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{'item': 'LVwG-700239/2/ER'}

Obsah (5)§ 8§ 24§ 32§ 56§ 57

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum18.05.2017 GeschäftszahlLVwG-700239/2/ER TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt dur

Art III Abs 1 Z 3 EGVG aufgrund seiner Behinderung diskriminiert erachtet und beantragte gleichzeitig, ihm im einzuleitenden Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung einzuräumen und ihn von den verfahrensrelevanten Schritten zu informieren. Zur Begründung dieses Antrags verwies der Bf auf das Behindertengleichstellungsgesetz, das für privatrechtliche Ansprüche ein Schlichtungsverfahren vorsieht. Seiner Anzeige legte der Bf ein Schreiben eines Facharztes für Innere Medizin bei, aus dem hervorgeht, dass er als dauernd behindert anzusehen ist. Weiters legte der Bf Bestätigungen des Sozialministeriums vor, wonach in Schlichtungsverfahren nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz keine Einigung erzielt werden konnte. Ferner legte er ein Schreiben der Hausverwaltung betreffend die Abstimmung der Eigentümergemeinschaft der vom Bf bewohnten Liegenschaft über die Beauftragung der Projektierung eines Lifteinbaus sowie die Prüfung der Bebauungsmöglichkeit und einen Auszug aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 23. September 2016 vor. Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 zeigte der Bf den Verwalter jenes Hauses, das er bewohnt, an, da er sich von diesem

Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG aufgrund seiner Behinderung diskriminiert erachtet und beantragte gleichzeitig, ihm im einzuleitenden Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung einzuräumen und ihn von den verfahrensrelevanten Schritten zu informieren. Zur Begründung dieses Antrags verwies der Bf auf das Behindertengleichstellungsgesetz, das für privatrechtliche Ansprüche ein Schlichtungsverfahren vorsieht. Seiner Anzeige legte der Bf ein Schreiben eines Facharztes für Innere Medizin bei, aus dem hervorgeht, dass er als dauernd behindert anzusehen ist. Weiters legte der Bf Bestätigungen des Sozialministeriums vor, wonach in Schlichtungsverfahren nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz keine Einigung erzielt werden konnte. Ferner legte er ein Schreiben der Hausverwaltung betreffend die Abstimmung der Eigentümergemeinschaft der vom Bf bewohnten Liegenschaft über die Beauftragung der Projektierung eines Lifteinbaus sowie die Prüfung der Bebauungsmöglichkeit und einen Auszug aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 23. September 2016 vor. II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich völlig widerspruchsfrei und unbestritten aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. römisch zwei. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich völlig widerspruchsfrei und unbestritten aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. III.1. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: römisch drei.1. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

Art III Abs 1 Z 3 EGVG begeht, wer einen anderen aus dem Grund der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung diskriminiert oder ihn hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, (...) eine Verwaltungsübertretung und ist (...) mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 Euro (...) zu bestrafen.

Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG begeht, wer einen anderen aus dem Grund der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung diskriminiert oder ihn hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, (...) eine Verwaltungsübertretung und ist (...) mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 Euro (...) zu bestrafen.

§ 8

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

§ 24Verwaltungsstrafgesetz – VSt

G gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt.

Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz – VStG gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt.

§ 32Abs 1 VSt

G ist der Beschuldigte Partei im Sinne des AVG.

Paragraph 32, Absatz eins, VStG ist der Beschuldigte Partei im Sinne des AVG.

§ 56Abs 1 VSt

G ist die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Verwaltungsübertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).

Abs 2 par.cit. ist der Privatankläger Partei im Sinne des AVG.

Paragraph 56, Absatz eins, VStG ist die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Verwaltungsübertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).

Absatz 2, par.cit. ist der Privatankläger Partei im Sinne des AVG.

§ 57Abs 1 VSt

G ist der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des AVG, soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat.

Paragraph 57, Absatz eins, VStG ist der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des AVG, soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat. III.

  1. Das Tatbestandselement der Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. (Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, S 163 uHa VwGH 16.11.1973, Slg 8498). römisch drei.
  2. Das Tatbestandselement der Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. (Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, S 163 uHa VwGH 16.11.1973, Slg 8498). Der Bf begründete seinen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung mit einem Verweis auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz und führte in seiner Beschwerde aus, dass nach Art III Abs 1 Z 3 EGVG Personen wegen ihrer Behinderung vor Diskriminierung geschützt werden sollen. Der Bf verkennt bei seinem Vorbringen aber, dass es sich im ggst Verfahren ausschließlich um eines nach Art III Abs 1 Z 3 EGVG handelt und diese Norm ausschließlich Straftatbestände zum Inhalt hat. Zweck dieser Norm ist die Bestrafung von Personen, die sich nicht dieser Norm entsprechend verhalten. Der Bf begründete seinen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung mit einem Verweis auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz und führte in seiner Beschwerde aus, dass nach Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG Personen wegen ihrer Behinderung vor Diskriminierung geschützt werden sollen. Der Bf verkennt bei seinem Vorbringen aber, dass es sich im ggst Verfahren ausschließlich um eines nach Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG handelt und diese Norm ausschließlich Straftatbestände zum Inhalt hat. Zweck dieser Norm ist die Bestrafung von Personen, die sich nicht dieser Norm entsprechend verhalten. Das Tatbestandselement der Parteistellung im ggst Verfahren ist sohin nach der Verwaltungsstrafnorm des Art III Abs 1 Z 3 EGVG zu beurteilen. Ob ein

Art III Abs 1 Z 3 EGVG Beschuldigter tatsächlich das vorgeworfene tatbildliche Verhalten gesetzt hat, ist Sache des aufgrund dieser Bestimmung durchzuführenden Ermittlungsverfahrens, im Zuge dessen eine Person, die sich der Diskriminierung ausgesetzt fühlt, ggf als Zeuge gehört werden kann. Dem Bf wird aber in der reinen Strafnorm des Art III Abs 1 Z 3 EGVG kein subjektives Recht oder rechtliches Interesse auf Bestrafung des Angezeigten zuerkannt.Das Tatbestandselement der Parteistellung im ggst Verfahren ist sohin nach der Verwaltungsstrafnorm des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG zu beurteilen. Ob ein

Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG Beschuldigter tatsächlich das vorgeworfene tatbildliche Verhalten gesetzt hat, ist Sache des aufgrund dieser Bestimmung durchzuführenden Ermittlungsverfahrens, im Zuge dessen eine Person, die sich der Diskriminierung ausgesetzt fühlt, ggf als Zeuge gehört werden kann. Dem Bf wird aber in der reinen Strafnorm des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG kein subjektives Recht oder rechtliches Interesse auf Bestrafung des Angezeigten zuerkannt. Nach dem (auf Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden) VStG haben ex lege – neben dem Beschuldigten

§ 32

Abs 1 – der Privatankläger

§ 56

Abs 1 und der Privatbeteiligte

§ 57Abs 1 Parteistellung. Nach dem (auf Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden) VSt

G haben ex lege – neben dem Beschuldigten

Paragraph 32, Absatz eins, – der Privatankläger

Paragraph 56, Absatz eins und der Privatbeteiligte

Paragraph 57, Absatz eins, Parteistellung. Durch die Anwendbarkeit des § 8 AVG im Verwaltungsstrafverfahren ergibt sich, dass auch andere Personen als jene, die im VStG ausdrücklich genannt werden, Partei eines Verwaltungsstrafverfahrens sein können. Fister (in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 24 VStG, RN 5, Stand 1.7.2013, rdb.

  1. at)weist allerdings darauf hin, dass § 8 AVG nur eingeschränkt, dh mit Modifikationen anwendbar ist. Aus § 17 VStG ergibt sich damit ggf eine Parteistellung des Verfallsbeteiligten, aus § 9 Abs 7 VStG die Parteistellung der haftenden juristischen Person und des Unternehmers im Strafverfahren gegen ihre Organe (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, RN 1100). Durch die Anwendbarkeit des Paragraph 8, AVG im Verwaltungsstrafverfahren ergibt sich, dass auch andere Personen als jene, die im VStG ausdrücklich genannt werden, Partei eines Verwaltungsstrafverfahrens sein können. Fister (in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Paragraph 24, VStG, RN 5, Stand 1.7.2013, rdb.
  2. at)weist allerdings darauf hin, dass Paragraph 8, AVG nur eingeschränkt, dh mit Modifikationen anwendbar ist. Aus Paragraph 17, VStG ergibt sich damit ggf eine Parteistellung des Verfallsbeteiligten, aus Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Parteistellung der haftenden juristischen Person und des Unternehmers im Strafverfahren gegen ihre Organe vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, RN 1100). Eine Person, die eine Verwaltungsübertretung anzeigt, hat im Verwaltungsstrafverfahren jedoch grundsätzlich keine Parteistellung. Eine Ausnahme besteht in den Fällen, in denen ein Gesetz einer solchen Person Parteirechte einräumt und damit eine Formalpartei schafft (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, aaO uHa VwSlgNF 4231 A, VwGH 14.1.1983, 82/02/0237; vgl auch Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2, § 32 RN 2 uHa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II², S 599).Eine Person, die eine Verwaltungsübertretung anzeigt, hat im Verwaltungsstrafverfahren jedoch grundsätzlich keine Parteistellung. Eine Ausnahme besteht in den Fällen, in denen ein Gesetz einer solchen Person Parteirechte einräumt und damit eine Formalpartei schafft vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, aaO uHa VwSlgNF 4231 A, VwGH 14.1.1983, 82/02/0237; vergleiche auch Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2, Paragraph 32, RN 2 uHa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II², S 599). Zumal der im ggst Verfahren für das Tatbestandselement der Parteistellung relevante Art III Abs 1 Z 3 EGVG keine Bestimmung enthält, die dem Anzeiger die Parteistellung zuerkennt, geht das Vorbringen des Bf ins Leere.Zumal der im ggst Verfahren für das Tatbestandselement der Parteistellung relevante Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG keine Bestimmung enthält, die dem Anzeiger die Parteistellung zuerkennt, geht das Vorbringen des Bf ins Leere. Ein Ehrenkränkungsdelikt, das

§ 56VSt

G Privatanklagesache sein kann, setzt das Bestehen einer Strafbestimmung in landesgesetzlichen Regelungen voraus (vgl Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 56 VStG RN1, Stand 1.7.2013, rdb.at uHa Mannlicher/Quell II8 § 56 Anm 2). Zumal das EGVG keine landes- sondern eine bundesgesetzliche Regelung ist, scheidet die Anwendbarkeit des § 56 VStG im ggst Fall bereits aus diesen Grund aus. Ein Ehrenkränkungsdelikt, das

Paragraph 56, VStG Privatanklagesache sein kann, setzt das Bestehen einer Strafbestimmung in landesgesetzlichen Regelungen voraus vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Paragraph 56, VStG RN1, Stand 1.7.2013, rdb.at uHa Mannlicher/Quell II8 Paragraph 56, Anmerkung 2). Zumal das EGVG keine landes- sondern eine bundesgesetzliche Regelung ist, scheidet die Anwendbarkeit des Paragraph 56, VStG im ggst Fall bereits aus diesen Grund aus. Aus § 57 Abs 1 VStG wird deutlich, dass nur die Personen als Privatbeteiligte (Parteien) in einem Verwaltungsstrafverfahren anzusehen sind, über deren Ansprüche im Verwaltungsstrafverfahren nach der jeweils betroffenen materiengesetzlichen Bestimmung abzusprechen ist. Dieses ist nach Art III Abs 1 Z 3 EGVG jedoch nicht der Fall. Der Bf kann sich sohin auch nicht zielführend auf eine aus § 57 VStG abgeleitete Parteistellung berufen.Aus Paragraph 57, Absatz eins, VStG wird deutlich, dass nur die Personen als Privatbeteiligte (Parteien) in einem Verwaltungsstrafverfahren anzusehen sind, über deren Ansprüche im Verwaltungsstrafverfahren nach der jeweils betroffenen materiengesetzlichen Bestimmung abzusprechen ist. Dieses ist nach Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG jedoch nicht der Fall. Der Bf kann sich sohin auch nicht zielführend auf eine aus Paragraph 57, VStG abgeleitete Parteistellung berufen. III.

  1. Da dem Bf als Anzeiger einer Übertretung nach Art III Abs 1 Z 3 EGVG keine Parteistellung in einem aufgrund dieser Anzeige ggf abzuführenden Verwaltungsstrafverfahren zukommt, war die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen. römisch drei.
  2. Da dem Bf als Anzeiger einer Übertretung nach Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG keine Parteistellung in einem aufgrund dieser Anzeige ggf abzuführenden Verwaltungsstrafverfahren zukommt, war die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2017:LVwG.700239.2.ER

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.