G 2001 die Entfernung näher bezeichneter Bauwerke auf dem Grundstück Nr. X, KG E, bis längstens
Paragraph 58, Oö. NSchG 2001 die Entfernung näher bezeichneter Bauwerke auf dem Grundstück Nr. römisch zehn, KG E, bis längstens
der Erkenntnis des OÖ. LVwG ZL: LVwG-550453/34/SE-550454/2 nachkommen zu müssen“ an. römisch eins.
der Erkenntnis des OÖ. LVwG ZL: LVwG-550453/34/SE-550454/2 nachkommen zu müssen“ an. Begründend führten sie im Wesentlichen ins Treffen, dass sie auf Grund ihrer finanziellen Situation auf freiwillige Hilfe aus dem Freundeskreis angewiesen seien, welche jedoch bislang noch nicht möglich gewesen sei. Mit der nunmehr vorliegenden „realen Notsituation“ sei nicht zu rechnen gewesen. Man werde sich bemühen, in möglichst naher Zukunft der Entscheidung nachzukommen, was jedoch auch von den Witterungsbedingungen abhänge. Daher werde eine Fristerstreckung bis
2 bis 4 AVG, weshalb der Antrag zurückzuweisen war. Die vorgeschriebene Frist zur Durchführung sei mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich mit 30. November 2016 festgesetzt worden und in Rechtskraft erwachsen. Bei der Leistungsfrist handle es sich um eine materiellrechtliche Frist, deren Verlängerung im Gesetz nicht vorgesehen sei. Das Ansuchen sei als Antrag auf Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides zu werten. Die Behörde sehe im vorliegenden Fall keinen Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG, weshalb der Antrag zurückzuweisen war. I.
G 2001 (vollständige Entfernung zweier Hüttenbauwerke in Holzkonstruktion auf Grundstück Nr. X, KG und Gemeinde E) mit
Paragraph 58, Oö. NSchG 2001 (vollständige Entfernung zweier Hüttenbauwerke in Holzkonstruktion auf Grundstück Nr. römisch zehn, KG und Gemeinde E) mit 30. November 2016 neu festgesetzt wurde. Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig. Es erfolgte bis dato noch keine Androhung bzw. Anordnung einer Ersatzvornahme
Verwaltungsvollstreckungsgesetz durch die belangte Behörde. Mit Schreiben vom 21. November 2016 beantragten die Beschwerdeführer die „Verlängerung der Frist dem Entfernungsauftrag
der Erkenntnis des OÖ. LVwG ZL: LVwG-550453/34/SE-550454/2 nachkommen zu müssen“ bis zumindest
Vm § 58 Oö. NSchG 2001 zurück. Gegen diese Zurückweisung richten sich die gegenständlichen Beschwerden. Mit Schreiben vom 21. November 2016 beantragten die Beschwerdeführer die „Verlängerung der Frist dem Entfernungsauftrag
der Erkenntnis des OÖ. LVwG ZL: LVwG-550453/34/SE-550454/2 nachkommen zu müssen“ bis zumindest
Paragraph 68, AVG in Verbindung mit Paragraph 58, Oö. NSchG 2001 zurück. Gegen diese Zurückweisung richten sich die gegenständlichen Beschwerden. II. Beweise, Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweise, Beweiswürdigung: II.
GVG abgesehen werden. So war bereits der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführer zurückzuweisen und ließ zudem der vorgelegte Verfahrensakt erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, da bereits alle entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente daraus unstrittig hervorgehen. Im gegenständlichen Fall ging es vielmehr lediglich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage (Rechtsanspruch auf Verlängerung einer Leistungsfrist), weshalb einem Entfall der mündlichen Verhandlung auch Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegensteht. römisch zwei.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags der Beschwerdeführer
Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden. So war bereits der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführer zurückzuweisen und ließ zudem der vorgelegte Verfahrensakt erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, da bereits alle entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente daraus unstrittig hervorgehen. Im gegenständlichen Fall ging es vielmehr lediglich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage (Rechtsanspruch auf Verlängerung einer Leistungsfrist), weshalb einem Entfall der mündlichen Verhandlung auch Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegensteht. III. Rechtliche Beurteilung: römisch drei. Rechtliche Beurteilung: III.1.
GVG sind -soweit nichts anderes bestimmt ist -auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG unter anderem die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. römisch drei.1.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG sind -soweit nichts anderes bestimmt ist -auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG unter anderem die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG bestimmt, dass wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch [des Bescheides, Anm.] zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen ist. Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG bestimmt, dass wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch [des Bescheides, Anm.] zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen ist.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
2 leg. cit. können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Paragraph 68, Absatz 2, leg. cit. können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
7 leg. cit. steht auf die Ausübung des der Behörde
den Absätzen 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu.
Paragraph 68, Absatz 7, leg. cit. steht auf die Ausübung des der Behörde
den Absätzen 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechtes niemandem ein Anspruch zu. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG legt fest, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG legt fest, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. § 44 Oö. NSchG 2001, LGBl. Nr. 129/2001, lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 44, Oö. NSchG 2001, Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, lautet auszugsweise wie folgt: „Erlöschen von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen
den §§ 14, 16 Abs. 3, 18 Abs. 1, 24 Abs. 3 und 25 Abs. 5 erlöschen mit Ablauf der Befristung, sonst [...]
den Paragraphen 14, 16, Absatz 3, 18, Absatz eins, 24, Absatz 3 und 25 Absatz 5, erlöschen mit Ablauf der Befristung, sonst [...] [...]
den §§ 9 oder 10 getroffen wird, sinngemäß.“
den Paragraphen 9, oder 10 getroffen wird, sinngemäß.“ § 58 Oö. NSchG 2001 in der für das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom
oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen
Paragraphen 9, oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen
Paragraph 13, anzuwenden.“ III.2. Voranzustellen ist, dass - wie schon von der belangten Behörde angemerkt wurde -§ 44 Oö. NSchG 2001 in seinem Abs. 3 lediglich die Möglichkeit zur Verlängerung einer befristeten Naturschutzbewilligung bzw. bescheidmäßigen Feststellung
den §§ 9 ff leg. cit. vorsieht. Ein Ansuchen um Verlängerung der
G 2001 iVm § 59 Abs. 2 AVG festzusetzenden Frist zur Herstellung des vorherigen Zustandes ist jedoch in § 44 Oö. NSchG 2001 nicht vorgesehen. Aus dem Oö. NSchG 2001 kann insofern kein Recht auf Verlängerung der für die Erfüllung eines Wiederherstellungsauftrags vorgesehenen Frist abgeleitet werden. römisch drei.2. Voranzustellen ist, dass - wie schon von der belangten Behörde angemerkt wurde -§ 44 Oö. NSchG 2001 in seinem Absatz 3, lediglich die Möglichkeit zur Verlängerung einer befristeten Naturschutzbewilligung bzw. bescheidmäßigen Feststellung
den Paragraphen 9, ff leg. cit. vorsieht. Ein Ansuchen um Verlängerung der
Paragraph 58, Oö. NSchG 2001 in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AVG festzusetzenden Frist zur Herstellung des vorherigen Zustandes ist jedoch in Paragraph 44, Oö. NSchG 2001 nicht vorgesehen. Aus dem Oö. NSchG 2001 kann insofern kein Recht auf Verlängerung der für die Erfüllung eines Wiederherstellungsauftrags vorgesehenen Frist abgeleitet werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, welche vermeinen, es sei „völlig unerheblich“, ob das Oö. NSchG 2001 eine Möglichkeit zur Fristverlängerung vorsehe oder nicht, sind sowohl die belangte Behörde als auch in weiterer Folge das Verwaltungsgericht an diese geltenden gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Auf Grund des in Art. 18 Abs. 1 B-VG (also verfassungsrechtlich) verankerten Legalitätsprinzips darf die gesamte staatliche Vollziehung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Bei hoheitlichem Vollzug bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigung zum Tätigwerden. Wenn daher im Oö. NSchG 2001 keine Möglichkeit zur Erstreckung einer bereits rechtskräftigen Leistungsfrist vorgesehen ist, ist die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht dazu auch nicht ermächtigt. In Verbindung mit dem sogenannten „Fehlerkalkül der Rechtsordnung“ folgt daraus auch, dass, selbst wenn ein, wie von den Beschwerdeführern behaupteter, Widerspruch zwischen einem einfachen Bundes-/Landesgesetz zu einer im Stufenbau der Rechtsordnung höherrangigen Verfassungsnorm (die von den Beschwerdeführern erwähnte Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK steht als Staatsvertrag
Art. II Z 7 B-VG November 1964 seit dem Tag ihres Inkrafttretens, dem 3.9.1958, in Verfassungsrang) bestehen würde, ein dann verfassungswidriges Gesetz trotzdem bis zu seiner Aufhebung durch den dafür zuständigen Verfassungsgerichtshof (Art. 140 B-VG) Bestandteil der Rechtsordnung bleibt und als solcher auch von der Vollziehung anzuwenden ist (Grundsatz der Rechtssicherheit vor Rechtsrichtigkeit). Im Übrigen werden die diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführer nicht geteilt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, welche vermeinen, es sei „völlig unerheblich“, ob das Oö. NSchG 2001 eine Möglichkeit zur Fristverlängerung vorsehe oder nicht, sind sowohl die belangte Behörde als auch in weiterer Folge das Verwaltungsgericht an diese geltenden gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Auf Grund des in Artikel 18, Absatz eins, B-VG (also verfassungsrechtlich) verankerten Legalitätsprinzips darf die gesamte staatliche Vollziehung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Bei hoheitlichem Vollzug bedarf es einer gesetzlichen Ermächtigung zum Tätigwerden. Wenn daher im Oö. NSchG 2001 keine Möglichkeit zur Erstreckung einer bereits rechtskräftigen Leistungsfrist vorgesehen ist, ist die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht dazu auch nicht ermächtigt. In Verbindung mit dem sogenannten „Fehlerkalkül der Rechtsordnung“ folgt daraus auch, dass, selbst wenn ein, wie von den Beschwerdeführern behaupteter, Widerspruch zwischen einem einfachen Bundes-/Landesgesetz zu einer im Stufenbau der Rechtsordnung höherrangigen Verfassungsnorm (die von den Beschwerdeführern erwähnte Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK steht als Staatsvertrag
Artikel römisch zwei, Ziffer 7, B-VG November 1964 seit dem Tag ihres Inkrafttretens, dem 3.9.1958, in Verfassungsrang) bestehen würde, ein dann verfassungswidriges Gesetz trotzdem bis zu seiner Aufhebung durch den dafür zuständigen Verfassungsgerichtshof (Artikel 140, B-VG) Bestandteil der Rechtsordnung bleibt und als solcher auch von der Vollziehung anzuwenden ist (Grundsatz der Rechtssicherheit vor Rechtsrichtigkeit). Im Übrigen werden die diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführer nicht geteilt. III.3. Die belangte Behörde stützt die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführer auf Erstreckung der Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf § 68 AVG. Da das Ansuchen auf Verlängerung der Erfüllungsfrist als Antrag auf Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides zu werten sei und die Behörde im vorliegenden Fall keinen Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG gesehen habe, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen. römisch drei.3. Die belangte Behörde stützt die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführer auf Erstreckung der Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf Paragraph 68, AVG. Da das Ansuchen auf Verlängerung der Erfüllungsfrist als Antrag auf Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides zu werten sei und die Behörde im vorliegenden Fall keinen Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG gesehen habe, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen. Im Hinblick darauf ist daran zu erinnern, dass § 68 AVG ausdrücklich auf „die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides“ Anwendung findet. Wenn aber das Verwaltungsgericht (wie im gegenständlichen Fall) die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abweist und den Bescheid bis auf die Leistungsfrist unverändert lässt, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides grundsätzlich übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Dies bedeutet, dass der Bescheid vom
1 AVG res iudicata (entschiedene Sache) entgegensteht, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet. Aus § 68 Abs. 7 AVG ergibt sich, dass niemandem auf die der Behörde
den Abs. 2 bis 4 eingeräumte Ausübung des Abänderungs- und Behebungsrechtes ein subjektives Recht bzw. ein verfolgbarer Rechtsanspruch zusteht (vgl. dazu für viele Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68 Rz 129; VwGH 18.06.2014, 2013/09/0162). Die Ausübung dieser Rechte kann daher zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Wenn aber eine Partei ein Recht auf Abänderung eines formell rechtskräftig gewordenen Bescheides geltend macht, ist dieser Antrag
GH 18.12.1998, 97/19/1024). Auf die Abänderung von Auflagen, Fristen etc. eines in Rechtskraft erwachsenen naturschutzrechtlichen Bescheides stünde somit ohnedies niemandem - und somit auch nicht den Beschwerdeführern - ein Rechtsanspruch zu. § 68 AVG räumt vielmehr nur der Behörde die Befugnis ein, in bestimmten Fällen einen derartigen rechtskräftigen Bescheid abzuändern oder zu beheben. Die Frage einer gesetzmäßigen Ausübung dieses Ermessens könnte sich daher erst dann stellen, wenn die Behörde von sich aus einen rechtskräftigen Bescheid abgeändert oder behoben hat und die Partei durch diese Abänderung oder Behebung in ihren Rechten betroffen ist. Eine Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte käme folglich nur dann in Betracht, wenn die Behörde von dem ihr in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumten Recht Gebrauch macht und durch die Ausübung dieser Befugnis in subjektive Rechte der Partei eingreift (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68 Rz 73 bzw. Rz 130 mwN.). Eine solche abändernde oder behebende Entscheidung ist im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde aber -wie bereits zuvor ausgeführt wurde, insbesondere mangels Vorhandensein eines entsprechenden Bescheides zu Recht -gerade nicht ergangen. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde das Ansuchen der Beschwerdeführer im Hinblick auf § 68 AVG vielmehr zurückgewiesen. Durch eine derartige Ablehnung, in welcher Form auch immer diese ergehen mag, kann nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur VwGH 18.06.2003, 2003/06/0086; 29.04.2009, 2009/10/0109) niemand in subjektivöffentlichen Rechten verletzt sein. Auch aus der Tatsache, dass der angefochtene Bescheid zwar eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthalten hat, in der auf die Möglichkeit einer Beschwerde hingewiesen wird, kann nichts Gegenteiliges gewonnen werden. Mit der Rechtsmittelbelehrung wird nicht rechtsverbindlich über Parteienrechte abgesprochen und kann demnach weder ein Berufungsrecht bzw. Recht auf Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt noch abgesprochen werden (vgl. bspw. VwGH 19.09.1995, 94/05/0179; 02.08.1996, 96/02/0208; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 452). Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass generell einem Ansuchen auf Änderung von in einem Bescheidspruch festgesetzten Leistungs- bzw. Herstellungsfristen
Paragraph 68, Absatz eins, AVG res iudicata (entschiedene Sache) entgegensteht, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet. Aus Paragraph 68, Absatz 7, AVG ergibt sich, dass niemandem auf die der Behörde
den Absatz 2 bis 4 eingeräumte Ausübung des Abänderungs- und Behebungsrechtes ein subjektives Recht bzw. ein verfolgbarer Rechtsanspruch zusteht vergleiche dazu für viele Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 68, Rz 129; VwGH 18.06.2014, 2013/09/0162). Die Ausübung dieser Rechte kann daher zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Wenn aber eine Partei ein Recht auf Abänderung eines formell rechtskräftig gewordenen Bescheides geltend macht, ist dieser Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 18.12.1998, 97/19/1024). Auf die Abänderung von Auflagen, Fristen etc. eines in Rechtskraft erwachsenen naturschutzrechtlichen Bescheides stünde somit ohnedies niemandem - und somit auch nicht den Beschwerdeführern - ein Rechtsanspruch zu. Paragraph 68, AVG räumt vielmehr nur der Behörde die Befugnis ein, in bestimmten Fällen einen derartigen rechtskräftigen Bescheid abzuändern oder zu beheben. Die Frage einer gesetzmäßigen Ausübung dieses Ermessens könnte sich daher erst dann stellen, wenn die Behörde von sich aus einen rechtskräftigen Bescheid abgeändert oder behoben hat und die Partei durch diese Abänderung oder Behebung in ihren Rechten betroffen ist. Eine Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte käme folglich nur dann in Betracht, wenn die Behörde von dem ihr in Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumten Recht Gebrauch macht und durch die Ausübung dieser Befugnis in subjektive Rechte der Partei eingreift vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 68, Rz 73 bzw. Rz 130 mwN.). Eine solche abändernde oder behebende Entscheidung ist im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde aber -wie bereits zuvor ausgeführt wurde, insbesondere mangels Vorhandensein eines entsprechenden Bescheides zu Recht -gerade nicht ergangen. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde das Ansuchen der Beschwerdeführer im Hinblick auf Paragraph 68, AVG vielmehr zurückgewiesen. Durch eine derartige Ablehnung, in welcher Form auch immer diese ergehen mag, kann nach ständiger Rechtsprechung vergleiche nur VwGH 18.06.2003, 2003/06/0086; 29.04.2009, 2009/10/0109) niemand in subjektivöffentlichen Rechten verletzt sein. Auch aus der Tatsache, dass der angefochtene Bescheid zwar eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthalten hat, in der auf die Möglichkeit einer Beschwerde hingewiesen wird, kann nichts Gegenteiliges gewonnen werden. Mit der Rechtsmittelbelehrung wird nicht rechtsverbindlich über Parteienrechte abgesprochen und kann demnach weder ein Berufungsrecht bzw. Recht auf Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt noch abgesprochen werden vergleiche bspw. VwGH 19.09.1995, 94/05/0179; 02.08.1996, 96/02/0208; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 452).
1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde nur erheben, wer durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Zurückweisung oder Abweisung eines auf Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes
AVG gerichteten Antrags begründet mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit keine Beschwerdelegitimation im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG (vgl. zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 hinsichtlich der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof bspw. VwGH 22.02.2013, 2010/02/0272; 29.04.2009, 2009/10/0109). Fehlt, wie im gegenständlichen Fall, ein derartiges Recht auf Abänderung eines Bescheides und auf Entscheidung eines darauf gerichteten Antrags, so kann ein Bescheid, der einen solchen Antrag ablehnt, nicht in subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer eingreifen. Die Beschwerdeführer konnten somit durch den angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grund in keinem Recht verletzt werden. Die Beschwerde war daher bereits mangels Berechtigung zur Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde nur erheben, wer durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Zurückweisung oder Abweisung eines auf Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes
Paragraph 68, AVG gerichteten Antrags begründet mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit keine Beschwerdelegitimation im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, B-VG vergleiche zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 hinsichtlich der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof bspw. VwGH 22.02.2013, 2010/02/0272; 29.04.2009, 2009/10/0109). Fehlt, wie im gegenständlichen Fall, ein derartiges Recht auf Abänderung eines Bescheides und auf Entscheidung eines darauf gerichteten Antrags, so kann ein Bescheid, der einen solchen Antrag ablehnt, nicht in subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer eingreifen. Die Beschwerdeführer konnten somit durch den angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grund in keinem Recht verletzt werden. Die Beschwerde war daher bereits mangels Berechtigung zur Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Aufschiebung der Vollstreckung bzw. Verlängerung von Leistungsfristen und der Beschwerdelegitimation vor den Verwaltungsgerichten existiert - wie die zuvor angeführten Verweise zeigen -eine auf das gegenständliche Verfahren übertragbare, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der im vorliegenden Erkenntnis auch nicht abgewichen wird bzw. sind die maßgeblichen Bestimmungen klar und eindeutig. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Aufschiebung der Vollstreckung bzw. Verlängerung von Leistungsfristen und der Beschwerdelegitimation vor den Verwaltungsgerichten existiert - wie die zuvor angeführten Verweise zeigen -eine auf das gegenständliche Verfahren übertragbare, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der im vorliegenden Erkenntnis auch nicht abgewichen wird bzw. sind die maßgeblichen Bestimmungen klar und eindeutig. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2017:LVwG.551071.2.SE.BBa
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.