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{'item': 'LVwG-700214/9/Sr/SA'}

Obsah (10)§ 38§ 52§ 25a§ 10§ 1§ 5§ 19§ 64Art 130Art 135

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum03.02.2017 GeschäftszahlLVwG-700214/9/Sr/SA TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durc

§ 38Vw

GVG iVm § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG wird der Beschwerde insofern stattgegeben als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und stattdessen eine Ermahnung erteilt wird.

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG wird der Beschwerde insofern stattgegeben als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und stattdessen eine Ermahnung erteilt wird. II.römisch zwei.

§ 52Abs. 9 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren zu leisten.

Paragraph 52, Absatz 9, VwGVG hat der Beschwerdeführer weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. römisch eins.

  1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
  2. November 2016, Pol96-427-2016/Gr, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf)

§ 10Abs. 1 lit.a Oö. Pol

StG LGBl. Nr. 36 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 93 Stunden verhängt.

  1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
  2. November 2016, Pol96-427-2016/Gr, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf)

Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, Oö. PolStG Landesgesetzblatt Nr. 36 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 93 Stunden verhängt. Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus: „Sie haben am 29.7.2016 um 21:05 Uhr in P, X-straße 38, im Bereich der W-Tribüne des W-stadions P den öffentlichen Anstand verletzt, indem Sie die Beamten der Polizeiinspektion P mehrmals mit „Hey Oida!“ anredeten. Dies konnte von mehreren dort anwesenden Personen wahrgenommen werden. Ihr Verhalten in der Öffentlichkeit verstieß damit gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte.“ Begründend führt die belangte Behörde aus: „

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Sie haben am um in 29.7.2016 21:05 Uhr P, X-straße 38, im Bereich der W-Tribüne des W-stadions P, den öffentlichen Anstand verletzt, indem Sie die Beamten der Polizeiinspektion P mehrmals mit „Hey Oida!" anredeten. Dies konnte von mehreren dort anwesenden Personen wahrgenommen werden. Ihr Verhalten in der Öffentlichkeit verstieß damit gegen die allgemeinen anerkannten Grundsätze der guten Sitte.
  2. Zu diesem Ergebnis gelangte die Behörde auf Grund folgender Beweismittel: Auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion P vom 2.8.2016 wurde Ihnen die ggst. Übertretung mit Strafverfügung vom 9.8.2016 zur Last gelegt. Gegen diesen Strafbescheid haben Sie binnen offener Frist Einspruch erhoben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Wortfolge „Hey Oida!" keine Anstandsverletzung, sondern eine gängige Redewendung sei.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 1Abs.

1 Polizeistrafgesetz begeht, wer den öffentlichen Anstand verletzt, eine Verwaltungsübertretung.

Paragraph eins, Absatz eins, Polizeistrafgesetz begeht, wer den öffentlichen Anstand verletzt, eine Verwaltungsübertretung.

§ 1Abs.

2 Polizeistrafgesetz ist, im Sinne des Abs. 1, jedes Verhalten in der Öffentlichkeit als Anstandsverletzung anzusehen, dass einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet.

Paragraph eins, Absatz 2, Polizeistrafgesetz ist, im Sinne des Absatz eins,, jedes Verhalten in der Öffentlichkeit als Anstandsverletzung anzusehen, dass einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet. Die ggst. Übertretung wurde Ihnen auf Grund der dienstlichen Wahrnehmungen des einschreitenden Beamten zur Last gelegt. In der Anzeige wurde dezidiert festgehalten, dass Sie während einer Amtshandlung 3-4 mal die Aussage „He oida, ich war da nicht dabei, gib mir des Zeug wieder" lautstark dem Einsatzbeamten entgegneten. In diesem Zusammenhang kann die besagte Wortwahl nicht als eine gängige Redewendung bezeichnet werden. Die objektive Tatseite ist somit für die hs. Behörde als erwiesen anzusehen.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht. Sie haben in dieser Hinsicht nichts Glaubhaftes vorbringen können, was Ihre Verantwortung für die Verwaltungsübertretung verhindern würde. Die Tat ist Ihnen daher auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. 4. Strafbemessung:

§ 10Abs. 1 Polizeistrafgesetz (Pol

StG) sind die Verwaltungsübertretungen

den §§ 1, 1a und 3 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, bei Übertretungen nach den §§ 1 und 3 mit Geldstrafen bis 360 Euro zu bestrafen.

Paragraph 10, Absatz eins, Polizeistrafgesetz (PolStG) sind die Verwaltungsübertretungen

den Paragraphen eins, eins a und 3 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, bei Übertretungen nach den Paragraphen eins und 3 mit Geldstrafen bis 360 Euro zu bestrafen. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind

§ 19Abs. 1 VSt

G die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind

Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die ggstl. Strafdrohung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Diesem Schutzzweck haben Sie jedenfalls zuwider gehandelt.

Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die ggstl. Strafdrohung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Diesem Schutzzweck haben Sie jedenfalls zuwider gehandelt. Ihre Einkommensverhältnisse wurden entsprechend Ihren Angaben berücksichtigt. Sonstige strafmildernde oder straferschwerende Gründe konnten nicht gefunden werden. Die verhängte Geldstrafe ist als dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen zu betrachten. Die Verhängung einer Geldstrafe war .weiters vor allem aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um Sie von weiteren Übertretungen des Oö. Polizeistrafgesetzes abzuhalten und Sie dazu zu bewegen, der Einhaltung der Gesetzesvorschriften in Hinkunft mehr Augenmerk zu schenken.

§ 64Abs 1 und Abs 2 VSt

G hat der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Dieser Beitrag ist mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Daher waren die o.a. Kosten vorzuschreiben.

Paragraph 64, Absatz eins und Absatz 2, VStG hat der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Dieser Beitrag ist mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Daher waren die o.a. Kosten vorzuschreiben. [Hervorhebungen übernommen]“

  1. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom
  2. Dezember 2016 worin begründend Nachstehendes ausgeführt wird: „I. Sachverhalt: Am 29.07.2016 befand ich mich in P, X-straße 38, im Bereich der W-Tribüne des W-stadions P. Dort hängte ich ein Transparent unseres Fanclubs auf. Da einige Personen von außen auf den Zaun des Stadion klettern, begann die Polizei damit, die Gruppe in dem Bereich, in dem auch ich mit aufhielt, aufzulösen. Ich selbst war nicht Teil der Personen, die auf den Zaun kletterten. Als die Polizeibeamten die Gruppe auflösten, wollte ich das erwähnte Transparent noch abnehmen, da es sich dabei um mein Eigentum handelt. Im Zuge dessen hielt ein Beamter der Polizeiinspektion P am einen Ende meines Transparents fest. Daraufhin reagierte ich mit den Worten: „Lassen Sie das los, Oida." Ich habe diese Worte weder in einem aggressiven Ton ausgesprochen, noch mehrmals lautstark dem Einsatzbeamten entgegnet. Lediglich wollte ich mein Plakat mitnehmen, um der Anweisung der Polizei zu folgen und den Ort zu verlassen. Auf die Strafverfügung vom 09.08.2016 erhob ich Einspruch. Ich führte aus, dass das Wort „Oida!" keine Anstandsverletzung sei, sondern eine gängige Redewendung unter Jugendlichen. Mit dem Straferkenntnis vom 29.11.2016 wurde über mich eine Strafe von € 100,00

§ 1Abs 1 und 2 i

Vm § 10 Abs 1 lit a Oö. Polizeistrafgesetz 1979 verhängt.Auf die Strafverfügung vom 09.08.2016 erhob ich Einspruch. Ich führte aus, dass das Wort „Oida!" keine Anstandsverletzung sei, sondern eine gängige Redewendung unter Jugendlichen. Mit dem Straferkenntnis vom 29.11.2016 wurde über mich eine Strafe von € 100,00

Paragraph eins, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, Oö. Polizeistrafgesetz 1979 verhängt. II.römisch zwei. Zulässigkeit der Beschwerde: Gegen diesen Bescheid ist die Bescheidbeschwerde statthaft. Als Beschwerdeadressat bin ich zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde gegen das mir zugestellte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.11.2016 ergeht innerhalb der offenen Frist von 4 Wochen und ist sohin rechtzeitig. III. Rechtsverletzung und Beschwerdegründerömisch drei. Rechtsverletzung und Beschwerdegründe Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.11.2016, GZ Pol96-427-2016/Gr, verletzt mich in meinem subjektiven Recht. Diese Rechtsverletzung ergibt sich im Detail aus folgenden Überlegungen:

§ 1Abs 1 Oö. Pol

StG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der den öffentlichen Anstand verletzt. Als Anstandsverletzung in diesem Sinne ist

§ 1

Abs 2 jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemeinen anerkannten Grundsätze der guten Sitten bildet.

Paragraph eins, Absatz eins, Oö. PolStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der den öffentlichen Anstand verletzt. Als Anstandsverletzung in diesem Sinne ist

Paragraph eins, Absatz 2, jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemeinen anerkannten Grundsätze der guten Sitten bildet. Der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes ist dann erfüllt, wenn das Verhalten einen Verstoß gegen die allgemeinen anerkannten Grundsätze der guten Sitten darstellt und dieser Verstoß als grob zu werten ist. Grob ist ein Verhalten dann, wenn es mit erheblich ausgeprägter Rücksichtslosigkeit oder zumindest mit einer Gleichgültigkeit gegenüber dem geschützten Rechtsgut gesetzt wird (siehe LVwG-700128/2/MB/SA aus Hansjörg Rangger, Oö. Landespolizeirecht, 2009). Das Verwenden von Schimpfwörtern, „wörtliche Auseinandersetzungen" und Ausdrücken wegen ihrer Derbheit oder ihres unziemlichen Inhaltes, wurden als tatbildlich qualifiziert (Hansjörg Rangger, Oö. Landespolizeirecht, 2009). Wie bereits im Einspruch dargelegt handelt es sich bei dem Begriff „Oida" um gängige Jugendsprache, die in der unreflektierten Alltagssprache sehr geläufig ist. Dessen Verwendung ist nicht als ein grobes Verhalten zu qualifizieren, da „Oida" kein Verhalten erheblich ausgeprägter Rücksichtslosigkeit gegenüber einer Person darstellt. Des Weiteren stellt das Wort „Oida" in der gegenwärtigen Sprachverwendung keinen derart derben Ausdruck dar. Die gewählten Worte „Lassen Sie das los, Oida" - und nicht wie im Bescheid festgehalten „He oida, ich war da nicht dabei, gib mir des Zeug wieder" - wurden einmalig getätigt. Aus den Umständen heraus lässt sich ableiten, dass lediglich das eigene Transparent wiedererlangt werden wollte. Es wurde weder ein aggressives Verhalten gesetzt, noch wurde lautstark geschrien oder der Satz gar mehrmals wiederholt. Daher kann nicht von einer Anstandsverletzung im Sinne des § 1 Abs 1 und 2 Oö. PolStG ausgegangen werden.Die gewählten Worte „Lassen Sie das los, Oida" - und nicht wie im Bescheid festgehalten „He oida, ich war da nicht dabei, gib mir des Zeug wieder" - wurden einmalig getätigt. Aus den Umständen heraus lässt sich ableiten, dass lediglich das eigene Transparent wiedererlangt werden wollte. Es wurde weder ein aggressives Verhalten gesetzt, noch wurde lautstark geschrien oder der Satz gar mehrmals wiederholt. Daher kann nicht von einer Anstandsverletzung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und 2 Oö. PolStG ausgegangen werden. Ich erhebe daher gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2016, GZ Pol96-427-2016/Gr, in offener Frist

Art 130

Abs 1 ZI B-VGIch erhebe daher gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2016, GZ Pol96-427-2016/Gr, in offener Frist

Artikel 130, Absatz eins, ZI B-VG BESCHEIDBESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Oö.

und stelle die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Oö. möge - eine mündliche Verhandlung durchführen und sohin - den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen. [Hervorhebungen nicht übernommen]“

  1. Mit Schreiben vom
  2. Jänner 2017 legte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG).
  3. Mit Schreiben vom
  4. Jänner 2017 legte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 131 Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 3, VwGVG).

Art 135Abs. 1 erster Satz B-VG i

Vm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

Artikel 135, Absatz eins, erster Satz B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Vw

GVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

  1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat für den
  2. Jänner 2017 eine öffentliche Verhandlung anberaumt und hiezu die Verfahrensparteien und die Zeugen Insp P W und RvInsp F W geladen. Die belangte Behörde und RvInsp W sind entschuldigt der Verhandlung ferngeblieben.
  3. Auf Grund des Beweisverfahrens in der öffentlichen Verhandlung geht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich von folgendem Sachverhalt aus: Der Bf befand sich zum Tatzeitpunkt mit Freunden außerhalb des W-stadions P im Bereich der W-Tribüne. Auf Grund eines früheren Vorfalles war gegen den Bf ein 5-jähriges Stadionverbot verhängt worden. Dieses wurde in der Folge auf 3 Jahre verkürzt. Aus diesem Grund hielten sich der Bf und weitere Fans, gegen die ebenfalls ein Stadionverbot verhängt worden war, außerhalb des Stadions in unmittelbarer Nähe des Absperrzaunes auf. Auf diesem, der sich auf einer ca. 70 cm hohen Mauer befindet, war ein Werbeplakat dauerhaft so befestigt, dass ein freier Raum zwischen dem Plakat und der Mauer verblieben ist. Personen außerhalb des Stadions wurde dadurch die Möglichkeit eingeräumt, das Fußballfeld teilweise zu überblicken. Um das Spielgeschehen dennoch umfassend verfolgen zu können, sind in der Vergangenheit Personen aus dem Umfeld des Bf auf den Zaun geklettert. In der Folge wurde dieses Verhalten von der Vereinsleitung untersagt. Zu Spielbeginn des Fußballspiels B gegen L hatte der Bf ein von ihm angefertigtes Plakat mit der Aufschrift „Sektion Stadionverbot“ über das Werbeplakat gehängt und mit Klebestreifen befestigt. Während des Spiels haben der Bf und die anwesenden (ausgesperrten) Anhänger der Heimmannschaft ihre Mannschaft angefeuert und mit Liedern auf ihre Situation aufmerksam gemacht. Fans der Mannschaft haben im Stadion gesungen, dass ihr Stadionverbot wieder aufgehoben werden sollte. Dadurch ermutigt sind einige der Freunde des Bf auf den Zaun geklettert. In der Nähe – innerhalb des Stadions – befand sich eine größere Anzahl von Polizeibeamten. Diese haben unverzüglich reagiert. In Gruppenstärke (1 Kommandant und 6 weitere Polizisten) verließen sie das Stadion durch eine unmittelbar angrenzende Tür und versuchten die spannungsgeladene Stimmung zu beruhigen. Da neben den Gesängen auch das Plakat mit der Aufschrift „Sektion Stadionverbot“ die Stimmung im Stadion unnötig aufgeheizt hatte, wurde die Fangruppe zur Entfernung aufgefordert. Indem diese der Anweisung nicht unverzüglich nachgekommen sind, hat der Zeuge das Plakat heruntergerissen um eine weitere Eskalation hintanzuhalten. Im Zuge der Amtshandlung wurden die einschreitenden Beamten angepöbelt, da die Fans mit der Abnahme des Plakates nicht einverstanden waren. In der Annahme, dass der Zeuge das Plakat einbehalten werde, hat der Bf am anderen Ende des Plakates zu ziehen begonnen. Nachdem beide Seiten ca 15 Sekunden am Plakat gezerrt hatten, ließ es der Zeuge los. Zuvor sagte der Bf zum Zeugen: „Lassen Sie das los, Oida“. Laut dem Zeugen ist das Wort „Oida“ mehr als einmal gefallen. Der mehr als einmal getätigte Ausspruch „Oida“ konnte von den zahlreich anwesenden Personen wahrgenommen werden. Anschließend nahm der Zeuge eine Personen- und Identitätskontrolle vor. Dabei wurden beim Bf ua ein Mundschutz und ein Kampfhandschuh vorgefunden. Nach der Datenaufnahme wies der Zeuge den Bf an, den Bereich der Amtshandlung zu verlassen. Dieser ging in der Folge zum Fanbeauftragten (szenekundiger Polizist) und erzählte ihm vom Vorfall. Der Bf verfügt derzeit über kein Einkommen. Zuletzt war er als X tätig. Er hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Der Bf verfügt derzeit über kein Einkommen. Zuletzt war er als römisch zehn tätig. Er hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten. III. römisch drei. Unbestritten ist, dass der Bf den Zeugen mit „Oida“ in der Öffentlichkeit angesprochen hat und diese Äußerung von mehreren anwesenden Personen wahrgenommen worden ist. Strittig ist, ob der Bf diesen Ausdruck mehrmals verwendet hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Bf vorerst einen sehr gefassten und selbstsicheren Eindruck vermittelt. Das Vorbringen war schlüssig und nachvollziehbar. Bei der Befragung des Zeugen zeigte sich jedoch, dass der Bf schnell die Beherrschung verlieren kann, wenn Aussagen getätigt werden, die nicht mit seiner subjektiven Wahrnehmung übereinstimmen. Indem er nonverbal (heftiges Kopfschütteln) und verbal („stimmt nicht“) die Befragung störte, war der Zeuge mehrmals gehalten, seine Aussage zu unterbrechen. Im Gegensatz zum Bf ist der Zeuge sachlich geblieben. Die Schilderungen des Zeugen waren glaubwürdig und schlüssig. Auch wenn der Zeuge nicht mehr angeben konnte, wie oft der Ausdruck „Oida“ gefallen ist, konnte er mit Sicherheit sagen, dass er mehr als einmal verwendet worden ist. Die weiteren Feststellungen sind unbestritten. IV.römisch vier.
  4. Die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes vom
  5. März 1979 über polizeirechtliche Angelegenheiten (Oö. Polizeistrafgesetz - Oö. PolStG.), LGBl 1979/36 idF LGBl 2014/66, lauten wie folgt:
  6. Die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes vom
  7. März 1979 über polizeirechtliche Angelegenheiten (Oö. Polizeistrafgesetz - Oö. PolStG.), LGBl 1979/36 in der Fassung LGBl 2014/66, lauten wie folgt: „§ 1 Wahrung des öffentlichen Anstandes

(1)Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2)Als Anstandsverletzung im Sinne des Abs. 1 ist jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet.
(2)Als Anstandsverletzung im Sinne des Absatz eins, ist jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet. § 10Paragraph 10 Strafbestimmungen
(1)Verwaltungsübertretungen

den §§ 1, 1a, § 2 Abs. 2 und § 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, bei Übertretungen nach

(1)Verwaltungsübertretungen

den Paragraphen eins, eins a,, Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, bei Übertretungen nach

  1. a)den §§ 1 und 3 mit Geldstrafe bis 360 Euro,
  2. a)den Paragraphen eins und 3 mit Geldstrafe bis 360 Euro,
  3. b)… zu bestrafen.“ 2. Nach § 1 Abs. 2 Oö. PolStG ist unter Anstandsverletzung jenes Verhalten zu verstehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitten bildet und zudem in der Öffentlichkeit gesetzt wird. 2. Nach Paragraph eins, Absatz 2, Oö. PolStG ist unter Anstandsverletzung jenes Verhalten zu verstehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitten bildet und zudem in der Öffentlichkeit gesetzt wird. Der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes wird durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl VwSlg 11.077 A /1983; 13.342 A /1990; VwGH 4.9.1995, 94/10/0166). Der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes wird durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen vergleiche VwSlg 11.077 A aus 1983,; 13.342 A aus 1990,; VwGH 4.9.1995, 94/10/0166). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VfSlg. 10.700/1985 ausgeführt, dass, "ob der Anstand verletzt wird oder nicht, … auch bei einer öffentlichen Äußerung nicht bloß nach ihrem Wortlaut beurteilt werden [kann]. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, mit welchen Äußerungen die in Betracht kommenden Zuhörer den Umständen nach zu rechnen haben. Auch hier gilt, was für den gesamten Bereich des öffentlichen Anstandes charakteristisch ist: dass nämlich die Erfordernisse in jeder Situation andere sind; was in der einen anstößig ist, kann in der anderen ganz natürlich sein. Wer eine – wenn auch öffentliche – Theateraufführung besucht, muss weithin eine Sprache in Kauf nehmen, die er im täglichen Leben grob anstößig finden würde. Andererseits gibt es Gelegenheiten und Anlässe in der Öffentlichkeit, bei denen Formulierungen, die sonst kaum auffallen, als so schwerer Verstoß gegen die Schicklichkeit erscheinen, dass sie auch in einer demokratischen Gesellschaft nicht hingenommen werden müssen. Die berechtigten Erwartungen sind dort und da ganz verschieden. Die Öffentlichkeit ist ferner keine einheitliche Größe. Was tragbar ist, wechselt auch nach der Art des Publikums." Dieser Auffassung hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.10.2005, 2003/09/0074, angeschlossen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VfSlg. 10.700 aus 1985, ausgeführt, dass, "ob der Anstand verletzt wird oder nicht, … auch bei einer öffentlichen Äußerung nicht bloß nach ihrem Wortlaut beurteilt werden [kann]. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, mit welchen Äußerungen die in Betracht kommenden Zuhörer den Umständen nach zu rechnen haben. Auch hier gilt, was für den gesamten Bereich des öffentlichen Anstandes charakteristisch ist: dass nämlich die Erfordernisse in jeder Situation andere sind; was in der einen anstößig ist, kann in der anderen ganz natürlich sein. Wer eine – wenn auch öffentliche – Theateraufführung besucht, muss weithin eine Sprache in Kauf nehmen, die er im täglichen Leben grob anstößig finden würde. Andererseits gibt es Gelegenheiten und Anlässe in der Öffentlichkeit, bei denen Formulierungen, die sonst kaum auffallen, als so schwerer Verstoß gegen die Schicklichkeit erscheinen, dass sie auch in einer demokratischen Gesellschaft nicht hingenommen werden müssen. Die berechtigten Erwartungen sind dort und da ganz verschieden. Die Öffentlichkeit ist ferner keine einheitliche Größe. Was tragbar ist, wechselt auch nach der Art des Publikums." Dieser Auffassung hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.10.2005, 2003/09/0074, angeschlossen. 3. Im Beschwerdefall ist durch die Anwesenheit weiterer – in Hörweite befindlicher – Polizeibeamten und zahlreicher Fans im Stadionvorfeld das Tatbestandselement der „Öffentlichkeit“ jedenfalls als erfüllt anzusehen, da der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge bereits die so genannte "Sukzessivöffentlichkeit" genügt, dh die "Öffentlichkeit" bei einer Anstandsverletzung ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit bestand, dass die Handlung durch einen Zeugen im Hinblick auf den mit der Tat verbundenen Belästigungseffekt auch einer anderen Person bekannt werden würde (siehe VwGH 18.6.1984, 84/10/0023). 4. Es bleibt daher letztlich zu beurteilen, mit welchen im Beisein des amtshandelnden Polizeibeamten und der in Hörweite befindlichen Zeugen gefallenen Äußerungen des Bf die in Betracht kommenden Zuhörer den Umständen nach zu rechnen hatten. Wie vom Bf nicht in Abrede gestellt, hat er zum amtshandelnden Polizeibeamten zumindest einmal gesagt, „Lassen Sie das los, Oida“. Weiters steht außer Streit, dass der Bf diese Äußerung in der Meinung getätigt hat, der Polizeibeamte würde sein Plakat einziehen. „Oida“ stammt aus dem Wienerischen und das Synonym dafür ist „Hawara“. Mit dem Gebrauch des Wortes „Oida“ werden die Amtshandlung und das Einschreiten des Polizisten in Frage gestellt. Der dieses Wort Verwendende bringt damit eine nicht unerhebliche Geringschätzung des Gegenübers zum Ausdruck. Bezogen auf die Amtshandlung wird das Einschreiten nicht ernst genommen und ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Vollziehung seiner Aufgaben der Lächerlichkeit preisgegeben. Obwohl die Organe des öffentlichen Sicherheits-dienstes angehalten sind, situationsbedingt einzuschreiten und sich angepasster Umgangsformen zu bedienen, kann diese Wortwahl nicht toleriert werden. Polizeibeamte sind keine Hawara. Bei dieser Äußerung handelt es sich daher nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich keineswegs um eine milieubedingte Aussage sondern um eine solche, die in der konkreten Situation nicht zu erwarten war und auch nicht geduldet werden braucht. Der objektive Tatbestand ist somit als erfüllt anzusehen. 5. Umstände, welche das Verschulden des Bf ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb

§ 38Vw

GVG iVm § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist.5. Umstände, welche das Verschulden des Bf ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist.

  1. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist jedoch im Sinne des § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG davon auszugehen, dass die Intensität der Beeinträchtigung des durch § 1 Abs. 1 Oö. PolStG geschützten Rechtsguts lediglich gering ist, da der Bf die Äußerung erst dann getätigt hat, nachdem die Amtshandlung eine emotionale Steigerung erfahren hat. Zudem ist nicht erkennbar, dass das Verschulden des Bf bei der Begehung der Tat mehr als nur gering gewesen sein soll.
  2. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist jedoch im Sinne des Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG davon auszugehen, dass die Intensität der Beeinträchtigung des durch Paragraph eins, Absatz eins, Oö. PolStG geschützten Rechtsguts lediglich gering ist, da der Bf die Äußerung erst dann getätigt hat, nachdem die Amtshandlung eine emotionale Steigerung erfahren hat. Zudem ist nicht erkennbar, dass das Verschulden des Bf bei der Begehung der Tat mehr als nur gering gewesen sein soll. Aufgrund des aus Verhandlung ableitbaren Eindrucks konnte, insbesondere aus spezialpräventiven Überlegungen heraus, von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des gesetzten Verhaltens mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. Diese dürfte nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ausreichen, um den Bf in Hinkunft von Übertretungen des § 1 Abs. 1 Oö. PolStG abzuhalten.Aufgrund des aus Verhandlung ableitbaren Eindrucks konnte, insbesondere aus spezialpräventiven Überlegungen heraus, von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des gesetzten Verhaltens mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. Diese dürfte nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ausreichen, um den Bf in Hinkunft von Übertretungen des Paragraph eins, Absatz eins, Oö. PolStG abzuhalten.
  3. Bei diesem Ergebnis ist dem Bf

§ 52Abs. 8 Vw

GVG kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen.7. Bei diesem Ergebnis ist dem Bf

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da der Frage, ob konkret die Äußerungen des Bf in der damaligen Situation den öffentlichen Anstand verletzten, keine grundsätzliche, dh über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und die Entscheidung darüber hinaus der zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2017:LVwG.700214.9.Sr.SA

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