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LVwG-850603/2/HW

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum19.08.2016 GeschäftszahlLVwG-850603/2/HW TextDas Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Wiesinger aufgrund des Vorlageantrages wegen der Beschwerdevorentscheidung vom

  1. März 2016 der Österreichischen Ärztekammer über die Beschwerde vom
  2. Februar 2016 von Dr. K P, x, O, gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom
  3. Dezember 2015, GZ: 2015/09/493, betreffend die Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten gemäß § 14 ÄrzteG Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Wiesinger aufgrund des Vorlageantrages wegen der Beschwerdevorentscheidung vom
  4. März 2016 der Österreichischen Ärztekammer über die Beschwerde vom
  5. Februar 2016 von Dr. K P, x, O, gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom
  6. Dezember 2015, GZ: 2015/09/493, betreffend die Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten gemäß Paragraph 14, ÄrzteG den BESCHLUSS gefasst: I.römisch eins. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.
  7. Mit Antrag vom
  8. Juni 2015 begehrt der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „Bf“) die Anrechnung von im Antrag angeführten ausländischen Ausbildungszeiten gemäß § 14 ÄrzteG als Ausbildung zum Facharzt für Orthopädie und Traumatologie.römisch eins.
  9. Mit Antrag vom
  10. Juni 2015 begehrt der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „Bf“) die Anrechnung von im Antrag angeführten ausländischen Ausbildungszeiten gemäß Paragraph 14, ÄrzteG als Ausbildung zum Facharzt für Orthopädie und Traumatologie. I.
  11. Mit Bescheid vom
  12. Dezember 2015, GZ: 2015/09/493, wird von der belangten Behörde eine im Spruch dieses Bescheides näher bezeichnete im Ausland absolvierte Ausbildung gemäß § 14 ÄrzteG angerechnet. Der Bescheid weist unter anderem folgenden Wortlaut auf:römisch eins.
  13. Mit Bescheid vom
  14. Dezember 2015, GZ: 2015/09/493, wird von der belangten Behörde eine im Spruch dieses Bescheides näher bezeichnete im Ausland absolvierte Ausbildung gemäß Paragraph 14, ÄrzteG angerechnet. Der Bescheid weist unter anderem folgenden Wortlaut auf: „BESCHEID Die Österreichische Ärztekammer rechnet gemäß § 14 Abs 1 Z 2 Ärztegesetz 1998 i. d. F. BGBl I 56/2015 die im Ausland absolvierte Ausbildung in folgendem Ausmaß an:Die Österreichische Ärztekammer rechnet gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, Ärztegesetz 1998 i. d. F. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2015, die im Ausland absolvierte Ausbildung in folgendem Ausmaß an: Zum Facharzt für Orthopädie und Traumatologie gemäß § 27 Abs. 4 Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung BGBl II Nr. 147/2015gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015, Unfallchirurgie 12 Monate 01.10.2007-30.09.2008 S-spital T, Z, C Kliniken S Unfallchirurgie 10 Monate 01.03.2010-31.12.2010 Spital A, Abteilung Chirurgie -„- 10 Monate 01.11.2011-31.08.2012 Stadtspital W, Z, C Klinik Orthopädie und Orthopädische Chirurgie 06 Monate 01.01.2014-30.06.2014 (Fellowship) C G A, Orthopaedic and Sport Surgery F BEGRÜNDUNG“ I.
  15. Mit Eingabe vom
  16. Februar 2016, bei der belangten Behörde eingelangt am
  17. Februar 2016, erklärt der Bf, „hiermit Einspruch“ gegen den Bescheid vom
  18. Dezember 2015, GZ: 2015/09/493, zu erheben.römisch eins.
  19. Mit Eingabe vom
  20. Februar 2016, bei der belangten Behörde eingelangt am
  21. Februar 2016, erklärt der Bf, „hiermit Einspruch“ gegen den Bescheid vom
  22. Dezember 2015, GZ: 2015/09/493, zu erheben. I.
  23. Die belangte Behörde erlässt daraufhin eine Beschwerdevorentscheidung, welche unter anderem folgenden Inhalt aufweist:römisch eins.
  24. Die belangte Behörde erlässt daraufhin eine Beschwerdevorentscheidung, welche unter anderem folgenden Inhalt aufweist: „BESCHWERDEVORENTSCHEIDUNG Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 wird die von DR. K P eingebrachte Beschwerde vom 02.02.2016 gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer AZ 2015/09/493 vom 30.12.2015 über die Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten gem. § 14 ÄrzteG, BGBl I Nr. 9/2016 ohne Vorlage an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch nachstehende Beschwerdevorentscheidung wie folgt erledigt:Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, wird die von DR. K P eingebrachte Beschwerde vom 02.02.2016 gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer AZ 2015/09/493 vom 30.12.2015 über die Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten gem. Paragraph 14, ÄrzteG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016, ohne Vorlage an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch nachstehende Beschwerdevorentscheidung wie folgt erledigt: SPRUCH Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bescheid der Österreichischen Ärztekammer AZ 2015/09/493 vom 30.12.2015, mit dem die Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten für die Ausbildung zum Facharzt für Orthopädie und Traumatologie vorgenommen wurde, wird vollinhaltlich bestätigt. BEGRÜNDUNG“ I.
  25. Mit Eingabe vom
  26. März 2016 erklärt der Bf neuerlich, Einspruch gegen den Bescheid vom
  27. Dezember 2015 bzw. die abgelehnte Beschwerde vom
  28. Februar 2016 zu erheben.römisch eins.
  29. Mit Eingabe vom
  30. März 2016 erklärt der Bf neuerlich, Einspruch gegen den Bescheid vom
  31. Dezember 2015 bzw. die abgelehnte Beschwerde vom
  32. Februar 2016 zu erheben. I.
  33. Mit Eingabe vom
  34. Mai 2016 stellt der Bf einen Antrag „auf Vorlage an das Landesverwaltungsgericht“ und führt darin unter anderem Folgendes aus: „Ich bekämpfe oben erwähnten Bescheid nur hinsichtlich der Anrechnung der Ausbildungszeit im K C H in M.“römisch eins.
  35. Mit Eingabe vom
  36. Mai 2016 stellt der Bf einen Antrag „auf Vorlage an das Landesverwaltungsgericht“ und führt darin unter anderem Folgendes aus: „Ich bekämpfe oben erwähnten Bescheid nur hinsichtlich der Anrechnung der Ausbildungszeit im K C H in M.“ I.
  37. Mit Schreiben vom
  38. Mai 2016 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.römisch eins.
  39. Mit Schreiben vom
  40. Mai 2016 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. II. Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang bzw. der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den im Akt aufliegenden Unterlagen, wobei der Inhalt der Bescheide und Eingaben jeweils auf Basis der entsprechenden Schriftstücke festgestellt werden konnte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und war auch nicht erforderlich, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist und zudem eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache auch nicht erwarten lässt (vgl. § 24 VwGVG).römisch zwei. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang bzw. der unter Punkt römisch eins. festgestellte Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den im Akt aufliegenden Unterlagen, wobei der Inhalt der Bescheide und Eingaben jeweils auf Basis der entsprechenden Schriftstücke festgestellt werden konnte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und war auch nicht erforderlich, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist und zudem eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache auch nicht erwarten lässt vergleiche Paragraph 24, VwGVG). III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:römisch drei. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen: III.
  41. Bei der Anrechnung von Ausbildungszeiten gemäß § 14 ÄrzteG, soweit diese verschiedene Zeiträume an verschiedenen Ausbildungsstätten betreffen, handelt es sich um trennbare Absprüche (vgl. etwa auch VwGH 14.12.1994, 94/12/0141, zur Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, welche verschiedene Zeiträume betreffen, oder VwGH 15.10.2003, 2000/08/0020, zur Trennbarkeit der auf bestimmte Zeiträume abstellenden Absprüche über die Versicherungspflicht).römisch drei.
  42. Bei der Anrechnung von Ausbildungszeiten gemäß Paragraph 14, ÄrzteG, soweit diese verschiedene Zeiträume an verschiedenen Ausbildungsstätten betreffen, handelt es sich um trennbare Absprüche vergleiche etwa auch VwGH 14.12.1994, 94/12/0141, zur Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, welche verschiedene Zeiträume betreffen, oder VwGH 15.10.2003, 2000/08/0020, zur Trennbarkeit der auf bestimmte Zeiträume abstellenden Absprüche über die Versicherungspflicht). III.
  43. In der Eingabe vom
  44. Mai 2016 erklärte der Bf, den „Bescheid nur hinsichtlich der Anrechnung der Ausbildungszeit im K C H in M“ zu bekämpfen. Da es sich bei dieser Eingabe nicht um die Beschwerde handelt, ist diese Erklärung des Bf dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerde des Bf „nur“ gegen die Nichtanrechnung von Ausbildungszeiten an der Ausbildungsstätte im K C H in M aufrechterhalten bzw. im Übrigen zurückgezogen wird. Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde jedoch noch nicht über die beantragte Anrechnung von Zeiten ausländischer ärztlicher Ausbildung gemäß § 14 ÄrzteG an der Ausbildungsstätte im K C H in M im Zeitraum
  45. September 2009 bis
  46. Februar 2010 abgesprochen:römisch drei.
  47. In der Eingabe vom
  48. Mai 2016 erklärte der Bf, den „Bescheid nur hinsichtlich der Anrechnung der Ausbildungszeit im K C H in M“ zu bekämpfen. Da es sich bei dieser Eingabe nicht um die Beschwerde handelt, ist diese Erklärung des Bf dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerde des Bf „nur“ gegen die Nichtanrechnung von Ausbildungszeiten an der Ausbildungsstätte im K C H in M aufrechterhalten bzw. im Übrigen zurückgezogen wird. Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde jedoch noch nicht über die beantragte Anrechnung von Zeiten ausländischer ärztlicher Ausbildung gemäß Paragraph 14, ÄrzteG an der Ausbildungsstätte im K C H in M im Zeitraum
  49. September 2009 bis
  50. Februar 2010 abgesprochen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen. Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand (siehe etwa VwGH 20.09.2012, 2011/07/0149). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird die Auslegung eines unklaren Spruches nach der Begründung des Bescheides zwar für zulässig erachtet, jedoch kommt eine derartige Auslegung nur in Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt (VwGH 28.01.2004, 2000/12/0311). Eine Umdeutung oder auch Ausweitung eines klar gefassten Spruches kommt hingegen nicht in Betracht (VwGH 29.09.2015, 2013/05/0164). Im vorliegenden Fall wird im Spruch des Bescheides vom
  51. Dezember 2015, GZ: 2015/09/493, die Anrechnung gemäß § 14 ÄrzteG von nach Ort und Zeitraum näher bezeichneten Ausbildungen ausdrücklich ausgesprochen. Ein ausdrücklicher negativer Abspruch dahingehend, dass im Übrigen der Antrag auf Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten abgewiesen werden würde bzw. hinsichtlich bestimmter Ausbildungszeiten keine Anrechnung nach § 14 ÄrzteG erfolgen würde, erfolgt im Spruch des Bescheides vom
  52. Dezember 2015 hingegen nicht. Es wird im Spruch des Bescheides auf den Antrag des Bf vom
  53. Juni 2015 auch nicht Bezug genommen. Die Ausbildungsstätte im K C H in M bzw. der Zeitraum
  54. September 2009 bis
  55. Februar 2010 findet im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auch keinerlei Erwähnung. Dieser Spruch ist daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich dahingehend zu verstehen, dass ein negativer Abspruch im Sinne einer teilweisen Abweisung des Antrages auf Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten gemäß § 14 ÄrzteG hinsichtlich der Ausbildungsstätte im K C H in M im Zeitraum
  56. September 2009 bis
  57. Februar 2010 nicht erfolgt. Im vorliegenden Fall wird im Spruch des Bescheides vom
  58. Dezember 2015, GZ: 2015/09/493, die Anrechnung gemäß Paragraph 14, ÄrzteG von nach Ort und Zeitraum näher bezeichneten Ausbildungen ausdrücklich ausgesprochen. Ein ausdrücklicher negativer Abspruch dahingehend, dass im Übrigen der Antrag auf Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten abgewiesen werden würde bzw. hinsichtlich bestimmter Ausbildungszeiten keine Anrechnung nach Paragraph 14, ÄrzteG erfolgen würde, erfolgt im Spruch des Bescheides vom
  59. Dezember 2015 hingegen nicht. Es wird im Spruch des Bescheides auf den Antrag des Bf vom
  60. Juni 2015 auch nicht Bezug genommen. Die Ausbildungsstätte im K C H in M bzw. der Zeitraum
  61. September 2009 bis
  62. Februar 2010 findet im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auch keinerlei Erwähnung. Dieser Spruch ist daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich dahingehend zu verstehen, dass ein negativer Abspruch im Sinne einer teilweisen Abweisung des Antrages auf Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten gemäß Paragraph 14, ÄrzteG hinsichtlich der Ausbildungsstätte im K C H in M im Zeitraum
  63. September 2009 bis
  64. Februar 2010 nicht erfolgt. Daran ändert auch die Begründung des Bescheides vom
  65. Dezember 2015 nichts: Die Auslegung eines Spruches nach der Begründung kommt nur in Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt (VwGH 28.01.2004, 2000/12/0311). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof etwa zu einem Fall (VwGH 18.03.1994, 93/12/0093), in dem ein Fahrtkostenzuschuss ab
  66. Juli 1988 begehrt, jedoch das Bestehen eines solchen Anspruches (von vor diesem Zeitpunkt gelegenen Zeiträumen abgesehen) erst beginnend mit
  67. Jänner 1992 festgesellt wurde, ausgeführt, dass der Grundsatz, dass die Begründung eines Bescheides nur zur Auslegung eines unklaren Spruches herangezogen werden darf, bewirkt, dass ein Spruch, mit dem für in der Vergangenheit liegende Zeiträume Leistungen zugesprochen werden, für andere Zeiträume selbst dann keinen negativen Abspruch enthält, wenn in der Begründung ausdrücklich darauf eingegangen wird. Ähnlich der Entscheidung VwGH 18.03.1994, 93/12/0093, wurde auch im verfahrensgegenständlichen Bescheid im Spruch nur für bestimmte Ausbildungszeiten eine Anrechnung ausgesprochen, sodass eine Deutung des Spruches dahingehend, dass die Anrechnung weiterer Ausbildungszeiten damit verneint werden sollte, nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht in Betracht kommt. In diesem Sinne wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom
  68. Dezember 1994, 94/12/0141, zur Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ausgeführt, dass ein „Bescheid, mit dem verschiedene Zeiträume teils unbedingt, teils bedingt als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet wurden, [...] nicht dahin (umgedeutet) gedeutet werden [kann], daß die Anrechnung weiterer Zeiträume damit verneint werden sollte, weil der maßgebliche Spruch dieses Bescheides für eine derartige Auslegung (mangels eines eindeutigen negativen Abspruches) keine Handhabe bietet und die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten, soweit sie verschiedene Zeiträume betrifft, eine Trennung nach mehreren Punkten [...] zuläßt“. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall ein negativer Abspruch im Sinne einer teilweisen Abweisung des Antrages auf Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten gemäß § 14 ÄrzteG hinsichtlich der Ausbildungsstätte im K C H in M im Zeitraum
  69. September 2009 bis
  70. Februar 2010 nicht erfolgt ist. Dieses Ergebnis steht im Übrigen auch mit dem Wortlaut des Spruches der Beschwerdevorentscheidung im Einklang, wird doch auch darin zwar ausdrücklich ausgeführt, dass mit dem „Bescheid der Österreichischen Ärztekammer AZ 2015/09/493 vom 30.12.2015“ eine „Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten für die Ausbildung zum Facharzt für Orthopädie und Traumatologie vorgenommen wurde“, hingegen ist von einer teilweisen Abweisung des Antrages auf Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten gemäß § 14 ÄrzteG bzw. einer Nichtanrechnung von Ausbildungszeiten auch im Spruch der Beschwerdevorentscheidung keine Rede. Im Übrigen wurde in der Beschwerdevorentscheidung lediglich ausgesprochen, dass die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom
  71. Dezember 2015 vollinhaltlich bestätigt wird.Daran ändert auch die Begründung des Bescheides vom
  72. Dezember 2015 nichts: Die Auslegung eines Spruches nach der Begründung kommt nur in Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt (VwGH 28.01.2004, 2000/12/0311). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof etwa zu einem Fall (VwGH 18.03.1994, 93/12/0093), in dem ein Fahrtkostenzuschuss ab
  73. Juli 1988 begehrt, jedoch das Bestehen eines solchen Anspruches (von vor diesem Zeitpunkt gelegenen Zeiträumen abgesehen) erst beginnend mit
  74. Jänner 1992 festgesellt wurde, ausgeführt, dass der Grundsatz, dass die Begründung eines Bescheides nur zur Auslegung eines unklaren Spruches herangezogen werden darf, bewirkt, dass ein Spruch, mit dem für in der Vergangenheit liegende Zeiträume Leistungen zugesprochen werden, für andere Zeiträume selbst dann keinen negativen Abspruch enthält, wenn in der Begründung ausdrücklich darauf eingegangen wird. Ähnlich der Entscheidung VwGH 18.03.1994, 93/12/0093, wurde auch im verfahrensgegenständlichen Bescheid im Spruch nur für bestimmte Ausbildungszeiten eine Anrechnung ausgesprochen, sodass eine Deutung des Spruches dahingehend, dass die Anrechnung weiterer Ausbildungszeiten damit verneint werden sollte, nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht in Betracht kommt. In diesem Sinne wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom
  75. Dezember 1994, 94/12/0141, zur Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten ausgeführt, dass ein „Bescheid, mit dem verschiedene Zeiträume teils unbedingt, teils bedingt als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet wurden, [...] nicht dahin (umgedeutet) gedeutet werden [kann], daß die Anrechnung weiterer Zeiträume damit verneint werden sollte, weil der maßgebliche Spruch dieses Bescheides für eine derartige Auslegung (mangels eines eindeutigen negativen Abspruches) keine Handhabe bietet und die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten, soweit sie verschiedene Zeiträume betrifft, eine Trennung nach mehreren Punkten [...] zuläßt“. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall ein negativer Abspruch im Sinne einer teilweisen Abweisung des Antrages auf Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten gemäß Paragraph 14, ÄrzteG hinsichtlich der Ausbildungsstätte im K C H in M im Zeitraum
  76. September 2009 bis
  77. Februar 2010 nicht erfolgt ist. Dieses Ergebnis steht im Übrigen auch mit dem Wortlaut des Spruches der Beschwerdevorentscheidung im Einklang, wird doch auch darin zwar ausdrücklich ausgeführt, dass mit dem „Bescheid der Österreichischen Ärztekammer AZ 2015/09/493 vom 30.12.2015“ eine „Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten für die Ausbildung zum Facharzt für Orthopädie und Traumatologie vorgenommen wurde“, hingegen ist von einer teilweisen Abweisung des Antrages auf Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten gemäß Paragraph 14, ÄrzteG bzw. einer Nichtanrechnung von Ausbildungszeiten auch im Spruch der Beschwerdevorentscheidung keine Rede. Im Übrigen wurde in der Beschwerdevorentscheidung lediglich ausgesprochen, dass die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom
  78. Dezember 2015 vollinhaltlich bestätigt wird. III.
  79. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012). Eine Beschwerde, deren Beschwerdebegehren (wie hier die begehrte Anrechnung von bestimmten bisher nicht angerechneten Ausbildungszeiten) außerhalb der „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens liegt (wie hier die Ausbildungszeiten im K C H in M im Zeitraum
  80. September 2009 bis
  81. Februar 2010), ist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. 28.01.2004, 99/12/0120 [zur Berufung]; 2011/23/0525, 21.02.2013 [zur Beschwerde an den VwGH]: Ist daher über ein Recht [noch] nicht abgesprochen, fehlt es an der Möglichkeit, diesbezüglich durch den Bescheid in Rechten verletzt zu sein). Die gegenständliche Beschwerde des Bf ist daher zurückzuweisen.römisch drei.
  82. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012). Eine Beschwerde, deren Beschwerdebegehren (wie hier die begehrte Anrechnung von bestimmten bisher nicht angerechneten Ausbildungszeiten) außerhalb der „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens liegt (wie hier die Ausbildungszeiten im K C H in M im Zeitraum
  83. September 2009 bis
  84. Februar 2010), ist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen vergleiche 28.01.2004, 99/12/0120 [zur Berufung]; 2011/23/0525, 21.02.2013 [zur Beschwerde an den VwGH]: Ist daher über ein Recht [noch] nicht abgesprochen, fehlt es an der Möglichkeit, diesbezüglich durch den Bescheid in Rechten verletzt zu sein). Die gegenständliche Beschwerde des Bf ist daher zurückzuweisen. III.
  85. Obiter sei noch Folgendes angemerkt:römisch drei.
  86. Obiter sei noch Folgendes angemerkt: - Ausgehend von der in diesem Beschluss dargelegten Rechtsansicht ist der Antrag des Bf auf Anrechnung von Zeiten ausländischer ärztlicher Aus- oder Weiterbildung gemäß § 14 ÄrzteG teilweise unerledigt, sodass diesbezüglich von der belangten Behörde noch eine Entscheidung betreffend die ausländischen Ausbildungszeiten im K C H in M im Zeitraum
  87. September 2009 bis
  88. Februar 2010 zu erlassen sein wird.Ausgehend von der in diesem Beschluss dargelegten Rechtsansicht ist der Antrag des Bf auf Anrechnung von Zeiten ausländischer ärztlicher Aus- oder Weiterbildung gemäß Paragraph 14, ÄrzteG teilweise unerledigt, sodass diesbezüglich von der belangten Behörde noch eine Entscheidung betreffend die ausländischen Ausbildungszeiten im K C H in M im Zeitraum
  89. September 2009 bis
  90. Februar 2010 zu erlassen sein wird. - Der Bf bringt in seiner Eingabe vom
  91. Mai 2016 betreffend die Ausbildungszeiten im K C H in M unter anderem vor, dass er bei Eingriffen in seiner Ausbildungsfunktion assistiert hätte und Kenntnisse bzw. Fertigkeiten vermittelt worden wären. Zweckmäßigerweise könnte der Bf sein diesbezügliches Vorbringen konkretisieren, also etwa insbesondere jene Eingriffe der belangten Behörde bekannt geben, bei welchen er in seiner Ausbildungsfunktion assistiert hat, und diesbezüglich allfällige Nachweise vorlegen. - Die belangte Behörde könnte in diesem Fall die ergänzenden Angaben bzw. Nachweise des Bf bei ihrer Entscheidung berücksichtigen. IV. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die entscheidungswesentliche Frage der Auslegung des Spruches des angefochtenen Bescheides erfolgte im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. diesbezüglich vor allem die im Erkenntnis zitierten Entscheidungen) aufgrund der konkreten Formulierung im vorliegenden Fall und es stellt eine solche einzelfallbezogene Auslegung im allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. etwa VwGH 04.02.2016, Ra 2015/16/0140).römisch vier. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die entscheidungswesentliche Frage der Auslegung des Spruches des angefochtenen Bescheides erfolgte im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche diesbezüglich vor allem die im Erkenntnis zitierten Entscheidungen) aufgrund der konkreten Formulierung im vorliegenden Fall und es stellt eine solche einzelfallbezogene Auslegung im allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar vergleiche etwa VwGH 04.02.2016, Ra 2015/16/0140). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.850603.2.HW

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.