81, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, GewO richtet sich nach dem allgemeinen Sorgfaltsmaßstab im Sinne des Paragraph 1297, ABGB. Besondere Kenntnisse im Sinne des Paragraph 1299, ABGB sind dazu grundsätzlich nicht erforderlich. Unklar ist, inwieweit Behörde und Verwaltungsgericht im Verwaltungsstrafverfahren amtswegig Beweise zur Emissionsneutralität im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7 und 9 GewO aufnehmen müssen. Eine (positive) Feststellung setzt u.U. einen Sachverständigenweis - also Erfahrungswerte nach Paragraph 1299, ABGB - und unter näher genannten Bedingungen sogar eine Messung voraus. Im gegenständlichen Fall steht mangels entsprechender Beweismittel nicht fest, ob und inwieweit die Änderungen emissionsneutral waren oder nicht. Eine weitere amtswegige Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht ist nicht erforderlich, liegt es doch grundsätzlich am Betreiber, im Anzeigeverfahren Betriebsmodalitäten zu beschreiben, um eine Beurteilung im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, GewO vornehmen zu können. Da das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des Tatbestandes „Änderung am
  2. Jänner 2016“ jedenfalls einzustellen war, ist die Revision unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.800200.2.Wg

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