Art III Abs 1 Z 3 EGVG aufgrund seiner Behinderung diskriminiert erachtet und beantragte gleichzeitig, ihm im einzuleitenden Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung einzuräumen und ihn von den verfahrensrelevanten Schritten zu informieren. Zur Begründung dieses Antrags verwies der Bf auf das Behindertengleichstellungsgesetz, das für privatrechtliche Ansprüche ein Schlichtungsverfahren vorsieht. Seiner Anzeige legte der Bf ein Schreiben eines Facharztes für Innere Medizin bei, aus dem hervorgeht, dass er als dauernd behindert anzusehen ist. Weiters legte der Bf Bestätigungen des Sozialministeriums vor, wonach in Schlichtungsverfahren nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz keine Einigung erzielt werden konnte. Ferner legte er ein Schreiben der Hausverwaltung betreffend die Abstimmung der Eigentümergemeinschaft der vom Bf bewohnten Liegenschaft über die Beauftragung der Projektierung eines Lifteinbaus sowie die Prüfung der Bebauungsmöglichkeit und einen Auszug aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 23. September 2016 vor. Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 zeigte der Bf den Verwalter jenes Hauses, das er bewohnt, an, da er sich von diesem
Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG aufgrund seiner Behinderung diskriminiert erachtet und beantragte gleichzeitig, ihm im einzuleitenden Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung einzuräumen und ihn von den verfahrensrelevanten Schritten zu informieren. Zur Begründung dieses Antrags verwies der Bf auf das Behindertengleichstellungsgesetz, das für privatrechtliche Ansprüche ein Schlichtungsverfahren vorsieht. Seiner Anzeige legte der Bf ein Schreiben eines Facharztes für Innere Medizin bei, aus dem hervorgeht, dass er als dauernd behindert anzusehen ist. Weiters legte der Bf Bestätigungen des Sozialministeriums vor, wonach in Schlichtungsverfahren nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz keine Einigung erzielt werden konnte. Ferner legte er ein Schreiben der Hausverwaltung betreffend die Abstimmung der Eigentümergemeinschaft der vom Bf bewohnten Liegenschaft über die Beauftragung der Projektierung eines Lifteinbaus sowie die Prüfung der Bebauungsmöglichkeit und einen Auszug aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 23. September 2016 vor. II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich völlig widerspruchsfrei und unbestritten aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. römisch zwei. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich völlig widerspruchsfrei und unbestritten aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. III.1. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: römisch drei.1. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:
Art III Abs 1 Z 3 EGVG begeht, wer einen anderen aus dem Grund der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung diskriminiert oder ihn hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, (...) eine Verwaltungsübertretung und ist (...) mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 Euro (...) zu bestrafen.
Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG begeht, wer einen anderen aus dem Grund der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung diskriminiert oder ihn hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, (...) eine Verwaltungsübertretung und ist (...) mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 Euro (...) zu bestrafen.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
G gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt.
Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz – VStG gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt.
G ist der Beschuldigte Partei im Sinne des AVG.
Paragraph 32, Absatz eins, VStG ist der Beschuldigte Partei im Sinne des AVG.
G ist die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Verwaltungsübertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
Abs 2 par.cit. ist der Privatankläger Partei im Sinne des AVG.
Paragraph 56, Absatz eins, VStG ist die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Verwaltungsübertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
Absatz 2, par.cit. ist der Privatankläger Partei im Sinne des AVG.
G ist der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des AVG, soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat.
Paragraph 57, Absatz eins, VStG ist der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des AVG, soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat. III.
Art III Abs 1 Z 3 EGVG Beschuldigter tatsächlich das vorgeworfene tatbildliche Verhalten gesetzt hat, ist Sache des aufgrund dieser Bestimmung durchzuführenden Ermittlungsverfahrens, im Zuge dessen eine Person, die sich der Diskriminierung ausgesetzt fühlt, ggf als Zeuge gehört werden kann. Dem Bf wird aber in der reinen Strafnorm des Art III Abs 1 Z 3 EGVG kein subjektives Recht oder rechtliches Interesse auf Bestrafung des Angezeigten zuerkannt.Das Tatbestandselement der Parteistellung im ggst Verfahren ist sohin nach der Verwaltungsstrafnorm des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG zu beurteilen. Ob ein
Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG Beschuldigter tatsächlich das vorgeworfene tatbildliche Verhalten gesetzt hat, ist Sache des aufgrund dieser Bestimmung durchzuführenden Ermittlungsverfahrens, im Zuge dessen eine Person, die sich der Diskriminierung ausgesetzt fühlt, ggf als Zeuge gehört werden kann. Dem Bf wird aber in der reinen Strafnorm des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG kein subjektives Recht oder rechtliches Interesse auf Bestrafung des Angezeigten zuerkannt. Nach dem (auf Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden) VStG haben ex lege – neben dem Beschuldigten
Abs 1 – der Privatankläger
Abs 1 und der Privatbeteiligte
G haben ex lege – neben dem Beschuldigten
Paragraph 32, Absatz eins, – der Privatankläger
Paragraph 56, Absatz eins und der Privatbeteiligte
Paragraph 57, Absatz eins, Parteistellung. Durch die Anwendbarkeit des § 8 AVG im Verwaltungsstrafverfahren ergibt sich, dass auch andere Personen als jene, die im VStG ausdrücklich genannt werden, Partei eines Verwaltungsstrafverfahrens sein können. Fister (in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 24 VStG, RN 5, Stand 1.7.2013, rdb.
G Privatanklagesache sein kann, setzt das Bestehen einer Strafbestimmung in landesgesetzlichen Regelungen voraus (vgl Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 56 VStG RN1, Stand 1.7.2013, rdb.at uHa Mannlicher/Quell II8 § 56 Anm 2). Zumal das EGVG keine landes- sondern eine bundesgesetzliche Regelung ist, scheidet die Anwendbarkeit des § 56 VStG im ggst Fall bereits aus diesen Grund aus. Ein Ehrenkränkungsdelikt, das
Paragraph 56, VStG Privatanklagesache sein kann, setzt das Bestehen einer Strafbestimmung in landesgesetzlichen Regelungen voraus vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Paragraph 56, VStG RN1, Stand 1.7.2013, rdb.at uHa Mannlicher/Quell II8 Paragraph 56, Anmerkung 2). Zumal das EGVG keine landes- sondern eine bundesgesetzliche Regelung ist, scheidet die Anwendbarkeit des Paragraph 56, VStG im ggst Fall bereits aus diesen Grund aus. Aus § 57 Abs 1 VStG wird deutlich, dass nur die Personen als Privatbeteiligte (Parteien) in einem Verwaltungsstrafverfahren anzusehen sind, über deren Ansprüche im Verwaltungsstrafverfahren nach der jeweils betroffenen materiengesetzlichen Bestimmung abzusprechen ist. Dieses ist nach Art III Abs 1 Z 3 EGVG jedoch nicht der Fall. Der Bf kann sich sohin auch nicht zielführend auf eine aus § 57 VStG abgeleitete Parteistellung berufen.Aus Paragraph 57, Absatz eins, VStG wird deutlich, dass nur die Personen als Privatbeteiligte (Parteien) in einem Verwaltungsstrafverfahren anzusehen sind, über deren Ansprüche im Verwaltungsstrafverfahren nach der jeweils betroffenen materiengesetzlichen Bestimmung abzusprechen ist. Dieses ist nach Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG jedoch nicht der Fall. Der Bf kann sich sohin auch nicht zielführend auf eine aus Paragraph 57, VStG abgeleitete Parteistellung berufen. III.
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