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LVwG-350261/5/Bm/BBa

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlLVwG-350261/5/Bm/BBa TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Bismaier über die Beschwerde der Frau M K P, x, R, gegen den Bescheid des Verwaltungsrates der Kranken- und Unfallfürsorge für Oö. Landesbedienstete (KFL), Promenade 28, 4021 Linz, vertreten durch Mag. Dr. D K, A O L, A P, x, L, vom

  1. Juni 2016, wegen Feststellung erschwerender Arbeitsbedingungen nach Artikel VII NachtschwerarbeitsgesetzDas Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Bismaier über die Beschwerde der Frau M K P, x, R, gegen den Bescheid des Verwaltungsrates der Kranken- und Unfallfürsorge für Oö. Landesbedienstete (KFL), Promenade 28, 4021 Linz, vertreten durch Mag. Dr. D K, A O L, A P, x, L, vom
  2. Juni 2016, wegen Feststellung erschwerender Arbeitsbedingungen nach Artikel römisch sieben Nachtschwerarbeitsgesetz zu Recht erkannt: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins.
  3. Mit Bescheid vom
  4. Juni 2016 wies der Verwaltungsrat der Kranken- und Unfallfürsorge für Oö. Landesbedienstete (KFL; in der Folge kurz: belangte Behörde) den Antrag von Frau M K P (in der Folge kurz: Beschwerdeführerin) vom
  5. Oktober 2015, konkretisiert mit Schreiben vom
  6. Mai 2016, auf Feststellung durch die KFL als zuständiger Krankenversicherungsträger, dass bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als P im L x seit
  7. September 2004 bis laufend die erschwerten Arbeitsbedingungen gemäß Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG (Nachtschwerarbeitsgesetz) vorliegen, als unzulässig zurück.
  8. Mit Bescheid vom
  9. Juni 2016 wies der Verwaltungsrat der Kranken- und Unfallfürsorge für Oö. Landesbedienstete (KFL; in der Folge kurz: belangte Behörde) den Antrag von Frau M K P (in der Folge kurz: Beschwerdeführerin) vom
  10. Oktober 2015, konkretisiert mit Schreiben vom
  11. Mai 2016, auf Feststellung durch die KFL als zuständiger Krankenversicherungsträger, dass bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als P im L x seit
  12. September 2004 bis laufend die erschwerten Arbeitsbedingungen gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG (Nachtschwerarbeitsgesetz) vorliegen, als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sie als Krankenfürsorgeträger bereits aus verfassungs- und kompetenzrechtlichen Überlegungen nicht zur Entscheidung nach Art. VII Abs. 5 NSchG zuständig sei. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sie als Krankenfürsorgeträger bereits aus verfassungs- und kompetenzrechtlichen Überlegungen nicht zur Entscheidung nach Artikel römisch sieben, Absatz 5, NSchG zuständig sei.
  13. In der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom
  14. Juli 2016 erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass das NSchG insb. aus nachfolgenden Überlegungen auch auf das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin anwendbar sei: - Auch Vertragsbedienstete würden unter den Arbeitnehmerbegriff des NSchG fallen; insb. da das NSchG Regelungen für Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz enthalte, wofür nach Art. 21 B-VG der Bund zuständig sei, seien alle ArbeitnehmerInnen, die Nachtschwerarbeit leisten, vom Geltungsbereich des NSchG erfasst. Auch Vertragsbedienstete würden unter den Arbeitnehmerbegriff des NSchG fallen; insb. da das NSchG Regelungen für Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz enthalte, wofür nach Artikel 21, B-VG der Bund zuständig sei, seien alle ArbeitnehmerInnen, die Nachtschwerarbeit leisten, vom Geltungsbereich des NSchG erfasst. - Eine Anwendbarkeit müsse im vorliegenden Fall umso mehr gegeben sein, als in den für die Beschwerdeführerin anzuwendenden Landesgesetzen keine Schutzmaßnahmen für von besonders schwierigen Arbeitsbedingungen betroffene Arbeitnehmer vorgesehen seien. Im Oö. Landesvertragsbedienstetengesetz finde sich mangels entsprechender Schutzmaßnahmen zudem gar keine Regelung, wonach das NSchG für Vertragsbedienstete nicht anzuwenden wäre. - Das in Art. X NSchG als Abgeltung für die erschwerenden Arbeitsbedingungen vorgesehene Sonderruhegeld sei zudem vom auch für die Beschwerdeführerin als nach dem ASVG in die gesetzliche Pensionsversicherung einbezogene Vertragsbedienstete leistungspflichtigen Pensionsversicherungsträger festzustellen und auszuzahlen.Das in Artikel römisch zehn, NSchG als Abgeltung für die erschwerenden Arbeitsbedingungen vorgesehene Sonderruhegeld sei zudem vom auch für die Beschwerdeführerin als nach dem ASVG in die gesetzliche Pensionsversicherung einbezogene Vertragsbedienstete leistungspflichtigen Pensionsversicherungsträger festzustellen und auszuzahlen. - Es sei nicht nachvollziehbar, warum die KFL als Krankenfürsorgeträger nicht zur Entscheidung nach Art. VII Abs. 5 NSchG zuständig sein sollte, da sie eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und für die Krankenversicherung der Beschwerdeführerin zuständig sei.Es sei nicht nachvollziehbar, warum die KFL als Krankenfürsorgeträger nicht zur Entscheidung nach Artikel römisch sieben, Absatz 5, NSchG zuständig sein sollte, da sie eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und für die Krankenversicherung der Beschwerdeführerin zuständig sei. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag der Bf Folge gegeben und festgestellt wird, dass erschwerende Arbeitsbedingungen gemäß Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG vorliegen, in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde.Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag der Bf Folge gegeben und festgestellt wird, dass erschwerende Arbeitsbedingungen gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG vorliegen, in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde.
  15. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich per Schreiben vom
  16. August 2016 vor. Im Vorlageschreiben konkretisierte die belangte Behörde ihre Rechtsauffassung, wonach die KFL kein gesetzlicher Sozialversicherungsträger, sondern ein dienstgebereigener Krankenfürsorgeträger sei und daher bereits aus verfassungsrechtlichen Überlegungen nicht die P zur Leistung von Sonderruhegeld verpflichten könne. Auch seien alle Bestimmungen des geltenden NSchG auf Landesbedienstete und Landesvertragsbedienstete nicht anzuwenden; dies ergebe sich nicht nur aus Sinn und Zweck des Gesetzes sondern beispielsweise auch aus Art. IV leg. cit. Im Vorlageschreiben konkretisierte die belangte Behörde ihre Rechtsauffassung, wonach die KFL kein gesetzlicher Sozialversicherungsträger, sondern ein dienstgebereigener Krankenfürsorgeträger sei und daher bereits aus verfassungsrechtlichen Überlegungen nicht die P zur Leistung von Sonderruhegeld verpflichten könne. Auch seien alle Bestimmungen des geltenden NSchG auf Landesbedienstete und Landesvertragsbedienstete nicht anzuwenden; dies ergebe sich nicht nur aus Sinn und Zweck des Gesetzes sondern beispielsweise auch aus Artikel römisch vier, leg. cit.
  17. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verwaltungsverfahrensakt. 4.
  18. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt gilt als erwiesen: Die Beschwerdeführerin ist im L x seit
  19. September 2004 als P beschäftigt und als Vertragsbedienstete der Kranken- und Unfallfürsorge für oberösterreichische Landesbedienstete (KFL) zugehörig. Ihr Antrag an die belangte Behörde auf Feststellung der erschwerenden Arbeitsbedingungen gemäß Art. VII Abs. 2 Z 7 iVm Abs. 5 NSchG wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom
  20. Juni 2016 als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist im L x seit
  21. September 2004 als P beschäftigt und als Vertragsbedienstete der Kranken- und Unfallfürsorge für oberösterreichische Landesbedienstete (KFL) zugehörig. Ihr Antrag an die belangte Behörde auf Feststellung der erschwerenden Arbeitsbedingungen gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, NSchG wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom
  22. Juni 2016 als unzulässig zurückgewiesen. Der unter Punkt 4.
  23. dargestellte, entscheidungswesentliche Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden. Im vorliegenden Fall war vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung abzusprechen (vgl. dazu die näheren Ausführungen unter Punkt 5.), weswegen dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht nachzukommen war, da bereits aus der Aktenlage erkennbar war, dass eine weitere Klärung der insofern maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten wäre und der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war. Dies gilt sinngemäß auch für die beantragte Einholung eines Gutachtens des zuständigen A zum Vorliegen des x-arbeitsplatzes nach Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden. Im vorliegenden Fall war vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung abzusprechen vergleiche dazu die näheren Ausführungen unter Punkt 5.), weswegen dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht nachzukommen war, da bereits aus der Aktenlage erkennbar war, dass eine weitere Klärung der insofern maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten wäre und der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war. Dies gilt sinngemäß auch für die beantragte Einholung eines Gutachtens des zuständigen A zum Vorliegen des x-arbeitsplatzes nach Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG.
  24. Hierüber hat das LVwG Oö. erwogen: 5.
  25. Nach § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) zu überprüfen. 5.
  26. Nach Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) zu überprüfen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schutzmaßnahmen für Nachtschwerarbeiter durch Änderung des Urlaubsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie durch Maßnahmen zur Sicherung der gesetzlichen Abfertigung, der Gesundheitsvorsorge und Einführung eines Sonderruhegeldes (Nachtschwerarbeitsgesetz - NSchG), StF: BGBl 354/1981 in der Fassung BGBl I 87/2013 lauten [Hervorhebungen nicht übernommen]:Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schutzmaßnahmen für Nachtschwerarbeiter durch Änderung des Urlaubsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie durch Maßnahmen zur Sicherung der gesetzlichen Abfertigung, der Gesundheitsvorsorge und Einführung eines Sonderruhegeldes (Nachtschwerarbeitsgesetz - NSchG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt 354 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2013, lauten [Hervorhebungen nicht übernommen]: „Artikel I„Artikel römisch eins Schutzmaßnahmen Für Arbeitnehmer, die Nachtschwerarbeit leisten, sind nach Maßgabe der folgenden Artikel besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der mit diesen Arbeiten verbundenen Erschwernisse oder zum Ausgleich von Belastungen vorgesehen: Zusatzurlaub (Art. II, Art. XIIa)Zusatzurlaub (Artikel römisch zwei,, Artikel römisch zwölf a,) Ruhepausen (Art. III),Ruhepausen (Artikel römisch drei,), Abfertigung (Art. IV),Abfertigung (Artikel römisch vier,), Novellierung des Arbeitsverfassungsgesetzes (Art. VI), Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Sonderruhegeld (Art. VII bis XII)Novellierung des Arbeitsverfassungsgesetzes (Artikel römisch sechs,), Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Sonderruhegeld (Artikel römisch sieben bis römisch zwölf) [...] Artikel VIIArtikel römisch sieben Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit

(1)Nachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(2)Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet: [...]
(2)Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Absatz eins,, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet: [...] 7. bei Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen (das sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden), sofern die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit an diesem Gerät für die gesamte Tätigkeit bestimmend sind. Sonstige Steuerungseinheiten sind Dateneingabetastaturen gleichgestellt, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt sind und die Bedienung dieser Steuerungseinheiten durch die Vielfältigkeit und Menge der je Zeiteinheit zu verarbeitenden Informationen und die Häufigkeit und Dichte aufeinanderfolgender Teilaufgaben oder sonstige Arbeitsbedingungen (zB Störeinflüsse, Beleuchtung) für die dort beschäftigten Arbeitnehmer eine entsprechende Erschwernis darstellen; [...]
(3)Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch Verordnung festzulegen: [...]
(5)Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Abs. 6 festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen. [...]
(5)Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Absatz 6, festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen. [...]
(6)Durch Kollektivvertrag können sonstige Arbeiten im Sinne des Abs. 1 der Nachtschwerarbeit gleichgestellt werden, wenn sie eine außergewöhnliche Beanspruchung mit sich bringen oder wenn Arbeitnehmer der Einwirkung durch Schadstoffe oder Strahlen ausgesetzt sind.
(6)Durch Kollektivvertrag können sonstige Arbeiten im Sinne des Absatz eins, der Nachtschwerarbeit gleichgestellt werden, wenn sie eine außergewöhnliche Beanspruchung mit sich bringen oder wenn Arbeitnehmer der Einwirkung durch Schadstoffe oder Strahlen ausgesetzt sind. [...] Artikel XIIArtikel römisch zwölf Verfahren
(1)Feststellungsverfahren im Sinne des Art. VII Abs. 5 [...] gelten als Verwaltungssachen im Sinne des § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(1)Feststellungsverfahren im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 5, [...] gelten als Verwaltungssachen im Sinne des Paragraph 409, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(2)Auf das Verfahren in Verwaltungssachen im Sinne des Abs. 1 sind die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
(2)Auf das Verfahren in Verwaltungssachen im Sinne des Absatz eins, sind die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden. [...]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Landesgesetzes über die Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete (Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete - Oö. KFLG), LBGl 57/2000 idF LGBl 121/2014 lauten wie folgt [Hervorhebungen nicht übernommen]:Die maßgeblichen Bestimmungen des Landesgesetzes über die Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete (Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete - Oö. KFLG), LBGl 57 aus 2000, in der Fassung Landesgesetzblatt 121 aus 2014, lauten wie folgt [Hervorhebungen nicht übernommen]: „§ 1 Rechtsstellung der KFL
(1)Das Land Oberösterreich bedient sich als Dienstgeber zur Wahrnehmung der Krankenfürsorge und Unfallfürsorge für Landesbedienstete der "Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete (KFL)". [...] § 2Mitgliedschaft in der KFLParagraph 2,, Mitgliedschaft in der KFL Mitglieder der KFL sind, sofern nicht eine Ausnahme nach § 3 vorliegt: [...]Mitglieder der KFL sind, sofern nicht eine Ausnahme nach Paragraph 3, vorliegt: [...]
  1. die Vertragsbediensteten im Sinn des Oö. LVBG, deren Dienstverhältnis nach Ablauf des
  2. Dezember 2000 begründet wird, [...]“ 5.
  3. Anfänglich ist darauf hinzuweisen, dass, da die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/ 07/0002, 0003; 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). 5.
  4. Anfänglich ist darauf hinzuweisen, dass, da die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/ 07/0002, 0003; 23.6.2015, Ra 2015/22/0040). Diese Beschränkung der Prüfungsbefugnis ergibt sich aus Rechtsschutzerwägungen und steht insb. nicht mit den Grundsätzen des Art. 47 GRC im Widerspruch. Wenn die Beschwerdeführerin daher die Abänderung des Bescheides der KFL durch das Landesverwaltungsgericht dahingehend beantragt, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin Folge gegeben und festgestellt wird, dass bei der Tätigkeit als P im L x für die Zeit von
  5. September 2004 bis laufend erschwerende Arbeitsbedingungen gemäß Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG vorliegen, so ist sie darauf hinzuweisen, dass eine derartige (erstmalige) inhaltliche Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde. Im vorliegenden Fall ist vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vielmehr nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung abzusprechen.Diese Beschränkung der Prüfungsbefugnis ergibt sich aus Rechtsschutzerwägungen und steht insb. nicht mit den Grundsätzen des Artikel 47, GRC im Widerspruch. Wenn die Beschwerdeführerin daher die Abänderung des Bescheides der KFL durch das Landesverwaltungsgericht dahingehend beantragt, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin Folge gegeben und festgestellt wird, dass bei der Tätigkeit als P im L x für die Zeit von
  6. September 2004 bis laufend erschwerende Arbeitsbedingungen gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG vorliegen, so ist sie darauf hinzuweisen, dass eine derartige (erstmalige) inhaltliche Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde. Im vorliegenden Fall ist vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vielmehr nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung abzusprechen. 5.
  7. Art. VII Abs. 5 NSchG normiert, dass der zuständige Krankenversicherungsträger auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages gemäß Abs. 6 festzustellen und an einem solchen Verfahren der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen hat. Der Wortlaut der Bestimmung ist insofern eindeutig, als die Aufgabe der bescheidmäßigen Feststellung dem Krankenversicherungsträger obliegen soll. Auch in den Erläuterungen anlässlich der Erweiterungen des Art. VII durch das Bundesgesetz BGBl 473/1992 (ErlRV 597 BlgNR XVIII. GP, 9) wird ausdrücklich festgehalten, dass nunmehr ein Feststellungsverfahren „durch den zuständigen Krankenversicherungsträger“ vorgesehen werden soll, sowie weiters: „Bisher konnte der Krankenversicherungsträger nur bei Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen eine entsprechende Feststellung treffen“ (Hervorh. nicht im Original, Anm.). 5.
  8. Artikel römisch sieben, Absatz 5, NSchG normiert, dass der zuständige Krankenversicherungsträger auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages gemäß Absatz 6, festzustellen und an einem solchen Verfahren der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen hat. Der Wortlaut der Bestimmung ist insofern eindeutig, als die Aufgabe der bescheidmäßigen Feststellung dem Krankenversicherungsträger obliegen soll. Auch in den Erläuterungen anlässlich der Erweiterungen des Artikel römisch sieben, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 473 aus 1992, (ErlRV 597 BlgNR römisch achtzehn. GP, 9) wird ausdrücklich festgehalten, dass nunmehr ein Feststellungsverfahren „durch den zuständigen Krankenversicherungsträger“ vorgesehen werden soll, sowie weiters: „Bisher konnte der Krankenversicherungsträger nur bei Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen eine entsprechende Feststellung treffen“ (Hervorh. nicht im Original, Anmerkung Wie sich aus § 1 Abs. 1 Oö. KFLG ergibt, handelt es sich bei der belangten Behörde jedoch um eine Krankenfürsorgeeinrichtung, welche vom Land Oberösterreich als Dienstgeber gestützt auf die Dienstrechtskompetenz der Länder gemäß Art. 21 Abs. 1 B-VG zur Wahrnehmung der Krankenfürsorge und Unfallfürsorge für Landesbedienstete eingerichtet wurde. Die Beschwerdeführerin, deren Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete nach dem Oö. LVBG am
  9. September 2004 begründet wurde, ist gemäß § 2 Z 4 Oö. KFLG Mitglied der KFL. Dieser landesgesetzlich geregelte Krankenversorgungsanspruch, d.h. der Anspruch dienstrechtlicher Natur gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber, ist von einem Anspruch aus dem bundesgesetzlich geregelten und kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG gestützten System der sozialen Krankenversicherung zu unterscheiden. Wie auch bereits die belangte Behörde im Vorlageschreiben betont, sind Krankenfürsorgeeinrichtungen wie die belangte Behörde gerade keine Träger der Krankenversicherung und gehören diese folglich – da kein Sozialversicherungsträger – auch nicht dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an (§ 31 Abs. 1 iVm §§ 2 Abs. 2 und 23 ASVG). Die Beschwerdeführerin ist auf Grund der vom Gesetzgeber angenommenen Gleichwertigkeit ihres landesgesetzlich geregelten Krankenversorgungsanspruchs auch vom bundesgesetzlich geregelten System der sozialen Krankenversicherung ausgenommen (vgl. § 2 B-KUVG). Wie sich aus Paragraph eins, Absatz eins, Oö. KFLG ergibt, handelt es sich bei der belangten Behörde jedoch um eine Krankenfürsorgeeinrichtung, welche vom Land Oberösterreich als Dienstgeber gestützt auf die Dienstrechtskompetenz der Länder gemäß Artikel 21, Absatz eins, B-VG zur Wahrnehmung der Krankenfürsorge und Unfallfürsorge für Landesbedienstete eingerichtet wurde. Die Beschwerdeführerin, deren Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete nach dem Oö. LVBG am
  10. September 2004 begründet wurde, ist gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Oö. KFLG Mitglied der KFL. Dieser landesgesetzlich geregelte Krankenversorgungsanspruch, d.h. der Anspruch dienstrechtlicher Natur gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber, ist von einem Anspruch aus dem bundesgesetzlich geregelten und kompetenzrechtlich auf Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG gestützten System der sozialen Krankenversicherung zu unterscheiden. Wie auch bereits die belangte Behörde im Vorlageschreiben betont, sind Krankenfürsorgeeinrichtungen wie die belangte Behörde gerade keine Träger der Krankenversicherung und gehören diese folglich – da kein Sozialversicherungsträger – auch nicht dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an (Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 2, Absatz 2 und 23 ASVG). Die Beschwerdeführerin ist auf Grund der vom Gesetzgeber angenommenen Gleichwertigkeit ihres landesgesetzlich geregelten Krankenversorgungsanspruchs auch vom bundesgesetzlich geregelten System der sozialen Krankenversicherung ausgenommen vergleiche Paragraph 2, B-KUVG). Entsprechend dem klaren Wortlaut und dem aus den Materialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers hat der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger die Feststellung nach Art. VII Abs. 5 NSchG zu treffen und gerade nicht (auch) die nicht im Gesetzestext angeführten Krankenfürsorgeträger. Hätte der Gesetzgeber auch letztere davon erfasst wissen wollen, so ist insb. in Hinblick auf die insofern eindeutigen, mit dem Wortlaut korrespondierenden Erläuterungen davon auszugehen, dass diese auch im Normtext als von Krankenversicherungsträgern rechtlich zu unterscheidende Einrichtungen explizit genannt worden wären (wie dies bspw. in den §§ 143c Abs. 4, § 459i ASVG, welche ausdrücklich jeweils auf Krankenversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen Bezug nehmen, erfolgt). Die strikte Trennung zwischen landesgesetzlichen Krankenfürsorgesystemen und dem bundesgesetzlich geregelten System der sozialen Krankenversicherung ergibt sich auch bereits aus der Verfassung. Die Krankenfürsorge ist – wie bereits zuvor dargestellt – schon verfassungsrechtlich, nämlich kompetenzrechtlich, als vom Sozialversicherungsrecht verschiedenes Phänomen ausgezeichnet. Wenn der Bundesgesetzgeber daher in Art. VII Abs. 5 NSchG eine Zuständigkeit der Krankenversicherungsträger normiert, so ist insb. auch im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation davon auszugehen, dass darunter eben gerade nicht auch Krankenfürsorgeträger, für deren Regelung er gar nicht zuständig ist, zu verstehen sind. Entsprechend dem klaren Wortlaut und dem aus den Materialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers hat der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger die Feststellung nach Artikel römisch sieben, Absatz 5, NSchG zu treffen und gerade nicht (auch) die nicht im Gesetzestext angeführten Krankenfürsorgeträger. Hätte der Gesetzgeber auch letztere davon erfasst wissen wollen, so ist insb. in Hinblick auf die insofern eindeutigen, mit dem Wortlaut korrespondierenden Erläuterungen davon auszugehen, dass diese auch im Normtext als von Krankenversicherungsträgern rechtlich zu unterscheidende Einrichtungen explizit genannt worden wären (wie dies bspw. in den Paragraphen 143 c, Absatz 4,, Paragraph 459 i, ASVG, welche ausdrücklich jeweils auf Krankenversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen Bezug nehmen, erfolgt). Die strikte Trennung zwischen landesgesetzlichen Krankenfürsorgesystemen und dem bundesgesetzlich geregelten System der sozialen Krankenversicherung ergibt sich auch bereits aus der Verfassung. Die Krankenfürsorge ist – wie bereits zuvor dargestellt – schon verfassungsrechtlich, nämlich kompetenzrechtlich, als vom Sozialversicherungsrecht verschiedenes Phänomen ausgezeichnet. Wenn der Bundesgesetzgeber daher in Artikel römisch sieben, Absatz 5, NSchG eine Zuständigkeit der Krankenversicherungsträger normiert, so ist insb. auch im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation davon auszugehen, dass darunter eben gerade nicht auch Krankenfürsorgeträger, für deren Regelung er gar nicht zuständig ist, zu verstehen sind. Eine etwaige analoge Anwendung der Bestimmung des Art. VII Abs. 5 NSchG in dem Sinne, dass auch Krankenfürsorgeeinrichtungen zur Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides zuständig wären, scheitert bereits am Fehlen der für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlichen aber dafür notwendigen Planwidrigkeit einer Lücke. So ist der Bundesgesetzgeber gerade nicht verpflichtet, in das System des Art. VII ff auch die landesgesetzlichen Krankenfürsorgesysteme miteinzubeziehen oder anderweitig zu berücksichtigen. Aus der von der Beschwerdeführerin angeführten Tatsache, wonach es für sie keine mit dem Sonderruhegeld nach NSchG unmittelbar vergleichbare Regelung gibt, kann keinesfalls im Sinne eines Umkehrschlusses auf eine zwingende Einbeziehung in das NSchG geschlossen werden.Eine etwaige analoge Anwendung der Bestimmung des Artikel römisch sieben, Absatz 5, NSchG in dem Sinne, dass auch Krankenfürsorgeeinrichtungen zur Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides zuständig wären, scheitert bereits am Fehlen der für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlichen aber dafür notwendigen Planwidrigkeit einer Lücke. So ist der Bundesgesetzgeber gerade nicht verpflichtet, in das System des Artikel römisch sieben, ff auch die landesgesetzlichen Krankenfürsorgesysteme miteinzubeziehen oder anderweitig zu berücksichtigen. Aus der von der Beschwerdeführerin angeführten Tatsache, wonach es für sie keine mit dem Sonderruhegeld nach NSchG unmittelbar vergleichbare Regelung gibt, kann keinesfalls im Sinne eines Umkehrschlusses auf eine zwingende Einbeziehung in das NSchG geschlossen werden. Da daher aber über Feststellungsanträge gemäß Art. VII Abs. 5 NSchG ausschließlich Krankenversicherungsträger und nicht (auch) Krankenfürsorgeeinrichtungen zu entscheiden haben, ist der Rechtsansicht der belangten Behörde zu folgen, wonach diese als Krankenfürsorgeeinrichtung unzuständig ist und die gegenständliche Beschwerde gegen die Zurückweisung als unbegründet abzuweisen.Da daher aber über Feststellungsanträge gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 5, NSchG ausschließlich Krankenversicherungsträger und nicht (auch) Krankenfürsorgeeinrichtungen zu entscheiden haben, ist der Rechtsansicht der belangten Behörde zu folgen, wonach diese als Krankenfürsorgeeinrichtung unzuständig ist und die gegenständliche Beschwerde gegen die Zurückweisung als unbegründet abzuweisen. 5.
  11. Auf die in der Beschwerde ebenfalls aufgeworfene, allgemeinere Frage der generellen Geltung des NSchG für das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin war daher aufgrund der voranstehenden Ausführungen, wonach jedenfalls die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Feststellung nach Art. VII Abs. 5 NSchG zu verneinen ist, nicht mehr näher einzugehen.5.
  12. Auf die in der Beschwerde ebenfalls aufgeworfene, allgemeinere Frage der generellen Geltung des NSchG für das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin war daher aufgrund der voranstehenden Ausführungen, wonach jedenfalls die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Feststellung nach Artikel römisch sieben, Absatz 5, NSchG zu verneinen ist, nicht mehr näher einzugehen. Es sei an dieser Stelle nur ergänzend zu den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im Vorlageschreiben in Erinnerung gerufen, dass das NSchG, insb. auch die Bestimmungen über die Nacht(schwer)arbeit in Art. VII und die Leistung des Sonderruhegeldes vom Bundesgesetzgeber auf den Kompetenztatbestand „Arbeitsrecht“ bzw. „Sozialversicherungswesen“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG gestützt werden. Die vorgesehenen Schutzmaßnahmen sollten auch entsprechend dem Willen des historischen Gesetzgebers nur jenen Arbeitnehmern zugutekommen, die von den Geltungsbereichen der durch das NSchG zu novellierenden arbeitsrechtlichen Gesetze (UrlaubsG, AZG, ArbeitsverfassungsG) erfasst waren (vgl. etwa die ausdrücklichen Hinweise darauf in den ErlRV 597 BlgNr. XVIII. GP, 7 sowie den ErlRV 720 BlgNR. XV. GP, 9). Es sei an dieser Stelle nur ergänzend zu den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im Vorlageschreiben in Erinnerung gerufen, dass das NSchG, insb. auch die Bestimmungen über die Nacht(schwer)arbeit in Artikel römisch sieben und die Leistung des Sonderruhegeldes vom Bundesgesetzgeber auf den Kompetenztatbestand „Arbeitsrecht“ bzw. „Sozialversicherungswesen“ gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG gestützt werden. Die vorgesehenen Schutzmaßnahmen sollten auch entsprechend dem Willen des historischen Gesetzgebers nur jenen Arbeitnehmern zugutekommen, die von den Geltungsbereichen der durch das NSchG zu novellierenden arbeitsrechtlichen Gesetze (UrlaubsG, AZG, ArbeitsverfassungsG) erfasst waren vergleiche etwa die ausdrücklichen Hinweise darauf in den ErlRV 597 BlgNr. römisch achtzehn. GP, 7 sowie den ErlRV 720 BlgNR. römisch fünfzehn. GP, 9). Weiters deutet auch die in Art. VII. Abs. 6 NSchG seit der Novelle BGBl 473/1992 vorgesehene Ermächtigung an die Kollektivvertragspartner, sonstige Arbeiten mit den in Abs. 2 angeführten Arbeiten gleichzustellen, wenn diese gleichwertige besondere Belastungen für die Arbeitnehmer mit sich bringen, darauf hin, dass gerade nicht dem Kollektivvertragsrecht unterliegende Angehörige des öffentlichen Dienstes, deren Dienstverhältnis durch besondere dienstrechtliche Vorschriften (wie im gegenständlichen Fall durch das Oö. Landesvertragsbedienstetengesetz) geregelt sind, nicht vom NSchG erfasst sein sollen.Weiters deutet auch die in "Art". römisch sieben. Absatz 6, NSchG seit der Novelle Bundesgesetzblatt 473 aus 1992, vorgesehene Ermächtigung an die Kollektivvertragspartner, sonstige Arbeiten mit den in Absatz 2, angeführten Arbeiten gleichzustellen, wenn diese gleichwertige besondere Belastungen für die Arbeitnehmer mit sich bringen, darauf hin, dass gerade nicht dem Kollektivvertragsrecht unterliegende Angehörige des öffentlichen Dienstes, deren Dienstverhältnis durch besondere dienstrechtliche Vorschriften (wie im gegenständlichen Fall durch das Oö. Landesvertragsbedienstetengesetz) geregelt sind, nicht vom NSchG erfasst sein sollen. Aus sämtlichen oben genannten Sach- und Rechtsgründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden. II. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da - soweit ersichtlich - noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuständigkeit der KFL nach Art. VII Abs. 5 NSchG besteht. Die ordentliche Revision ist zulässig, da - soweit ersichtlich - noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuständigkeit der KFL nach Artikel römisch sieben, Absatz 5, NSchG besteht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2017:LVwG.350261.5.Bm.BBa

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