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{'item': 'LVwG-151253/14/VG - 151257/2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum29.06.2017 GeschäftszahlLVwG-151253/14/VG - 151257/2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Gubesch über die Beschwerde

  1. des B G und
  2. der E F-G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16.3.2017, GZ: BauR96-43-2016, betreffend Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung nach der Oö. BauO 1994 zu Recht: I.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16.3.2017, GZ: BauR96-43-2016, wird ersatzlos aufgehoben und der verfahrenseinleitende Antrag vom 25.8.2016 auf Festsetzung einer Entschädigung nach der Oö. BauO 1994 als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision unzulässig. Entscheidungsgründe I.römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt:
  3. Mit (rechtskräftigem) Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Buchkirchen (in der Folge: Baubehörde) vom 4.3.2016 wurde dem Erstbeschwerdeführer (kurz: 1.-Bf) und der Zweitbeschwerdeführerin (kurz: 2.-Bf), beide Eigentümer der Liegenschaft Nr. x, KG H, spruchgemäß folgende Bewilligung erteilt [Hervorhebungen nicht übernommen, Anm.]: „Gemäß § 15

(4)O.ö. Bauordnung 1994, LGBl. 34/2013 idgF wird Ihnen die Inanspruchnahme bzw. Benützung des Nachbargrundstückes Nr. x1 KG H für die Errichtung Ihrer Stützmauer auf dem Grundstück Nr. x KG H entsprechend dem Bauplan des Planverfassers vom 08.09.2014 unter folgenden Bedingungen und Auflagen erteilt:„Gemäß Paragraph 15,
(4)O.ö. Bauordnung 1994, Landesgesetzblatt 34 aus 2013, idgF wird Ihnen die Inanspruchnahme bzw. Benützung des Nachbargrundstückes Nr. x1 KG H für die Errichtung Ihrer Stützmauer auf dem Grundstück Nr. x KG H entsprechend dem Bauplan des Planverfassers vom 08.09.2014 unter folgenden Bedingungen und Auflagen erteilt:
  1. Die Bauarbeiten sind mindestens vier Wochen vor Beginn der Behörde und dem Eigentümer des Grundstücks Nr. x KG H schriftlich bekannt zu geben.
  2. Das Bauvorhaben ist planlich darzustellen, die Arbeitsschritte sind detailliert aufzulisten. Diese Unterlagen sind der Behörde und dem Eigentümer des Grundstücks Nr. x1 KG H nachweislich vier Wochen vor Baubeginn zur Kenntnis zu bringen.
  3. Nach Beendigung der Inanspruchnahme ist der frühere Zustand soweit als möglich wieder herzustellen.
  4. Die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks gilt für einen Zeitraum von drei Wochen ab Arbeitsbeginn.“
  5. Ing. H R J ist Eigentümer des Nachbargrundstückes Nr. x1 der KG H. Mit Schreiben vom 25.8.2016 beantragte Ing. H R J (in der Folge: Antragsteller) eine Entschädigung gemäß § 15 Oö. BauO 1994 mit der Begründung, dass durch den Mauerbau an der gemeinsamen Grundgrenze diverse Bäume und Sträucher durch Wurzelabtrennungen bzw. Stammverletzungen massiv beschädigt worden seien.
  6. Ing. H R J ist Eigentümer des Nachbargrundstückes Nr. x1 der KG H. Mit Schreiben vom 25.8.2016 beantragte Ing. H R J (in der Folge: Antragsteller) eine Entschädigung gemäß Paragraph 15, Oö. BauO 1994 mit der Begründung, dass durch den Mauerbau an der gemeinsamen Grundgrenze diverse Bäume und Sträucher durch Wurzelabtrennungen bzw. Stammverletzungen massiv beschädigt worden seien.
  7. Über Ersuchen der Baubehörde führte die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (in der Folge: belangte Behörde) ein Entschädigungsverfahren nach § 15 Abs. 6 Oö. BauO 1994 durch. Mit Bescheid vom 16.3.2017 verpflichtete die belangte Behörde die beiden Beschwerdeführer (kurz: Bf) spruchgemäß zur Zahlung eines Schadenersatzes an den Antragsteller in Höhe von insgesamt 3.772,60 Euro. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller rechtzeitig einen Entschädigungsantrag gestellt habe. Die Bf hätten am 28.2.2015 dem Antragsteller mitgeteilt, dass eine Entfernung der Kirschbäume die beste Lösung wäre und eine kostengünstige Abtragung durch den damals vorhandenen Baustellenkran angeboten. Der Antragsteller habe dies aber durch seine Rechtsanwältin abgelehnt. Auf Basis eines Sachverständigengutachtens und in Verbindung mit Lichtbildern, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Betonmauer aufgenommen worden seien, sei faktisch von einer Beschädigung im Wurzelbereich im Zuge der Bauarbeiten auszugehen, womit ein Schaden zum Nachteil des Antragstellers dokumentiert sei. Es liege ein Vermögensschaden aufseiten des Antragstellers vor, weshalb die Zuerkennung einer geldwerten Entschädigung im Umfang, wie er durch die Angebotseinholung habe ermittelt werden können, gerechtfertigt sei.
  8. Über Ersuchen der Baubehörde führte die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (in der Folge: belangte Behörde) ein Entschädigungsverfahren nach Paragraph 15, Absatz 6, Oö. BauO 1994 durch. Mit Bescheid vom 16.3.2017 verpflichtete die belangte Behörde die beiden Beschwerdeführer (kurz: Bf) spruchgemäß zur Zahlung eines Schadenersatzes an den Antragsteller in Höhe von insgesamt 3.772,60 Euro. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller rechtzeitig einen Entschädigungsantrag gestellt habe. Die Bf hätten am 28.2.2015 dem Antragsteller mitgeteilt, dass eine Entfernung der Kirschbäume die beste Lösung wäre und eine kostengünstige Abtragung durch den damals vorhandenen Baustellenkran angeboten. Der Antragsteller habe dies aber durch seine Rechtsanwältin abgelehnt. Auf Basis eines Sachverständigengutachtens und in Verbindung mit Lichtbildern, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Betonmauer aufgenommen worden seien, sei faktisch von einer Beschädigung im Wurzelbereich im Zuge der Bauarbeiten auszugehen, womit ein Schaden zum Nachteil des Antragstellers dokumentiert sei. Es liege ein Vermögensschaden aufseiten des Antragstellers vor, weshalb die Zuerkennung einer geldwerten Entschädigung im Umfang, wie er durch die Angebotseinholung habe ermittelt werden können, gerechtfertigt sei.
  9. Dagegen richtet sich die nunmehr gegenständliche (gemeinsam erhobene) rechtzeitige Beschwerde der Bf. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Bf keinen Schaden verursacht hätten. Es seien lediglich Wurzeln und Äste entfernt worden, die in das Grundstück der Bf hineingeragt hätten. Dies sei nach § 422 ABGB zulässig. Sollte durch diese zulässige Entfernung der Wurzeln der Baum instabil werden, so habe ihn der Eigentümer auf eigene Kosten zu entfernen. Die von den Bf angebotene Entfernung habe der Antragsteller abgelehnt. Darüber hinaus sei mit heutigem Tage ersichtlich, dass der Baum in Blüte stehe und stabil sei. Eine Entfernung sei daher gar nicht erforderlich. Darüber hinaus beträfen die eingeholten Angebote fünf Bäume, zu entfernen wäre lediglich einer. Die Bf beantragen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides; in eventu den Schadenersetz mit 0,- Euro festzusetzen sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
  10. Dagegen richtet sich die nunmehr gegenständliche (gemeinsam erhobene) rechtzeitige Beschwerde der Bf. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass die Bf keinen Schaden verursacht hätten. Es seien lediglich Wurzeln und Äste entfernt worden, die in das Grundstück der Bf hineingeragt hätten. Dies sei nach Paragraph 422, ABGB zulässig. Sollte durch diese zulässige Entfernung der Wurzeln der Baum instabil werden, so habe ihn der Eigentümer auf eigene Kosten zu entfernen. Die von den Bf angebotene Entfernung habe der Antragsteller abgelehnt. Darüber hinaus sei mit heutigem Tage ersichtlich, dass der Baum in Blüte stehe und stabil sei. Eine Entfernung sei daher gar nicht erforderlich. Darüber hinaus beträfen die eingeholten Angebote fünf Bäume, zu entfernen wäre lediglich einer. Die Bf beantragen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides; in eventu den Schadenersetz mit 0,- Euro festzusetzen sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
  11. Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich übermittelte die Baubehörde mit Schreiben vom 31.5.2017 ergänzende Unterlagen (insbesondere den im Bescheid vom 4.3.2016 erwähnten Plan vom 8.9.2014 und den Schriftverkehr betreffend § 15 Oö. BauO 1994, der u.a. einen Plan der H B GmbH vom 7.11.2015 beinhaltet).
  12. Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich übermittelte die Baubehörde mit Schreiben vom 31.5.2017 ergänzende Unterlagen (insbesondere den im Bescheid vom 4.3.2016 erwähnten Plan vom 8.9.2014 und den Schriftverkehr betreffend Paragraph 15, Oö. BauO 1994, der u.a. einen Plan der H B GmbH vom 7.11.2015 beinhaltet).
  13. Eine ergänzende Erhebung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich hat ergeben, dass der angefochtene Bescheid mittels einer einzigen Ausfertigung mit einem Rückscheinbrief an beide Bf versendet wurde. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung zugestellt. Die hinterlegte Postsendung wurde vom 1.-Bf persönlich übernommen. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verfahrensakt sowie durch eigene Erhebung zum Zustellungsvorgang an die Bf und Einsicht in die von der Baubehörde nachgereichten Unterlagen. Weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung – konnten unterbleiben, da dadurch keine weitere Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht vielmehr bereits auf Grund der Aktenlage fest und es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Im Übrigen bestimmt § 24 Abs. 2 VwGVG, dass die Verhandlung entfallen kann, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verfahrensakt sowie durch eigene Erhebung zum Zustellungsvorgang an die Bf und Einsicht in die von der Baubehörde nachgereichten Unterlagen. Weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung – konnten unterbleiben, da dadurch keine weitere Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht vielmehr bereits auf Grund der Aktenlage fest und es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Im Übrigen bestimmt Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG, dass die Verhandlung entfallen kann, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
  14. Vorweg ist festzuhalten, dass hier dahingestellt bleiben kann, ob der angefochtene Bescheid auch gegenüber der 2.-Bf rechtswirksam zugestellt wurde, da ihre Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich jedenfalls vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 7 Abs. 3 VwGVG und der dazu jüngst ergangenen Judikatur des VwGH zulässig ist (vgl. VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036). Demnach kann, wenn der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist, die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
  15. Vorweg ist festzuhalten, dass hier dahingestellt bleiben kann, ob der angefochtene Bescheid auch gegenüber der 2.-Bf rechtswirksam zugestellt wurde, da ihre Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich jedenfalls vor dem Hintergrund der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG und der dazu jüngst ergangenen Judikatur des VwGH zulässig ist vergleiche VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036). Demnach kann, wenn der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist, die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
  16. Gemäß § 15 Abs. 4 erster und zweiter Satz Oö. BauO 1994 sind die Eigentümer und die sonst Berechtigten von einer gemäß Abs. 1 bis 3 leg. cit. beabsichtigten Inanspruchnahme von Grundstücken oder baulichen Anlagen mindestens vier Wochen vorher unter genauer Angabe der Art und Dauer der beabsichtigten Inanspruchnahme von demjenigen schriftlich zu verständigen, der die Inanspruchnahme beabsichtigt. Wird die Inanspruchnahme verweigert, hat die Baubehörde auf Antrag über die Notwendigkeit, die Art, den Umfang und die Dauer der Inanspruchnahme mit Bescheid zu entscheiden.
  17. Gemäß Paragraph 15, Absatz 4, erster und zweiter Satz Oö. BauO 1994 sind die Eigentümer und die sonst Berechtigten von einer gemäß Absatz eins bis 3 leg. cit. beabsichtigten Inanspruchnahme von Grundstücken oder baulichen Anlagen mindestens vier Wochen vorher unter genauer Angabe der Art und Dauer der beabsichtigten Inanspruchnahme von demjenigen schriftlich zu verständigen, der die Inanspruchnahme beabsichtigt. Wird die Inanspruchnahme verweigert, hat die Baubehörde auf Antrag über die Notwendigkeit, die Art, den Umfang und die Dauer der Inanspruchnahme mit Bescheid zu entscheiden. Nach § 15 Abs. 6 erster und zweiter Satz Oö. BauO 1994 hat die Inanspruchnahme unter möglichster Schonung der Grundstücke und baulichen Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen zu erfolgen. Nach Beendigung der Inanspruchnahme ist der frühere Zustand soweit als möglich wieder herzustellen. Für verbleibende Vermögensschäden gebührt eine angemessene Entschädigung, die über Antrag des Geschädigten von der Baubehörde [das ist hier gemäß § 55 Abs. 3 iVm § 54 Abs. 1 Z 1 lit. b Oö. BauO 1994 die Bezirksverwaltungsbehörde, Anm.] unter sinngemäßer Anwendung des § 14 mit Bescheid festzusetzen ist. Nach Paragraph 15, Absatz 6, erster und zweiter Satz Oö. BauO 1994 hat die Inanspruchnahme unter möglichster Schonung der Grundstücke und baulichen Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen zu erfolgen. Nach Beendigung der Inanspruchnahme ist der frühere Zustand soweit als möglich wieder herzustellen. Für verbleibende Vermögensschäden gebührt eine angemessene Entschädigung, die über Antrag des Geschädigten von der Baubehörde [das ist hier gemäß Paragraph 55, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Oö. BauO 1994 die Bezirksverwaltungsbehörde, Anm.] unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 14, mit Bescheid festzusetzen ist.
  18. Aus der Systematik der genannten Bestimmungen folgt, dass die Festsetzung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 6 Oö. BauO 1994 durch die Bezirksverwaltungsbehörde eine (rechtskräftige) Bewilligung der Baubehörde nach § 15 Abs. 4 Oö. BauO 1994 voraussetzt, wenn – wie hier– keine Einwilligung des betroffenen Grundstückseigentümers vorliegt (vgl. sinngemäß UVS Tirol vom 3.5.2004, 2003/K1/005-1 zur insofern vergleichbaren Tiroler Bauordnung). Folglich ist aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich nur jene Inanspruchnahme des fremden Grundstückes zulässig und allenfalls Grundlage für eine Entschädigung nach § 15 Abs. 6 Oö. BauO 1994, die sich aus dem Spruch einer Bewilligung nach § 15 Abs. 4 Oö. BauO 1994 ergibt, weil nur der Spruch eines Bescheides in Rechtskraft erwächst (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 432 mit Judikaturnachweisen und etwa VwGH 2.11.2016, Ra 2016/06/0088). Die Benützung fremder Grundstücke gilt als Eigentumsbeschränkung (vgl. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7, 135). Auch dieser verfassungsrechtliche Hintergrund spricht für die Rechtsansicht, dass nur jene Inanspruchnahme des fremden Grundstückes zulässig ist, die unzweifelhaft auf dem verbindlichen Spruch einer Bewilligung nach § 15 Abs. 4 Oö. BauO 1994 basiert.
  19. Aus der Systematik der genannten Bestimmungen folgt, dass die Festsetzung einer Entschädigung nach Paragraph 15, Absatz 6, Oö. BauO 1994 durch die Bezirksverwaltungsbehörde eine (rechtskräftige) Bewilligung der Baubehörde nach Paragraph 15, Absatz 4, Oö. BauO 1994 voraussetzt, wenn – wie hier– keine Einwilligung des betroffenen Grundstückseigentümers vorliegt vergleiche sinngemäß UVS Tirol vom 3.5.2004, 2003/K1/005-1 zur insofern vergleichbaren Tiroler Bauordnung). Folglich ist aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich nur jene Inanspruchnahme des fremden Grundstückes zulässig und allenfalls Grundlage für eine Entschädigung nach Paragraph 15, Absatz 6, Oö. BauO 1994, die sich aus dem Spruch einer Bewilligung nach Paragraph 15, Absatz 4, Oö. BauO 1994 ergibt, weil nur der Spruch eines Bescheides in Rechtskraft erwächst vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 432 mit Judikaturnachweisen und etwa VwGH 2.11.2016, Ra 2016/06/0088). Die Benützung fremder Grundstücke gilt als Eigentumsbeschränkung vergleiche Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7, 135). Auch dieser verfassungsrechtliche Hintergrund spricht für die Rechtsansicht, dass nur jene Inanspruchnahme des fremden Grundstückes zulässig ist, die unzweifelhaft auf dem verbindlichen Spruch einer Bewilligung nach Paragraph 15, Absatz 4, Oö. BauO 1994 basiert. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies aber, dass die Baubehörde zwar spruchgemäß die Inanspruchnahme bzw. Benützung des Nachbargrundstückes Nr. x1 der KG H für die Errichtung einer Stützmauer auf dem Grundstück Nr. x bewilligt hat. Aus dem Spruch selbst geht aber weder Art noch Umfang der notwendigen Inanspruchnahme des benachbarten Grundstückes hervor. Gleiches gilt für den Bauplan des Planverfassers vom 8.9.
  20. Auf diesen wird zwar im Bescheidspruch verwiesen, der Plan stellt aber bloß das eigentliche Einreichprojekt (Wohnhaus) dar. In den spruchgemäß auferlegten Bedingungen und Auflagen wird den Bf zwar aufgetragen, die Arbeitsschritte vor Beginn detailliert aufzulisten und das Bauvorhaben planlich darzustellen. Daraus ergibt sich aber gerade, dass die Baubehörde keine konkreten Maßnahmen bewilligt, sondern es den Bf überlässt die konkreten Arbeitsschritte (später) aufzulisten und planlich darzustellen. Nach der Systematik des § 15 Abs. 4 Oö. BauO 1994, entspricht diese Vorgehensweise dem ersten Satz des § 15 Abs. 4 Oö. BauO
  21. Die Baubehörde übersieht damit aber, dass sie – wenn wie im vorliegenden Fall die Grundinanspruchnahme verweigert und ein entsprechender Antrag gestellt wurde – nach dem zweiten Satz des § 15 Abs. 4 Oö. BauO 1994 selbst die Notwendigkeit, die Art, den Umfang und die Dauer der Inanspruchnahme mit Bescheid festlegen muss. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies aber, dass die Baubehörde zwar spruchgemäß die Inanspruchnahme bzw. Benützung des Nachbargrundstückes Nr. x1 der KG H für die Errichtung einer Stützmauer auf dem Grundstück Nr. x bewilligt hat. Aus dem Spruch selbst geht aber weder Art noch Umfang der notwendigen Inanspruchnahme des benachbarten Grundstückes hervor. Gleiches gilt für den Bauplan des Planverfassers vom 8.9.
  22. Auf diesen wird zwar im Bescheidspruch verwiesen, der Plan stellt aber bloß das eigentliche Einreichprojekt (Wohnhaus) dar. In den spruchgemäß auferlegten Bedingungen und Auflagen wird den Bf zwar aufgetragen, die Arbeitsschritte vor Beginn detailliert aufzulisten und das Bauvorhaben planlich darzustellen. Daraus ergibt sich aber gerade, dass die Baubehörde keine konkreten Maßnahmen bewilligt, sondern es den Bf überlässt die konkreten Arbeitsschritte (später) aufzulisten und planlich darzustellen. Nach der Systematik des Paragraph 15, Absatz 4, Oö. BauO 1994, entspricht diese Vorgehensweise dem ersten Satz des Paragraph 15, Absatz 4, Oö. BauO
  23. Die Baubehörde übersieht damit aber, dass sie – wenn wie im vorliegenden Fall die Grundinanspruchnahme verweigert und ein entsprechender Antrag gestellt wurde – nach dem zweiten Satz des Paragraph 15, Absatz 4, Oö. BauO 1994 selbst die Notwendigkeit, die Art, den Umfang und die Dauer der Inanspruchnahme mit Bescheid festlegen muss. Aus dem Spruch des hier maßgeblichen Bescheides der Baubehörde vom 4.3.2016 geht jedenfalls nicht hervor, dass die Bf zu Eingriffen an Bäumen, die sich auf dem Grundstück des Antragstellers befinden (nur solche würden überhaupt unter die Bestimmung des § 15 Abs. 4 Oö. BauO 1994 fallen) berechtigt waren (etwa: Entfernung von Wurzelwerk auf dem Grundstück des Antragstellers). Selbst wenn man noch die Begründung dieses Bescheides zur Auslegung des Spruches heranziehen würde, so ergibt sich daraus vielmehr, dass die Baubehörde davon ausgegangen ist, dass die Bäume an der Grundgrenze von der Inanspruchnahme des benachbarten Grundstückes nicht umfasst sind (arg.: „[Die Bf] haben glaubhaft versichert, dass das Nachbargrundstück wenn möglich nicht benutzt werden soll. Falls es doch notwendig wird die Grundgrenze zu übertreten, soll dies unter größtmöglicher Schonung geschehen. Weiters haben [die Bf] erklärt, dass die Bäume an der Grundgrenze nicht betroffen sind.“). Das Landesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass im Akt der Baubehörde ein Plan vom 7.11.2015 aufliegt. Auf diesen wurde aber im Spruch des hier relevanten Bescheides nicht verwiesen, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser von der erteilten Bewilligung nach § 15 Abs. 4 Oö. BauO 1994 umfasst ist (vgl. allgemein zu Verweisen auf Pläne in einem Bescheidspruch etwa jüngst VwGH 27.4.2017, Ra 2015/07/0067). Davon abgesehen, ließe sich aber auch daraus keine Berechtigung zu Eingriffen an Bäumen auf dem Grundstück des Antragstellers ableiten.Aus dem Spruch des hier maßgeblichen Bescheides der Baubehörde vom 4.3.2016 geht jedenfalls nicht hervor, dass die Bf zu Eingriffen an Bäumen, die sich auf dem Grundstück des Antragstellers befinden (nur solche würden überhaupt unter die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 4, Oö. BauO 1994 fallen) berechtigt waren (etwa: Entfernung von Wurzelwerk auf dem Grundstück des Antragstellers). Selbst wenn man noch die Begründung dieses Bescheides zur Auslegung des Spruches heranziehen würde, so ergibt sich daraus vielmehr, dass die Baubehörde davon ausgegangen ist, dass die Bäume an der Grundgrenze von der Inanspruchnahme des benachbarten Grundstückes nicht umfasst sind (arg.: „[Die Bf] haben glaubhaft versichert, dass das Nachbargrundstück wenn möglich nicht benutzt werden soll. Falls es doch notwendig wird die Grundgrenze zu übertreten, soll dies unter größtmöglicher Schonung geschehen. Weiters haben [die Bf] erklärt, dass die Bäume an der Grundgrenze nicht betroffen sind.“). Das Landesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass im Akt der Baubehörde ein Plan vom 7.11.2015 aufliegt. Auf diesen wurde aber im Spruch des hier relevanten Bescheides nicht verwiesen, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser von der erteilten Bewilligung nach Paragraph 15, Absatz 4, Oö. BauO 1994 umfasst ist vergleiche allgemein zu Verweisen auf Pläne in einem Bescheidspruch etwa jüngst VwGH 27.4.2017, Ra 2015/07/0067). Davon abgesehen, ließe sich aber auch daraus keine Berechtigung zu Eingriffen an Bäumen auf dem Grundstück des Antragstellers ableiten. Im Ergebnis handelt es sich daher bei der vom Antragsteller begehrten Festsetzung einer Entschädigung um die Geltendmachung eines allgemeinen Schadenersatzanspruches, für den allenfalls die Zivilgerichte zuständig wären. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Auslegung eines Bescheides eine Einzelfallbeurteilung darstellt. Zur hier relevanten Rechtsfrage, dass bloß dem Spruch eines Bescheides rechtsverbindliche Wirkung zukommt, besteht bereits höchstgerichtliche Judikatur (vgl. etwa VwGH 2.11.2016, Ra 2016/06/0088). Im Übrigen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen (hier: § 15 Abs. 4 und Abs. 6 Oö. BauO 1994) klar und eindeutig ist (vgl. VwGH 19.5.2015, Ra 2015/05/0030).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Auslegung eines Bescheides eine Einzelfallbeurteilung darstellt. Zur hier relevanten Rechtsfrage, dass bloß dem Spruch eines Bescheides rechtsverbindliche Wirkung zukommt, besteht bereits höchstgerichtliche Judikatur vergleiche etwa VwGH 2.11.2016, Ra 2016/06/0088). Im Übrigen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen (hier: Paragraph 15, Absatz 4 und Absatz 6, Oö. BauO 1994) klar und eindeutig ist vergleiche VwGH 19.5.2015, Ra 2015/05/0030). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2017:LVwG.151253.14.VG...151257.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.