GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II.römisch zwei. Dem Antrag der Dr. G P, des MMag. Dr. S P und des J P auf Zuerkennung der Parteistellung wird keine Folge gegeben. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 9. März 2016, GZ: Ge20-78-2015, wurde der A S GmbH hinsichtlich des von der A S GmbH betriebenen Mineralöltanklagers im Standort x, x, die für das betreffende Mineralöltanklager gewerbebehördlich rund um die Uhr genehmigte Betriebszeit im Grunde des § 79 GewO 1994 auf Montag bis Sonntag von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr eingeschränkt. Gleichzeitig wurde vorgeschrieben, sämtliche zum Betrieb des Tanklagers erforderlichen Manipulationen, wie insbesondere das Zu- und Abfahren von LKW, das Starten bzw. das Laufenlassen von Motoren, das An- und Abkoppeln von Anhängern, die Tankvorgänge udgl., ausschließlich innerhalb dieses Betriebszeitraumes vorzunehmen. römisch eins. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 9. März 2016, GZ: Ge20-78-2015, wurde der A S GmbH hinsichtlich des von der A S GmbH betriebenen Mineralöltanklagers im Standort x, x, die für das betreffende Mineralöltanklager gewerbebehördlich rund um die Uhr genehmigte Betriebszeit im Grunde des Paragraph 79, GewO 1994 auf Montag bis Sonntag von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr eingeschränkt. Gleichzeitig wurde vorgeschrieben, sämtliche zum Betrieb des Tanklagers erforderlichen Manipulationen, wie insbesondere das Zu- und Abfahren von LKW, das Starten bzw. das Laufenlassen von Motoren, das An- und Abkoppeln von Anhängern, die Tankvorgänge udgl., ausschließlich innerhalb dieses Betriebszeitraumes vorzunehmen. Begründend wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, die A S GmbH betreibe auf Grundstück Nr. x, KG x, ein Tanklager für Mineralöl. Dieses Tanklager sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 26. April 1977, GZ: Ge-806-1976, gewerbebehördlich genehmigt worden. Die Betriebsanlagengenehmigung sei ohne Zugrundelegung von bestimmten Betriebszeiten erteilt worden. Auf Grundlage dieser Genehmigung sei davon auszugehen, dass der Betrieb des Tanklagers von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr genehmigt sei und auch sämtliche Manipulationen zum Betrieb des Tanklagers in diesem Zeitraum bewilligt worden seien. Begründend wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, die A S GmbH betreibe auf Grundstück Nr. x, KG x, ein Tanklager für Mineralöl. Dieses Tanklager sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom , 26. April 1977, GZ: Ge-806-1976, gewerbebehördlich genehmigt worden. Die Betriebsanlagengenehmigung sei ohne Zugrundelegung von bestimmten Betriebszeiten erteilt worden. Auf Grundlage dieser Genehmigung sei davon auszugehen, dass der Betrieb des Tanklagers von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr genehmigt sei und auch sämtliche Manipulationen zum Betrieb des Tanklagers in diesem Zeitraum bewilligt worden seien. Zwischenzeitlich sei von der Familie P auf Grundstück Nr. x ein Gebäude errichtet worden und diene dieses nunmehr als Wohngebäude. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 sei Familie P an die Bezirkshauptmannschaft herangetreten, dass sie infolge des Betriebes des gegenständlichen Tanklagers Gesundheitsgefährdungen befürchte. Von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt sei daraufhin im Grunde des § 79 GewO 1994, nach Konkretisierung der Betriebsabläufe durch die Anlagenbetreiberin, eine lärmtechnische Erhebung in Auftrag gegeben worden. Aufbauend auf den lärmtechnischen Erhebungen sei in weiterer Folge von einem medizinischen Amtssachverständigen Befund und Gutachten erstellt worden. Zwischenzeitlich sei von der Familie P auf Grundstück Nr. x ein Gebäude errichtet worden und diene dieses nunmehr als Wohngebäude. Mit Schreiben vom , 16. Oktober 2015 sei Familie P an die Bezirkshauptmannschaft herangetreten, dass sie infolge des Betriebes des gegenständlichen Tanklagers Gesundheitsgefährdungen befürchte. Von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt sei daraufhin im Grunde des Paragraph 79, GewO 1994, nach Konkretisierung der Betriebsabläufe durch die Anlagenbetreiberin, eine lärmtechnische Erhebung in Auftrag gegeben worden. Aufbauend auf den lärmtechnischen Erhebungen sei in weiterer Folge von einem medizinischen Amtssachverständigen Befund und Gutachten erstellt worden. Auf Grund der gutachtlichen Stellungnahmen, insbesondere des medizinischen Gutachtens, sei festzustellen, dass nunmehr - auch nach längerem Betrieb der Betriebsanlage - durch den Zuzug der Familie P ein Zustand eingetreten sei, bei dem - auch wenn die Anlage betriebsanlagenrechtlich bewilligt sei - die nach § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nicht mehr hinlänglich geschützt seien. Wenngleich Familie P erst nach Genehmigung der Betriebsanlage die Nachbarstellung im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 GewO 1994 erlangt habe, bleibe festzustellen, dass es infolge des Betriebes des Tanklagers bzw. der dadurch ausgelösten wiederholt auftretenden Schlafstörungen/Aufweckreaktionen - bei unbeschränkten Betriebszeiten - zu einer Gefährdung der Gesundheit der auf dem Nachbargrundstück wohnhaften Familie P kommen könne. Insbesondere unter Berücksichtigung des Ruhebedürfnisses eines Kleinkindes sei daher der Betriebszeitraum auf 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr an allen Tagen zu beschränken. Zum Vorbringen der A S GmbH, wonach auf dem Grundstück der Familie P lediglich ein Bürogebäude bewilligt worden sei und sich insofern dort keine Schlafstätten befinden würden, wonach auch allfällige Überlegungen betreffend Schlafstörungen völlig uninteressant wären, werde darauf hingewiesen, dass seitens der zuständigen Baubehörde Stadtgemeinde F mitgeteilt worden sei, dass sich auf dem Grundstück der Familie P ein Wohngebäude befinde und dieses Wohngebäude baurechtlich als genehmigt zu qualifizieren sei.Auf Grund der gutachtlichen Stellungnahmen, insbesondere des medizinischen Gutachtens, sei festzustellen, dass nunmehr - auch nach längerem Betrieb der Betriebsanlage - durch den Zuzug der Familie P ein Zustand eingetreten sei, bei dem - auch wenn die Anlage betriebsanlagenrechtlich bewilligt sei - die nach , Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen nicht mehr hinlänglich geschützt seien. Wenngleich Familie P erst nach Genehmigung der Betriebsanlage die Nachbarstellung im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 GewO 1994 erlangt habe, bleibe festzustellen, dass es infolge des Betriebes des Tanklagers bzw. der dadurch ausgelösten wiederholt auftretenden Schlafstörungen/Aufweckreaktionen - bei unbeschränkten Betriebszeiten - zu einer Gefährdung der Gesundheit der auf dem Nachbargrundstück wohnhaften Familie P kommen könne. Insbesondere unter Berücksichtigung des Ruhebedürfnisses eines Kleinkindes sei daher der Betriebszeitraum auf 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr an allen Tagen zu beschränken. Zum Vorbringen der A S GmbH, wonach auf dem Grundstück der Familie P lediglich ein Bürogebäude bewilligt worden sei und sich insofern dort keine Schlafstätten befinden würden, wonach auch allfällige Überlegungen betreffend Schlafstörungen völlig uninteressant wären, werde darauf hingewiesen, dass seitens der zuständigen Baubehörde Stadtgemeinde F mitgeteilt worden sei, dass sich auf dem Grundstück der Familie P ein Wohngebäude befinde und dieses Wohngebäude baurechtlich als genehmigt zu qualifizieren sei. 2. Gegen diesen Bescheid hat die A S GmbH durch ihre anwaltliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde begründe den bekämpften Bescheid, gestützt auf die eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen, zusammengefasst damit, dass der Betrieb des Tanklagers und die dadurch ausgelösten wiederholt auftretenden Schlafstörungen/Aufweckreaktionen bei unbeschränkten Betriebszeiten zu einer Gefährdung der Gesundheit der auf dem Nachbargrundstück „wohnhaften“ Familie P führen würden und beschränke den Betriebszeitraum, unter Hinweis auf das Ruhebedürfnis eines Kleinkindes, auf 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr an allen Tagen. Es werde seitens der belangten Behörde davon ausgegangen, dass Familie P rechtmäßig im auf Grundstück Nr. x, KG x, errichteten Gebäude wohne. Der Bauakt der Stadtgemeinde F betreffend das auf Grundstück Nr. x, KG x, errichtete Gebäude mit der Zahl: Bau153/9-73-2012 sei trotz des Einwandes der Beschwerdeführerin, dass auf Grundstück Nr. x, KG x, nur ein Bürogebäude und kein Wohngebäude bewilligt worden sei, nicht eingeholt worden. Hätte die belangte Behörde den Bauakt beigeschafft, wozu sie von Amtswegen verpflichtet gewesen wäre, hätte sie festgestellt, dass nur der Neubau eines Bürogebäudes mit Einfriedung eingereicht und sohin bewilligt worden sei. Den Einreichplan betreffend die Errichtung eines Bürogebäudes vom 3. Dezember 2012 habe auch die Beschwerdeführerin unterfertigt, zumal ihr nur bei einem Bau von Wohngebäuden umfangreiche und zu berücksichtigende Einwendungen im Zusammenhang mit ihrer auf ihrer Liegenschaft bestehenden gewerblichen Betriebsanlage zukommen würden (vgl. § 31 Abs. 5 Oö. BauO 1994). Bei wesentlichen Änderungen im Zuge des Verfahrens hätte ohnehin eine Bauverhandlung stattfinden müssen, wenn nicht anders das Parteiengehör gewahrt werde (vgl. § 34 Oö. BauO 1994). Bei gesetzeskonformer Auslegung der BauO 1994 sei aber natürlich auch eine nachträgliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes in Wohngebäude bewilligungspflichtig. Die Änderung der Verwendung in Wohngebäude sei im Vergleich zum eingereichten Bauvorhaben (Bürogebäude) eine wesentliche, zumal dadurch subjektive Nachbarrechte, nämlich die der Beschwerdeführerin als Inhaberin einer bestehenden gewerblichen Betriebsanlage am angrenzenden Grundstück, beeinträchtigt würden. Die Verwendung widerspreche dem baurechtlichen Konsens.Den Einreichplan betreffend die Errichtung eines Bürogebäudes vom 3. Dezember 2012 habe auch die Beschwerdeführerin unterfertigt, zumal ihr nur bei einem Bau von Wohngebäuden umfangreiche und zu berücksichtigende Einwendungen im Zusammenhang mit ihrer auf ihrer Liegenschaft bestehenden gewerblichen Betriebsanlage zukommen würden vergleiche Paragraph 31, Absatz 5, Oö. BauO 1994). Bei wesentlichen Änderungen im Zuge des Verfahrens hätte ohnehin eine Bauverhandlung stattfinden müssen, wenn nicht anders das Parteiengehör gewahrt werde vergleiche Paragraph 34, Oö. BauO 1994). Bei gesetzeskonformer Auslegung der BauO 1994 sei aber natürlich auch eine nachträgliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes in Wohngebäude bewilligungspflichtig. Die Änderung der Verwendung in Wohngebäude sei im Vergleich zum eingereichten Bauvorhaben (Bürogebäude) eine wesentliche, zumal dadurch subjektive Nachbarrechte, nämlich die der Beschwerdeführerin als Inhaberin einer bestehenden gewerblichen Betriebsanlage am angrenzenden Grundstück, beeinträchtigt würden. Die Verwendung widerspreche dem baurechtlichen Konsens. Eine Baubewilligung der Änderung der Verwendung in Wohngebäude liege nicht vor. Ein Bürogebäude diene nach Sinn und Zweck nicht als (regelmäßige) Schlafstätte, insbesondere nicht als Schlafstätte für Kleinkinder. Die Betriebsanlage der Beschwerdeführerin sei sohin bei rechtmäßiger Nutzung des auf Grundstück Nr. x errichteten Gebäudes nicht geeignet, die Gesundheit der Nachbarn zu gefährden. Aus den obigen Gründen stelle die Beschwerdeführerin sohin den Antrag, das Verwaltungsgericht möge eine Verhandlung anberaumen; die angebotenen Beweise aufnehmen; den Bescheid vom 9. März 2016, GZ: Ge20-78-2015, ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat diese Beschwerde als belangte Behörde gemeinsam mit dem Bezug habenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) zur Entscheidungsfindung vorgelegt. 4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu GZ: Ge20-78-2015 sowie in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu GZ: Ge-806-1976 betreffend Genehmigungsverfahren Mineralöltanklager im Standort Grundstück Nr. x, KG x, sowie in den Bauakt der Stadtgemeinde F zu GZ: Bau153/9-73-2012 betreffend Bauverfahren Familie P. Weiters wurde vom LVwG eine mündliche Verhandlung für den 15. Juni 2016 anberaumt und an diesem Tage in Anwesenheit der Verfahrensparteien durchgeführt. Auf Grund des sachlichen Zusammenhanges wurden die beim LVwG anhängigen Verfahren zu LVwG-800161, 800186 und 850575 zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. Von Dr. G P, MMag. Dr. S P und J P wurde folgende Stellungnahme abgegeben: „Der von der A S GmbH angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 9. März 2016, GZ: Ge20-78-2015, sei auch den mitbeteiligten Parteien von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zugestellt worden. Die mitbeteiligten Parteien als Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO würden im Sinne des § 8 AVG ein rechtliches Interesse an dieser Angelegenheit haben und komme diesen daher Parteistellung zu, weshalb beantragt werde, den mitbeteiligten Parteien gegenständlich Parteistellung zuzuerkennen und eine Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.Die mitbeteiligten Parteien als Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO würden im Sinne des Paragraph 8, AVG ein rechtliches Interesse an dieser Angelegenheit haben und komme diesen daher Parteistellung zu, weshalb beantragt werde, den mitbeteiligten Parteien gegenständlich Parteistellung zuzuerkennen und eine Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Die mitbeteiligten Parteien würden an der Adresse x, x wohnen und dort ihren meldebehördlichen Hauptwohnsitz haben. Die mitbeteiligten Parteien seien Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO. Hervorzuheben sei, dass Frau Dr. G P als dinglich berechtigte Grundstückseigentümerin immer Nachbarstellung im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO zukomme. Das gegenständliche Grundstück diene vor allem auch ständigen Erholungs- und Freizeitzwecken der mitbeteiligten Parteien als Familie zu jeder Tages- und Nachtzeit und sei auch aus diesem Grunde infolge der Immissionen der gegenständlichen Betriebsanlage eine konkrete persönliche Gesundheitsgefährdung der mitbeteiligten Parteien als Nachbarn im Falle des Betriebes innerhalb des Zeitraumes von 19:00 bis 06:00 Uhr gegeben.Die mitbeteiligten Parteien würden an der Adresse x, x wohnen und dort ihren meldebehördlichen Hauptwohnsitz haben. Die mitbeteiligten Parteien seien Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO. Hervorzuheben sei, dass Frau Dr. G P als dinglich berechtigte Grundstückseigentümerin immer Nachbarstellung im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO zukomme. Das gegenständliche Grundstück diene vor allem auch ständigen Erholungs- und Freizeitzwecken der mitbeteiligten Parteien als Familie zu jeder Tages- und Nachtzeit und sei auch aus diesem Grunde infolge der Immissionen der gegenständlichen Betriebsanlage eine konkrete persönliche Gesundheitsgefährdung der mitbeteiligten Parteien als Nachbarn im Falle des Betriebes innerhalb des Zeitraumes von 19:00 bis 06:00 Uhr gegeben. Bauwille der Frau Dr. G P als Bauwerberin im Baubewilligungsverfahren Stadtgemeinde F, Zl. Bau153/9-73-2012, sei stets von vornherein die Errichtung eines sogenannten kanadischen Holzblockhauses und die gemischte Nutzung dieses Gebäudes, nämlich einerseits zur Wohnnutzung und andererseits zur Büronutzung, gewesen. Aus steuerlichen Gründen sei schließlich das Gebäude in der planlichen Darstellung als ‚Bürogebäude‘ bezeichnet worden. Um auch die jederzeitige Wohnnutzung des Gebäudes zu gewährleisten, sei allerdings gleichzeitig der Verwendungszweck in der Baubeschreibung entsprechend weit gefasst (und eben nicht eingeschränkt auf ausschließlich ‚Büronutzung‘) worden, damit unter Verweis auf die zugrundeliegende Flächenwidmung sämtliche im Kerngebiet zur Verfügung stehenden Nutzungsarten, wie insbesondere auch die Wohnnutzung, vom Baukonsens umfasst und genehmigt seien. Dementsprechend seien auch in der konkreten Baubeschreibung vom 19. Dezember 2012 das Bauvorhaben und der Verwendungszweck wie folgt angegeben worden: Punkt 1
O 1994 durchgeführt.Über dieses Ansuchen wurde ein vereinfachtes Verfahren
Paragraph 32, Oö. BauO 1994 durchgeführt. Vom Bausachverständigen wurde im Zuge des Verfahrens Befund und Gutachten abgegeben; im Befund wurde das Projekt wie folgt beschrieben: „Das geplante Bürogebäude wird im Nordwesten des Grundstückes situiert und hält einen kürzesten Abstand von 4,50 m zur nördlichen und 5,20 m zur westlichen Nachbargrundgrenze ein.“ Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde F vom
O 1994 angezeigt. In der Anzeige wurde unter der Rubrik „Beschreibung Bauvorhaben“ angeführt: „Neubau eines Bürogebäudes mit Einfriedung“.Am 5. August 2014 wurde von Frau Dr. P die Baufertigstellung
Paragraph 42, , Oö. BauO 1994 angezeigt. In der Anzeige wurde unter der Rubrik „Beschreibung Bauvorhaben“ angeführt: „Neubau eines Bürogebäudes mit Einfriedung“. Mit Eingabe vom 25. August 2014 wurde von Frau Dr. P eine teilweise Wohnnutzung des Gebäudes angezeigt. Konkret wurde in der Eingabe angeführt: „Ich beabsichtige nunmehr ab 01.09.2014 - vorübergehend bis auf weiteres - eine teilweise Wohnnutzung dieses Gebäudes entsprechend der beiliegenden Skizzen [...] und möchte dies der Stadtgemeinde F als zuständiger Baubehörde hiermit bekannt geben“. Im Zuge des Verfahrens wurde von der Stadtgemeinde F zur Frage der Rechtmäßigkeit der Wohnnutzung des Bürogebäudes auf Grundstück Nr. x, KG x, folgende Stellungnahme abgegeben: „Mit Bescheid vom 17.01.2013 wurde ein Neubau eines Bürogebäudes im vereinfachten Verfahren (Einwendungsverzicht der Nachbarn am Bauplan) bewilligt. Mit Eingabe vom 25.08.2014 wurde eine teilweise Wohnnutzung des Gebäudes angezeigt.
Oö Bauordnung 2013 idgF. § 24 Abs. 1 Zif.3 ist die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden bewilligungspflichtig, wenn dadurch zusätzlich schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Solche zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die teilweise Wohnnutzung waren nicht zu erwarten und daher wurde
O 1994 die Änderung der Baubehörde angezeigt. Das Anzeigeverfahren nach § 25a Oö BauO 1994 sieht keine Parteistellung der Nachbarn vor. Es lag auch kein Grund gem. § 25a Oö BauO 1994 vor die angezeigte Änderung des Verwendungszweckes zu untersagen. Daraus ergibt sich, dass die Benützung des Gebäudes von Frau Dr. P für teilweise Wohnnutzung dem baurechtlichen Konsens entspricht.“Mit Eingabe vom 25.08.2014 wurde eine teilweise Wohnnutzung des Gebäudes angezeigt.
Oö Bauordnung 2013 idgF. Paragraph 24, Absatz eins, Zif.3 ist die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden bewilligungspflichtig, wenn dadurch zusätzlich schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Solche zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die teilweise Wohnnutzung waren nicht zu erwarten und daher wurde
Paragraph 25,
O 1994 hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die
2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaft zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben. ...5.1.
Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die
Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaft zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (Paragraph 77, Absatz eins,) vorzuschreiben. ... Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Nach § 79 Abs. 2 leg. cit. sind zu Gunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind, Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Nach Paragraph 79, Absatz 2, leg. cit. sind zu Gunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 geworden sind, Auflagen im Sinne des Absatz eins, nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.
O 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorigen Satzes dinglich berechtigt sind.
Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorigen Satzes dinglich berechtigt sind. 5.
O 1994 zu erheben.In diesem Erkenntnis spricht der Verfassungsgerichtshof deutlich aus, dass Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. BauO 1994 (auch in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2013,) so auszulegen ist, dass bei Änderung des Verwendungszweckes eines Bürogebäudes hin zu Wohnzwecken eine Baubewilligungspflicht jedenfalls auch dann entsteht, wenn von einer bestehenden benachbarten Betriebsanlage ausgehende Umwelteinwirkungen zu erwarten sind, die eine Verwendung als Wohngebäude beeinträchtigen könnten. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, Oö. BauO 1994 ist nämlich so zu verstehen, dass diese Bestimmung nicht ausschließlich die Emissionswirkungen des Gebäudes, sondern auch Immissionen auf das Gebäude zum Gegenstand hat, welche von einem in der Nachbarschaft bestehenden Betrieb ausgehen. Es würde nämlich dem Zweck dieser Bestimmung widersprechen, wenn die vom Gesetz verpönten, erwarteten schädlichen Umwelteinwirkungen nur dann eine Bewilligungspflicht auslösen, wenn die Quelle der Umwelteinwirkungen geschaffen wird, nicht jedoch in dem Fall, dass erst durch die Änderung des Verwendungszweckes die - bereits bestehenden - Umwelteinwirkungen ihre allfällige schädigende Wirkung entfalten können. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass im baurechtlichen Bewilligungsverfahren es dem Eigentümer von Grundstücken mit bestehenden Betriebsanlagen, welcher auf Grund des gewerberechtlichen Immissionsschutzes im Falle heranrückender Wohnbebauung mit zusätzlichen Auflagen nach Paragraph 79, Absatz 2, GewO 1994 zu rechnen hätte, freisteht, Einwendungen
Paragraph 31, Absatz 5, Oö. BauO 1994 zu erheben. Gegenständlich steht fest, dass sich dem Grundstück P benachbart eine gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage, nämlich das Mineralöltanklager der A S GmbH, befindet, von der für das Gebäude der Familie P beeinträchtigende Umwelteinwirkungen ausgehen können. Im Lichte der vorgenannten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes besteht demnach für die Änderung des Verwendungszweckes des Gebäudes der Frau Dr. P von einem Bürogebäude zu einem Wohngebäude eine Baubewilligungspflicht. Eine solche Baubewilligung liegt jedoch nicht vor, weshalb auch vor dem Hintergrund der Anzeige der Änderung des Verwendungszweckes nicht von einer rechtmäßigen Wohnnutzung des Gebäudes der Familie P auszugehen ist. Daraus folgend ergibt sich, dass Familie P im Grunde des § 75 Abs. 2 eine Nachbarstellung, was die Benützbarkeit des Gebäudes als Wohnhaus betrifft, nicht besitzt. Daraus folgend ergibt sich, dass Familie P im Grunde des Paragraph 75, Absatz 2, eine Nachbarstellung, was die Benützbarkeit des Gebäudes als Wohnhaus betrifft, nicht besitzt. Der angefochtene Bescheid stützt sich ausnahmslos auf Gefährdungen durch den Betrieb des Mineralöltanklagers, die bei einer Wohnnutzung der Familie P zur Nachtzeit zu erwarten sind, im Konkreten auf Gesundheitsgefährdungen durch zu erwartende Schlafstörungen, insbesondere unter Berücksichtigung des Ruhebedürfnisses eines Kleinkindes. Eine solche Wohnnutzung ist jedoch, wie oben ausgeführt, nicht rechtmäßig. Eine rechtmäßige Nutzung ist zwar für das Gebäude als Büro zu sehen, allerdings dienen Büros als Arbeits- und nicht als Schlafräume. Sohin sind bei der Frage, ob durch den Betrieb des Mineralöltanklagers Personen, die das Gebäude als Büro nutzen, Gesundheitsgefährdungen zu erwarten haben, Schlafstörungen nicht relevant und war sohin der angefochtene Bescheid zu beheben. II. Antrag der Familie P auf Zuerkennung der Parteistellung:römisch zwei. Antrag der Familie P auf Zuerkennung der Parteistellung: 1.
O 1994 haben im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (§ 79 Abs. 1), im Verfahren betreffend die Genehmigung der Sanierung (§ 79 Abs. 3), im Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (§ 79c Abs. 1), im Verfahren betreffend Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile (§ 79c Abs. 2), im Verfahren betreffend eine Betriebsübernahme (§ 79d), im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage an eine Verordnung
1 (§ 82 Abs. 2), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen einer Verordnung
1 abweichenden Maßnahmen (§ 82 Abs. 3) und im Verfahren betreffend die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung
1 hinausgehenden Auflagen (§ 82 Abs. 4) jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren
Abs. 1 aufrecht geblieben ist. 1.
Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1994 haben im Verfahren betreffend die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen (Paragraph 79, Absatz eins,), im Verfahren betreffend die Genehmigung der Sanierung (Paragraph 79, Absatz 3,), im Verfahren betreffend die Aufhebung oder Abänderung von Auflagen (Paragraph 79 c, Absatz eins,), im Verfahren betreffend Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile (Paragraph 79 c, Absatz 2,), im Verfahren betreffend eine Betriebsübernahme (Paragraph 79 d,), im Verfahren betreffend die Anpassung einer bereits genehmigten Betriebsanlage an eine Verordnung
Paragraph 82, Absatz eins, (Paragraph 82, Absatz 2,), im Verfahren betreffend die Festlegung der von den Bestimmungen einer Verordnung
Paragraph 82, Absatz eins, abweichenden Maßnahmen (Paragraph 82, Absatz 3,) und im Verfahren betreffend die Vorschreibung der über die Bestimmungen einer Verordnung
Paragraph 82, Absatz eins, hinausgehenden Auflagen (Paragraph 82, Absatz 4,) jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im Verfahren
Absatz eins, aufrecht geblieben ist.
3 nur jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im ursprünglichen Genehmigungsverfahren (gegenständlich betreffend das Mineralöltanklager) aufrecht geblieben ist. Vorliegend ist unbestritten, dass Familie P zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht Nachbar war und demgemäß auch keine Parteistellung gegeben war. Hingewiesen wird auch darauf, dass nach der Aktenlage die Voreigentümer keine Einwendungen im Genehmigungsverfahren „Mineralöltanklager“ erhoben haben.In einem Verfahren nach Paragraph 79, leg. cit. haben
Paragraph 356, Absatz 3, nur jene Nachbarn Parteistellung, deren Parteistellung im ursprünglichen Genehmigungsverfahren (gegenständlich betreffend das Mineralöltanklager) aufrecht geblieben ist. Vorliegend ist unbestritten, dass Familie P zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht Nachbar war und demgemäß auch keine Parteistellung gegeben war. Hingewiesen wird auch darauf, dass nach der Aktenlage die Voreigentümer keine Einwendungen im Genehmigungsverfahren „Mineralöltanklager“ erhoben haben. Eine Parteistellung der Familie P im gegenständlichen Verfahren nach § 79 GewO 1994 ist somit nicht gegeben.Eine Parteistellung der Familie P im gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 79, GewO 1994 ist somit nicht gegeben. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass bei einem Antrag eines Nachbarn nach § 79a GewO 1994 der Nachbar nachweisen muss, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 leg. cit. war. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass bei einem Antrag eines Nachbarn nach Paragraph 79 a, GewO 1994 der Nachbar nachweisen muss, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage Nachbar im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, leg. cit. war. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.850589.11.Bm.BHu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.