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§ 81§ 359b§ 25a§ 76§ 74§ 77RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlLVwG-850558/37/Re - 850559/3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
§ 81Gew
O 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am
- Oktober 2016,Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Reichenberger über die Beschwerde von
- Herrn Dipl.-Ing. M E und
- Frau C E, beide wohnhaft römisch zehn, römisch zehn, vom
- Februar 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
- Jänner 2015 (gemeint wohl: 2016), , GZ: Ge20-1500-4-2015-Goe/HV, betreffend die Änderung einer bestehenden und genehmigten Betriebsanlage durch Abänderung von Räumlichkeiten sowie durch Einschränkung von Tätigkeiten in römisch zehn
Paragraph 81, GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am
- Oktober 2016, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. II.römisch zwei. Das Bescheiddatum wird auf
- Jänner 2016 richtiggestellt. III.römisch drei. Der erste Absatz des Spruchteiles I. des bekämpften Bescheides, zitiert unter der Überschrift “Gewerbebehördliche Genehmigung”, lautet wie folgt:Der erste Absatz des Spruchteiles römisch eins. des bekämpften Bescheides, zitiert unter der Überschrift “Gewerbebehördliche Genehmigung”, lautet wie folgt: “Es wird festgestellt, dass die Betriebsanlage der X GmbH in X, X, auch unter Berücksichtigung der verfahrensgegenständlichen Änderungen laut Betriebsbeschreibung im bekämpften Bescheid die Vorraussetzungen
§ 359bAbs. 1 Z 2 Gew
O 1994, nämlich ein Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen von insgesamt nicht mehr als 800 m² sowie eine elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigend, erfüllt. Weiters ist aufgrund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden. “Es wird festgestellt, dass die Betriebsanlage der römisch zehn GmbH in römisch zehn, römisch zehn, auch unter Berücksichtigung der verfahrensgegenständlichen Änderungen laut Betriebsbeschreibung im bekämpften Bescheid die Vorraussetzungen
Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, nämlich ein Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen von insgesamt nicht mehr als 800 m² sowie eine elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigend, erfüllt. Weiters ist aufgrund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden. Die im bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Auflagen gelten als Aufträge im Sinne des § 359b Abs. 1 GewO
- Die Betriebsbeschreibung und die von der belangten Behörde am
- November 2015 aufgenommene Verhandlungsschrift bilden einen Bestandteil dieses Bescheides.Die im bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Auflagen gelten als Aufträge im Sinne des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO
- Die Betriebsbeschreibung und die von der belangten Behörde am
- November 2015 aufgenommene Verhandlungsschrift bilden einen Bestandteil dieses Bescheides. Dieser Bescheid gilt im Grunde des § 359b Abs. 1 und Abs. 8 als Genehmigungsbescheid für die verfahrensgegenständliche Abänderung der Betriebsanlage.Dieser Bescheid gilt im Grunde des Paragraph 359 b, Absatz eins und Absatz 8, als Genehmigungsbescheid für die verfahrensgegenständliche Abänderung der Betriebsanlage. IV.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Bescheid vom 26. Jänner 2015
(2016), den Verfahrensparteien zugestellt am
- Februar 2016, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Abänderung der Räumlichkeiten sowie durch die Einschränkung der Tätigkeiten im Standort X, X, unter Zitierung der Projektunterlagen und der Betriebsbeschreibung sowie der Verhandlungsschrift vom
- November 2015 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen unter Hinweis auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, wonach insbesondere die Beurteilung der Lärmsituation der Summenpegel aller Geräte bei gleichzeitigem Betrieb maximal 75 dB betragen würde, bei den nächstgelegenen bewohnten Objekten bei vollständiger Öffnung aller Fenster mit einem Immissionspegel von max. 47 dB zu rechnen sei und laut Lärmkarte des Bundesministeriums für ein lebenswertes Österreich der Lärmpegel in 4 m Höhe im 24-h-Durchschnitt aufgrund der nahegelegenen Autobahn bei 60-65 dB liege. Die Betriebszeiten wurden mit Montag bis Sonntag von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr festgestellt, An- und Ablieferungen von Montag bis Freitag jeweils von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Samstag von 06.00 Uhr bis 15.00 Uhr.römisch eins.
- Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Bescheid vom
- Jänner 2015
(2016), den Verfahrensparteien zugestellt am 1. Februar 2016, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Abänderung der Räumlichkeiten sowie durch die Einschränkung der Tätigkeiten im Standort römisch zehn, römisch zehn, unter Zitierung der Projektunterlagen und der Betriebsbeschreibung sowie der Verhandlungsschrift vom 26. November 2015 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen unter Hinweis auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, wonach insbesondere die Beurteilung der Lärmsituation der Summenpegel aller Geräte bei gleichzeitigem Betrieb maximal 75 dB betragen würde, bei den nächstgelegenen bewohnten Objekten bei vollständiger Öffnung aller Fenster mit einem Immissionspegel von max. 47 dB zu rechnen sei und laut Lärmkarte des Bundesministeriums für ein lebenswertes Österreich der Lärmpegel in 4 m Höhe im 24-h-Durchschnitt aufgrund der nahegelegenen Autobahn bei 60-65 dB liege. Die Betriebszeiten wurden mit Montag bis Sonntag von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr festgestellt, An- und Ablieferungen von Montag bis Freitag jeweils von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Samstag von 06.00 Uhr bis , 15.00 Uhr. 2. Gegen diesen Bescheid haben die Anrainer Dipl.-Ing. M und C E, X, X, mit Schriftsatz vom 24. Februar 2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, im Objekt X seien schon im Jahre 1979 konsenslose gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt worden. Ein Genehmigungsbescheid des Wirtschaftsministeriums sei am 30. Juli 1987 erlassen worden. Dieser sei bis heute rechtsgültig. Auflagen würden aber von der Konsensinhaberin ignoriert, würden nicht eingehalten oder nicht umgesetzt. Der im Jahre 1991 ergangene Betriebsbewilligungsbescheid sei daher nicht rechtsgültig.2. Gegen diesen Bescheid haben die Anrainer Dipl.-Ing. M und C E, römisch zehn, römisch zehn, mit Schriftsatz vom 24. Februar 2016 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, im Objekt römisch zehn seien schon im Jahre 1979 konsenslose gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt worden. Ein Genehmigungsbescheid des Wirtschaftsministeriums sei am 30. Juli 1987 erlassen worden. Dieser sei bis heute rechtsgültig. Auflagen würden aber von der Konsensinhaberin ignoriert, würden nicht eingehalten oder nicht umgesetzt. Der im Jahre 1991 ergangene Betriebsbewilligungsbescheid sei daher nicht rechtsgültig. Nunmehr fühlen sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ortsübliche Benützung des Grundstückes verletzt. Unter Vorlage einer Stellungnahme des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der K GmbH, X, würde der Bescheid nicht der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 entsprechen. Berechnungen von Maschinen-Grundlärmpegel seien inkorrekt. Lärmkarten seien nicht geeignet, Lärmbelastungen zu beschreiben. Der Abstand zwischen Emissionsquelle und nächstgelegener Wohneinheit betrage nicht 24, sondern 14 m in östlicher Richtung. Die dB(A)-Angaben im Bescheid würden den Herstellerangaben entstammen, gründen somit auf optimalen Laborbedingungen, nicht jedoch tatsächlichen Produktionsbedingungen und würden in der Realität höher sein. Der dargestellte Summenpegel müsste um 5 dB(A) erhöht werden. Eine Lärmmessung sei lediglich für ein Folienschneidegerät durchgeführt worden. Es sei jedoch nicht bezeichnet, an welchem Gerät diese durchgeführt wurde. Angaben über Aufstellungsort des Folienschneidegerätes seien nicht korrekt. Der Aufstellungsort des Folienschneidegerätes weise überdimensionale Fenster in Richtung Beschwerdeführer auf. Der tatsächliche Lärmpegel müsse daher gemessen werden und könne nicht durch Berechnung festgestellt werden. Parkvorgänge sowie Be- und Entladungen seien nicht berücksichtig worden. Der Antrag der Konsenswerberin, die großen ostseitigen Fenster werktags ganztätig und Samstag bis 13.00 Uhr öffnen zu dürfen, sei nicht notwendig, da diese auch im Winter und bei Schlechtwetter stets geschlossen werden und auch während der Sommermonate bei Schönwetter geschlossen sind. Die Vorschreibung des Geschlossenhaltens der Fenster wäre eine effiziente Maßnahme zur Lärmreduzierung. Verwiesen wird auf eine Forderung nach einer Lärmmessung unter Einschluss der gewerblichen Auto-Waschanlage und Hochdruckreiniger der Firma X. Nunmehr fühlen sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ortsübliche Benützung des Grundstückes verletzt. Unter Vorlage einer Stellungnahme des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der K GmbH, römisch zehn, würde der Bescheid nicht der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1 entsprechen. Berechnungen von Maschinen-Grundlärmpegel seien inkorrekt. Lärmkarten seien nicht geeignet, Lärmbelastungen zu beschreiben. Der Abstand zwischen Emissionsquelle und nächstgelegener Wohneinheit betrage nicht 24, sondern 14 m in östlicher Richtung. Die dB(A)-Angaben im Bescheid würden den Herstellerangaben entstammen, gründen somit auf optimalen Laborbedingungen, nicht jedoch tatsächlichen Produktionsbedingungen und würden in der Realität höher sein. Der dargestellte Summenpegel müsste um 5 dB(A) erhöht werden. Eine Lärmmessung sei lediglich für ein Folienschneidegerät durchgeführt worden. Es sei jedoch nicht bezeichnet, an welchem Gerät diese durchgeführt wurde. Angaben über Aufstellungsort des Folienschneidegerätes seien nicht korrekt. Der Aufstellungsort des Folienschneidegerätes weise überdimensionale Fenster in Richtung Beschwerdeführer auf. Der tatsächliche Lärmpegel müsse daher gemessen werden und könne nicht durch Berechnung festgestellt werden. Parkvorgänge sowie Be- und Entladungen seien nicht berücksichtig worden. Der Antrag der Konsenswerberin, die großen ostseitigen Fenster werktags ganztätig und Samstag bis 13.00 Uhr öffnen zu dürfen, sei nicht notwendig, da diese auch im Winter und bei Schlechtwetter stets geschlossen werden und auch während der Sommermonate bei Schönwetter geschlossen sind. Die Vorschreibung des Geschlossenhaltens der Fenster wäre eine effiziente Maßnahme zur Lärmreduzierung. Verwiesen wird auf eine Forderung nach einer Lärmmessung unter Einschluss der gewerblichen Auto-Waschanlage und Hochdruckreiniger der Firma römisch zehn. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Beschwerdevorbringen abgegeben. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzelrichter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzelrichter ergibt sich aus Paragraphen 2 und 3 VwGVG. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, Beischaffung von Vorakten sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 11. Oktober 2016. An dieser Verhandlung haben sowohl die Beschwerdeführer als auch Vertreter der Konsenswerberin teilgenommen. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein lärmtechnischer Amtssachverständiger beigezogen, welcher ein lärmtechnisches Gutachten zum behördlich durchgeführten Verfahren sowie insbesondere zu den Beschwerdevorbringen abgegeben und im Rahmen der mündlichen Verhandlung sämtliche ergänzende Fragen beantwortet hat. In seinem abgegebenen Gutachten stellt der lärmtechnische Amtssachverständige, auch über das Ergebnis durchgeführter ergänzender Lärmmessungen, fest: „Die Umwelt Prüf- und Überwachungsstelle des Landes Oberösterreich wurde mit Schreiben LVwG-850558/7/Re/BHu vom 11.05.2016 vom Oö. Landesverwaltungsgericht beauftragt, die lärmtechnische Beurteilung des Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmanschft Linz-Land vom 26.01.2016, GZ: Ge20-1500-4-2015, für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage der Firma X GmbH, X, in X auf Schlüssigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls Lärmmessungen zur Feststellung des Ist-Zustandes an der Grundstückgrenze der Nachbarn Dipl.-Ing M und C E, X, in X vorzunehmen. Der diesbezügliche erstellte Prüfbericht vom 12.07.2016 wird in der Beilage übermittelt.„Die Umwelt Prüf- und Überwachungsstelle des Landes Oberösterreich wurde mit Schreiben LVwG-850558/7/Re/BHu vom 11.05.2016 vom Oö. Landesverwaltungsgericht beauftragt, die lärmtechnische Beurteilung des Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmanschft Linz-Land vom 26.01.2016, GZ: Ge20-1500-4-2015, für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage der Firma römisch zehn GmbH, römisch zehn, in römisch zehn auf Schlüssigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls Lärmmessungen zur Feststellung des Ist-Zustandes an der Grundstückgrenze der Nachbarn Dipl.-Ing M und C E, römisch zehn, in römisch zehn vorzunehmen. Der diesbezügliche erstellte Prüfbericht vom 12.07.2016 wird in der Beilage übermittelt. Die Familie E hat gegen den bereits angeführten Genehmigungsbescheid Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingelegt, wobei sich die Beschwerdeinhalte ausschließlich gegen die lärmtechnische Beurteilung richten. Konkret richtet sich die Beschwerde gegen folgende lärmtechnische Beurteilungspunkte: 1. Verwendung des Lärmpegels LA,eq der Lärmkarte des Ministeriums für ein Lebenswertes Österreich als Grundlärmpegel. 2. Lärmmessung nur für den Schneideplotter der Konsenswerberin. Weitere vorhandene Betriebsmittel (Lasergravierer, Drucker) wurden nicht berücksichtigt. 3. Betriebsbezogene Parkvorgänge für die Be- und Entladung wurden nicht berücksichtigt. 4. Beurteilung erfolgte nicht nach ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1. 5. Ausbreitungsberechnung der Amtssachverständigen für Gewerbetechnik. Allgemeines zur Messung Die Firma X GmbH betreibt auf ihrer Liegenschaft im Betriebsbaugebiet eine seit Jahren genehmigte Betriebsanlage (Bescheid Ge-1500/2-1984 vom 09.07.1984) für die Ausübung des Maler-, Anstreicher- und Schildmalergewerbes. Mit Antrag vom 05.08.2015 wurde eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage durch die Änderung der Räumlichkeiten sowie durch die Einschränkung der Tätigkeiten im Standort X, X, beantragt. Das Unternehmen beschäftigt sich nunmehr im Wesentlichen mit der Herstellung von Folienbeschriftungen, die auf dem Computer entworfen und anschließend auf Folie gedruckt oder geplottet werden. Aufgrund der geänderten Arbeitsweise werden keine Spritz- oder Lackierarbeiten mehr vorgenommen und die ursprünglich genehmigten Arbeitsräume (Spritz-/Lackierraum, Trockenraum, Werkstätte) als Büros benutzt. Zur besseren Unterscheidung der Büroräume werden im Folgenden der ehemalige Trockenraum als mittleres Büro und die ehemalige Werkstätte als großes Büro bezeichnet. Die Firma römisch zehn GmbH betreibt auf ihrer Liegenschaft im Betriebsbaugebiet eine seit Jahren genehmigte Betriebsanlage (Bescheid Ge-1500/2-1984 vom 09.07.1984) für die Ausübung des Maler-, Anstreicher- und Schildmalergewerbes. Mit Antrag vom 05.08.2015 wurde eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage durch die Änderung der Räumlichkeiten sowie durch die Einschränkung der Tätigkeiten im Standort römisch zehn, römisch zehn, beantragt. Das Unternehmen beschäftigt sich nunmehr im Wesentlichen mit der Herstellung von Folienbeschriftungen, die auf dem Computer entworfen und anschließend auf Folie gedruckt oder geplottet werden. Aufgrund der geänderten Arbeitsweise werden keine Spritz- oder Lackierarbeiten mehr vorgenommen und die ursprünglich genehmigten Arbeitsräume (Spritz-/Lackierraum, Trockenraum, Werkstätte) als Büros benutzt. Zur besseren Unterscheidung der Büroräume werden im Folgenden der ehemalige Trockenraum als mittleres Büro und die ehemalige Werkstätte als großes Büro bezeichnet. Im mittleren Büro befinden sich folgende Geräte. 1. Digitaldrucker der Marke X mit Ser.-Nr.: XDigitaldrucker der Marke römisch zehn mit Ser.-Nr.: römisch zehn 2. Lasergravierer der Marke X (Ser.-Nr.: X) mit Absauggerät der Marke X (Ser.-Nr.: X)Lasergravierer der Marke römisch zehn (Ser.-Nr.: römisch zehn) mit Absauggerät der Marke römisch zehn (Ser.-Nr.: römisch zehn) 3. handelsüblicher Bürodrucker der Marke Xhandelsüblicher Bürodrucker der Marke römisch zehn Im großen Büro befinden sich der Schneideplotter der Marke X mit Ser.-Nr.: X sowie ein Bearbeitungstisch und ein Schreibtisch mit üblicher Büroausstattung. Laut Angaben der Konsenswerberin ist der Schneideplotter Montag bis Donnerstag durchschnittlich fünf Stunden in Betrieb, Freitag ca. vier Stunden und fallweise am Wochenende eine bis vier Stunden in Betrieb.Im großen Büro befinden sich der Schneideplotter der Marke römisch zehn mit Ser.-Nr.: römisch zehn sowie ein Bearbeitungstisch und ein Schreibtisch mit üblicher Büroausstattung. Laut Angaben der Konsenswerberin ist der Schneideplotter Montag bis Donnerstag durchschnittlich fünf Stunden in Betrieb, Freitag ca. vier Stunden und fallweise am Wochenende eine bis vier Stunden in Betrieb. Die Betriebszeiten der Firma X GmbH sind von Montag bis Sonntag von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr, wobei folgende Auflagen für die Druckgeräte im beanstandeten Genehmigungsbescheid vorgeschrieben wurden:Die Betriebszeiten der Firma römisch zehn GmbH sind von Montag bis Sonntag von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr, wobei folgende Auflagen für die Druckgeräte im beanstandeten Genehmigungsbescheid vorgeschrieben wurden: Die Fensteröffnungen sind während des Betriebes der Druckgeräte an Wochentagen (Montag bis Freitag) in der Zeit von 19.00 Uhr bis 06.30 Uhr sowie an Wochenenden von Samstag 13.00 Uhr bis Montag 06.30 Uhr jedenfalls geschlossen zu halten. Aufgrund der übermittelten Unterlagen wurde am 14.06.2016 zwischen 08.00 Uhr und 10.15 Uhr eine stationäre Messstelle (Messpunkt MP1) an der Grundstückgrenze der Liegenschaft X im Kreuzungsbereich der Siedlungsstraße (X) und der Gemeindestraße nach X, Höhe ca. 2,5 m, gegenüber der Firma X GmbH (Abstand zur Firma X GmbH ca. 10
- m)errichtet. Aus den Pegelschrieben wurden schalltechnisch relevante Ereignisse im Zusammenhang mit den in der Firma X betriebenen Geräten analysiert.Aufgrund der übermittelten Unterlagen wurde am 14.06.2016 zwischen 08.00 Uhr und 10.15 Uhr eine stationäre Messstelle (Messpunkt MP1) an der Grundstückgrenze der Liegenschaft römisch zehn im Kreuzungsbereich der Siedlungsstraße (römisch zehn) und der Gemeindestraße nach römisch zehn, Höhe ca. 2,5 m, gegenüber der Firma römisch zehn GmbH (Abstand zur Firma römisch zehn GmbH ca. 10
- m)errichtet. Aus den Pegelschrieben wurden schalltechnisch relevante Ereignisse im Zusammenhang mit den in der Firma römisch zehn betriebenen Geräten analysiert. Mit einem Schallpegelmesser wurden parallel dazu im Firmengebäude die Schallpegel der beanstandeten Drucker und Plotter gemessen. Es ist anzumerken, dass die gegenständlichen Geräte erst zu Beginn der Messung in den Büroräumen (ca. 08.35 Uhr) in Betrieb genommen wurden. Vor diesem Zeitpunkt fand kein Betrieb der Betriebsmittelgeräte statt. Der Schneideplotter wurde mit einem Schneidprogramm angesteuert und dessen Immissionen sowohl bei offenem wie auch geschlossenem Bürofenster aufgezeichnet. Nach Aussage von Dipl.-Ing M E entsprach das wahrgenommene Betriebsgeräusch im Freien nicht dem von ihm als problematisch und störend empfundenen Geräusch, woraufhin die Messung bei Betrieb des Plotters mit einem weiterem Schneideprogramm mit differenziertem Schnittmuster erfolgte. Laut Aussage von Frau X ist kein Schneideprogramm bekannt, das zu einer wahrnehmbaren Pegelerhöhung, verglichen mit den beiden verwendeten Schneideprogrammen, führen würde. Dies ist in Hinsicht auf die unterschiedlichen Schneideprogramme und die dabei im Schneideplotter vorgenommenen Vorgänge auch plausibel. Mit einem Schallpegelmesser wurden parallel dazu im Firmengebäude die Schallpegel der beanstandeten Drucker und Plotter gemessen. Es ist anzumerken, dass die gegenständlichen Geräte erst zu Beginn der Messung in den Büroräumen (ca. 08.35 Uhr) in Betrieb genommen wurden. Vor diesem Zeitpunkt fand kein Betrieb der Betriebsmittelgeräte statt. Der Schneideplotter wurde mit einem Schneidprogramm angesteuert und dessen Immissionen sowohl bei offenem wie auch geschlossenem Bürofenster aufgezeichnet. Nach Aussage von Dipl.-Ing M E entsprach das wahrgenommene Betriebsgeräusch im Freien nicht dem von ihm als problematisch und störend empfundenen Geräusch, woraufhin die Messung bei Betrieb des Plotters mit einem weiterem Schneideprogramm mit differenziertem Schnittmuster erfolgte. Laut Aussage von Frau römisch zehn ist kein Schneideprogramm bekannt, das zu einer wahrnehmbaren Pegelerhöhung, verglichen mit den beiden verwendeten Schneideprogrammen, führen würde. Dies ist in Hinsicht auf die unterschiedlichen Schneideprogramme und die dabei im Schneideplotter vorgenommenen Vorgänge auch plausibel. Darüber hinaus erfolgte eine kurzzeitige Messung auf der Terrasse der Liegenschaft X (MP5) im Beisein der Eigentümer Dipl.-Ing M und C E. Durch diese Kurzzeitmessung parallel zur Langzeitmessung an der Grundgrenze kann die Bestandslärmsituation durch die sich ergebende Differenz zwischen den beiden Messpunkten zu jeder beliebigen Zeit ermittelt werden. Der Messpunkt wurde auf der Terrasse gewählt, da dieser Bereich laut Aussage der Eigentümer hauptsächlich als Aufenthaltsbereich genutzt wird. Vor Messbeginn wurde Familie E darauf hingewiesen, dass sie sich bei Anwesenheit zur Beobachtung der Messung absolut ruhig zu verhalten haben. Von Familie E wurden bereits bei Beendigung der Gesamtmessung Einwände gegen die Messungen erhoben, da sich Herr Dipl.-Ing E während der Messung bewegt hat und Frau E dabei eine Pegelspitze beobachtet hat. Es wird festgehalten, dass aus schalltechnischer Sicht kurzzeitige Bewegungen einer Person keinen nennenswerten Einfluss auf das Messergebnis haben.Darüber hinaus erfolgte eine kurzzeitige Messung auf der Terrasse der Liegenschaft römisch zehn (MP5) im Beisein der Eigentümer Dipl.-Ing M und C E. Durch diese Kurzzeitmessung parallel zur Langzeitmessung an der Grundgrenze kann die Bestandslärmsituation durch die sich ergebende Differenz zwischen den beiden Messpunkten zu jeder beliebigen Zeit ermittelt werden. Der Messpunkt wurde auf der Terrasse gewählt, da dieser Bereich laut Aussage der Eigentümer hauptsächlich als Aufenthaltsbereich genutzt wird. Vor Messbeginn wurde Familie E darauf hingewiesen, dass sie sich bei Anwesenheit zur Beobachtung der Messung absolut ruhig zu verhalten haben. Von Familie E wurden bereits bei Beendigung der Gesamtmessung Einwände gegen die Messungen erhoben, da sich Herr Dipl.-Ing E während der Messung bewegt hat und Frau E dabei eine Pegelspitze beobachtet hat. Es wird festgehalten, dass aus schalltechnischer Sicht kurzzeitige Bewegungen einer Person keinen nennenswerten Einfluss auf das Messergebnis haben. Messergebnisse Nachbarschaftsbereich ohne Betrieb der Firma X GmbHNachbarschaftsbereich ohne Betrieb der Firma römisch zehn GmbH Die Schallsituation am Messpunkt 1 (Grundgrenze) und Messpunkt 5 (Terrasse X) wurde im Wesentlichen durch die verkehrsbedingten Immissionen der A 1 Westautobahn sowie der Vorbeifahrten von Fahrzeugen auf der Gemeindestraße nach X geprägt. Außerdem waren Naturgeräusche (Vogelgezwitscher) hörbar. Im Verlauf der Messung auf der Terrasse waren die Fenster des Betriebes geschlossen, sodass keine betriebsbedingten Immissionen wahrnehmbar waren und keine Beeinflussung durch Betriebsgeräusche erfolgte.Die Schallsituation am Messpunkt 1 (Grundgrenze) und Messpunkt 5 (Terrasse , römisch zehn) wurde im Wesentlichen durch die verkehrsbedingten Immissionen der A 1 Westautobahn sowie der Vorbeifahrten von Fahrzeugen auf der Gemeindestraße nach römisch zehn geprägt. Außerdem waren Naturgeräusche (Vogelgezwitscher) hörbar. Im Verlauf der Messung auf der Terrasse waren die Fenster des Betriebes geschlossen, sodass keine betriebsbedingten Immissionen wahrnehmbar waren und keine Beeinflussung durch Betriebsgeräusche erfolgte. Die durch eine Ausparkbewegung gegen 09.40 Uhr aus der Garage der Firma X GmbH verursachten Pegelspitzen im Verlauf der Messung auf der Terrasse der Liegenschaft X wurden durch die Abfahrt einer Privatperson verursacht. Da es sich um eine eher untypische Ausparkbewegung (sehr langsames Ausfahren sowie wiederholtes Durchtreten des Gaspedals) handelte, wurde die Bestandssituation ohne diese Ausparkbewegung errechnet. Dazu wurde der entsprechende Zeitabschnitt aus den Messdaten extrahiert und die Bestandssituation mit LA,eq = 49 dB ohne diese Ausparkbewegung errechnet.Die durch eine Ausparkbewegung gegen 09.40 Uhr aus der Garage der Firma römisch zehn GmbH verursachten Pegelspitzen im Verlauf der Messung auf der Terrasse der Liegenschaft römisch zehn wurden durch die Abfahrt einer Privatperson verursacht. Da es sich um eine eher untypische Ausparkbewegung (sehr langsames Ausfahren sowie wiederholtes Durchtreten des Gaspedals) handelte, wurde die Bestandssituation ohne diese Ausparkbewegung errechnet. Dazu wurde der entsprechende Zeitabschnitt aus den Messdaten extrahiert und die Bestandssituation mit LA,eq = 49 dB ohne diese Ausparkbewegung errechnet. Messpunkt LA,eq in dB Bemerkung MP1 56 Bestandslärmsituation ohne Betriebsimmissionen MP5 50 Bestandslärmsituation mit Pkw-Abfahrt aus Garage MP5 49 Bestandslärmsituation ohne Pkw-Abfahrt aus Garage Messergebnisse der Betriebsmittel im mittleren Büro Die Messung der Betriebsmittel Digitaldrucker und Lasergravierer im Abstand von ca. 1 m von gegenständlichen Geräten ergab einen LA,eq = 66 dB. Die Schallsituation wurde im Wesentlichen durch den Betrieb beider Geräte geprägt. Messergebnisse der Betriebsmittel im großen Büro (50,27 m2) Die Immissionsanteile der Geräte aus dem mittleren Büro (Digitaldrucker und Lasergravierer) liegen am MP3 bereits knapp 10 dB unterhalb der Immission des Schneideplotters und können für die weitere Berechnung aufgrund ihres geringen Beitrags zum Gesamtpegel vernachlässigt werden. Es dominieren im großen Büro die Immissionen des Schneideplotters. Darüber hinaus kann festgehalten werden, dass bei Verwendung eines weiteren Schneideprogramms mit differenziertem Schnittmuster ein um 3 dB geringerer Schallpegel gemessen wurde. Messpunkt LA,eqin dBLA,eq, in dB Geräte in Betrieb/Bemerkungen MP3 49 x, offene Türe zwischen mittlerem und großem Büro MP3 54 x, x, x, offene Türe zwischen mittlerem und großem Büro MP3 64 X, Fenster offen, erstes Schneideprogrammrömisch zehn, Fenster offen, erstes Schneideprogramm MP3 61 X, Fenster offen, zweites Schneideprogrammrömisch zehn, Fenster offen, zweites Schneideprogramm Auf eine zusätzliche Messung des handelsüblichen Bürodruckers der Marke x wurde verzichtet, da dessen Betrieb aus schalltechnischer Sicht vernachlässigbar ist. Im Folgenden wird die Beurteilung nur noch mit den bei den aktuellen Messungen erhobenen höchsten Innenpegel von LA,eq = 64 dB vorgenommen, weil dieser Zustand die ungünstigste Situation für den Nachbarschaftsbereich darstellt. Spezieller Pegelanteil der Betriebsmittel am MP1 und MP5 Vorab wird festgestellt, dass die örtliche Bestandssituation im Wesentlichen durch verkehrsbedingte Immissionen geprägt wurde. Der Pegelanteil durch die bereits genehmigten, jedoch nicht mehr ausgeführten Tätigkeiten eines Maler-, Anstreicher- und Schildmalergewerbes konnte nicht mehr berücksichtigt werden. Es liegt die nunmehr erhobene örtliche Schallsituation damit jedenfalls unterhalb der, wie sie mit dem ursprünglichen Betrieb erhoben worden wäre, und damit auf der sicheren Seite aus Sicht der Nachbarschaft. Im Bereich des Messpunktes MP1 waren die betriebsbedingten Immissionen bei geöffneten Fenstern schwach wahrnehmbar. Normale Gespräche der Mitarbeiter aus dem Büro waren wahrnehmbar. Bei geschlossenem Fenster konnten diese nicht mehr wahrgenommen werden. Aufgrund der geringen betriebsspezifischen Pegelanteile können diese aus den Pegelschrieben gegenüber dem Umgebungslärm nicht eindeutig entnommen werden. Es wurde deshalb der Geräteanteil (Pegelhöhe der Geräte) an der Bestandslärmsituation beim Messpunkt 1 und Messpunkt 5 rechnerisch ermittelt. Die Berechnung erfolgte nach ÖNORM EN 12354-4:2001-02-01 (Schallübertragung von Räumen ins Freie) und ÖNORM 9613-2:2008 (Dämpfung des Schalles bei Ausbreitung im Freien) für den jeweils gemessenen Zeitraum. Die zugrunde gelegten Innenpegel entsprechen den Messergebnissen der Betriebsmittel am MP3 im großen Büro. Die Entfernung der Schallabstrahlfläche (Fenster geöffnet oder geschlossen) zur Grundgrenze wurde mit 10 m, die Entfernung zur Terrasse mit 23 m aus DORIS ermittelt. Rechentechnisch konnte nachgewiesen werden, dass der Gerätanteil an der Bestandslärmsituation am Messpunkt 1 sowie Messpunkt 5 keinen nennenswerten Beitrag bei geöffnetem Fenster beisteuert. Bei geschlossenem Fenster liegt der Geräteanteil an den Messpunkten um 6 dB unter den Pegeln bei geöffnetem Fenster. Geräte in Betrieb/Bemerkungen Berechneter Lp,spez in dB am MP1 - Geräteanteil Berechneter Lp,spez in dB am MP5 - Geräteanteil X, beide Fensterhälften offen, römisch zehn, beide Fensterhälften offen, erstes Schneideprogramm 37 30 X, beide Fensterhälften offen, römisch zehn, beide Fensterhälften offen, zweites Schneideprogramm 34 27 X, beide Fensterhälften geschlossen, erstes Schneideprogrammrömisch zehn, beide Fensterhälften geschlossen, erstes Schneideprogramm 31 24 X, beide Fensterhälften geschlossen, zweites Schneideprogrammrömisch zehn, beide Fensterhälften geschlossen, zweites Schneideprogramm 28 21 Aus schalltechnischer Sicht ergibt sich durch den Betrieb der Drucker und Plotter rechnerisch keine nennenswerte Änderung der Bestandslärmsituation. Subjektiv konnte der Schneideplotter X am Messpunkt 1 leicht wahrgenommen werden.Aus schalltechnischer Sicht ergibt sich durch den Betrieb der Drucker und Plotter rechnerisch keine nennenswerte Änderung der Bestandslärmsituation. Subjektiv konnte der Schneideplotter römisch zehn am Messpunkt 1 leicht wahrgenommen werden. Auf die Beweisthemen des LVwGs bzw. die Einwände der Beschwerdeführer wird in weiterer Folge im Detail eingegangen: Verwendung des Lärmpegels der Lärmkarte des Ministeriums für ein Lebenswertes Österreich als Grundlärmpegel Bei der Feststellung des Ist-Zustandes wurde zur Beurteilung in erster Instanz durch das Bezirksbauamt die Lärmkarte des Ministeriums für ein Lebenswertes Österreich (im Folgenden kurz als Lärmkarte des Ministeriums bezeichnet) in 4 m Höhe verwendet und deren Verwendung von den Beschwerdeführern für die gegenständliche Beurteilung in Frage gestellt. Mit der Software C wurde für die Liegenschaft X unter Heranziehung der Verkehrszähldaten der A vom April 2016 bei Autobahnkilometer X eine genauere Berechnung der Lärmbelastung vorgenommen.Bei der Feststellung des Ist-Zustandes wurde zur Beurteilung in erster Instanz durch das Bezirksbauamt die Lärmkarte des Ministeriums für ein Lebenswertes Österreich (im Folgenden kurz als Lärmkarte des Ministeriums bezeichnet) in 4 m Höhe verwendet und deren Verwendung von den Beschwerdeführern für die gegenständliche Beurteilung in Frage gestellt. Mit der Software C wurde für die Liegenschaft römisch zehn unter Heranziehung der Verkehrszähldaten der A vom April 2016 bei Autobahnkilometer römisch zehn eine genauere Berechnung der Lärmbelastung vorgenommen. Messpunkt Gemessen LA,eq in dB C Lday in dB Lärmkarte Ministerium Lden (1,5 m Höhe) Lärmkarte Ministerium Lden (4 m Höhe) MP1 56 58 55 bis 60 60 bis 65 MP5 49 50 55 bis 60 60 bis 65 Die gemessene durchschnittliche Bestandsituation von LA,eq = 56 dB an der Grundgrenze liegt um 2 dB unterhalb der Berechnung mit LA,eq = 58 dB und damit im Bereich der Mess- und Rechentoleranzen. Für den Messpunkt 5 (Terrasse) ergibt sich bei der Berechnung mit C ein Wert von Lday = 50 dB und stimmt dieser Pegel gut mit dem auch vor Ort gemessenen Pegel von LA,eq = 49 dB überein. Der geringere Schallpegel gegenüber dem Messpunkt MP1 ergibt sich durch die Abschirmung des Messpunktes von der Autobahn durch die bauliche Gegebenheit des Wohnhauses. Zusammengefasst kann aus schalltechnischer Sicht ausgesagt werden, dass die strategische Lärmkarte des Ministeriums (1,5 m Höhe) die Bestandssituation gut wiedergibt, in wenigen kleinen Details – wie etwa Abschirmungen durch bauliche Gegebenheiten – aufgrund der 5-dB-Pegelklassen nur grobe Abschätzungen liefert. Bei der Verwendung der Lärmkarte des Ministeriums für die gegenständliche Beurteilung wäre die 24-h-Durchschnittskarte für Autobahnen und Schnellstraßen in 1,5 m Höhe als Beurteilungsgrundlage besser geeignet. Es wird aber ausdrücklich festgehalten, dass die Lärmkarte des Ministeriums nur die Anteile der Autobahn berücksichtigt und andere Umgebungsgeräusche damit nicht berücksichtigt werden. Überprüfung der im Verfahren angesprochenen Lärmpegel von Betriebsgeräten Der gemessene Schallpegel der beiden im mittleren Büro gemeinsam betriebenen Geräte (Digitaldrucker und Lasergravierer) liegt bei LA,eq = 66 dB und damit im Bereich der Herstellerangaben. Der Digitaldrucker emittiert laut Hersteller während des Betriebes 65 dB oder weniger. Der Hauptemittent der Kombination Lasergravierer und Absauggerät ist das Absauggerät X. Laut Herstellerangaben liegt der Dauerschalldruckpegel am Bedienerarbeitsplatz des Absauggerätes bei Normalbetrieb unterhalb 68 dB.Der gemessene Schallpegel der beiden im mittleren Büro gemeinsam betriebenen Geräte (Digitaldrucker und Lasergravierer) liegt bei LA,eq = 66 dB und damit im Bereich der Herstellerangaben. Der Digitaldrucker emittiert laut Hersteller während des Betriebes , 65 dB oder weniger. Der Hauptemittent der Kombination Lasergravierer und Absauggerät ist das Absauggerät römisch zehn. Laut Herstellerangaben liegt der Dauerschalldruckpegel am Bedienerarbeitsplatz des Absauggerätes bei Normalbetrieb unterhalb , 68 dB. Vom Schneideplotter X Type X liegen keine Herstellerangaben vor. Eine Schalldruckpegelmessung des Gerätes durch die Firma Z, X, in X am 03.11.2014 ergab einen Schalldruckpegel von 72,5 dB direkt beim Schneidekopf und einen Schalldruckpegel von 62 dB an der Fensterseite im Abstand von 2,3 m vom Plotter. Die am 14.06.2016 ermittelten Messergebnisse liegen mit LA,eq = 64 dB in 1 m Entfernung vom Plotter und LA,eq = 60 dB an der Fensterseite unterhalb der Ergebnisse der Messung der Firma Z.Vom Schneideplotter römisch zehn Type römisch zehn liegen keine Herstellerangaben vor. Eine Schalldruckpegelmessung des Gerätes durch die Firma Z, römisch zehn, in römisch zehn am 03.11.2014 ergab einen Schalldruckpegel von 72,5 dB direkt beim Schneidekopf und einen Schalldruckpegel von 62 dB an der Fensterseite im Abstand von 2,3 m vom Plotter. Die am 14.06.2016 ermittelten Messergebnisse liegen mit LA,eq = 64 dB in 1 m Entfernung vom Plotter und LA,eq = 60 dB an der Fensterseite unterhalb der Ergebnisse der Messung der Firma Z. Zusammengefasst kann ausgesagt werden, dass die für die erstinstanzliche Beurteilung herangezogenen Pegelangaben der Hersteller beziehungsweise der Messung der Firma Z schlüssig sowie nachvollziehbar sind und über den Ergebnissen der von der Abteilung Umweltschutz durchgeführten Messungen liegen. Die von der Amtssachverständigen für Gewerbetechnik getroffene Annahme, dass der Schalleistungspegel aller Geräte 75 dB beträgt, ist aus fachlicher Sicht ausgehend von den Herstellerangaben (andere Daten liegen üblicherweise zum Genehmigungszeitpunkt noch nicht vor) plausibel und liegt über den aktuell festgestellten Werten und damit auf der sicheren Seite für die Nachbarn. Betriebsbezogene Parkvorgänge für die Be- und Entladung wurden nicht berücksichtigt Für die An- und Ablieferung wurden im Genehmigungsbescheid folgende Zeiten vorgeschrieben: Montag bis Freitag jeweils von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr und Samstag von 06.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Der Betriebsbeschreibung des Genehmigungsbescheides wurde entnommen, dass die Anlieferung maximal einmal pro Tag mit einem Klein-Lkw erfolgt. Die fertigen Produkte werden mit einem Pkw maximal einmal pro Tag an die Kunden ausgeliefert. Im Messzeitraum am 14.06.2016 konnten am Messpunkt 1 eine Lieferung per Paketdienst (ca. 08.27 Uhr) sowie eine Abfahrt aus der Garage der Firma X GmbH (ca. 09.40 Uhr) aufgezeichnet werden. Aus dem Pegelschrieb wurden für diese Vorgänge folgende Dauerschallpegel für den Messpunkt MP1 ermittelt:Im Messzeitraum am 14.06.2016 konnten am Messpunkt 1 eine Lieferung per Paketdienst (ca. 08.27 Uhr) sowie eine Abfahrt aus der Garage der Firma römisch zehn GmbH (ca. 09.40 Uhr) aufgezeichnet werden. Aus dem Pegelschrieb wurden für diese Vorgänge folgende Dauerschallpegel für den Messpunkt MP1 ermittelt: Datum Messdauerin mm:ssMessdauer, in mm:ss LA,eqin dBLA,eq, in dB Fahrbewegung 14.06.2016 02:00 56 An- und Abfahrt Paketdienst, laute Musik bei geöffnetem Fenster, kein Abstellen des Motors während des Haltevorganges 14.06.2016 01:00 66 Abfahrt Pkw aus der Garage der Firma X GmbHAbfahrt Pkw aus der Garage der Firma römisch zehn GmbH Unter Zugrundelegung dieser beiden Fahrbewegungen errechnet sich ein durchschnittlicher Dauerschallpegel von LA,eq = 38 dB im Tageszeitraum (06.00 Uhr bis 19.00 Uhr) und ein durchschnittlicher Dauerschallpegel von LA,eq = 44 dB im Abendzeitraum (19.00 Uhr bis 22.00 Uhr). Im Vergleich dazu beträgt die örtliche Schallsituation am Tag LA,eq = 56 dB und am Abend LA,eq = 54 dB. Der Pegelanteil durch die An- und Ablieferung bewirkt aus schalltechnischer Sicht keine nennenswerte Erhöhung der allgemeinen Bestandssituation. Aus schalltechnischer Sicht ist anzumerken, dass die zwischen der Liegenschaft X und der Liegenschaft E liegende Gemeindestraße regelmäßig von weiteren Fahrzeugen frequentiert wird. Zusätzlich benutzen auch regelmäßig Fahrzeuge der Post, Müllabfuhr, Zustelldienste, Anrainer etc. die Straße und verursachen dabei vergleichbare Immissionen. Dieser Verkehr wirkt sich aus schalltechnischer Sicht auf die Bestandssituation wesentlich höher aus als eine Anlieferung und ein Abtransport der Produkte pro Tag.Unter Zugrundelegung dieser beiden Fahrbewegungen errechnet sich ein durchschnittlicher Dauerschallpegel von LA,eq = 38 dB im Tageszeitraum (06.00 Uhr bis , 19.00 Uhr) und ein durchschnittlicher Dauerschallpegel von LA,eq = 44 dB im Abendzeitraum (19.00 Uhr bis 22.00 Uhr). Im Vergleich dazu beträgt die örtliche Schallsituation am Tag LA,eq = 56 dB und am Abend LA,eq = 54 dB. Der Pegelanteil durch die An- und Ablieferung bewirkt aus schalltechnischer Sicht keine nennenswerte Erhöhung der allgemeinen Bestandssituation. Aus schalltechnischer Sicht ist anzumerken, dass die zwischen der Liegenschaft römisch zehn und der Liegenschaft E liegende Gemeindestraße regelmäßig von weiteren Fahrzeugen frequentiert wird. Zusätzlich benutzen auch regelmäßig Fahrzeuge der Post, Müllabfuhr, Zustelldienste, Anrainer etc. die Straße und verursachen dabei vergleichbare Immissionen. Dieser Verkehr wirkt sich aus schalltechnischer Sicht auf die Bestandssituation wesentlich höher aus als eine Anlieferung und ein Abtransport der Produkte pro Tag. Zusammengefasst kann ausgesagt werden, dass eine Anlieferung und eine Auslieferung pro Tag keine nennenswerte Auswirkung auf die örtliche Bestandssituation haben. Ausbreitungsberechnung und Beurteilung der Amtssachverständigen für Gewerbetechnik Von der Amtssachverständigen für Gewerbetechnik wurde angenommen, dass der Schallleistungspegel aller Geräte 75 dB beträgt und damit der Immissionspegel der Geräte bei der nächstgelegenen Wohneinheit (ca. 24 m Abstand entspricht dem Bereich des Messpunktes 5) mit LA,eq = 47 dB berechnet. Der berechnete Pegelanteil der Geräte auf Basis der tatsächlich erhobenen Emissionen liegt bei geöffnetem Betriebsfenster an der Grundstücksgrenze X (Abstand ca. 10
- m)bei LA,eq = 37 dB und auf der Terrasse der Liegenschaft X (Abstand ca. 23
- m)bei LA,eq = 31 dB. Von der Amtssachverständigen für Gewerbetechnik wurde angenommen, dass der Schallleistungspegel aller Geräte 75 dB beträgt und damit der Immissionspegel der Geräte bei der nächstgelegenen Wohneinheit (ca. 24 m Abstand entspricht dem Bereich des Messpunktes 5) mit LA,eq = 47 dB berechnet. Der berechnete Pegelanteil der Geräte auf Basis der tatsächlich erhobenen Emissionen liegt bei geöffnetem Betriebsfenster an der Grundstücksgrenze römisch zehn (Abstand ca. 10
- m)bei LA,eq = 37 dB und auf der Terrasse der Liegenschaft römisch zehn (Abstand ca. 23
- m)bei LA,eq = 31 dB. Aus schalltechnischer Sicht kann ausgesagt werden, dass die Pegelwerte der Erstbeurteilung durch die Amtssachverständige für Gewerbetechnik auf die sichere Seite für die Anrainer angenommen sowie berechnet wurden und die im Rahmen der gegenständlichen Untersuchung gewonnenen Werte deutlich unter den Werten der Erstbeurteilung liegen. Individuelle Beurteilung auf Basis der aktuell ermittelten Schallpegel Allgemein Die Schallsituation am Messpunkt 1 (Grundgrenze) und Messpunkt 5 (Terrasse X) wurde im Wesentlichen durch die verkehrsbedingten Immissionen der A 1 Westautobahn sowie die Vorbeifahrten von Fahrzeugen auf der Gemeindestraße nach X geprägt. Außerdem waren Naturgeräusche (Vogelgezwitscher) hörbar. An der Nachbargrundgrenze (MP1) wurde ein Schallpegel von LA,eq = 56 dB und im Terrassenbereich (MP5) von LA,eq = 49 dB erhoben.Die Schallsituation am Messpunkt 1 (Grundgrenze) und Messpunkt 5 (Terrasse , römisch zehn) wurde im Wesentlichen durch die verkehrsbedingten Immissionen der A 1 Westautobahn sowie die Vorbeifahrten von Fahrzeugen auf der Gemeindestraße nach römisch zehn geprägt. Außerdem waren Naturgeräusche (Vogelgezwitscher) hörbar. An der Nachbargrundgrenze (MP1) wurde ein Schallpegel von LA,eq = 56 dB und im Terrassenbereich (MP5) von LA,eq = 49 dB erhoben. An- und Auslieferung Aus schalltechnischer Sicht kann festgehalten werden, dass die spezifischen Schallimmissionen der An- und Auslieferung von Material einen Immissionsanteil beim MP1 von LA,eq = 38 dB am Tag und LA,eq = 44 dB am Abend und beim MP5 von LA,eq = 32 dB am Tag und LA,eq = 38 dB am Abend bewirken und damit auf die Bestandssituation LA,eq = 56 dB an der Grundstücksgrenze und LA,eq = 49 dB auf der Terrasse der Liegenschaft X keinen nennenswerten Einfluss haben.Aus schalltechnischer Sicht kann festgehalten werden, dass die spezifischen Schallimmissionen der An- und Auslieferung von Material einen Immissionsanteil beim MP1 von LA,eq = 38 dB am Tag und LA,eq = 44 dB am Abend und beim MP5 von LA,eq = 32 dB am Tag und LA,eq = 38 dB am Abend bewirken und damit auf die Bestandssituation LA,eq = , 56 dB an der Grundstücksgrenze und LA,eq = 49 dB auf der Terrasse der Liegenschaft römisch zehn keinen nennenswerten Einfluss haben. Aus schalltechnischer Sicht wirkt sich der Anrainer- und Durchzugsverkehr auf die örtliche Bestandssituation wesentlich höher aus als eine Anlieferung und eine Auslieferung pro Tag. Geräteimmissionen bei geöffnetem Fenster Der messtechnisch erhobene maximale Innenpegel des pegeldominierenden Schneideplotters im großen Büro lag bei LA,eq = 64 dB. Der rechentechnisch ermittelte Gerätanteil an der Bestandslärmsituation bei geöffnetem Fenster lag am Messpunkt 1 bei Lr,spez = 37 dB sowie am Messpunkt 5 bei Lr,spez = 30 dB und steuert somit keinen nennenswerten Beitrag zur Bestandslärmsituation an den jeweiligen Messpunkten (LA,eq = 56 dB am MP 1 und LA,eq = 49 dB am MP 5) bei. Ein zusätzlicher Anpassungswert von 5 dB wurde nicht vergeben, weil die betriebsbedingten Immissionen kaum wahrnehmbar waren und keine auffällige Pegelcharakteristik (Tonhaltigkeit, Impulshaltigkeit, Informationshaltigkeit) aufweisen.Der messtechnisch erhobene maximale Innenpegel des pegeldominierenden Schneideplotters im großen Büro lag bei LA,eq = 64 dB. Der rechentechnisch ermittelte Gerätanteil an der Bestandslärmsituation bei geöffnetem Fenster lag am Messpunkt 1 bei Lr,spez = , 37 dB sowie am Messpunkt 5 bei Lr,spez = 30 dB und steuert somit keinen nennenswerten Beitrag zur Bestandslärmsituation an den jeweiligen Messpunkten (LA,eq = 56 dB am MP 1 und LA,eq = 49 dB am MP 5) bei. Ein zusätzlicher Anpassungswert von 5 dB wurde nicht vergeben, weil die betriebsbedingten Immissionen kaum wahrnehmbar waren und keine auffällige Pegelcharakteristik (Tonhaltigkeit, Impulshaltigkeit, Informationshaltigkeit) aufweisen. Aus schalltechnischer Sicht kann festgehalten werden, dass die spezifischen Schallimmissionen der Betriebsmittel der Firma X GmbH bei geöffnetem Fenster des Betriebes am Messpunkt 1 subjektiv leicht wahrnehmbar waren, messtechnisch an beiden Messpunkten nicht eindeutig nachgewiesen werden konnten. Zusammengefasst kann ausgesagt werden, dass es durch den Betrieb der Geräte zu keiner Veränderung der örtlichen Schallsituation kommt.Aus schalltechnischer Sicht kann festgehalten werden, dass die spezifischen Schallimmissionen der Betriebsmittel der Firma römisch zehn GmbH bei geöffnetem Fenster des Betriebes am Messpunkt 1 subjektiv leicht wahrnehmbar waren, messtechnisch an beiden Messpunkten nicht eindeutig nachgewiesen werden konnten. Zusammengefasst kann ausgesagt werden, dass es durch den Betrieb der Geräte zu keiner Veränderung der örtlichen Schallsituation kommt. Geräteimmissionen bei geschlossenem Fenster Der messtechnisch erhobene maximale Innenpegel des pegeldominierenden Schneideplotters im großen Büro lag bei LA,eq = 64 dB. Der rechentechnisch ermittelte Gerätanteil an der Bestandslärmsituation bei geschlossenem Fenster lag am Messpunkt 1 bei Lr,spez = 31 dB sowie am Messpunkt 5 bei Lr,spez = 24 dB und steuert somit keinen nennenswerten Beitrag zur Bestandslärmsituation an den jeweiligen Messpunkten (LA,eq = 56 dB am MP 1 und LA,eq = 49 dB am MP 5) bei. Ein zusätzlicher Anpassungswert von 5 dB wurde aus analogen Gründen wie bei offenem Fenster nicht vergeben. Die spezifischen Pegel liegen um ca. 25 dB unter den Pegeln der Bestandslärmsituation. Der obigen Argumentation (Geräteimmission bei geschlossenem Fenster) folgend kann zusammengefasst ausgesagt werden, dass es durch den Betrieb der Geräte zu keiner Veränderung der örtlichen Schallsituation kommt. Zusammenfassung Aus schalltechnischer Sicht kann festgehalten werden, dass die spezifischen Schallimmissionen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Firma X GmbH bei offenen und geschlossenen Fenstern sowie die An- und Ablieferungen zu keiner Veränderung der örtlichen Bestandssituation führen.Aus schalltechnischer Sicht kann festgehalten werden, dass die spezifischen Schallimmissionen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Firma römisch zehn GmbH bei offenen und geschlossenen Fenstern sowie die An- und Ablieferungen zu keiner Veränderung der örtlichen Bestandssituation führen. Ergänzend zu den fachlichen Ausführungen über die durchgeführte Messung wird vom ASV zur Eingabe der Bf vom 25. Juni 2016 betreffend vermutete Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit der Messung wie folgt ausgeführt: Zu diesen Vorwürfen einer nicht fachgerechten Messung nimmt der ASV mündlich Stellung, dies sowohl in Bezug auf die Aufstellung des Mikrofons, der Standorte derselben, der während der Messung aufgetretenen Geräusche, der Auswirkungen der Hecke, der Höhe der Mikrofone, etc. und stellt fest, dass diese Messung der ÖNORM S5004 entsprechend durchgeführt wurde, den diesbezüglichen Zweifeln der Bf daher nicht zugestimmt werden kann.“ [Hervorhebungen nicht übernommen] Über ergänzende Fragen der Verfahrensparteien stellt der Amtssachverständige für Lärmtechnik ergänzend fest: „Die Schallmessungen wurden bei Süd-West- bis West-Wind durchgeführt, wobei Windgeschwindigkeiten von rund 2,5 m/sek auf Basis der Messstation des Landes Oberösterreich in Enns erhoben wurden, es herrschte damit aus Sicht des Betriebslärms eine Mitwindsituation. Diese Daten sind im Prüfbericht enthalten. Zur kritischen Hinterfragung des Betriebszustandes des Plotters während der Messung dahingehend, ob in dieser Zeit auch ein üblicher Betrieb der Anlage stattgefunden hat, stellt der ASV fest, dass zunächst im Rahmen eines von der Kw durchgeführten Plottauftrages eine Messung erfolgt ist, über Ersuchen des Messtechnikers in der Folge ein intensiverer Plottauftrag durchgeführt wurde. Beide Messergebnisse wurden berücksichtigt. Im Messbericht sind Lichtbilder der erzielten Produkte des Schneideplotters zu entnehmen. Zur ergänzenden Frage, ob überprüft wurde, ob es sich dabei um den üblichen Betrieb handelt, verweist der ASV auf die Lichtbilder der Produkte und stellt fest, dass er diese Ergebnisse selbst mitverfolgt hat.“ 4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich: 4.1.
§ 81Abs. 1 Gew
O 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.4.1.
Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist.
§ 359bAbs. 1 Gew
O 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass
Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass 1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen
§ 76Abs.
1 oder Bescheiden
§ 76Abs.
2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oderjene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen
Paragraph 76, Absatz eins, oder Bescheiden
Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder 1. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden, das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der
§ 74Abs.
2 sowie der
§ 77Abs.
3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. IPPC-Anlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist Paragraph 356, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der
Paragraph 74, Absatz 2, sowie der
Paragraph 77, Absatz 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (Paragraph 353,) zu erlassen. Paragraph 356 b, gilt sinngemäß. Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2,) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. IPPC-Anlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen. Wie der zitierten Gesetzesstelle zu entnehmen ist, ist somit im vereinfachten Verfahren bereits durch den Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass Nachbarn nur eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, zukommt. Aus dieser beschränkten Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage der Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens ergibt sich jedenfalls die Verpflichtung der Behörde, die diesbezüglichen Parteienrechte der Nachbarn zu wahren und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung der entsprechenden rechtlichen Interessen zu geben.
§ 359bAbs.
8 sind nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage dem vereinfachten Verfahren
Abs. 1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Abs. 1 Z 1 oder 2, Abs. 4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung
Abs. 2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Paragraph 359 b, Absatz 8, sind nach Paragraph 81, genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage dem vereinfachten Verfahren
Absatz eins, zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Absatz eins, Ziffer eins, oder 2, Absatz 4, 5, oder 6 oder in einer Verordnung
Absatz 2, oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt. 4.2. Das vereinfachte Verfahren nach § 359b GewO 1994 soll gegenüber dem „ordentlichen Genehmigungsverfahren“ nach § 356 Abs. 1 GewO 1994 eine Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung bewirken, gleichzeitig aber auch eine amtswegige Prüfung zur Einhaltung der Kriterien betreffend Schutzinteressen nach der Gewerbeordnung gewährleisten. Das vereinfachte Verfahren ist durchzuführen bei bestimmten Betriebsanlagen, die die in § 359b Abs. 1 Z 1 oder 2, Abs. 5 oder Abs. 6 oder in einer Verordnung
Abs. 2 oder Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Eingeleitet wird das vereinfachte Verfahren durch ein übliches, dem § 353 der Gewerbeordnung entsprechendes Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage bzw. um Genehmigung der Änderungen einer Betriebsanlage. Das vereinfachte Verfahren ist bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Feststellungsbescheid abzuschließen. Liegen die Voraussetzungen nach § 359b GewO 1994 für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens vor, so hat die Behörde ein solches durchzuführen. Es liegt nicht im Belieben der Genehmigungsbehörde, je nachdem, ob Einwendungen von Anrainern vorliegen oder nicht, ein vereinfachtes oder „reguläres“ Genehmigungsverfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren obliegt der Schutz der öffentlichen Interessen (so auch der Schutz von Anrainern) nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich der Gewerbebehörde von Amtswegen im Rahmen der ihr nach dieser Gesetzesstelle auferlegten Verpflichtung und normenbezogenen Verantwortlichkeit. Eine volle Parteistellung für Nachbarn besteht im vereinfachten Verfahren nicht. Eine solche wird in § 359b Abs. 1 ausdrücklich ausgeschlossen. Vielmehr ergibt sich aus der zitierten Bestimmung und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Nachbarn lediglich zur Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, eine beschränkte Parteistellung haben. 4.2. Das vereinfachte Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 soll gegenüber dem „ordentlichen Genehmigungsverfahren“ nach Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 eine Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung bewirken, gleichzeitig aber auch eine amtswegige Prüfung zur Einhaltung der Kriterien betreffend Schutzinteressen nach der Gewerbeordnung gewährleisten. Das vereinfachte Verfahren ist durchzuführen bei bestimmten Betriebsanlagen, die die in Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2, Absatz 5, oder Absatz 6, oder in einer Verordnung
Absatz 2, oder Absatz 3, festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Eingeleitet wird das vereinfachte Verfahren durch ein übliches, dem Paragraph 353, der Gewerbeordnung entsprechendes Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage bzw. um Genehmigung der Änderungen einer Betriebsanlage. Das vereinfachte Verfahren ist bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Feststellungsbescheid abzuschließen. Liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 359 b, GewO 1994 für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens vor, so hat die Behörde ein solches durchzuführen. Es liegt nicht im Belieben der Genehmigungsbehörde, je nachdem, ob Einwendungen von Anrainern vorliegen oder nicht, ein vereinfachtes oder „reguläres“ Genehmigungsverfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren obliegt der Schutz der öffentlichen Interessen (so auch der Schutz von Anrainern) nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich der Gewerbebehörde von Amtswegen im Rahmen der ihr nach dieser Gesetzesstelle auferlegten Verpflichtung und normenbezogenen Verantwortlichkeit. Eine volle Parteistellung für Nachbarn besteht im vereinfachten Verfahren nicht. Eine solche wird in Paragraph 359 b, Absatz eins, ausdrücklich ausgeschlossen. Vielmehr ergibt sich aus der zitierten Bestimmung und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Nachbarn lediglich zur Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, eine beschränkte Parteistellung haben. 4.
- Die Durchsicht des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde sowie das Ergebnis der ergänzend durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ergeben zweifelsfrei, dass das gegenständliche Verfahren bereits von der belangten Behörde jedenfalls als vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen gewesen wäre. Die Anlage fällt zweifelsfrei unter § 359b Abs. 1 Z 2 GewO
- Die Erfüllung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wurde auch im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung überprüft und wurde festgestellt, dass sich aus den Projektunterlagen eine Gesamtbetriebsfläche der gegenständlichen Anlage von ca. 207 m² ergibt. Dazuzurechnen ist eine Parkfläche im Ausmaß von maximal 100 m², insgesamt somit ca. 207 m². Die elektrische Anschlussleistung der Gesamtanlage beträgt 4,8 kW. Diese Kenngrößen werden von Seiten der Konsenswerberin bestätigt und von den Beschwerdeführern wird diesen nicht widersprochen. Vielmehr wird von den Beschwerdeführern ausgeführt, dass diese Kenngrößen den Tatsachen entsprechen könnten. Weiters wird von den Beschwerdeführern - ausdrücklich hingewiesen auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 359b Abs. 1 Z 1 GewO 1994 - hierzu ausdrücklich keine Stellungnahme abgegeben. 4.
- Die Durchsicht des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde sowie das Ergebnis der ergänzend durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ergeben zweifelsfrei, dass das gegenständliche Verfahren bereits von der belangten Behörde jedenfalls als vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen gewesen wäre. Die Anlage fällt zweifelsfrei unter Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer 2, GewO
- Die Erfüllung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wurde auch im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung überprüft und wurde festgestellt, dass sich aus den Projektunterlagen eine Gesamtbetriebsfläche der gegenständlichen Anlage von ca. 207 m² ergibt. Dazuzurechnen ist eine Parkfläche im Ausmaß von maximal 100 m², insgesamt somit ca. 207 m². Die elektrische Anschlussleistung der Gesamtanlage beträgt 4,8 kW. Diese Kenngrößen werden von Seiten der Konsenswerberin bestätigt und von den Beschwerdeführern wird diesen nicht widersprochen. Vielmehr wird von den Beschwerdeführern ausgeführt, dass diese Kenngrößen den Tatsachen entsprechen könnten. Weiters wird von den Beschwerdeführern - ausdrücklich hingewiesen auf die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 - hierzu ausdrücklich keine Stellungnahme abgegeben. 4.
- In derartigen Fällen, in denen die Gewerbebehörde trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens dennoch ein „reguläres“ Genehmigungsverfahren durchgeführt hat, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die jeweils zuständige Instanz, wenn sie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erkennt, in jeder Lage des regulären Genehmigungsverfahrens auf ein vereinfachtes Verfahren überzuwechseln hat. Für eine Auffassung, es sei der Behörde verwehrt, z.B. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 356 Abs. 1 GewO 1994, in deren Rahmen Nachbarn Einwendungen erhoben haben, in das Verfahren nach § 359b umzusteigen und einen Feststellungsbescheid nach dieser Gesetzesstelle zu erlassen, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. An dieser Stelle ist - auch unter Bezugnahme auf den von Seiten der Konsenswerberin gestellten Antrag auf Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens - darauf hinzuweisen, dass ein eigener, auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 359b GewO 1994 gerichteter Antrag im Gesetz nicht vorgesehen ist. Vielmehr hat die Behörde bzw. genauso das Landesverwaltungsgericht bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Gesetzesstelle in jeder Lage des Verfahrens von Amtswegen einen derartigen Feststellungsbescheid zu erlassen (VwGH 96/04/0193). 4.
- In derartigen Fällen, in denen die Gewerbebehörde trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens dennoch ein „reguläres“ Genehmigungsverfahren durchgeführt hat, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die jeweils zuständige Instanz, wenn sie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erkennt, in jeder Lage des regulären Genehmigungsverfahrens auf ein vereinfachtes Verfahren überzuwechseln hat. Für eine Auffassung, es sei der Behörde verwehrt, z.B. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 356, Absatz eins, , GewO 1994, in deren Rahmen Nachbarn Einwendungen erhoben haben, in das Verfahren nach Paragraph 359 b, umzusteigen und einen Feststellungsbescheid nach dieser Gesetzesstelle zu erlassen, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. An dieser Stelle ist - auch unter Bezugnahme auf den von Seiten der Konsenswerberin gestellten Antrag auf Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens - darauf hinzuweisen, dass ein eigener, auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 359 b, GewO 1994 gerichteter Antrag im Gesetz nicht vorgesehen ist. Vielmehr hat die Behörde bzw. genauso das Landesverwaltungsgericht bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Gesetzesstelle in jeder Lage des Verfahrens von Amtswegen einen derartigen Feststellungsbescheid zu erlassen (VwGH 96/04/0193). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerde gegen einen zu Unrecht im regulären Genehmigungsverfahren ergangenen Genehmigungsbescheid im Hinblick auf die im vereinfachten Verfahren geltende beschränkte Parteistellung von Nachbarn zulässig ist, jedenfalls in Bezug auf allfällige Vorbringen zur Frage der Verfahrensart, dies hier auch dann, wenn sich die Anrainer - da im behördlichen Verfahren nicht Sache - zu dieser Frage auch in der Beschwerde nicht geäußert haben. Es ist jedoch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anlässlich der Beschwerde der behördliche Genehmigungsbescheid auf einen Feststellungsbescheid
§ 359bGew
O 1994 abzuändern, und zwar unter Aufrechterhaltung der im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen als Aufträge. Es ist jedoch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anlässlich der Beschwerde der behördliche Genehmigungsbescheid auf einen Feststellungsbescheid
Paragraph 359 b, GewO 1994 abzuändern, und zwar unter Aufrechterhaltung der im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen als Aufträge. 4.
- Unabhängig von diesen Ergebnissen der Prüfung der formellen Voraussetzungen zur Durchführung des „ordentlichen“ bzw. „vereinfachten“ Genehmigungsverfahrens wurde bereits von der Behörde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Dies auch anlässlich der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
- November 2015 (VHS Ge20-1500-4-2015 vom 26.11.2015), bei der auch eine ausführliche lärmtechnische Überprüfung und Auswertung durchgeführt wurde. Diese von der Gewerbebehörde durchgeführte lärmtechnische Überprüfung ergibt die Genehmigungsfähigkeit des Projektes, dies bei Erfüllung der nach den Projektunterlagen und den vorgeschriebenen Auflagen normierten Beschränkungen. 4.
- Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde - unabhängig von der oben behandelten Frage der Unzulässigkeit der Beschwerde - auch eine Überprüfung der lärmtechnischen Beurteilung durchgeführt, dies, da Lärmbelästigungen den wesentlichen Beschwerdeinhalt darstellen. Soweit die Beschwerdeinhalte auf in der Vergangenheit festgestellte Lärmbelästigungen abzielen, ist dies nicht zulässiger Inhalt im gegenständlichen Verfahren, sondern wäre dies mit der Gewerbebehörde in einem gesonderten Verfahren (z.B. § 79 GewO 1994) abzuhandeln. Soweit die Beschwerdeinhalte auf in der Vergangenheit festgestellte Lärmbelästigungen abzielen, ist dies nicht zulässiger Inhalt im gegenständlichen Verfahren, sondern wäre dies mit der Gewerbebehörde in einem gesonderten Verfahren (z.B. Paragraph 79, GewO 1994) abzuhandeln. Über Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurden weitere und ergänzende Lärmmessungen durch die lärmtechnische Fachabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung veranlasst und vom Amtssachverständigen derselben durchgeführt. Das Ergebnis dieser Messungen ist dem oben bereits in dieses Erkenntnis aufgenommenen lärmtechnischen Gutachten zu entnehmen. Dies mit dem Ergebnis, dass die spezifischen Schallimmissionen im Zusammenhang mit dem Betrieb der „X GmbH“ bei offenen und bei geschlossenen Fenstern sowie die An- und Ablieferungen zu keiner Veränderung der örtlichen Bestandssituation führen. Ausdrücklich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass auch von Seiten der Beschwerdeführer die Erstellung eines schalltechnischen Messberichtes in Auftrag gegeben und dieser, verfasst von der K GmbH und datiert mit
- Juni 2016, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt wurde. Die Überprüfung dieses Messberichtes durch den lärmtechnischen Amtssachverständigen und der Vergleich mit den von der Fachabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung durchgeführten Lärmmessungen ergibt, dass der von der K GmbH ermittelte Immissionspegel von Lday = 50 dB ident ist mit der bei der Messung durch die Abteilung Umweltschutz am
- Juni 2016 gemessenen Bestandslärmsituation (mit PKW-Abfahrt aus der Garage) von LA,eq = 50 dB. Dadurch bestätigt wird auch die Ausbreitungsberechnung mit der Software C. Auch die beschriebene subjektive Wahrnehmung der Geräuschcharakteristik der Bestandssituation des schalltechnischen Amtssachverständigen wird von der K GmbH bestätigt. Auffallend ist im Ergebnis der Lärmbeurteilung durch die Beschwerdeführer, dass die Messung während der Betriebszeiten der „X GmbH“ erfolgte, in der subjektiven Geräuschbeschreibung der Messung dennoch keine Immissionen der Konsenswerberin angeführt sind. Zusammenfassend wird dazu vom Amtssachverständigen festgehalten, dass die von der K GmbH ermittelten Schallpegel auf der Terrasse sowie deren subjektive Geräuschbeschreibung mit den Ergebnissen der Abteilung Umweltschutz übereinstimmen. Auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden hierzu von Seiten der Beschwerdeführer keine weiteren Vorbringen mehr erstattet. 4.
- Abschließend einzugehen ist auf die von den Beschwerdeführern im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragene Ablehnung des Amtssachverständigen wegen Befangenheit. Der Vorwurf, die Feststellung des Umgebungslärms sei mit dem Ziel eines möglichst hohen Wertes und jene des Betriebslärms mit dem Ziel eines möglichst niedrigen Wertes erfolgt, ist letztlich nicht mit dem Ergebnis des Verfahrens in Einklang zu bringen. Zunächst ist auch in der Begründung durch die Beschwerdeführer kein eindeutiges Beweisangebot in die Richtung einer tatsächlich bestehenden Befangenheit des Amtssachverständigen enthalten. Auf die Feststellung des Amtssachverständigen in Bezug auf die Lärmbeurteilung dahingehend, dass die Schallmessungen normgerecht nach ÖNORM S 5004 durchgeführt wurden und auch aus diesem Grund die Seriosität seiner Ergebnisse auch dadurch bestätigt wird, dass die von Seiten der Beschwerdeführer selbst vorgelegten Ergebnisse einer selbst in Auftrag gegebenen Lärmmessung durch eine privat beauftragte Institution Werte ergeben, die mit dem Ergebnis des Amtssachverständigen übereinstimmen, ist hinzuweisen und bestätigt die objektive Vorgangsweise des Amtssachverständigen und seine Unbefangenheit, weshalb dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführer vom Leiter der mündlichen Verhandlung keine Folge gegeben wurde.4.
- Abschließend einzugehen ist auf die von den Beschwerdeführern im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragene Ablehnung des Amtssachverständigen wegen Befangenheit. Der Vorwurf, die Feststellung des Umgebungslärms sei mit dem Ziel eines möglichst hohen Wertes und jene des Betriebslärms mit dem Ziel eines möglichst niedrigen Wertes erfolgt, ist letztlich nicht mit dem Ergebnis des Verfahrens in Einklang zu bringen. Zunächst ist auch in der Begründung durch die Beschwerdeführer kein eindeutiges Beweisangebot in die Richtung einer tatsächlich bestehenden Befangenheit des Amtssachverständigen enthalten. Auf die Feststellung des Amtssachverständigen in Bezug auf die Lärmbeurteilung dahingehend, dass die Schallmessungen normgerecht nach ÖNORM , S 5004 durchgeführt wurden und auch aus diesem Grund die Seriosität seiner Ergebnisse auch dadurch bestätigt wird, dass die von Seiten der Beschwerdeführer selbst vorgelegten Ergebnisse einer selbst in Auftrag gegebenen Lärmmessung durch eine privat beauftragte Institution Werte ergeben, die mit dem Ergebnis des Amtssachverständigen übereinstimmen, ist hinzuweisen und bestätigt die objektive Vorgangsweise des Amtssachverständigen und seine Unbefangenheit, weshalb dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführer vom Leiter der mündlichen Verhandlung keine Folge gegeben wurde.
- Insgesamt kann somit der Beschwerde keine Folge gegeben werden und war aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu erkennen. II. und III.:römisch zwei. und römisch drei.: Die Bescheidkorrekturen waren aufgrund eines offensichtlichen Tippfehlers (II.) sowie aufgrund des Erfordernisses des Überganges ins vereinfachte Verfahren (III.) erforderlich und sind in den zitierten Gesetzesstellen begründet.Die Bescheidkorrekturen waren aufgrund eines offensichtlichen Tippfehlers (römisch zwei.) sowie aufgrund des Erfordernisses des Überganges ins vereinfachte Verfahren (römisch drei.) erforderlich und sind in den zitierten Gesetzesstellen begründet. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2017:LVwG.850558.37.Re...850559.3