RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum27.09.2016 GeschäftszahlLVwG-550940/2/Kü/BBa TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde der X GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P D, X, X, vom
- August 2016 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
- Juli 2016, GZ: AUWR-2006-617/290-Di, betreffend Schließung der Baurestmassen- und Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. X, X, X, X und X, je KG X, Marktgemeinde X, gemäß § 63 Abfallwirtschaftsgesetz 2002Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde der römisch zehn GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P D, römisch zehn, römisch zehn, vom
- August 2016 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
- Juli 2016, , GZ: AUWR-2006-617/290-Di, betreffend Schließung der Baurestmassen- und Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. römisch zehn, römisch zehn, römisch zehn, römisch zehn und römisch zehn, je KG römisch zehn, Marktgemeinde römisch zehn, gemäß Paragraph 63, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt:
- Mit Bescheid vom
- Juli 2016, GZ: AUWR-2006-617/290-Di, wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) mit sofortiger Wirkung die Schließung der Baurestmassen- und Bodenaushubdeponie der X GmbH, X, X, bzw. der X GmbH, X, X, auf den Grundstücken Nr. X, X, X, X und X, je KG X, Marktgemeinde X, angeordnet.
- Mit Bescheid vom
- Juli 2016, GZ: AUWR-2006-617/290-Di, wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) mit sofortiger Wirkung die Schließung der Baurestmassen- und Bodenaushubdeponie der römisch zehn GmbH, römisch zehn, römisch zehn, bzw. der römisch zehn GmbH, römisch zehn, römisch zehn, auf den Grundstücken Nr. römisch zehn, römisch zehn, römisch zehn, römisch zehn und römisch zehn, je KG römisch zehn, Marktgemeinde römisch zehn, angeordnet. Begründet wurde die Schließung der Deponie zusammengefasst mit der fehlenden Leistung einer bereits mehrfach eingemahnten Sicherstellung im Sinne des § 48 AWG 2002 sowie der Nichtvorlage von ebenfalls bereits mehrmals von der Behörde geforderten Ergänzungsunterlagen zur Kollaudierung des Abschnittes B3 des Baurestmassenkompartiments. Da aufgrund der Tatsache, dass beide juristische Personen mittels Schlüssel eine Zutrittsmöglichkeit auf die Deponie hätten, von einer Sachherrschaft beider juristischen Personen auszugehen sei, ergehe die Anordnung der Schließung an beide. Begründet wurde die Schließung der Deponie zusammengefasst mit der fehlenden Leistung einer bereits mehrfach eingemahnten Sicherstellung im Sinne des Paragraph 48, AWG 2002 sowie der Nichtvorlage von ebenfalls bereits mehrmals von der Behörde geforderten Ergänzungsunterlagen zur Kollaudierung des Abschnittes B3 des Baurestmassenkompartiments. Da aufgrund der Tatsache, dass beide juristische Personen mittels Schlüssel eine Zutrittsmöglichkeit auf die Deponie hätten, von einer Sachherrschaft beider juristischen Personen auszugehen sei, ergehe die Anordnung der Schließung an beide.
- Dagegen richtet sich die im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung per Schriftsatz vom
- August 2016 eingebrachte Beschwerde der X GmbH (in der Folge kurz: Bf), in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Befassung und Erlassung eines neuen Bescheides sowie zur ausschließlichen Zustellung dieses Bescheides an die alleinige Deponieinhaberin X GmbH, X, X, an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Baurestmassen- und Bodenaushubdeponie nicht geschlossen wird, in eventu die Schließung nur vorübergehend bis zur Erfüllung genau bestimmter bzw. konkretisierter Auflagen anzuordnen.
- Dagegen richtet sich die im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung per Schriftsatz vom
- August 2016 eingebrachte Beschwerde der römisch zehn GmbH (in der Folge kurz: Bf), in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Befassung und Erlassung eines neuen Bescheides sowie zur ausschließlichen Zustellung dieses Bescheides an die alleinige Deponieinhaberin römisch zehn GmbH, römisch zehn, römisch zehn, an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Baurestmassen- und Bodenaushubdeponie nicht geschlossen wird, in eventu die Schließung nur vorübergehend bis zur Erfüllung genau bestimmter bzw. konkretisierter Auflagen anzuordnen. Zudem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Bf nicht mehr Inhaberin der gegenständlichen Deponie und damit nicht Bescheidadressat sei. Mehrere Deponieinhaber (insbesondere auch aus verwaltungsstrafrechtlichen Überlegungen) seien denkunmöglich und der Bescheid hätte nur gegenüber der jeweiligen Inhaberin, welche im gegenständlichen Fall aus mehreren Gründen (alleinig!) die X GmbH sei, ergehen dürfen. Diesbezüglich sei auch die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft und würde insofern ein Begründungsmangel vorliegen. Weiters sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da die belangte Behörde der Bf vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Gelegenheit gegeben habe, sich zur beabsichtigten Schließung der Deponie zu äußern; im Gegenteil sei die Schließung der Deponie seitens der belangten Behörde entgegen § 63 Abs. 4 AWG 2002 niemals angedroht worden und bis zur Bescheiderlassung auch nie Thema gewesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Bf nicht mehr Inhaberin der gegenständlichen Deponie und damit nicht Bescheidadressat sei. Mehrere Deponieinhaber (insbesondere auch aus verwaltungsstrafrechtlichen Überlegungen) seien denkunmöglich und der Bescheid hätte nur gegenüber der jeweiligen Inhaberin, welche im gegenständlichen Fall aus mehreren Gründen (alleinig!) die römisch zehn GmbH sei, ergehen dürfen. Diesbezüglich sei auch die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der belangten Behörde mangelhaft und würde insofern ein Begründungsmangel vorliegen. Weiters sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da die belangte Behörde der Bf vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Gelegenheit gegeben habe, sich zur beabsichtigten Schließung der Deponie zu äußern; im Gegenteil sei die Schließung der Deponie seitens der belangten Behörde entgegen Paragraph 63, Absatz 4, AWG 2002 niemals angedroht worden und bis zur Bescheiderlassung auch nie Thema gewesen.
- Die belangte Behörde hat die Beschwerde sowie den Verwaltungsverfahrensakt zu AUWR-2006-617 samt Aktenverzeichnis (auf CD-ROM bzw. die Projektsunterlagen im Original) und den vorangegangenen Papierakt UR-300345 mit Schreiben vom
- August 2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt.
- Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat nachstehenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt festgestellt: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
- Dezember 1998, GZ: UR-300345/33-1998, in der Fassung des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom
- Jänner 2000, GZ: 415.017/02-I 4/99, wurde der Bf die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Baurestmassen- und Bodenaushubdeponie in der Marktgemeinde X erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
- Mai 1999, GZ: UR-300345/42-1999, wurde der Bf die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung von Niederschlags- und Sickerwässern aus der Deponie erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom ,
- Dezember 1998, GZ: UR-300345/33-1998, in der Fassung des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom
- Jänner 2000, , GZ: 415.017/02-I 4/99, wurde der Bf die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Baurestmassen- und Bodenaushubdeponie in der Marktgemeinde römisch zehn erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
- Mai 1999, , GZ: UR-300345/42-1999, wurde der Bf die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung von Niederschlags- und Sickerwässern aus der Deponie erteilt. Mit Bescheid vom
- April 2014, GZ: AUWR-2006-617/209, erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich der Bf die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung der verfahrensgegenständlichen Baurestmassen- und Bodenaushubdeponie unter Einhaltung näher bezeichneter Nebenbestimmungen; insbesondere wurden darin in Spruchpunkt IV./B) in den Auflagepunkten 21.-
- neue Anordnungen hinsichtlich der zu tätigenden Sicherstellung getroffen. Mit Bescheid vom
- April 2014, GZ: AUWR-2006-617/209, erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich der Bf die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung der verfahrensgegenständlichen Baurestmassen- und Bodenaushubdeponie unter Einhaltung näher bezeichneter Nebenbestimmungen; insbesondere wurden darin in Spruchpunkt römisch vier./B) in den Auflagepunkten 21.-
- neue Anordnungen hinsichtlich der zu tätigenden Sicherstellung getroffen. Die belangte Behörde trat mehrmals mit der Bf bezüglich der zu leistenden Sicherstellungen sowie der Vorlage der Kollaudierungsunterlagen des Abschnittes B3 des Baurestmassenkompartiments in Kontakt. Insbesondere wurden in diesem Zusammenhang bzw. im Vorfeld dazu folgende Verfahrensschritte von der belangten Behörde gesetzt: ● Bereits mit Schreiben vom
- November 2014, GZ: AUWR-2006-617/225, hat die belangte Behörde der Bf die Übernahme von Abfällen auf der Deponie bis zur Herstellung des genehmigten Zustandes untersagt. Auszugsweise wurde darin Folgendes festgehalten: „Bei der Überprüfung am
- November 2014 wurde unter anderem festgestellt, dass das für den Deponiebetrieb notwendige Deponiesickerwasserbecken entfernt wurde. Weiteres haben wir beim Lokalaugenschein bemerkt, dass zurzeit bereits beträchtliche Mengen an Baurestmassen zwischengelagert werden.Bereits mit Schreiben vom
- November 2014, GZ: AUWR-2006-617/225, hat die belangte Behörde der Bf die Übernahme von Abfällen auf der Deponie bis zur Herstellung des genehmigten Zustandes untersagt. Auszugsweise wurde darin Folgendes festgehalten: „Bei der Überprüfung am ,
- November 2014 wurde unter anderem festgestellt, dass das für den Deponiebetrieb notwendige Deponiesickerwasserbecken entfernt wurde. Weiteres haben wir beim Lokalaugenschein bemerkt, dass zurzeit bereits beträchtliche Mengen an Baurestmassen zwischengelagert werden. Nach telefonischer Rücksprache mit dem zuständigen Sachverständigen für Deponiebautechnik am
- November 2014 kann durch die in Haufen zwischengelagerten Abfälle aufgrund der zusätzlichen Auflast eine Beschädigung der Sickerwasserleitungen nicht ausgeschlossen werden. Zudem könnte ein Problem der Standsicherheit auftreten. Aus oben erwähnten Gründen ist ab sofort bis zur Herstellung des genehmigten Zustandes die Übernahme von Abfällen auf die Deponie untersagt. Wir fordern Sie zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes (Errichtung der projektierten Sickerwassersammelbecken) bis längstens
- April 2015 auf. [...] Wir weisen darauf hin, dass bei nicht Nachkommen dieser Aufforderung die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlichen Maßnahmen mittels Bescheid aufgetragen werden können. [...].“ ● Zur Überprüfung, ob die in der Niederschrift vom
- November 2014 aufgezeigten Mängel alle behoben wurden, führte die Behörde am
- Februar 2015 bei der gegenständlichen Deponie einen Lokalaugenschein durch. Da nicht alle Mängel behoben wurden bzw. aus deponiebautechnischer Sicht neue Forderungen zu erfüllen waren, wurden in der Niederschrift vom
- Februar 2015 Aufträge erteilt. Anlässlich eines neuerlichen Lokalaugenscheines am
- April 2015 wurden wiederum Aufträge insbesondere zum Thema Sickerwasser und im Hinblick auf die Kollaudierungsunterlagen erteilt.Zur Überprüfung, ob die in der Niederschrift vom
- November 2014 aufgezeigten Mängel alle behoben wurden, führte die Behörde am ,
- Februar 2015 bei der gegenständlichen Deponie einen Lokalaugenschein durch. Da nicht alle Mängel behoben wurden bzw. aus deponiebautechnischer Sicht neue Forderungen zu erfüllen waren, wurden in der Niederschrift vom ,
- Februar 2015 Aufträge erteilt. Anlässlich eines neuerlichen Lokalaugenscheines am
- April 2015 wurden wiederum Aufträge insbesondere zum Thema Sickerwasser und im Hinblick auf die Kollaudierungsunterlagen erteilt. ● In der Niederschrift vom
- Oktober 2015, GZ: AUWR-2006-617/259, über die Kollaudierung der Errichtung der Schadstoffbarriere im Baurestmassenkompartiment, Abschnitt B3 auf den Grundstücken Nr. X und X, je KG X, wurde auszugsweise festgehalten: „Da die vorgelegten Kollaudierungsunterlagen noch nicht ganz den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, hat der anwesende SV für Deponiebautechnik nach Durchführung des Lokalaugenscheins sämtliche relevanten Bestandteile des Projektes, welche noch nachzuliefern sind, in seiner Stellungnahme angeführt. Des Weiteren wurden von der Behörde die noch ausstehenden Unterlagen angeführt. In der Niederschrift vom
- Oktober 2015, GZ: AUWR-2006-617/259, über die Kollaudierung der Errichtung der Schadstoffbarriere im Baurestmassenkompartiment, Abschnitt B3 auf den Grundstücken Nr. römisch zehn und römisch zehn, je KG römisch zehn, wurde auszugsweise festgehalten: „Da die vorgelegten Kollaudierungsunterlagen noch nicht ganz den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, hat der anwesende SV für Deponiebautechnik nach Durchführung des Lokalaugenscheins sämtliche relevanten Bestandteile des Projektes, welche noch nachzuliefern sind, in seiner Stellungnahme angeführt. Des Weiteren wurden von der Behörde die noch ausstehenden Unterlagen angeführt. [...] Abschließende Stellungnahme des Leiters der Amtshandlung: Die Grundeigentümerin entfernte sich nach Durchführung des Lokalaugenscheins mit dem Bemerken, keine Einwände gegen die Errichtung des Bauabschnittes zu erheben. Die Bauaufsicht hat der Behörde heute vier Ergänzungsprojekte A-D zum Kollaudierungsprojekt des Baurestmassenabschnittes B3 überreicht. Von der X GmbH sind folgende Unterlagen bis spätestens
- November 2015 der Behörde vorzulegen:Von der römisch zehn GmbH sind folgende Unterlagen bis spätestens
- November 2015 der Behörde vorzulegen: Wasseruntersuchungsergebnisse vom Frühjahr 2015 und vom Herbst 2015, Bankgarantien wie im zitierten Änderungsbescheid vom
- April 2014 unter Spruchabschnitt IV./B und den Auflagenpunkten
- und
- angegeben. Aufgrund der Erfahrungen ist es zweckmäßig, jeweils für den Bodenaushub- und Baurestmassenbereich eine getrennte Bankgarantie vorzulegen, da die beiden Abschnitte selten zeitgleich fertig verfüllt und rekultiviert werden. Auch können etwaige Änderungen an der Sicherstellungsleistung bei einzelnen Kompartimenten leichter geändert werden.Wasseruntersuchungsergebnisse vom Frühjahr 2015 und vom Herbst 2015, Bankgarantien wie im zitierten Änderungsbescheid vom
- April 2014 unter Spruchabschnitt römisch vier./B und den Auflagenpunkten
- und
- angegeben. Aufgrund der Erfahrungen ist es zweckmäßig, jeweils für den Bodenaushub- und Baurestmassenbereich eine getrennte Bankgarantie vorzulegen, da die beiden Abschnitte selten zeitgleich fertig verfüllt und rekultiviert werden. Auch können etwaige Änderungen an der Sicherstellungsleistung bei einzelnen Kompartimenten leichter geändert werden. Nachweis über die bereits abgelagerte Gesamtkubatur im Baurestmassenbereich, der Kubatur der in den neuerrichteten Abschnitt B3 umzulagernden Baurestmassen sowie die noch frei verfügbare Kubatur des neuen Abschnittes B
- Sämtliche vom ASV für Deponiebautechnik verlangten Nachweise sind bis spätestens
- November 2015 der Behörde vorzulegen. Die beanstandenden Mängel sind umgehend zu beheben.“ ● Mit Schreiben vom
- April 2016, GZ: AUWR-2006-617/270, teilte die belangte Behörde der Bf (auszugsweise wiedergegeben) Folgendes mit: „Am
- Oktober 2015 haben wir betreffend die Errichtung der Schadstoffbarriere im Baurestmassenkompartiment, Abschnitt B3, bei der gegenständlichen Baurestmassendeponie eine Überprüfung (Kollaudierung) durchgeführt. Dabei wurden vom Sachverständigen für Deponiebautechnik noch wesentliche Ergänzungen zum vorliegenden Kollaudierungsprojekt gefordert. Nach dem Einlangen von Ergänzungsunterlagen haben wir eine Ausfertigung dem Sachverständigen für Deponiebautechnik zur Prüfung vorgelegt. In seiner Stellungnahme vom
- März 2016 gibt der Sachverständigen zusammenfassend an, dass die Ergänzungsunterlagen zu den bei der Kollaudierungsverhandlung am
- Oktober 2015 vorliegenden Unterlagen aus deponiebautechnischer Sicht keinerlei neue Erkenntnisse ergeben. Es sind deshalb die in der Niederschrift vom
- Oktober 2015 angeführten Mängel noch immer nicht behoben, weshalb der Kollaudierungsbescheid auch nicht erfolgen kann. Das mit unserem Schreiben vom
- November 2014 ausgesprochene einstweilige Deponierungsverbot bleibt aus diesem Grund aufrecht. Wir retournieren Ihnen deshalb alle bei uns aufliegenden Projektsunterlagen (Kollaudierungsprojekt und Ergänzungsunterlagen) zur Adaptierung bzw. tatsächlichen Ergänzung und zur Zusammenfassung der Unterlagen in einen Ordner zurück. Jeweils eine Ausfertigung hat der Sachverständige für Deponiebautechnik bei sich behalten. Nach dem Einlangen von Ergänzungsunterlagen haben wir eine Ausfertigung dem Sachverständigen für Deponiebautechnik zur Prüfung vorgelegt. In seiner Stellungnahme vom
- März 2016 gibt der Sachverständigen zusammenfassend an, dass die Ergänzungsunterlagen zu den bei der Kollaudierungsverhandlung am ,
- Oktober 2015 vorliegenden Unterlagen aus deponiebautechnischer Sicht keinerlei neue Erkenntnisse ergeben. Es sind deshalb die in der Niederschrift vom ,
- Oktober 2015 angeführten Mängel noch immer nicht behoben, weshalb der Kollaudierungsbescheid auch nicht erfolgen kann. Das mit unserem Schreiben vom
- November 2014 ausgesprochene einstweilige Deponierungsverbot bleibt aus diesem Grund aufrecht. Wir retournieren Ihnen deshalb alle bei uns aufliegenden Projektsunterlagen (Kollaudierungsprojekt und Ergänzungsunterlagen) zur Adaptierung bzw. tatsächlichen Ergänzung und zur Zusammenfassung der Unterlagen in einen Ordner zurück. Jeweils eine Ausfertigung hat der Sachverständige für Deponiebautechnik bei sich behalten. Des Weiteren wurden noch immer nicht neue Bankgarantien über die aktuelle Sicherheitsleistung der beiden Kompartimente (Baurestmassendeponie und Bodenaushubdeponie) vorgelegt. Die jeweiligen Beträge für die beiden Deponiekompartimente sind in den Vorschreibungspunkten IV./B, Auflagen
- und
- des abfallwirtschaftsrechtlichen Änderungsbescheides vom
- April 2014 ersichtlich.Des Weiteren wurden noch immer nicht neue Bankgarantien über die aktuelle Sicherheitsleistung der beiden Kompartimente (Baurestmassendeponie und Bodenaushubdeponie) vorgelegt. Die jeweiligen Beträge für die beiden Deponiekompartimente sind in den Vorschreibungspunkten römisch vier./B, Auflagen
- und
- des abfallwirtschaftsrechtlichen Änderungsbescheides vom
- April 2014 ersichtlich. Wir geben Ihnen letztmalig Gelegenheit, zum einen die Bankgarantien im Original vorzulegen, zum anderen die Kollaudierungsunterlagen tatsächlich um die geforderten Daten ergänzt wieder einzureichen. Dazu haben wir auch die Stellungnahme des Sachverständigen für Deponiebautechnik unserem Schreiben in Kopie angeschlossen. Wir sehen sämtlichen Unterlagen bis spätestens
- Mai 2016 entgegen, widrigenfalls wir die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens beauftragen müssen.“ ● Ebenfalls an den Bf adressiert erging ein Schreiben der belangten Behörde vom
- Juni 2016, GZ: AUWR-2006-617/275, mit auszugsweise nachfolgendem Inhalt: „
- Sicherstellung: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom
- April 2014, AUWR-2006-617/209, wurde der X GmbH die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung der Baurestmassen- und Bodenaushubdeponie in der Marktgemeinde X erteilt. In diesem Bescheid wurde unter Spruchabschnitt IV/B, Auflagen Punkte 21 und 23, jeweils für die Bodenaushubdeponie und für die Baurestmassendeponie ein zu erbringender Sicherstellungsbetrag festgelegt. Da wir bis jetzt keinen Nachweis über die erlegte Sicherstellungsleistung erhalten haben, geben wir Ihnen letztmalig bis
- Juli 2016 Zeit, die entsprechenden Bankgarantien im Original (getrennt in Bodenaushub- und Baurestmassendeponie) vorzulegen, widrigenfalls wir die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahren beauftragen müssen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom
- April 2014, , AUWR-2006-617/209, wurde der römisch zehn GmbH die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung der Baurestmassen- und Bodenaushubdeponie in der Marktgemeinde römisch zehn erteilt. In diesem Bescheid wurde unter Spruchabschnitt IV/B, Auflagen Punkte 21 und 23, jeweils für die Bodenaushubdeponie und für die Baurestmassendeponie ein zu erbringender Sicherstellungsbetrag festgelegt. Da wir bis jetzt keinen Nachweis über die erlegte Sicherstellungsleistung erhalten haben, geben wir Ihnen letztmalig bis
- Juli 2016 Zeit, die entsprechenden Bankgarantien im Original (getrennt in Bodenaushub- und Baurestmassendeponie) vorzulegen, widrigenfalls wir die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahren beauftragen müssen.
- Kollaudierungsunterlagen: Zu den mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom
- Juni 2016 vorgelegten Unterlagen können wir nur mitteilen, dass es sich hierbei um bereits durch den Sachverständigen begutachtete und durch die Behörde genehmigte Unterlagen handelt. Dies ist leicht durch die auf den Unterlagen vermerkten Daten, welche vom Jahr 2014 und 2015 stammen, zu ersehen. Bei der Überprüfung der Errichtung der Schadstoffbarriere im Baurestmassenkompartiment (Abschnitt B3) am
- Oktober 2015 wurde unmissverständlich von uns festgelegt, welche Unterlagen noch zu bringen sind, damit der Kollaudierungsbescheid erfolgen kann. Zu den mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom
- Juni 2016 vorgelegten Unterlagen können wir nur mitteilen, dass es sich hierbei um bereits durch den Sachverständigen begutachtete und durch die Behörde genehmigte Unterlagen handelt. Dies ist leicht durch die auf den Unterlagen vermerkten Daten, welche vom Jahr 2014 und 2015 stammen, zu ersehen. Bei der Überprüfung der Errichtung der Schadstoffbarriere im Baurestmassenkompartiment (Abschnitt B3) am ,
- Oktober 2015 wurde unmissverständlich von uns festgelegt, welche Unterlagen noch zu bringen sind, damit der Kollaudierungsbescheid erfolgen kann. Bereits mit unserem Schreiben vom
- April 2016 haben wir andere von Ihnen vorgelegte Unterlagen an Sie retourniert, die ebenfalls nicht die vom Sachverständigen benötigten ergänzenden Unterlagen darstellen. Wir fordern Sie auf, bis oben vermerkten Zeitpunkt die richtigen Unterlagen zu übersenden. Abschließend stellen wir fest, dass, solange die Ergänzungsunterlagen und die Bankgarantien bei uns nicht vorliegen, wir den Kollaudierungsbescheid nicht erlassen können, weshalb das mit unserem Schreiben vom
- November 2014 verhängte Deponierungsverbot weiterhin aufrecht bleibt.“ Weder aus diesen auszugsweise wortwörtlich wiedergegebenen Schriftstücken noch aus dem restlichen vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, dass die Bf von der Behörde darüber informiert wurde, dass eine Nichtvorlage der geforderten Unterlagen bzw. Nachweise die Schließung der Deponie zur Folge hat. Der Bf wurde der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
- Juli 2016, GZ: AUWR-2006-617/290-Di, mit dem die Schließung der verfahrensgegenständlichen Deponie auf den Grundstücken Nr. X, X, X, X und X, je KG X, gemäß § 63 AWG 2002 mit sofortiger Wirkung angeordnet wird, als eine von zwei Bescheidadressatinnen am
- Juli 2016 zugestellt. Der Bf wurde der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
- Juli 2016, GZ: AUWR-2006-617/290-Di, mit dem die Schließung der verfahrensgegenständlichen Deponie auf den Grundstücken , Nr. römisch zehn, römisch zehn, römisch zehn, römisch zehn und römisch zehn, je KG römisch zehn, gemäß Paragraph 63, AWG 2002 mit sofortiger Wirkung angeordnet wird, als eine von zwei Bescheidadressatinnen am
- Juli 2016 zugestellt. II. Beweise und Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweise und Beweiswürdigung:
- Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Der unter Punkt I.
- festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem abgeführten Beweisverfahren.
- Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Der unter Punkt römisch eins.
- festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem abgeführten Beweisverfahren.
- Die von der Bf beantragte mündliche Verhandlung konnte entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (siehe § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
- Die von der Bf beantragte mündliche Verhandlung konnte entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (siehe Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). III. Maßgebliche Rechtslage:römisch drei. Maßgebliche Rechtslage:
- Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
- Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
- Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
- Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Bestimmung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015, lautet wie folgt:
- Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Bestimmung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, lautet wie folgt: „Zusätzliche Bestimmungen betreffend die Überwachung einer Deponie §
- [...]Paragraph 63, [...]
(4)Unbeschadet des § 79 hat die Behörde das vorübergehende Verbot der Einbringung von Abfällen oder die Schließung der Deponie anzuordnen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz oder einer Verordnung nach § 65 über Deponien oder Auflagen des Genehmigungsbescheides oder Anordnungen nicht eingehalten werden. Dies gilt auch, wenn keine angemessene Sicherstellung geleistet wird.“
(4)Unbeschadet des Paragraph 79, hat die Behörde das vorübergehende Verbot der Einbringung von Abfällen oder die Schließung der Deponie anzuordnen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz oder einer Verordnung nach Paragraph 65, über Deponien oder Auflagen des Genehmigungsbescheides oder Anordnungen nicht eingehalten werden. Dies gilt auch, wenn keine angemessene Sicherstellung geleistet wird.“ IV. Rechtliche Begründung:römisch vier. Rechtliche Begründung: Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß § 27 VwGVG durch seinen gemäß § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß Paragraph 27, VwGVG durch seinen gemäß Paragraph 2, VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:
- § 63 Abs. 4 AWG 2002 sieht die Möglichkeit der Anordnung der Schließung einer Deponie vor, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz oder einer Verordnung nach § 65 leg. cit. über Deponien oder Auflagen des Genehmigungsbescheides oder Anordnungen nicht eingehalten werden. Selbiges gilt, wenn keine angemessene Sicherstellung geleistet wird.
- Paragraph 63, Absatz 4, AWG 2002 sieht die Möglichkeit der Anordnung der Schließung einer Deponie vor, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen Verpflichtungen aus diesem Bundesgesetz oder einer Verordnung nach Paragraph 65, leg. cit. über Deponien oder Auflagen des Genehmigungsbescheides oder Anordnungen nicht eingehalten werden. Selbiges gilt, wenn keine angemessene Sicherstellung geleistet wird. Dem gesetzlichen Erfordernis „wiederholter Mahnung“ wird mit einer mindestens zweimaligen Mahnung, die Verpflichtungen des AWG 2002 oder einer Verordnung nach § 65 AWG 2002 oder Auflagen des Genehmigungsbescheides oder Anordnungen einzuhalten, entsprochen (vgl. zum Begriff der „wiederholten Mahnung“ auch die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 27 Abs. 4 WRG 1959; etwa VwGH 13.10.2011, 2010/07/0162). Neben der Wiederholung der Mahnung ist es zudem wesentlich, dass diese jeweils unter Hinweis auf die bei Nichtbefolgung eintretenden Rechtsfolgen zu erfolgen hat. Die Behörde ist entsprechend dem Gesetzeswortlaut daher verpflichtet, in der Mahnung auch jedenfalls auf die bei Nichtbefolgung im konkreten Fall beabsichtigte Anordnung (im gegenständlichen Fall wäre dies die Schließung der Deponie) ausdrücklich hinzuweisen bzw. diese „anzudrohen“. Dem gesetzlichen Erfordernis „wiederholter Mahnung“ wird mit einer mindestens zweimaligen Mahnung, die Verpflichtungen des AWG 2002 oder einer Verordnung nach Paragraph 65, AWG 2002 oder Auflagen des Genehmigungsbescheides oder Anordnungen einzuhalten, entsprochen vergleiche zum Begriff der „wiederholten Mahnung“ auch die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 27, Absatz 4, WRG 1959; etwa VwGH 13.10.2011, 2010/07/0162). Neben der Wiederholung der Mahnung ist es zudem wesentlich, dass diese jeweils unter Hinweis auf die bei Nichtbefolgung eintretenden Rechtsfolgen zu erfolgen hat. Die Behörde ist entsprechend dem Gesetzeswortlaut daher verpflichtet, in der Mahnung auch jedenfalls auf die bei Nichtbefolgung im konkreten Fall beabsichtigte Anordnung (im gegenständlichen Fall wäre dies die Schließung der Deponie) ausdrücklich hinzuweisen bzw. diese „anzudrohen“.
- Es gilt daher zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall dieser gesetzlichen Voraussetzung, nämlich der wiederholten Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen, entsprochen wurde: Laut festgestelltem Sachverhalt wurde die Bf zwar mehrere Male (vgl. dazu die Schreiben vom
- April 2016,
- Juni 2016 bzw. die Niederschrift zum Lokalaugenschein vom
- Oktober 2015) ermahnt, die neuen Bankgarantien über die aktuelle Sicherheitsleistung der beiden Kompartimente (Baurestmassendeponie und Bodenaushubdeponie) gemäß den Vorschreibungspunkten IV./B), Auflagen
- und 23., des abfallwirtschaftsrechtlichen Änderungsbescheides vom
- April 2014 im Original sowie die erforderlichen Kollaudierungsunterlagen vollständig innerhalb einer jeweils mit Enddatum festgesetzten Frist vorzulegen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde auch jedenfalls zweimal die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens in Aussicht gestellt (vgl. Seite 2 des Schreibens vom
- April 2016 sowie Seite 1 des Schreibens vom
- Juni 2016). Zudem wurde auch zumindest einmal darauf hingewiesen, dass das mit Schreiben vom
- November 2014 verhängte vorübergehende Deponierungsverbot weiterhin aufrecht bleibt (siehe Schreiben vom
- April 2016 - Seite 1).Laut festgestelltem Sachverhalt wurde die Bf zwar mehrere Male vergleiche dazu die Schreiben vom
- April 2016,
- Juni 2016 bzw. die Niederschrift zum Lokalaugenschein vom
- Oktober 2015) ermahnt, die neuen Bankgarantien über die aktuelle Sicherheitsleistung der beiden Kompartimente (Baurestmassendeponie und Bodenaushubdeponie) gemäß den Vorschreibungspunkten römisch vier./B), Auflagen
- und 23., des abfallwirtschaftsrechtlichen Änderungsbescheides vom ,
- April 2014 im Original sowie die erforderlichen Kollaudierungsunterlagen vollständig innerhalb einer jeweils mit Enddatum festgesetzten Frist vorzulegen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde auch jedenfalls zweimal die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens in Aussicht gestellt vergleiche Seite 2 des Schreibens vom
- April 2016 sowie Seite 1 des Schreibens vom
- Juni 2016). Zudem wurde auch zumindest einmal darauf hingewiesen, dass das mit Schreiben vom
- November 2014 verhängte vorübergehende Deponierungsverbot weiterhin aufrecht bleibt (siehe Schreiben vom
- April 2016 - Seite 1). Es erfolgte somit zwar zweifelsfrei eine mehrmalige Aufforderung, die beanstandeten Mängel zu beheben. Jedoch enthielt keine dieser „Mahnungen“ einen expliziten Hinweis auf eine bescheidmäßige Schließung der gesamten Deponie bei Nichtbefolgung. Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch die Bezirksverwaltungsbehörde fällt gerade nicht unter eine aufgrund § 63 Abs. 4 AWG 2002 verfügbare Rechtsfolge, welche vielmehr entweder in der Anordnung eines vorübergehenden Verbots der Einbringung von Abfällen oder in der Schließung der Deponie liegen kann. Dies ergibt sich auch klar bereits aus dem Wortlaut des § 63 Abs. 4 AWG 2002 und dem darin enthaltenen Hinweis, wonach die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens diese Anordnungen zu treffen und eben auch gerade auf diese im Vorfeld zumindest zweimal hinzuweisen hat. Insofern vermag selbst ein mehrmaliger Hinweis auf die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 79 AWG 2002 nicht den geforderten „Hinweis auf die Rechtsfolgen“ des § 63 Abs. 4 leg. cit. zu ersetzen. Da die belangte Behörde aber kein Schreiben im Hinblick auf die nunmehr angefochtene Entscheidung mit Hinweisen auf die Rechtsfolge der sofortigen Schließung der (gesamten) Baurestmassen- und Bodenaushubdeponie versehen hat bzw. auf anderem Wege die Bf über die beabsichtigte Anordnung der Schließung bei Nichtvorlage der Unterlagen in Kenntnis gesetzt hat, wurde einem zwingenden gesetzlichen Erfordernis für den Eintritt der Rechtsfolge des § 63 Abs. 4 AWG 2002 nicht Genüge getan. Selbst der erfolgte Hinweis auf ein noch aufrechtes, bereits zuvor verfügtes vorübergehendes Verbot der Einbringung von Abfällen kann daran jedenfalls - da es sich hierbei gerade um die andere alternative Rechtsfolge des § 63 Abs. 4 AWG und nicht die mit dem bekämpften Bescheid auferlegte handelt - nichts ändern.Es erfolgte somit zwar zweifelsfrei eine mehrmalige Aufforderung, die beanstandeten Mängel zu beheben. Jedoch enthielt keine dieser „Mahnungen“ einen expliziten Hinweis auf eine bescheidmäßige Schließung der gesamten Deponie bei Nichtbefolgung. Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch die Bezirksverwaltungsbehörde fällt gerade nicht unter eine aufgrund Paragraph 63, Absatz 4, AWG 2002 verfügbare Rechtsfolge, welche vielmehr entweder in der Anordnung eines vorübergehenden Verbots der Einbringung von Abfällen oder in der Schließung der Deponie liegen kann. Dies ergibt sich auch klar bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 63, Absatz 4, AWG 2002 und dem darin enthaltenen Hinweis, wonach die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens diese Anordnungen zu treffen und eben auch gerade auf diese im Vorfeld zumindest zweimal hinzuweisen hat. Insofern vermag selbst ein mehrmaliger Hinweis auf die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 79, , AWG 2002 nicht den geforderten „Hinweis auf die Rechtsfolgen“ des Paragraph 63, Absatz 4, leg. cit. zu ersetzen. Da die belangte Behörde aber kein Schreiben im Hinblick auf die nunmehr angefochtene Entscheidung mit Hinweisen auf die Rechtsfolge der sofortigen Schließung der (gesamten) Baurestmassen- und Bodenaushubdeponie versehen hat bzw. auf anderem Wege die Bf über die beabsichtigte Anordnung der Schließung bei Nichtvorlage der Unterlagen in Kenntnis gesetzt hat, wurde einem zwingenden gesetzlichen Erfordernis für den Eintritt der Rechtsfolge des Paragraph 63, Absatz 4, AWG 2002 nicht Genüge getan. Selbst der erfolgte Hinweis auf ein noch aufrechtes, bereits zuvor verfügtes vorübergehendes Verbot der Einbringung von Abfällen kann daran jedenfalls - da es sich hierbei gerade um die andere alternative Rechtsfolge des Paragraph 63, Absatz 4, AWG und nicht die mit dem bekämpften Bescheid auferlegte handelt - nichts ändern. Insofern ist dem Argument der Bf zu folgen, dass aufgrund der nicht im Vorfeld bereits erfolgten, zumindest zweimaligen Mahnung mit Hinweis auf die andernfalls zu verfügende Schließung keine Schließung gemäß § 63 Abs. 4 AWG 2002 angeordnet werden hätte dürfen. Insofern war bereits aus diesem Grund der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.Insofern ist dem Argument der Bf zu folgen, dass aufgrund der nicht im Vorfeld bereits erfolgten, zumindest zweimaligen Mahnung mit Hinweis auf die andernfalls zu verfügende Schließung keine Schließung gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AWG 2002 angeordnet werden hätte dürfen. Insofern war bereits aus diesem Grund der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
- Eine nähere Auseinandersetzung mit der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage, wer aktuell tatsächlich Eigentümerin der Deponie und somit rechtmäßige Bescheidadressatin einer derartigen Anordnung ist, konnte folglich unterbleiben. Das laut Bf „unzulässige Festhalten“ der belangten Behörde an dem mit Schreiben vom
- November 2014 ausgesprochenen „Deponieverbot“ ist im Hinblick auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides, der, wie bereits ausführlich dargelegt, die Schließung der Deponie anordnet, nicht Sache des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und folglich ebenfalls vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht näher zu beurteilen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.550940.2.Kü.BBa